Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 14.08.2015, Az.: 7 KS 121/12
Artenschutz; Begründungsfrist; charakteristische Arten; FFH-Gebiet; Gebietsabgrenzung; Indikatorart; Indikatorfunktion; Lebensraumtyp; Meldeunterlagen; Planänderungsbeschluss; Planfeststellungsbeschluss; Präklusion
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.08.2015
- Aktenzeichen
- 7 KS 121/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 45185
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Solange die nach § 32 Abs. 2 BNatSchG gebotene Erklärung der in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft iSd § 20 Abs. 2 BNatSchG auf nationaler Ebene nicht erfolgt ist, sind die an die EU Kommission übermittelten Meldeunterlagen für die Gebietsabgrenzung des "potentiellen" FFH-Gebietes als maßgeblich anzusehen. Zu ihrer Auslegung kann ergänzend auf weitere Geoinformationen, wie vorhandene Gebiets- und Flurkarten sowie auf digitale Vermessungsdaten, zurückgegriffen werden.
2. Die Beschränkung der Untersuchung auf bestimmte Arten, die eine Indikatorfunktion für potenzielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen, im Rahmen der Prüfung der FFH-Verträglichkeit eines Planvorhabens zielt methodisch darauf, eine der vorkommenden Arten stellvertretend für andere für den jeweiligen Lebensraumtyp typische Arten zu betrachten und die auf diese Weise gewonnenen Ergebnisse auf die nicht näher untersuchten, aber von der Indikatorart "repräsentierten" Arten zu übertragen.
3. Die Begründungsfrist des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG gilt auch bei dem Erlass von Planänderungsbeschlüssen.
Tenor:
Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Hannover vom 10.03.2004 in der Fassung der Änderungsbeschlüsse der Beklagten vom 19.12.2006 und 31.05.2012 für den Bau der Südumgehung Hameln im Zuge der B 1 rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11/10 des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 11/10 des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen die Planfeststellung für den Bau der Südumgehung Hameln im Zuge der Bundesstraße B 1.
Sie sind aufgrund eines Übergabevertrages vom 29.03.2003 mit ihrem Vater ideelle Miteigentümer von Grundflächen, die für das Vorhaben in Anspruch genommen werden sollen. Nach Angaben der Kläger haben die - derzeit verpachteten - landwirtschaftlichen Flächen eine Größe von 43,7177 ha. Davon werden nach dem Planänderungsbeschluss vom 31.05.2012 nunmehr insgesamt rd. 12,6 ha für das Vorhaben benötigt.
Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist der Bau einer ca. 7,34 km langen Südumgehung der Stadt Hameln zwischen der B 1/B 83 westlich der Weser (ab Knotenpunkt Fort Luise) und der B 217 östlich von Rohrsen. Im aktuellen Bedarfsplan für Bundesfernstraßen ist sie als Verbindung vordringlichen Bedarfs gelistet und im Regionalen Raumordnungsprogramm für den Landkreis Hameln-Pyrmont als Hauptverkehrsstraße von überregionaler Bedeutung festgelegt. Der Planung zugrunde liegt die landesplanerische Feststellung der Bezirksregierung Hannover vom 21.11.1991 über die Verlegung der Bundesstraßen 1 und 217 im Gebiet der Stadt Hameln und die Linienbestimmung durch das Bundesministerium für Verkehr vom 22.10.1993.
Zur verkehrlichen Situation ist in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ausgeführt, die Hauptverkehrsstraßen B 1, B 83, B 217, L 424 und L 433 liefen sternförmig auf die Innenstadt von Hameln zu und mündeten auf den Innenstadtring. Bedingt durch nur zwei bestehende Weserübergänge werde sämtlicher Verkehr auf diesen Ring gelenkt, dort gesammelt und verteilt, so dass sich überregionaler und regionaler Verkehr mit innerstädtischem Ziel-, Quell- und Binnenverkehr vermische. Eine aktualisierte Verkehrsuntersuchung habe 2000/2001 für den Innenstadtring mit der südlichen und nördlichen Weserbrücke Belastungen von ca. 27.500 Kfz/Tag ergeben. Das sehr hohe Verkehrsaufkommen führe schon seit langem zu Überlastungen an den Knotenpunkten sowie zu Stockungen und Stauungen. Ortskundige wichen vielfach auf benachbarte Wohnstraßen aus, wodurch auch das nachgeordnete innerstädtische Straßennetz hohen Belastungen durch Lärm und Abgase ausgesetzt sei. Eine starke Trennwirkung durch die Verkehrswege sowie Gefährdungen der „schwachen“ Verkehrsteilnehmer seien weitere Folge. Fast alle Knotenpunkte hätten sich in den letzten Jahren als Unfallschwerpunkte erwiesen. Planerisches Ziel sei es, eine leistungsstarke neue Verkehrsachse im südlichen Stadtgebiet von Hameln zu schaffen und dadurch eine Entlastung der Innenstadt zu erreichen.
Im Planfeststellungsverfahren hat die Planfeststellungsbehörde zwei alternative Trassenführungen untersucht, die sogenannte - schließlich planfestgestellte - „Entwurfsvariante“ mit einer Verwallung auf der Südseite am Nordrand von Afferde sowie die „Sattellösung“ mit einer Trassenführung in der Mitte zwischen Düt und Düt-Ausläufer. In den 90er Jahren noch mit untersuchte Trassenführungen weit südlich um Hameln und Afferde, sog. „Variante B“, waren aufgrund verschiedener Bedenken (Durchschneidung der Wasserschutzzone Wasserwerk Hameln 1, erheblicher Verbrauch an landwirtschaftlichen Flächen, Beanspruchung von biologisch wertvollen Bereichen und Naherholungsflächen sowie Durchschneidung und Überbauung von Rohstoffvorkommen) schon im Linienbestimmungsverfahren verworfen worden.
Die im Planfeststellungsbeschluss vom 10.03.2004 noch vorgesehene Aufständerungstrasse über der Fluthamel zwischen der Ostseite der Weserbrücke bis zur Einmündung Kuhlmannstraße nach Norden (Bau-km 1+908,80 bis Bau-km 2+798,78) wird durch den Änderungs-Planfeststellungsbeschluss vom 31.05.2012 aus Gründen des Arten- und FFH-Gebietsschutzes auf den Uferstreifen der Fluthamel verschoben. Stattdessen soll die Trasse mit 11,50 m Breite aufgeständert nördlich direkt neben der Fluthamel geführt werden. Im Zuge der Einmündung Kuhlmannstraße wird die Aufständerung von der Nordseite auf die Südseite der Fluthamel überführt. Vom Bereich Tönebönplatz bis zur Höhe des Südbades (Bau-km 2+798,78 bis Bau-km 3+107,79) verläuft die Aufständerungstrasse südlich der Fluthamel. Die ursprünglich vorgesehene Option auf einen späteren vierstreifigen Ausbau ist damit entfallen. Im Bereich Stüvelstraße wird das FFH-Gebiet (Fluthamel) durch ein Brückenbauwerk gequert. Zur Sicherung des Hochwasserprofils der Fluthamel wird die neue Brücke in Höhe und Konstruktion „optimiert“. Außerdem ist eine Abgrabung im Uferbereich unterhalb der Brücke zur Beschleunigung des Wasserablaufes vorgesehen. Im Anschluss verläuft die Trasse auf ca. 1,4 km Länge parallel zum Schutzgebiet auf der vorhandenen Fluthamelstraße. Ab dem Knotenpunkt Hastenbecker Weg bis zur Anbindung an die B 217 und B 1 wird der bisher vorgesehene Querschnitt wegen des hohen Lkw-Anteils von 10,5 m auf eine Gesamtbreite von 11,00 m festgesetzt. Im Anschluss biegt die Trasse nach Süden ab und verläuft am Südhang des Düt-Ausläufers sowie entlang des Nordrandes von Afferde. Südlich des Dütberges sollen entlang der Trasse der B 1 und K 60 insgesamt 5 Leiteinrichtungen mit Amphibiendurchlässen errichtet werden. Danach schwenkt sie in nördlicher Richtung ein und wird auf 530 m Länge in Dammlage (4,60 m hoch) geführt. Sie quert in dieser Form auf ca. 160 m Länge das FFH-Schutzgebiet und (erneut) die Hamel. Hier wird in deren Überschwemmungsgebiet eingegriffen. In der Änderungsplanung werden nun Durchlassbauwerke und Regenrückhaltebecken im Bereich der Überschwemmungsgebiete von Hamel und Remte in ihrer Dimensionierung geändert.
Bei dem betroffenen FFH-Gebiet handelt es sich um das nach Beschluss des Landeskabinetts vom 05.10.2004 im Januar 2005 von der Niedersächsischen Landesregierung als FFH-Gebiet für das Europäische Schutzsystem Natura 2000 gemeldete Gebiet Nr. 375 „Hamel und Nebenbäche“ (DE 3822 - 331). Das Gebiet hat - lt. Gebietsmeldung - eine Flächengröße von etwa 253,20 ha und umfasst die Talräume der Hamel und einiger Nebenbäche zwischen Bad Münder und der Stadt Hameln. Maßgeblich für die Gebietsmeldung war das Vorhandensein der Lebensraumtypen (LRT) 91E0* - Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (prioritärer Lebensraumtyp) - sowie LRT 3260 - Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion - und des LRT 6430 - Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe - sowie der Fischarten Groppe (Cottus gobio) und Bachneunauge (Lampetra planeri).
Nach der Auslegung der Planunterlagen vom 06.05. bis zum 05.06.2002 nahm der Rechtsvorgänger der Kläger in deren Begleitung am 10.05.2002 Einsicht in die Planungsunterlagen und erhob während der bis zum 19.06.2002 laufenden Einwendungsfrist mit Schreiben vom 19.06.2002 an die Stadt Hameln - Eingang dort am selben Tag - schriftliche Einwendungen. Darin führte er aus, die vorgesehene Trasse zerschneide sämtliche landwirtschaftlichen Flächen seines Hofes, so dass ihm die Existenzgrundlage genommen werde. Im Einzelnen beanstandete er die Trassenführung, die Verkehrsprognose, das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung, die Umweltverträglichkeitsprüfung und die nicht ausreichende Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange sowie den Umstand, dass die schalltechnische und die luftschadstofftechnische Untersuchung sowie die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu den ausgelegten Unterlagen gehörten.
Die Bezirksregierung Hannover erließ am 10.03.2004 den Planfeststellungsbeschluss und machte ihn durch öffentliche Auslegung in der Zeit vom 19.04. bis zum 03.05.2004 bekannt. Darin wies sie die Einwendungen des Rechtsvorgängers der Kläger zurück. Trotz der hohen Flächeninanspruchnahme, etwa 31% der Gesamtfläche der Grundstücke des Einwenders würden für das Vorhaben benötigt, komme es nicht zu einer Existenzgefährdung, da er die Flächen nicht mehr selbst bewirtschafte, sondern verpachtet habe. Pachteinbußen würden entschädigt. Außerdem sei zur Minimierung der Eingriffe in die Agrarstruktur ein Flurbereinigungsverfahren vorgesehen. Die Planung insgesamt, auch die Variantenwahl und die Umweltverträglichkeitsprüfung, sei rechtmäßig. Im Zuge der faunistischen Nachkartierungen 2001 seien wesentliche Veränderungen nicht festgestellt worden, ebensowenig bei der Biotoptypenkartierung. Die Straße werde zwar Barriere- und Zerschneidungswirkungen haben, diese würden jedoch durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kompensiert. Wildbrücken und Amphibientunnel seien im Vergleich mit den vorgesehenen Maßnahmen zu kostenintensiv.
Die Kläger haben am 01.06.2004 Klage erhoben (früheres Az. 7 KS 157/04).
Während des Klageverfahrens legte die Beklagte die für die Vorhabensträgerin erstellte Studie des Landschaftsarchitekten und Diplom-Forstwirtes G. vom 30.01.2006 zur FFH-Verträglichkeit des Vorhabens vor und teilte mit Schreiben vom 14.11.2006 mit, dass diese zwar zu dem Ergebnis komme, dass das Vorhaben zu Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes führe, die Beeinträchtigungen aber bei Berücksichtigung vom Gutachter empfohlener Maßnahmen zur Schadensbegrenzung nicht die Erheblichkeitsschwelle überschritten.
Unter dem 19.12.2006 änderte der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss in einigen Nebenpunkten und entsprach damit Wünschen des Klägers des Verfahrens 7 KS 134/04, der daraufhin seine Klage zurückgenommen hat.
Die Kläger des vorliegenden Verfahrens haben zur Begründung ihrer Klage ausgeführt:
Sämtliche Ackerflächen des Hofes würden durch die geplante Trasse etwa mittig zerschnitten, so dass die Möglichkeit einer sinnvollen Nutzung des Geländes nach Herstellung des Vorhabens mehr als fraglich erscheine. Die von der Beklagten nachträglich vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie stamme aus dem Jahr 1991 und habe die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie aus dem Jahr 1992 noch nicht berücksichtigen können und sei daher unvollständig. Sie sei im Rahmen des damaligen Raumordnungsverfahrens erstellt worden, eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das Planfeststellungsverfahren selbst hingegen fehle. Untersucht worden sei im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht exakt die schließlich planfestgestellte Variante. Zwingend zu prüfende Artengruppen wie die der Fische und der Fledermäuse seien in der Untersuchung überhaupt nicht thematisiert worden. Ebenso wenig sei die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den artenrechtlichen Vorschriften der FFH-Richtlinie geprüft worden.
Auch der im Zuge des Planfeststellungsverfahrens erstellte landschaftspflegerische Begleitplan sei mangelhaft. Er beachte weder den Charakter des überplanten Gebietes als potentielles FFH-Gebiet noch die Relevanz der Artenschutzvorschriften der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie. Zwar würden bei der Darstellung der Fauna verschiedene Arten festgestellt, die gebotene Prüfung der Beeinträchtigungen dieser Arten im Hinblick auf das europäische Artenschutzrecht fehle jedoch vollständig. Im Planfeststellungsbeschluss vom 10.03.2004 werde übersehen, dass das Vorhaben ein potentielles FFH-Gebiet betreffe, obwohl seit dem Frühjahr 2004 die Nachmeldevorschläge des Landes Niedersachsen – darunter auch der Bereich „Hamel und Nebenbäche“ als Gebiet Nr. 375 - mit Gebietsabgrenzung und einer kurzen Gebietsbeschreibung im Internet veröffentlicht gewesen seien. Der Planfeststellungsbeschluss leide insoweit an einem vollständigen Abwägungsausfall. Die vom Beklagten nachträglich erstellte und vorgelegte FFH-Verträglichkeitsstudie vom 30.01.2006 könne diese Defizite nicht beheben, wie die von ihnen eingeholte fachgutachtliche Stellungnahme der H. vom 25.06.2007 ergeben habe. Dem FFH-Gutachter der Vorhabensträgerin habe eine hinreichende Datengrundlage gefehlt. Die notwendigen Erhebungen und Kartierungen habe er selbst nicht durchgeführt, die vorgenommenen Begehungen seien nicht ausreichend. Das absolute Minimum, eine vollständige Kartierung der durch die FFH-Richtlinie geschützten vorhandenen Lebensräume und eine kartografische Darstellung ihrer Verteilung im betroffenen Gebiet, sei nicht durchgeführt worden, so dass das Ausmaß der Beeinträchtigungen nicht beurteilt werden könne und die Ausführungen des Gutachters häufig unpräzise und inhaltlich schwer nachvollziehbar blieben. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich der geschützten Fischarten Groppe und Bachneunauge, für die eine Bestandsaufnahme des Ist-Zustandes sowohl in der Umweltverträglichkeitsprüfung, wie auch im landschaftspflegerischen Begleitplan und auch noch in der nachgeschobenen FFH-Verträglichkeitsstudie vollständig fehle. Damit werde den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17.01.2007 präzisierten Kriterien zur Ermittlungstiefe für die FFH-Verträglichkeitsprüfung jedoch nicht genügt. Die FFH-Verträglichkeitsstudie stelle im Übrigen fest, dass es auf Grund der im Planfeststellungsbeschluss festgelegten Maßnahmen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des prioritären Lebensraumtypus 91E0* (Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior) kommen werde. Der Gutachter schlage zwar vor, diese Beeinträchtigungen durch den Verzicht auf die vorgesehen Uferabflachung zu vermeiden, berücksichtige aber nicht, dass auf diese aus wasserwirtschaftlicher Sicht voraussichtlich nicht verzichtet werden könne. Erhebliche Beeinträchtigungen könnten auch für die Fischarten Groppe und Bachneunauge nicht ausgeschlossen werden. Vor dem Hintergrund der fehlenden Datenermittlungen lasse sich die Vernetzungswirkung der beeinträchtigten Gewässerabschnitte für diese Fischarten nicht hinreichend beurteilen. Es spreche vieles dafür, dass der Bereich der Fluthamel, der überbaut werden solle, für eine Vernetzung der Fischpopulationen der Weser und der Hamel bei Realisierung des Vorhabens nicht mehr zur Verfügung stehe. Stoffeinträge, die die Fischpopulation beeinträchtigen könnten, wolle die FFH-Verträglichkeitsstufe durch den Verzicht auf die Uferabflachung vermindern. Diese sei aber - wie dargelegt - aus wasserwirtschaftlicher Sicht unverzichtbar, so dass dem Vorschlag des Gutachters die Realisierungsfähigkeit fehle. Dessen Empfehlung, während der Bauphase die Gewässer durch geeignete Vorkehrungen vor Stoffeinträgen zu schützen, sei in keiner Weise konkretisiert und auch nicht durch ein entsprechendes Risikomanagement abgesichert. Es erscheine nicht vorstellbar, wie eine Setzung der Brückenpfeiler für die Aufständerung der Straße über der Fluthamel und der Straßenbau über dem Gewässer erfolgen könne, ohne dieses durch Baumaßnahmen und Stoffeinträge zu beeinträchtigen. Ebensowenig könne eine erhebliche Beeinträchtigung des Lebensraumtypus 3260 (Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion) ausgeschlossen werden. Die Darstellung der FFH-Verträglichkeitsstudie, bei Hamel und Fluthamel handele es sich nicht um diesen Lebensraumtyp, sei fachlich unzutreffend und beruhe auf unzureichenden naturkundlichen Ermittlungen. Die vom Gutachter des Beklagten festgestellte Art Potamogeton crispus (krauses Leichkraut) könne nämlich nach dem Handbuch des Bundesamtes für Naturschutz zur Umsetzung der FFH-Richtlinie sehr wohl für diesen Lebensraum typisch sein. Die notwendige und - in Nordrhein-Westfalen auch übliche - Kartierung der Unterwasservegetation durch die Beklagte sei unterblieben. Da davon auszugehen sei, dass der gesamte Fließwasserkörper des Gebietes einschließlich der Fluthamel als Lebensraumtyp 3260 gemeldet worden sei, stelle es eine erhebliche Beeinträchtigung dar, wenn die zukünftige Entwicklung zu einem solchen Lebensraumtyp verhindert werde. Auch eine Beeinträchtigung des Lebensraumtyps 6510 (magere Flachland- Mähwiesen) könne nach der FFH-Verträglichkeitsstudie nicht ausgeschlossen werden. Auch insoweit fehle jede Kartierung, so dass jedenfalls erhebliche Zweifel verblieben, die zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen müssten. Auch die Erhaltungsziele für den Lebensraumtyp 6430 (feuchte Hochstaudenfluren) würden durch die Planung erheblich beeinträchtigt. Auch hier fehle eine nachvollziehbare Kartierung. Auch der Gutachter der Beklagten räume aber ein, dass es zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieses Lebensraumtyps durch den Bau der Hamelbrücke kommen werde. Der Lebensraumverlust werde von ihm mit 125 m² beziffert und zudem eingeräumt, dass mit weiteren baubedingten Flächenverlusten zu rechnen sei. Die Bagatellgrenze für erhebliche Beeinträchtigungen liege jedoch bei nur rund 10 m². Wenn der Gutachter der Beklagten meine, diese Beeinträchtigung könne durch einen hellen Anstrich der Brückenunterseite und eine Verbesserung der Wasserversorgung der Uferbiotope durch Abgraben des Ufergeländes vermieden werden, sei dies illusionär. Die geplante lichte Höhe des Brückenbauwerkes von 2,5 m bei ca. 11,5 m Breite und ca. 38 m Weite reiche auch bei einem hellen Anstrich für ein ausreichendes Wachstum der Hochstaudenflora nicht aus. Überdies verlören die charakteristischen Arten dieses Lebensraumtyps wie die kurzflüglige Schwertschrecke (Conocephalus dorsalis) und die große Goldschrecke (Chrysochraon dispar) ihre Existenzgrundlage, weil sie unterhalb dunkler Brücken nicht existieren könnten. Nicht geprüft worden seien weiterhin Beeinträchtigungen der Fischart Lachs (Salmo salar), die im Anhang 2 der FFH-Richtlinie aufgelistet sei. Die Verbindungswege des wandernden Lachses von der Weser in die Hamel, das bestgeeignete Lachslaichgewässer im Weser-Bergland, verliefen über die Fluthamel. Der Versuch des Gutachters der Beklagten, die festgestellten erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen durch - von ihm vorgeschlagene - nachträgliche Minderungsmaßnahmen als unerheblich zu qualifizieren, verkenne, dass die neu vorgeschlagenen Maßnahmen nicht Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses und auch nicht in die planerische Abwägung eingeflossen seien. Diese sei vielmehr rechtswidrig. Es fehle die erforderliche Alternativenprüfung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL und § 34 Abs. 3-5 BNatSchG. Der Planfeststellungsbeschluss gehe nicht darauf ein, ob die Varianten B oder B Süd zumutbare Alternativen seien. In diesem Zusammenhang könne die Beklagte sich nicht darauf berufen, dass die B-Varianten für den Ziel- und Quellverkehr keine hinreichend geeignete Lösung seien. Dies sei bereits deshalb nicht glaubhaft, weil die Stadt Hameln die B-Varianten stets als die vorzugswürdige Lösung angesehen habe. Abgesehen davon müssten Abstriche am Grad der Zielerreichung hingenommen werden. Darüber hinaus sei die nach den genannten Vorschriften erforderliche Stellungnahme der Kommission nicht eingeholt worden. Eine solche sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2001 bereits dann erforderlich, wenn das Gebiet einen prioritären Lebensraum einschließe, selbst wenn dieser durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werde.
Übersehen habe der Planfeststellungsbeschluss auch die Anwendbarkeit der Vorschriften des europäischen Artenschutzrechts auf die in Anhang 4 FFH-RL genannten Arten Kreuzkröte und Zauneidechse, deren Vorkommen im Planungsbereich durch den landschaftspflegerischen Beitrag ausdrücklich bestätigt werde. Betroffen seien darüber hinaus die Fledermäuse, deren Vorkommen im Rahmen des Planungsverfahrens an keiner Stelle untersucht worden sei. Hinsichtlich ihres Bestandes fehle es bereits an den notwendigen Ermittlungen der Datengrundlage. Ohne eine solche sei im Rahmen einer „worst case“-Betrachtung davon auszugehen, dass entsprechende Vorkommen vorhanden seien, die Planung gegen den Verbotstatbestand des Art. 12 FFH-RL verstoße und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach Art. 16 FFH-RL nicht vorlägen. Zur Erfüllung der Verbotstatbestände genüge nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits die Beeinträchtigung einzelner Exemplare durch das Vorhaben. Auf Grund des Fehlens der notwendigen Felderhebungen über das Vorhandensein von Fledermäusen lasse sich auch nicht feststellen, ob diese Arten sich in einem günstigen Erhaltungszustand befänden, so dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes jede Beeinträchtigung der lokalen Populationen unzulässig sei. Auch für das im landschaftspflegerischen Begleitplan im Bereich des Dütberges festgestellte Vorkommen der Zauneidechse fehle eine Prüfung der konkreten Beeinträchtigungen durch das Vorhaben. In besonderer Weise betroffen werde auch das Vorkommen der Kreuzkröte. Ihre Wanderbeziehungen würden bei Realisierung des Vorhabens zerschnitten. Dieser Effekt werde im landschaftspflegerischen Begleitplan als nicht ausgleichbar eingestuft. Damit werde das Überleben der zerschnittenen Teilpopulationen gefährdet. Dennoch setze der Planfeststellungsbeschluss sich mit den Verbotstatbeständen des Art. 12 FFH-RL, der die absichtliche Tötung geschützter Arten verbiete, nicht auseinander. Die vorgesehenen Schutzmaßnahmen und Amphibienleitsysteme könnten dies nicht verhindern. Hinsichtlich der im landschaftspflegerischen Begleitplan festgestellten 83 Vogelarten (davon 73 Brutvogelarten), insbesondere des Eisvogels, des Neuntöters, des Braunkehlchens, der Feldlerche, des Gartenrotschwanzes, des Grünspechtes, des Kleinspechtes, der Nachtigall, des Pirol, des Rebhuhns, der Schafstelze, des Schwarzkehlchens und der Wasseramsel fehle es an einer genauen Kartierung der Vorkommen und Brutplätze, vor allem aber an der Prüfung der konkreten artspezifischen Betroffenheit durch das Vorhaben. Das Vorhaben verstoße außerdem gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot nach §§ 25 a, 25 b WHG a.F. iVm der Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union. Den sich daraus ergebenen Anforderungen, eine nachteilige Änderung des ökologischen und chemischen Zustandes oberirdischer Gewässer zu vermeiden, werde das Vorhaben nicht gerecht. Im Planfeststellungsbeschluss werde eingeräumt, dass die Südumgehung zu einer Überbauung und Beschattung der Fluthamel, zur Zerstörung von Randstrukturen, zur Einleitung giftstoffhaltiger Abwässer und zu einer allgemeinen Verlärmung führe. Rechtsfehlerhaft sei der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus, weil etwa 31 % der landwirtschaftlichen Flächen ihres Hofes beansprucht würden, ohne dass die erforderliche Alternativenprüfung der B-Varianten geführt worden sei. Für die Nichtberücksichtigung der B-Varianten sei im Linienbestimmungsverfahren im Wesentlichen angeführt worden, hierdurch würden die Wasserschutzzone 2 eines Wasserschutzgebietes und ein Vorranggebiet für die Rohstoffgewinnung beeinträchtigt. Mittlerweile sei jedoch auch im Bereich der Entwurfsvariante ein Rohstoffvorkommen festgestellt worden. Hinzu komme die massive Beeinträchtigung von Oberflächengewässern durch die Entwurfsvariante, die - im Gegensatz zur B-Variante - nicht lediglich eine abstrakte, sondern eine konkrete Beeinträchtigung darstelle.
Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 12.11.2007 ist das Verfahren ausgesetzt worden, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, im Rahmen eines Planänderungsverfahrens eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchführen und die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände abarbeiten zu können. Das Planänderungsverfahren wurde am 28.01.2010 eingeleitet. Die Auslegung der Unterlagen für die Planänderung fand vom 10.02. - 09.03.2010 statt; die Einwendungsfrist endete am 23.03.2010. Während dieser Frist wurden von den Klägern mit Schreiben vom 20.03.2010 und 22.03.2010 (Tabellen Artenschutz) umfangreiche Einwendungen erhoben:
Darin beanstandeten die Kläger zusätzliche Inanspruchnahmen ihres Grundeigentums infolge der Planänderung. Aus dem Erläuterungsbericht ergebe sich zudem, dass die nunmehr auf das Jahr 2020 aktualisierte Verkehrsprognose einen geringeren Verkehr erraten lasse als seinerzeit für das Jahr 2015 prognostiziert. Auch fehle nach wie vor eine hinreichend belastbare aktuelle Umweltverträglichkeitsstudie. Der FFH-Verträglichkeitsprüfung liege offensichtlich keine ausreichende Datenbasis bezüglich der Vorkommen und räumlichen Verteilung von Lebensraumtypen und Arten zugrunde. Es fehlten auch Aussagen zum jeweiligen Erhaltungszustand. Damit mangele es an wichtigen Gesichtspunkten für die Beurteilung der Erheblichkeit der Eingriffe in das FFH-Gebiet. Zunächst sei zu kritisieren, dass die Abgrenzung des FFH-Gebietes in der Kartendarstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung im Stadtgebiet von Hameln nicht der an die Europäische Kommission gemeldete Abgrenzung entspreche. Die in der FFH-Verträglichkeitsprüfung gewählte Abgrenzung gehe offensichtlich davon aus, dass zwischen der Mündung in die Weser und dem Marienthaler Wehr (Zusammenfluss mit der Remte) lediglich der Gewässerkörper der Hamel (Fluthamel) dem FFH-Gebiet zuzuordnen sei, nicht hingegen die angrenzenden terrestrischen Bereiche. Diese Gebietsabgrenzung sei mit der an die EU-Kommission erfolgten Gebietsmeldung nicht vereinbar. Aus den amtlichen Meldeunterlagen ergebe sich, dass die Fluthamel einschließlich der Randstreifen in einer Breite von 13 bis 19 Metern als dem FFH-Gebiet zugehörig gemeldet worden sei. Eine nachträgliche Änderung dieser Gebietsgrenzen sei ohne die Zustimmung der Europäischen Kommission nicht möglich. Auch aus ökologischer Sicht sei nicht nachvollziehbar, warum die Uferbereiche der Hamel nicht in das FFH-Gebiet einbezogen sein sollten. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung stelle die Bedeutung der Uferbereiche für den Lebensraum der Groppe Cottus gobio unzutreffend dar; im faunistischen Fachbeitrag werde die Auflösung der kanalartigen Linienführung des Baches in diesem Bereich vorgeschlagen. Damit sei festzuhalten, dass die in den Uferrandstreifen verlaufende Trasse innerhalb der Grenzen des FFH-Gebietes liege. Zu Unrecht gehe die FFH-Verträglichkeitsprüfung auch davon aus, dass für die Beurteilung der FFH-Verträglichkeit des Vorhabens Datenlücken hinsichtlich von Ausdehnung, Erhaltungszustand und Bestandsgrößen der FFH-Lebensraumtypen sowie Erhaltungszustand und Bestandsgrößen der Anhang-II-Arten im FFH-Gebiet ohne Belang seien. Außerdem gebe es Hinweise auf das Vorkommen weiterer Lebensraumtypen und Arten in dem Schutzgebiet. So werde in der FFH-Verträglichkeitsprüfung als denkbares Vorkommen der LRT 6510 „extensive Mähwiesen der planaren bis subpolaren Stufe“ benannt, in der Fluthamel sei zudem der Lachs nachgewiesen worden; die Hamel gelte als das bestgeeignete Lachslaichgewässer im Weser-Bergland. Der LRT 6510 und der Lachs seien demnach als Erhaltungsziele des FFH-Gebietes einzustufen. Außerdem würden die Auswirkungen des Vorhabens auf den LRT 3260 und LRT 6430 in der FFH-Verträglichkeitsprüfung nur unzureichend betrachtet. Auch würden die Auswirkungen auf den LRT 91E0* unzureichend betrachtet. Bei einer Verwirklichung des Projekts sei zudem davon auszugehen, dass es zu erheblichen Beeinträchtigungen der Groppe und des Lachses kommen und das Entwicklungsziel für die Art Bachneunauge nicht erreicht werde. Der Artenschutzbeitrag weise gravierende Bestandserfassungsdefizite auf. Die Methodik zur Erfassung der in dem Bereich vorkommenden europäischen Vogelarten sei unzureichend. Es seien nur drei bis vier Kartierungen durchgeführt worden (zuzüglich ein bis zwei Nachbegehungen); angesichts des Strukturreichtums und der vielfältigen Habitatausstattung des Geländes hätte jedoch eher die obere Zahl der Begehungen nach Südbeck et al. (2005), also acht bis zehn, vorgenommen werden müssen. Die zu geringe Zahl der Begehungen lasse vermuten, dass der Brutvogelbestand massiv unterschätzt und damit auch die Bedeutung des Raumes in avifaunistischer Hinsicht erheblich unterbewertet werde. Bei der Gebietsbewertung seien zudem unzulässig kleine Flächen gewählt worden, was zu einer Unterzeichnung der avifaunistischen Bedeutung führe. Bei der Bewertung sei den Gutachtern zudem ein weiterer Fehler unterlaufen: Bei dem Verfahren nach Wilms et al. (1997) sei eine Gegenüberstellung der Werte der landesweiten und bundesweiten Roten Listen vorgesehen. Für die Planung sei jedoch durchgängig die Einstufung nach der landesweiten Roten Liste zugrunde gelegt worden, obgleich die bundesdeutsche Rote Liste in mehreren Fällen eine höhere Bewertung ergeben hätte. Die Erfassung der Fledermäuse und deren Flugrouten seien nicht nachvollziehbar und die dazu angestellten Untersuchungen offensichtlich auch nicht ausreichend. Die Erfassungen hinsichtlich der Zauneidechse reichten ebenfalls nicht aus. Besonders artenreiche Tiergruppen, die nach § 42 BNatSchG geschützt seien, seien aus den Untersuchungen vollständig ausgeblendet worden. So fehle es an jeglicher Erfassung der gesetzlich geschützten Hautflügler, der Bockkäfer, der Prachtkäfer und der Laufkäfer. Auch die schalltechnische Untersuchung sei zu beanstanden. Sie gehe von einer Windstärke von 3 Meter/Sekunde aus und stütze sich dabei auf eine Mitteilung des Deutschen Wetterdienstes vom 23.05.2001. Der Deutsche Wetterdienst weise indes darauf hin, dass dieser Wert nur für den Ort repräsentativ sei, an dem er gemessen worden sei und nicht auf andere Orte übertragen werden könne. Wo die Messstationen sich befänden, werde nicht angegeben. Es sei deshalb davon auszugehen, dass insbesondere im Bereich des Dütberges mit seinem ausgeprägten Relief auch mit anderen Windgeschwindigkeiten und daraus folgend auch gegebenenfalls höheren Schallpegeln gerechnet werden müsse. Nicht nachvollziehbar seien auch weitere Annahmen des schalltechnischen Gutachtens wie etwa, dass die berechneten Werte mit einem Ansatz von lediglich 80% auf die DTV-Werte umgerechnet würden. Dem schalltechnischen Gutachten zugrunde liege das Verkehrsgutachten, aus dem sich ergebe, dass in den letzten Jahren der Verkehr um Hameln deutlich abgenommen habe und zwar zwischen 2000 und 2005 um 11%. Trotzdem werde in der neuen Prognose gegenüber 2008 von einer Verkehrssteigerung von 6% bis 2020 ausgegangen. Stattdessen sei schon aufgrund der demografischen Entwicklung eher mit einer weiter abnehmenden Verkehrsbelastung zu rechnen. Die prognostizierten Zahlen auf der geplanten Südumgehung nähmen jedenfalls von Verkehrsgutachten zu Verkehrsgutachten ab. Außerdem haben die Kläger zu ihren Einwendungen noch eine Tabelle „Artenvorkommen und Hinweise zu deren Gefährdung im Einwirkungsbereich des Neubaus der B 1 (Südumgehung Hameln)“ nachgereicht, in der auf die in den verschiedenen Unterlagen genannten Tier- und Pflanzenarten sowie die als charakteristisch benannten Arten der Lebensraumtypen des FFH-Gebietes eingegangen wird.
Am 31.05.2012 erließ die Beklagte den (zweiten) Planänderungsbeschluss und wies darin die Einwendungen der Kläger zurück. Die Inanspruchnahme zusätzlicher Flächen der Kläger resultiere - entgegen deren Annahme - nicht aus der Verlegung der Hochspannungsleitung, die im Planänderungsbeschluss als notwendige Folgemaßnahme nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit planfestgestellt werde. Maßgeblich für die Inanspruchnahme weiterer Grundflächen sei vielmehr die zusätzliche Anlage von Amphibiendurchlässen in der Ortsumgehung und in der K 60, die als Artenschutzmaßnahme erforderlich sei. Insgesamt handele es sich um eine geringfügige Erhöhung der Flächeninanspruchnahme von 12,5 ha bisher auf nunmehr 12,6 ha. Sie resultiere aus einer zusätzlichen Inanspruchnahme des Flurstücks I. der Flur J., Gemarkung K.. Vorhabensbedingt würden somit rund 29% der landwirtschaftlichen Flächen der Kläger in Anspruch genommen. Die Planfeststellungsbehörde verkenne nicht den Umfang der Eigentumsinanspruchnahme, bewerte diesen jedoch als verhältnismäßig. Die Flächen würden überwiegend so durchschnitten, dass Parzellen entstünden, die auch mit großen landwirtschaftlichen Geräten noch effektiv bewirtschaftet werden könnten. Es solle im Übrigen ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, das den Flächenverlust erheblich verringern und insgesamt günstigere Flächenzuschnitte schaffen werde. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Kläger selbst keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr führten, sondern die Flächen verpachtet hätten.
Soweit das Fehlen einer aktuellen Umweltverträglichkeitsstudie gerügt werde, sei darauf hinzuweisen, dass im Zuge des Raumordnungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsstudie mit Variantenvergleich erstellt worden sei (Gruppe Freiraumplanung, 1991). Weitere umweltfachliche Untersuchungen seien mit der Aufstellung der Vorentwurfsunterlagen 1994 bis 1998 sowie der Genehmigungsplanung 2001 erfolgt. Im Zuge des Planänderungsverfahrens seien die relevanten Unterlagen aktualisiert und neu erstellt worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch nicht zu beanstanden, dass die erforderlichen Angaben auf verschiedene Unterlagen wie den landschaftsplanerischen Begleitplan, den Erläuterungsbericht, die schalltechnische Untersuchung, das Luftschadstoffgutachten, die FFH-Verträglichkeitsstudie und den Artenschutzbeitrag verteilt seien. Es gebe zudem eine allgemeinverständliche Zusammenfassung aus dem Jahr 2001, die mit der Planänderung aktualisiert worden sei.
Entgegen der Auffassung der Kläger liege der FFH-Verträglichkeitsprüfung eine ausreichende Datenbasis zugrunde. Im Wirkraum des Vorhabens sei der Bestand an Lebensraumtypen flächendeckend erfasst und die Bestandserfassung des Büros von L. (2007) berücksichtigt worden. Außerdem habe es gezielte Bestandsaufnahme der wertgebenden Arten Bachneunauge und Groppe sowie des charakteristischen Artenbestandes gegeben. Die Abgrenzung des FFH-Gebiets im Stadtgebiet von Hameln sei nachvollziehbar und sachgerecht von der unteren Naturschutzbehörde präzisiert worden. Die Präzisierung sei erforderlich gewesen, da die an die Europäische Kommission übermittelten Unterlagen einen Maßstab von 1:50.000 und zudem diverse Digitalisierungsungenauigkeiten aufwiesen. Naturschutzfachlich sei die Hamel als „Fluthamel“ im Stadtgebiet lediglich als Verbindungselement und Lebensraum für die Groppe von Bedeutung. Da die Groppe als Fischart den Wasserkörper der Hamel nicht verlassen könne, seien die angrenzenden Randstreifen für die Tierart bedeutungslos. Um sicherzustellen, dass von diesen Flächen keine erheblichen Schädigungen des Gewässers ausgingen, bedürfe es einer Einbeziehung in das FFH-Gebiet nicht, zumal Lebensraumtypen des Anhangs 1 der FFH-Richtlinie auf dem Gewässerrandstreifen nicht vorkämen. Die gerügten Datenlücken der FFH-Verträglichkeitsprüfung seien für die Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens angesichts der speziell durchgeführten umfangreichen Bestandserfassung ohne Belang. Soweit die Kläger die Nichtberücksichtigung von Entwicklungspotentialen beanstandeten, sei darauf hinzuweisen, dass es nicht zu den Aufgaben der Vorhabensträgerin oder der Planfeststellungsbehörde gehöre, gebietsspezifische Entwicklungs- und Wiederherstellungsziele festzulegen. Dies obliege den zuständigen Naturschutzfachbehörden. Im Wirkraum des Vorhabens bestünden nur für den Lebensraumtyp 3260 Entwicklungsaspekte, die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt worden seien. Entgegen der Auffassung der Kläger seien auch weder der LRT 6510 noch der Lachs Erhaltungsziel des Gebiets und daher im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht zu berücksichtigen. Ein Vorkommen des LRT 6510 habe im Wirkbereich des Vorhabens auch nicht festgestellt werden können. Der Lachs sei im Standarddatenbogen des FFH-Gebietes nicht aufgeführt. Ungeachtet dessen gehöre auch nicht jeder Lebensraumtyp oder jede Art des Anhangs 2, die in einem FFH-Gebiet vorkomme, zu den Erhaltungszielen. Im Übrigen gelte angesichts der ähnlichen Habitatsansprüche des Lachses, dass erhebliche Beeinträchtigungen für die Art ebenso wie für Groppe und Bachneunauge ausgeschlossen werden könnten. Soweit eine erhebliche Beeinträchtigung charakteristischer Arten des LRT 91E0* nicht sicher ausgeschlossen werden könnten, wie für den Eisvogel, sei nachträglich die Errichtung einer Schutzwand zum Schutz des Brutreviers vor Lärm und optischen Stimuli planfestgestellt worden. Auch eine vorhabensbedingte Beeinträchtigung des LRT 3260 sei ausgeschlossen. Im Betrachtungsraum entspreche die Hamel nicht diesem Lebensraumtyp. Das sei durch eine einvernehmliche Abstimmung mit der Fachbehörde für Naturschutz geklärt worden. Mögliche negative Auswirkungen auf den LRT 3260 durch betriebsbedingte Stoffeinträge sowie die Verschattung des Gewässers durch Brückenbauwerke und die Aufständerungsbereiche habe sie ermittelt und bewertet. Erhebliche Beeinträchtigungen könnten unter Berücksichtigung der festgesetzten Schadensbegrenzungsmaßnahmen ausgeschlossen werden. Erhebliche Beeinträchtigungen des LRT 91E0* durch vorhabensbedingte Stickstoffdepositionen seien ebenfalls ausgeschlossen. Der Lebensraumtyp sei in der vorgefundenen Ausprägung als Weichholzauenwald nicht stickstoffempfindlich. Im Bereich der Fluthamel sei der LRT 91E0* nicht Bestandteil der Erhaltungsziele, mögliche Vorkommen lagen nicht innerhalb des FFH-Gebietes. Der Ausschluss des Mündungsgebietes der Hamel aus dem Anwendungsbereich der Schadensbegrenzungsmaßnahmen fünf und acht (die Einleitung bzw. den Eintrag von Niederschlagswasser von der Straße in die Hamel betreffend) sei sachgerecht, da dieser Bereich lediglich eine ökologische Funktion durch die Anbindung der Hamel an die Weser habe und keine Eignung als Groppenhabitat aufweise.
Entgegen der Auffassung der Kläger sei auch eine Unterschätzung des artenschutzrechtlich relevanten Brutvogelbestandes nicht zu befürchten. Methodik und Umfang der fachgutachtlichen Untersuchungen zur Erfassung der artenschutzrechtlichen Betroffenheit im Planungsraum seien nicht zu beanstanden. Soweit die Kläger eine ausreichende Zahl von Begehungen vermissten, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der 2008 durchgeführten Brutvogelkartierung lediglich um die Aktualisierung einer vorhandenen Kartierung aus den Jahren 1995 und 1997 handele, die 2001 schon einmal fast vollflächig aktualisiert worden sei. Alle Kartierungen seien vom selben Kartierer durchgeführt worden. Im faunistischen Fachbeitrag sei für die Bewertungsstufen auf die jeweils betreffenden Rote Listen-Arten (regional, landesweit, national) zurückgegriffen worden. Hinsichtlich der Teilfläche 11, deren Bewertung von den Klägern gerügt worden sei, ergebe sich durch die Heranziehung der nationalen Liste zwar ein „Aufstieg“, der aber keine Veränderung in der Gesamtbewertung auslöse, da die Bedeutung der Fläche bereits als „hoch“ eingestuft worden sei. Die planungsrelevante Aussage bleibe gleich. Brutvorkommen von Feldlerche und Rebhuhn sowie die Nahrungsflächen für Greifvögel in diesem Bereich müssten berücksichtigt werden. Der Untersuchungskorridor sei nicht zu schmal gewählt worden. In Abschnitten mit Biotoptypen sei ein Abstand von mindestens 300 m beidseits der Trasse gewählt worden, in empfindlichen und hochwertigen Bereichen (Düt, Töneböns-Teiche, Hameltal) sei der Untersuchungsraum bis auf ca. 500 m ausgeweitet worden. Dies sei ausreichend, insbesondere auch für Rebhuhn und Feldlerche. Hinsichtlich des Rebhuhns sei mit einem Untersuchungsraum von 300 m die maximale Effektdistanz berücksichtigt worden; Gleiches gelte für die Feldlerche, für die in einem Abstand von 300 bis 500 m zur Straße keine Abnahme der Habitateignung festzustellen sei. Ausreichend sei auch die Bestandserfassung für die Fledermäuse, die sich - entgegen dem Vortrag der Kläger - nicht nur auf die späten Abendstunden beschränke. Die von diesen geltend gemachten Widersprüche bzw. methodischen Bedenken seien nicht gegeben. Ebenso wenig sei die Methodik der Bestandserfassung der Zauneidechse zu beanstanden. Auch der Umgang mit nur nach nationalem Recht geschützten Arten sei fehlerfrei erfolgt. Eine vollständige Erfassung dieser Tier- und Pflanzenarten sei nicht erforderlich; die Rechtsprechung begnüge sich insoweit mit einer am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichteten Prüfung. Die dem Einwendungsschreiben beigefügte Tabelle zeige keine Ermittlungsdefizite auf. Die Angaben zu Artenvorkommen und Betroffenheiten seien pauschal und rein spekulativ. Die konkrete Situation im Wirkraum des Vorhabens, die z.B. ein Vorkommen bestimmter Arten ausschließe, werde nicht berücksichtigt. Auch die Einwendungen in Bezug auf das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG seien unbegründet. Eine signifikante Steigerung des Kollisionsrisikos, die über das allgemeine Lebensrisiko hinaus gehe, könne für die relevanten Brutvogelarten ausgeschlossen werden. Für die von den Klägern benannten Arten Amsel, Rotkehlchen und Ringeltaube komme hinzu, dass diese Arten keine speziellen Wanderkorridore nutzten. Für sie wie für die Artengruppen der Fledermäuse werde eine signifikante Steigerung des Kollisionsrisikos durch die Maßnahme E1 vermieden. Entgegen der Auffassung der Kläger werde sich eine Lockwirkung für Insekten und dadurch bedingt ein Anlocken der Fledermäuse nicht ergeben, weil die Lichtemissionen des fließenden Verkehrs keine Lockwirkung entfalteten wie eine stationäre Lichtquelle. Soweit Zäune als Kollisionsschutz verwendet würden, sei deren untere Hälfte blickdicht zu gestalten. Zudem sei ein Forschungsvorhaben zu den Auswirkungen des Straßenbaus und Verkehrs auf die Fledermauspopulationen zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund des Meideverhaltens der Tiere stark befahrene Straßen, wie die Südumgehung Hameln nach ihrer Fertigstellung, grundsätzlich weniger von Fledermauskollisionen betroffen seien als Straßen mit geringer Verkehrsbelastung. Außerdem sei vorsorglich ein Monitoring- und Risikomanagement im Planfeststellungsbeschluss angeordnet worden. Die von den Klägern geforderte Einhausung der Straße sei mit (zu) hohen Kosten verbunden, die der Vorhabensträgerin nicht zugemutet werden könnten, weil auch die vorgesehenen Maßnahmen ausreichten, um eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets sowie die Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden. Für die Zauneidechse und die Kreuzkröte werde eine Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch die Festsetzung von Amphibiendurchlässen, eine baubedingte Tötung von Individuen durch das Absammeln gefundener Exemplare während der Baufeldfreimachung vermieden. Außerdem sei vorsorglich eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erteilt worden. Fledermäuse gälten nach aktuellem Standpunkt der Wissenschaft nicht als besonders störempfindlich; überdurchschnittlich empfindliche Arten wie Langohren und Mausohren kämen in den beeinträchtigten Räumen nicht vor.
Die von der Vorhabensträgerin vorgelegte schalltechnische Untersuchung sei nicht zu beanstanden. Sie sei mit dem vorgeschriebenen bundeseinheitlichen Berechnungsprogramm durchgeführt worden. Nach den hier zugrunde zu legenden Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) sei dabei von „mit Wind“ d. h. einem Wind von 3 Metern/Sekunde auszugehen. Die Angaben des Deutschen Wetterdienstes seien für die schalltechnischen Berechnungen daher ohne Relevanz. Der Ansatz von 80% der zugrunde zu legenden Verkehrsstärken ergebe sich ebenfalls aus den RLS-90; gleichfalls der Lichtsignalzuschlag von 1 bis 3 dB(A). Im Rechenprogramm werde außerdem der Einbau einer Asphaltdeckschicht - wie hier - mit einer Abminderung von -2 dB(A) angesetzt. Die Einwendungen der Kläger gegen die aktualisierte Verkehrsprognose seien unsubstantiiert und unbegründet. Im Übrigen sei das Vorhaben im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen in die Dringlichkeitskategorie „vordringlicher Bedarf“ eingestuft worden.
Die Kläger haben den Planänderungsbeschluss vom 31.05.2012 durch Schriftsatz vom 18.07.2012 in das anhängige Klageverfahren einbezogen. Zur Begründung ihrer fortgeführten Klage haben die Kläger auf den bisherigen Vortrag verwiesen, soweit er nicht ausdrücklich für erledigt erklärt worden sei. Außerdem haben sie sehr umfangreiche weitere Klagebegründungsschriften vorgelegt. Darin beanstanden sie, dass die Planfeststellungsbehörde von einer unzutreffenden Abgrenzung des FFH-Gebiets ausgehe, die im Bereich der Fluthamel nur den Gewässerkörper umfasse. Nach den Unterlagen der Gebietsmeldungen sei davon auszugehen, dass das Schutzgebiet im Bereich der Fluthamel eine Breite von 12 bis 22 m aufweise und breite Uferbereiche mit einschließe. Die von der Beklagten für richtig gehaltene Abgrenzung mit einer Breite von lediglich 6 m sei daher unzutreffend. In Folge dieser unzutreffenden Gebietsabgrenzung sei in den Uferbereichen nach den geschützten Lebensraumtypen 91E0* und 6430 überhaupt nicht gesucht worden. Die Ausblendung der uferbegleitenden Lebensraumtypen sei auch im Hinblick auf die geschützten Fischarten nicht akzeptabel. So benötige die Groppe Wurzelüberhänge und Ablagerungen im ufernahen Bereich als Verstecke. Unterhalb der aufgeständerten Brücke würden Bestände der geschützten Lebensraumtypen 91E0* und 6430 auf einer Länge von rund 900 m beseitigt. Schutzgegenstand des FFH-Gebietes sei zudem der Lachs, auch wenn er in der Gebietsmeldung nicht genannt worden sei. Denn Arten des Anhangs 2 würden in einem FFH-Gebiet auch dann geschützt, wenn sie erstmals nach der Gebietsmeldung neu vorkämen. Das gelte jedenfalls dann, wenn die bisherigen Schutzgebiete für die Art nicht ausreichten, so dass davon auszugehen sei, dass das Gebiet auch für diese Art gemeldet worden wäre, wenn ihr Vorkommen im Zeitpunkt der Meldung bekannt gewesen wäre.
