§ 17 KapVO - Patientenbezogene Kapazität im Studiengang Medizin
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
- Amtliche Abkürzung
- KapVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22220
(1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4) wie folgt zu überprüfen:
- 1.Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen.
- 2.Soweit die patientenbezogene Aufnahmekapazität nach Nummer 1 niedriger ist als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 7 und 8, Abs. 3 sowie § 16, ist sie je 1 000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins zu erhöhen, höchstens jedoch um 50 vom Hundert.
- 3.Soweit aufgrund einer Vereinbarung in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den Studienabschnitt nach Nummer 1 auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend der dort bereitgestellten Kapazität.
(2) Ist das Berechnungsergebnis nach Absatz 1 niedriger als das des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 7 und 8, Abs. 3 sowie § 16, so ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. § 14 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.