Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.10.2013, Az.: 2 NB 47/13

Verstärkte Einbeziehung von Lehrkrankenhäusern als unmittelbar gebotener Beitrag zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe einer Hochschule

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.10.2013
Aktenzeichen
2 NB 47/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 48011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:1022.2NB47.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 10.12.2012 - AZ: 8 C 5281/12

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die nur für den Modellstudiengang HannibaL (Medizinische Hochschule Hannover) in § 17 Abs. 2 KapVO (Nds. GVBl. 2012, 220) enthaltenen Parameter für die Berechnung der patientenbezogenen stationären und ambulanten Studienplatzkapazität begegnen mit Verbindlichkeit für das vorliegende Eilverfahren noch keinen Bedenken. Gleiches gilt für die Neudefinition der tagesbelegten Bettten und des poliklinischen Neuzugangs.

  2. 2)

    Hochschulen, die nach § 3 NHG sowohl der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Forschung und Lehre (§ 3 Abs. 1 NHG) verpflichtet sind als auch Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens zu erbringen haben (§ 3 Abs. 5 NHG), sind verpflichtet, bei Zielkonflikten einen angemessenen Ausgleich herzustellen. Dies kann auch bedeuten, dass die verstärkte Einbeziehung von Lehrkrankenhäusern nicht als eine bloße freiwillige Leistung der Hochschule zu bewerten ist, sondern als unmittelbar gebotener Beitrag zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe aus § 3 Abs. 1 NHG.

Gründe

I.

Die Antragsteller haben bei der Antragsgegnerin ihre Zulassung zum Studium der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl (270) für das 1. Fachsemester begehrt. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Immatrikulationsliste waren im 1. Semester 278 Studierende eingeschrieben.

Gemäß einer auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 NHG mit dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur geschlossenen Zielvereinbarung vom 26. Mai 2005 bietet die Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 2005/2006 auf der Grundlage des § 41 ÄAppO für Studienanfänger nur noch einen Modellstudiengang Medizin "Hannoveraner integrierte berufsorientierte adaptierte Lehre" (HannibaL) an, der aus einem integrierten Studienabschnitt von mindestens vier Jahren und zehn Monaten (insgesamt fünf Studienjahren) besteht, wobei pro Studienjahr drei Tertiale von jeweils zehn Wochen gebildet werden. An diese fünf Studienjahre schließt sich ein praktisches Jahr an, danach erfolgt die abschließende Prüfung. Prägendes Element dieses Modellstudiengangs ist nach Darlegung der Antragsgegnerin bereits vom ersten Semester an ein patientenbezogener Unterricht. Zum Wintersemester 2005/2006 wurde der bisher angebotene Regelstudiengang Medizin mit der bisherigen Trennung in die zwei Studienabschnitte "Vorklinik" und "Klinik" aufgegeben. In der Zielvereinbarung wurde weiter festgehalten, dass die jährliche Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang (allein) auf Grundlage der patientenbezogenen Aufnahmekapazität festgesetzt werden solle.

Bei der erstmaligen Festsetzung von 270 Studienplätzen für den Modellstudiengang HannibaL zum Wintersemester 2005/2006 hat sich der niedersächsische Gesetzgeber (LT-Drs. 15/2170 S. 10) von folgenden Überlegungen leiten lassen:

"Nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 können bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden und bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau von Hochschulen Zulassungszahlen abweichend von Satz 1 festgesetzt werden. Von dieser Möglichkeit soll im Fall der Festsetzung der Zulassungszahl für den Modellstudiengang "HannibaL" Gebrauch gemacht werden. Vorgaben für die Ermittlung der Aufnahmekapazitäten in einem solchen Fall existieren nicht; die MHH hat unter Berücksichtigung ihrer Studiengangplanung eine Zulassungszahl von 270 vorgeschlagen, die im Rahmen der neuen Studienorganisation unter Berücksichtigung der Belastbarkeit der Patienten angemessen betreut und ausgebildet werden kann. Diese Zahl orientiert sich an der bisherigen klinisch-praktischen Ausbildungskapazität, die im vergangenen Jahr rund 280 Studienanfängerplätze betrug.

Durch einen Bewirtschaftungsvermerk (die Zulassungszahl ... beträgt 270) im Wirtschaftsplan der MHH, der durch den ausgebrachten Haushaltsvermerk ... für verbindlich erklärt ist, soll den rechtlichen Erfordernissen Rechnung getragen werden."

Vergleichbar heißt es in einer Beratungsvorlage des Niedersächsischen MWK (zur Sitzung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen am 27.10.2005):

"Der Modellstudiengang HannibaL unterscheidet sich in seiner Zielrichtung, seiner Organisation und seinem Ablauf erheblich vom bisherigen Regelstudium Medizin. Hauptanliegen ist der Patienten- und Praxisbezug der Studierenden vom 1. Semester an. Seine wesentlichen strukturellen Merkmale liegen in der Aufhebung der herkömmlichen Trennung der Ausbildung in einen ersten (überwiegend vorklinisch-theoretischen) und einen zweiten (überwiegend klinisch-praktischen) Teil, der Abschaffung des ersten Teils der ärztlichen Prüfung und der Einführung einer hohen Anzahl benoteter Prüfungen .... im Verlauf des Studiums .... Zwangsläufig orientiert sich daher die Aufnahmekapazität an der patientenbezogenen Kapazität für den Studiengang Medizin. Die Medizinische Hochschule Hannover hat auf der Grundlage dieser Rahmenbedingungen für das Wintersemester 2005/2006 und die nachfolgenden Zulassungstermine eine Zulassungszahl von 270 vorgeschlagen. Mit diesem Wert orientiert sich die MHH an der derzeitigen patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach den (alten) Regelungen der Kapazitätsverordnung. .... Die Planungssicherheit erfordert insbesondere, dass mit einer verlässlichen Anzahl von Studienanfängern für die Dauer des Modellversuchs die Veranstaltungen geplant und durchgeführt werden können. .... Zur Herstellung der erforderlichen Kontinuität und der notwendigen Planungssicherheit beabsichtigt das MWK, die Zulassungszahl von 270 Studienanfängern im Modellstudiengang Medizin über einen Zeitraum von acht bis zehn Jahren und damit für einen der Evaluierung zugänglichen Studienverlauf und Zeitraum konstant zu halten."

