Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 10.12.2012, Az.: 8 C 4615/12

Ausbildungskapazität; Modellstudiengang; Humanmedizin; HannibaL; Medizin; Kapazitätsverordnung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
10.12.2012
Aktenzeichen
8 C 4615/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 44533
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Keine durchgreifenden Zweifel an der Vereinbarkeit der §§ 7, 9 und 17 der Kapazitätsverordnung (i.d.F. vom 4. Juli 2012, Nds. GVBl. S. 220) mit höherrangigem Recht.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller beantragen einstweiligen Rechtsschutz zur Sicherung von Ansprüchen auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule Hannover (Antragsgegnerin) zum Wintersemester 2012/2013.

Die Antragsgegnerin hat mit Wirkung zum Beginn des Studienjahres 2005/2006 den Modellstudiengang „HannibaL“ („Hannoveraner Integrierte Berufsorientierte Adaptierte Lehre“) eingerichtet und den zuvor durchgeführten Regelstudiengang geschlossen. Der Studiengang „HannibaL“ sieht abweichend von der herkömmlichen Trennung der universitären Arztausbildung in einen vorklinischen und einen klinischen Ausbildungsabschnitt durchgehend eine Verbindung zwischen den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Medizin vor. Der Modellstudiengang besteht aus einem integrierten Studienabschnitt von mindestens vier Jahren und zehn Monaten sowie einem Praktischen Jahr. Der integrierte Studienabschnitt gliedert sich in fünf Studienjahre, in welchen die Lehrveranstaltungen in jedem Studienjahr in drei Tertialen von jeweils zehn Wochen im Herbst, Winter und Frühjahr angeboten werden. Für die Studierenden des Modellstudiengangs entfällt das Ablegen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. An seine Stelle treten nach Maßgabe der für den Modellstudiengang erlassenen Prüfungsordnung der Antragsgegnerin (Hochschul-) Prüfungen in Modulen, die aus der Zusammenfassung von Lehrveranstaltungen zu thematisch und zeitlich geschlossenen Einheiten gebildet worden sind. Inhaltlich ist die Ausbildung zum Arzt bereits in den ersten beiden Studienjahren neben der Vermittlung der theoretischen Grundlagen der Medizin auf die Krankheit und den Patienten ausgerichtet. Über die Einführung und grundlegende Struktur des Modellstudiengangs ist am 26. Mai 2005 eine Zielvereinbarung zwischen dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur und der Antragsgegnerin geschlossen worden, in der die Vertragsparteien unter anderem vereinbart haben, dass die Aufnahmekapazität des Modellstudiengangs gemäß § 20 KapVO i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 des seinerzeit geltenden Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen auf der Grundlage der patientenbezogenen Kapazitätsberechnung festgesetzt wird.

In den Jahren 2009 bis 2011 hat die Fa. L. & L. AS unter der Bezeichnung UPPMK in vier Stufen eine gutachterliche Untersuchung der Patienteneignung und der Patientenbelastbarkeit im Rahmen des Modellstudiengangs HannibaL als Grundlage für die Entwicklung einer auf den Studiengang bezogenen Kapazitätsberechnung durchgeführt. Hierfür war zugleich eine Arbeitsgruppe unter Leitung des Präsidenten der Hochschule eingerichtet worden. Die letzte Stufe (Stufe IV) ist in Gestalt einer Feldstudie im Verlauf des Jahres 2011 durchgeführt und abgeschlossen worden.

Für die als Landesbetrieb organisierte Antragsgegnerin hat der Niedersächsische Gesetzgeber - wie bereits in den vorangegangenen Haushaltsjahren - als Teil des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2012 in dem Bewirtschaftungsvermerk (10) zum Wirtschaftsplan für das Geschäftsjahr 2012 (Kapitel 0619 Anlage 1 zum Einzelplan 06, S. 254) folgende Festlegung getroffen: „Die Zulassungszahl beträgt im Studiengang Medizin 270.“ Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat dieselbe Zulassungszahl für das Wintersemester 2012/2013 in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2012/2013 und zum Sommersemester 2013 - ZZ-VO 2012/2013 - (vom 08.07.2012, Nds. GVBl. S. 221) für den Studiengang (Human-) Medizin bei der Antragsgegnerin festgesetzt.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller tragen vor, dass sie bei der Antragsgegnerin den Antrag gestellt haben, sie im Wintersemester 2012/2013 außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität zum Studium der Humanmedizin im 1. oder einem höheren Fachsemester, zum Teil hilfsweise beschränkt auf ein vorklinisches Studium oder bis zum Eintritt eines kapazitätsbestimmenden Engpasses, zuzulassen. Zur Sicherung desselben Rechtsschutzzieles haben sie in den vorliegenden Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Ergänzend stützen die Antragstellerinnen und Antragsteller zu den Nrn. 17 bis 32, Nrn. 43 und 44, Nrn. 86 bis 96, Nr. 163 und Nrn. 170 bis 214 ihre Anordnungsansprüche hilfsweise auch auf die Vergabe frei gebliebener oder wieder frei gewordener Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität. Die Antragsgegnerin hat die außerkapazitären Zulassungsanträge bisher nicht beschieden.

Zur Begründung ihrer Rechtsschutzanträge macht ein Teil der Antragstellerinnen und Antragsteller unter Darlegung ihrer Rechtsauffassungen zu den Anforderungen der Ermittlung einer stellenbezogenen Ausbildungskapazität geltend, dass die festgesetzte Zulassungszahl von 270 Studienplätzen die tatsächliche Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin nicht erschöpfe. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze verwiesen.

Im Übrigen vertritt die Antragstellerin zu Nr. 152 die Auffassung, dass der Verordnungsgeber mit der im Hinblick auf den Modellstudiengang „HannibaL“ vorgenommenen Änderung der §§ 7 Abs. 4, 9 Abs. 9 und 17 Abs. 2 KapVO keine ausreichende Normierung einer Berechnungsgrundlage geschaffen habe. Die Aufhebung der Teilung des Medizinstudiengangs in einen vorklinischen und einen klinischen Teil verfolge in erster Linie den Zweck einer Verringerung der Ausbildungskapazität; sie sei willkürlich und nicht mit dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung aus Art. 12 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Es werde bestritten, dass die Zahl der in die Berechnung einbezogenen Belegungstage die tatsächliche Belegung der Klinik erschöpfe, insbesondere dass die im vorvergangenen Jahr abgerechneten Behandlungsfälle der Zahl der tatsächlich aufgenommenen Patienten entspreche. Auch die Nichtberücksichtigung von teilstationär behandelten Patienten sei mit dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung unvereinbar. Im Hinblick auf die geringere patientenbezogene Kapazität von 10,65 % des Äquivalents der tagesbelegten Betten wäre die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, externe Kapazitäten hinzuzuziehen.

Die Antragsteller zu Nrn. 84 und 85 vertreten die Auffassung, dass die erst nach dem Berechnungsstichtag des 1. Februar 2012 in Kraft getretenen Neuregelungen der KapVO keine Anwendung auf die Kapazitätsberechnung für den Modellstudiengang fänden, so dass eine normative Regelung der Kapazitätsfestsetzung fehle. Die Neuregelung sei auch nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, weil sich die Untergliederung des Studiengangs zu Berechnungszwecken in zwei Lehreinheiten nicht mit der Struktur des Modellstudiengangs vereinbaren lasse. Dass die Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin nach § 11 KapVO nur Dienstleistungen erbringe, lasse sich mit dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung nicht in Einklang bringen. Gleiches gelte für die Neuregelung des § 9 Abs. 9 KapVO, weil diese das zum Stichtag tatsächlich vorhandene Lehrpersonal außer Acht lasse. Gegen das höherrangige Sozialstaatsprinzip verstoße § 17 Abs. 2 KapVO, der zur Folge habe, dass mehr als 3/4 der vorhandenen Lehrkapazität ungenutzt bleibe. Rechtswidrig sei ferner die Nichtberücksichtigung der in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 KapVO genannten Patienten, welche für die Ausbildung am Krankenbett zur Verfügung stünden. Das gelte auch für teilstationäre Patienten, zumal nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 KapVO selbst im Rahmen der ambulanten Behandlungsfälle Lehrleistungen erbracht werden könnten. Soweit § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO die Ausbildungskapazität an Lehrkrankenhäusern auf solche Lehrveranstaltungen beschränke, welche auf Dauer durchgeführt würden, sei dies nicht hinreichend bestimmt. Insoweit könnten außeruniversitäre Krankenanstalten regelmäßig auch vorübergehend für den Unterricht am Krankenbett in Anspruch genommen werden.

Im Übrigen reiche es nicht aus, der Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität nur die Belegungszahlen aus einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. Vielmehr sei hier der Durchschnitt aus einem mehrjährigen Zeitraum zu ermitteln. Schließlich ermittle die Antragsgegnerin die Kapazität nur auf der Grundlage von DRG-Belegungstagen, was sachfremd sei und nicht der Zahl der tatsächlich belegten Betten entspreche. Im Übrigen würden nicht alle Behandlungsfälle von Privatpatienten nach dem DRG-System abgerechnet und seien daher sicherlich nicht für die Berechnung erfasst worden.

Nicht zu rechtfertigen sei schließlich die Abweichung von dem in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO festgelegten Prozentsatz von 15,5 vom Hundert der tagesbelegten Betten. Soweit sich der Verordnungsgeber hier auf das Gutachten der Firma L. stütze, sei unklar, wer das Gutachten verfasst und finanziert habe.