Darüber hinaus werde die Vernetzungsfunktion der Fluthamel für Groppe und Lachs nur unzureichend berücksichtigt. Auch wenn die aufgeständerte Trasse jetzt nicht mehr über der Fluthamel selbst, sondern unmittelbar neben dieser entlang des Ufers aufgeständert errichtet werden solle, ließen sich baubedingte massive Sedimenteinträge nicht vermeiden, da die Ständer unmittelbar im Uferbereich im Boden gegründet werden müssten. Die vorgesehenen Schutzmaßnahmen reichten nicht aus; sie seien faktisch nicht durchführbar und könnten bei realistischer Betrachtung den ihnen von der Planfeststellungsbehörde beigegebenen Erfolg nicht haben. Da demnach Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des FFH-Gebietes vorlägen, sei eine Abweichungsprüfung erforderlich gewesen, insbesondere eine Alternativenprüfung, an der es fehle. In diesem Zusammenhang hätten aber die in einem sehr frühen Verfahrensstadium ausgeschiedenen südlichen Varianten betrachtet werden müssen, zumal ein vierstreifiger Ausbau - wie ursprünglich geplant - auf der planfestgestellten Trasse nicht mehr möglich sei.
Die Datengrundlage für den Artenschutz sei unzureichend. Die Angaben reichten zur Beurteilung des Vorliegens der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht aus, insoweit sei auf die Ausführungen des Einwendungsschreibens zu verweisen. Auf der Straße werde sich das Tötungsrisiko für zahlreiche Vogel- und Fledermausarten signifikant vergrößern; gleiches sei für Zauneidechse und Kreuzkröte zu erwarten. Gleichzeitig werde dem Vermeidungsgebot der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nicht hinreichend Rechnung getragen, das gelte insbesondere hinsichtlich zahlreicher Arten, für die gar keine Daten ermittelt worden seien. Es sei offensichtlich, dass eine Alternativtrasse durch das offene Land die Erfüllung von Tötungstatbeständen erheblich reduzieren werde. Ebenso wenig sei die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses zutreffend, das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG werde nicht erfüllt. Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen seien insoweit - mit Ausnahme für den Eisvogel - nicht vorgesehen. Auch hinsichtlich der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten könne der Planfeststellungsbehörde nicht gefolgt werden. So erscheine kaum nachvollziehbar, dass keine Fledermausquartiere betroffen sein sollten. Zunächst hätte geprüft werden müssen, bezüglich welcher Arten Fortpflanzungs- und Ruhestätten zerstört würden. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG müsse im konkreten Fall geprüft und könne nicht pauschal unterstellt werden.
Die Annahme der Planfeststellungsbehörde, dass die Variantenentscheidung für die Vorzugsvariante wegen einer umfangreichen fachplanerischen Alternativenprüfung in den 1990er Jahren Bestand haben könne, sei nicht zu halten. Die seinerzeitigen Untersuchungen zur Umweltverträglichkeit und im landschaftspflegerischen Begleitplan hätten weder die Anforderungen des FFH-Gebietes noch des Artenschutzrechts berücksichtigt. Schon das Linienbestimmungsverfahren habe ursprünglich drei mögliche Varianten ermittelt. Dass der jetzt planfestgestellte Trassenverlauf gewählt worden sei, habe seinen wesentlichen Grund darin gehabt, dass damals eine bergmännische Untertunnelung des Düt erwogen und dadurch ein vermeintlich geringerer Eingriff in die natürliche Umwelt zugrunde gelegt worden sei. Die dargestellten Maßnahmen zum Lärmschutz seien unzureichend. Insbesondere verwundere, dass die Überschreitung der Grenzwerte wegen zu hoher Kosten als tolerabel betrachtet werde, obwohl Schallschutzmaßnahmen möglich seien. Im Bereich der Luftschadstoffe arbeite die Behörde in unzulässiger Weise mit Schätzungen.
Die weiteren Schriftsätze des Klägers zur Begründung der Klage, insbesondere vom 05.04.2013, 19.09.2014 nebst dem dazu beigefügten Gutachten und vom 15.10.2014 sind außerhalb der sechswöchigen Begründungsfrist des § 17e Abs. 5 FStrG eingereicht worden. Der Prozeßvertreter der Kläger hat dazu die Auffassung vertreten, dass diese Frist bei Planänderungsverfahren nicht anwendbar sei.
Die Kläger beantragen,
den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Hannover vom 10.03.2004 in der Fassung der Änderungsbeschlüsse der Beklagten vom 19.12.2006 und vom 31.05.2012 sowie mit der Ergänzung in der mündlichen Verhandlung vom 13.08.2015 für den Bau der Südumgehung Hameln im Zuge der Bundesstraße 1 aufzuheben,
hilfsweise
festzustellen, dass der genannte Planfeststellungsbeschluss nebst den o. g. Änderungen rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, entgegen der Auffassung der Kläger für die Fluthamel nicht von einer unzutreffenden Abgrenzung des potentiellen FFH-Gebietes, das sich in diesem Bereich nur auf den Gewässerkörper erstrecke, ausgegangen zu sein. Aus der lediglich im Maßstab 1:50000 vorhandenen Karte der Gebietsmeldung an die Kommission lasse sich nichts Abweichendes herleiten. Die Grenze eines nach Art. 4 Abs. 1 FFH-RL gemeldeten Gebiets ergebe sich aus einer Zusammenschau aller textlichen und kartenmäßigen Bestandteile der Gebietsmeldung. Maßgeblich sei der Abgrenzungswille der Meldebehörden wie er aus dem Gebietsvorschlag, insbesondere aus dem Standardmeldebogen sowie aus den naturschutzfachlichen und topographischen Gegebenheiten im konkreten Fall zu entnehmen sei. Die untere Naturschutzbehörde der Stadt Hameln habe mit Schreiben vom 16.03.2005 ausgeführt, dass sich das Schutzgebiet lediglich auf den Gewässerkörper und nicht auf die angrenzenden terrestrischen Bereiche beziehe, da die Fluthamel im Stadtgebiet von Hameln lediglich als Verbindungselement und als Lebensraum für die Fischart Groppe erhebliche ökologische Bedeutung besitze. Auch der für die Gebietsmeldung des Landes Niedersachsen (intern) zuständige Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten und Naturschutz (NLWKN) gehe ausweislich einer eMail ihres Aufgabenbereichsleiters Biotopschutz, von Drachenfels, vom 11.02.2015 hiervon aus. Das FFH-Gebiet „Hamel und Nebenbäche“ sei vorrangig wegen des Vorkommens der Groppe ausgewählt worden und solle der Verbesserung der Repräsentanz und Kohärenz dieser Fischart im Naturraum Weser und Weser-Leine-Bergland dienen. Die Einbeziehung des Gewässerkörpers der Fluthamel in das FFH-Gebiet bezwecke allein die Sicherstellung einer Anbindung der Hamel bzw. der jeweiligen Groppenbestände an die Weser. Da die Groppe als Fischart den Wasserkörper nicht verlassen könne, seien die angrenzenden Uferrandstreifen für die Tierart bedeutungslos, soweit sichergestellt werde, dass von diesen Flächen keine erheblichen Schädigungen des Gewässers ausgingen. Um dies sicherzustellen bedürfe es jedoch nicht der Einbeziehung in das FFH-Gebiet. An die Darlegung einer fehlerhaften Gebietsabgrenzung seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts strenge Anforderungen zu stellen, die angesichts dessen nicht erfüllt seien.
Auch führe die klägerische Behauptung, im Uferbereich der Fluthamel seien diejenigen Lebensraumtypen vorhanden, die gemäß Standarddatenbogen Schutzgüter des FFH-Gebietes darstellten, zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Fluthamel handele es sich um ein künstlich geschaffenes Fließgewässer, das zu Beginn des 20. Jahrhunderts zur Regulierung des Wasserflusses der Hamel und der Remte geschaffen worden sei, um insbesondere im Hochwasserfall einen höheren Wasserabfluss zu ermöglichen. Durch einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss vom 10.10.1972 sei der Ausbau auf eine mögliche Abflussmenge von 105 m3 erfolgt, was allerdings nur bei einem Rauhigkeitswert von k = 35 erreicht werden könne, der wiederum ein regelmäßiges Zurückschneiden des Böschungsbewuchses bedinge. Das Planvorhaben sei daher nicht kausal für eine Beeinträchtigung der Ufervegetation einschließlich geschützter Lebensraumtypen, die bereits im Rahmen der wasserrechtlichen Unterhaltungsmaßnahmen entfernt werden müssten. Der im Bereich der Fluthamel vorkommende Weichholzauenwald sei für das Gewässersystem der Hamel zudem untypisch und eher für Weserauen kennzeichnend. Seine Entwicklung beruhe auf dem aus der Weser in die Fluthamel zurückgestauten Wasser. Für Bäche wie die Hamel sei ein Bach-Erlen-Eschenwald charakteristisch. Die von den Klägern angeführten Waldausprägungen an der Fluthamel seien für das Gewässersystem der Hamel und damit für das Schutzgebiet nicht signifikant.
Der Lebensraumtyp 91E0* werde durch die planfestgestellte Trasse nicht beeinträchtigt. Der von den Klägern im Uferbereich der Fluthamel benannte Bestand liege außerhalb des FFH-Gebiets, das sich in diesem Bereich nur auf den Gewässerkörper erstrecke. Innerhalb des FFH-Gebiets komme dieser Lebensraumtyp nur östlich von Rohrsen vor. Ebenso wenig werde das FFH-Gebiet durch Stickstoffeinträge beeinträchtigt, insbesondere würden die sog. „Critical Loads“ nicht überschritten. Die von den Klägern angeführten Stickstoffgrenzwerte für den LRT 91E0* gälten nicht für Standorte, die - wie hier - regelmäßigen Überflutungen ausgesetzt seien. Die von ihnen beschriebenen Vorkommen des LRT 6430 befänden sich im Uferbereich der Fluthamel und damit außerhalb der Grenzen des FFH-Gebietes. Auch dieser Lebensraumtyp sei aufgrund der regelmäßigen Überflutungen stickstoffunempfindlich. Im Bereich der östlichen Hamelquerung komme er nicht vor. Die dortigen Staudenfluren seien aufgrund der Dominanz des neophytischen drüsigen Springkrautes nicht diesem Lebensraumtyp zuzuordnen.
Entgegen den Ausführungen der Kläger liege auch keine fehlerhafte Auswahl der charakteristischen Arten der Lebensraumtypen vor. Die genannten weiteren Vogelarten zählten zwar naturschutzfachlich zu den charakteristischen Arten des Lebensraumtyps 91E0*, sie seien bei der avifaunistischen Bestandserfassung im Untersuchungsgebiet aber nicht vorgefunden worden, wie etwa der Pirol, das Braunkehlchen, der Feldschmerl und die Rohrammer. Mögliche Beeinträchtigungen charakteristischer Vogelarten durch Verkehrslärm seien im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung fachgerecht berücksichtigt worden.
Ebenso wenig sei von einem erhöhten Kollisionsrisiko für charakteristische Fledermausarten auszugehen. Die behauptete Anlockwirkung der Straßenbeleuchtung für Insekten werde sich nicht ergeben, da eine über den aktuellen Umfang hinausgehende zusätzliche Straßenbeleuchtung in den Nebenbestimmungen des Planfeststellungsänderungsbeschlusses ausgeschlossen sei. Fahrzeuglicht werde durch das entsprechend gestaltete Geländer des Brückenbauwerkes abgeschirmt; soweit Zäune als Kollisionsschutz zur Verwendung gelangten, sei zumindest deren untere Hälfte blickdicht zu gestalten.
Der Lachs gehöre nicht zu den Erhaltungszielen des Schutzgebiets, auch wenn er zwischenzeitlich in den Fließgewässern im Wirkbereich des Vorhabens vorkommen möge. Bei der Festlegung der Erhaltungsziele stehe den Mitgliedstaaten ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu. Sie müssten nicht den Schutz jedes im Gebiet vorhandenen Lebensraumtyps oder jeder Anhang II-Art, die in dem Gebiet vorkomme, als Erhaltungsziel festlegen. Im Übrigen habe der Lachs ähnliche Habitatansprüche wie Groppe und Bachneunauge, so dass die Feststellung der fehlenden Erheblichkeit der Beeinträchtigung auch für diese Art gelte.
Damit fehle es an einer Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Hamel und Nebenbäche“ so dass auch keine FFH-Alternativenprüfung nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG erforderlich gewesen sei.
Mit ihrem Vortrag eines Verstoßes gegen die Wasserrahmenrichtlinie seien die Kläger präkludiert. Im Übrigen liege auch kein Verstoß gegen § 27 Abs. 2 WHG vor. Groppe und Bachneunauge stellten besondere Ansprüche an die Gewässerqualität, die nicht schlechter als Güteklasse zwei (mäßig belastet) sein dürfe. Durch verschiedene Maßnahmen, unter anderem die Maßnahme fünf (= keine direkte Einleitung von Straßenabwässern in die Hamel und Fluthamel) sei jedoch sichergestellt, dass sich die Wasserqualität vorhabenbedingt nicht verschlechtern werde.
Es gebe auch nicht, wie von den Klägern behauptet, Verstöße gegen das Artenschutzrecht. Die Bestandserfassung sei nicht defizitär; es liege vielmehr ausreichendes Datenmaterial vor, um die artenschutzrechtlichen Betroffenheiten beurteilen zu können. Einer Vorlage der Rohdaten (des Kartierers) bedürfe es dazu nicht. Außerdem liege kein Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG, insbesondere das Tötungs-, Störungs- und Zerstörungsverbot vor. Das Tötungsrisiko werde nicht signifikant erhöht. Ebenso wenig werde das Störungsverbot verletzt, da das Vorhaben unter Berücksichtigung der festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen keine erhebliche Störung europäischer Vogelarten zur Folge haben werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehle es an Populationsrelevanz, solange Ausweichräume zur Verfügung stünden oder durch entsprechende Kompensationsmaßnahmen geschaffen würden. Gleiches gelte hinsichtlich des Zerstörungsverbotes. Bei den erfassten Vogelarten handele es sich im Wesentlichen um solche mit jährlich wechselnden Fortpflanzungsstätten, d. h. um Arten ohne spezifische Nistplatztreue. Diese Vogelarten könnten bei einer Zerstörung ihrer Nistplätze in der nächsten Brutsaison entsprechend ausweichen. Arten wie der Feldschwirl, das Rebhuhn und die Feldlerche könnten auf den Verlust von Revieren zwar nicht durch kleinräumiges Ausweichen reagieren, insoweit würden jedoch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt. Die Ausführungen der Kläger zum Verstoß gegen das Tötungs- und Zerstörungsverbot hinsichtlich der Zauneidechse seien weitgehend schon sachlich unzutreffend. Unter Berücksichtigung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sowie der vorgesehenen Sperr- und Leiteinrichtungen könne kein wissenschaftlicher Zweifel daran bestehen, dass die kontinuierliche Funktionalität der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten gewährleistet bleibe. Hinsichtlich der Feldlerche werde durch verschiedene Maßnahmen eine Kompensation von fünf Bruthabitaten erreicht bzw. überschritten. Soweit dies von den Klägern bestritten werde und die Eignung der CEF-Maßnahmen bestritten werde, sei dem aus naturschutzfachlicher Sicht nicht zu folgen.
Die beiden Trassenvarianten B und B-Süd seien bereits aufgrund der Ergebnisse der landesplanerischen Feststellung vom 27.11.1991 verworfen und im Rahmen der Planfeststellung daher nicht erneut geprüft worden. Dies gelte sowohl hinsichtlich der fachplanerischen Alternativenprüfung wie auch hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Alternativenprüfung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG. Diese seien frei von Rechtsfehlern. Entgegen der Auffassung der Kläger ließen sich durch die Varianten B und B-Süd auch die Planungsziele nicht sämtlich erfüllen. Vielmehr sei bei diesen Varianten der angestrebte „Ansaugeffekt“ für den Verkehr nicht so hoch wie bei einer stadtnäheren Trasse, weil viele Kraftfahrer den Umweg scheuen würden, der mit einer entsprechenden Streckenführung im Süden von Hameln verbunden sei. Außerdem sei nachteilig, dass der Ziel-, Quell- und Binnenverkehr der Stadt Hameln zu einem nicht unerheblichen Teil zu Umwegfahrten über die Landesstraße 424, die Kreisstraße 13 und die heutige Bundesstraße 1 veranlasst werde. Demgegenüber führe die planfestgestellte Variante Fb zu einer größeren innerstädtischen Verkehrsentlastung; insbesondere im Stadtteil Afferde sei die Entlastungswirkung mit 80% gegenüber den beiden B-Varianten mit nur 60% entscheidend höher, wie in der landesplanerischen Feststellung vom 17.11.1991 festgestellt worden sei. Die Varianten B und B-Süd seien auch mit höheren Bau- und Grunderwerbskosten verbunden und unter ökologischen Aspekten keinesfalls vorzugswürdig, da mit ihnen ein Verlust ökologisch wertvoller Bereiche der Weseraue verbunden wäre. Die B-Varianten würden außerdem durch die Schutzzonen zwei und drei des Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Hameln verlaufen. Die Variante B sei deshalb in der landesplanerischen Feststellung als unzulässig bezeichnet und zur Variante B-Süd ausgeführt worden, dass sie erhebliche Gefahren für den Wasserhaushalt begründe. Eine derartige Trassenführung sei mit dem raumordnerischen Ziel „Vorranggebiet für Wassergewinnung“ unvereinbar und daher nach § 4 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ROG unzulässig. Die Varianten B und B-Süd kollidierten zudem mit Planungen anderer Träger wie dem Gewerbegebiet Afferde, den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 746 vom 12.11.1012 („Tündernsee“), Nr. 747 vom 07.11.2013 („Solarpark Afferde/Hilligsfeld“) und Nr. 448 vom 28.02.1996 („Scheckfeldweg Afferde“). Einer Trassenführung auf der Grundlage der Varianten B und B-Süd stehe damit die Bindungswirkung des Flächennutzungsplanes nach §§ 7, 38 Satz 2 BauGB entgegen.
Den klägerischen Beweisanträgen sei nicht nachzugehen. Sie seien unerheblich (SV-Gutachten zu Vorkommen und Stickstoffbelastung des LRT 91E0* und des LRT 6430 im Bereich der Fluthamel sowie des LRT 3260; Beeinträchtigung des Lachses; zumutbare Alternativtrasse; Südvarianten) oder nicht beweisbedürftig (Grenzziehung im Bereich der Fluthamel; Beeinträchtigung der Groppe; Gefahr des Stoffeintrages in das Fließgewässer; artenschutzrechtliche Verbotstatbestände). Teilweise fehle es den Anträgen an einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage (Vorkommen des LRT 3260 und des LRT 6430 östl. Rohren; Verschlechterung der Gewässerqualität) oder sie seien dem Tatsachenbeweis nicht zugänglich (Alternativtrasse iSv § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG).
Wegen der Einzelheiten und des weiteren Vorbringens wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die von den Klägern eingereichten Unterlagen und auf die Parallelverfahren 7 KS 148/12 - 7 KS 150/12 und die hierzu beigezogenen Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat teilweise Erfolg.
I. Der Hauptantrag, mit dem die Kläger die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses begehren, ist unbegründet, da - wie auszuführen sein wird - ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Abs. 1 a VwVfG zur Mangelbehebung in Betracht kommt. Dagegen hat ihr Hilfsantrag Erfolg; der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Hannover vom 10.03.2004 in der Fassung der Änderungsbeschlüsse vom 19.12.2006 und 31.05.2012 mit der Ergänzung vom 13.08.2015 ist rechtswidrig und nicht vollziehbar.
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere sind die Klagefristen eingehalten. Für die Einbeziehung eines Planänderungsbeschlusses in ein bereits anhängiges Klageverfahren, das sich gegen den änderungsbetroffenen Planfeststellungsbeschluss richtet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zu beachten (BVerwG, Urt. v. 18.03.2009 – 9 A 31.07 –, juris Rn. 22). Für die erforderliche Änderung des Klageantrages muss eine Frist nicht eingehalten werden (Nds. OVG, Urt. v. 21.02.1991 – 7 L 110/89 –, juris Rn. 41).
2. Gegenstand der Klage ist aufgrund der Änderung des Klageantrages der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Hannover vom 10.03.2004 in der Fassung der Änderungsbeschlüsse der Beklagten vom 19.12.2006 und 31.05.2012 mit der Ergänzung vom 13.08.2015. Die erlassenen Änderungsplanfeststellungsbeschlüsse entfalten nicht selbständig neben dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss eine eigene Zulassungs- und Gestaltungswirkung, sondern zielen allein auf die Änderung des bereits festgestellten Planes ab, so dass im Ergebnis nur ein Plan in der durch die Änderungsplanfeststellung erreichten Gestalt entsteht (Nds. OVG, Urt. v. 19.11.1992 – 7 L 3817/91 –, juris Rn. 43). Die Planungsentscheidung ist nur der äußeren Form nach auf mehrere Beschlüsse verteilt; ihrem Inhalt nach handelt es sich insgesamt um eine neue Planungsentscheidung. Dies gilt auch dann, wenn der ändernde Beschluss im Ergebnis die vorherige Planungsentscheidung bestätigt und es äußerlich bei deren Regelungen belässt (Nds. OVG, aaO mwN).
3. Im Rahmen der rechtlichen Prüfung zu beachten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass aufgrund der verfahrensrechtlichen Besonderheit des nationalen Planfeststellungsrechts zur Fehlerfolgenregelung - hier § 17e Abs. 6 FStrG idF 2002/2012, nunmehr § 75 Abs. 1a VwVfG - das erkennende Gericht die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses umfassend prüfen und in seinem Urteil den Umfang der Rechtswidrigkeit feststellen muss (BVerwG, Beschl. v. 06.03.2014 – 9 C 6.12 -, juris Rn. 18). Denn wegen der Rechtskraftwirkung des zu erlassenden Urteils kann der jeweilige Kläger gegen die behördliche Entscheidung im ergänzenden Verfahren nicht mehr gerichtlich geltend machen, dass der Planfeststellungsbeschluss über die Beanstandung des Gerichts hinaus an weiteren Fehlern leidet (BVerwG, aaO, unter Hinweis auf Urt. v. 08.01.2014 - 9 A 4.13 -, juris Rn. 28). Darüber hinaus hat das Gericht im Interesse einer umfassenden Klärung der Streitpunkte auch darzulegen, von welchen rechtlichen Anforderungen die Planfeststellungsbehörde bei der Behebung der festgestellten Fehler in einem ergänzenden Verfahren auszugehen hat (BVerwG, Beschl. v. 11.07.2013 - 7 A 20.11 -, juris Rn. 19).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Eigentümer eines - wie hier - durch eine straßenrechtliche Planfeststellung mit enteignender Wirkung betroffenen Grundstücks die Verletzung des Abwägungsgebots auch mit der Begründung geltend machen, öffentliche Belange einschließlich des Natur- und Umweltschutzes seien nicht hinreichend beachtet worden (BVerwG, Urt. v. 10.04.1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236; grundlegend Urt. v. 18.03.1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74, 76). Ihm steht darüber hinaus ein klagefähiges Abwehrrecht gegen die Planfeststellung insoweit zu, als sich die Rechtswidrigkeit des Vorhabens aus der Verletzung objektiv-rechtlicher Vorschriften ergibt und die Inanspruchnahme seines Grundeigentums in einem Ursachenzusammenhang mit dem rechtlichen Mangel steht (BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -, juris; Urt. v. 10.07.1995 - 4 B 94.95 -, NVwZ-RR 1996, 287). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Planfeststellungsbeschluss die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Enteignung mitumfasst, dass Art. 14 Abs. 3 GG aber vor einem Eigentumsentzug schützt, der nicht zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich oder nicht gesetzmäßig ist. Der Anspruch des von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Betroffenen unterliegt allerdings Einschränkungen (BVerwG, Beschl. v. 23.01.2015 - 7 VR 6.14 -, juris Rn. 12; Urt. v. 12.08.2009 - 9 A 64.07 -, juris Rn. 24). Nicht jeder objektiv-rechtliche Fehler, der einer Planung anhaftet, führt zur (vollständigen oder teilweisen) Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Diese Rechtsfolge scheidet vielmehr aus, wenn der geltend gemachte Rechtsfehler für die Eigentumsbetroffenheit des Klägers aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich, insbesondere nicht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gemachter öffentlicher Belang nur von örtlicher Bedeutung ist und auch die fehlerfreie Beachtung dieses Belangs nicht zu einer Veränderung der Planung im Bereich des klägerischen Grundstücks führen würde (BVerwG, Beschl. v. 05.10.1990 - 4 B 249.89 -, NVwZ-RR 1991, 118, 127 u. Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110 S. 82). Dem entspricht es, dass ein behaupteter Verstoß gegen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nur dann der Anfechtungsklage eines Eigentumsbetroffenen zum Erfolg verhelfen kann, wenn dieser Verstoß kausal gerade für seine Eigentumsinanspruchnahme ist (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370, 382). Ebenso können behauptete Verstöße gegen zwingende Vorschriften des nationalen oder unionsrechtlichen Naturschutzrechts, namentlich der Habitat- und Vogelschutzrichtlinie, dann nicht zu einem Erfolg eines Anfechtungsbegehrens führen, wenn die Planung lediglich an Mängeln leidet, die für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen oder durch eine schlichte Planergänzung zu beheben sind (BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 - BVerwGE 131, 274 LS 7 u. Rn. 129 ff.).
