Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.07.2020, Az.: 2 NB 117/20

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.07.2020
Aktenzeichen
2 NB 117/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71793
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 14.01.2020 - AZ: 8 C 4898/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Zulassung zum Modellstudiengang Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule Hannover - Wintersemester 2019/2020 - außerhalb der festgesetzten Kapazität (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils in juris).

Tenor:

Die Beschwerden der Antragsgegnerin sowie der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 8. Kammer - vom 14. Januar 2020 werden jeweils zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat neben weiteren Bewerbern bei der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2019/2020 ihre Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im fünften Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester, beantragt.

Seit dem Studienjahr 2005/2006 bietet die Antragsgegnerin im Fach Humanmedizin auf der Grundlage des § 41 der Approbationsordnung für Ärzte (AÄpprO) den Modellstudiengang „Hannoveraner integrierte berufsorientierte adaptierte Lehre“ (HannibaL) an. Dieser besteht aus einem integrierten Studienabschnitt von fünf Studienjahren sowie einem Praktischen Jahr. Der integrierte Studienabschnitt ist - abweichend vom Regelstudiengang nach der ÄApprO - nicht in einen vorklinischen und einen klinischen Abschnitt getrennt. Anstelle des im Regelstudiengang nach zwei Jahren vorgesehenen Ersten Abschnittes der Ärztlichen Prüfung („Physikum“) sieht der Modellstudiengang regelmäßige studienbegleitende Prüfungen vor. Die einzelnen Studienjahre sind nicht in Semester, sondern in drei Tertiale von jeweils zehn Wochen Dauer im Herbst, Winter und Frühjahr unterteilt. Der integrierte Studienabschnitt schließt mit dem (schriftlichen) Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ab. Im Anschluss an das Praktische Jahr findet - wie auch im Regelstudiengang - der (mündlich-praktische) Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung statt. Prägende Elemente des Modelstudienganges sind ausweislich der Präambel der Studienordnung der Antragsgegnerin (Studienordnung Medizin v. 16.5.2018 - StudienO -) unter anderem ein patientenbezogener Unterricht bereits vom ersten Studienjahr an und eine durchgehende Verbindung von theoretischen und klinischen Fächern. Die Laufzeit des Modellstudienganges war bei seiner Einführung zunächst auf neun Jahre festgelegt, wurde jedoch mittlerweile bis 2020 verlängert (vgl. § 21 StudienO). In der zur Einführung des Modellstudienganges geschlossenen Zielvereinbarung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) vom 26. Mai 2005 wurde festgehalten, dass die jährliche Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang gemäß der (niedersächsischen) Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (KapVO) auf Grundlage der patientenbezogenen Kapazität festgesetzt werden soll.

Auf der Basis eines von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens der Firma D. (Endfassung II v. 25.10.2011 - E. -GA -) setzte das MWK in § 17 Abs. 2 KapVO für den Modellstudiengang HannibaL besondere Parameter für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität fest (vgl. Änderungsverordnung v. 4.7.2012, Nds. GVBl. S. 220). Abweichend von der für den Regelstudiengang Humanmedizin geltenden Regelung in § 17 Abs. 1 KapVO sind hiernach für den stationären Bereich nur 10,65 % des Äquivalents der tagesbelegten Betten (statt 15,5 % der tagesbelegten Betten) als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität anzusetzen. Zudem erfolgt eine Erhöhung für ambulante Erstzugänge in Polikliniken und Ambulanzen der Antragsgegnerin nur im Verhältnis 1 : 1.300 (anstelle einer Erhöhung im Verhältnis 1 : 1.000). Beginnend mit dem Studienjahr 2005/2006 wurde die Zulassungszahl für Studienanfänger im Modellstudiengang der Antragsgegnerin in der jeweiligen Zulassungszahlen-Verordnung des MWK (ZZ-VO) stets auf 270 Studienplätze zum jeweiligen Wintersemester festgesetzt; in den Sommersemestern findet keine Zulassung von Studienanfängern statt (vgl. für das vorliegende Studienjahr ZZ-VO 2019/2020 v. 3.7.2019, Nds. GVBl. 2019, 163; zuletzt geändert durch VO v. 7.11.2019, Nds. GVBl. 2019, 349).

Verfahren von Studienbewerbern auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieben vor dem Senat zunächst ohne Erfolg. Für das Wintersemester 2015/2016 hat der Senat erstmals weitere Studienplätze außerhalb der in der ZZ-VO festgesetzten Kapazität in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugesprochen, da sich die der Kapazitätsermittlung zugrundeliegende Vorschrift des § 17 Abs. 2 KapVO in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich als nichtig erweisen werde und die Antragsgegnerin daher verpflichtet sei, weitere Studienbewerber aufzunehmen (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u. a. -, juris). Aufgrund der vom Senat aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Berechnungsparameter für den Modellstudiengang hat das Verwaltungsgericht ab dem Wintersemester 2016/2017 einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 7,5 % auf die festgesetzten 270 Studienplätze vorgenommen und auf dieser Grundlage Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bis zu einer Kapazität von 290 Studienplätzen entsprochen. Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin hat der Senat für die Vorsemester zurückgewiesen (Senatsbeschl. v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a. -; v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. -; v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, - 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 -; u. v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. -; alle in juris) zurückgewiesen. Auf die Beschwerden von erfolglos gebliebenen Studienbewerbern hat der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Wintersemester 2018/2019 (Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. -, in juris) sowie zum Sommersemester 2019 (Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 552/19 u. a. -, in juris) entschieden, dass die Studienplatzkapazität der Antragsgegnerin in Ermangelung einer gültigen normativen Festsetzung der Berechnungsmethode für die Ermittlung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität in möglichst genauer Annäherung an die tatsächliche Kapazitätsgrenze zu bestimmen ist. Hierzu hat der Senat ausgeführt, dass bis zu einer Neuregelung des Verordnungsgebers die patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin in Anlehnung an die Regelung nach § 17 Abs. 1 KapVO zu bestimmen ist, wobei er zur Berücksichtigung von Besonderheiten des Modellstudienganges Modifikationen vorgenommen hat. Hinsichtlich des Studienjahres 2018/2019 folgte hieraus eine Kapazität von 302 Studienplätzen an der Antragsgegnerin.

