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§ 17 KapVO - Patientenbezogene Kapazität im Studiengang Medizin und im Medizin-Modellstudiengang HannibaL

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
Amtliche Abkürzung
KapVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4) wie folgt zu überprüfen:

  1. 1.

    Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen.

  2. 2.

    Soweit die patientenbezogene Aufnahmekapazität nach Nummer 1 niedriger ist als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 7 und 8, Abs. 3 sowie § 16, ist sie je 1.000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins zu erhöhen, höchstens jedoch um 50 vom Hundert.

  3. 3.

    Soweit aufgrund einer Vereinbarung in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den Studienabschnitt nach Nummer 1 auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend der dort bereitgestellten Kapazität.

(2) Das Berechnungsergebnis für den Medizin-Modellstudiengang HannibaL an der Medizinischen Hochschule Hannover ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4) wie folgt zu überprüfen:

  1. 1.

    In die Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität geht die dokumentierte Zahl der Belegungstage der entweder nach § 9 Abs. 1 oder nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes im vorvergangenen Jahr im stationären Bereich abgerechneten Fälle ein. Einbezogen werden auch Belegungstage in Bezug auf Privatpatienten, Patienten mit Anspruch auf Wahlleistungen und Selbstzahler im stationären Bereich. Nicht einbezogen werden abweichend von den Sätzen 1 und 2 Belegungstage in Bezug auf in der Medizinischen Hochschule Hannover lebend Geborene, Lebendspender, Patienten mit einer Verweildauer von weniger als einem Tag sowie Patienten, für die Leistungen im Rahmen einer teilstationären Behandlung erbracht wurden. Zu berücksichtigen sind auch die nach der Bundespflegesatzverordnung tatsächlich abgerechneten Belegungstage, an denen vollstationäre psychiatrische Leistungen erbracht wurden. Die Summe der Belegungstage ist durch 365 zu teilen; das Ergebnis der Teilung ist das Äquivalent der tagesbelegten Betten. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität sind 10,65 vom Hundert des Äquivalents der tagesbelegten Betten anzusetzen.

  2. 2.

    Soweit die Aufnahmekapazität nach Nummer 1 niedriger ist als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 7 und 8, Abs. 3 sowie § 16, ist sie je 1.300 ambulanter Erstkontakte mit Patienten in den Polikliniken und Ambulanzen der Medizinischen Hochschule Hannover um die Zahl Eins zu erhöhen, jedoch um nicht mehr als 50 vom Hundert der nach Nummer 1 errechneten Studienplätze. Unberücksichtigt bleiben abweichend von Satz 1 Erstkontakte mit Privatpatienten, Patienten der diagnostischen Radiologie und Patienten der Ambulanz der Zahnmedizinischen Klinik sowie Patientenkontakte in Zusammenhang mit gutachterlichen Aufträgen.

  3. 3.

    Soweit aufgrund einer Vereinbarung in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für die integrierte Lehreinheit auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend der sich aus dem dort bereitgestellten patientenbezogenen Unterricht ergebenden Kapazität.

(3) Ist das Berechnungsergebnis nach Absatz 1 oder 2 niedriger als das des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 7 und 8, Abs. 3 sowie § 16, so ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. § 14 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.