4. Dem streitigen Vorhaben fehlt nicht das fachplanungsrechtliche Erfordernis der Planrechtfertigung. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in Rechte Dritter verbunden ist. Es ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 16.3.2006 - 4 A 1001.04 -, NVwZ 2006, 1055 ff). In den Fällen, in denen ein Fachplanungsvorhaben nicht ohne die Inanspruchnahme von Grundeigentum Privater verwirklicht werden kann, verbinden sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem Erfordernis der Planrechtfertigung zwei Voraussetzungen: Die erste ist erfüllt, wenn das Vorhaben den Zielen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes entspricht, d.h. die sog. fachplanerische Zielkonformität gegeben ist. Die zweite Voraussetzung steht im Zusammenhang mit dem enteignenden Zugriff auf privates Grundeigentum. Ist der festgestellte Plan - wie hier - einem evtl. Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend, entfaltet der Planfeststellungsbeschluss zu Lasten des betroffenen Grundeigentümers enteignende Vorwirkung. Die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen müssen daher generell geeignet sein, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden. Das folgt aus Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, wonach eine Enteignung nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig ist. Auf der Stufe der Planrechtfertigung wirft das nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Fragen auf, ob das konkrete Verkehrsvorhaben den Zielsetzungen des Fernstraßengesetzes genügt und öffentlichen Interessen dient, die dem Grunde nach geeignet sind, das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, aaO). Daran bestehen keine durchgreifenden Zweifel.
Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen - Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) -, dem (noch) aktuellen Bundesverkehrswegeplan 2003 (BT-Drs. 15/2050), in der Kategorie „vordringlicher Bedarf“ ausgewiesen. Damit sind gemäß § 1 Abs. 2 FStrAbG Zielkonformität und Bedarf vom Gesetzgeber mit Verbindlichkeit auch für die Gerichte festgestellt (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 – 4 C 26.94 –, juris; Urt. v. 08.06.1995 - 4 C 4.94 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr.102). Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber mit der Bedarfsfeststellung für das hier streitige Vorhaben die Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hätte. Insbesondere stellen die aktualisierten Prognosezahlen diese Entscheidung nicht in Frage. Die 2008/2009 aktualisierte Verkehrsuntersuchung hat im Vergleich zu der Untersuchung aus dem Jahr 2000/2001, die dem Planfeststellungsbeschluss vom 10.03.2004 zugrunde lag, in den am stärksten belasteten Bundesstraßenabschnitten überwiegend eine Verkehrszunahme festgestellt. Ermittelt wurden für den Innenstadtring mit der südlichen und nördlichen Weserbrücke Belastungen von ca. 28.900 Kfz/Tag (2000/2001: 27.500), für die Deisterstraße/Deisterallee 23.800 Kfz/Tag (2000/2001: 22.300) sowie für die L 424 14.300 Kfz/Tag (2000/2001: 12.100). Gleich geblieben ist die Verkehrsbelastung der Pyrmonter Straße (40.000 Kfz/Tag), leicht abgenommen hat sie mit 14.250 Kfz/Tag auf der L 433 (2000/2001: 15.000). Diese Verkehrszahlen rechtfertigen das Projekt - entgegen der Auffassung der Kläger - auch unter Berücksichtigung der Abweichungen zur Prognose 2000/2001. Es schafft eine neue Verkehrsachse im südlichen Stadtgebiet von Hameln und entlastet die Hamelner Innenstadt. Dies dient den Zielen des Fernstraßengesetzes und begründet eine Verbesserung der Verkehrsqualität.
5. Mit ihrem Vorbringen, die im Rahmen des Linienbestimmungsverfahrens durchgeführte und im Jahr 1991 abgeschlossene Umweltverträglichkeitsprüfung sei veraltet und unzureichend, dringen die Kläger im Ergebnis nicht durch.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung hat im Zuge des Linienbestimmungsverfahrens 1993 stattgefunden. Danach sind im Zuge der Durchführung des Planungsverfahrens von 1994 bis 2001 weitere Untersuchungen erfolgt, die zusätzlich auch einzelne Aspekte der Umweltverträglichkeit des Vorhabens geprüft haben. Sie finden sich in dem landschaftspflegerischen Begleitplan, im Erläuterungsbericht, der schalltechnischen Untersuchung, dem Luftschadstoffgutachten, der FFH-Verträglichkeitsstudie und dem Artenschutzbeitrag. Die Planunterlagen enthalten zudem die nach § 11 Satz 1 UVPG erforderliche zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens, die aus dem Jahr 2001 stammt und mit der 2. Planänderung aktualisiert worden ist. Die erwähnten Unterlagen beinhalten umfangreiche Feststellungen zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens und insbesondere die erforderlichen Angaben iSd § 6 Abs. 3 und 4 UVPG. Gegen dieses gestufte Vorgehen sind keine durchgreifenden Bedenken zu erheben. Es liegt in der Natur der Sache, dass die erforderlichen Untersuchungen im Zuge der fortschreitenden Planung nach und nach durchgeführt werden und daher auf verschiedene Unterlagen verteilt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2006 - 9 B 27.05 -, juris Rn. 15; ebenso OVG NRW, Urt. v. 17.11.2014 – 11 D 88/11.AK –, juris Rn. 58), was sich im Übrigen zwingend aus der Vorgabe des § 15 Abs. 1 Satz 1 UVPG ergibt, wonach für die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 FStrG die Umweltverträglichkeit nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens geprüft wird. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über ein geplantes Vorhaben erfordert auch nicht zwingend die Zusammenfassung aller notwendigen Informationen in einer gesonderten Planunterlage. Ihrer Funktion, die Öffentlichkeit über die Auswirkungen zu unterrichten und den Betroffenen einen Anstoß zu geben, sich mit den Auswirkungen auseinanderzusetzen und über die Notwendigkeit diesbezüglicher Einwendungen schlüssig zu werden, kann die öffentliche Auslegung auch dann gerecht werden, wenn die notwendigen Angaben zwar in verschiedenen Planunterlagen enthalten sind, Wechselwirkungen jedoch nicht ausklammern (OVG NRW, Urt. v. 17.11.2014, aaO).
Dass die Kläger diese Untersuchungen und Unterlagen nicht für ausreichend erachten, macht das Vorgehen der Beklagten nicht fehlerhaft. Die zur Umsetzung der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - UVP-Richtlinie - vom 27.06.1985 (Richtlinie 85/337 EWG; ABl. EG Nr. L 175 v. 05.07.1985, S. 40) ergangenen nationalen Rechtsvorschriften stellen lediglich Verfahrensrecht dar (BVerwG, Beschl. v. 10.10.2006 – 9 B 27.05 –, juris Rn. 18 mwN; Nds. OVG, Beschl. v. 11.02.2004 - 8 LA 206/03 -, NVwZ-RR 2004, 407, 408 = juris Rn. 5 mwN). Die materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen sind hierdurch nicht verschärft worden (BVerwG, Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, juris).
6. Das klägerische Vorbringen, der Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig, weil er gegen die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7 v. 22.07.1992 sowie spätere Änderungen = Habitatrichtlinie = FFH-RL) verstoße, ist nicht nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG - in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 29.10.2001 - präkludiert, so dass auf die Gemeinschaftsrechtskonformität der Präklusionsregelung, die Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof (Az. C-137/14) ist, nicht eingegangen werden muss. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG a.F.
-auf deren Inhalt in der amtlichen Bekanntmachung der Auslegung vom 27.04.2002 hingewiesen worden ist – sind Einwendungen gegen den Plan nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Dass in dem Hinweis statt des zutreffenden § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG als Rechtsgrundlage der - insoweit gleichlautende - § 73 Abs. 4 VwVfG genannt worden ist, wäre für den Eintritt der Präklusionswirkung allerdings unschädlich, da die Vorschrift nur die Belehrung über den Einwendungsausschluss („hierauf“, § 17 Abs. 4 Satz 2 FStrG) verlangt, nicht hingegen die Angabe einer Rechtsgrundlage und der Fehler auch nicht geeignet ist, die Erhebung von Einwendungen zu erschweren.
Das als Verstoß gegen die Richtlinie in Betracht kommende Fehlen der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist zwar weder vom Rechtsvorgänger der Kläger in seinem Einwendungsschreiben vom 19.06.2002 noch - nach Vermögensübernahme - von den Klägern selbst im Planaufstellungsverfahren gerügt worden. Die ausgelegten Planunterlagen entfalteten insoweit aber nicht die erforderliche Anstoßwirkung für die Erhebung von Einwendungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 9 A 8.10 –, juris Rn. 38; Mann u.a., VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 73 Rn. 111, 221), da sie über die - erst nachfolgende - Benennung des Gebiets im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EG des Rates der Europäischen Union vom 21.05.1992 mit dem Ziel der Schaffung eines zusammenhängenden (europaweiten) Systems von „Habitaten“ nicht informierten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann von Privatklägern zudem nicht ohne weiteres verlangt werden, Naturschutz in unterschiedliche Kategorien einzuteilen, rechtlich zu bewerten und ihren Vortrag danach einzurichten (BVerwG, Beschl. v. 18.06.2007 – 9 VR 13.06 –, juris Rn. 18). Die Darlegungsanforderungen müssen sich an den Möglichkeiten planungsbetroffener Laien orientieren (BVerwG, Urt. v. 03.03.2004 – 9 A 15.03 –, juris Rn. 22). Von einem Einwender kann erwartet werden, dass er seine eigene Rechtsbetroffenheit darlegt und gegen die Planung sprechende Gesichtspunkte geltend macht, die sich einem Laien in seiner Lage von dessen eigenem Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. Weitergehende Ausführungen, die einen wissenschaftlich-technischen Sachverstand erfordern, können hingegen grundsätzlich nicht verlangt werden (BVerwG, aaO). Es kann nicht mehr gefordert werden als das durchschnittliche Wissen eines nicht sachverständigen Bürgers in Bezug auf mögliche Beeinträchtigungen geschützter Rechtspositionen durch das in Rede stehende Vorhaben (BVerfG, Beschl v. 08.07.1982 – 2 BvR 1187/80 –, NJW 1982, 2173). Die Zuziehung von Sachverständigen oder Rechtsanwälten ist Dritten im Einwendungsverfahren nicht zuzumuten (Jarass, BImSchG, 10. Aufl., § 10 Rn. 93a). Anderenfalls wäre der Dritte gezwungen, zur Vermeidung unvorhersehbarer Rechtsnachteile Einwendungen quasi „ins Blaue hinein“ zu erheben, auch wenn die ausgelegten Unterlagen und die ihm bekannten Umstände gar keinen Anlass zu derartigem Vorbringen geben (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.07.1980 – 7 C 101.78 –, BVerwGE 60, 297, 308f.). Das gilt zumal im Hinblick auf objektiv-rechtliche („Jedermann“-) Einwendungen, die – mit Rücksicht auf ein späteres Klageverfahren - geltend zu machen auch enteignungsbetroffenen Klägern nicht unzumutbar erschwert werden darf.
Hiervon ausgehend sind die Kläger nicht präkludiert. Die Nachmeldung des Gebietes Nr. 375 „Hamel und Nebenbäche“ (DE 3822 - 331) als FFH-Gebiet ist erst im Januar 2005 und damit lange nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 10.03.2004 erfolgt. Die erste Internetpublikation der Meldeabsicht datiert vom 16.03.2004. Bei dieser Sachlage kann den Klägern nicht entgegen gehalten werden, dass sie – als naturschutzfachliche Laien - bereits bei Ablauf der Einwendungsfrist am 19.06.2002 um die Schutzgebietswürdigkeit des betroffenen Bereichs von Hamel und Fluthamel im Hinblick auf das Europäische Schutzsystem „Natura 2000“ hätten wissen und die Einwendung eines unzulässigen Eingriffs in ein FFH-Gebiet hätten erheben müssen. Aus den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Unterlagen ergeben sich keine Hinweise auf die Schutzwürdigkeit des vom Vorhaben betroffenen Bereiches des Hameltales und der Fluthamel als potentielles FFH-Gebiet. Das wird auch vom Beklagten nicht behauptet, der selbst vorträgt, dass ihm die ökologische Schutzwürdigkeit des Gebiets bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht bekannt gewesen sei. Aus den Planunterlagen ergeben sich auch keine Hinweise auf das Vorkommen der Groppe (Cottus gobio), deren Repräsentanz und Kohärenz im Naturraum Weser- und Weser-Leine-Bergland die Gebietsmeldung vorrangig dient. Die Kläger hätten die Schutzgebietswürdigkeit der betroffenen Bereiche der Hamel und Fluthamel daher nur bei einer Beauftragung biologischer Sachverständiger selbst ermitteln und im Einwendungsverfahren vorbringen können. Dies würde indes die Anforderungen, die an Privatkläger gestellt werden können, überspannen. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, scheidet selbst die Präklusion von – als in derartigen Fachfragen besonders sachkundig anzusehenden - Naturschutzvereinen aus, wenn erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses die Nachmeldung eines FFH-Gebietes bekannt wird (BVerwG, Urt. v. 22.01.2004 – 4 A 4.03 –, DVBl. 2004, 655 = juris Rn. 31).
7. Auch wenn vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 10.03.2004 noch keine Verpflichtung bestanden hat, für das im Januar 2005 (nach-) gemeldete Gebiet Nr. 375 „Hamel und Nebenbäche“ (DE 3822 - 331) eine den materiell-rechtlichen Maßstäben des Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL genügende Verträglichkeitsuntersuchung durchzuführen, so war aber jedenfalls ein "geeigneter Schutz" des Gebiets geboten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gelten die in Art. 6 Abs. 2 bis 4 nach Art. 4 Abs. 5 FFH-RL vorgesehenen Schutzmaßnahmen zwar nur für die Gebiete, die von der Kommission nach dem Verfahren des Art. 21 FFH-RL in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen worden sind. Für Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten, insbesondere die, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten beherbergen, sind die Mitgliedstaaten jedoch nach derselben Richtlinie verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sind, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren (EuGH, Urt. v. 13.1.2005 - C-117/03 - Dragaggi -, Slg. 2005, I-167 Rn. 25 u. 29; Urt. v. 14.01.2010 - C-226/08 - Stadt Papenburg -, Slg. 2010, I-131 Rn. 49; BVerwG, Hinweisbeschl. v. 06.03.2014 – 9 C 6.12 –, juris Rn. 26). Die Durchführung der gemeinschaftsrechtlich erforderlichen Schutzregelung bestimmt sich dabei nach dem innerstaatlichen Recht der einzelnen Mitgliedstaaten, die verpflichtet sind, nach den Vorschriften des nationalen Rechts alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Eingriffe zu verhindern, die die ökologischen Merkmale der Gebiete, die in der der Kommission übermittelten nationalen Liste aufgeführt sind, ernsthaft beeinträchtigen könnten (EuGH, Urt. v. 14.09.2006 - C-244/05 - Bund Naturschutz in Bayern u.a. - Slg. 2006, I-8445 Rn. 44, 47 u. 51).
Die Nachmeldung des - zu diesem Zeitpunkt - noch potentiellen FFH-Gebietes an die Europäische Kommission im Januar 2005 hat vorliegend nicht dessen innerstaatlichen Schutz bewirkt. Die Nachmeldung für sich genommen entfaltet in Niedersachsen noch keine rechtlichen Wirkungen. Die Entscheidung des Landeskabinetts vom Oktober 2004 zur Nachmeldung des Gebiets an die Europäische Kommission bildet zunächst nur ein Verwaltungsinternum und erfüllt nicht die Voraussetzungen einer rechtswirksamen Gebietserklärung. Die listenförmige Bekanntmachung der ausgewählten Gebiete dokumentiert lediglich die getroffene Auswahlentscheidung und hat bloße Informationsfunktion. Nach der gesetzlichen Konzeption der §§ 25, 26 NAGBNatSchG iVm § 32 Abs. 2 BNatSchG wird das Regime des § 34 BNatSchG erst mit der Unterschutzstellung wirksam, die sich ihrerseits nach Landesrecht richtet (§ 22 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Für das hier betroffene Gebiet "Hamel und Nebenbäche" fehlt es nach wie vor an einer rechtsverbindlichen und außenwirksamen Gebietsausweisung auf landesrechtlicher Ebene; sie soll nach den amtlichen Auskünften der zuständigen Naturschutzbehörden der Stadt Hameln vom 19.02.2015 und des Landkreises Hameln-Pyrmont vom 18.02.2015 sowie der Mitteilung der NLWKN vom 24.02.2015 erst bis 2018 vorgenommen werden.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, das hierzu auf die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verweist, ist in derartigen Fällen eine nachträgliche Prüfung der Verträglichkeit europarechtlich erforderlich (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlagebeschl. v. 06.03.2014, aaO, juris Rn. 21f.). Nach der EuGH-Rechtsprechung unterliegen Projekte, die genehmigt wurden, bevor das Gebiet, in dem sie verwirklicht werden sollen, in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurde, nicht den Vorgaben der Habitatrichtlinie über eine Ex-ante-Prüfung auf ihre Auswirkungen auf das betreffende Gebiet. Die Mitgliedstaaten dürfen allerdings in einem gemeldeten FFH-Gebiet, über dessen Aufnahme in die Gemeinschaftsliste die Kommission noch nicht entschieden hat, keine Eingriffe zulassen, die die ökologischen Merkmale des Gebietes ernsthaft beeinträchtigen können, insbesondere wenn ein Eingriff die Fläche des Gebietes wesentlich verringern oder zum Verschwinden von in diesem Gebiet vorkommenden prioritären Arten führen oder die Zerstörung des Gebietes oder die Beseitigung seiner repräsentativen Merkmale zur Folge haben könnte (EuGH, Urte. v. 13.01.2005, aaO; v. 14.09.2006, aaO Rn. 44, 47 u. 51 u.v. 14.01.2010 - C-226/08 - Slg. 2010, I-131 Rn. 49; sowie BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 Rn. 33).
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt die Ausführung eines Projekts jedoch unter Art. 6 Abs. 2 FFH-RL, sofern die nach dieser Richtlinie vorgesehene Schutzregelung zwischenzeitlich aufgrund der Ausweisung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die Aufnahme des FFH-Gebietes in die Gemeinschaftsliste der Kommission anwendbar geworden ist (BVerwG, EuGH-Vorlagebeschl. v. 06.03.2014 – 9 C 6.12 –, juris Rn. 25f.). Danach muss gewährleistet sein, dass die Ausführung des Projekts keine Störung verursacht, die die Ziele der FFH-RL erheblich beeinträchtigen kann. Der Mitgliedstaat ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass es durch einen Plan oder ein Projekt zu Verschlechterungen der natürlichen Lebensräume sowie der Habitate der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, kommt (EuGH, Urte. v. 14.01.2010, aaO, Rn. 49 u.v. 24.11.2011, aaO Rn. 126, 128). Als eine solche Maßnahme kommt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch die nachträgliche Überprüfung einer erteilten Genehmigung in Betracht (EuGH, Urt. v. 20.10.2005 - C-6/04 - Slg. 2005, I-9017 Rn. 57 f.). Der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem "angemessenen Schutz" (BVerwG, Beschl. v. 06.03.2014, aaO, juris Rn. 23) des Gebiets hat der Vorhabensträger sich durch das von ihm im Planfeststellungsänderungsverfahren vorgelegte Gutachten vom 30.01.2006, das die Grundlage der FFH-Verträglichkeitsprüfung bildet, bemüht gerecht zu werden.
8. Die im Anschluss daran im Planänderungsverfahren durch die Beklagte durchgeführte FFH-Verträglichkeitsprüfung ist allerdings nicht fehlerfrei. Vorhabensträgerin und Planfeststellungsbehörde haben ihrer Bewertung der Eingriffsfolgen eine - enge - räumliche Gebietsabgrenzung zugrunde gelegt, nach der das FFH-Gebiet im Bereich der Fluthamel nur deren Gewässerkörper umfasst und auf dieser Grundlage die Ermittlung und Bewertung der Eingriffsfolgen vorgenommen. Dieser Betrachtung ist indes nicht zuzustimmen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass sich die Maßstäbe für die Gebietsabgrenzung aus Art. 4 Abs. 1 iVm Anhang III Phase 1 FFH-RL ergeben (BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 – 9 A 5.08 –, juris Rn. 38). Diese Regelung findet nicht nur für die Identifizierung von FFH-Gebieten, sondern auch für deren konkrete Abgrenzung Anwendung (BVerwG, aaO unter Hinweis auf Urte. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 -, BVerwGE 112, 140, 156 u.v. 17.05.2002 - 4 A 28.01 -, BVerwGE 116, 254, 258). Maßgebend sind ausschließlich die in Anhang III Phase 1 genannten naturschutzfachlichen Kriterien; Erwägungen, die auf Interessen gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art abstellen, sind nicht statthaft (BVerwG, Urte. v. 19.05.1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1, 24 u.v. 27.10.2000, aaO, S. 156; ebenso für die Gebietsauswahl durch die Mitgliedstaaten EuGH, Urt. v. 07.11.2000 - C-371/98 -, Slg. 2000, I-09235). Für die Anwendung der Kriterien ist den zuständigen Stellen ein fachlicher Beurteilungsspielraum eingeräumt; zwingend ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fraglichen Flächen die von der Habitatrichtlinie vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen (BVerwG, Urte. v. 31.01.2002 - 4 A 15.01 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168 S. 102 u.v. 22.01.2004 - 4 A 4.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 4 S. 31). Dementsprechend dürfen Gebietsteile, die den Auswahlkriterien zweifelsfrei entsprechen, bei der Gebietsmeldung nicht ausgespart werden (BVerwG, Urt. v. 17.05.2002, aaO, S. 258).
Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 27.02.2003 (Az. C-415/01, juris Rn. 21f) darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen einer Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden müssen, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlange eine angemessene Bekanntmachung der aufgrund einer Gemeinschaftsregelung eingeführten nationalen Maßnahmen, damit die von diesen Maßnahmen betroffenen Rechtssubjekte den Umfang ihrer Rechte und Pflichten in dem besonderen gemeinschaftsrechtlich geregelten Bereich erkennen können (EuGH, aaO, mwN). Was die Karten zur Abgrenzung der besonderen Schutzgebiete anbelange, so müssten sie zwingend unbestreitbare Verbindlichkeit aufweisen. Andernfalls könnte nämlich die räumliche Abgrenzung der besonderen Schutzgebiete jederzeit in Frage gestellt werden (EuGH, aaO, mwN). In seinen Schlussanträgen vom 07.11.2002 in der Rechtssache C-415/01 hat der Generalanwalt Léger festgestellt, dass unstreitig sei, dass die das Schutzgebiet abgrenzenden Landkarten zwingend mit Bindungswirkung versehen sein müssen. Anderenfalls könnte die geografische Abgrenzung der Schutzgebietes jederzeit angezweifelt werden, was die Erreichung der mit der Richtlinie verfolgten Zwecke erheblich gefährdete (Schlussanträge vom 07.11.2002 - C-415/01 -, juris Rn. 15).
Derartig verbindliche Landkarten, die die räumliche Abgrenzung mit der vom Europäischen Gerichtshof geforderten Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umsetzen, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen, gibt es für das besondere Schutzgebiet „Hamel und Nebenbäche“ nicht. Die nationalen Behörden haben bisher die nach der Richtlinie erforderliche Ausweisung des Schutzgebietes versäumt. Die Europäische Kommission hat gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der noch nicht erfolgten Ausweisung zahlreicher an die Kommission gemeldeter Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach der Richtlinie 92/43/EWG am 26.02.2015 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet (Vertragsverletzungsverfahren 2014/2262; Aufforderungsschreiben der Kommission).
In dieser Situation müssen als maßgeblich für die Gebietsabgrenzung des gemeldeten FFH-Gebietes, solange die nach § 32 Abs. 2 BNatSchG gebotene Erklärung der in die Liste nach Artikel 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft iSd § 20 Abs. 2 BNatSchG auf nationaler Ebene durch die zuständigen Bundesländer nicht erfolgt ist, die an die EU-Kommission übermittelten Meldeunterlagen angesehen werden. Sie bestimmen bis auf weiteres den Umfang des zu schützenden „potentiellen“ FFH-Gebiets. Zu ihrer Auslegung kann ergänzend auf weitere Geoinformationen, wie vorhandene Gebiets- und Flurkarten sowie auf digitale Vermessungsdaten, zurückgegriffen werden.
