Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 14.12.2016, Az.: 8 C 4707/16

Kapazitätsberechnung Modellstudiengang HannibaL; Sicherheitsaufschlag

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
14.12.2016
Aktenzeichen
8 C 4707/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2016, 43384
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei im Eilverfahren angenommener Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 NdsKapVO für den vorliegenden Modellstudiengang ein Sicherheitsaufschlag i.H.v. 7,5 % der bisherigen Studienplätze angemessen.

Tenor:

I.  Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerinnen und Antragsteller zu Nrn.

74 (8 C 6209/16), 2 (8 C 5699/16), 42 (8 C 6152/16) und 75 (8 C 6646/16),

nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester zuzulassen.

II.  Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerinnen und Antragsteller zu Nrn.

59 (8 C 6503/16), 55 (8 C 6468/16), 56 (8 C 6469/16) und 57 (8 C 6470/16)

nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester zuzulassen.

III. Im Übrigen wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1.  innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses an sie eine Rangfolge unter allen übrigen Antragstellerinnen und Antragstellern auszulosen und,

2. a) diejenigen Antragstellerinnen und Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen, auf die bei der Auslosung der 1. bis einschließlich 18. Rangplatz entfällt,

b) und die innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihnen die Zuweisung des Studienplatzes im Wege der Zustellung durch Postzustellungsurkunde bekannt gegeben worden ist, bei der Antragsgegnerin die vorläufige Immatrikulation beantragt und hierbei an Eides Statt versichert haben, dass sie an keiner anderen Hochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig zum Studium der Medizin zugelassen sind,

3.  nach Maßgabe der ausgelosten Rangfolge aus dem Kreis der Antragstellerinnen oder Antragsteller, die nach Ziffer III. Nr. 2. a) der Beschlussformel unberücksichtigt gebliebenen Antragstellerinnen und Antragsteller unverzüglich im Wege des Nachrückens nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen, wenn eine rangbessere Antragstellerin oder ein rangbesserer Antragsteller ihre bzw. seine vorläufige Immatrikulation nicht nach Maßgabe der Ziffer III. Nr. 2. b) der Beschlussformel beantragt hat oder eine Zulassung nachträglich entfällt.

IV.     Die weitergehenden Anträge werden abgelehnt.

V. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der in den Ziffern I. und II. der Beschlussformel genannten Verfahren

8 C 6209/16, 8 C 5699/16, 8 C 6152/16, 8 C 6646/16, 8 C 6503/16, 8 C 6468/16, 8 C 6469/16 und 8 C 6470/16.

Der Antragsteller zu Nr. 76 trägt 7/8 und die Antragsgegnerin 1/8 der Kosten des Verfahrens 8 C 6648/16.

In allen übrigen Verfahren tragen die Antragstellerinnen und Antragsteller jeweils 3/4, die Antragsgegnerin jeweils 1/4 der Kosten des Verfahrens.

VI.  Der Streitwert wird in jedem Verfahren auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller beantragen den Erlass einstweiliger Anordnungen mit dem Ziel, nach Maßgabe eines Verfahrens zur Vergabe zusätzlicher Studienplätze vorläufig zum Studium im zulassungsbeschränkten Studiengang Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule C-Stadt (Antragsgegnerin) im Wintersemester 2016/2017 zugelassen zu werden.

Die Antragsgegnerin hat mit Wirkung zum Beginn des Studienjahres 2005/2006 den Modellstudiengang „HannibaL“ („Hannoveraner integrierte berufsorientierte adaptierte Lehre“) eingerichtet und den zuvor durchgeführten Regelstudiengang geschlossen. Der Modellstudiengang „HannibaL“ sieht abweichend von der herkömmlichen Trennung der universitären Arztausbildung in einen vorklinischen und einen klinischen Ausbildungsabschnitt durchgehend eine Verbindung zwischen den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Medizin vor. Der Modellstudiengang besteht aus einem integrierten Studienabschnitt von mindestens vier Jahren und zehn Monaten sowie einem Praktischen Jahr. Der integrierte Studienabschnitt gliedert sich in fünf Studienjahre, in welchen die Lehrveranstaltungen in jedem Studienjahr in drei Tertialen von jeweils zehn Wochen im Herbst, Winter und Frühjahr angeboten werden. Für die Studierenden des Modellstudiengangs entfällt das Ablegen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. An seine Stelle treten nach Maßgabe der für den Modellstudiengang erlassenen Prüfungsordnung der Antragsgegnerin (Hochschul-) Prüfungen in Modulen, die aus der Zusammenfassung von Lehrveranstaltungen zu thematisch und zeitlich geschlossenen Einheiten gebildet worden sind. Inhaltlich ist die Ausbildung zum Arzt bereits in den ersten beiden Studienjahren neben der Vermittlung der theoretischen Grundlagen der Medizin auf die Krankheit und den Patienten ausgerichtet. Der Modellstudiengang „HannibaL“ wurde zunächst für eine Laufzeit von neun Jahren eingeführt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 der Studienordnung vom 12.06.2013). Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat mittlerweile mit Erlass vom 14. Februar 2014 der Verlängerung des Modellstudiengangs um weitere sechs Jahre zugestimmt.

Auf Grundlage eines von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens der Fa. Lohfert & Lohfert AS (Endgutachten v. Okt. 2011) wurde § 17 Abs. 2 der NdsKapVO geändert (Änderungsverordnung v. 4.7.2012, NdsGVBl. S. 220, nunmehr idFv. 25.8.2015, NdsGVBl. S. 169,) und es wurden neue Parameter und Vorgaben nur für den Modellstudiengang übernommen (10,65% und 1:1.300).

Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat für die Aufnahmekapazität dieses Studiengangs im Wintersemester 2016/2017 in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2016/2017 und zum Sommersemester 2017 - ZZ-VO 2016/2017 - (vom 23.06.2016, Nds. GVBl. S. 117) eine Zulassungszahl von 270 festgesetzt. Dies entspricht der Zulassungszahl, die seit Beginn des Modellstudiengangs im Studienjahr 2005/2006 stets festgesetzt wurde.

Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieben in der Vergangenheit vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht bisher ohne Erfolg. Nunmehr hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht jedoch mit Beschluss vom 24.10.2016 (- 2 NB 35/16 -, juris) die Antragsgegnerin dazu verpflichtet, insgesamt sechs Studienbewerber nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2015/2016 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im Modellstudiengang auf einen Studienplatz im 1. Fachsemester zuzulassen. Es spreche Überwiegendes dafür, dass sich die der Ermittlung der Studienplätze zugrunde liegende Regelung des § 17 Abs. 2 NdsKapVO in einem Hauptsacheverfahren als nichtig erweisen dürfe, sodass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, Studienbewerber bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit aufzunehmen.

Für das vorliegend im Streit befindliche Wintersemester 2016/2017 hat die Antragsgegnerin keine wesentlichen Veränderungen an dem Modellstudiengang oder der Kapazitätsberechnung vorgenommen. Für die Berechnung der Kapazität ist die Modulliste aus dem Studienjahr 2015/2016 (vgl. Kap.-Unterlagen, dort AG 2, Schriftsatz d. Antragsgegnerin v. 16.11.2016) zugrunde gelegt worden. Nach dieser Modulliste werden im Modellstudiengang 689 Ausbildungsstunden an (stationären oder ambulanten) Patienten gefordert (765 Ausbildungsstunden abzüglich 76 Std. an Schauspielern). Von den 689 Stunden entfallen 40 auf den ambulanten Bereich und 417 auf den stationären Bereich (175 UaK, 242 BP) direkt bei der Antragsgegnerin. Daneben sind 232 externe Ausbildungsstunden angeführt (148 in Lehrkrankenhäusern und 84 in Lehrpraxen).

Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben bei der Antragsgegnerin den Antrag gestellt, sie im Wintersemester 2016/2017 außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität zum Studium der Humanmedizin im 1. oder einem höheren Fachsemester, zum Teil hilfsweise beschränkt auf ein vorklinisches Studium oder bis zum Eintritt eines kapazitätsbestimmenden Engpasses, zuzulassen. Die Antragsgegnerin hat diese außerkapazitären Zulassungsanträge bisher nicht beschieden.

Alle Antragstellerinnen und Antragsteller besitzen entweder die deutsche Hochschulzugangsberechtigung oder erfüllen, soweit sie nicht deutsche Staatsangehörige sind, die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nach Art. 1 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen. Einige Antragstellerinnen und Antragsteller haben eine Hochschulzugangsberechtigung im Ausland erworben. In diesen Fällen ist die Gleichwertigkeit ihres Bildungsabschlusses entweder durch einen Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachgewiesen oder nach inhaltlicher Prüfung durch die Kammer in Anwendung der Bewertungsvorschläge der im Sekretariat der Kultusministerkonferenz der Länder eingerichteten Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen anzunehmen.

Zur Begründung ihrer Rechtsschutzanträge berufen sich die Antragstellerinnen und Antragsteller im Wesentlichen auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.10.2016 (2 NB 35/16) und sehen die Antragsgegnerin mangels einer wirksamen Regelung zur Kapazitätsberechnung in der Pflicht, eine erhebliche Anzahl weiterer Studienbewerber als Sicherheitszuschlag zuzulassen.

Im Übrigen macht ein Teil der Antragstellerinnen und Antragsteller unter Darlegung ihrer Rechtsauffassungen geltend, die Antragsgegnerin müsse den patientenbezogenen Engpass durch weitere Ausbildungsplätze an außeruniversitären Lehrkrankenhäusern beheben. Wenn die Antragsgegnerin nicht zum Regelstudiengang zurückkehren wolle, müsse sie weitere Lehrkrankenhäuser, Lehrpraxen und ambulante Behandlungszentren in die Ausbildung einbeziehen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerinnen und Antragsteller wird auf den Inhalt der jeweiligen Schriftsätze verwiesen.

Die Antragstellerin und der Antragsteller zu Nrn. 74 (8 C 6209/16) und 75 (8 C 6646/16), beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Vergabeverfahrens im Wintersemester 2016/2017 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester zuzulassen.

Die Antragstellerinnen zu Nrn. 2 (8 C 5699/16) und 42 (8 C 6152/16), beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Vergabeverfahrens im Wintersemester 2016/2017 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren als dem 5. Fachsemester zuzulassen.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller zu Nrn. 59 (8 C 6503/16), 55 (8 C 6468/16), 56 (8 C 6469/16), 57 (8 C 6470/16) und 76 (8 C 6648/16) beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Vergabeverfahrens im Wintersemester 2016/2017 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren als dem 3. Fachsemester zuzulassen.

Die übrigen Antragstellerinnen und Antragsteller beantragen sinngemäß entweder,

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, zur Verteilung weiterer Studienplätze im Studiengang Humanmedizin, 1. Fachsemester, im Wintersemester 2016/2017 ein Auswahlverfahren durchzuführen, sie an diesem Auswahlverfahren zu beteiligen und ihnen vorläufig einen Studienplatz zuzuweisen, sofern nach den gerichtlich angeordneten Vergabekriterien ein Studienplatz auf sie entfällt,

oder

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie im Wintersemester 2016/2017 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen.

Teilweise stellen diese Antragstellerinnen und Antragsteller zusätzlich entweder den Hilfsantrag, sie an einem Vergabeverfahren beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zu beteiligen oder den Hilfsantrag, ihnen beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt vorläufig einen Studienplatz zuzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die Antragsgegnerin legt mit der Antragserwiderung vom 16.11.2016 unter anderem den Kapazitätsbericht und die Kapazitätsberechnung, die Modulliste des patientenbezogenen Unterrichts, Listen der im Wintersemester 2016/2017 mit dem 1., 3. und 5. Fachsemester im Modellstudiengang Immatrikulierten, zwei Kapazitätsberechnungen für einen fiktiven Regelstudiengang 2014/2015 sowie dienstliche Erklärungen des derzeitigen Studiendekans der Antragsgegnerin Prof. Dr. DF. und des früheren (bis 2011) Studiendekans der Antragsgegnerin Prof. Dr. DG. vor.

Die Antragsgegnerin trägt vor, dass sich aus den generierbaren Kontakten mit stationären und ambulanten Patienten der Medizinischen Hochschule vor Schwund 193,8980 Studierende nach dem Curriculum des Modellstudiengangs unterrichten ließen.

Eine weitergehende Auslagerung von Lehrveranstaltungen, über die derzeitigen 232 Stunden hinaus, komme nicht in Betracht. Das Präsidium der Medizinischen Hochschule habe am 7. März 2014 dem weiterentwickelten Lehrkrankenhauskonzept 2 zugestimmt, wonach für Auslagerungen nur solche Lehrformate in Betracht kämen, die eine patientenbezogene Anleitung und das Selbststudium kombinierten. Grundsätzlich bewährt habe sich die Auslagerung des in besonderer Weise auf normale Krankheitsbilder angewiesen Blockpraktikums Innere Teil I in Lehrkrankenhäuser. Die Antragsgegnerin habe die Möglichkeit zusätzlicher Auslagerungen anhand des Lehrkrankenhauskonzepts 2 geprüft und beraten, die Auslagerung weiterer Blockpraktika aber abgelehnt.

Auslagerungen, die thematisch sinnvoll sein könnten, hätten auszuscheiden, wenn sie eine andere Engpasssituation verschärften. Zudem stünden einer weiteren Auslagerung - außerhalb des Blockpraktikums Teil I und der sogenannten Bottlenecks - die Argumente der zusätzlichen Kosten, der Fahrt- und Übernachtungskosten der Studierenden, die Gefährdung des Weiterbildungsauftrages der Hochschule und das wichtigste Argument der Wissenschaftlichkeit und Universitätsnähe der patientenbezogenen Ausbildung entgegen.

Im Übrigen vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, dass es allein ihre Aufgabe sei zu beurteilen, in welchem Umfang Auslagerungen von Unterricht dem eigenen Konzept zuträglich seien oder der Modellerprobung gefährlich werden könnten. Hierfür stehe ihr ein der gerichtlichen Überprüfung entzogener Beurteilungsspielraum zu.

Aus den derzeit 232 externen Stunden an „Fremdpatienten“ ließen sich bei unterschiedlichen Rechenansätzen (Berücksichtigung aller 232 externen Stunden oder nur der 148 externen stationären Stunden auf der einen Seite und auf der anderen Seite Berücksichtigung aller 765 patientenbezogenen Stunden oder nur der um 76 an Mitstudierenden und Schauspielern abzuleistenden bereinigten Stunden i.H.v. 689) maximal 65,2893 Studienplätze errechnen, was zu insgesamt 259 Studienplätzen führe. Damit stehe fest, dass die bestehende Kapazität mit der Festsetzung von 270 Studienplätzen in jedem Fall erschöpft sei.

In jedem Studienjahr seien mindestens 270 Studierende immatrikuliert, was durch die vorgelegten entsprechenden Listen dokumentiert sei, sodass es auch keinen zu berücksichtigenden Schwund gebe.

Zu dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.10.2016 führt die Antragsgegnerin aus, sie halte entgegen dessen Auffassung das Gutachten der Fa. Lohfert & Lohfert für plausibel und die darauf beruhende Regelung des § 17 Abs. 2 NdsKapVO nicht für nichtig. Jedoch selbst wenn man der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts folgen würde und die Kapazität auf Grundlage des § 17 Abs. 1 NdsKapVO unter Berücksichtigung des Lohfert-Gutachtens wie für einen Regelstudiengang berechnen würde, käme ebenfalls eine Kapazität von unter 270 Studienplätzen heraus. Insgesamt käme keine einzige Berechnungsmethode zu einer Kapazität von über 270 Studienplätzen. Auch dies spreche für die Richtigkeit des Gutachtens und der Regelung des § 17 Abs. 2 NdsKapVO. Auch die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht aufgeworfenen Fragen und die aufgezeigten Zweifel würden im Ergebnis alle auf eine zu hoch festgesetzte Kapazität hindeuten und eben gerade nicht auf eine zu niedrige. Eine Verletzung von Art. 12 GG aufgrund zu niedrig festgesetzter Kapazitäten sei daher nicht erkennbar.

Die verschiedenen Berechnungen würden auch zeigen, dass bei 270 Studienplätzen die Belastbarkeitsgrenze offenbar erreicht sei. Dies würde zusätzlich durch die dienstlichen Erklärungen der beiden Studiendekane belegt. Deshalb verbiete sich auch für den Fall, dass die Bedenken des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts begründet wären, ein Sicherheitsaufschlag auf die derzeit festgesetzte Kapazität. Ein solcher würde vielmehr die Fortführung des Modellstudienganges insgesamt gefährden.

Die von der Antragsgegnerin mit den Antragserwiderungen vorgelegten Unterlagen waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts verweist die Kammer ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und Beiakten sowie der beigezogenen Kapazitätsunterlagen (Beiakte A zu 8 C 4707/16 u.a.). Ferner nimmt die Kammer auf den Beschwerdebeschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.10.2016 (2 NB 35/16) und dessen Auflagenbeschluss vom 07.04.2016 (2 LB 270/15) Bezug.

II.

I. Die auf eine vorläufige Zulassung im 5. Fachsemester gerichteten Rechtsschutzanträge der Antragstellerinnen und Antragsteller zu Nrn. 74 (8 C 6209/16), 75 (8 C 6646/16), 2 (8 C 5699/16) und 42 (8 C 6152/16) sind zulässig und begründet.

Die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer III. der Beschlussgründe zeigen auf, dass die Grenze der Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin derzeit bei einer Aufnahme von insgesamt 290 Studierenden anzunehmen ist. Hierbei handelt es sich zugleich um die für das 5. Fachsemester maßgebliche Aufnahmekapazität. Die in Anlage 1 zu § 1 ZZ-VO 2016/2017 für das Wintersemester des Studienjahres 2016/2017 festgesetzte Zulassungszahl von 270 ist um weitere 20 Studienplätze auf insgesamt 290 zu erhöhen. Mangels spezieller Bestimmung ist diese für die Aufnahme von Studienanfängern maßgebliche Zahl von 290 Studienplätzen gemäß § 2 Satz 2 und 3 ZZ-VO 2016/2017 auch für die Aufnahmekapazität im 5. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin maßgebend. Sie lässt die vorläufige Zulassung aller vorstehend genannten Antragstellerinnen und Antragsteller zum Medizinstudium im 5. Fachsemester zu, denn ausweislich des Vortrags in der Antragserwiderung vom 16.11.2016 sind im gegenwärtig laufenden Wintersemester 2016/2017 nur 270 Studierende mit dem 5. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin immatrikuliert. Alle genannten Antragstellerinnen und Antragsteller haben mit den Anlagen ihrer Antragsschriften glaubhaft gemacht, dass sie sowohl die besonderen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der §§ 2 und 3 Hochschul-VergabeVO als auch nach Ablegen eines gleichwertigen Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung die persönliche Voraussetzung einer Ausbildungsreife im 5. Fachsemester erfüllen und damit einen ihrem jeweiligen Ausbildungsstand im Regelstudiengang entsprechenden gleichberechtigten Zugang zum 5. Fachsemester des Modellstudiengangs erhalten können (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 6 ÄApprO).

II. Zulässig und begründet sind auch die auf eine vorläufige Zulassung im 3. Fachsemester gerichteten Rechtsschutzanträge der Antragstellerinnen und Antragsteller zu Nr. 59 (8 C 6503/16), 55 (8 C 6468/16), 56 (8 C 6469/16) und 57 (8 C 6470/16).

Auch für die Aufnahmekapazität im 3. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin ist die für die Aufnahme von Studienanfängern maßgebliche Zahl von 290 Studienplätzen gemäß § 2 Satz 2 und 3 ZZ-VO 2016/2017 maßgebend, denn für das 3. Fachsemester ist ebenfalls keine besondere Zulassungszahl festgesetzt worden. Nach Vortrag in der Antragserwiderung vom 16.11.2016 sind im gegenwärtig laufenden Wintersemester 2016/2017 insgesamt 273 Studierende mit dem 3. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin immatrikuliert. Innerhalb der von der Kammer mit 290 Studienplätzen angenommenen Kapazität können danach die o.a. Antragstellerinnen und Antragsteller vorläufig im 3. Fachsemester zum Studium zugelassen werden.

Dagegen ist der auf eine vorläufige Zulassung im 3. Fachsemester abzielende Hauptantrag des Antragstellers zu Nr. 76 (8 C 6648/16) mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abzulehnen.

Der Antragsteller hat trotz gerichtlicher Aufforderung und Fristsetzung nicht durch Vorlage entsprechender Leistungs- oder Ausbildungsnachweise bzw. eines Anrechnungsbescheides glaubhaft gemacht, dass er die persönlichen Voraussetzungen für ein der Studienordnung des Modellstudiengangs entsprechendes Studium im 3. Fachsemester erfüllt.

III. Die übrigen, nicht in den Ziffer I. und II. der Beschlussformel genannten, auf ein Medizinstudium im 1. Fachsemester abzielenden Haupt- und Hilfsanträge der Antragstellerinnen und Antragsteller sind zulässig. Sie sind allerdings nur nach Maßgabe des angeordneten Los- und Nachrückverfahrens begründet.

Insoweit begründet ist auch der auf eine vorläufige Zulassung zum Studium im 1. Fachsemester gerichtete Antrag der Antragstellerin zu Nr. 90 (8 C 6104/16). Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie fristgemäß bei der Antragsgegnerin ihre Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt hat. In dem Wortlaut des Antragsschreibens ihres Verfahrensbevollmächtigten vom DH. wird zwar die Zuweisung eines Studienplatzes des Studiengangs Humanmedizin für das Wintersemester 2014/2015 beantragt. Bei der Falschbezeichnung der Jahre des Wintersemesters handelt es sich aber um eine offensichtliche Unrichtigkeit in Gestalt eines bloßen Schreibfehlers.

Die Kammer schließt sich der derzeitigen Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an und geht für die vorliegenden Eilverfahren davon aus, dass Überwiegendes dafür spricht, dass die der Ermittlung der Studienplätze zugrunde liegende Vorschrift (§ 17 Abs. 2 NdsKapVO) den Vorgaben aus Art. 12 GG an die Ableitung und Plausibilität von Parametern und Kapazitätsberechnungen nicht genügt, so dass sich die Norm in einem Hauptsacheverfahren als nichtig erweisen dürfte. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24.10.2016 (2 NB 35/16 - juris) und macht sich dessen Begründung zu Eigen.

Auch die Darlegungen der Antragsgegnerin in den vorliegenden Eilverfahren können die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht aufgezeigten - und von der Kammer geteilten - Bedenken an der Plausibilität der in § 17 Abs. 2 NdsKapVO enthaltenen Kapazitätsberechnungsformel nicht ausräumen. Das Vorbringen der Antragsgegnerin in den vorliegenden Eilverfahren enthält im Verhältnis zu ihrem Vorbringen in dem Beschwerdeverfahren 2 NB 35/16 und in dem inzwischen eingestellten Berufungsverfahren 2 LB 270/15 keine grundlegenden Erweiterungen oder Ergänzungen, sondern lediglich Wiederholungen und in Teilen Vertiefungen, sodass die Kammer in diesem auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahren bei der o.a. Einschätzung zur voraussichtlichen Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 NdsKapVO verbleibt.

Ist somit derzeit von der Nichtigkeit der Vorgaben in § 17 Abs. 2 NdsKapVO auszugehen, so kann wegen der von der Antragsgegnerin hervorgehobenen Ausbildungsunterschiede als Ersatz nicht ohne weiteres auf die in § 17 Abs. 1 NdsKapVO enthaltenen Vorgaben für die herkömmliche Kapazitätsberechnung zurückgegriffen werden. Da es an weiteren Berechnungsvorgaben in der NdsKapVO für den Modellstudiengang fehlt, ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit aufzunehmen. Auch insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 24.10.2016 an und macht sich diese zur Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen.

Wo genau diese Grenze liegt, kann die Kammer nicht exakt berechnen. Diese Grenze kann daher nur im Wege einer Interessenabwägung bestimmt werden. Bei dieser Interessenabwägung sind neben den aus der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) herzuleitenden Teilhabeansprüchen der Studienplatzbewerber auf Aufnahme eines Studienplatzes die nicht geringen organisatorischen Belastungen für die Hochschule durch die Aufnahme zusätzlicher Studierender, die Interessen der an der Hochschule bereits Studierenden an einer ordnungsgemäßen Hochschulausbildung, die durch die Aufnahme zu vieler zusätzlicher Studierender nicht unmöglich gemacht werden darf, und schließlich die Interessen der an der Hochschule Lehrenden an einer noch ordnungsgemäßen Lehre (vgl. Art. 5 Abs. 3 GG) in die Erwägung einzubeziehen (Nds. OVG, Beschl. v. 28.07.2010 - 2 NB 9/10). In der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 10.7.2006 - 2 NB 12/06 -, juris) ist zwar für vergleichbare Fälle der vom Verwaltungsgericht Göttingen (vgl.: Beschl. v. 14.12.2004 - 8 C 803/04 -) entwickelte Grundsatz bestätigt worden, wonach die für den betreffenden Studiengang bisher gerichtlich für zulässig erkannte Zulassungszahl um einen Sicherheitsaufschlag von 15 % erhöht wird. Diese Rechtsprechung orientiert sich dabei an der Interessenabwägung des Landesgesetzgebers, der in § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG vorgesehen hat, dass der Verordnungsgeber einer Hochschule in den dort genannten Ausnahmesituationen eine die Aufnahmekapazität um bis zu 15 vom Hundert übersteigende Überlast zumuten kann. Für den vorliegenden Fall des Modellstudiengangs HannibaL würde dies zu einer Erhöhung der bisher als noch rechtmäßig erkannten Zulassungszahl von 270 um 41 auf insgesamt 311 Studienplätze führen.

Mit der Antragsgegnerin geht die Kammer jedoch davon aus, dass die diversen Vergleichs- bzw. Kontrollberechnungen, die alle zu Ergebnissen von einer Kapazität unter 270 Studienplätzen geführt haben, jedenfalls für die vorliegenden Eilverfahren dagegen sprechen, dass der Antragsgegnerin weitere 41 Studierende zugemutet werden können, ohne bereits die Grenze der Funktionsfähigkeit zu erreichen bzw. zu überschreiten. Auch der Rechtsgedanke des § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG geht lediglich von einer maximalen Überlast von bis zu 15 % aus, die sich allerdings auf Regelstudiengänge beziehen dürfte, deren Aufnahmekapazität sich in erster Linie nach der personellen Ausstattung berechnet (vgl.: §§ 6 ff. NdsKapVO). Für den vorliegenden Modellstudiengang HannibaL, der sich durch einen besonders hohen Anteil an patientenbezogenem Unterricht bereits vom ersten Semester an auszeichnet und dessen Aufnahmekapazität daher noch stärker als der Regelstudiengang Medizin durch patientenbezogene Einflussfaktoren begrenzt wird (vgl.: § 17 NdsKapVO), geht die Kammer deshalb von einer Halbierung dieser maximalen Überlast und damit von einer Erhöhung um 7,5 % aus. Damit führt die Interessenabwägung zur Erhöhung der für die Rechtsverhältnisse im Studienjahr 2015/2016 als noch rechtmäßig erkannten Zulassungszahl von 270 um 20 Studienplätze auf insgesamt 290 Studienplätze, von denen nach der vorgelegten Immatrikulationsliste derzeit 272 besetzt und somit noch 18 Studienplätze frei sind.

Auch unter Berücksichtigung der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 24.10.2016, in welchem davon ausgegangen wird, dass 284 Studierende nicht bereits zu einer Einschränkung der Funktionsfähigkeit bei der Antragsgegnerin führen werden, geht die Kammer davon aus, dass dies auch noch für 290 Studierende gilt.

IV. Die in den Verfahren 8 C 6209/16, 8 C 5699/16, 8 C 6152/16, 8 C 6646/16, 8 C 6503/16, 8 C 6468/16, 8 C 6469/16 und 8 C 6470/16 und getroffenen Kostenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die in den übrigen Verfahren getroffenen Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer geht in Kenntnis der gegen eine Kostenteilung bei erfolgreichen „Losanträgen“ erhobenen Einwände weiterhin davon aus, dass die für die Kostenentscheidung maßgebende Frage des Grades des Erfolgs eines Rechtsschutzbegehrens im Hochschulzulassungsrecht davon abhängt, mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit die Antragstellerin bzw. der Antragsteller aufgrund der gerichtlichen Entscheidung mit einer Verwirklichung seiner konkreten Studienabsichten rechnen kann. Denn erkennbares Rechtsschutzziel aller Antragstellerinnen und Antragsteller ist es nicht, in ein gerichtlich angeordnetes Vergabeverfahren - gegebenenfalls auf einen bestimmten Prozentsatz oder eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen beschränkt - einbezogen zu werden, sondern der an die Hochschule gerichteten Studienplatzbewerbung entsprechend einen Studienplatz zu erhalten. Auch mit den ausdrücklich im Hinblick auf die Kostenfolge gestellten „Losanträgen“ verfolgen die Antragstellerinnen und Antragsteller mit den Anträgen auf Erlass von Regelungsordnungen das Rechtsschutzziel, vorläufig ihren Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Humanmedizin zu sichern. Dagegen beschränken auch sie sich nicht darauf, einen Anspruch auf Teilnahme an einer Verlosung oder andersartigen Auswahl sichern zu lassen, sondern berufen sich auf ihr Grundrecht der freien Wahl eines Berufs aus Art. 12 Abs. 1 GG. Aus diesem Grund würde ein „reiner Losantrag“ ihnen keine rechtlichen Vorteile bringen, weil die Antragsgegnerin damit nicht im Wege der Vollstreckung der einstweiligen Anordnung gezwungen werden könnte, sie vorläufig zum Studium zuzulassen. Dieser Überlegung tragen die Sachanträge der Antragstellerinnen und Antragsteller im Übrigen auch Rechnung, indem sie zusätzlich beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie „vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2016/2017 zuzulassen, falls sie ausgewählt werden oder das Los auf sie fällt.“ Das für den Erfolg ihres Anliegens und die inhaltliche Rechtsprüfung des Verwaltungsgerichts maßgebliche Petitum (§ 88 VwGO) der Rechtsuchenden ist danach bei natürlicher Betrachtungsweise ihr Anliegen, zum Studium zugelassen zu werden.

An diesem Maßstab gemessen haben die vorliegend gestellten Anträge nur schätzungsweise zu einem Viertel Erfolg, denn dieses entspricht angesichts der Zahl der Antragsteller (82) in etwa der rechnerischen Chance, im Zuge der gerichtlich angeordneten Verlosung einen der 18 freien Studienplätze zu erlangen.

Im Verfahren 8 C 6648/16 war zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in diesem Verfahren mit seinem Hauptantrag unterlegen war.

V. Die Festsetzung der Streitwerte beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des jeweils festgesetzten Streitwertes orientiert sich gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG an dem gesetzlich vorgesehenen Auffangwert von 5.000 Euro.