Die Antragsteller zu Nrn. 46 und 47 weisen ebenfalls darauf hin, dass die den Modellstudiengang betreffenden Neuregelungen der KapVO erst nach dem Berechnungsstichtag in Kraft getreten sind. Die Antragsteller bezweifeln die Plausibilität der mit der Änderung der KapVO eingeführten Methode der Berechnung der Ausbildungskapazität des Modellstudiengangs, welche zu einer weitaus größeren personellen Ausbildungskapazität der integrierten Lehreinheit als die begrenzende patientenbezogene Kapazität führe. Der Hinweis der Antragsgegnerin, dass weitere Auslagerungen patientenbezogenen Unterrichts denkbar erscheinen, erwecke den Eindruck, dass sie die mit Einführung des Modellstudiengangs verbundenen Kapazitätsverluste nicht ausreichend kompensiert habe. Überdies sei es fraglich, ob die Umgestaltung des Medizinstudiengangs dauerhaft zu erheblichen Kapazitätsverlusten führen dürfe, zumal der Modellstudiengang angesichts der Prüfungsergebnisse offenbar nicht zu einer Innovation im Sinne einer Verbesserung der Ausbildungsresultate geführt habe. Unter Berücksichtigung der Überbuchungen sei die festgesetzte Ausbildungskapazität um einen Sicherheitszuschlag von 15 % zu erhöhen.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller zu Nrn. 17 bis 32 tragen vor, dass bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht im Verfahren 2 KN 340/12 ein Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit der §§ 7 Abs. 4, 9 Abs. 9 und 17 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 12. Juli 2012 gestellt worden ist. Die Antragstellerinnen und Antragsteller beantragen, der Antragsgegnerin aufzugeben, das auf den Erhebungen im Rahmen des Projektes Untersuchung der Patienteneignung und Belastbarkeit für den studentischen Unterricht im Rahmen des Modellstudiengangs erstellte vollständige Gutachten der Firma L. & L. AS vorzulegen.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller zu Nrn. 86 bis 96 vertreten die Auffassung, das Gutachten der Firma L. & L. AS vom 25. Oktober 2011 dürfe der Kapazitätsberechnung nicht zugrunde gelegt werden, weile es ein Parteigutachten sei und darin die Eignungswahrscheinlichkeit der Patienten auf jetzt 10,59 % heruntergerechnet werde. Das Verwaltungsgericht sollte das Gutachten seinerseits kritisch überprüfen und seinerseits ein Gutachten einholen.

Die Antragstellerinnen zu Nr. 75 (8 C 5553/12), Nr. 93 (8 C 5834/12) und Nr. 159 (8 C 5852/12) sowie der Antragsteller zu Nr. 92 (8 C 5833/12) beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Vergabeverfahrens im Wintersemester 2012/2013 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester zuzulassen.

Die Antragstellerinnen zu Nr. 93 (8 C 5834/12) und Nr. 159 (8 C 5852/12) sowie der Antragsteller zu Nr. 92 (8 C 5833/12) beantragen hilfsweise,

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Vergabeverfahrens im Wintersemester 2012/2013 vorläufig zum Studium der Humanmedizin in einem niedrigeren als dem 5. Fachsemester zuzulassen.

Die Antragstellerinnen zu Nr. 15 (8 C 5804/12), Nr. 45 (8 C 5887/12), Nr. 122 (8 C 5265/12) und Nr. 150 (8 C 5669/12) beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Vergabeverfahrens im Wintersemester 2012/2013 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester zuzulassen.

Die Antragstellerinnen zu Nr. 15 (8 C 5804/12) und Nr. 150 (8 C 5669/12) beantragen hilfsweise,

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Vergabeverfahrens im Wintersemester 2012/2013 vorläufig zum Studium der Humanmedizin in einem niedrigeren als dem 3. Fachsemester zuzulassen.

Die Antragstellerin zu Nr. 45 (8 C 5887/12) beantragt hilfsweise,

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Vergabeverfahrens im Wintersemester 2012/2013 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 2. Fachsemester zuzulassen.

Die übrigen Antragstellerinnen und Antragsteller beantragen entweder sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, zur Verteilung weiterer Studienplätze im Studiengang Humanmedizin, 1. Fachsemester, im Wintersemester 2012/2013 ein Auswahlverfahren durchzuführen, sie an diesem Auswahlverfahren zu beteiligen und ihnen vorläufig einen Studienplatz zuzuweisen, sofern nach den gerichtlich angeordneten Vergabekriterien ein Studienplatz auf sie entfällt,

oder

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie im Wintersemester 2012/2013 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die Antragsgegnerin macht geltend, dass es der Antragstellerin zu Nr. 104 (8 C 5644/12) an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil sie bei dem Verwaltungsgericht Göttingen eine vorläufige Teilzulassung zum Studium der Medizin an der Universität Göttingen erstritten habe.

Im Übrigen legt die Antragsgegnerin den Kapazitätsbericht und die Kapazitätsberechnung vom 05.07.2012, die Modulliste des patientenbezogenen Unterrichts des Studienjahres 2011/2012 und die überarbeitete Modulliste des Studienjahres 2012/2013, ferner die Kurzfassung des (Abschluss-) Gutachtens der Firma L. & L. AS vom 25. Oktober 2011 mit den darin enthaltenen Ergebnissen der Erhebungen im Rahmen des Projektes Untersuchung der Patienteneignung und Belastbarkeit für den studentischen Unterricht im Rahmen des Modellstudiengangs (UPPMK), den Bericht ihres Studiendekans für den Bereich Humanmedizin zur Evaluation des Modellstudiengangs HannibaL, ferner den Bericht des Studiendekans zur Umsetzung des Lehrkrankenhauskonzepts vom 24. September 2012, den Schriftwechsel im Vorfeld der Änderung der KapVO mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur sowie Listen der im Wintersemester 2012/2013 mit dem 1.,3. und 5. Fachsemester im Modellstudiengang Immatrikulierten vor.

Zur Antragserwiderung verweist die Antragsgegnerin auf die Entwicklung einer auf die Besonderheiten des Modellstudiengangs abgestellten Kapazitätsberechnungsmethode hin, die zu den besonderen Regelungen der §§ 7 Abs. 4, 9 Abs. 9 und 17 Abs. 2 KapVO in der Fassung vom 4. Juli 2012 geführt hat und erläutert anhand dieser Vorgaben die vorgelegte Kapazitätsberechnung.

Für die stellenbezogene Ausbildungskapazität der integrierten Lehreinheit des Modellstudiengangs stehe zum Wintersemester 2012/2013 ein bereinigtes Lehrangebot von 3.300,3702 LVS zur Verfügung was bei einem Curricularanteil der Lehreinheit von 5,6209 zu einer personalbezogenen Aufnahmekapazität von jährlich 1.174,3249 Studienplätzen führe.

Dieses Ergebnis bleibe aber bei der Festsetzung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt, weil die begrenzte Verfügbarkeit von Patienten einen die Kapazität einschränkenden Engpass bedinge. Die in die Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO einzustellenden 456.911 DRG-Belegungstage des Universitätsklinikums einschließlich der Hautklinik Linden und der der Hochschule zugeordneten Abteilung des Annastifts sowie die mit insgesamt 118.534 einzustellenden Zahlen der ambulanten Erstkontakte mit Patienten der Polikliniken und Ambulanzen führten nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 KapVO zu einer patientenbezogenen Ausbildungskapazität von 199,9768 Studienplätzen vor Schwund.

Eine Erhöhung der 456.911 DRG-Belegungstage durch die Verlagerung von Lehre in die Lehrkrankenhäuser stoße weiterhin auf kaum überwindbare Schwierigkeiten. Der Modellstudiengang umfasse wegen der kontinuierlich studienbegleitenden Prüfungen beginnend mit dem ersten Semester insgesamt 751 Stunden patientenbezogenem Unterricht. Das zum Studienjahr 2011/2012 vorgelegte Lehrkrankenhauskonzept 1 zeige unter Auswertung der Erfahrungen auf, dass die dauerhafte Ausverlagerung von patientenbezogenem Unterricht aus den insgesamt 751 Lehrveranstaltungsstunden aus verschiedensten Gründen nicht sinnvoll sei. Für vollständige externe Veranstaltungen habe sich nahezu ausschließlich das dreiwöchige Blockpraktikum als Teil 1 des Moduls „Blockpraktikum Innere Medizin“ im 3. Studienjahr angeboten, weil die Studierenden dann bereits das Modul „Diagnostische Methoden“ durchlaufen und die innovativen Lernstrukturen kennengelernt hätten und sie in den Krankenhäusern gerade diejenigen Patienten vorfänden, an denen sie die erworbenen Kenntnisse anwenden, erproben und vertiefen könnten. Zudem schließe sich an das dreiwöchige Blockpraktikum Teil 2 des Moduls an, während dessen die Antragsgegnerin selbst die extern gewonnenen Kenntnisse der Studierenden überprüfen und erweitern könne.

Daneben stelle das Lehrkrankenhauskonzept lediglich begrenzte und gezielte Auslagerungen in Engpasslehrveranstaltungen unter strenger Qualitätskontrolle als sachgerecht fest, wie zum Beispiel in der Frauenheilkunde, für die im Universitätsklinikum nicht genügend Patientenbezug für Ausbildungszwecke zur Verfügung stehe.

Unter Bezugnahme auf den von ihrem Studiendekan für Humanmedizin erstellten Bericht zur Einbindung der akademischen Lehrkrankenhäuser in den Modellstudiengang HannibaL vom 24. September 2012 trägt die Antragsgegnerin vor, dass die Ausverlagerung des dreiwöchigen Blockpraktikums in der Inneren Medizin erfolgreich mit einer Reihe geeigneter Krankenhäuser vertraglich abgesichert und zum Zwecke einer weiteren Erprobung und Evaluation umgesetzt worden sei. Danach stünden vertraglich insgesamt 94 Plätze für Lehrveranstaltungsteilnehmer pro Tertial und 282 Plätze pro Jahr zur Verfügung. Für die Engpasslehrveranstaltungen seien zwar noch nicht durchweg alle möglichen Vereinbarungen erreicht bzw. dauerhafte Verträge geschlossen worden. Dennoch habe sie den strukturellen Vorschlägen der Firma L. folgend unter Einbeziehung auch all dieser möglichen Veranstaltungen exakt ermittelt, wie viel Unterricht mit welcher Gruppengröße pro Patient künftig in externen Einrichtungen stattfinden solle. Dabei handele es sich um 120 Stunden innerhalb des Blockpraktikums Innere Medizin, um 10 Stunden Exkursion in der Psychiatrie und Psychotherapie, 4 Stunden im Blockpraktikum Frauenheilkunde und 10 Stunden in der klinischen Lehrvisite der Geriatrie, sowie 5 Stunden Exkursion in der Rehabilitation, 75 Stunden im Blockpraktikum Allgemeinmedizin und 6 Stunden in der Palliativmedizin. § 17 Abs. 2 Nr. 3 Kap VO beziehe sich aber nur auf Krankenanstalten und damit nur auf stationäre Patienten, so dass die patientenbezogenen Veranstaltungen an den ambulanten Patienten der Palliativmedizin mit 6 Stunden und des Blockpraktikums Allgemeinmedizin in Lehrpraxen mit 75 Stunden nicht in Abzug gebracht werden müssten. 149 Stunden patientenbezogener Unterricht in außeruniversitären Krankenanstalten ergäben einen Anteil von 19,84 % der Gesamtstundenzahl (751) des patientenbezogenen Unterrichts, was die patientenbezogene Ausbildungskapazität von 199,9768 Studienplätzen um einen Zuschlag von 39,6758 weiteren Studienplätzen auf aufgerundet 240 Studienplätzen für das Studienjahr 2012/2013 erhöhe.

Die von der Antragsgegnerin mit den Antragserwiderungen vorgelegten Unterlagen waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts nimmt die Kammer ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten sowie der beigezogenen Kapazitätsunterlagen (Beiakte A zu 8 C 4863/12) Bezug.

Für die Entscheidung der Kammer ist die im Klageverfahren 8 A 4363/12 beigezogene Endfassung des Gutachtens der Firma L. & L. AS vom 25. Oktober 2011 berücksichtigt worden.

II.

Die Anträge sind abzulehnen.

Die Kammer folgt der Auffassung der Antragsgegnerin, wonach der auf Zuweisung eines Studienplatzes gerichtete Hauptantrag der Antragstellerin zu Nr. 104 (8 C 5644/12) unzulässig sei, nicht. Die Antragstellerin hat zwar bei dem Verwaltungsgericht Göttingen eine vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Göttingen erstritten, dies allerdings nur bis zum Ablegen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (Teilstudienplatz). Im vorliegenden Verfahren kann die Antragstellerin eine solche Teilzulassung nicht erstreiten, ihr darauf gerichteter Hilfsantrag ist unzulässig (s. die nachfolgenden Beschlussgründe). Allein zulässig ist der auf das vollständige Medizinstudium gerichtete Hauptantrag, mit welchem die Antragstellerin eine zum Studium bis zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung berechtigende vorläufige Zulassung im Modellstudiengang HannibaL und damit nur eine wesentlich weiter gehende Rechtsstellung (Vollstudium) begehrt. Gleiches gilt für den Antragsteller zu Nr. 174 (8 C 5695/12), für den die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang ebenfalls die Frage der Zulässigkeit des Hauptantrags aufgeworfen hat.

Unzulässig sind allerdings die Hilfsanträge der Antragstellerinnen und Antragsteller, die eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Verteilung „weiterer vorklinischer Studienplätze (Teilzulassung)“ oder zur vorläufigen Zulassung zum Studium „beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt“ begehren. Hierfür fehlt es ersichtlich an einem Rechtsschutzinteresse. Eine auf die Vergabe sog. „vorklinischer Studienplätze“ gerichtete Teilzulassung setzt nach § 18 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 der Kapazitätsverordnung (KapVO) einen Medizinstudiengang voraus, in welchem nach einem ersten Studienabschnitt der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung stattfindet. Das ist bei dem Modellstudiengang HannibaL bei der Antragsgegnerin, zu welchem die Antragstellerin zugelassen werden will, nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) gerade nicht der Fall und Gegenstand der vorliegenden Eilverfahren kann es nicht sein, die Antragsgegnerin zur Einrichtung eines im Modellstudiengang nicht vorgesehenen Ausbildungsabschnitts zu zwingen (Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschl. vom 21.11.2006 - 2 NB 224/06 u.a. -, betr. Humanmedizin 2005/2006).

Als unzulässig abzulehnen sind ferner die Hilfsanträge der Antragstellerinnen und Antragsteller zu Nr. 93 (8 C 5834/12), Nr. 159 (8 C 5852/12), Nr. 92 (8 C 5833/12), Nr. 15 (8 C 5804/12), Nr. 150 (8 C 5669/12) und zu Nr. 45 (8 C 5887/12), soweit mit ihnen hilfsweise der Erlass einer einstweiliger Anordnung zur Vergabe eines Studienplatzes im 4. oder 2. Fachsemester beantragt wird. Für die Durchsetzung eines solchen Anordnungsanspruchs besteht kein rechtlich geschütztes Interesse, denn die universitäre Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt findet bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2012/2013 nicht für Studierende mit gerader (Fach-) Semesterzahl statt. Vielmehr können im Wintersemester nur Studienanfängerinnen und -anfänger sowie Bewerberinnen und Bewerber in höheren Fachsemestern mit jeweils ungerader Semesterzahl zugelassen werden.

Im Übrigen sind die Anträge gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht begründet.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller können Anordnungsansprüche, die entweder auf vorläufige Zulassung zum Studium oder auf Teilnahme an einem gerichtlich angeordneten Vergabeverfahren zur Verteilung eines außer- oder innerkapazitären Studienplatzes im 5., 3. oder 1. Fachsemester der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin gerichtet sind, nicht gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen.

Die rechtliche Überprüfung der für die Zulassung zum Modellstudiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2012/2013 festgesetzten Zulassungszahl von 270 ergibt, dass die Festsetzung zutreffend die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin in diesem Studiengang abbildet. Die Zahl von 270 Studienplätzen erschöpft die Ausbildungskapazität für Studienanfängerinnen und -anfänger in diesem Studiengang vollständig.

Das gilt nicht nur für die Antragstellerinnen und Antragsteller, die das Medizinstudium als Studienanfängerinnen und -anfänger aufnehmen wollen, sondern auch für die verfolgten Anordnungsansprüche auf vorläufige Vergabe zusätzlicher Studienplätze im 3. und 5. Fachsemester. § 2 Satz 1 ZZ-VO 2012/2013 regelt, dass ein im ersten Semester zulassungsbeschränkter Studiengang auch in höheren Semestern zulassungsbeschränkt ist. Sind - wie im Fall des streitbefangenen Studiengangs - für höhere Semester keine besonderen Zulassungsbeschränkungen nach § 4 Abs. 2 NHZG festgesetzt worden, ergibt sich die jeweilige Zulassungszahl für jedes höhere Semester aus der Differenz zwischen der Zulassungszahl für Studienanfängerinnen und Studienanfänger einerseits und der Zahl der Studierenden nach Ablauf der Rückmeldefrist für das entsprechende höhere Semester andererseits, § 2 Satz 2 ZZ-VO 2012/2013. Für Studienbewerber, die wie die oben genannten Antragstellerinnen und die Antragsteller zum Wintersemester 2012/2013 mit dem 5. oder 3. Fachsemester zugelassen werden wollen, gilt dabei nach § 2 Satz 3 Nr. 1 a) ZZ-VO 2012/2013 die Zulassungszahl der Studienanfängerinnen und Studienanfänger dieses Wintersemesters.

Die mit der Zulassungszahl von 270 gekennzeichnete Anzahl von Studienplätzen hat die Hochschule im Wintersemester 2012/2013 vergeben. Die Studienplatzkapazität der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester des Modellstudiengangs Humanmedizin ist mit der festgesetzten Studienplatzzahl von 270 auch vollständig ausgeschöpft, so dass nach Überbuchung der Aufnahmekapazität um weitere 8 im 1. Fachsemester zugelassene Studienbewerberinnen und -bewerber kein Studienplatz zur Verteilung unter den Antragstellerinnen und Antragsteller nach Maßgabe eines Los- und Vergabeverfahrens zur Verfügung steht.

Wie die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2012 im Verfahren 8 C 4863/12 als Schriftsatzanlage AG 7 vorgelegten Immatrikulationslisten ausweisen, sind gegenwärtig 278 Studierende mit dem 1. Fachsemester, 270 Studierende mit dem 3. Fachsemester und 270 Studierende mit dem 5. Fachsemester im Studiengang Medizin immatrikuliert. Die Kammer hält weiterhin mit dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. zuletzt Beschluss vom 01.06.2011 - 2 NB 526/10 u.a. -, Zahnmedizin WS 2010/2011) an ihrer Rechtsauffassung fest, dass die Immatrikulationslisten der Antragsgegnerin mit Verbindlichkeit für die Entscheidung im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ausreichend verlässlich sind. Die darin enthaltenen Gliederungen in Geburtsorte und Geburtsdaten ermöglichen auch ohne die Mittel der elektronischen Datenverarbeitung den Ausschluss von Doppelerfassungen und erlauben im Fall des qualifizierten Bestreitens eine individualisierte Nachprüfung mit Hilfe der Immatrikulationsunterlagen. Aus diesem Grund kommt auch eine bis zum Eintritt eines Kapazitätsengpasses befristete vorläufige Zulassung oder die von einem Teil der Rechtsschutz Suchenden hilfsweise begehrte Vergabe eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht. Da somit auch keine innerkapazitäre Restkapazität frei geblieben ist, müssen die diesbezüglichen Hilfsbegehren der Antragstellerinnen und Antragsteller zu den Nrn. 17 bis 32, Nrn. 43 und 44, Nrn. 86 bis 96, Nr. 163 und Nrn. 170 bis 214 abgelehnt werden.