Die Meldeunterlagen, insbesondere wie sie dem Senat auf die Anforderung vom 29.11.2007 mit Schreiben vom 21.02.2008 hin übersandt worden sind, sind im Hinblick auf die hier relevante Frage der Abgrenzung des FFH-Gebiets im Bereich der Fluthamel nicht völlig eindeutig. Jedenfalls aber tragen die vorliegenden Unterlagen nicht den von Vorhabensträgerin und Planfeststellungsbehörde gezogenen Schluss, das gemeldete Schutzgebiet erstrecke sich nur auf den Gewässerkörper und beziehe die Uferrandstreifen der Fluthamel nicht mit ein. Das Kartenmaterial der Meldeunterlagen wie auch die in den vorbereitenden Unterlagen in Bezug genommene Karte des Landschaftsrahmenplanes der Stadt Hameln weisen im Bereich der Fluthamel jeweils einen „dicken Strich“ auf, der auf den Kopien schwarz bzw. schwarz durchrissen erscheint. Überträgt man die Breite des Strichs maßstäblich, zeigt sich, dass die Breite des Schutzgebietskorridors jedenfalls größer ist als die - mit 5 - 6 m angegebene - Breite der Fluthamel. Die Karte 2, Komplex 612 „Hamel und Nebenbäche“, Stand: 09.12.2003, zeigt im Bereich der Fluthamel einen durchgehenden „Doppelstrich“, der zudem an 3 Stellen auseinanderläuft und damit ersichtlich die dazwischenliegenden Geländeteile einschließen will. Die zeichnerische Darstellung spricht daher dafür, dass auf beiden Seiten des Flusslaufes Uferrandstreifen in das gemeldete Schutzgebiet einbezogen sind. Der Sachbeistand der Kläger hat zudem in der mündlichen Verhandlung unter Verwendung von Luftbildaufnahmen und der vom Landesamt für Geoinformation bereitgestellten Polygone überzeugend darstellen können, dass auch die amtlichen Daten die Uferbereiche der Fluthamel als in das Schutzgebiet einbezogen ausweisen.
Abweichendes lässt sich nicht den textlichen Aussagen der dem Senat zur Kenntnis gegebenen Meldeunterlagen „Umsetzung der FFH-Richtlinie der EU (92/43/EWG) in Niedersachsen“ entnehmen. Dort heißt es unter Punkt „4. Hinweise zur Abgrenzung“ lediglich:
Abgrenzung der faunistisch nachweislich bedeutsamen Fließgewässerabschnitte unter Einbeziehung von Grünland- und Waldflächen entlang von Gewässerabschnitten mit ausgeprägter Talaue. Die Abgrenzung erfolgte nach Datenlage, dies gilt insbesondere für die Endpunkte der Nebengewässer. Geländebegehungen sind erforderlich. Es sollte geprüft werden, ob der Fluttunnel unterhalb Hameln wirklich mit in das Gebiet eingezogen werden soll.
Erwähnt werden in dieser Aussage an die Gewässerabschnitte anschließende - einzubeziehende - Grünland- und Waldflächen, nicht jedoch die hier fraglichen unmittelbaren Uferrandbereiche. Zwar wird auch die Einbeziehung des „Fluttunnels“ in das Schutzgebiet als prüfungsbedürftig genannt, hinsichtlich der hier fraglichen Abgrenzung des - dann einbezogenen - Bereichs der Fluthamel ist die genannte Aussage indes nicht aussagekräftig.
Die von der Beklagten am 17.06.2015 vorgelegten Planunterlagen machen zudem deutlich, dass im Bereich der Fluthamel das Gewässerflurstück sowohl den Gewässerkörper wie auch die angrenzenden Gewässerbegleitflächen umfasst, was nahelegt, dass mit dem „dicken Strich“ im Kartenmaterial der Meldeunterlagen beabsichtigt war, das gesamte Gewässergrundstück einschließlich der dazu gehörenden Uferbereiche als Teil des Schutzgebiets zu markieren. Die funktionale Bezogenheit der Uferbereiche auf das Fließgewässer wird darüber hinaus durch die im Schreiben der unteren Wasserbehörde vom 02.07.2015 dargestellten Notwendigkeiten einer regelmäßigen Beseitigung von Uferbewuchs zur Sicherung der im wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss vom 10.10.1972 vorgesehenen maximalen Abflussmenge von 105 cbm/s im Hochwasserfall unterstrichen. Dass die Fluthamel aufgrund des wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 10.10.1972 mit dem Ziel einer bestimmten Abflussmenge ausgebaut worden ist, führt nicht zu der Folgerung, dass damit bereits über die Beseitigung von Uferbewuchs entschieden oder eine solche Maßnahme gar mitgenehmigt worden wäre. Zutreffend weist der Prozessbevollmächtigte der Kläger darauf hin, dass die Abflusskapazität zunächst nur das Fassungsvermögen des im Zuge der Verwirklichung des wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 10.10.1972 hergestellten Gerinnes betrifft, nicht unmittelbar hingegen die außerhalb der Bachböschung gelegenen bewachsenen Bereiche. Unabhängig davon ist aber darauf hinzuweisen, dass nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 14.01.2010 (Az. C-226/08 - Papenburg) Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL dahin auszulegen ist, dass fortlaufende Unterhaltungsmaßnahmen in der Fahrrinne von Ästuarien, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, selbst wenn sie bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie nach nationalem Recht genehmigt wurden, bei ihrer Fortsetzung nach Aufnahme des Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL einer Verträglichkeitsprüfung nach diesen Vorschriften zu unterziehen sind, soweit sie ein Projekt darstellen und das betreffende Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten. Daher wird im Rahmen des Schutzgebietsmanagements künftig im Hinblick auf die im Bereich der Fluthamel festgestellte Groppenpopulation die Fließgeschwindigkeit des Gewässers im Hinblick auf die spezifischen Eigenschaften dieser Art, die als schlechte Schwimmerin gilt und leicht verdriftet wird, berücksichtigt werden müssen. Dies spricht im Ergebnis ebenfalls dafür, die Uferrandbereiche des Gewässers nicht als aus dem Schutzgebiet ausgespart anzusehen, da sie für die Funktionsfähigkeit des Gewässers als Lebensraum der Groppe eine wesentliche Bedeutung haben und ohne ihre Einbeziehung die Erhaltungsziele des Schutzgebiets nur unvollkommen verfolgt werden könnten. Soweit die Beklagte geltend macht, die Einbeziehung der Uferrandstreifen der Fluthamel in das Schutzgebiet sei nicht erforderlich und müsse auch nicht erfolgen, da die Fluthamel „… wegen ihrer ohnehin widernatürlichen Habitatqualitäten primär nur die Funktion eines Wanderkorridors für die Groppe übernehmen (könne), … nicht aber die des Erhalts eines stabilen eigenständigen Bestands in der Fluthamel“, steht diese Einschätzung in Widerspruch zu den Ergebnissen der Elektrobefischungen, die gerade im Bereich der Fluthamel (Fangplatz Südbad) den bedeutendsten Groppenbestand nachgewiesen haben.
Maßgeblich ist im Übrigen nicht, wie das FFH-Gebiet möglicherweise naturschutzfachlich einwandfrei (auch) enger - auf den Gewässerkörper beschränkt - hätte abgegrenzt werden können, sondern mit welchen Abgrenzungen das Gebiet seitens der Bundesrepublik Deutschland an die EU-Kommission gemeldet worden ist. Die Feststellung der Gebietsgrenzen eines potentiellen FFH-Gebiets im Rahmen der Projektgenehmigung hat sich vielmehr darauf zu richten, welche Gebietsabgrenzung den Meldeunterlagen bei objektiver Betrachtung zu entnehmen ist.
Soweit die Beklagte sich für ihre Abgrenzungsthese auf die schriftliche Äußerung des Abteilungsleiters Umwelt der Stadt Hameln, Mros, vom 16.03.2005 gegenüber der Vorhabenträgerin bezieht, wonach „ … davon auszugehen (sei), dass sich die Gebietsabgrenzung im Stadtgebiet von Hameln zwischen der Mündung in die Weser und dem Marienthaler Wehr (…) lediglich auf den Gewässerkörper bezieht und nicht auf die angrenzenden terrestrischen Bereiche, da die Hamel (Fluthamel) in diesem Teilbereich lediglich als Verbindungselement und als Lebensraum für die Groppe erhebliche ökologische Bedeutung besitzt“, bemüht diese zur Interpretation der „genauen Abgrenzungen“ eine fachliche Argumentation, bei der aus der ökologischen Bedeutung des Gewässerkörpers auf eine Beschränkung des Schutzgebietes allein auf diesen geschlossen wird - ein Schluss, der jedenfalls nicht zwingend erscheint. Denn es kann ebenso mit guten Gründen die Auffassung vertreten werden, dass die Einbeziehung der Uferrandstreifen der Fluthamel auch aus naturschutzfachlichen Gründen geboten ist, zum einen, weil die Gewässerbewirtschaftung in dem Schutzgebiet die terrestrischen Bereiche notwendig einbeziehen muss, wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 03.07.2015 entnehmen lässt, und zum anderen, weil sich uferbegleitend Flächen des für das Schutzgebiet wertbestimmenden LRT 91E0* befinden. In diesem Zusammenhang ist zudem zu erwähnen, dass im faunistischen Fachbeitrag vorgeschlagen wird, die kanalartigen Linienführung des Baches in diesem Bereich zu verändern. Es stellt sich überdies die Frage, inwieweit die bereits vom 16.03.2005 stammende Äußerung im Hinblick darauf, dass die am 13.07.2008 an 2 Stellen auch in der Fluthamel (Werftstraße und Südbad) vorgenommene Elektrobefischung gerade im Bereich des Südbades ein erhebliches Groppenvorkommen (97 Fänge) identifiziert hat, noch hinreichend aktuell ist. Entscheidend ist indes in diesem Zusammenhang, dass die angeführte Äußerung sich mit den Meldeunterlagen als den für die Gebietsabgrenzung maßgeblichen Unterlagen nicht auseinander setzt, die - wie dargestellt - dafür sprechen, dass die Uferrandstreifen als in den der EU-Kommission gemeldeten Gebietsbestand einbezogen anzusehen sind. Für die schriftlichen Äußerungen von Drachenfels, eMail vom 11.02.2015 an die Abteilung Hameln der Beklagten sowie Schreiben vom 03.08.2015, gilt Gleiches. Insoweit ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Abgrenzung im Rahmen der Ausweisung als Schutzgebiet einen Rechtsakt darstellt, für den nach den Regelungen über die innere Kommunalverfassung in Niedersachsen (vgl. §§ 45, 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG) die Vertretung, d.h. der Rat der Stadt Hameln, entscheidet, so dass Aussagen der Vertreter anderer Behörden die Gebietsabgrenzung nicht vorwegnehmen können. Darüber hinaus erscheint der vom Beklagten verwendete Begriff „Gewässerkörper“ zu unscharf, um die notwendige Abgrenzung zu gewährleisten. Denn es ist unklar, ob damit die Fluthamel in ihrem „Normalzustand“, im Mittelwasserpegel oder unter Einbeziehung der zeitweise überfluteten Hochwasserbereiche gemeint ist. Diese Begrifflichkeit ist auch keineswegs unerheblich. Die Beklagte sieht etwa den Gewässerkörper der Fluthamel durch die Aufständerung nicht unmittelbar in Anspruch genommen, weil „… die Stützen oberhalb des Mittelwasserniveaus in der Böschung angeordnet“ werden sollen - was offen lässt, ob hier in den Überflutungsbereich der Hamel eingegriffen wird.
Bei der fehlerhaften Gebietsabgrenzung handelt sich um einen gravierenden Mangel, der nicht auf die (schlichte) Inanspruchnahme von Flächen beschränkt ist, sondern sich auch auf die Bewertung des Verlustes von Lebensraumtypen und der Risiken für die charakteristischen Arten erstreckt. Am Nordufer der Fluthamel verläuft die aufgeständerte Trasse durch einen Bereich, der - ungeachtet der Frage seines Erhaltungszustandes - als LRT 91E0* qualifiziert wird. Ebenso befinden sich dort, wie die Kläger detailliert vortragen, Staudenfluren, die dem LRT 6430 zuzuordnen sind. Diese Lebensraumtypen gehören nach dem Standardmeldebogen jedoch zu den wertbestimmenden Lebensräumen des Schutzgebiets, was für dessen erhebliche Beeinträchtigung spricht. Die Kläger verweisen insoweit zutreffend darauf, dass sie durch die Aufstellung der Ständer und die Verschattung praktisch beseitigt werden.
Die Auffassung der Beklagten, der genannte Gehölzbestand liege außerhalb des gemeldeten FFH-Gebiets und sei daher für die Folgenbewertung im Hinblick auf die Verträglichkeit mit den für das gemeldete Gebiet vorgesehenen Erhaltungszielen nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL unerheblich, ist aus den oben genannten Gründen nicht zutreffend. Auch ihre Argumentation, eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 91E0* und des LRT 6430 infolge von Stickstoffeinträgen sei ausgeschlossen, geht fehl, weil insoweit nicht (allein) die Folgen von Luftverunreinigungen durch den Fahrzeugverkehr maßgeblich sind, sondern die Wirkungen der Verschattung durch die aufgeständerte Trasse. Das weitere Argument der Beklagten, dieser Bewuchs entlang der Fluthamel müsse sowieso entfernt werden, um das Ziel des wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 10.10.1972 einer möglichen Abflussmenge von 105,0 m3/s und eines Rauhigkeitswertes von k = 35 zu erreichen, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Weder die Abflussmenge noch der Rauhigkeitswert, noch gar die Beseitigung des Uferbewuches entlang der Fluthamel sind Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlussesvom 10.10.1972. Es handelt sich lediglich um eine Zielvorgabe bzw. eine Berechnungsgröße, die die mit dem damaligen Ausbau der Fluthamel verbundenen Vorstellungen der Planungsbehörde reflektiert. Solche zugrunde liegenden Motivationen genießen indes gegenüber späteren Entwicklungen, die auf einem veränderten Rechtsregime beruhen, wie es hier die Meldung als europäisches Schutzgebiet zur Folge hat, keinen rechtlichen Schutz. Das ergibt sich bereits aus der - oben angeführten - Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 14.01.2010 (Az. C-226/08 - Papenburg), wonach auch vor Ablauf der Umsetzungsfrist der FFH-Richtlinie nach nationalem Recht genehmigte fortlaufende Unterhaltungsmaßnahmen nach Aufnahme des Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind (EuGH, aaO, LS 2). Ob die Beseitigung der Ufervegetation künftig zulässig sein wird, wird daher davon abhängen, ob dies mit den Vorgaben des Schutzgebietsmanagements vereinbar ist.
Ist - wie oben ausgeführt - demnach davon auszugehen, dass für das Projekt beanspruchte Flächen innerhalb des (potentiellen) FFH-Gebietes liegen, muss die Planfeststellungsbehörde dies entweder - im Sinne einer „worst-case-Betrachtung“ - bei ihrer Prüfung und Bewertung des Antrages des Vorhabensträgers zugrunde legen, oder aber durch verbindliche Regelungen bestimmen, dass nicht vor der rechtsverbindlichen Festlegung der Grenzen des Schutzgebietes mit dem Bau begonnen werden darf, und vorbehalten, dass in diesem Fall ergänzende Untersuchungen rechtzeitig vor der Verwirklichung des Vorhabens durchgeführt und erforderliche weitere Maßnahmen angeordnet werden. Dazu kann auch die Bedingung gehören, dass das Projekt nicht vor einer Abweichungsentscheidung in dem nach § 34 Abs. 3 - 5 BNatSchG vorgesehenen Verfahren durchgeführt werden darf. Jedenfalls darf die Planfeststellungsbehörde nicht „sehenden Auges“ eine Situation zulassen, in der es zu einem Eingriff in das Schutzgebiet kommt, ohne dass die erforderlichen Prüfungen hierfür im Einklang mit den nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben vorgenommen worden sind.
Zusammen mit den weiteren Beeinträchtigungen des Schutzgebiets kann die Inanspruchnahme des Uferrandstreifens der Fluthamel auch quantitativ nicht als unerheblich bewertet werden. Das FFH-Gebiet wird von der Trasse des Vorhabens insgesamt viermal gequert, davon einmal im Bereich östlich Rohrsen, dreimal im Bereich der Fluthamel. Im Bereich östlich Rohrsen wird durch das Brückenbauwerk lt. Angaben der Beklagten eine Fläche von 440 m2 - davon ca. 176 m2 Wasserfläche und unmittelbarer Uferbereich - verschattet, die Entwicklungspotential für den LRT 91E0* hätte. Für die Trasse mit Nebenanlagen wird eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von 5.670 m2 in Anspruch genommen. Der Planfeststellungsänderungsbeschluss verneint insoweit relevante Beeinträchtigungen des Schutzgebiets, verzichtet indes auf eine flächenmäßige Bilanzierung aufgrund seiner Einschätzung zur Unerheblichkeit der Beeinträchtigung. Nicht in die Bilanzierung aufgenommen hat der Planänderungsbeschluss auch die Flächeninanspruchnahmen im Bereich der Fluthamel, da die Beklagte den rechtlichen Standpunkt vertritt, dass die dort angrenzenden terrestrischen Bereiche nicht zum Schutzgebiet gehören. Hier werden insgesamt 15.050 m2 durch Überbrückung und die Aufständerung der Trasse in Anspruch genommen sowie weitere 3.315 m2 direkt durch Errichtung von Unterhaltungswegen und Stützmauern, davon 1.600 m2 durch eine Abgrabung sowie 1.822 m2 durch Stützfundamente, verloren gehen; der am Nordufer der Fluthamel vorhandene Auenwaldbestand LRT 91E0* und die dem LRT 6430 zuzuordnenden Staudenfluren werden beseitigt.
Die Eingriffe und Flächenverluste sind insbesondere nicht als bagatellhaft zu qualifizieren. Eine Bewertung anhand der Orientierungswerte der FuE-Konvention (Lambrecht und Trautner, Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung, Endbericht zum Teil Fachkonventionen, Juni 2007), die das Bundesverwaltungsgericht, wenngleich sie keine normative Geltung beanspruchen kann, mangels besserer Erkenntnisse im Regelfall anwendet (Urt. v. 23.04.2014 – 9 A 25.12 –, juris Rn. 66; unter Hinweis auf Urt. v. 06.11.2012 - 9 A 17.11 -, juris), hat die Beklagte nicht vorgenommen. Der Konventionsvorschlag stellt neben anderen Kriterien auf Orientierungswerte absoluten und relativen Flächenverlustes ab (FuE-Konventionsbericht, S. 33 - 36 und Tab. 2). Insbesondere die vollständige Beseitigung des LRT 91E0* durch die rd. 2 km lange Trasse am Nordufer der Fluthamel und der Verlust praktisch des gesamten terrestrischen Bereichs mit den dem LRT 6430 zuzuordnenden Staudenfluren auf dieser Uferseite schließen nach den Kriterien der Fachkonvention eine Bewertung als bagatellhaft aus.
Daher ist festzuhalten, dass die Beklagte die erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes aufgrund von Flächeninanspruchnahmen nicht mit zutreffenden Gründen verneint hat.
9. Rechtlich nicht zu beanstanden ist indes die Einschätzung der Beklagten zu Stickstoffdepositionen und den sog. Critical Loads. Die Verträglichkeitsprüfung und ihr folgend der Planänderungsbeschluss haben als Maßstab für die Beurteilung, ob Stickstoffdepositionen ein Risiko für erhebliche Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen für den LRT 91E0* bilden, die sogenannten Critical Load-Werte der „Berner Liste“ herangezogen. Hierbei handelt es sich um die im sogenannten ICP-Manual veröffentlichten Ergebnisse der Arbeiten der Arbeitsgruppe Bobbink, die auf Erfahrungen und Felduntersuchungen beruhen. Sie benennen für 25 repräsentative europäische Vegetationstypen Spannbreiten der Critical Loads für eutrophierenden Stickstoffeintrag und werden auch als empirische Critical Loads („Berner Liste") bezeichnet. Im Untersuchungsbericht werden Methoden vor allem für die quantitative Bestimmung der Hintergrundbelastung und der vorhabenbezogenen Zusatzbelastung mit Stickstoffeinträgen sowie für die Bestimmung der Empfindlichkeit von FFH-Lebensraumtypen und Anhang-II-Pflanzenarten gegenüber Stickstoffeintrag, für die Abgrenzung von irrelevanten und relevanten Stickstoffeinträgen vorgeschlagen.
Auf dieser Grundlage verneint der Planfeststellungsbeschluss eine relevante Beeinträchtigung des LRT 91E0* durch vorhabensbedingte (luftbürtige) Stickstoffeinträge. Der Lebensraumtyp gelte in seiner eutrophen Ausprägung nach aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnissen als nicht stickstoffempfindlich. In der mündlichen Verhandlung hat der Sachbeistand der Beklagten dazu ergänzend ausgeführt, seine Aussagen beschränkten sich auf den Weichholzauenwald, wie er im Vorhabensbereich vorkomme. Soweit er im Bereich Rohrsen auch in der Ausprägung als Erlen(Hartholz)-Auenwald vorkomme, sei nur eine Fläche von rd. 40 m² betroffen, die der Bagatellgrenze unterfalle. Nach seiner Auffassung sei überdies konkret davon auszugehen, dass Zusatzeinträge von Stickstoff nicht in einer Größenordnung von 4 - 5 kg N/(ha*a), wie der Sachbeistand der Kläger vortrage, sondern nur bis zu 1 kg N/(ha*a) zu gewärtigen seien. Damit werde - wenn man sie denn einmal annehme - die CL-Schwelle von 20 - 30 kg N/(ha*a) nicht nachhaltig überschritten, auch wenn man eine Vorbelastung von 19 kg N/(ha*a) zugrunde lege.
Die unterschiedlichen Auffassungen der Sachbeistände von Klägern und Beklagter über die Empfindlichkeit des LRT 91E0* gegenüber luftbürtigen Stickstoffimmissionen und deren Ausmaß stellen einen fachwissenschaftlichen Disput dar, bei dessen Vorliegen der Beklagten ein naturschutzfachlicher Einschätzungsspielraum zuzubilligen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.11.2012 – 9 A 17.11 –, juris Rn. 145; Berkemann, EurUP 2014, 148, 154 mwN). Empirische Critical Loads haben zwar den Nachteil, dass sie auf einer vergleichsweise schmalen Datenbasis beruhen (BVerwG, Urt. v. 23.04.2014 – 9 A 25.12 –, juris Rn. 38). Die Beklagte bezieht sich im Planänderungsbeschluss allerdings auf konkrete wissenschaftliche Untersuchungen für den LRT 91E0* in seiner Ausprägung als Weichholzauenwald. In ihrer Erwiderung zum Klägervorbringen hat sie zudem ausgeführt, dass der im Wirkbereich des Vorhabens vorkommende LRT 91E0* gegenüber Stickstoffeinträgen aufgrund der Überflutungsereignisse unempfindlich ist, was auch durch das Vorhandensein zahlreicher Zeiger für stickstoffreiche Standorte belegt werde (siehe insoweit auch BayVGH, Urt. v. 24.11.2010 – 8 A 10.40007 –, juris Rn. 128). Die im BfN-Handbuch genannten Critical Loads bezögen sich auf Standorte, die aufgrund von Entwässerung und Eindeichung nicht mehr regelmäßig überflutet würden. Die Schwarz-Erle als Hauptbaumart der Bach-Erlenwälder sei überdies in der Lage, mit Hilfe von Knöllchen-Bakterien an sich nicht verfügbaren Luftstickstoff pflanzenverfügbar zu machen und reichere somit selbst die von ihr besiedelten Standorte mit Stickstoff an. Aufgrund dieser spezifischen Eigenschaften seien nachteilige Veränderungen der Vegetation durch vorhabenbedingte zusätzliche Stickstoffeinträge ausgeschlossen. Mit dieser Beurteilung übt die Beklagte den ihr - wie dargestellt - zustehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum in rechtlich nicht zu beanstandender Weise aus.
Was das Vorkommen von Staudenfluren - abseits des Bestandes im Bereich der Fluthamel - im Gebiet der Hamelquerung östlich Rohrsen angeht, ist zwischen Kläger und Beklagter streitig, ob dieser als LRT 6430 zu qualifizieren ist. Die Beklagte stützt sich für ihre Bewertung auf die Einschätzung des FFH-Gutachters sowie der unteren Naturschutzbehörde, die den Bestand am 15.08.2008 bei einer Geländebegehung vor Ort aufgenommen haben. Sie stellten ein Mosaik aus Ruderalfluren und Neophyten mit einer Dominanz des neophytischen Drüsigen Springkrautes fest, das eine Einstufung als LRT 6430 nicht rechtfertigt. Ihrer Einschätzung hat sich die NLWKN in einem Schreiben vom 18.08.2008 an die untere Naturschutzbehörde angeschlossen. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Beurteilung, die der Verfasser des NLWKN-Schreibens fachlich detailliert begründet, aufgrund des Vorbringens der Kläger in Zweifel zu ziehen. Sie setzen sich mit den Ausführungen der Beklagten und den von ihr in Bezug genommenen Unterlagen nicht hinreichend auseinander. Der Hinweis, dass der Gutachter M. nach seiner Kartierung anderer Auffassung sei und L. 2007 ebenfalls den Lebensraumtyp 6430 festgestellt habe, allein reicht nicht aus, um eine fehlerhafte Erfassung nachzuweisen, zumal der Beklagten auch insoweit ein naturschutzfachlicher Einschätzungsspielraum zuzubilligen ist (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 – 9 A 3.06 –, juris Rn. 74).
