Anlage 4 KapVO - Musikpraktischer Einzelunterricht
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
- Amtliche Abkürzung
- KapVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
(zu § 14 Abs. 2 Nr. 9)
Im ersten und zweiten Studienfach Musik müssen je Studienanfängerin oder Studienanfänger in den Studiengängen
- 1.
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen
mindestens 9 und
- 2.
Lehramt an Gymnasien
mindestens 13,5
Semesterwochenstunden musikpraktischer Einzelunterricht angeboten werden.