Für das vorliegend im Streit befindliche Studienjahr 2019/2020 ergab die von der Antragsgegnerin vorgenommene Kapazitätsberechnung ausweislich ihres Kapazitätsberichtes vom 6. März 2019 (Anlage AG 1) zunächst eine personalbezogene Kapazität von 853,3660 Studienplätzen nach Schwund. Die patientenbezogene Kapazität errechnete sie auf Grundlage von § 17 Abs. 2 KapVO mit 259,3480 Studienplätzen. Die gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 bis 3 KapVO bereinigten DRG-Belegungstage für das Vorvorjahr (2017) ermittelte die Antragsgegnerin mit einem Wert von 392.077 (Blatt Med P). Die Psychiatrie-Belegungstage gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 4 KapVO errechnete sie mit einem Wert von 47.628. Die sich hieraus ergebende Summe (439.705 Belegungstage) geteilt durch 365 ergibt als Äquivalent der tagesbelegten Betten i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 KapVO (tbB-Äquivalent) einen Wert von 1.204,6712. Unter Anlegung des Anrechnungsfaktors von 10,65 % gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 6 KapVO errechnete die Antragsgegnerin hieraus eine stationäre Kapazität in Höhe von 128,2975 Studienplätzen. Die nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 KapVO zu berücksichtigenden ambulanten Erstkontakte mit Patienten in den Polikliniken und Ambulanzen der Antragsgegnerin ermittelte sie mit 173.967 (Blatt Med N). Unter Anlegung des Anrechnungsfaktors 1 : 1.300 ergab sich hieraus eine ambulante Ausbildungskapazität in Höhe von 133,8208, aus der aufgrund der in § 17 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 KapVO vorgesehenen Deckelung auf 50 % der stationären Kapazität eine Zahl von 64,1488 zusätzlichen Studienplätzen folgte. Die patientenbezogene Kapazität bei der Antragsgegnerin selbst betrug somit nach ihrer Berechnung 192,4463 Studienplätze (128,2975 Studienplätze stationär und 64,1488 Studienplätze ambulant). Die gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO zu berücksichtigenden externen Ausbildungsstunden ermittelte die Antragsgegnerin auf Basis der von ihr vorgelegten Modulliste von Veranstaltungen mit Patienten im Studienjahr 2018/2019 (Anlage AG 2). Aus dieser ergaben sich patientenbezogene Veranstaltungen in externen Einrichtungen im Umfang von 230 Stunden pro Studierendem (Spalte PE_0). Nach den Angaben der Antragsgegnerin entfielen hiervon 149 Stunden auf externe stationäre Patienten und 81 Stunden auf externe ambulante Patienten. Diese Zahlen setzte die Antragsgegnerin auf Blatt Med P ihrer Berechnung jeweils ins Verhältnis zu der sich aus der Modulliste ergebenden Gesamtzahl der patientenbezogenen 681 Stunden (802 Stunden insgesamt abzüglich 121 Stunden an Mitstudierenden bzw. Schauspielern, Spalte PE_1a bzw. PE_1b). Hieraus ergaben sich für externe stationäre Stunden zusätzliche 42,1065 Studienplätze (149 Stunden / 681 Stunden gesamt = 21,8796 %, also 21,8796 % von 192,4463 = 42,1065). Für externe ambulante Stunden errechnete die Antragsgegnerin zusätzliche 22,8901 Studienplätze (81 Stunden / 681 Stunden gesamt = 11,8943 %, also 11,8943 % von 192,4463 = 22,8901). In der Summe ergibt sich eine patientenbezogene Kapazität vor Schwund in Höhe von 257,4429 Studienplätzen (192.4463 Studienplätze aufgrund Kapazität bei der Antragsgegnerin sowie 64,9966 Studienplätze aufgrund externer Kapazität, vgl. Blatt Med P). In ihrem Kapazitätsbericht gab sie die patientenbezogene Kapazität nach Schwund unter Anlegung des von ihr errechneten Schwundausgleichsfaktors von 1,0074 (vgl. Blatt Med G2-Mod) mit 259,3480 Studienplätzen an. Diesen Wert erhöhte sie - wie in den Vorjahren - auf den Höchstzahlvorschlag von 270 Studienplätzen für den Modellstudiengang.

Ausweislich der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 vorgelegten anonymisierten Immatrikulationslisten waren bei ihr zum Wintersemester 2019/2020 im ersten Fachsemester 271 Studienplätze belegt (Anlage AG 3). Unter Berücksichtigung der sich aus den Senatsbeschlüssen vom 28. November 2019 ergebenden vorläufigen Zulassungen lag die Belegung im dritten Fachsemester bei 294 Studienplätzen (Anlage AG 4) und im fünften Fachsemester bei 289 Studienplätzen (Anlage AG 5).

Mit dem angefochtenen Beschluss sowie weiteren parallelen Beschlüssen hat das Verwaltungsgericht den Anträgen verschiedener Antragsteller, im Wintersemester 2019/2020 außerkapazitär im 1. oder in einem höheren Fachsemester zugelassen zu werden, zum Teil entsprochen. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung zur Vornahme eines Sicherheitszuschlages hat es sich der Rechtsprechung des Senats in seinen Beschlüssen vom 28. November 2019 angeschlossen und hat die patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin in Anlehnung an § 17 Abs. 1 KapVO ermittelt, wobei es für das Wintersemester 2019/2020 zu einer Kapazität in Höhe von 297 Studienplätzen gelangt ist. Die stationäre Kapazität der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht in Anlehnung an § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO durch Multiplikation des im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin errechneten tbB-Äquivalents in Höhe 1.204,6712 mit dem Faktor 15,5 % in einer Höhe von 186,7240 Studienplätzen errechnet. Die ambulante Kapazität hat das Verwaltungsgericht aufgrund der entsprechend § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO vorgesehenen Deckelung auf 50 % der stationären Kapazität mit weiteren 93,3620 Studienplätzen ermittelt. Hieraus folgt als Summe der Kapazität der Antragsgegnerin selber gemäß den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts eine Zahl von 280,0860 Studienplätzen. Bei der Ermittlung der externen Kapazität entsprechend § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO hat das Verwaltungsgericht 16 zu berücksichtigende externe Stunden ins Verhältnis zu 296 insgesamt angebotenen Stunden gesetzt und hieraus einen Aufschlagsprozentsatz von 5,4054 % ermittelt. In Anwendung auf die ermittelte inneruniversitäre Kapazität der Antragsgegnerin in Höhe von 280,0860 folgten daher aus der externen Kapazität weitere 15,1398 Studienplätze. Auf die sich ergebende Gesamtkapazität in Höhe von 295,2258 Studienplätzen hat das Verwaltungsgericht den von der Antragsgegnerin ermittelten Schwundausgleichsfaktor in Höhe von 1,0074 angewandt und ist so zur einer Gesamtkapazität in Höhe von 297,4101 Studienplätzen gelangt. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin für das erste, dritte und fünfte Fachsemester zur Bildung von Losreihenfolgen der jeweiligen Antragsteller und zur Zulassung der erstplatzierten 26 Antragsteller im ersten Fachsemester, drei erstplatzierten Antragsteller im dritten Fachsemester sowie acht erstplatzierten Antragsteller im fünften Fachsemester verpflichtet. Die Antragstellerin blieb in den Verlosungen für das 5. und 3. Fachsemester erfolglos, hatte aber in der Verlosung für das 1. Fachsemester Erfolg.