Soweit die Kläger vortragen, es ergebe sich eine Inanspruchnahme des LRT 3260 durch das Vorhaben, ist ihr Vortrag angesichts der detaillierten Entgegnung der Beklagten, der LRT 3260 komme im Wirkraum des Vorhabens nicht vor, insbesondere komme es auch nicht zu einer direkten Flächeninanspruchnahme dieses Lebensraumtyps durch das Brückenbauwerk nordöstlich Rohrsen, nicht hinreichend substantiiert. Was Stickstoff-Immissionen angeht, mag dahinstehen, ob die Behauptung der Beklagten, der LRT 3260 sei „per se unempfindlich gegenüber Stickstoffeinträgen“ auf einer ausreichenden fachwissenschaftlichen Grundlage beruht (vgl. dazu OVG Meck-Vorp, Beschl. v. 10.07.2013 – 3 M 111/13 –, juris Rn. 24ff.). Jedenfalls ist im Hinblick auf ihren bestehenden naturschutzfachlichen Einschätzungsspielraum die Argumentation tragfähig, dass die unmittelbaren Uferbereiche der Hamel regelmäßig überflutet werden und das Wasser der Fließgewässer ständig pflanzenverfügbaren Stickstoff in einem Umfang enthält, dem gegenüber die luftbürtigen Stickstoffeinträge als irrelevant anzusehen sind.
10. Soweit die Kläger in ihren Schriftsätzen vom 08.04.2013 und 15.10.2014 eine unzureichende Bestandsermittlung der charakteristischen Arten der Lebensraumtypen beanstanden, führt dies nicht auf einen rechtlichen Mangel des Planfeststellungsbeschlusses.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich, das floristische und faunistische Inventar des betreffenden FFH-Gebiets flächendeckend und umfassend zu ermitteln (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 – 9 A 3.06 –, juris Rn. 72). Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung ist die Verträglichkeit des Projekts mit den Erhaltungszielen des Gebiets (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL). Dem hat der Prüfungsrahmen Rechnung zu tragen. Erfasst und bewertet werden müssen nur die für die Erhaltungsziele maßgeblichen Gebietsbestandteile. § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG 2012 definiert die Erhaltungsziele als Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in einem FFH-Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Arten nach den Anhängen I bzw. II der Habitatrichtlinie. Solange ein FFH-Gebiet noch nicht unter Festlegung des Schutzzwecks zu einem besonderen Schutzgebiet erklärt worden ist, sind die Erhaltungsziele durch Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets beschrieben werden, die aus nationaler Sicht erhebliche ökologische Bedeutung für das Ziel der Erhaltung der natürlichen Lebensräume und Arten haben (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008, aaO, u.v. 17.01.2007, aaO, Rn. 75 unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 14.09.2006 - C-244/05 - Slg. 2006, I-8445 Rn. 39, 45 und 51). Maßgebliche - den Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung bildende - Gebietsbestandteile sind hiernach in der Regel die Lebensraumtypen des Anhangs I der Richtlinie, nach denen das Gebiet ausgewählt worden ist, einschließlich der "darin vorkommenden charakteristischen Arten" (vgl. Art. 1 Buchst. e FFH-RL) sowie die Arten des Anhangs II der Richtlinie, die für die Gebietsauswahl bestimmend waren (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 – aaO –, juris Rn. 72).
Diesen Grundsätzen genügt die vom Beklagten vorgenommene Bestandsaufnahme. Gegenüber den Einwänden der Kläger weist die Beklagte darauf hin, dass der Grauspechtin dem betroffenen Raum derzeit tatsächlich nicht vorkommt. Der letzte Nachweis des Pirol stammt aus dem Jahr 2001 und überdies nicht aus dem FFH-Bereich, sondern aus anderen Flächen des Untersuchungsgebietes. Ebenso wenig kommen Braunkehlchen, Feldschwirl und Rohrammer im Bereich des LRT 6430 vor (das gefundene Vorkommen des Braunkehlchens befindet sich weitab vom dem zu betrachtenden Raum in der Weseraue). Gleiches gilt für die Große Goldschrecke und die Kurzflügelige Schwertschrecke, deren Beeinträchtigung aufgrund der Zerschneidung von Lebensräumen durch die Barrierewirkung des Brückenbauwerks östlich Rohrsen die Beklagte im Planänderungsbeschluss als „Beeinträchtigung B2“ berücksichtigt hat. Soweit die Kläger eine Berücksichtigung der Zerschneidungswirkung für Arten von geringer Mobilität wie Laufkäfer und Schnecken vermissen, verweist die Beklagte nachvollziehbar darauf, dass diese Arten die Brücke unterwandern können, so dass eine besondere Empfindlichkeit im Vergleich zu den berücksichtigen Tagfalterarten Landkärtchen und ockergelber Dickkopffalter nicht gegeben ist.
11. Zu beanstanden ist demgegenüber, dass die Beklagte das Problem der qualitativen Verschlechterung trassennaher Flächen als Lebensraum für charakteristische Arten nicht ausreichend bewältigt und diese Verschlechterung im Ergebnis auf ihre Erheblichkeit fehlbewertet hat.
Charakteristische Arten sind solche Pflanzen- und Tierarten, anhand derer die konkrete Ausprägung eines Lebensraums und dessen günstiger Erhaltungszustand in einem konkreten Gebiet und nicht nur ein Lebensraumtyp im Allgemeinen gekennzeichnet wird. Hierfür sind nicht nur die im Standard-Datenbogen als charakteristische Arten angesprochenen Arten bedeutsam, sondern auch solche, die nach dem fachwissenschaftlichen Meinungsstand für einen Lebensraumtyp prägend sind. Allerdings müssen im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht alle charakteristischen Arten der Lebensgemeinschaft eines Lebensraums untersucht werden (BVerwG, Urt. v. 06.11.2012 – 9 A 17.11 –, juris Rn. 52 mwN). Die Betrachtung kann sich auf diejenigen charakteristischen Arten beschränken, die einen deutlichen Vorkommensschwerpunkt im jeweiligen Lebensraumtyp aufweisen bzw. die Erhaltung ihrer Populationen muss unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen Lebensraumtyps gebunden sein. Die hierbei ausgewählten Arten müssen für das Erkennen und Bewerten von Beeinträchtigungen relevant sein, d.h. es sind Arten auszuwählen, die eine Indikatorfunktion für potenzielle Auswirkungen des Vorhabens auf den Lebensraumtyp besitzen (BVerwG, Urt. v. 06.11.2012, aaO). Diese vom Bundesverwaltungsgericht gebilligte Methodik der Auswahl und Beschränkung der Untersuchung im Rahmen der FFH-Verträglichkeits-prüfung zielt darauf, eine der vorkommenden Arten stellvertretend für andere für den jeweiligen Lebensraumtyp typischen Arten zu betrachten und die auf diese Weise gewonnenen Ergebnisse auf die nicht näher untersuchten, aber von der Indikatorart „repräsentierten“ Arten zu übertragen. Die Anwendung dieser Methodik ist der Beklagten nicht fehlerfrei gelungen.
Nach den Angaben im Landschaftspflegerischen Begleitplan wurden insgesamt 90 Vogelarten festgestellt, davon 70 Brutvogelarten, von denen 19 Arten an die spezifischen Verhältnisse der Flussauen gebunden sind, darunter u.a. Eisvogel, Nachtigall, Feldschwirl, Rohrammer sowie verschiedene Specht- und Meisenarten. Außerdem wurden 8 Fledermausarten nachgewiesen, an der Hamel, dem Bereich mit der höchsten Fledermausaktivität, 5 Arten, im Schwerpunkt die Wasser- und die Zwergfledermaus. Der Planänderungsbeschluss der Beklagten, der insoweit ein Einschätzungsspielraum zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.04.2014 – 9 A 25.12 –, juris Rn. 50), nennt als ausgewählte charakteristische Arten mit Indikatorfunktion für den LRT 91E0* Nachtigall, Eisvogel, Wasserfledermaus, Fransenfledermaus, Zwergfledermaus, Landkärtchen und Ockergelber Dickkopffalter; für den LRT 3260 u.a. den Eisvogel und für den LRT 6430 die Kurzflügelige Schwertschrecke und die Große Goldschrecke. Innerhalb des Einwirkungsbereichs des Vorhabens erfasst wurden von den charakteristischen Arten des LRT 91E0* Nachtigall, Eisvogel, Wasserfledermaus, Fransenfledermaus, Zwergfledermaus, Landkärtchen und Ockergelber Dickkopffalter.
Die Beklagte hat im Ansatz zutreffend erkannt, dass die verkehrsbedingten Immissionen (Lärm, Abgase, Erschütterungen und optische Beunruhigungen) entlang der Trasse vorhandene Lebensraumtypen erfassen und einen breiten Streifen Landschaftraum mit drastisch reduzierter Lebensraumeignung für die genannten vorkommenden charakteristischen Arten entstehen lassen. Der Planänderungsbeschluss geht davon aus, dass infolge der Lärmimmissionen die ersten 100 m vom Straßenrand für Vogelarten einen solchen Gebietsstreifen darstellen und erst mit zunehmendem Abstand zur Straße der Verlust der Lebensraumeignung geringer wird, bis die artspezifische Effektdistanz erreicht ist, ab der keine negativen Effekte mehr erkennbar sind. Er sieht als Schutzmaßnahme eine Lärmschutzwand von 200 m Länge vor, mit der die Verlärmung eines Eisvogelbrutplatzes in 115 m Entfernung zur Trasse so weit gemindert werden soll, dass er dem Lärmpegel ohne Schutzwand in 200 m Entfernung entsprechen würde.
Die Wirksamkeit der vorgesehenen Schutzmaßnahme in Bezug auf die beschriebenen Faktoren ist aber begrenzt. Die Maßnahme mildert die bezeichneten Effekte lediglich ab und dies örtlich auch nur in den genannten Bereichen. Indem die Beklagte bei der Bewältigung der Vorhabensfolgen etwa auf den Schutz eines einzelnen vorhandenen Eisvogelbrutplatzes abstellt, mag sie einen individuenbezogenen Artenschutz im Blick haben, genügt jedoch nicht den o.a. methodischen Anforderungen. Die Beschränkung der Verträglichkeitsprüfung auf einzelne Indikatorarten bedingt, dass die für die jeweilige Indikatorart „stellvertretend“ für die übrigen vorkommenden Arten gewonnenen Aussagen übertragen werden und auf diese Weise der betrachtete lokale Lebensraumtyp im Hinblick auf seine gesamte maßgebliche Artenausstattung einen angemessenen Schutz erfährt. Diesen Anforderungen ist nicht genügt, wenn als Folgerung aus der Untersuchung lediglich eine punktuelle Schutzmaßnahme für ein einzelnes Exemplar der Indikatorart festgesetzt und damit die Betroffenheit aller vorkommenden Arten als bewältigt angesehen wird. Denn alle an anderer Stelle vorkommenden repräsentierten Arten und alle weiteren örtlichen Bereiche des Habitats bleiben in diesem Fall ungeschützt. Indes ist nicht nur der Eisvogel lärmempfindlich, auch die in anderen Bereichen des LRT 91E0* vorkommende Nachtigall ist es, was auch für fast alle weiteren Brutvogelarten gilt. Das Problem der vorhabensbedingten dauerhaften Verlärmung nicht unerheblicher Teile des geschützten Lebensraumtyps, wie es hier eintreten würde, kann daher nicht durch die Festsetzung nur punktuell wirkender Schutzmaßnahmen bereits als bewältigt angesehen werden. Die lärmbedingte Reduzierung des Lebensraumes für die charakteristischen Arten ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht deswegen zu vernachlässigen, weil eine Lärmvorbelastung besteht. Zum einen gilt dies, anders als in der mündlichen Verhandlung von den Vertretern der Beklagten zunächst vorgetragen, allenfalls für einen Teil der durch das Vorhaben immissionsbetroffenen Flächen des LRT 91E0*; zum anderen ist zu beachten, dass eine bestehende Lärmbelastung nicht notwendig den vollständigen Verlust der Lebensraumeignung zur Folge hat. Die bestehende Vorbelastung bewirkt zunächst (lediglich) dessen ökologische Wertminderung (gemessen in einem geringeren Reproduktionserfolg), so dass eine zusätzliche Lärmbelastung sehr wohl auch eine zusätzliche Beeinträchtigung des FFH-Gebietes darstellen kann, weil sie geeignet ist, die Reproduktion weiter zu verringern.
Die Beklagte muss sich entgegen halten lassen, dass die vorhabensbedingte Entstehung eines breiten Streifens Landschaftsraum mit drastisch reduzierter Lebensraumeignung für die vorkommenden charakteristischen Arten sich mit den vorgesehenen örtlichen Schutzmaßnahmen planerisch nicht hinreichend bewältigen lässt. Sie mildern Vorhabensfolgen lediglich ab und wirken sich zudem nur auf Einzelaspekte der Lebensraumzerschneidung aus. Im Ergebnis wird ihre Wirksamkeit im Rahmen der Konfliktbewältigung übergewichtet und zudem die Verstärkung negativer Folgen der geplanten Schutzmaßnahmen nicht bilanziert. Dies führt zu einer Fehlgewichtung der Eingriffswirkung des Vorhabens und einer Fehlbewertung im Hinblick auf ihre Erheblichkeit iSv § 34 Abs. 2 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 FFH-RL für das FFH-Gebiet.
12. Durfte demnach eine erhebliche Beeinträchtigung des potentiellen FFH-Schutzgebietes - wie dargelegt - jedenfalls nach den zugrunde zu legenden planerischen Gegebenheiten nicht verneint werden, hätte das Vorhaben nur auf der Grundlage einer Abweichungsprüfung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL und § 34 Abs. 3 - 5 BNatSchG zugelassen werden können, die die Beklagte aber nicht - auch nicht vorsorglich - durchgeführt hat.
Die daran geknüpfte Rechtswidrigkeitsfeststellung setzt allerdings voraus, dass eine alternative Trassenführung in Betracht kommt, die die Beanspruchung des Eigentums des Klägers entfallen ließe. Denn auch der durch die Planfeststellung einer Straße enteignend betroffene Eigentümer kann die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht aus Gründen verlangen, die für die Inanspruchnahme seines Grundeigentums nicht kausal sind (BVerwG, Beschl. v. 23.01.2015 - 7 VR 6.14 -, juris Rn. 12; Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1075.04 -, Flughafen Schönefeld, juris Rn. 511; Urt. v. 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -, Flughafen Leipzig/Halle, juris; Beschl. v. 10.07.1995 – 4 B 94.95 –, NVwZ-RR 1996, 188; u. Urt. v. 18.03.1983 – 4 C 80.79 –, BVerwGE 67, 74). Es kann indes - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 17.09.2013 und vom 18.02.2015 - nicht festgestellt werden, dass eine Abweichungsprüfung für das Vorhaben zwingend positiv ausfallen müsste. Denn dass die von der Beklagten planfestgestellte Trassenführung sich habitatrechtlich als alternativlos darstellen würde, ist nicht offensichtlich. Zwar genügt ihre Abwägung - wie unten noch auszuführen sein wird - den Grundsätzen der fachplanerischen Variantenprüfung; die zur Variantenprüfung im Planungsrecht ergangene Rechtsprechung ist indes nicht übertragbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.2002, - 4 A 28.01 -, juris).
Art. 6 Abs. 4 FFH-RL begründet ein strikt beachtliches Vermeidungsgebot, das zu Lasten des Integritätsinteresses des durch Art. 4 FFH-RL festgelegten kohärenten Systems nur beiseite geschoben werden kann, soweit dies mit der Konzeption größtmöglicher Schonung der durch die FFH-RL geschützten Rechtsgüter vereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 17.05.2002, aaOjuris Rn. 28). Zwar muss die Vorhabensträgerin sich nicht auf eine Planungsvariante verweisen lassen, die auf ein anderes Projekt hinausläuft, weil die verfolgten Ziele nicht mehr verwirklicht werden können. Zumutbar ist es nur, Abstriche vom Zielerfüllungsgrad in Kauf zu nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2004 - 4 A 11.02 -, BVerwGE 120, 1, 11); eine planerische Variante, die nicht verwirklicht werden kann, ohne dass selbständige Teilziele, die mit dem Vorhaben verfolgt werden, aufgegeben werden müssen, braucht nicht berücksichtigt zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 - 9 A 20.05 -, juris Rn. 143). Ist hingegen eine Alternativlösung vorhanden, so hat der Gebietsschutz nach der Konzeption der FFH-Richtlinie Vorrang (BVerwG, Urt. v. 17.5.2002 -, aaO; vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 03.12.2005 - 7 MS 91/05 -, juris).
Im Rahmen der landesplanerischen Feststellung wurden auch die Varianten B und B-Süd diskutiert. Sie führen in einem Bogen erheblich weiter südlich um Hameln herum als die planfestgestellte Variante. Die B-Varianten haben einen durchgehend einheitlichen Streckencharakter sowie eine übersichtliche Linienführung und geben die besten Voraussetzungen für einen flüssigen und sicheren Verkehrsablauf. Sie weisen den Vorteil auf, dass sie den Verkehr - wegen der geringeren Zahl von Kreuzungen und Einmündungen - zügiger abwickeln können als die stadtkernnahe Trasse, die mehr - wie in der Stellungnahme der Polizeiinspektion Hameln vom 29.03.2002 zum Ausdruck kommt - eine innerstädtische Entlastungsstraße ist, denn eine Umgehung darstellt. Die B-Varianten haben zudem eine Ausbaureserve, die für die planfestgestellte Variante aufgrund der Umplanung nicht mehr gegeben ist, was die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 18.02.2015 mit dem Hinweis auf die gegenteilige, aber - durch die geänderte Planung - überholte Aussage der landesplanerischen Feststellung unzutreffend darstellt. Gegenüber deren Bemühen, die Trassenführung der B-Varianten - bezogen auf die artenschutzrechtliche Alternativenprüfung nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG - im Hinblick auf diverse Unterschiede zur Variante Fb, die der Planfeststellung zugrunde liegt, als unzumutbar darzustellen, ist darauf hinzuweisen, dass das Niedersächsische Landesamt für Straßenbau im April 1991 in der Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse die B-Varianten favorisierte; eine Einschätzung, der sich die Stadt Hameln im Raumordnungsverfahren angeschlossen hatte. Die Kosten der B-Varianten und der Variante Fb werden in der Begründung der landesplanerischen Feststellung als nahezu gleich eingeschätzt; soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 18.02.2015 nunmehr auf eine „aktuelle Grobschätzung“ verweist, nach der Baukosten für die planfestgestellte Variante von 123 Mio. EUR Kosten der B-Varianten von 130 bzw. 138 Mio. EUR gegenüber stünden, zu denen noch weitere - nicht bezifferte - Kosten für naturschutzrechtliche Maßnahmen hinzu kämen, sind diese nicht weiter aufgeschlüsselten Mehrkosten jedenfalls nicht so hoch, dass sie die Zumutbarkeit einer Alternativtrasse nach § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG von vornherein entfallen ließen. Gewisse Zusatzkosten sind im Hinblick auf das Integritätsinteresse des durch Art. 4 FFH-RL angestrebten kohärenten Systems von Schutzgebieten hinzunehmen.
Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 18.02.2015 vorträgt, dass es inzwischen Planungen Dritter gebe, die einer Verwirklichung der B-Varianten entgegenstünden, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses ankommt (BVerwG, Beschl. v. 22.01.2013 – 7 B 20.12 –, juris Rn. 7 mwN). An der Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts ändert sich auch dann nichts, wenn der Planfeststellungsbeschluss nach seinem Ergehen im Wege einer Planergänzung insbesondere mit veränderten Schutzauflagen versehen wird, namentlich dann, wenn durch eine solche Änderung ursprüngliche Mängel des Planfeststellungsbeschlusses beseitigt werden sollen (BVerwG, Beschl. v. 22.01.2013, aaO). Hier datieren die angeführten Planungen und Vorhaben nahezu durchgängig - mit Ausnahme des Bebauungsplanes Scheckfeldweg vom 28.02.1996 - aus der Zeit nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und des Planänderungsbeschlusses. Unabhängig davon ist nicht erkennbar, dass dieses Baugebiet oder die anderen genannten Projekte eine Trassenführung der B-Varianten zwingend ausschließen würden, zumal gegebenenfalls Lärmschutzmaßnahmen in Betracht kommen. Die von der Beklagten geltend gemachte Bindungswirkung der §§ 7 Satz 1, 38 Satz 2 BauGB hinsichtlich der Flächennutzungsplanfeststellungen ist nicht unüberwindbar, wie § 7 Sätze 3 bis 5 BauGB zeigen (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 – 9 A 13.09 –, juris Rn. 51ff.; Nds. OVG, Urt. v. 26.10.2011 – 7 KS 4/10 –, juris Rn. 60).
Sicherlich wären auch die B-Varianten mit erheblichen naturschutzrechtlichen Problemen behaftet, wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 17.09.2013 geltend macht. Es ist jedoch nicht offensichtlich, dass den vom Beklagten für das Vorhaben geltend gemachten Planungszielen - Entlastung des innerstädtischen Verkehrsnetzes von Hameln und zügige Verkehrsführung auf der Bundesfernstraße B 1 - nicht durch eine den Habitatschutz, und darauf kommt es im Rahmen von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG an, weniger oder gar nicht beeinträchtigende Alternativlösung genügt werden kann. Damit kann es im vorliegenden Verfahren sein Bewenden haben. Eine abschließende Beurteilung der naturschutzrechtlichen Auswirkungen ist hier nicht möglich und auch nicht geboten. Insoweit kann einer potentiellen Abweichungsprüfung nicht vorgegriffen werden. An dieser Stelle muss es genügen festzustellen, dass das Kausalitätserfordernis (BVerwG, Beschl. v. 23.01.2015, aaO) gegeben ist.
13. Die von den Klägern geltend gemachten Bedenken hinsichtlich baubedingter Beeinträchtigungen des Groppenbestandes insbesondere in der Fluthamel teilt der Senat im Ergebnis nicht.
Der faunistische Fachbeitrag führt aus, dass Groppen dämmerungs- und nachtaktiv sind und sich tagsüber unter oder zwischen Steinen verborgen halten. Sie sind schlechte Schwimmer und bewegen sich mit gespreizten Brustflossen ruckartig über den Boden. Zur geringen Wanderfähigkeit kommt eine ausgeprägte Empfindlichkeit gegenüber Wasserverschmutzungen aller Art. Groppen benötigen eine hohe Sauerstoffkonzentration und eher niedrige Wassertemperaturen. Sie ernähren sich von kleinen Bodentieren wie zum Beispiel Insektenlarven und Bachflohkrebsen; Fischeier und -larven sind kein häufiger Bestandteil ihrer Nahrung. Die Laichzeit dauert von Februar bis Mai. In kleinen von Männchen gebauten Gruben unter Steinen werden von den Weibchen die Eier abgelegt und das Nest bis zum Schlupf der Jungfische 4 bis 5 Wochen bewacht.
Die Untersuchungen im Rahmen der FFH-VP haben ergeben, dass die zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets zählende Population der Groppe zu einem erheblichen Teil im Bereich der Fluthamel lokalisiert ist. Bei einer Elektrobefischung an 4 Teilstrecken (Werftstraße, Südbad, nördl. Rohrsen und oberhalb der Remtemündung) am 13.07.2008 wurden an der Fangstelle Südbad 97 Fänge getätigt, an der Werftstraße 2, nördlich Rohrsen 26 und an der Remtemündung 47.
Zum Schutz des Groppenbestandes gegenüber baubedingter Beeinträchtigungen hat die Beklagte verschiedene Maßnahmen angeordnet. Maßnahme 3 sieht vor, dass „… durch geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Aufbringen von Schutzfolien in aufgeständerten Abschnitten) sicherzustellen ist, dass … im Zuge der Baumaßnahmen keine Substanzen in die Fließgewässer Hamel und Fluthamel eingetragen werden“. Maßnahme 9 bestimmt, dass - nach der Formulierung der FFH-VP - „… Gründungs- und Rammarbeiten im Nahbereich der Gewässerufer … nur zwischen Mitte Juni und Mitte September erfolgen (dürfen), falls diese mit starken Vibrationen verbunden sind, die Feinsedimente in den Gewässern deutlich erkennbar aufwirbeln“ bzw. nach dem Maßnahmetext der Unterlage 12.3.3 „… Gründungsarbeiten im Nahbereich der Gewässerufer … nur zwischen Mitte Juni und Mitte September durchgeführt (werden), wenn sie aufgrund ihrer Stärke zur Aufwirbelung von Feinsedimenten in den Gewässern führen können“. Außerdem sind die Maßnahmen in der mündlichen Verhandlung um den Zusatz „physikalische und biologische“ ergänzt worden, so dass nicht nur eine Verschlechterung der chemischen Wasserqualität durch die Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses untersagt wird. Der Planänderungsbeschluss verlangt zudem eine „qualifizierte ökologische Bauüberwachung“, deren Aufgabe u.a. die Sicherung und Kontrolle der Maßnahmen zur Konfliktminderung sein soll (Nebenbestimmung Natur 1.1.4.1 Nr. 9).