Die Berechnung der für die Festsetzung der Studienplatzzahl maßgeblichen Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin regelt sich nach Maßgabe der Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 23. Juni 2003 (Nds. GVBl. S. 222), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 220). Diese sieht in § 3 Abs. 1 vor, dass die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt wird, und zwar zunächst als Ergebnis der Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts und anschließend durch Überprüfung des im ersten Schritt erzielten Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts.

Die KapVO ist mit der vorstehend zitierten Änderungsverordnung vom 4. Juli 2012 in den §§ 7, 9 und 17 um besondere Regelungen für die Kapazitätsermittlung im Modellstudiengang HannibaL an der Medizinischen Hochschule Hannover ergänzt worden ist. Diese speziellen Berechnungsvorgaben der KapVO finden auf die Festsetzung der Zulassungszahl für den Modellstudiengang HannibaL zum Wintersemester 2012/2013 und Sommersemester 2013 uneingeschränkt Anwendung.

Die grundsätzlichen Einwände der Antragsteller zu Nrn. 46 und 47 sowie 84 bis 85 gegen die Anwendung der neuen §§ 7, 9 und 17 KapVO auf die Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2012/2013 greifen nicht durch. Der Umstand, dass die den Modellstudiengang HannibaL betreffenden Änderungen gemäß Art. 2 der Änderungsverordnung am 13. Juli 2012 und damit erst nach dem von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Stichtag des 1. Februar 2012 in Kraft getreten sind, steht ihrer Geltung für das laufende Studienjahr nicht entgegen. Denn die Antragsgegnerin hat das mit der Änderung der KapVO eingeführte System der Berechnung der Ausbildungskapazität ihrem Kapazitätsbericht vom 5. Juli 2012 zugrunde gelegt. Demzufolge hat der Verordnungsgeber die von ihm zuvor beschlossene Rechtsänderung im Anschluss an den Kapazitätsbericht der Hochschule in der zeitgleich mit der Änderung der KapVO verkündeten Festsetzung der Zulassungszahl von 270 mit der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2012/2013 und zum Sommersemester 2013 - ZZ-VO 2012/2013 - berücksichtigt. Unabhängig davon greift der Verweis der Antragsteller auf die Bedeutung der Stichtagsregelung des § 5 Abs. 1 KapVO schon im Ansatz nicht, denn die Stichtagsregelung betrifft den maßgeblichen Zeitpunkt für die Heranziehung der für die Ermittlung der Aufnahmekapazität relevanten Daten. Die Rechtsnormen der KapVO sind aber keine „Datengrundlage“ der Kapazitätsberechnung, sondern deren Rechtsgrundlagen.

Der auf die Überprüfung der den Modellstudiengang HannibaL betreffenden Änderungen der KapVO gerichtete, bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht im Verfahren 2 KN 3407/12 anhängige Normenkontrollantrag hindert die Kammer nicht, über die vorliegenden Eilanträge zu entscheiden.

Zwar kann das Verwaltungsgericht ein gerichtliches Verfahren in entsprechender Anwendung des § 94 Satz 1 VwGO aussetzen, wenn es für die Entscheidung auf die Gültigkeit einer Rechtsnorm ankommt, die wiederum in einem zeitgleich bei dem Oberverwaltungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO Prüfungsgegenstand ist (BVerwG, Beschl. vom 8.12.2000 - 4 B 75/00 -, NVwZ-RR 2001 S. 483 m.w.N.). Die Aussetzung des Verfahrens ist in diesen Fällen aber nicht zwingend, sondern in das Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt. Nur dann, wenn anders eine sachgerechte Entscheidung nicht möglich ist, ist eine zwingende Vorgreiflichkeit der im Normenkontrollverfahren ausstehenden Entscheidung anzunehmen (BVerwG, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. vom 12.2.1987 - 3 C 22/86 - BVerwGE 77, 19 ff. zur Aufrechnung mit einer im Zivilrechtsweg einzuklagenden Gegenforderung).

Das ist vorliegend nicht der Fall. Aus den nachfolgenden Ausführungen folgt, dass sich die Frage der Gültigkeit der neuen, sich speziell auf den Modellstudiengang HannibaL an der Medizinischen Hochschule Hannover beziehenden Regelungen in den §§ 7 Abs. 4 und 9 Abs. 9 KapVO in den vorliegenden Verfahren nicht entscheidend stellt. Soweit ein Teil der Antragstellerinnen und Antragstellern die Auffassung vertritt, dass die speziellen neuen Regelungen des § 17 Abs. 2 KapVO unwirksam sind, folgt die Kammer diesen Auffassungen mit Verbindlichkeit für die Entscheidungen in den Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nicht. Durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit der anzuwendenden Rechtsnormen über die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität mit höherrangigem Recht bestehen bisher nicht. Insoweit sieht die Kammer gegenwärtig auch keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) dieses Teilgegenstands des im Verfahren 2 KN 340/12 anhängigen Normenkontrollantrags.

A. Personelle Aufnahmekapazität

Für die Berechnung der personellen Aufnahmekapazität eines Studiengangs der Medizin enthalten die Absätze 3 und 4 des § 7 KapVO spezielle Regelungen für die Zuordnung des Studiengangs zu Lehreinheiten.

Der (Regel-) Studiengang Medizin wird abweichend von den Grundregeln des § 7 Abs. 1 und 2 KapVO gemäß § 7 Abs. 3 KapVO für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (vom 27.06.2002, BGBl. I S. 2405 - ÄAppO -) umfasst. Hierfür sind zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden.

Anders verhält es sich mit der Gliederung des Modellstudiengangs HannibaL an der Medizinischen Hochschule Hannover, der bis zum Beginn des Praktischen Jahrs eine eigene Ausbildungs- und Prüfungsstruktur aufweist. Für diesen wird nach § 9 Abs. 4 KapVO zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität eine integrierte Lehreinheit und eine Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin gebildet. Dabei umfasst die integrierte Lehreinheit die Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin bis zum Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der ÄAppO; die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Modellstudiengang HannibaL Dienstleistungen.

Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt dies und kommt in Anwendung des Stellenprinzips (§ 8 KapVO) in Ansatz der Lehrdeputate der integrierten Lehreinheit, der Einbeziehung der Lehrauftragsstunden und des Dienstleistungsexports in die Studiengänge Zahnmedizin, Biomedizin (MSc.) und Biochemie (MSc.) zu einer stellenbezogenen Ausbildungskapazität von abgerundet 1.174 (1.174,3249) Studienplätzen.

Mit diesem Berechnungsergebnis schließt aber die Ermittlung der Aufnahmekapazität des Modellstudiengangs nicht ab, denn das Ergebnis muss gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 4 KapVO wegen des Fehlens einer für die Ausbildung von insgesamt 1.174 Studienanfängerinnen und -anfänger in der Medizin ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten vermindert werden. Aus diesem Grund stellen sich die von Antragstellerseite aufgeworfenen Fragen, ob sich die Regelungen der §§ 7 Abs. 4 und 9 Abs. 9 KapVO einerseits mit dem gesetzlichen Gebot bundeseinheitlicher Kriterien für die Kapazitätsermittlung vereinbaren lassen und andererseits dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsfestsetzung entsprechen, nicht. Entsprechendes gilt für die Ausführungen von Antragstellerinnen und Antragsteller dazu, wie die Lehrdeputate zu ermitteln sind, in welchem Umfang Lehrleistungen der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin berücksichtigt werden müssen und wie sich zusätzliche, den Hochschulen zur Bewirtschaftung zur Verfügung gestellte Mittel auf die Stellenausstattung auswirken müssen.

B. Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem Dritten Abschnitt der KapVO

Die nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 KapVO durchzuführende Überprüfung des Ergebnisses der personalbezogenen Ausbildungskapazität des Modellstudiengangs HannibaL ergibt, dass die patientenbezogene Ausbildungskapazität deutlich niedriger ist und mit der demzufolge nach § 17 Abs. 3 KapVO festzusetzenden Zulassungszahl von 270 vollständig ausgeschöpft wird.

Nach 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO ist das Berechnungsergebnis für den Medizin-Modellstudiengang HannibaL an der Medizinischen Hochschule Hannover anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO) in drei besonderen, tatbestandsmäßig nur auf den Modellstudiengang HannibaL an der Medizinischen Hochschule Hannover bezogenen Berechnungsschritten zu überprüfen.

1. Im ersten Berechnungsschritt sind gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 6 KapVO als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität 10,65 Prozent des Äquivalents der tagesbelegten Betten anzusetzen. Für die Bestimmung des Äquivalents der tagesbelegten Betten enthalten die Sätze 1 bis 5 des § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO besondere, auf den Modellstudiengang und die Verhältnisse an der medizinischen Hochschule Hannover abgestimmte Vorgaben:

Danach geht in die Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität die dokumentierte Zahl der Belegungstage der entweder nach § 9 Abs. 1 oder nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes im vorvergangenen Jahr im stationären Bereich abgerechneten Fälle ein, wobei auch Belegungstage in Bezug auf Privatpatienten, Patienten mit Anspruch auf Wahlleistungen und Selbstzahler im stationären Bereich einbezogen werden. Zu berücksichtigen sind ferner die nach der Bundespflegesatzverordnung tatsächlich abgerechneten Belegungstage, an denen vollstationäre psychiatrische Leistungen erbracht wurden. Nicht einbezogen werden hingegen Belegungstage in Bezug auf in der Medizinischen Hochschule Hannover lebend Geborene, Lebendspender, Patienten mit einer Verweildauer von weniger als einem Tag sowie Patienten, für die Leistungen im Rahmen einer teilstationären Behandlung erbracht wurden. Die Summe der Belegungstage ist durch 365 zu teilen; das Ergebnis der Teilung ist das Äquivalent der tagesbelegten Betten (§ 178 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 KapVO).

Wie bereits ausgeführt geht die Kammer davon aus, dass gegen die Gültigkeit dieser Regelungen zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Gleiches gilt für die weiteren, in § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 KapVO spezialgesetzlich vorgegebenen Berechnungsschritte.