Gegen die vorläufige Zulassung der Antragstellerin im 1. Fachsemester richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde ihr erstinstanzliches Begehren weiter, erstrebt also eine Zulassung in das 5. Fachsemester bzw. hilfsweise in das 3. Fachsemester.

II.

Die Beschwerden der Antragsgegnerin sowie der Antragstellerin bleiben ohne Erfolg.

Die Beteiligten stellen mit ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren, auf dessen Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, den erstinstanzlichen Beschluss nicht durchgreifend in Frage. Die Zulassung der Antragstellerin in das 1. Fachsemester ist aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Ein weitergehender Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2019/2020 bzw. auf Durchführung eines ergänzenden Losverfahrens im 5. oder 3. Fachsemester steht ihr dagegen nicht zu.

In fortdauernder Ermangelung einer Neuregelung des Vorordnungsgebers hält der Senat auch für das Wintersemester 2019/2020 an seiner ständigen Rechtsprechung zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO als Berechnungsvorgabe für die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität im Modellstudiengang der Antragsgegnerin fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Beschlüsse zu den Vorsemestern (vgl. Senatsbeschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u. a. -; v. 16.8.2017 - 2 NB 284/16 u. a.-; v. 22.9.2017 - 2 NB 944/17 u. a. -; v. 29.8.2019 - 2 NB 15/18 -, 2 NB 407/18 - u. - 2 NB 104/19 -; v. 18.9.2019 - 2 NB 533/19 u. a. -; sowie zuletzt v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - sowie - 2 NB 552/19 u. a. -; alle in juris). Der Senat führt für das Wintersemester 2019/2020 zudem seine in den Beschlüssen vom 28. November 2019 begründete Rechtsprechung fort, wonach er die patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin in Ermangelung einer gültigen normativen Festsetzung der Berechnungsmethode in möglichst genauer Annäherung an die tatsächliche Kapazität zu bestimmen hat, die Ausbringung eines pauschalen Sicherheitszuschlages dieser Anforderung nicht genügt und die patientenbezogene Kapazität der Antragsgegnerin in Anlehnung an die für den klinischen Abschnitt des Regelstudiengangs Humanmedizin geltende Regelung in § 17 Abs. 1 KapVO - unter Berücksichtigung von Besonderheiten des Modellstudienganges - zu bestimmen ist. Hiernach legt der Senat in Anlehnung an § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO als stationäre Kapazität der Antragsgegnerin 15,5 % des von der Antragsgegnerin gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 bis 5 KapVO errechneten Äquivalents der tagesbelegten Betten zugrunde. Die ambulante Kapazität ist in Anlehnung an § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO unter Anlegung eines Anrechnungsfaktors von 1 : 1.000 auf die von der Antragsgegnerin ermittelten ambulanten Erstkontakte i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 2 KapVO zu errechnen, wobei eine Deckelung bei 50 % der stationären Kapazität greift. Die externe Kapazität errechnet der Senat in Anlehnung an § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO als Aufschlag auf die bei der Antragsgegnerin selbst bestehende Gesamtkapazität anhand einer Verhältnisbildung zwischen - einerseits - den in der dem Kapazitätsbericht beigefügten Modulliste in der Spalte „PE_0“ vermerkten externen Lehrveranstaltungen, welche nicht den Kategorien Blockpraktikum (BP) oder Exkursion (E) zuzurechnen sind, sowie - andererseits - den sich aus Modulliste ergebenden gesamtem patientenbezogenen Unterrichtsstunden, welche nicht den Kategorien BP oder E zuzuordnen sind und die nicht in die Spalte „PE_1a oder PE_1b“ (Unterricht an Schauspielern und Phantomen) fallen (vgl. im Einzelnen Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 u. a. - u. - 2 NB 552/19 u. a. -, jeweils juris Rn. 28 ff.).

I. Die von der Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde vorgebrachten Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Berechnung der Studienplatzkapazität im Modellstudiengang HannibaL, die im Ergebnis mit einer errechneten Anzahl von 297 Studienplätzen im Studienjahr 2019/2020 der Rechtsprechung des Senats in seinen Beschlüssen vom 28. November 2019 entspricht, greifen nicht durch.

1. Die Antragsgegnerin vermag den Senat mit ihrem Vortrag, der in Anlehnung an § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO errechnete Zuschlag aufgrund der externen Kapazität sei nicht auf die patientenbezogene Gesamtkapazität des Klinikums, sondern nur auf die errechnete stationäre Kapazität aufzuschlagen, nicht zu überzeugen. Der Senat hält vielmehr an den diesbezüglichen Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 28. November 2018 (Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 52) fest.

Das Wortlautargument der Antragsgegnerin, die in § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO angeordnete Erhöhung der „patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität“ könne sich nur auf § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO beziehen, da dieser Begriff nur in der dortigen Vorschrift zur Bestimmung der stationären Kapazität genannt werde, trägt nicht. Vielmehr sind die einzelnen Berechnungsschritte nach § 17 Abs. 1 KapVO in einem im Aufbau der Norm vorgegebenen Stufenverhältnis zu sehen. Im Ausgangspunkt ermittelt sich die „patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität“ anhand der stationären Berechnung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO. Dieser Ausgangswert ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO aufgrund der ambulanten patientenbezogenen Kapazität „zu erhöhen“. Erst danach kommt der Erhöhungstatbestand des § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO zur Berücksichtigung der externen Kapazität zum Tragen. Aus der vorgegebenen Prüfungsreihenfolge ergibt sich, dass in diesem Prüfungsschritt die in Bezug genommene Größe der „patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität“ bereits entsprechend dem Prüfungsschritt nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO erhöht ist. Dies zeigt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch im Wortlaut der Vorschrift, da in § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO generell auf die Erhöhung der „patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität“ abgestellt wird, während sich der vorherige Erhöhungsschritt nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO ausdrücklich nur auf die „patientenbezogene Aufnahmekapazität nach Nummer 1“ bezieht. Hätte der Verordnungsgeber die von der Antragsgegnerin präferierte Beaufschlagung der externen Kapazität nur auf die stationäre Kapazität festlegen wollen, hätte er auch in § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO regeln können und müssen, dass sich die Erhöhung auf die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität „nach Nummer 1“ bezieht, was aber unterblieben ist.