Die Maßnahmen 3 und 9 betreffen baubedingte Beeinträchtigungen der Gewässergüte und die sich daraus ergebende Gefährdung der Fischarten Groppe und Bachneunauge, deren Schutz zu den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets gehört. Es handelt sich um Schutz- bzw. Vermeidungsmaßnahmen iSv Art. 6 Abs. 3 FFH-RL. Zur Berücksichtigung solcher Schutzmaßnahmen hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 17.01.2007 (Az. 9 A 20.05, juris Rn. 53 ff) grundlegende Ausführungen gemacht:
Danach dürfen zugunsten eines Straßenbauvorhabens die vom Vorhabensträger geplanten oder im Rahmen der Planfeststellung behördlich angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie während der Bauarbeiten und nach der Eröffnung des Verkehrs sicherstellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen verhindert werden. Wenn durch Schutz- und Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Das Schutzkonzept erlaubt dann die Zulassung des Vorhabens. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (aaO) macht es aus der Sicht des Habitatschutzes keinen Unterschied, ob durch ein Vorhaben verursachte Beeinträchtigungen von vornherein als unerheblich einzustufen sind oder ob sie diese Eigenschaft erst dadurch erlangen, dass Schutzvorkehrungen angeordnet und getroffen werden. Die Schutz- und Kompensationsmaßnahmen müssen erhebliche Beeinträchtigungen nachweislich wirksam verhindern. Es ist Sache der Behörde, diesen Nachweis zu erbringen, es sei denn, die Funktionsfähigkeit ihres Schutzkonzepts wird lediglich verbal angegriffen, ohne dass ein konkreter Nachbesserungsbedarf aufgezeigt wird. Denn für die behördliche Entscheidung ist nicht ausschlaggebend, ob eine erhebliche Beeinträchtigung nachweisbar ist, sondern - umgekehrt -, dass die Behörde ihr Ausbleiben feststellt. Sämtliche Risiken, die aus Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Maßnahmen oder der Beurteilung ihrer langfristigen Wirksamkeit resultieren, gehen zu Lasten des Vorhabens (vgl. EuGH, Urt. v. 29.01.2004 - C-209/02 -, Slg. 2004, I-1211, Rn. 24 bis 26). Fortbestehende vernünftige Zweifel an der Wirksamkeit des Schutzkonzepts stehen der Zulassung eines Vorhabens nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL entgegen. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung kann ebenso wenig mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen werden, wenn ein durch das Vorhaben verursachter ökologischer Schaden durch die in der Planfeststellung angeordneten Maßnahmen nur abgemildert würde. Die dann allenfalls konfliktmindernden Vorkehrungen sind nur als "Ausgleichsmaßnahmen" (vgl. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL) zu werten, die als Kohärenzsicherungsmaßnahmen nach § 34 Abs. 5 BNatSchG zu berücksichtigen sind, falls eine Abweichungsentscheidung getroffen werden soll (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 – 9 A 20.05 –, juris Rn. 53-56). Für Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL muss demnach der volle Nachweis ihrer Wirksamkeit erbracht sein (BVerwG, Urt. v. 09.07.2009 – 4 C 12.07 –, juris Rn. 28). Ein Projekt ist dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 – 9 A 3.06 –, juris Rn. 94).
Diesen Maßstäben genügen die genannten Maßnahmen unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung von den Vertretern der Beklagten zur Bauausführung gemachten Darlegungen. Sie haben ausgeführt, dass u.a. durch eine Vor-Kopf-Bauweise und die Einbringung von Spundwänden ein relevanter Eintrag von schädlichen Stoffen in das Gewässer während der Bauphase, insbesondere auch im Zeitraum Juni bis Mitte September, trotz der unmittelbaren Gewässernähe der Baumaßnahmen mit hoher Sicherheit vermieden werden kann. Der Prozessbevollmächtige der Beklagten hat zudem beteuert, „… aus fachlicher Sicht (bestehe) … kein vernünftiger Zweifel an der Wirksamkeit der Maßnahme“, sie - die Beklagte - habe sich „… Gewissheit darüber verschafft, dass für die …. aufgeworfenen Probleme … geeignete Lösungen zur Verfügung stehen“ und auf die Möglichkeit einer Konfliktbewältigung in der Ausführungsplanung hingewiesen. Der Planänderungsbeschluss verweist insoweit darauf, dass „… beim Bau der Ständer … beispielsweise im Bedarfsfall durch das Verlegen eines Vlieses im Böschungsbereich … das unbeabsichtigte Abrutschen von Boden verhinder(t)“ werden könne. Die Verfasser der FFH-Verträglichkeitsstudie sehen die Möglichkeit, baubedingten Stoffeinträgen in das Gewässer „… durch Planen, die herabfallendes oder herabrutschendes Material auffangen“, zu begegnen. Der Gutachter der Kläger hat demgegenüber zwar vorgetragen, dass sich für reproduktionsfähige Groppenbestände eine Mindestpopulationsgröße von 530 Individuen errechnet und die bisher ermittelten Dichten unter diesen populationsbiologisch erforderlichen Werten liegen (Gutachten N., S. 16), was das Risiko bereits geringer Beeinträchtigungen für den Artenbestand unterstreicht, zumal die derzeitige Gewässergüte bereits am unteren Existenzbereich von Groppe und Bachneunauge liegt. Damit wird aber lediglich die Bedeutung einer strikten Einhaltung der Schutzvorgaben, um den baubedingte Gefährdungen des Groppenbestandes zu begegnen, unterstrichen, die Wirksamkeit der von der Beklagten angeordneten und in Aussicht genommenen - oben dargestellten - Schutzmaßnahmen aber nicht in Frage gestellt.
14. Ebenso wenig ist den Einwänden der Kläger hinsichtlich einer Gefährdung von Groppe und Bachneunauge durch betriebsbedingte Beeinträchtigungen zu folgen.
Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Verschattung des Gewässers durch die Trasse nicht zu einer Beeinträchtigung der Fischarten Groppe und Bachneunauge führen wird, zumal diese im Bereich der Fluthamel nahezu durchgängig nördlich des Gewässers verläuft und die Groppe ohnehin nachtaktiv ist. Nachvollziehbar geht die Beklagte auch davon aus, dass erhebliche Beeinträchtigungen von Groppe und Bachneunauge durch Erschütterungen durch auf der Straße fahrende LKW ausgeschlossen sind, da Turbulenzen des strömenden Wassers die betriebsbedingten niederfrequenten Erschütterungen überlagern. Einer Verschlechterung der Gewässergüte mit negativen Auswirkungen auf die Habitatqualität für Groppe und Bachneunauge in der Hamel und im oberen Bereich der Fluthamel durch Abführen belasteten Niederschlagwassers wird durch die Schadensbegrenzungsmaßnahme 5, identisch mit Maßnahme S 9 gemäß Maßnahmenkartei zum LBP, entgegengewirkt. Straßenabwässer werden nicht direkt in die Gewässer eingeleitet, sondern im Straßenseitenraum zur Versickerung gebracht bzw. durch Regenrückhaltebecken, Absatzschächte oder Tauchwände aufgefangen. Eine Einleitung in die Fließgewässer darf nicht erfolgen, wenn anderenfalls die Gewässergüte verschlechtert würde. Nach Schadensbegrenzungsmaßnahme 8 sind zudem an der zur Fluthamel gerichteten Straßenseite wasserundurchlässige Vorrichtungen anzubringen, die ein Verdriften von Sprühnebel und Spritzwasser des Straßenverkehrs in das Gewässer weitgehend verhindert. Damit bleiben zwar die - oben dargestellten - Probleme der Beeinträchtigung der Gewässergüte in der Remte und im unteren Bereich der Fluthamel ungelöst, betriebsbedingten Beeinträchtigungen von Groppe und Bachneunauge in der Hamel und im oberen Bereich der Fluthamel wird hierdurch jedoch entgegen gewirkt.
15. Der Auffassung der Kläger, der Lachs sei ebenfalls als Erhaltungsziel des FFH-Gebietes einzustufen, ist nicht zu folgen. Die FFH-Gebiete werden anhand ihres signifikanten Beitrags zum günstigen Erhaltungszustand von Lebensraumtypen oder Arten der Anhänge I und II der FFH-RL, zur Kohärenz des Netzes "Natura 2000" und/oder zur biologischen Vielfalt in der betreffenden biogeografischen Region ausgewählt und abgegrenzt (vgl. Art. 1 Buchst. k, Art. 3 Abs. 1 Satz 2 und Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL). Lebensräume des Anhangs I der FFH-RL, nach denen das Gebiet ausgewählt worden ist, sind dementsprechend immer für die Erhaltungsziele maßgebliche Bestandteile. Bei den Arten sind nicht sämtliche im Gebiet vorhandenen Arten zum Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu machen, sondern nur die Arten nach Anhang II der FFH-RL, aufgrund derer das Gebiet ausgewählt wurde, sowie als Bestandteile der geschützten Lebensraumtypen "die darin vorkommenden charakteristischen Arten" (vgl. Art. 1 Buchst. e FFH-RL). Lebensraumtypen und Arten, die im Standard-Datenbogen nicht genannt sind, können dagegen kein Erhaltungsziel des Gebiets darstellen (BVerwG, Urt. v. 17.01.2007 – 9 A 20.05 –, juris Rn. 77; Urt. v. 12.03.2008 - 9 A 3.06 –, juris Rn. 72).Die Fischart Lachs wird im Standard-Datenbogen für das FFH-Gebiet „Hamel und Nebenbäche“ jedoch nicht erwähnt und ist daher nicht als Erhaltungsziel zu qualifizieren.
Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, der Lachs sei als charakteristische Art des LRT 3260 anzusehen, mag dies zutreffen. Der Vorwurf einer fehlenden Berücksichtigung des Lachses ist indes in dieser Form nicht zutreffend. Bei der Elektrobefischung am 13.07.2008 wurde auch der Lachsbestand erhoben und im Bereich des Südbades wurden 31 Fänge erzielt. Der faunistische Fachbeitrag nimmt auch für ihn eine ökologische Charakterisierung vor. Im Planänderungsbeschluss wird er an verschiedenen Stellen erwähnt. Die nähere Prüfung konnte indes auf die Indikatorarten Groppe und Bachneunauge beschränkt werden, zumal sie ähnliche Habitatansprüche haben, so dass die Ergebnisse der Wirkungsanalyse für Groppe und Bachneunauge auf die Betroffenheit des Lachses übertragen werden durften.
16. Soweit die Kläger methodische Unzulänglichkeiten bei der Bestandserhebung der im Wirkraum des Vorhabens vorkommenden Brutvogelarten rügen, dringen sie hiermit nicht durch. Das von ihrem Sachbeistand in der mündlichen Verhandlung vorgestellte Konzept einer vollständigen Erfassung der vorkommenden Arten und der Bestimmung der einzelnen Reviere ermöglicht zwar deutlich genauere Aussagen zur Anzahl und vor allem zur qualitativen Betroffenheit der Quartiere; Aussagen dieser Genauigkeit werden indes in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefordert, die sich mit deutlich weniger detaillierten Erhebungen begnügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 – 9 A 64.07 –, juris Rn. 36ff.). In seiner angeführten Entscheidung vom 12.08.2009 hat das Bundesverwaltungsgericht grundlegend ausgeführt, dass die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstößt, eine ausreichende Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Arten, die in den Anwendungsbereich der Verbote fallen, und ihrer Lebensräume voraussetze. Das verpflichte die Behörde nicht, ein lückenloses Arteninventar zu fertigen. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der Untersuchungen zu stellen seien, hänge vielmehr von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Erforderlich, aber auch ausreichend sei - auch nach den Vorgaben des europäischen Gemeinschaftsrechts - eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Die notwendige Bestandsaufnahme speise sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen, der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhänge. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau könne sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Ließen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, sei es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen ziehe. Diese bedürften ebenso wie sonstige Analogieschlüsse der plausiblen, naturschutzfachlich begründeten Darlegung. Ebenso sei es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden könne, mit Worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten. Da die Bestandserfassung und die daran anschließende Beurteilung, ob und inwieweit naturschutzrechtlich relevante Betroffenheiten vorliegen, auf ökologische Bewertungen angewiesen sei, für die normkonkretisierende Maßstäbe und verbreitet auch gesicherte naturwissenschaftliche Erkenntnisse und Standards fehlten, stehe der Planfeststellungsbehörde insoweit eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu. Die in diesem Rahmen getroffenen, auf fachgutachtliche Stellungnahmen gestützten Annahmen der Planfeststellungsbehörde unterlägen gerichtlicher Prüfung nur dahin, ob sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar seien und nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhten, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweise, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (BVerwG, Urt. v. 12.08.2009, aaO unter Hinweis auf Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, juris Rn. 54 ff. mwN). Eine naturschutzfachliche Meinung sei einer anderen Einschätzung auch nicht bereits deshalb überlegen, weil sie umfangreichere oder aufwändigere Ermittlungen oder "strengere" Anforderungen für richtig halte. Das sei erst dann der Fall, wenn sich diese Auffassung als allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft durchgesetzt habe und die gegenteilige Meinung und Methode als nicht (mehr) vertretbar angesehen werde (Urt. v. 09.07.2008, aaO, Rn. 66).
Diesen Anforderungen genügt die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Bestandsaufnahme sowohl in ihrem grundsätzlichen methodischen Ansatz als auch in ihrer Durchführung. Die ihm zugrunde liegenden artenschutzfachlichen Untersuchungen beruhen auf einer Auswertung der vorhandenen Erkenntnisse aus früheren Untersuchungen sowie im Rahmen des Planungsverfahrens und in dessen Vorfeld vorgenommen floristischen und faunistischen Bestandsaufnahmen vor Ort, die - bezogen auf den oben dargelegten Maßstab - keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt sind. Dass der vom Gutachter N. vorgestellte methodische Ansatz in Teilbereichen zu besseren Erkenntnissen führt, gibt nach den genannten Grundsätzen daher keinen ausreichenden Anlass, die Methodik und den Umfang der gutachtlichen Ermittlungen zum Artenschutz im Planungsverfahren und die Bewertung der von dem Vorhaben verursachten artenschutzrechtlichen Betroffenheiten durch die Beklagte zu beanstanden.
17. Mit ihrer artenschutzrechtlichen Rüge, das Fledermausschutzkonzept der Beklagten sei nicht ausreichend wirksam, wären die Kläger nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 29.10.2001 - auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats (s. nur Urt. v. 19.09.2013 - 7 KS 209/11 -, juris; vgl. nun allerdings die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des EuGH, Urt. v. 15.10.2015 – C-137/14 –, juris zu § 2 Abs. 3 UmwRG und § 73 Abs. 4 VwVfG) - ausgeschlossen, da ein entsprechendes Vorbringen im Einwendungsschreiben vom 19.06.2002 fehlt. Dies bedarf indes keiner Vertiefung. Denn in der Sache erscheint das Fledermausschutzkonzept der Beklagten unter artenschutzrechtlichen Gesichtspunkten tragfähig. Der Planänderungsbeschluss sieht im Bereich der Weserniederung, der Fluthamel und der die Hamel und die Remte querenden Brücken ist zur Verringerung des Tötungsrisikos eine beidseitige Überflughilfe für Fledermäuse durch eine 4 m hohe im unteren Bereich blickdichte Zaunkonstruktion vor. Diese optische Abschirmung wirkt der Anlockung von Insekten und damit auch dem Einfliegen von Fledermäusen entgegen. Darüber hinaus erscheint die Einschätzung der Beklagten nachvollziehbar, die Lichtemissionen des fließenden Verkehrs entfalteten keine Lockwirkung wie eine stationäre Lichtquelle. Gleiches gilt für deren auf ein Forschungsvorhaben zu den Auswirkungen des Straßenbaus und Verkehrs auf die Fledermauspopulationen gestützten Beurteilung, dass aufgrund des Meideverhaltens der Tiere stark befahrene Straßen, wie für die Südumgehung Hameln erwartet, grundsätzlich weniger von Fledermauskollisionen betroffen seien als Straßen mit geringer Verkehrsbelastung. Auf stationäre Lichtquellen mit potentiell anlockender Wirkung wie eine Straßenbeleuchtung wird verzichtet. Angesichts dessen erscheint die Erwartung der Beklagten, für die Artengruppen der Fledermäuse lasse sich eine signifikante Steigerung des Kollisionsrisikos vermeiden, nicht unberechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vergleichbare Schutzmaßnahmen, wie sie hier vorgesehen sind, in seinem Urteil vom 23.04.2014 gebilligt und ausgeführt, dass durch eine Irritationsschutzwand, die als Leiteinrichtung zu den Querungshilfen führe, das trassenbedingte Kollisionsrisiko auf ein nicht signifikantes Maß gemindert werde. Das gelte insbesondere für die strukturgebunden niedrig fliegenden Arten wie das Braune Langohr (BVerwG, Urt. v. 23.04.2014 – 9 A 25.12 –, juris Rn. 93). Außerdem ist mit dem Planänderungsbeschluss vom 31.05.2012 vorsorglich ein Monitoring und Risikomanagement angeordnet worden.
18. Soweit die Kläger auch darüber hinaus artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verletzt sehen, ist dem nicht zu folgen. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, wobei das Bundesverwaltungsgericht eine Verletzung des Tötungsverbots nur dann als gegeben ansieht, wenn sich das Tötungsrisiko für die geschützten Tiere durch das Vorhaben signifikant erhöht (BVerwG, Urt. v. 12.03.2008 – 9 A 3.06 –, juris Rn. 219). Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot ist nicht erfüllt, wenn das vorhabenbedingte Tötungsrisiko unter Berücksichtigung von Schadensvermeidungsmaßnahmen nicht höher ist als das Risiko, dem einzelne Exemplare der jeweiligen Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens stets ausgesetzt sind (BVerwG, Urt. v. 08.01.2014 – 9 A 4.13 –, juris LS 7 u. Rn. 99 mwN).
Durch die Straßentrasse werden Lebensräume der Kreuzkröte, einer nach § 7 Abs. 2 Nr. 14b BNatSchG iVm Anhang IV FFH-RL „streng geschützten Art“ (vgl. www.wisia-online.de) am südlichen Rand des Dütberges und auf dem Gelände der Sand- und Deponiegruben südlich der Kreisstraße 60 zerschnitten, da die Straße zwischen den beiden Laichgewässer-Komplexen verläuft. Daraus ergibt sich für die Wanderungen der Kreuzkröte eine signifikante Steigerung des Kollisionsrisikos. Diesem Risiko begegnet der Planfeststellungsbeschluss durch die Anlage von Amphibienleiteinrichtungen. Zerschneidungswirkungen, die zu einem Funktionsverlust der beiden Laichgewässerkomplexe führen könnten, werden durch Amphibiendurchlässe vermieden; zusätzlich soll durch die Maßnahme E 3CEF gewährleistet werden, dass die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten gewahrt bleibt, so dass ein Verstoß gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben ist. Baubedingte Individuenverluste sind nicht in einem signifikanten Ausmaß zu erwarten, da die Laichgewässer baubedingt nicht in Anspruch genommen werden und sich im Baufeld keine Kreuzkrötenhabitate befinden.
Ähnliches gilt für den Zauneidechsenbestand im Bereich des Dütberges. Für diese Reptilienart wird eine Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ebenfalls durch die Festsetzung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sowie der vorgesehenen Sperr- und Leiteinrichtungen, wie auch die Amphibiendurchlässe, die auch ihr zu Gute kommen, vermieden. An der Geeignetheit und Wirksamkeit dieser Maßnahmen werden von den Klägern keine durchgreifenden Zweifel dargelegt, wobei zudem zu berücksichtigen ist, dass der Beklagten ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der Risiken, denen diese bei Realisierung des zur Genehmigung stehenden Vorhabens ausgesetzt sind, zuzubilligen ist (BVerwG, Urt. v. 21.11.2013 – 7 C 40.11 –, juris Rn. 19). Einer baubedingten Tötung von Individuen soll durch das Absammeln gefundener Exemplare während der Baufeldfreimachung vorgebeugt werden.
19. Auch soweit die Kläger methodische Unzulänglichkeiten bei der Bestandserhebung und -ermittlung weiterer Arten wie etwa der Hautflügler, der Bock-, Pracht- und der Laufkäfer und andere Arten von geringer Mobilität rügen, dringen sie hiermit nicht durch. Wie bereits ausgeführt, ist die Planfeststellungsbehörde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verpflichtet, ein lückenloses Arteninventar zu erstellen. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab (BVerwG Urt. v. 09.07.2008, aaO, Rn. 54; Beschl. v. 18.06.2007 - 9 VR 13.06 -, juris Rn. 20). Auch Stichproben können daher gegebenenfalls genügen. Ein allgemeinverbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage ausreicht, besteht nicht. Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt Ermittlungen, deren Ergebnisse die Behörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen (BVerwG, Urt. v. 09.07.2009 – 4 C 12.07 –, juris Rn. 44 mwN). Hierfür benötigt sie Daten zur Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten im Eingriffsbereich. Im Unterschied zum Habitatschutzrecht kennen Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL ein vergleichbares formalisiertes Prüfungsverfahren für den allgemeinen Artenschutz nicht. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung (BVerwG, Urte. v. 09.07.2008, aaO, Rn. 57, u. v. 09.07.2009, aaO). Die zuständige Behörde muss sich gerade nicht Gewissheit darüber verschaffen, dass Beeinträchtigungen nicht auftreten werden. Eine auf der Grundlage einer Bestandserfassung vor Ort und der Auswertung vorhandener Erkenntnisse und Literatur gewonnene Bestandsaufnahme der naturräumlichen Gegebenheiten wird der Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen können. Dabei ist hinsichtlich der Bestandsaufnahme vor Ort auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine Erhebung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem aufgrund vielfältiger Einflüsse ständigem Wechsel unterliegenden Naturraum handelt. Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch angelegt sein mögen, stellen letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora im Plangebiet dar, die den tatsächlichen Bestand nie vollständig abbilden können (BVerwG, Urte. v. 09.07.2008, aaO, Rn. 57, u. v. 09.07.2009, aaO).
20. Berücksichtigungsfähig ist auch die Rüge der Kläger, dass das Vorhaben gegen Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL -) und das Verschlechterungsverbot des § 27 WHG verstoße. Der Rechtsvorgänger der Kläger hat in seinem Einwendungsschreiben vom Schreiben vom 19.06.2002 an die Stadt Hameln durch seine Bezugnahme auf die Einwendungen O. und P. auch den Gesichtspunkt gerügt, dass die Gewässer der Remte und der Fluthamel durch die beabsichtigte Einleitung der Abwässer sowie die Schadstoffbelastung aus dem normalen Straßenbetrieb belastet würden. Sie sind daher insoweit nicht präkludiert (§ 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG 2001); die Berücksichtigung dieses Vorbringens verzögert die Entscheidung des Senats auch nicht (§§ 17e Abs. 5 Satz 2, 17d Satz 2 FStrG iVm § 87b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
Der Art. 4 WRRL in nationales Rechts umsetzende und im Hinblick auf diese Funktion gemeinschaftsrechtskonform auszulegende § 27 WHG verlangt, dass oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften sind, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Art. 4 WRRL beinhaltet nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 01.07.2015 (Az. C-461/13 - Weservertiefung, juris) die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet. Eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL liegt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers dar (EuGH, Urt. v. 01.07.2013 - C-461/13 -, juris Rn. 70).
Vor diesem Hintergrund hätte es seitens der Beklagten der Ermittlung und Einordnung des gegenwärtigen Gewässerzustandes im Hinblick auf die Zustandsklassen bedurft, da ohne eine solche die rechtsfehlerfreie Bewertung der vorhabenbedingten Verschlechterung nicht möglich ist. Denn zum einen verstößt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes jede Verschlechterung der für die Bewertung maßgeblichen Qualitätskomponenten gegen das Verbot des Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL; zum anderen ist jede Verschlechterung der Zustandsklasse der einschlägigen Qualitätskomponenten beachtlich, auch wenn die Gesamtbewertung des Oberflächenwasserkörpers von dieser Qualitätskomponente nicht abhängig ist. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes ist insbesondere keine „erhebliche“ Beeinträchtigung erforderlich und eine „Bagatellschwelle“ nicht anzuerkennen.
Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Planung nicht gerecht. Nach den Planunterlagen ist zunächst davon auszugehen, dass es zu einer Verschlechterung der Gewässerqualität der Remte, eines Zuflusses des Hamel, kommt. In der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist unter Ziffer 6.5.2 insoweit ausgeführt, dass „… die zunehmende Belastung in der Remte für die FFH-Verträglichkeitsprüfung unrelevant ist, weil dieses Gewässer nicht Teil des FFH-Gebietes ist“. Die Ursache der hier angenommenen Verschlechterung liegt offensichtlich darin, dass „… außerdem … ein großer Teil des Abwasseranfalls aus der Niederung der Hamel in die der Remte verlagert (wird)“. In dem Vermerk zur Belastung/Entlastung der Gewässer Hamel, Remte und Fluthamel vom 19.01.2006, der als Anlage 11 der FFH-VP vom 21.12.2009 beigefügt und von dessen Aktualität auszugehen ist, zumal die Beklagte sich auf ihn in ihrem Schriftsatz vom 17.09.2013 ausdrücklich stützt, heißt es unter Gliederungspunkt 6 weiterhin: „… Dabei wurden die Einleitungsbereiche für die Hamel … und die Remte …. getrennt betrachtet, da beides voneinander unabhängige Vorfluter sind, die erst westlich von Afferde zusammenfließen“, sowie unter Gliederungspunkt 7: „… für die Remte bedeutet der Bau der Südumgehung Hameln eine Belastung“. Soweit der Prozessvertreter der Beklagten unter Berufung auf Angaben von Mitarbeitern der Planungsbehörde in der mündlichen Verhandlung hierzu zunächst vorgetragen hatte, eine Entwässerung der Trasse in die Remte sei nicht vorgesehen, die Verschlechterung der Gewässerqualität in der Remte beruhe vielmehr darauf, dass auf vorhandenen Straßen, die in die Remte entwässerten, der Verkehr infolge des Vorhabens zunehmen werde, steht dies mit den Aussagen der Planunterlagen nicht in Einklang. Im Erläuterungsbericht wird unter Ziffer 13.1.2 angegeben, dass „… für die Entwässerung der geplanten Straße … die kreuzenden bzw. parallel verlaufenden Gewässer Weser, Fluthamel, Remte und Hamel als Vorfluter (dienten)“; unter Ziffer 13.1.3 heißt es sogar ausdrücklich: „… Von Bau-km 4 + 970 bis 5 + 212 und von 5 +600 bis 5 + 212 wird das Wasser von Fahrbahn, Bankett und Böschungen über Mulden bzw. Gräben in die Mulden/Gräben an der Straße „Im Bögen“ geleitet und über vorhandene Kanäle in die Remte eingeleitet“.