Das Vorbringen der Antragsteller zu Nrn. 84 und 85, wonach § 17 Abs. 2 KapVO gegen das Sozialstaatsprinzip verstoße, weil danach mehr als 3/4 der vorhandenen Lehrkapazität ungenutzt bleibe, kann schon in seinem Ansatz keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht begründen. Denn dieser Einwand richtet sich nur scheinbar gegen die Gültigkeit der neuen Regelungen des § 17 Abs. 2 KapVO. Tatsächlich betrifft er die grundsätzliche Entscheidung der Antragsgegnerin, den nach Maßgabe der ÄAppO durchgeführten Regelstudiengang mit Beginn des Wintersemesters 2005/2006 zu schließen und für die Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt nur noch den Modellstudiengang HannibaL anzubieten, welcher die Unterteilung des Medizinstudiums in einen vorklinischen und einen klinischen Ausbildungsabschnitt aufgibt und dessen Aufnahmekapazität für die gesamte Ausbildung nach Maßgabe der Erprobungsklausel des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des (seinerzeit geltenden) Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen (Studienplatz-StV) zugleich auch durch die Anzahl der für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten bestimmt wird.

Diese, für die fehlende Ausweisung von Teilstudienplätzen maßgebende Entscheidung ist von der Antragsgegnerin mit der auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 NHG geschlossenen Zielvereinbarung vom 26. Mai 2005, ab dem Winter-Semester 2005/2006 auf der Grundlage des § 41 ÄApprO für künftige Studienanfänger nur noch den so gegliederten Modellstudiengang HannibaL anzubieten, getroffen worden. Hierzu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung zum Modellstudiengang HannibaL vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347/06 u.a. - (JURIS Langtext) ausgeführt, dass die Einführung des Modellstudiengangs mit der dadurch (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 ÄAppO) bedingten Aufgabe von Teilstudienplätzen die Studienplatzbewerberinnen und -bewerber nicht in eigenen Rechten verletzt. Es hat hierzu darauf hingewiesen, dass Normadressat des § 41 ÄApprO die Hochschule ist. Sie kann bei der zuständigen Stelle einen Modellstudiengang beantragen, der weitgehende Abweichungen von den Vorgaben für den Regelstudiengang beinhaltet und der der Modellhochschule die Freiheit gibt, ihr Studium komplett eigenständig zu gestalten, während irgendwelche subjektiven öffentlichen Rechte der Antragsteller durch die Norm weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem systematischen Zusammenhang oder ihrem Sinn und Zweck begründet oder tangiert werden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu dieser Frage bereits bei Einführung des Modellstudiengangs in seinem Beschluss vom 18. Januar 2006 - 6 C 5167/05 u.a. - (JURIS Langtext) zum Wintersemester 2005/2006 folgendes ausgeführt:

„Das in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG begründete und in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags wiedergegebene Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung zwingt den Normgeber der KapVO nicht, konkrete Berechnungsgrundsätze aufzustellen und beizubehalten, welche als allein zutreffend gelten könnten (BVerfGE 85, 36, 56 f.). Ebenso wenig kann das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung dem Normgeber ein bestimmtes Strukturmodell für den Wissenschaftsbetrieb an den Hochschulen aufzwingen (BVerfGE 66, 155, 177 ff. [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 580/83]) oder verhindern, dass sich die Inhalte der Berufsausbildung wandeln. Insoweit bezieht sich das Grundrecht auf freien Zugang zu einem berufsbezogenen Studium stets nur auf das, was in den Regelungen der Berufsausbildung als deren Inhalt vorgegeben ist (vgl. BVerfGE 33, 303, 330). Aus diesem Grund ist es nicht von vornherein mit dem Grundrecht auf einen freien Zugang zum Hochschulstudium aus Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar, dass mit der Erprobung einer neuen und möglicherweise effektiveren Methode der Ausbildung zum Arzt eine Verminderung der Ausbildungskapazität verbunden ist. So ist es nicht grundsätzlich von Verfassung wegen zu beanstanden, dass mit der Gestaltung des Medizinstudiums als integrierter Studienabschnitt und dem damit verbundenen Wegfall von Teilstudienplätzen eine deutliche Verminderung der Ausbildungskapazität einhergeht, denn das Kapazitätsrecht bestimmt nicht das Recht der Berufsausbildung, sondern es folgt diesem.“

Diese Ausführungen gelten weiterhin.

Soweit von den Antragstellerinnen und Antragstellern geltend gemacht wird, dass die Spezialregelungen des § 17 Abs. 2 KapVO gegen das Gebot der Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung aus Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (vom 08.03./05.06.2008, Nds. GVBl. 2010 S. 47 - StV 2008 -) und § 29 Abs. 1 Satz 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) verstoße, folgt die Kammer auch dieser Rechtsauffassung nicht.

Für die Festsetzung der Ausbildungskapazität des Modellstudiengangs HannibaL gilt weiterhin die Klausel des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV 2008, welche es erlaubt, bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von Art. 7 Abs. 2 Satz 1 StV 2008 und damit gerade nicht einheitlich festzusetzen. Auch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV 2008 ist ein zu beachtender gesetzlicher Grundsatz im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung zum Modellstudiengang HannibaL vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347/06 u.a. - (JURIS Langtext) unter Hinweis auf die Geltung der Erprobungsklausel in dem gleichlautenden des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des seinerzeit geltenden Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen (Studienplatz-StV) folgendes ausgeführt:

„Die Regelung eröffnet damit im Hinblick auf gewichtige Besonderheiten, wie sie sich aus Strukturveränderungen, aber auch aus dem Aufbau neuer Ausbildungsgänge ergeben können, die Möglichkeit einer Ermittlung der Ausbildungskapazität nach Maßgabe der jährlichen Aufnahmekapazität, die diesen Ausnahmelagen Rechnung trägt (Thüringisches OVG, Beschluss vom 17. Juni 1998, a.a.O.). Dieser Norm folgen die §§ 1 Abs. 2 und 20 KapVO, wonach bei Modellvorhaben Zulassungszahlen abweichend von dem in § 1 Abs. 1 KapVO normierten und näher umschriebenen Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität und von den Vorgaben des Zweiten und Dritten Abschnitts der Kap-VO festgesetzt werden können.

In sachlicher Hinsicht bezieht sich die Abweichungsbefugnis des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV nicht nur auf das in Art. 7 Abs. 2 Satz 1 StV enthaltene Gebot der erschöpfenden Nutzung der (nach den in Abs. 3 genannten Kriterien errechneten) Ausbildungskapazität, sondern gerade auch auf die darin angesprochene Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten nach dem Berechnungsmodell der für den „Normalfall“ eingerichteten Studiengänge. Die Regelung soll bei der Erprobung neuer Studiengänge schon von dem Erfordernis freistellen, die jährliche Aufnahmekapazität nach den genannten (und in Abs. 3 näher konkretisierten) Kriterien exakt zu errechnen.

Diese Ausnahmebestimmungen, gegen deren Verfassungsmäßigkeit Bedenken jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht bestehen (a]), tragen im vorliegenden Fall die Festsetzung einer Zulassungszahl von 270 Studienplätzen (b]).

a) Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 31. März 2004, - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112 [BVerfG 31.03.2004 - 1 BvR 356/04]) die Gerichte in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen - hier § 123 VwGO - der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Hieraus folgt, dass die Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach-, aber auch der Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu derartigen schweren und unzumutbaren Nachteilen führt (ebenda).

Aber auch unter Berücksichtigung dieser im Verhältnis zu sonstigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gesteigerten rechtlichen Prüfungsdichte vermag der Senat entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Vorschriften der Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV, §§ 1 Abs. 2, 20 KapVO gemäß Art. 31 GG wegen eines Verstoßes gegen § 29 Abs. 2 HRG unwirksam sind ([aa]) oder dass Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV, §§ 1 Abs. 2, 20 KapVO gegen den verfassungsrechtlich über Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 GG) verbürgten Grundsatz der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazitäten verstoßen ([bb]).

(aa) Allerdings könnte für einen Verstoß der genannten Vorschriften gegen § 29 Abs. 2 HRG sprechen, dass das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 18. März 1987, - BVerwG 7 C 62.84 -, DVBl 1987, 949 [BVerwG 18.03.1987 - BVerwG 7 C 62.84]) die Norm nicht nur als Rahmenrecht, sondern auch als Rechtsvorschrift mit dem Regelungsgehalt einer „Maßstabsnorm“ und damit als unmittelbar geltendes, das Kapazitätsverordnungsrecht der Länder determinierendes Recht des Bundes angesehen hat mit der Folge, dass § 29 Abs. 2 HRG von seinem Wortlaut her die in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV, §§ 1 Abs. 2, 20 KapVO geregelte Ausnahme nicht zulassen könnte.

Der Senat geht jedoch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur inhaltlichen Reichweite der hochschulrechtlichen Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes gleichwohl nicht von einem offensichtlichen Verstoß des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV gegen § 29 Abs. 2 HRG aus. Denn § 29 Abs. 2 HRG ist Rahmenrecht, wie schon aus dem Wortlaut des § 72 Abs. 2 Satz 1 HRG folgt. Für die Rahmengesetzgebung ist kennzeichnend, dass sie auf inhaltliche Konkretisierung und Gestaltung durch die Länder angelegt ist, dass also die grundsätzlich bestehende Länderkompetenz zur Gesetzgebung erhalten bleibt, aber durch eine Rahmenvorgabe des Bundes begrenzt wird. Rahmenvorschriften des Bundes müssen der Ausfüllung durch Landesgesetzgebung fähig und ihrer bedürftig sein. Rahmengesetze zu den in Art. 75 Abs. 1 GG a.F. aufgezählten Materien dürfen nur inhaltlich beschränkte Gesetze sein. Sie müssen der ergänzenden Gesetzgebung der Länder substantielle Freiräume lassen, damit diese politisch selbstverantwortlich Recht setzen können (zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2004, - 2 BvF 2/02 -, BVerfGE 111, 226 [BVerfG 27.07.2004 - 2 BvF 2/02] [Juniorprofessur]). Die Landesvorschriften haben sich zwar in den vom Bund gegebenen Rahmen einzupassen. Allerdings muss der legislative Rahmen des Bundes dem Land die Möglichkeit lassen, die Sachmaterie entsprechend den besonderen Verhältnissen des Landes zu regeln. Die Länder müssen die ihnen zur Regelung überlassenen Sachgebiete nicht notwendig einheitlich ordnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1971, - 2 BvL 2/70 -, BVerfGE 30, 90 [103]). Der Landesgesetzgeber kann Raum für Willensentscheidungen in der sachlichen Rechtsgestaltung beanspruchen, er darf nicht darauf beschränkt werden, nur zwischen engen vorgegebenen rechtlichen Möglichkeiten zu wählen (vgl. BVerfG, Urteil vom 01. Dezember 1954, - 2 BvG 1/54 -, BVerfGE 4, 115 [BVerfG 01.12.1954 - 2 BvG 1/54] [129 f.]) oder gar wie eine nachgeordnete Instanz lediglich eine Bundesregelung zu exekutieren. Der Begriff "Rahmen" soll hierbei verdeutlichen, dass für die Länder innerhalb des Regelungsbereichs ein normativer Spielraum verbleiben muss. Ein "Rahmen" ist nur dann gegeben, wenn er prinzipiell auf die Ergänzung durch Landesnormen angelegt ist. Lässt das Gesetz den Ländern keinen Freiraum zur Ausfüllung des Rahmengesetzes und gibt es den Weg, um zu dem gesetzgeberischen Ziel zu gelangen, im Einzelnen verbindlich vor, so hat der Bund mehr als den "Rahmen" bestimmt, und zwar selbst dann, wenn er diesen Weg nicht ausdrücklich beschreibt. Der Bund darf zwar die Richtung vorgeben und die Grenzen der Gestaltungsfreiheit der Länder normieren. Eine Vollregelung eines unter Art. 75 GG a.F. fallenden Bereiches ist jedoch ebenso ausgeschlossen wie gemäß Art. 75 Abs. 2 GG a.F. unmittelbar geltende Detailregelungen (Walter, in: Hailbronner/Geis, HRG, Loseblattsammlung Heidelberg, Stand: 33. Lieferung Dezember 2005, § 72 Rn. 37).

Hiervon ausgehend lässt die Rahmenregelung des § 29 Abs. 2 HRG den Ländern auch Raum, den Kriterienkatalog der Norm (nur) für den Regelfall anzuwenden, aber für begründete Ausnahmefälle - wie dies etwa in der Entscheidung zur Einführung eines Modellstudienganges durch Zielvereinbarung zum Ausdruck kommt - ein hiervon abweichen-des Modell anzuwenden. Die rahmenrechtliche Vorschrift des § 29 Abs. 2 HRG ist daher aller Voraussicht nach so zu verstehen, dass auch bei in das zentrale Verfahren einbezogenen Studiengängen abweichende landesrechtliche Bestimmungen ausnahmsweise jedenfalls dann zulässig sind, wenn dadurch das Ziel der zentralen Vergabe im Sinne des § 31 HRG nicht berührt wird (so auch Reich, HRG, 9. Auflage Bad Honnef 2005, § 72 Rn. 13). Dass durch die „Experimentierklauseln“ in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV und §§ 1 Abs. 2, 20 KapVO das Ziel der zentralen Vergabe berührt wird, lässt sich indes nicht feststellen, so-dass ein Verstoß der genannten Vorschriften gegen § 29 Abs. 2 HRG jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht angenommen werden kann.

(bb) Ferner ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch von der Verfassungs-mäßigkeit des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV und der §§ 1 Abs. 2, 20 KapVO unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der erschöpfenden Kapazitätsnutzung auszugehen (a.A. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auf-lage Köln 2003, Art. 7 StV Rn. 27 ff; § 20 KapVO Rn. 4).

Nach diesem aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz haben Normgeber und Wissenschaftsverwaltung besonders sorgfältig zu beachten, dass objektive Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, soweit sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts - der Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung und Lehre sowie bei der Sicherstellung der Krankenversorgung - und in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1984, - 1 BvR 580/83 u.a. -,  BVerfGE 66, 155-190 [BVerfG 08.02.1984 - 1 BvR 580/83]).

Die Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 StV hat Gesetzesrang (vgl. Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 17. Februar 2000, Nds. GVBl. S. 9); inhaltlich stimmt mit ihr § 1 Abs. 2 KapVO überein. Die Verwerfung eines formellen Gesetzes als verfassungswidrig muss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch die Ausnahme bleiben (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 10. Oktober 2001, - 3 NC 150/00 -, NVwZ-RR 2002, 747 [OVG Hamburg 10.10.2001 - 3 Nc 152/00]) und ist auf Fälle evidenter Verfassungswidrigkeit beschränkt. Ein solcher Fall evidenter Verfassungswidrigkeit ist hier angesichts des Umstandes, dass ein im Aufbau befindlicher Studiengang naturgemäß noch keine Erkenntnisse darüber er-bracht hat, welche Ausbildungskapazität er unter Berücksichtigung der Interessen der Hochschule, von Forschung, Lehre und Heilbehandlung zu erbringen vermag, weder er-sichtlich noch hinreichend dargelegt.

Soweit der ehemals für das Hochschulzulassungsrecht zuständige 10. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 30. Juli 1996 (- 10 N 7771/95 -, Nds. Rpfl. 1996, 297-300) gegen die Rechtmäßigkeit und die Anwendbarkeit des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV ernstliche Zweifel deswegen geäußert hat, weil Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV zu dem Prinzip der Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität (Art. 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StV), zu dem Stellenprinzip (Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und insbes. 2 StV) sowie zu dem Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 StV) in rechtssystematisch unverträglichen Normwidersprüchen stehe, folgt der nunmehr für das Hochschulzulassungsrecht zuständige beschließende Senat jenen Erwägungen nicht. Denn Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV stellt sich nicht als eine Regelung dar, die zu Art. 7 Abs. 1, 2 Satz 1 und 3 StV in unverträglichem Widerspruch steht, sondern erlaubt gerade, die für die Festsetzung der Zulassungszahl grundsätzlich maßgebende Aufnahmekapazität anders als nach den in dieser Bestimmung enthaltenen (und in der KapVO näher konkretisierten) Kriterien zu ermitteln, stellt also systematisch letztlich eine vom Willen des Gesetzgebers ausdrücklich umfasste Ausnahmeregelung zu den genannten Normen dar (so auch Thüringer OVG, Beschluss vom 17. Juni 1998, a.a.O.).

Bestehen damit für den Senat keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der der Entscheidung zu Grunde zu legenden Rechtsnormen, so kann offen-bleiben, ob solche Bedenken im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zu einer Aussetzung des Verfahrens und einer Vor-lage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG führen könnten (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage München 1998, Rn. 328 ff.) oder ob sie in die Interessenabwägung nach § 123 VwGO maßgeblich einzustellen wären (so: OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 1996, - OVG 7 NC 147.95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 19).

In diesem Zusammenhang folgt der Senat auch nicht dem Einwand der Antragsteller, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV nicht erfüllt seien, da schon der Sache nach kein Modellvorhaben, sondern ein nicht von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV erfasster Modellstudiengang vorliege. Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV bezieht sich nach ihrem deutlichen Wortlaut auf eine - hier unproblematisch vorliegende - „Erprobung neuer Studiengänge“.“

Danach verstößt es gerade nicht gegen das Gebot einheitlicher Grundsätze für die Kapazitätsermittlung, dass der Niedersächsische Verordnungsgeber mit der Änderungsverordnung vom 4. Juli 2012 (a.a.O.) den Dritten Abschnitt der KapVO um die von der Rechtsprechung (vgl. zuletzt: Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschl. vom 19.07.2012 - 2 NB 102/12 u.a. -, JURIS Langtext) geforderten normativen Vorgaben für eine an der besonderen Studienordnung (§ 41 Abs. 2 Nr. 2 ÄAppO) und dem Curriculum des Modellstudiengangs ausgerichtete Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität ergänzt hat.

Der in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 6 KapVO normierte Parameter von 10,65 % des Äquivalents der tagesbelegten Betten trägt den durch die begrenzte Verfügbarkeit von für die Lehre geeigneten Patienten und den fachspezifischen Gegebenheiten des Modellstudiengangs bestimmten Aufnahmekapazität Rechnung und ist geeignet, die Grenze einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 StV 2008 zu bestimmen.

Mit der Neuregelung des § 17 Abs. 2 KapVO ist der Niedersächsische Verordnungsgeber den Normsetzungsvorschlägen aus dem Gutachten der Fa. L. & L. AS vom 25. Oktober 2011 über die Kapazitätsberechnungsmethode für den Modellstudiengang HannibaL (UPPMK) gefolgt, wobei die Inhalte der Kurzform des Gutachtens vom 25. Oktober 2011 (Anlage AG 2 zur Antragserwiderung vom 23. Oktober 2012) in den wesentlichen Aussagen mit der dem Ministerium ebenfalls vorgelegten Langform (Endfassung) identisch sind.

Das im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte Gutachten befasst sich mit der Entwicklung eines Verfahrens für die Berechnung der Studienplatzkapazitäten des Modellstudiengangs in dessen Erprobungsphase bis zum Herbst 2011. Grundlage des Gutachtens ist die Untersuchung der Patienteneignung und der Patientenbelastbarkeit im Rahmen des Modellstudiengangs als Ausgangspunkt für ein an den curricularen Vorgaben des Modellstudiengangs ausgerichtetes Kapazitätsberechnungsverfahrens.

Hierfür sind in den Stufen I und II des UPPMK-Projektes von den Gutachtern der Firma L. & L. im Rahmen einer Feldstudie die Eignungswahrscheinlichkeiten der Patienten für den stationären und für den poliklinischen Bereich der Medizinischen Hochschule Hannover sowie deren Belastbarkeit untersucht worden. In der Stufe III des UPPMK-Projektes wurden die in eine Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität nach Maßgabe der KapVO eingehenden Parameter in Bezug auf die Besonderheiten des Modellstudiengangs untersucht und die Grundlagen für eine mit der KapVO vereinbare Berechnungsformel festgelegt. In der Stufe IV des Projektes wurde die auf den Modellstudiengang bezogene Lehrsituation in den Polikliniken der Hochschule untersucht.

Die als Ergebnis der Untersuchung entwickelte Formel zur Kapazitätsberechnung basiert auf den im Curriculum des Modellstudiengangs angegebenen Lehrveranstaltungen nach dem seinerzeitigen Stand der curricularen Festlegungen. Die Berechnung bezieht sich ausschließlich auf die Lehrveranstaltungen, in denen Patienten in den Unterricht eingebunden sind. Sie gliedert sich dabei in die Unterrichtsarten Unterricht am Krankenbett (UaK), in der Modulliste der Antragsgegnerin (Kap-Unterlagen AG 1a und AG 1b) mit PE II bezeichnet, und die Blockpraktika und Klinischen Lehrvisiten, im Curriculum mit PE III bezeichnet und gibt so die durchschnittliche Gruppengröße und die Belastungszeit der Patienten vor.

Die patientenbezogene Gesamtstundenzahl pro Studierendem belief sich nach Maßgabe des bis zum Sommersemester 2012 geltenden Curriculums auf 750 Unterrichtsstunden in den Studienjahren 1 bis 5. Hiervor werden 230 Stunden extern, 60 Stunden an Mitstudierenden, Phantomen usw. und 49 Stunden an poliklinischen Patienten durchgeführt. Damit verbleiben insgesamt 411 kapazitätsrelevante Stunden im stationären Bereich für die Unterrichtsarten PE II und PE III, davon 184 Stunden für den Unterricht am Krankenbett auf den Stationen (PE II) und 227 in den Blockpraktika. Die danach in die Entwicklung einer auf den Modellstudiengang bezogenen Berechnungsformel einzusetzende gewichtete Gruppengröße für die Unterrichtsarten PE II und PE III errechnet sich nach Maßgabe der Höchstgrößen des § 2 Abs. 3 Satz 9 ÄAppO auf den Wert von 2,481 (s. Abb. 6 S. 12 des Kurzgutachtens vom 25.10.2011, Kap-Unterlagen AG 2; Abb. 21 S. 54 der Endfassung vom 25.10.2011).

Die im Rahmen der Stufe II im August/September 2009 durchgeführte Feldstudie hat ergeben, dass sich 13 % der stationär aufgenommenen Patienten der Medizinischen Hochschule Hannover in für die Lehre ungeeigneten Pflegebereichen befanden, 28,2% aus medizinischen und 6,2% aus didaktischen Gründen nicht herangezogen werden konnten. 5,7% der Patienten standen wegen persönlicher Vorbehalte und 6,3% aus organisatorischen Gründen nicht zur Verfügung. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte gefunden, aus denen die Richtigkeit dieser Erhebungsergebnisse in Zweifel gezogen werden könnten. Dass die Studie UPPMK nach Auffassung einiger Antragsteller prozessrechtlich als „Parteigutachten“ eingestuft wird, obwohl sie nicht zum Beweis streitiger Tatsachen für die vorliegenden Kapazitätsprozesse, sondern im Rahmen der Hochschulverwaltung zur kapazitätsrechtlichen Absicherung des Modellstudiengangs erstellt wurde, ändert im Grundsatz nichts an der Validität ihrer tatsächlichen Ergebnisse. Jedenfalls sind weder von Antragstellerseite substantiierte Angriffe gegen die Erhebungen und Auswertungen der Gutachter vorgebracht worden noch liegen von Amts wegen abweichende Erkenntnisse vor, die Zweifel an der Eignung des Gutachtens begründen könnten. Diese werden insbesondere nicht durch den unsubstantiierten Vortrag, die Patienteneignung werde im Gutachten „heruntergerechnet“, ausgelöst.

Der als Ergebnis der Feldstudie gutachterlich ermittelte Anteil von 40,6 % für die Lehre im Modellstudiengang HannibaL geeigneter stationär behandelter Patienten ist von den Gutachtern in Vollzug des von der KapVO vorgegebenen Berechnungsmodells in die Formel für die Berechnung der stationären Aufnahmekapazität

3 * 100 * 0,406 * 2,481 * 1,448/ (411/10) = 10,65 % der tbB-Äquivalenz

eingesetzt worden, was zu dem in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 6 KapVO normierten Wert führt.

Dass dieser Wert deutlich hinter dem für die Ausbildungskapazität des Regelstudiengangs maßgeblichen Prozentsatz von 15,5 vom Hundert in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO zurückbleibt, beruht im Wesentlichen darauf, dass die Formel des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 6 KapVO den Gegebenheiten des Modellstudiengangs angepasst werden musste. Hierauf hat die Kammer schon in ihrem Beschluss zum Wintersemester 2007/2008 - 8 C 3884/07 - unter Bezugnahme auf den von der Antragsgegnerin seinerzeit vorgelegten Erfahrungsbericht „über den Fortschritt der Realisierung des Modellstudiengangs HannibaL“ aus dem Oktober 2007 mit der darin enthaltenen Gegenüberstellung der Gesamtstundenzahlen und der Patientenkontakte des Modellstudiengangs einerseits und des Regelstudiengangs andererseits hingewiesen. Insoweit folgt bereits aus dem Kurzgutachten der Fa. L. & L. vom 25. Oktober 2011, dass angesichts des Verhältnisses der Lehrveranstaltungen der Arten PE II und PE III in die neue Formel des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 6 KapVO wesentlich kleinere Werte der mittleren Gruppengröße und der mittleren Patientenbelastbarkeit eingefügt werden müssen, was naturgemäß zu einem kleineren Äquivalent der tagesbelegten Betten führt.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 bis 4 KapVO der neue Begriff der Belegungstage für die Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität normiert worden ist. Danach geht in die Kapazitätsberechnung die dokumentierte Zahl der Belegungstage der entweder nach § 9 Abs. 1 oder nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes im vorvergangenen Jahr im stationären Bereich abgerechneten Fälle ein. Dabei werden auch Belegungstage in Bezug auf Privatpatienten, Patienten mit Anspruch auf Wahlleistungen und Selbstzahler im stationären Bereich einbezogen. Nicht einbezogen werden Belegungstage in Bezug auf in der Medizinischen Hochschule Hannover lebend Geborene, Lebendspender, Patienten mit einer Verweildauer von weniger als einem Tag sowie Patienten, für die Leistungen im Rahmen einer teilstationären Behandlung erbracht wurden. Zu berücksichtigen sind auch die nach der Bundespflegesatzverordnung tatsächlich abgerechneten Belegungstage, an denen vollstationäre psychiatrische Leistungen erbracht wurden.

Auch in diesem Punkt ist der Verordnungsgeber den Gutachtern der Studie UPPMK gefolgt. Diese haben ausgeführt (Kurzgutachten vom 25.10.2011 - Anlage AG 2 -, S. 16 f.; Endfassung des Gutachtens, S. 44 f.), dass die Bemessungsfaktoren der Studienplatzkapazitäten, wie sie bisher in der KapVO zum Einsatz kamen, aufgrund der für die Krankenversorgung geltenden Entgeltsysteme und aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen in den Polikliniken nicht mehr relevant sind und aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Berechnungsäquivalente tagesbelegte Betten (tbB) und poliklinische Neuzugänge neu entwickelt werden mussten. Die daraus resultierende Regelung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 KapVO, wonach in die Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität die dokumentierte Zahl der Belegungstage der entweder nach § 9 Abs. 1 oder nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes im vorvergangenen Jahr im stationären Bereich abgerechneten Fälle eingeht, verstößt nach Überzeugung der Kammer und entgegen der von der Antragstellerin zu Nr. 152 vertretenen Auffassung nicht gegen das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung. Dieses Gebot zwingt den Verordnungsgeber nicht, die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität auf Tatbestände zu stützen, die von der tatsächlichen Entwicklung überholt worden sind und sich in der Wirklichkeit des Betriebs eines Universitätsklinikums nicht mehr wiederfinden.

Es ist vielmehr gerade Aufgabe des Verordnungsgebers, die rechtlichen Konsequenzen aus den mit historischen Veränderungen in den medizinischen Behandlungsabläufen und kürzerer Verweildauer der Patienten einhergehenden Verringerung der Patientenressourcen zu ziehen, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht zu werden. Das gilt gerade im Hinblick auf die Zählung der tagesbelegten Betten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. vom 28.11.2011 - OVG 5 NC 60.11 -, JURIS) und die Tatsache, dass deren Zahl mit der Einführung der Fallpauschalen durch das KHEntG am 1. Januar 2003 im Kliniksystem nicht mehr nach Maßgabe einer Mitternachtszählung erfasst wird. Insoweit begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Verordnungsgeber in § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO die Gesamtzahl der Belegungstage erfasst, die sich aus der für die Datenübermittlung und Abrechnung notwendigen Dokumentation der Verweildauer des jeweiligen Behandlungsfalls (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e) KHEntG) der stationär aufgenommenen Patienten entnehmen lassen.

Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 bis 4 KapVO ergeben sich 456.911 Belegungstage, die in die Berechnung der patientenbezogene Kapazität eingehen und nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 KapVO zu dem mit 1.251,8109 bestimmten Äquivalent der tagesbelegten Betten führen. Der unmittelbare Vergleich mit der letzten Berechnung der Zahl der tagesbelegten Betten nach Maßgabe der Mitternachtszählung für den ausgelaufenen Regelstudiengang führte für das Studienjahr 2004/2005 bei insgesamt 468.880 Pflegetagen zu 1.284,60 tagesbelegten Betten im Belegungsdurchschnitt der vergangenen drei Jahre (VG Hannover, Beschl. vom 20.12.2004 - 6 C 3392/04 u.a -, betr. Humanmedizin 2004/2005). Dieser Vergleich zeigt, dass die Anpassung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 KapVO an die seit dem Inkrafttreten des KHEntG am 1. Januar 2003 praktizierte Datenerhebung und Fallkostenabrechnung trotz weiter fortschreitender Modernisierung der Krankenversorgung, Verkürzung der Verweildauer und zunehmender ambulanter Operationen gerade nicht zu einer Verminderung des entscheidenden Berechnungsfaktors „Äquivalent der tagesbelegten Betten“ geführt hat.

Danach berechnet sich die patientenbezogene Ausbildungskapazität für den Modellstudiengang wie folgt:

1.251,8109 * 10,65  = 133,3179, abgerundet 133 Studienplätze.

2. Da diese patientenbezogene Aufnahmekapazität geringer als die oben dargestellte personalbezogenen Ausbildungskapazität ist, ist sie gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 KapVO je 1.300 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins zu erhöhen, höchstens jedoch um 50 vom Hundert.

Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber die für den Regelstudiengang in § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO normierte Bemessungsgrundlage für das poliklinische Äquivalent (Erhöhung um die Zahl Eins je 1.000 poliklinische Neuzugänge) geändert und den besonderen Lernanforderungen des Modellstudiengangs angeglichen. Diese von der Grundannahme der KapVO, wonach die poliklinische Ausbildungskapazität rechnerisch etwa 33 vom Hundert an der Gesamtkapazität des Klinikums beträgt, abweichende Regelung trägt der Tatsache Rechnung, dass die poliklinischen Bereiche und Ambulanzen nach den Ergebnissen der klinik- und modulbezogenen Untersuchungen im Rahmen der Stufen II und IV der Studie UPPMK nur in sehr unterschiedlicher Weise für die Durchführung der Lehrveranstaltungen des Modellstudiengangs herangezogen werden können (Fa. L. & L., Kurzgutachten vom 25.10.2011, S. 19 ff., Anlage AG 2; Endfassung vom 25.10.2011, S. 47 - 83 mit Auswertung Anlage IX). Zusammenfassend hat hierzu der Gutachter Peter L. in seiner gutachterlichen Stellungnahme gegenüber dem Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur vom 20. April 2012 (Kap.-Unterlagen, Anlage AG 6) ausgeführt, dass die Gutachter im Wege einer detaillierten Vorortuntersuchung im Rahmen einer den Unterricht begleitenden Beobachtung festgestellt haben, dass sich die Integration der ambulanten Patienten aus den Ermächtigungsambulanzen in den vorstrukturierten Unterricht des Modellstudiengangs HannibaL als sehr schwierig erweist, weil sich erst beim Erstkontakt durch den behandelnden Arzt, der in das didaktische System HannibaL eingewiesen sein muss, festgestellt werden kann, ob der Patient in das didaktische Ablaufschema der Module eingepasst werden kann. Schon in zeitlicher Hinsicht sind die einbestellten Patienten daher nicht in den zuvor festgelegten Unterrichtsplan einzugliedern. Patiententypus und Unterrichtsschemata seien daher in den Ermächtigungsambulanzen nicht zu koordinieren. Ein Blockunterricht macht didaktisch keinen Sinn, weil in diesem Fall Fächer aus unterschiedlichen Studienjahren zusammengefasst werden müssten und ein derartiges System in aller Regel an den zu speziellen Krankheitsfällen scheitere, die mit dem Durchschnittspatient der frei praktizierenden Ärzte wenige Gemeinsamkeiten aufwiesen. Das gilt zwar nicht für die NotfaIlambulanzen der Chirurgie und der Inneren Medizin, insbesondere dann, wenn der Unterricht im Blockunterricht durchgeführt wird, in der der Studierende den klinischen Alltag über eine ein- bis mehrwöchige Periode kontinuierlich begleitet. Hier ist eine Ausrichtung auf das didaktische System des Modellstudienganges möglich und der Studierende begegnet Notfallpatienten, wie sie in der Praxis vorkommen. Ein Unterricht scheitert derzeit im Prinzip aber an den räumlichen Möglichkeiten, weil Gruppengrößen von 6 Studierenden pro Unterrichtsgruppe nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen.

Diese auf die Lehrveranstaltungen des Modellstudiengangs und die Vorgaben für die Gruppengrößen eines Unterrichts am Krankenbett bezogenen Ausführungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Kammer hat daher - mit Verbindlichkeit für die Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz - keine Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des Verordnungsgebers, wonach sich die in der KapVO vorgesehenen poliklinischen Lehrfunktionen für die im Modellstudiengang entwickelten Module nur in ganz wenigen Fächern erfüllen lassen und daher abweichend von der Unterstellung der KapVO, wonach im Regelstudiengang etwa bis zu 33 % des patientenbezogenen Unterrichts durch poliklinische Neuzugänge abgedeckt werden können, sich die Lehrveranstaltungen des Modellstudiengangs HannibaL aktuell in einer Größenordnung von 12 bis 13 % durch Rückgriff auf poliklinisch versorgte Patienten decken lassen, was zu einer konkreten Erhöhung der stationären Ausbildungskapazität um die Zahl Eins je 1.313 poliklinische Neuzugänge, in § 17 Abs. 2 Nr. 2 KapVO kapazitätsfreundliche abgerundet auf den Wert von 1 : 1.300, führt.

Danach ergeben sich im zweiten Berechnungsschritt bei 118.534 ambulanten Erstkontakten 91,1800 Studienplätze (118.534 : 1.300), was in der Addition mit dem Ergebnis des ersten Berechnungsschritts (133,3179) zu insgesamt 224,4979 Studienplätzen führt.

Dieses Ergebnis ist allerdings nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 KapVO auf 50 Prozent der im ersten Berechnungsschrift ermittelten Zahl der Studienplätze zu begrenzen (Deckelung), was der poliklinischen patientenbezogenen Ausbildungskapazität eine auf 66,6590 Studienplätze berechnete Grenze vorgibt.

Danach beläuft sich die nach Belegungstagen des Universitätsklinikums und nach poliklinischen Erstkontakten berechnete patientenbezogene Ausbildungskapazität auf

199,9769 (133,3179 + 66,6590), und damit auf aufgerundet 200 Studienplätze.

3. Das Ausbildungskonzept des Modellstudiengangs HannibaL setzt voraus, dass die der Zielvereinbarung vom 26. Mai 2005 zugrunde liegende und in den Bewirtschaftsvermerken zu den Wirtschaftsplänen für die Hochschule jeweils neu festgelegte patientenbezogene Ausbildungskapazität von 270 Studienplätzen nur erreicht werden kann, wenn ergänzend vertraglich abgesicherte Lehrveranstaltungen in organisatorisch nicht der Hochschule angegliederten Lehrkrankenhäusern durchgeführt wird.

Hierzu bestimmt § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO im Einklang mit der für die Berechnung der Kapazität des Regelstudiengangs geltenden Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO, dass sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend der sich aus dem in außeruniversitären Krankenanstalten aufgrund einer Vereinbarung auf Dauer bereitgestellten patientenbezogenen Unterricht ergebenden Kapazität erhöht.

Hierzu hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar und von den Antragstellerinnen und Antragstellern nicht substantiiert angegriffen vorgetragen, dass sich zur Auslagerung von patientenbezogenen Lehrveranstaltungen fast nur das dreiwöchige Blockpraktikum als Teil 1 des Moduls „Blockpraktikum Innere Medizin“ im 3. Studienjahr anbietet, dass in Engpasslehrveranstaltungen Unterricht am Krankenbett ausgelagert werden kann, wie zum Beispiel in der Frauenheilkunde. Insgesamt können danach gegenwärtig 149 Stunden, nämlich 120 Stunden innerhalb des Blockpraktikums Innere Medizin, 10 Stunden Exkursion in der Psychiatrie und Psychotherapie, 4 Stunden im Blockpraktikum Frauenheilkunde und 10 Stunden in der klinischen Lehrvisite der Geriatrie, sowie 5 Stunden Exkursion in der Rehabilitation als Unterricht mit stationär versorgten Patienten extern veranstaltet werden, was einen Anteil von 19,84 % der Gesamtstundenzahl (751) des patientenbezogenen Unterrichts ergebe.

Dies erhöht die patientenbezogene Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO) von 199,9769 Studienplätzen um einen Zuschlag von 39,6754 weiteren Studienplätzen auf aufgerundet 240 Studienplätze.

Mit diesem Wert von 240 Studienplätzen ist die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin rechnerisch richtig ermittelt worden.

Unsicherheiten für die Kapazitätsberechnung beinhaltet zwar noch die Frage, in welchem Umfang über den bisher erreichten Anteil von 19,84 % der Gesamtstundenzahl hinaus weitere Enpasslehrveranstaltungen auf Dauer an geeigneten Lehrkrankenhäusern stattfinden können, was der patientenbezogenen Ausbildungskapazität des Universitätsklinikums unmittelbar zu Gute käme. Diese Unsicherheit führt aber angesichts der mit dem Wert von 270 deutlich höher festgesetzten Zulassungszahl nicht dazu, dass weitere Studienbewerberinnen und -bewerber zum Studium zugelassen werden könnten.

Die Kammer weist abschließend im Einklang mit der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt: Beschl. 19.07.2012 - 2 NB 102/12 u.a. -) erneut darauf hin, dass ein Schwundausgleich im Modellstudiengang gemäß § 20 KapVO bislang kapazitätsrechtlich nicht vorgesehen ist und dass die Antragsgegnerin zum Zweck der Evaluation des Modellstudiengangs durch entsprechendes innerkapazitäres Auffüllung der Kapazität in höheren Semestern einen Schwund nicht eintreten lässt. Die von Seiten der Antragstellerinnen und Antragsteller geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der Schwundtabelle (Erhebungsbogen MED G2-mod, Anlage AG 1) sind nach Überzeugung der Kammer unbegründet.