Das weitere Argument der Antragsgegnerin, die Anwendung des Aufschlages aufgrund der externen Kapazität nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO auf die Gesamtkapazität des Klinikums als Ergebnis der Berechnungen nach § 17 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 KapVO führe dazu, dass indirekt auch die ambulante Kapazität erhöht werde, obwohl diese wegen der Erfahrung, dass poliklinische Patienten nur begrenzt in der Lehre eingesetzt werden könnten, auf lediglich 50 % der stationären Kapazität gedeckelt worden sei, verhilft dem Beschwerdebegehren der Antragsgegnerin ebenfalls nicht zum Erfolg. Bei der kapazitätsrechtlichen Studienplatzberechnung wird unterstellt, dass der Ausbildungsbedarf der sich aus dem stationären Rechenergebnis ergebenden Studierendenanzahl mit der patientenbezogenen stationären Ausbildung bereits vollständig gedeckt ist. Nur dann erscheint es gerechtfertigt, aus der ambulanten patientenbezogenen Kapazität sowie aus der externen Kapazität weitere Studienplätze zu generieren. Zusätzliche Studienplätze gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO folgen nach der kapazitätsrechtlichen Betrachtung also allein aus den zusätzlichen Ressourcen, welche sich die Antragsgegnerin in außeruniversitären Einrichtungen durch entsprechende Lehrvereinbarungen gesichert hat. In der Praxis wird ein Studierender der Antragsgegnerin demgegenüber zwar sowohl in patientenbezogenem inneruniversitären stationären und ambulanten Unterricht als auch in Unterricht am Patienten in externen Einrichtungen ausgebildet. Praktisch ergibt sich daher aufgrund der nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO errechneten zusätzlichen Studienplätze auch eine Erhöhung der Inanspruchnahme von Lehrleistungen im ambulanten Bereich der Antragstellerin selbst. Umgekehrt wird der ambulante Bereich durch die teilweise Ausbildung aller Studierenden in externen Einrichtungen aber auch wieder entsprechend entlastet. Entscheidend nach beiden Betrachtungsweisen ist aber, dass sich die Gesamtsumme der Studienplatzkapazität aufgrund der externen Lehrveranstaltungen erhöht.

Insofern, als die Antragsgegnerin anführt, dass die vom Senat vorgenommene Auslegung sich nicht auf den Interpretationsbeschluss des Verwaltungsausschusses der ZVS vom 8. Februar 1979 zur Berücksichtigung der externen Kapazität stützen könne, da damals die Erhöhung aufgrund externer Kapazität in § 17 Abs. 2 Nr. 2 KapVO geregelt gewesen sei, also nicht auch auf die ambulante Kapazität habe aufgeschlagen werden können, verkennt sie, dass der Senat in seinen Beschlüssen vom 28. November 2019 den genannten Interpretationsbeschluss nur insofern herangezogen hat, als er hieraus abgeleitet hat, dass eine „entsprechende“ Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität anhand einer Verhältnisbildung zwischen der außeruniversitären Ausbildung und der Gesamtausbildung am Patienten (sei sie stationär oder ambulant) vorzunehmen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 52). Erst in einem weiteren Argumentationsschritt hat der Senat sodann festgestellt, dass dieses Verhältnis bei einer Anwendung nur auf die stationäre Kapazität zulasten der Studienbewerber verfälscht würde. Dieses Argument greift der Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin jedoch nicht an. Vielmehr erscheint es auch angesichts dessen, dass im Rahmen der Berücksichtigung der externen Kapazität nicht nur externe stationäre Unterrichtsstunden, sondern auch externe ambulante Unterrichtsstunden zu berücksichtigen sind (vgl. ebd.), nur folgerichtig, den externen Zuschlag auf die gesamte, sich aus dem stationären und ambulantem Anteil zusammensetzende inneruniversitäre Kapazität aufzuschlagen.

Auch aus dem Verweis auf die Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts lässt sich keine Stütze für die Auffassung der Antragsgegnerin herleiten. Denn in der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in erster Linie die Auffassung vertreten, dass ein ambulanter Zuschlag gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO HH nach dessen Wortlaut allein in Bezug auf die stationäre, nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO HH ermittelte Kapazität in Betracht komme, nicht aber auf die gesamte, auch die Erhöhung aufgrund außeruniversitärer Lehrveranstaltungen umfassende Kapazität aufgeschlagen werden könne (vgl. (HambOVG, Beschl. v. 30.7.2014 - 3 Nc 10/14 -, juris Rn. 32). Dies ist für die hier relevante Frage der Bezugsgröße des externen Aufschlags gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO jedoch ohne Aussagekraft. Soweit in der genannten Entscheidung ferner angeführt wird, gegen eine Ausbringung des externen Aufschlags auch auf das Ergebnis der inneruniversitären poliklinischen Berechnung spreche, dass am UKE in diesem Bereich kein allein zu berücksichtigender Unterricht am Krankenbett stattfinde (vgl. HambOVG, Beschl. v. 30.7.2014 - 3 Nc 10/14 -, juris Rn. 30), hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, dass dies ein Gesichtspunkt wäre, der bei ihr zutreffen würde.

Der Senat weist zudem erneut darauf hin, dass die vorgenommene Berechnungsweise der von der Antragsgegnerin selbst in ihrem Kapazitätsberichten auf Grundlage von § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO jahrelang geübten Praxis entspricht (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 52). Anlass, in diese gelebte Praxis einzugreifen, sieht der Senat weiterhin nicht.

2. Soweit die Antragsgegnerin vorbringt, die Verhältnisbildung zwischen den zu berücksichtigenden externen patientenbezogenen Lehrveranstaltungen sowie den gesamten patientenbezogenen Lehrveranstaltungen sei nicht nach Stundenanteilen, sondern nach Curricularanteilen vorzunehmen, wird nicht deutlich, weshalb ein solches Vorgehen die vorhandene externe Kapazität besser abbilden würde als das vom Senat in Anwendung gebrachte Verfahren. Zwar ist - worauf die Antragsgegnerin hinweist - in dem Interpretationsbeschluss des Verwaltungsausschusses der ZVS vom 8. Februar 1979 zur Berücksichtigung der externen Kapazität von einem Vergleich des Ausbildungsaufwandes (Curricularanteil) für eine externe Veranstaltung mit dem Gesamtaufwand für die patientenbezogene Ausbildung die Rede. In der kapazitätsrechtlichen Literatur wird es allerdings als offen angesehen, wie der Begriff „entsprechend“ in § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO auszulegen ist und sowohl ein Vergleich von Curricularanteilen als auch ein Vergleich der Unterrichtstunden für zulässig erachtet (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2: Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 1. Aufl. 2013, Rn. 764). Weshalb ein Vergleich der externen Kapazität mit der gesamten patientenbezogenen Kapazität anhand der Veranstaltungsstunden systemwidrig sein soll, wie die Antragstellerin meint, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Zudem entspricht diese Vorgehensweise der von der Antragsgegnerin selbst in ihren Kapazitätsberichten geübten Praxis, in welchen sie auf Grundlage von § 17 Abs. 2 Nr. 3 KapVO stets einen Vergleich der externen Veranstaltungsstunden zu den gesamten patientenbezogenen Stunden vorgenommen hat. Der Senat sieht daher keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und die Praxis der Antragsgegnerin zu korrigieren (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 55).

3. Die Antragsgegnerin vermag den Senat schließlich auch nicht davon zu überzeugen, dass die entsprechend der Berechnungsweise des Senats ermittelten zu berücksichtigenden 16 externen Stunden (nach den Zeilen 100, 166 und 199 der dem Kapazitätsbericht angehängten Modulliste) zur Ermittlung des Aufschlagsprozentsatzes entsprechend § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO ins Verhältnis zu der in § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO genannten Mindestzahl von 476 Stunden Unterricht am Krankenbett (UaK) zu setzen wären. Vielmehr entspricht es der Rechtsprechung des Senats, die zu berücksichtigenden Stunden ins Verhältnis zu einer Gesamtzahl von 302 patientenbezogenen Stunden zu setzen (nach den Zeilen 16, 18, 62, 73, 88, 100, 106, 116, 122, 126, 132, 146, 151, 155, 159, 166, 199 und 201 der Modulliste).

Zwar ist es richtig, dass in der dem stationären Faktor für den Regelstudiengang Medizin in Höhe von 15,5 % gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO zugrundeliegenden Formel die in § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO genannte Zahl von 476 Stunden UaK berücksichtigt worden ist. Dies zwingt jedoch nicht dazu, diese im Falle der Antragsgegnerin lediglich fiktive Zahl im Rahmen der Ermittlung des Verhältnisses zwischen externer Kapazität und Gesamtkapazität entsprechend § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO ebenfalls zu Grunde zu legen. Vielmehr ist, wenn auf Seiten der externen Kapazität mit der konkreten Anzahl der dem zu berücksichtigenden Unterrichtstypus entsprechenden Lehrveranstaltungen operiert wird, aus Gründen der Herstellung eines validen Verhältniswertes auch auf der Seite der gegenüberzustellenden Gesamtkapazität mit der tatsächlichen Anzahl der typentsprechenden Lehrveranstaltungen zu rechnen. Der Vortrag der Antragsgegnerin berücksichtigt nicht ausreichend, dass der Senat bei der Berechnung der stationären Kapazität lediglich deshalb auf eine entsprechende Anwendung der für den Regelstudiengang Medizin geltenden Vorgabe in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO geltenden Bestimmung und mithin auf die dieser zugrunde liegende klassische Kapazitätsformel zurückgreift, da diejenige für den Modellstudiengang der Antragsgegnerin in § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO aller Voraussicht nach nichtig ist und er die für den Regelstudiengang geltende Bestimmung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO mitsamt der zugrunde liegenden klassischen Kapazitätsformel als grundsätzlich valide ansieht (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 42 ff., m. w. N.). Im Hinblick auf die Berücksichtigung der externen Kapazität entsprechend § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO, bei der es auf die Verhältnisbildung zwischen externem Unterrichtsanteil und dem Gesamtunterricht ankommt, kommen die von Senat aufgezeigten Rechtmäßigkeitsbedenken an der § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO zugrundeliegenden Formel jedoch nicht zum Tragen. Vielmehr ist es wie ausgeführt bei der Berechnung der externen Kapazität aus Gründen der Herstellung eines validen Verhältniswertes gerade angezeigt, auf beiden Seiten auf die tatsächliche Stundenanzahl abzustellen.

Hinzu kommt, dass im Rahmen eines medizinischen Regelstudienganges zu unterstellen ist, dass die in § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO vorgegebene Zahl von 476 Stunden UaK auch tatsächlich angeboten wird. Im Fall der Antragsgegnerin ergibt sich jedoch aus der vorgenommenen Betrachtung der in der Modulliste aufgeführten patientenbezogenen Veranstaltungen, dass lediglich 302 Gesamtstunden inhaltlich dem zu berücksichtigenden Typus UaK entsprechen. Selbst bei einer Einbeziehung der Stunden an Schauspielern und Phantomen gemäß der Spalte „PE_1a oder PE_1b“ der Modulliste in Höhe von 121 Stunden - sollte man diese als UaK i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO einstufen, wie die Antragsgegnerin meint - ergeben sich lediglich 423 Gesamtstunden im Rahmen der Ausbildung im Modellstudiengang der Antragsgegnerin. Auf die sich ergebende Diskrepanz zu der normativen Vorgabe der ÄApprO, mindestens 476 Stunden UaK abzuhalten, ist die Antragsgegnerin nicht eingegangen.

II. Auch den von der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde erhobenen Einwänden ist nicht zu folgen.

1. Die von der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 vorgelegten Einschreibelisten für das 1., 3. und 5. Fachsemester sind nicht zu beanstanden und konnten daher der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Berechnung an zusätzlichen vorläufigen Studienplätzen im Wintersemester 2019/2020 zugrunde gelegt werden.

Dass die Einschreibelisten entgegen den Gepflogenheiten aus den Vorsemestern kein Datum tragen, ist unschädlich, da in ihnen jedenfalls die sich aufgrund der Senatsbeschlüsse vom 28. November 2019 ergebenden weiteren vorläufigen Zulassungen verzeichnet sind. Aus diesem Grund kann unterstellt werden, dass die vorgelegten Listen den Stand der Immatrikulationen von Anfang Dezember 2019 aufweisen. Begründete Zweifel, die dieser Annahme entgegenstehen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass in den Einschreibelisten die vom Senat zu den beiden Vorsemestern ausgesprochenen vorläufigen Zulassungen nur in Form von Platzhaltern vermerkt sind, ist unschädlich, da zum Zeitpunkt der Vorlage der Listen (10. Dezember 2019) die Immatrikulationen der zum Zuge gekommenen Studienbewerber entsprechend der Senatsbeschlüsse vom 28. November 2019 noch nicht abgeschlossen sein konnten.

Ein Bedürfnis dafür, zu ermitteln, ob im weiteren Verlauf des streitgegenständlichen Wintersemesters 2019/2020 noch Exmatrikulationen im Modellstudiengang der Antragsgegnerin stattgefunden habe, besteht nicht, da ein eventueller Schwund bereits über den vom Verwaltungsgericht in seiner Berechnung vorgenommenen Schwundausgleich unter Anlegung des von der Antragsgegnerin in ihrem Kapazitätsbericht vom 6. März 2019 ermittelten Schwundausgleichsfaktors in Höhe von 1,0074 abgedeckt ist (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 56).

Soweit die Antragsteller angeführt haben, es falle auf, dass in den höheren Semestern ausweislich der Einschreibelisten nirgendwo die Zahl der vom Senat für das Studienjahr 2018/2019 errechneten Kapazität von 302 Studienplätzen erreicht werde, kann dies zum einen auf einen zwischenzeitlichen Schwund - welcher wie bereits ausgeführt über den erfolgten Schwundausgleich rechnerisch abgedeckt ist - zurückgeführt werden. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Senat zum Wintersemester 2018/2019 lediglich für das 1. Fachsemester (im hier streitgegenständlichen Wintersemester 2019/2020 nunmehr 3. Fachsemester) die Durchführung eines Losverfahrens zur vollständigen Verteilung der sich ergebenden weiteren vorläufigen Zulassungen angeordnet hat. Zu den höheren Fachsemestern ergab sich aufgrund der geringen Zahl an Beschwerdeführern durch die Beschlüsse des Senats vom 28. November 2019 zum Wintersemester 2018/2019 dagegen keine vollständige Ausschöpfung der errechneten Kapazität von 302 Studienplätzen. Selbiges gilt in Bezug auf den Senatsbeschluss vom 28. November 2019 zum Sommersemester 2019.

2. Soweit die Antragsteller vortragen, angesichts des Fehlens einer wirksamen kapazitätsbeschränkenden Norm stelle die Festsetzung eines Sicherheitszuschlages anstelle der vom Senat angestellten Berechnung in Anlehnung an § 17 Abs. 1 KapVO das einfachere und sachnähere Verfahren dar, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Insofern verweist der Senat zunächst vollumfänglich auf seine diesbezüglichen Ausführungen zu den Vorsemestern (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 33 ff.).

Kein anderes Ergebnis ergibt sich bei Ausbringung eines Sicherheitszuschlages nicht auf die in der ZZ-VO festgesetzte Zulassungszahl, sondern auf den Durchschnitt der tatsächlichen Zulassungszahlen der letzten Jahre. Bei der Bestimmung einer durchschnittlichen tatsächlichen Zulassungszahl an der Antragsgegnerin in den letzten Jahren dürften denklogisch nur diejenigen Zulassungen zu berücksichtigen sein, die von der Antragsgegnerin im regulären Vergabeverfahren ausgesprochen worden sind. Hierbei wäre aufgrund regelmäßig nur geringfügiger Überbuchungen ein Ergebnis zu erwarten, welches sich relativ nah an der in der ZZ-VO 2019/2020 festgesetzten Zulassungszahl von 270 Studienplätzen pro Studienjahr bewegen dürfte. Vorläufige Zulassungen aufgrund von einstweiligen Anordnungen des Verwaltungsgerichts oder des Senats müssten demgegenüber bei einer Durchschnittsbildung außer Betracht bleiben. Denn diese wurden in Anbetracht der voraussichtlichen Nichtigkeit der kapazitätsbestimmenden Norm des § 17 Abs. 2 KapVO bereits zum Zwecke einer Annäherung an die tatsächlich bestehende Kapazität ausgebracht, was einer doppelten Berücksichtigung bei einer zusätzlichen Anwendung eines Sicherheitszuschlages entgegenstehen würde. Eine valide Ausgangsgrundlage für die Ausbringung eines Sicherheitszuschlages ist daher selbst bei einem Abstellen auf die durchschnittlichen Zulassungszahlen nicht ersichtlich.

Selbst bei Vorliegen einer validen Ausgangsgrundlage würde, wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 28. November 2019 ausgeführt hat, die Ausbringung eines Sicherheitszuschlages aber keine Gewähr für eine möglichst genaue Annäherung an die tatsächliche Kapazität bieten. Denn einem starren Sicherheitszuschlag ist die Gefahr immanent, entweder zu einer fortdauernden Unterschätzung der tatsächlichen patientenbezogenen Kapazität oder bereits zu einer Kapazitätsüberschätzung zu führen (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 34).

Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang rügen, auch bei dem von Senat angewandten Modell einer entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 1 KapVO unter Berücksichtigung von Besonderheiten des Modellstudiengangs der Antragsgegnerin verblieben zwangsläufig Ungenauigkeiten, was dazu führe, dass auch nach diesem Modell Kapazitätsunter- oder Überschätzungen auftreten könnten, dürften diese nach Dafürhalten des Senats aber nur in einem geringerem Umfang als bei einem pauschalen Ausbringen eines Sicherheitszuschlages einzukalkulieren sein. Das Modell des Senats beruht auf einer rechnerischen Ableitung in Anlehnung an die Berechnungsvorgaben für den Regelstudiengang Medizin, wohingegen die Festsetzung eines Prozentsatzes für einen Sicherheitszuschlag auch bei einer Anlehnung an § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG letztlich gegriffen erscheint. Anders als nach dem Senatsmodell würden bei der Festsetzung eines starren Sicherheitszuschlages im Übrigen Veränderungen der die patientenbezogene Kapazität maßgeblich bestimmenden Größen, nämlich der DRG-Belegungstage bzw. Psychiatrie-Belegungstage der Antragsgegnerin, keine Berücksichtigung finden.

Steht wie mit dem von Senat angewandten Modell einer Anlehnung an § 17 Abs. 1 KapVO eine Berechnungsmethode zur Verfügung, die eine genauere Annäherung an die tatsächlich vorhandene Kapazität verspricht und eine bessere rechnerische Nachvollziehbarkeit aufweist, verbietet sich im Hinblick auf die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den betroffenen grundrechtlich geschützten Gütern die Festsetzung eines Sicherheitszuschlages. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller anführen, ein Sicherheitszuschlag sei vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Senats zu einer voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO aus Gründen der Sanktionierung des Nichterlasses einer Neuregelung durch den Verordnungsgeber geboten. Erstens verbietet sich eine Sanktionierung mit Blick auf die gleichermaßen verfassungsrechtlich geschützte Position der Antragsgegnerin. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass auch die in der Vergangenheit vom Verwaltungsgericht durchgeführte Festsetzung eines Sicherheitszuschlages von 7,5 % auf die festgesetzte Zulassungszahl den Verordnungsgeber nicht zu einer Neuregelung hat veranlassen können. Eine dauerhafte Perpetuierung des derzeitigen Zustandes, in welchem es an einer wirksamen kapazitätsbestimmenden Norm für den Modellstudiengang der Antragsgegnerin fehlt, diese jedoch weiterhin nur Zulassungen in Höhe von 270 Studienplätzen pro Studienjahr ausspricht, ist zudem nicht zu erwarten. Wie bekannt hat die Antragsgegnerin angekündigt, ab dem Wintersemester 2020/2021 die Zahl der Studienplätze auf 320 pro Studienjahr zu erhöhen (vgl. Senatbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/10 -, jeweils juris Rn. 59, m w. N.). In der ZZ-VO 2020/2021 (Nds. GVBl. 2020, S. 172) ist diese Zahl nunmehr festgeschrieben.

3. Dagegen, dass das Verwaltungsgericht seiner an § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO angelehnten Berechnung der stationären Kapazität ein Äquivalent der tagesbelegten Betten i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 KapVO in Höhe von 1.204,6712 zu Grund gelegt hat (dieses errechnet sich aus der Summe der im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin ausgewiesenen bereinigten DRG-Belegungstage in Höhe von 392.077 sowie der Psychiatrie-Belegungstage in Höhe von 47.628, mithin 439.705 Gesamtbelegungstage, dividiert durch 365), ist von Seiten des Senats nichts zu erinnern.

Die Zahlen im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin vom 6. März 2019 beruhen auf dem Vorvorjahr, also auf den Verhältnissen im Jahr 2017. Anders als zu den davorliegenden Jahren hat die Antragsgegnerin zum Jahr 2017 (noch) keinen Jahresbericht veröffentlicht. Soweit in früheren Jahresberichten der Antragsgegnerin die Anzahl der „Behandlungstage“ pro Jahr angegeben wurde (vgl. Jahresbericht 2016 der Antragsgegnerin, S. 32, 460.998 Behandlungstage), findet sich dieser Wert nunmehr auch für das Jahr 2017 unter „Krankenversorgung in Zahlen > Stationärer Bereich“ auf der Website der Antragsgegnerin und ist dort mit 457.040 angegeben (abrufbar unter www.mhh.de/die-mhh-in-zahlen/krankenversorgung). Dass dieser Wert höher ist als der im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin ausgewiesene Wert der Gesamtbelegungstage für das Jahr 2017 in Höhe von 439.705, begründet keine berechtigten Zweifel an der Ermittlung der DRG-Belegungstage sowie der Psychiatrie-Belegungstage im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin. Die Antragsteller haben insofern - wie bereits in den Vorsemestern - nicht dargelegt, dass die Kategorie der „Behandlungstage“ mit der hier kapazitätsrechtlich relevanten Kategorie der „Belegungstage“ i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 1 bis 4 KapVO gleichzusetzen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 46).

Das Verwaltungsgericht war auch nicht gehalten, anstelle der im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin vom 6. März 2019 genannten Zahlen auf Basis des Jahres 2017 einen Mittelwert der letzten drei Jahre seiner Berechnung zugrunde zu legen. Vergleicht man die Gesamtbelegungstage für die Jahre 2015 bis 2017 (vgl. Kapazitätsbericht v. 15.3.2017 auf Basis 2015: 390.969 DRG-Belegungstage u. 48.864 Psychiatrie-Belegungstage, zus. 439.833 Gesamtbelegungstage; Kapazitätsbericht v. 13.3.2018 auf Basis 2016: 397.839 DRG-Belegungstage u. 48.690 Psychiatrie-Belegungstage, zus. 446.529 Gesamtbelegungstage; Kapazitätsbericht v. 6.3.2019 auf Basis 2017: 392.077 DRG-Belegungstage u. 47.628 Psychiatrie-Belegungstage, zus. 439.705 Gesamtbelegungstage) zeigt sich zwar eine gewisse Schwankung, welche sich jedoch innerhalb eines tendenziell gleichbleibenden Korridors bewegt. Auch die von den Antragstellern angeführte Kategorie der „Behandlungstage“ weist für diesen Zeitraum tendenziell eine Seitwärtsbewegung aus (2015: 454.298; 2016: 460.998; 2017: 457.040; vgl. Jahresbericht 2016, S. 32 sowie www.mhh.de/die-mhh-in-zahlen/krankenversorgung). Anhaltspunkte für eine kontinuierliche Steigerung über die letzten Jahre sind daher entgegen dem Vorbringen der Antragsteller nicht zu erkennen.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass in den von der Antragsgegnerin ermittelten Werten der DRG-Belegungstage sowie der Psychiatrie-Belegungstage teilstationäre Fälle und Stundenfälle nicht enthalten sind. Dies entspricht der Vorgabe des § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 KapVO, welche der Senat im Rahmen der von ihm durchgeführten entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO weiterhin für anwendbar hält, um das Äquivalent der tagesbelegten Betten i. S. d. § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 KapVO zu ermitteln. Die Ausführungen der Antragsteller, auch die Einbestellung von Patienten in den Tageskliniken sei planbar und könne daher in den Unterricht einbezogen werden, entkräftet die bisherigen Bedenken des Senats an einer Einbeziehung der teilstationären Fälle nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 47). Wie dort bereits ausgeführt liegen hinsichtlich von in der Arbeitsgruppe „Modellstudiengang Medizin“ angestellten Überlegungen zu einer künftigen Einbeziehung auch von teilstationären Patienten und Stundenfällen weiterhin keine belastbaren Arbeitsergebnisse vor, so dass der Senat bis zum Vorliegen neuer Erkenntnisse an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält.

4. Es ist ferner nicht zu beanstanden und entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des externen Kapazitätsaufschlages die zu berücksichtigenden externen Stunden ins Verhältnis zu den gesamten zu berücksichtigenden Ausbildungsstunden am Patienten gesetzt hat, anstatt die externen Stunden nur den zu berücksichtigenden inneruniversitären Unterrichtsstunden gegenüberzustellen. Die vom Senat vorgenommene Berechnungsweise (vgl. Senatsbeschl. v. 28.11.2019 - 2 NB 1/19 - u. - 2 NB 552/19 -, jeweils juris Rn. 55), der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, führt zur Ermittlung des prozentualen Anteils der externen Veranstaltungen an dem gesamten zu berücksichtigenden patientenbezogenen Unterricht des Modellstudiengangs HannibaL. Dieser Prozentsatz ist anschließend auf die Summe der Studienplätze, die sich aus der stationären und ambulanten Kapazität der Antragsgegnerin selber ergeben, aufzuschlagen.

Zwar folgt aus dieser Berechnungsweise - worauf die Antragsteller zu Recht hinweisen -, dass aus der externen Kapazität nicht in gleichem Umfang Studienplätze folgen wie aus der inneruniversitären Kapazität. Dies lässt sich anhand eines Beispiels illustrieren, in welchem von insgesamt 100 patientenbezogenen Unterrichtsstunden im Studiengang 50 Unterrichtsstunden extern erbracht werden. Bei einer Verhältnisbildung zu den Gesamtstunden ergibt sich hierbei ein Aufschlagsprozentsatz von 50 %, also im Ergebnis eine Vereineinhalbfachung der Studienplatzkapazität. Bei einer Verhältnisbildung zu den inneruniversitären Stunden ergibt sich hingegen ein Aufschlagsprozentsatz von 100 %, was zu einer Verdoppelung der Studienplatzkapazität führen würde (für letzteren Weg vgl. HambOVG, Beschl. v. 21.4.2015 - 3 Nc 121/14 -, juris Rn. 20).

Die vom Senat in Anwendung gebrachte Berechnungsweise entspricht jedoch zum einen dem Interpretationsbeschluss des Verwaltungsausschusses der ZVS vom 8. Februar 1979 zur Berücksichtigung der externen Kapazität, wonach eine „entsprechende“ Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität anhand einer Verhältnisbildung zwischen der außeruniversitären Ausbildung und der Gesamtausbildung am Patienten vorzunehmen ist. Zum anderen berücksichtigt die Vorgehensweise des Senats, dass ein extern durchgeführter patientenbezogener Unterricht nicht eins zu eins den inneruniversitären Unterricht ersetzen kann. Ein Universitätsklinikum, welches sich hinsichtlich der Durchführung eines humanmedizinischen Studienganges des vertraglich gesicherten patientenbezogenen Unterrichts in außeruniversitären Einrichtungen bedient, bleibt auch hinsichtlich dieser externen Veranstaltungen in der Verantwortung für die Konzeption und ordnungsgemäße Durchführung des Medizinstudiums (vgl. dazu Senatsurt. v. 27.5.2020 - 2 LB 637/19 -, juris Rn. 47). Die Universität hat also insbesondere bei der Einrichtung von externen Lehrveranstaltungen sicherzustellen und sodann im laufenden Betrieb zu überwachen, dass der extern durchgeführte patientenbezogene Unterricht den Anforderungen der Studienordnung entspricht. Ein Rückgriff auf externe Ressourcen lässt danach nicht in vollem Maße Kapazität innerhalb des Universitätsklinikums freiwerden. Vielmehr verbleibt im Hinblick auf die Wahrnehmung der Gesamtverantwortung der Universität für die ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden immer auch eine gewisse Bindung von Kapazitäten innerhalb des Universitätsklinikums.

5. Schließlich hat das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Berechnung der externen Kapazität bei der Ermittlung der gesamten patientenbezogenen Stunden zu Recht auch die in den Zeilen 132 und 159 der dem Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin vom 6. März 2019 beigefügten Modulliste vermerkten Lehrveranstaltungen berücksichtigt. Zwar ist zu der Zeile 132 (70 Stunden) der Veranstaltungstitel „Blockpraktikum Innere Medizin (B)“ vermerkt. Zu Zeile 159 (16 Stunden) lautet der Veranstaltungstitel „Blockpraktikum Kinderheilkunde“. Entgegen den Titelbezeichnungen handelt es sich bei beiden Veranstaltungen jedoch um solche des nach der Rechtsprechung des Senats bei Ermittlung der externen Kapazität zu berücksichtigenden Typus „Unterricht am Krankenbett“ (UaK). Dies wird - neben der jeweiligen Kennzeichnung zur Art der Lehrveranstaltungen als UaK in der Modulliste - daraus deutlich, dass die Gruppengröße gemäß der Spalte „G Plan“ jeweils bei 6 liegt. Dies ist die typische Gruppengröße für eine UaK-Lehrveranstaltung. Diejenigen Veranstaltungen, die in der Modulliste in der Spalte „Art der LV“ als BP gekennzeichnet sind (vgl. Zeilen 119, 129, 161, 162, 182 und 204), weisen demgegenüber in der Spalte „G Plan“ eine Gruppengröße von 2 auf. Die in den Zeilen 132 und 159 genannten Lehrveranstaltungen findet daher zwar offenbar im Rahmen eines Blockpraktikums statt, stellen der Sache nach aber Lehrveranstaltungen des zu berücksichtigenden Typus UaK dar.

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich beider Beschwerden aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da beide Beschwerden als kostenmäßig gleichrangig anzusehen sind und einen einheitlichen Streitgegenstand betreffen, ergibt sich die aus dem Tenor ersichtliche Gesamtkostenfolge.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).