Außerdem kommt es offenbar zu einer zusätzlichen Belastung der Fluthamel in deren unterem Bereich. In dem angeführten Vermerk vom 19.01.2006 wird unter Gliederungspunkt 7 weiter ausgeführt: „… Im Verlauf der Fluthamel ist bis zur Einleitstelle 3 keine Verschlechterung festzustellen. Die Vorteile, die die Gewässerentlastung der Hamel mit dem Zufluss in die Fluthamel mit sich bringt, werden jedoch bis zum Ende des zu betrachtenden Abschnitts an der Fluthamel fast vollständig ausgeglichen“. Aus den einleitenden Bemerkungen im Vermerk unter 1. ergibt sich, dass mit dem „zu betrachtenden Abschnitt“ der Fluthamel deren Rückstaubereich zur Weser bis Bau-km 2 + 490 gemeint ist. Diesen - verklausulierenden - Formulierungen muss entnommen werden, dass in der Fluthamel ab der Einleitstelle 3 eine Verschlechterung der Gewässerqualität gegenüber dem bisherigen Zustand in Kauf genommen wird sowie dass die Einleitung der Straßenabwässer auch im weiteren Bereich der Fluthamel deren Wasserqualität beeinträchtigt. Die angeführten Aussagen stehen im Gegensatz zu der im Planfeststellungsbeschluss erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis, mit der - allein - die „… Einleitung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser … in die Gewässer“ genehmigt wird; eine Beschränkung, die bei dem Betrieb der Anlage offenkundig nicht eingehalten werden kann und auch nicht soll, wie die Aussagen des Vermerks unter Gliederungspunkten 3. und 5. deutlich machen, wonach „… das vorgesehene Entwässerungskonzept den Prinzipien einer belastungsmindernden Oberflächenentwässerung entspricht“ und durch die beabsichtigten Schutzmaßnahmen lediglich eine Minderung der Schadstoffbelastung der eingeleiteten Abwässer um 50 - 90% erreicht wird. Die mit der Herstellung der Trasse auf dem nördlichen Ufer der Fluthamel notwendig verbundene Beseitigung des prioritären LRT 91E0* bedingt darüber hinaus eine Veränderung der morphologischen Komponenten des Fließgewässers, zu denen auch die Struktur und Bedingungen der Uferbereiche, d.h. auch deren Pflanzenbewuchs, gehören.
Die Bedeutung dieser Verschlechterungen und Veränderungen für die Qualität des Gewässers ist in den Planunterlagen im Hinblick auf den mit der Wasserrahmenrichtlinie beabsichtigten Gewässerschutz nicht, jedenfalls nicht ausreichend berücksichtigt worden. Im Ursprungsbeschluss vom 10.03.2004 wird - noch ausgehend von der damals geplanten Aufständerung der Trasse über der Fluthamel - in der Begründung zu den wasserrechtlichen Belangen unter Hinweis auf die Präambel der Wasserrahmenrichtlinie lediglich ausgeführt, dass das Verschlechterungsverbot „… nicht als Vorschrift zu werten (sei), die eine Verschlechterung jeglicher Art als unzulässig (ansehe)“, und konstatiert, dass dies als unumgängliche Folge des Vorhabens hingenommen werden müsse. Mit dieser Aussage wird den Anforderungen einer planerischen Bewältigung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots in der Auslegung, die es durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 01.07.2015 (Az. C-461/13 - Weservertiefung, juris) erfahren hat, indes nicht genügt. Es fehlt bereits an der erforderlichen Qualitätsermittlung der Gewässer und der Bilanzierung der Einwirkungen im Hinblick auf die Zustandsklassen der betroffenen Fließgewässer.
Eine Ermittlung des Umfangs der jedenfalls in Teilen der betroffenen Gewässer eintretenden Beeinträchtigungen wäre hier überdies schon deshalb angezeigt gewesen, weil die derzeitige Gewässergüte nach Aussage der FFH-Verträglichkeitsprüfung bereits am unteren Existenzbereich für Groppe und Bachneunauge liegt, was das Risiko bereits geringer Beeinträchtigungen der Qualitätskomponenten unterstreicht.
21. Die fachplanerische Variantenprüfung, die von der Alternativenuntersuchung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL und § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG - wie oben bereits ausgeführt - zu unterscheiden ist, ist dagegen nicht zu beanstanden. Der Vorwurf der Kläger, dass im Planfeststellungsverfahren nur noch die ausgewählte Variante (Entwurfsvariante) und eine Abwandlung (sog. Sattellösung) untersucht worden seien, jedoch nicht mehr die (weiter südlich verlaufenden) Varianten B bzw. B-Süd, obwohl maßgebliche Vorteile der Entwurfsvariante durch die Aufgabe der im Bereich des Düt ursprünglich geplanten Tunnellösung nachträglich entfallen seien, zeigt keinen Fehler des Planfeststellungsbeschlusses auf.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Planfeststellungsbe-hörde nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offenzuhalten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen (BVerwG, Urt. v. 24.11.2010 – 9 A 13.09 –, juris Rn. 56; Beschl. v. 24.09.1997 - 4 VR 21.96 -, juris Rn. 9; Urt. v. 25.01.1996 - 4 C 5.95 -, juris Rn. 29 mwN). Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur soweit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Die Planfeststellungsbehörde ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn diese Lösung sich ihr hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Urt. v. 25.01.1996, aaO mwN). Ist der Planfeststellungsbehörde bei der Betrachtung von Planungsalternativen ein gestuftes Vorgehen gestattet, so ist es ihr auch nicht verwehrt, im Fortgang des Verfahrens die weitere Prüfung - einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung - auf diejenige Variante zu beschränken, die nach dem jeweils aktuellen Planungsstand noch ernsthaft in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 25.01.1996, aaO mwN; Nds. OVG, Beschl. v. 10.05.2007 - 7 MS 63/06 -, juris Rn. 30). Die fachplanerischen Abwägungsgrundsätze für die Alternativenprüfung weichen insoweit - wie oben dargestellt - von den für die Abweichungsprüfung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL anzulegenden Maßstäben ab.
Dass der Beklagte die in den Jahren 1984 und 1985 mit untersuchten Trassenvarianten B und B-Süd im Planfeststellungsverfahren nicht mehr aufgegriffen und detailliert geprüft hat, nachdem das Raumordnungsverfahren am 27.11.1991 von der Bezirksregierung Hannover mit der landesplanerischen Feststellung zugunsten der modifizierten Fluthameltrasse (entspricht im Wesentlichen der Entwurfsvariante) abgeschlossen worden war und das Bundesministerium für Verkehr am 22.10.1993 eine förmliche Linienbestimmung nach § 16 FStrG auf der Grundlage dieser Trassenvariante vorgenommen hatte, ist daher nicht fehlerhaft.
Eine eindeutige Vorzugswürdigkeit der B-Varianten gegenüber der Entwurfsvariante ist nicht gegeben. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Stadt Hameln im Raumordnungsverfahren diese Varianten befürwortet hat. Sie sind im Vergleich zur Entwurfsvariante erheblich flächenintensiver. Die Entwurfsvariante führt zudem zu einer deutlich größeren innerstädtischen Verkehrsentlastung und hat einen höheren „Ansaugeffekt“, da Kraftfahrer den mit den Alternativtrassen verbundenen Umweg scheuen werden. Auch die Erwägung, dass die B-Varianten die Wasserschutzzone 2 des Wasserwerkes Hameln schneiden und wegen möglicher Verkehrsunfälle und Schadstoffimmissionen die Trinkwasserversorgung der Stadt Hameln gefährdet werden könnte, wird nicht dadurch fehlerhaft, dass - wie die Kläger ausführen - durch die jetzt geplante Trassenführung Oberflächengewässer im Bereich der Fluthamel beeinträchtigt werden. Da die Beklagte planungsrechtlich - nicht im Hinblick auf europäisches Naturschutzrecht - berechtigt war, die Varianten B und B-Süd nach der landesplanerischen Feststellung vom 27.11.1991 und der Linienbestimmung vom 22.10.1993 im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für eine nähere Untersuchung außer Betracht zu lassen, ist auch unerheblich, dass inzwischen auch im Bereich der Entwurfsvariante - ebenso wie im Bereich der B-Varianten - ein Rohstoffvorkommen festgestellt worden ist.
22. Nicht durchdringen können die Kläger weiterhin mit ihrem Einwand, die Beeinträchtigungen des von ihrem Rechtsvorgänger betriebenen landwirtschaftlichen Betriebes durch die Trasse und die Zerschneidung der landwirtschaftlichen Flächen des Hofes seien nicht ausreichend mit den für das Vorhaben sprechenden Belangen abgewogen. Ihnen ist zuzugeben, dass der Eingriff in die in ihrem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Flächen erheblich ist, da diese durchweg und nahezu mittig zerschnitten werden und sich dieser Eingriff durch die im Planänderungsbeschluss vom 31.05.2012 vorgesehene zusätzliche Inanspruchnahme ihrer Flächen noch verschärft. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Betrieb des landwirtschaftlichen Hofes von den Klägern aufgegeben und die Flächen verpachtet worden sind, so dass für sie im Wesentlichen eine Beeinträchtigung finanzieller Interessen gegeben ist. Auch ist zu berücksichtigen, dass der ungünstige Zuschnitt der durch die Trasse des Vorhabens zerteilten Flächen im Rahmen des in Aussicht genommenen Flurbereinigungsverfahrens bereinigt werden kann. Wenn der Beklagte bei dieser Sachlage den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belangen gegenüber den beeinträchtigten privaten Belangen der Kläger ein höheres Gewicht beigemessen hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
23. Aufgrund der durch eine - nach derzeitigem Sachstand - unzutreffende Gebietsabgrenzung nicht bilanzierten Inanspruchnahme von Flächen im Bereich der Fluthamel kann eine erhebliche Beeinträchtigung des potentiellen FFH-Gebietes „Hamel und Nebenbäche“ nicht verneint werden. Es kommt zudem zu einem erheblichen Eingriff in das Schutzgebiet iSv § 34 Abs. 2 BNatSchG und Art. 6 Abs. 3 FFH-RL infolge der Entstehung eines Bandes Landschaftsraum entlang der Trasse mit drastisch reduzierter Lebensraumeignung für die in den betroffenen Lebensraumtypen, insbesondere dem LRT 91E0*, vorkommenden charakteristischen Arten. Bei der gegebenen Sachlage ist daher davon auszugehen, dass das Projekt - vorbehaltlich der bisher nicht durchgeführten, aber erforderlichen Abweichungsprüfung nach § 34 Abs. 3 - 5 BNatSchG und Art. 6 Abs. 4 FFH-RL - nach § 34 Abs. 2 BNatSchG unzulässig ist. Außerdem ist von einer Fehlgewichtung im Rahmen der planerischen Abwägung auszugehen, da die Beklagte die Beeinträchtigung des FFH-Gebietes teilweise nicht zutreffend erkannt, sie jedenfalls aber nicht zutreffend bewertet und in die Abwägung eingestellt hat. Hinzu kommt die mangelhafte Berücksichtigung und Abarbeitung der Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie. Die genannten Mängel sind iSv § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG idF 2002/2012 sowie § 75 Abs. 1a VwVfG offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Die Behebung dieser Fehler in einem ergänzenden Verfahren erscheint nicht ausgeschlossen, da es nicht auf die Heilung von Abwägungsmängeln beschränkt ist und auch bei anderen Mängeln zur Anwendung gelangen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.04.2004 - 4 C 2.03 -, NVwZ 2004, 114, 1118 [BVerwG 08.05.2003 - BVerwG 1 C 15.02]; u. v. 12.12.1996 - 4 C 19.95 -, NVwZ 1997, 905, 907). Die weiteren berücksichtigungsfähigen Einwände der Kläger greifen demgegenüber nicht durch. Ihrem Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses kann daher nicht entsprochen werden; der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung seiner Änderungen ist lediglich – entsprechend dem Hilfsantrag der Kläger - für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
24. Andere berücksichtigungsfähige Gesichtspunkte werden von den Klägern nicht aufgezeigt, soweit sie mit Schriftsatz vom 30.08.2012 (fälschlich datiert auf den 30.08.2011) „… sämtlichen bisherigen Vortrag im vorangegangenen Gerichtsverfahren einschließlich der dort vorgelegten Unterlagen sowie sämtliche Einwendungen des Planänderungsverfahrens … vollinhaltlich zum Tatsachenvortrag des vorliegenden Verfahrens“ erklärt haben. Diese Form der pauschalen Bezugnahme auf früheren Vortrag an anderer Stelle genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Klagebegründung iSv § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG. Nicht mit jeder Bezugnahme auf ein Einwendungsschreiben wird dessen Inhalt zum Gegenstand der Klagebegründung (OVG NRW, Urt. v. 21.06.2013 – 11 D 8/10.AK –, juris Rn. 229). Diese Annahme verbietet sich bereits durch den Umfang der Einwendungen, insbesondere des Schreibens vom 20.03.2010 und seiner Anlage, aber auch aus der Zielsetzung des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG, der erfordert, dass der Kläger die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret angeben muss, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht (BVerwG, Urt. v. 21.12.2010 - 7 A 14.09 –, juris Rn. 34). Wird – wie hier – der Anspruch auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder auf Feststellung seiner Rechtswidrigkeit zum Gegenstand der Klage gemacht, muss sich das Vorbringen des Klägers demnach auf den Planfeststellungsbeschluss, mit dem das Vorhaben zugelassen wird, beziehen. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses und der dort vorgenommenen Würdigung auch der klägerischen Einwendungen. Eine lediglich pauschale Bezugnahme auf im Verwaltungsverfahren erhobene Einwände ohne deren Würdigung im Planfeststellungsbeschluss genügt diesen Begründungsanforderungen nicht. Denn Gegenstand der Klage sind nicht die im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Einwände, sondern ist der Planfeststellungsbeschluss (BayVGH, Urt. v. 24.11.2010 – 8 A 10.40011 –, juris Rn. 18 mwN).
25. Die Begründung der Klage ist darüber hinaus aufgrund des Eingreifens der Frist des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG nur eingeschränkt berücksichtigungsfähig. Nach dieser Vorschrift sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren der Kläger sich beschwert fühlt. Sie ist nach Auffassung des Senats auf Planänderungsbeschlüsse anwendbar. Denn auch Planänderungsbeschlüsse sind Planfeststellungsbeschlüsse iSd Bundesfernstraßengesetzes und des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. §§ 17d FStrG, 76 VwVfG). Für das neue Verfahren, aus dem sie hervorgehen, gelten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§ 17d Satz 2 FStrG) „… die Vorschriften dieses Gesetzes“, d.h. auch die Regelung des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG. Die Vorschrift ist eine Spezialregelung zu der in § 87b Abs. 1 Satz 1 VwGO generell eingeräumten Möglichkeit, Ausschlussfristen für den Klagevortrag zu setzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.1993 – 7 A 14.93 –, juris Rn. 47 zu § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG). Es handelt sich um eine unmittelbar durch Gesetz begründete prozessuale Obliegenheit, eine Last, die ein bestehendes Prozessrechtsverhältnis voraussetzt und jedenfalls mit der Einbeziehung des Planänderungsbeschlusses in das Klageverfahren wirksam wird. §§ 17e Abs. 5 Satz 1, 17d Satz 2 FStrG iVm § 87b Abs. 1 Satz 1 VwGO zielen darauf ab, dass nach der erfolgten Planänderung alsbald Klarheit darüber geschaffen wird, ob und inwieweit der Kläger die veränderte Planung weiterhin angreift, etwa seine Beanstandungen hinsichtlich von Beschwerdepunkte aufgibt, denen abgeholfen worden ist, oder sie im Hinblick auf neu hinzutretende Beeinträchtigungen ergänzt. Der Sachverhalt, auf den die fortgeführte Klage gestützt wird, soll mit Ablauf der gesetzlichen (§ 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG) oder richterlichen Frist (§ 87b Abs. 1 Satz 1 VwGO) unverwechselbar feststehen, was (lediglich) späteren vertiefenden Tatsachenvortrag noch zulässt. Ist das prozessuale Vorbringen in diesem Sinne hinreichend aktualisiert, kann das Gericht seine weitere prozessleitende Tätigkeit daran ausrichten, um den Rechtsstreit entscheidungsreif zu machen. Es soll nicht gezwungen sein, sich nach Ablauf der Frist mit weiteren Sachverhalten auseinanderzusetzen, wenn dies zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.09.1993, aaO, juris Rn. 48). Dieser Auslegung des Anwendungsbereichs des Fristerfordernisses des § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG steht die vom Prozessbevollmächtigte der Kläger angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2009 (Az. 9 A 31.07, juris) nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar das Vorbringen des dortigen Klägers in die Prüfung einbezogen, obwohl es erst mehr als ein Jahr nach der Einbeziehung des Änderungsbeschlusses in das Klageverfahren vorgetragen worden war. Jedoch fehlte es im dortigen Fall - anders als hier - an der gem. § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG iVm § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO erforderlichen Belehrung über die Folgen der Fristversäumung. Für die hier vertretene Auffassung,dass auch Planänderungsbeschlüsse in den Anwendungsbereichdes § 17e Abs. 5 Satz 1 FStrG einzubeziehen sind, spricht im Übrigen nunmehr die - inzwischen in Kraft getretene - Regelung in § 4a UmwRG iVm §§ 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, 2 Abs. 3 UVPG, die neben Planfeststellungsbeschlüssen ausdrücklich auch „… sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben“ nennt. Die dort neu geregelte Begründungslast gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für Verbandsklagen nach § 2 UmwRG, sondern auch für Rechtsbehelfe von natürlichen und juristischen Personen nach der Verwaltungsgerichtsordnung (BVerwG, Beschl. v. 23.01.2015 - 7 VR 6.14 –, juris Rn. 7 unter Hinweis auf BT-Drs. 17/10957 S. 18).
Die Einbeziehung des Planänderungsbeschlusses vom 31.05.2012 in das Klageverfahren durch die Kläger erfolgte mit Schriftsatz vom 18.07.2012 - Eingang am 19.07.2012 -, worauf am selben Tag der Fortführungsbeschluss des Senates erging, so dass die Sechswochenfrist am 30.08.2012 ablief. Hiervon ausgehend kann der nach dem 30.08.2012 erfolgte Vortrag der Kläger nur nach Maßgabe des § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO im Verfahren Berücksichtigung finden. Er könnte damit gem. § 87b Abs. 3 VwGO nur zugelassen werden, wenn seine Behandlung den Rechtsstreit nicht verzögern oder die verspätete Einreichung entschuldigt würde. Damit kann etwa den erst mit Schriftsatz vom 02.01.2015 angekündigten Beweisanträgen der Kläger nicht nachgegangen werden, da dies die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Denn die Einholung der begehrten Sachverständigengutachten zu den zahlreichen angegebenen Fragen hätte einer Entscheidung des Senats im Anschluss an die mündlichen Verhandlung vom 13. und 14.08. 2015 entgegengestanden. Der Rechtsirrtum des Prozessbevollmächtigten der Kläger über die Geltung der Einwendungsfrist entschuldigt nicht, da er vermeidbar gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 20.07.2015 - NotSt (Brfg) 1/15 –, juris; BVerwG, Beschl. v. 22.01.2002 – 5 B 105.01 –, juris).
26. Den im Schriftsatz vom 02.01.2015 angekündigten und von den Klägern in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen ist im Übrigen aber auch aus weiteren Gründen nicht nachzugehen.
Soweit die Kläger eine Beweiserhebung beantragen, ob der LRT 91E0* „… an den vom Sachverständigen Q. r dargestellten Stellen vorhanden (sei) und ob dieser durch das Vorhaben … beeinträchtigt (werde)“, kommt hinzu, dass ihr Vorbringen unsubstantiert ist, da sie sich mit den detaillierten Gegenausführungen der Beklagten zu diesem Punkt nicht auseinandersetzen. Die mangelnde Auseinandersetzung mit fundiertem Gegenvorbringen können die Kläger sich nicht dadurch ersparen, dass sie ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen beantragen (1.).
Dem Antrag, Sachverständigenbeweis darüber zu erheben, dass die von der FFH-VP „… im Bereich der Fluthamel zugrunde gelegte Grenzziehung nicht fachgerecht (sei)“, kann nicht gefolgt werden, da er in unzulässiger Weise tatsächliche mit rechtlichen Bewertungen vermengt, die nicht in die Kompetenz eines Fachgutachters fallen (2.).
Ein Sachverständigengutachten zu den vorhabensbedingten Beeinträchtigungen der Fischarten Groppe und Lachs ist nicht erforderlich. Diese Frage ist im faunistischen Fachbeitrag und in den naturschutzfachlichen Erörterungen der Planunterlagen behandelt; das gilt auch für die vorgesehenen Schutzmaßnahmen einschließlich der Maßnahmen gegen ablaufende Straßenabwässer oder Hochwasserereignisse. Darüberhinausgehender Aufklärungsbedarf, der die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens erfordern würde, besteht nicht (3. + 5.).
Der Beweisantrag, durch ein Sachverständigengutachten zu klären, dass „… die Aufständerung der Straße … ohne einen erheblichen Stoffeintrag in die Gewässer nicht möglich (sei)“, ist ebenfalls nicht nachzugehen. Die Frage baubedingter Beeinträchtigungen lässt sich - wie oben dargelegt - mit der für den anzulegenden rechtlichen Maßstab notwendigen Gewissheit anhand der vorliegenden Unterlagen unter Berücksichtigung der Ausführungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung beantworten. Es ist nicht zu erkennen, dass ein Sachverständigengutachten weitere Aufschlüsse ergeben würde (4.).
Nicht nachzugehen ist auch den Anträgen, Sachverständigenbeweis darüber zu erheben, dass der LRT 3260 und der LRT 6430 „beeinträchtigt“ oder „erheblich beeinträchtigt“ werden bzw. dass Beeinträchtigungen „nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen“ werden können (6. + 7.). Insoweit lässt die von den Klägern aufgeworfene Beweisfrage nicht erkennen, inwieweit eine fachliche Beurteilung im Unterschied zu einer rechtlichen Bewertung, die nicht Gegenstand einer Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sein könnte, gefordert wird, so dass die Anträge als unzulässig bewertet werden müssen. Die angesprochenen Fragestellungen sind zudem Gegenstand des LBP und der FFH-VP. Darüberhinausgehenden Aufklärungsbedarf, der die Einholung zusätzlicher Sachverständigengutachten angezeigt erscheinen ließen, sieht der Senat nicht.
Dem Antrag, durch ein Sachverständigengutachten zu klären, „… dass die Möglichkeit einer zumutbaren Alternativtrasse zu einer Führung durch das FFH-Gebiet nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann“ (8. + 16. + 17.), kann ebenfalls nicht nachgegangen werden, da er unerheblich ist. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss in der Fassung seiner Änderungsbeschlüsse und der darin festgelegte Trassenverlauf. Der Beklagte hat eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets verneint und eine Alternativenuntersuchung nach Art. 6 Abs. 4 FFH-RL daher nicht vorgenommen. Es fällt nicht in die Kompetenz des Gerichts zu prüfen, ob eine alternative Trassenführung möglich wäre, sondern lediglich, ob die Beklagte es zu Unrecht unterlassen hat, eine derartige Prüfung vorzunehmen.
Soweit die Kläger beantragen, Sachverständigenbeweis darüber zu erheben, dass „… sich die Gewässerqualität der von dem Planungsvorhaben betroffenen Gewässer … verschlechtern wird“ (9.), bedarf es eines zusätzlichen Gutachtens nicht, da die Planunterlagen zu dieser - teilweise im Sinne der Kläger zu beantwortenden - Frage für die rechtliche Beurteilung ausreichende tatsächliche Feststellungen enthalten.
Soweit die Kläger beantragen, Beweis darüber zu erheben, dass durch das Vorhaben die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 bzw. Nrn. 1 + 3 für Fledermausarten und Zauneidechse erfüllt werden, ist dem nicht zu entsprechen, da die vorliegenden Unterlagen ausreichen, um die Effektivität der vorgesehen Schutzmaßnahmen zu beurteilen und daher kein weiterer Sachaufklärungsbedarf besteht (10. + 11.).
Soweit die Beweisanträge der Kläger darauf abzielen, den Vorwurf einer Verletzung des Artenschutzrechts hinsichtlich weiterer Vogelarten, auch infolge einer unzureichenden Bestandserhebung, zu belegen (12. - 15.), ist dem nicht nachzugehen. Die naturschutzfachlichen Unterlagen ergeben keine Anhaltspunkte für die Befürchtung einer derart weitgreifenden Beeinträchtigung geschützter Arten. Die vorgenommenen Bestandserhebungen hält der Senat - wie ausgeführt - für nach den rechtlichen Vorgaben ausreichend; insbesondere ist aus den dargelegten Gründen der rechtlichen Ausgangsthese der Kläger nicht zu folgen, es sei erforderlich, ein vollständiges Arteninventar zu erstellen. Im Übrigen könnten Ermittlungsdefizite des Planungsverfahrens schon aus rechtlichen Gründen nicht durch eine Beweisaufnahme im gerichtlichen Verfahren ausgeglichen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO.