§ 19 KapVO - Klinische Behandlungskapazität im Studiengang Zahnmedizin
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
- Amtliche Abkürzung
- KapVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
(1) Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin ist unter Berücksichtigung der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zusätzlich zu überprüfen. Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität sind je Studienplatz 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde anzusetzen.
(2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Absatz 1 und nach dem Zweiten Abschnitt unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 5 und 7, Abs. 3 sowie § 16 voneinander ab, so ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigere Wert zugrunde zu legen.