In der Zulassungszahlenverordnung ist beginnend mit dem Wintersemester 2005/2006 die Zulassungszahl bis heute auf jeweils 270 Studienplätze festgelegt worden (vgl. für das vorliegende Studienjahr ZZ-VO 2012/2013 v. 8.7.2012, Nds. GVBl. S. 221). Ergänzend ist die Zahl von 270 Studienplätzen - wie bereits in den vorangegangenen Haushaltsjahren nach Einführung des § 10 NHZG durch Art. 5 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (Nds. GVBl. 2005, S. 426) - als Teil des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2012 in dem Wirtschaftsplan der Antragsgegnerin für das Geschäftsjahr 2012, Bewirtschaftungsvermerk 10 (Kapitel 0619 Anlage 1 zum Einzelplan 06, S. 254) festgelegt.

Die in der Vergangenheit gegen die Einrichtung des Modellstudienganges und gegen die Begrenzung der Zulassungszahl auf jährlich 270 Studienplätze eingereichten Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieben vor dem erkennenden Senat ohne Erfolg. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, formelle oder materielle Bedenken gegen die Errichtung des Modellstudienganges bestünden nicht; die Einrichtung des Modellstudienganges sei nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag 2006 (nunmehr Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag 2008, Nds. GVBl. 2007, 200 ff., 2010, 47 ff.) iVm. der Innovationsklausel der §§ 1 Abs. 2, 20 KapVO (v. 23.6.2003, Nds. GVBl. S. 222) zulässig (Beschl. v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 u.a. -, WS 2005/2006, OVGE 50, 402, [...]; v. 24.1.2008 - 2 NB 25/08 u.a. -, WS 2006/2007). 2009 erhob das Verwaltungsgericht Hannover einen Zuschlag von 15 %, weil immer noch Rechtsgrundlagen für die Kap-Berechnung im Modellstudiengang fehlten (VG, Beschl. v. 6.1.2009 - 8 C 3704/08 u.a. -, WS 2008/2009). Der Senat änderte diesen Beschluss und vertrat die Auffassung, eine normative Festsetzung der Berechnungsmethode zur Ermittlung der Ausbildungskapazität für den Modellstudiengang könne solange nicht verlangt werden, wie die für die Erprobung des Modellstudiengangs einzuräumende Übergangszeit noch nicht abgelaufen sei. Diese Übergangszeit könne frühestens nach einem vollständigen Durchlauf der ersten zum Studienjahr 2005/2006 für den Modellstudiengang zugelassenen Kohorte einschließlich der abzulegenden ärztlichen Prüfung, mithin also frühestens Ende 2011 (fünf Studienjahre, ein praktisches Jahr zuzüglich Zeit für die Prüfung; Sen., Beschl. v. 26.3.2010 - 2 NB 20/09 u.a. -, WS 2008/2009) und damit faktisch erst Ende des Sommersemesters 2012 (Beschl. v. 19.7.2012 - 2 NB 102/12 u.a. -, WS 2011/2012) als beendet angesehen werden. Zureichende Anhaltspunkte, dass die jeweils mit 270 festgesetzte Zulassungszahl unterhalb der tatsächlichen Aufnahmekapazität verbleibe, lägen nicht vor (Beschl. v. 26.3.2010 - 2 NB 20/09 u.a. -, WS 2008/2009; v. 30.3.2010 - 2 NB 259/09 u.a. -, SoS 2009).

Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hatte die Antragsgegnerin Anfang 2009 die Firma Q. (im Folg.: Firma Q.) mit der "Untersuchung der Patienteneignung und Patientenbelastung im Rahmen des Modellstudienganges als Grundlage für die Kapazitätsberechnung (UPPMK)" beauftragt. Diese ermittelte in einem ersten Teilgutachten (v. Oktober 2009, im Folg.: Teilgutachten I) allein aufgrund theoretischer Überlegungen als neuen Parameter zur Berechnung der stationären Patientenkapazität 12,4 % statt 15,5 % nach § 17 KapVO 2003 (Teilgutachten I S. 32, 36). Im Vorgriff auf dieses Teilgutachten I war die KapVO bereits Mitte 2009 entsprechend geändert worden (ÄnderungsVO v. 23.6.2009, NdsGVBl. 2009 S. 288, KapVO 2009). Ab Wintersemester 2009/2010 hat der Senat die Auffassung vertreten, der in § 17 Abs. 2 KapVO 2009 enthaltene Parameter stelle zumindest für die Übergangszeit eine zureichende normative Regelung für die Berechnung der zur Verfügung stehenden patientenbezogenen Aufnahmekapazität dar (Beschl. v. 15.9.2010 - 2 NB 22/10 u.a. -, WS 2009/2010; v. 10.8.2011 - 2 NB 484/10 u.a. -, WS 2010/2011, v. 19.7.2012 - 2 NB 102/12 u. a. -, WS 2011/2012).

Im Oktober 2010 legte die Firma Q. nach einer Feldstudie (Teilgutachten II) ein weiteres Teilgutachten vor (Teilgutachten III; Ergebnis: Parameter von stationär 10,59 und ambulant 1 : 1.300). Im Anschluss erfolgte eine weitere Feldstudie (Teilgutachten IV).

Im Oktober 2011 fasste die Firma Q. die gewonnenen Ergebnisse - die zugrunde liegenden Feldstudien beziehen sich jeweils nur auf die Gegebenheiten bei der Antragsgegnerin - in einem abschließenden Gutachten (Gutachten Okt. 2011, Langfassung und Kurzfassung) zusammen. Danach ergibt sich folgendes Bild:In dem Modellstudiengang werden, nachdem die Zahl im Laufe der Erprobung des Studienganges schwankte, 750 patientenbezogene Ausbildungsstunden je Studienplatz - § 2 Abs. 3 ÄAppO erwähnt 476 Stunden - vorgehalten. Davon sind 60 Stunden in Abzug zu bringen, da diese an Schauspielern/Mitstudierenden u.ä. erfolgen und daher nicht kapazitätsrelevant sind. Von den verbleibenden 690 Stunden werden 230 Stunden außerhalb der Antragsgegnerin angeboten (149 in Lehrkrankenhäusern, 81 Stunden in ambulanten Praxen, u.z. 6 Stunden Palliativmedizin sowie 75 Stunden Allgemeinmedizin). Es verbleiben 460 Ausbildungsstunden an MHH-Patienten, wovon 411 Stunden auf den stationären Bereich (Unterricht am Krankenbett, UaK: 184 und Blockpraktikum, BP: 227) und 49 Stunden auf den poliklinischen Bereich entfallen (vgl. Gutachten Okt. 2011, Langfassung S. 54, Kurzfassung S. 12, sog. "Muttertabelle"). In dem Gutachten wird für die Ermittlung der stationären Patientenkapazität der Begriff der "tagesbelegten Betten" neu definiert und ein Parameter von 10,65 % errechnet (Gutachten Oktober 2011, Langfassung S. 89, Kurzfassung S. 18). Für die ambulante Patientenkapazität wird der Begriff des "poliklinischen Neuzugangs" neu definiert und ein Parameter von 1 : 1.300 ermittelt (Gutachten Oktober 2011, Langfassung S. 90, Kurzfassung S. 22, 23). Darüber hinaus wird in dem Gutachten eine Formel zur Umrechnung der gesamten außeruniversitär erbrachten patientenbezogenen Ausbildungsstunden (230) in Studienplätze entwickelt (Gutachten Oktober 2011, Langfassung S. 90, Kurzfassung S. 30).

In Anlehnung an dieses Gutachten wurde § 17 Abs. 2 der Nds. KapVO geändert (Änderungsverordnung v. 4.7.2012, Nds. GVBl. S. 220). § 17 Abs. 2 und 3 Nds. KapVO lauten nunmehr:

"...

(2) Das Berechnungsergebnis für den Medizin-Modellstudiengang HannibaL an der Medizinischen Hochschule Hannover ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4) wie folgt zu überprüfen:

1. In die Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität geht die dokumentierte Zahl der Belegungstage der entweder nach § 9 Abs. 1 oder nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes im vorvergangenen Jahr im stationären Bereich abgerechneten Fälle ein. Einbezogen werden auch Belegungstage in Bezug auf Privatpatienten, Patienten mit Anspruch auf Wahlleistungen und Selbstzahler im stationären Bereich. Nicht einbezogen werden abweichend von den Sätzen 1 und 2 Belegungstage in Bezug auf in der Medizinischen Hochschule Hannover lebend Geborene, Lebendspender, Patienten mit einer Verweildauer von weniger als einem Tag sowie Patienten, für die Leistungen im Rahmen einer teilstationären Behandlung erbracht wurden. Zu berücksichtigen sind auch die nach der Bundespflegesatzverordnung tatsächlich abgerechneten Belegungstage, an denen vollstationäre psychiatrische Leistungen erbracht wurden. Die Summe der Belegungstage ist durch 365 zu teilen; das Ergebnis der Teilung ist das Äquivalent der tagesbelegten Betten. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität sind 10,65 Prozent des Äquivalents der tagesbelegten Betten anzusetzen.

2. Soweit die Aufnahmekapazität nach Nummer 1 niedriger ist als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 7 und 8, Abs. 3 sowie § 16, ist sie je 1 300 ambulanter Erstkontakte mit Patienten in den Polikliniken und Ambulanzen der Medizinischen Hochschule Hannover um die Zahl Eins zu erhöhen, jedoch um nicht mehr als 50 Prozent der nach Nummer 1 errechneten Studienplätze. Unberücksichtigt bleiben abweichend von Satz 1 Erstkontakte mit Privatpatienten, Patienten der diagnostischen Radiologie und Patienten der Ambulanz der Zahnmedizinischen Klinik sowie Patientenkontakte in Zusammenhang mit gutachterlichen Aufträgen.

3. Soweit aufgrund einer Vereinbarung in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für die integrierte Lehreinheit auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend der sich aus dem dort bereitgestellten patientenbezogenen Unterricht ergebenden Kapazität.

(3) Ist das Berechnungsergebnis nach Absatz 1 oder 2 niedriger als das des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 7 und 8, Abs. 3 sowie § 16, so ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. 2 § 14 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt."

Der Modellstudiengang wird von dem Wissenschaftsrat begleitet, der - soweit ersichtlich - mit anderen Bundesländern im Gespräch ist, ob und inwieweit die zurzeit laufenden Modellstudiengänge (neben Hannover noch in Köln, Aachen, Bochum, Berlin) vereinheitlicht werden sollen. Für den Modellstudiengang bei der Antragsgegnerin, für den eine Laufzeit von neun Jahren, also bis einschließlich Wintersemester 2013/2014 vorgesehen ist (vgl. § 21 Studienordnung Medizin v. 18.7.2012 bzw. § 19 Studienordnung Medizin v. 14.9.2005) soll eine Verlängerung beantragt werden (vgl. Studiendekan, Bericht v. Juli 2013: Evaluation des Modellstudienganges HannibaL 2005 - 2013, S. 47).

Ausgehend von den Vorgaben in der KapVO 2012 hat die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2012/2013 zunächst eine stationäre Studienplatzkapazität von (456.911 Belegungstage, einschl. Privatpatienten : 365 = 1.251,81 Betten/Tag x 10,65 % =) 133,3179 errechnet. Die ambulanten Erstkontakte betrugen ohne Privatpatienten 118.534 und führten zu (118.534 : 1.300 =) 91,1800 Studienplätzen. Aufgrund der nach wie vor geltenden "Deckelungsvorgabe" in § 17 KapVO 2012, wonach die ambulante Ausbildungskapazität wie bislang maximal 50 % der stationären Ausbildungskapazität betragen soll, setzte die Antragsgegnerin lediglich (133,3179 : 2 =) 66,6589 an und kam zu einer Aufnahmekapazität von 199,9768 (rd. 200) Studienplätzen. Diesen Wert erhöhte die Antragsgegnerin im Hinblick auf die extern durchgeführte Ausbildung (wobei sie abweichend vom Gutachten nur auf die in den externen Lehrkrankenhäuser erfolgten Ausbildungsstunden <149> abstellte) um weitere 39,6758 (rund 40) Ausbildungsplätze. Statt der sich danach ergebenden Ausbildungszahl von 240 schlug sie - auch um die Ausbildung in den externen Lehrpraxen (81 Stunden) mit aufzufangen - wie in den vergangenen Jahren eine Kapazität von 270 Studienplätzen vor, die in der ZZ-VO festgesetzt wurden (Kapazitätsbericht v. 5.7.2012, Kapazitätsunterlagen Med P).

Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Dezember 2011 das Begehren der Antragsteller abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kapazitätsberechnung nach den in § 17 Abs. 2 KapVO 2012 nur für den Modellstudiengang festgelegten neuen Parameter begegne keinen durchgreifenden Bedenken, zumal statt der errechneten 240 Studienlätze tatsächlich 270 Studienplätze festgesetzt worden seien.

Dagegen wenden sich die Antragsteller mit ihren Beschwerden.

II.

Die Beschwerden haben keinen Erfolg

Rechtsgrundlage für die Kapazitätsberechnung ist § 17 Abs. 2 KapVO 2012 (vgl. Nds. GVBl. S. 220), wobei die vom Regelstudiengang abweichenden Parameter zur Berechnung der im Modellstudiengang allein maßgeblichen Patientenkapazität weiterhin in der Innovationsklausel ihre Rechtfertigung finden (1). Die Ermittlung der neuen Parameter und der Berechnungsformeln durch die Firma Q. begegnet mit Verbindlichkeit für das vorliegende Wintersemester 2012/2013 keinen durchgreifenden (vgl. hierzu aber auch unter 4) Bedenken (2). Gleiches gilt für die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin (3). Etwaige Zweifel an der Kapazitätsberechnung schlagen im vorliegenden Semester noch nicht durch (4). Auch die sonstigen Argumente der Antragsteller rechtfertigen nicht die Vergabe weiterer Studienplätze (5).

1a) Die Zulässigkeit der gesonderten Kapazitätsberechnung nur für den Modellstudiengang in § 17 Abs. 2 KapVO 2012 ergibt sich auch nach Ablauf der eine konkrete Normierung für die Kapazitätsberechnung noch nicht erfordernde Übergangszeit (faktisch mit dem Sommersemester 2012) aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag 2008 in Verbindung mit der Innovationsklausel der §§ 1 Abs. 2, 20 KapVO. § 20 KapVO bestimmt ausdrücklich, dass Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnitts der KapVO (hier idF. v. 2003) festgesetzt werden können, was gleichzeitig bedeutet, dass für die Berechnung vom herkömmlichen abweichende Parameter zugrunde gelegt werden können. Der Ablauf der von dem Senat als zulässig angesehenen Übergangszeit bis zum Erlass normierter Berechnungsgrundlagen für die Kapazitätsberechnung im Modellstudiengang ändert nichts daran, dass der noch laufende und möglicherweise in die Verlängerung gehende Modellstudiengang nach wie vor unter Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Staatsvertrag 2008 fällt. Die Innovationsklauseln ermöglichen vielmehr auch für in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Modellstudiengänge eine von den Berechnungen der medizinischen Regelstudiengänge abweichende Kapazitätsberechnung (vgl. allg: OVG Thüringen, Beschl. v. 17.6.1998 - 1 NcO 339/98 -, DÖV 1998, 934, [OVG Thüringen 17.06.1998 - 1 NcO 339/98] [...]). Es ist auch kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 2 Staatsvertrag 2008 ersichtlich. Danach müssen die Rechtsverordnungen der Länder übereinstimmen, "soweit dies für die zentrale Vergabe der Studienplätze notwendig ist". Diese Vorgabe betrifft in erster Linie Kriterien für das Auswahlverfahren der Bewerber, nicht zwangsläufig auch die Kriterien für die Berechnung der Studienplatzkapazität. Dies entspricht auch der Sichtweise der ZVS, die anlässlich der ersten Einführung eines besonderen Parameters nur für die Erprobungszeit des Modellstudiengangs (Nds. KapVO 2009) keine Bedenken äußerte, wie dem Senat aus dem bei ihm anhängigen Normenkotrollverfahren (2 KN 340/12 BA A) bekannt ist. Auch über die aktuellen Änderungen in der KapVO 2012 ist der Ausschuss für das zentrale Vergabeverfahren im Mai und Juli 2012 informiert worden.

b) Es liegt kein Verstoß gegen § 29 HRG vor. Hierzu hat der Senat bereits ausgeführt:

"Der Begriff "Rahmen" soll hierbei verdeutlichen, dass für die Länder innerhalb des Regelungsbereichs ein normativer Spielraum verbleiben muss. Ein "Rahmen" ist nur dann gegeben, wenn er prinzipiell auf die Ergänzung durch Landesnormen angelegt ist. Lässt das Gesetz den Ländern keinen Freiraum zur Ausfüllung des Rahmengesetzes und gibt es den Weg, um zu dem gesetzgeberischen Ziel zu gelangen, im Einzelnen verbindlich vor, so hat der Bund mehr als den "Rahmen" bestimmt, und zwar selbst dann, wenn er diesen Weg nicht ausdrücklich beschreibt. Der Bund darf zwar die Richtung vorgeben und die Grenzen der Gestaltungsfreiheit der Länder normieren. Eine Vollregelung eines unter Art. 75 GG a.F. fallenden Bereiches ist jedoch ebenso ausgeschlossen wie gemäß Art. 75 Abs. 2 GG a.F. unmittelbar geltende Detailregelungen (Walter, in: Hailbronner/Geis, HRG, Loseblattsammlung Heidelberg, Stand: 33. Lieferung Dezember 2005, § 72 Rdn. 37).

Hiervon ausgehend lässt die Rahmenregelung des § 29 Abs. 2 HRG den Ländern auch Raum, den Kriterienkatalog der Norm (nur) für den Regelfall anzuwenden, aber für begründete Ausnahmefälle - wie dies etwa in der Entscheidung zur Einführung eines Modellstudienganges durch Zielvereinbarung zum Ausdruck kommt - ein hiervon abweichendes Modell anzuwenden. Die rahmenrechtliche Vorschrift des § 29 Abs. 2 HRG ist daher aller Voraussicht nach so zu verstehen, dass auch bei in das zentrale Verfahren einbezogenen Studiengängen abweichende landesrechtliche Bestimmungen ausnahmsweise jedenfalls dann zulässig sind, wenn dadurch das Ziel der zentralen Vergabe im Sinne des § 31 HRG nicht berührt wird (so auch Reich, HRG, 9. Auflage Bad Honnef 2005, § 72 Rdn. 13). Dass durch die "Experimentierklauseln" in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV und §§ 1 Abs. 2, 20 KapVO das Ziel der zentralen Vergabe berührt wird, lässt sich indes nicht feststellen, sodass ein Verstoß der genannten Vorschriften gegen § 29 Abs. 2 HRG jedenfalls für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht angenommen werden kann." (Beschl. v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 u. a. -, [...], WS 2005/2006)

sowie

"Ein Regelungsgehalt, der jedwede Innovation in Bezug auf die Einrichtung neuer Studiengänge damit ausschließen würde, ist § 29 Abs. 2 HRG damit nicht zu entnehmen ... Denn sowohl die Antragsgegnerin als auch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur haben die Folgen des durch die Einführung des Modellstudiengangs geänderten Ressourceneinsatzes für die Studienplatzbewerber - insbesondere den Wegfall bisher angebotener Teilstudienplätze - erkannt und gewichtet. Dies folgt für den Senat zum einen aus dem Bericht der Antragsgegnerin gemäß § 4 KapVO an das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (vom 10. Juni 2005), in dem die patientenbezogene Kapazität als die die maximal mögliche Aufnahmekapazität limitierende Größe hergeleitet wird. Dort ist ausgeführt, dass in die Planung der Wunsch der Studienplatzbewerber nach einem unverminderten Platzangebot ebenso eingestellt werde wie der Wunsch der Patienten nach einer verzögerungsfreien Krankenversorgung und der Wunsch der Hochschule nach einer mindestens gleich bleibenden Ausbildungsqualität. Es ergibt sich zum anderen aus der Zielvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Niedersächsischen Ministerium für Wissenschaft und Kultur, die die bisherigen Reformbestrebungen innerhalb des Regelstudienganges "aus der Sicht der Studierenden und der Lehrenden" als nicht ausreichend ansieht, "weil die Zweiteilung des Studiums eine Integration von Theoretischen Grundlagen und Klinischer Praxis nicht fördert". Hieraus folgt hinreichend deutlich, dass sich die Antragsgegnerin des Wegfalls der Anzahl von (Teil-)studienplätzen durch die Reform bewusst war, diesen aber aufgrund des Reformziels - praxisorientierte klinische Ausbildung und krankheitsbezogener Unterricht vom ersten Semester an -, das aus ihrer Sicht nicht anders zu verwirklichen war, hingenommen hat." (Beschl. v. 24.1.2008 - 2 NB 25/07 u. a. -).

An diesen Ausführungen, die entsprechend auch für § 29 Abs. 1 HRG gelten, ist für den Modellstudiengang auch nach Ablauf der Übergangszeit weiter festzuhalten.

c) Der Modellstudiengang stellt auch (weiterhin) einen Alternativentwurf zu dem Regelstudiengang Medizin dar. Die früheren Feststellungen:

"Denn aus der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin (vom 14. September 2005), den Studienplänen für den integrierten Studienabschnitt (Anlagen zur Studienordnung), der Äquivalenzliste für die benoteten Leistungsnachweise des Modellstudiengangs Medizin an der MHH zu den Leistungsnachweisen der Approbationsordnung für Ärzte vom 21. Juli 2004 (Anlage 3 zur Studienordnung) und der Prüfungsordnung für den Modellstudiengang (vom 14. September 2005) folgt zweifelsfrei, dass die Antragsgegnerin die bisherige Trennung zwischen vorklinischer und klinischer Ausbildung vollständig aufgegeben hat. Dass der klinische Anteil der Ausbildung innerhalb der Tertiale eines jeden Studienjahres und auch von Studienjahr zu Studienjahr ausweislich der jeweiligen Studienpläne ansteigt, liegt in der Natur der Sache einer aufeinander aufbauenden, integrierten Ausbildung und lässt den Schluss auf eine beibehaltene Trennung zwischen Vorklinik und Klinik nicht zu. Auch aus den in den genannten Regelungen enthaltenen Vorschriften über die Ausstellung von Äquivalenzbescheinigungen folgt nichts anderes. Diese sind notwendig, um als Folge des § 41 ÄAppO bei einem Wechsel des Studienortes und damit eventuell bei einem Wechsel von einem Modell- in einen traditionellen Studiengang Übereinstimmungen zwischen erbrachten Leistungen und anderen Leistungsanforderungen nachweisen zu können. Sie indizieren damit allein eine Vergleichbarkeit einzelner Studienergebnisse, jedoch keine Gleichheit der Ausbildungsgänge und damit keine fehlende Trennung zwischen Vorklinik und Klinik. ... Eine Analyse des Modellstudienganges HannibaL der Antragsgegnerin anhand der zugrundeliegenden Zugangsordnung zum Modellstudiengang Humanmedizin (vom 11. Mai 2005), der Studienordnung für den Modellstudiengang Humanmedizin (vom 14. September 2005), der Studienpläne für den integrierten Studienabschnitt (Anlagen zur Studienordnung) und der Prüfungsordnung für den Modellstudiengang (vom 14. September 2005) lässt erkennen, dass sich dieser Studiengang in Struktur, Ausbildungsinhalten, Ausbildungsformen (Veranstaltungsarten) und Dauer der Veranstaltungen sowie in dem Selbststudienanteil grundlegend von dem bisherigen, nun von der Antragsgegnerin nicht mehr angebotenen Regelstudiengang unterscheidet. Die Analyse zeigt weiter, dass die Höhe und die Art des Patientenaufkommens die die Studentenzahlen limitierenden Größen sind. Denn bei dem Modellstudiengang HannibaL sollen in der durchgehenden klinisch-praktischen Ausbildung Patienten dazu dienen, den Medizinstudenten die für die Ausbildung zum Arzt erforderlichen Anschauungen parallel zur theoretischen Ausbildung zu vermitteln; die Erkenntnis, dass sich medizinisch-akademische Lehre ohne Demonstration am Krankenbett kaum durchführen lässt (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1981, - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70), bestimmt Aufbau und Struktur des gesamten Studienganges." (Beschl. v. 21.12.2006 - 2 NB 347/06 u. a. -, [...], WS 2005/2006)

haben auch unter Auswertung der aktuellen Studienordnung (v.14.9.2011 bzw. 18.7.2012) zumindest dem Grunde nach noch Geltung; denn der Modellstudiengang zielt nach derzeitigem Kenntnisstand weiterhin auf eine über die Vorgaben der ÄAppO 2002 hinausgehende Ausbildung am Patienten von Studienbeginn ab.

Allerdings hat sich im Laufe des Modellstudiengangs mit seinen zwischenzeitlichen Veränderungen und durch die von der Firma Q. vorgenommene Feldforschung gezeigt, dass der Begriff "patientenbezogener Unterricht" ausfüllungsbedürftig ist. So wurde zum Beispiel 2007 von 1.097,6 Stunden gesprochen (Sachstandsbericht Oktober 2007, S. 31) und später von 1.126,5 Stunden (2. Fortschreibung S. 13). Darin waren Blockpraktika und Unterricht am Krankenbett mit 756 Stunden enthalten (2. Fortschreibung Dezember 2009, S. 13). Dabei wurde indes mangels zureichender Definition teilweise nicht deutlich, inwieweit hierin auch Patientenvorstellungen bei größeren Veranstaltungen (Vorlesungen, Seminaren oder Übungen) enthalten waren, die nach allgemeiner Auffassung für die Kapazitätsberechnung (von je her) nicht heranzuziehen waren (Q., Gutachten 1987 S. 19, 45, Teilgutachten I v. Okt. 2009 S. 6, Teilgutachten III v. Okt. 2010 S. 7, Gutachten v. Okt. 2011, Langfassung S. 22). Teilweise war auch zunächst nicht zureichend deutlich, inwieweit bei kleineren Veranstaltungen (z.B. Unterricht am Krankenbett oder Blockpraktikum, im Folg.: UaK, BP) auch Behandlungen/Demonstrationen an Mitstudierenden, "Puppen" uä. erfasst waren, die naturgemäß ebenfalls keinen Einfluss auf die Berechnung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität haben dürfen.

Geht man von der von der Firma Q. erstellten "Muttertabelle" aus (Gutachten v. Okt. 2011, Langfassung S. 54, Kurzfassung S. 12), beträgt der "echte" patientenbezogene Unterricht in kleineren Gruppen - nur dieser kann im Rahmen der patientenbezogenen Kapazitätsbestimmung dem Grunde nach berücksichtigt werden - 690 Stunden (750 Std. - 60 Std. an Mitstudierenden uä.; diesen Unterricht an Schauspielern etc. hat die Antragsgegnerin in ihrer Studienordnungen <v. 14.9.2011, 18.7.2012> nunmehr ausdrücklich als Praktikum an Simulationspatienten "P-Sim" bezeichnet). Auch der Ansatz von 690 Stunden liegt immer noch über den Vorgaben in § 2 Abs. 3 ÄAppO (476 Std.). Die Firma Q. spricht von einem "relativ" hohen Anteil an patientenbezogenem Unterricht (Gutachten v. Okt. 2011, Langfassung S. 4 Anm. 2; vgl. auch Modulliste für 2012/2013, danach beträgt der "echte" patientenbezogene Unterricht z.B. im 1. Jahr 26 Std. <zzgl. 14 Std. an Mitstudierenden uä.>, im 2. Jahr 24 Std. <zzgl. 28 Std. an Mitstudierenden uä.>).

2) Die Ermittlung der besonderen Parameter von 10,65 % (stationär) und 1:1300 (ambulant) begegnet keinen im vorliegenden Verfahren durchgreifenden Bedenken.

a) Soweit den neuen Bestimmungen des § 17 KapVO die Ergebnisse des Q. -Gutachtens (v. Oktober 2011) zugrunde gelegt worden sind, kann dem nicht entgegengehalten werden, dieses Gutachten bedürfe als "Parteigutachten" zunächst grundsätzlicher Überprüfung durch einen vom Gericht bestellten Gutachter. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 25.4.2002 - 4 BN 20.02 -, [...]):

"Ob das Gericht ein ihm vorgelegtes Gutachten als "Interessenten"-Vortrag bloß zur Kenntnis nimmt oder sich als eine maßgebliche Entscheidungsgrundlage zu eigen macht, ist eine Frage der inhaltlichen Bewertung der gutachterlichen Stellungnahme, die nicht allein deshalb geringeres Gewicht als ein gerichtlich veranlasstes Gutachten beansprucht, weil sie von einem Beteiligten in Auftrag gegeben wurde, der an einem bestimmten Verfahrensausgang interessiert ist. Je unzweifelhafter ein Gutachten als Ausdruck der Sachkundigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität zu qualifizieren ist, desto unbedenklicher eignet es sich als Entscheidungsgrundlage. Ob das Gericht es mit dem Gutachtenmaterial bewenden lassen darf, das ihm vorliegt, oder verpflichtet ist, noch einen weiteren Sachverständigen einzuschalten, hängt von der Überzeugungskraft der gutachterlichen Äußerung ab. Die Notwendigkeit, einen gutachterlich aufgehellten Sachverhalt weiter zu erforschen, muss sich grundsätzlich nur dann aufdrängen, wenn das vorhandene Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen."

Entsprechende Rügen haben die Antragsteller indes nicht erhoben. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass das Q. -Gutachten zwar im Auftrag der Antragsgegnerin konkret aus Anlass von Rechtsstreitigkeiten zwischen Studienbewerbern und der Antragsgegnerin entstanden ist, jedoch nicht erkennen lässt, einseitig nur Interessen der Antragsgegnerin zu vertreten. Die neuen Parameter sind von der Firma Q., die bereits 1987 im Auftrag der ZVS ein Gutachten zur patientenbezogenen Ausbildungskapazität für den Studiengang Humanmedizin erstellt hat (Überprüfung der Parameter der Kapazitätsverordnung zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im stationären und ambulanten Bereich, Februar 1967), vielmehr nach einer intensiven, sich über Jahre erstreckenden Bewertung der curricularen Vorgaben des Modellstudiengangs und der tatsächlichen Verhältnissen bei der Antragsgegnerin, zu der auch Feldforschungen gehörten, ermittelt worden.

b) Die im Gutachten ermittelten und in § 17 Abs. 2 KapVO 2012 niedergelegten Parameter beruhen in noch zureichendem Maße auf den besonderen Gegebenheiten des Modellstudiengangs (bb), wie ein Vergleich mit der bisherigen Ermittlung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität (aa) zeigt.

aa) Bei der erstmaligen Festlegung der Parameter lagen Pauschalwerte des Wissenschaftsrates aus dem Jahr 1976 vor. Damals wurde für den stationären Bereich davon ausgegangen, dass bezogen auf die tagesbelegten Betten 33 % der Patienten für Ausbildungszwecke geeignet sind, jeder geeignete Patient zweimal in der Woche einer studentischen Arbeitsgruppe vorgestellt werden kann und die Gruppengröße mit 5 anzusetzen ist. Die patientenbezogenen Lehrveranstaltungen betrugen damals 444 Stunden pro Ausbildung (37 SWS x 12 Wochen), wobei zwischen Ausbildung an echten Patienten und Schauspielern (wohl) nicht unterschieden bzw. davon ausgegangen wurde, dass patientennaher Unterricht auch über Schauspieler etc. erfolgen müsse (Q., Teilgutachten III v. Okt. 2010 S. 7, Wissenschaftsrat 1976 S. 28, 29). Daraus wurde eine stationär-patientenbezogene Gesamtkapazität von 18 % der tagesbelegten Betten errechnet, die dann jedoch im Hinblick auf eine vom Bundesverfassungsgericht aus verfassungsrechtlichen Gründen eingeforderte Überlast (BVerfG, Urt. v. 18.7.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303) und der Möglichkeit einer partiellen Einbeziehung der vorlesungsfreien Zeiten auf 20 % festgesetzt wurde.

Im ambulanten Bereich legte man eine Eignungswahrscheinlichkeit von 50 %, 3,2 Arztkontakte je poliklinischen Neuzugang, ein Aufkommen von 3 Patienten pro Arzt/Stunde und eine mittlere Gruppengröße von 1,5 zugrunde. Unter Einschluss der Zahl der Jahreswochen (48) errechnete sich daraus ein globaler Bedarf von rund 1.120 Poliklinischen Neuzugängen (PZN) pro Jahr für einen Ausbildungsplatz. Der Wissenschaftsrat (Empfehlungen zu Aufgaben, Organisation und Ausbau der medizinischen Forschungs- und Ausbildungsstätten, 1976, S. 343) kam bei Annahme einer deutlich geringeren Eignungswahrscheinlichkeit von nur 6,7 bis 12,5 % zu einem höheren Bedarf von 1.193 PZN pro Ausbildungsplatz. Auch im ambulanten Bereich ist der Richtwert im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben unter Einbeziehung vorlesungsfreier Zeiten auf einen Studienplatz je 1.000 Poliklinischer Neuzugänge (1:1000) festgelegt worden (vgl. KapVO v. 24.8.1983, Nds. GVBl. S. 226; Niederschrift über die Sitzung der Arbeitsgruppe Medizin v. 13.10.1978, dort Anlage "Die besonderen Parameter für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin in der Kapazitätsverordnung", S. 9 ff.; Q., Gutachten v. Okt. 2001, Langfassung S. 15 ff.; OVG Berlin-Brdbg., Beschl. v. 28.11.2011 - 5 NC 60/11 -, [...] Rdn. 21 ff.).

Bereits damals wurde zudem festgelegt, dass die "Gewichtung zwischen stationärer und ambulanter Ausbildung entsprechend der Verteilung der Morbiditätsspektren und den Erfordernissen der systematischen Grundlagenvermittlung eine Relation von 2 : 1 nicht überschreiten" dürfe, was in der KapVO zu der "Deckelung" der ambulanten Ausbildungskapazität auf höchstens 50 % der stationären führte. Allerdings war sich der Verordnungsgeber schon damals bewusst, dass die Ambulanzen für die Ausbildung aus räumlichen (die Ambulanzen waren für den Lehrbetrieb räumlich nicht zureichend ausgebaut), organisatorischen (Ausbildung in den Ambulanzen war nur schwer in den organisatorischen Ablauf des Studiums einzugliedern) und strukturellen (Universitätsambulanzen wiesen häufig kein für die Ausbildung erforderliches breit gestreutes Krankengut auf, sondern waren wie der klinische Bereich auf eine hochspezialisierte Maximalversorgung ausgerichtet) Gründen die ihnen zugedachte Entlastungsfunktion keineswegs übernehmen können (Niederschrift über die Sitzung der Arbeitsgruppe Medizin v. 13.10.1978, dort Anlage "Die besonderen Parameter für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin in der Kapazitätsverordnung", S. 10 - 15). An diesen Verhältnissen hat sich bis heute zumindest bei der Antragsgegnerin nichts geändert, wie dem Gutachten der Firma Q. zu entnehmen ist (Gutachten v. Okt. 2011, Langfassung S. 6, 11 ff.).

Nachdem sich die Engpasslage in den 80er Jahren erheblich verschärft hatte, beauftragte die ZVS die Fa. Q. mit einer genaueren Untersuchung. Die an 26 deutschen Universitätskliniken an mehreren tausend Patienten durchgeführte Untersuchung von 1986 führte zu der Empfehlung, den Prozentsatz der tagesbelegten Betten von 20 % auf 16,2 % zu senken. Ebenso wurde eine deutliche Senkung des Parameters für die ambulante Kapazität empfohlen (vgl. Q., Gutachten Okt. 2011. Langfassung S. 16, Gutachten 1987, S. 73, 65a). 1990 wurde daraufhin (nur) der Parameter für die stationäre Ausbildungskapazität - wohl auch im Hinblick auf die Anhebung des bis dahin auf 6,5 festgesetzten Curricularnormwerts auf 7,27 aufgrund der Neufassung der Ärztlichen Approbationsordnung vom 14.7.1987, BGBl. I S. 1593 - auf 16,2 herabgesetzt (KapVO v. 6.7.1990, Nds. GVBl. S. 256), da die veränderte Ausbildungsstruktur nicht nur den Personalbedarf erhöht, sondern auch den patientenbezogenen Engpass weiter verschärft hatte (vgl. OVG Berlin-Brdbg., Beschl. v. 28.11.2011 - 5 NC 60/11 -, [...] Rdn. 21 ff.).

Mit der Approbationsordnung für Ärzte (v. 27.6.2002, BGBl. I S. 2405) wurde die ärztliche Ausbildung erneut verändert. Ziel war der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die - auch aufgrund von Vorgaben der Europäischen Union (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen [ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22]: Mindeststudienzeit 6 Jahre und 5.500 Unterrichtsstunden) - völlig neu gestaltete Ausbildung sollte grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln und auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- wie patientenbezogen durchgeführt werden (§ 1 ÄAppO). Bei den Unterrichtsveranstaltungen (§ 2 ÄAppO) traten die Vorlesungen zugunsten von praktischen Übungen und Seminaren in kleinen Gruppen in den Hintergrund. Ferner wurden erstmals integrierte Lehrveranstaltungen und Seminare zur Vermittlung klinischer Inhalte und Bezüge bereits während des vorklinischen Studienabschnitts eingeführt. § 2 Abs. 3 ÄAppO 2002 schrieb 476 Stunden patientenbezogenen Unterricht in Kleingruppen (Unterricht am Krankenbett, UaK) vor. Der CNW wurde auf 8,2 angehoben. Im Hinblick darauf wurde der Parameter für die patientenbezogene Ausbildungskapazität im stationären Bereich auf 15,5 % gesenkt (KapVO v. 23.6.2002, Nds. GVBl. S. 222; vgl. OVG Berlin-Brdbg., Beschl. v. 28.11.2011 - 5 NC 60/11 -, [...] Rdn. 21 ff.)

bb) Diese Entwicklung hat die Firma Q. in ihrem Gutachten (v. Okt. 2011), das im Wesentlichen auf Zahlen aus 2010 und 2011 basiert, fortgeführt.

(1) Für die Ermittlung der patientenbezogenen stationären Ausbildungskapazität (133 Studienplätze, Gutachten Okt. 2011 Langfassung S. 89 f., Kurzfassung S. 18, 29) werden nunmehr lediglich die stationären Patientenkontakte zugrunde gelegt, die unmittelbar in der MHH erbracht werden (411 Stunden für UaK <PE II>und BP <PE III>). Damit ist der Bezug zum Modellstudiengang gewahrt, ebenso wie mit dem Ansatz einer Gruppengröße von 2,481, da diese ebenfalls nach den Gegebenheiten des Modellstudienganges errechnet wurde (vgl. Gutachten Okt. 2011, Muttertabelle, Langfassung S. 54, Kurzfassung S. 12).

Der weiter in der Formel enthaltene Wert für die Patienteneignung (40,6 %, in dem Gutachten v. 1987 war die Patienteneignung mit 46 % ermittelt) beruht dagegen nicht auf Besonderheiten des Modellstudienganges, sondern neben generell verkürzten Liegezeiten von Patienten darauf, dass die MHH (auch nach eigener Einschätzung) als ein Krankenhaus der Supramaximalversorgung für die allgemeine ärztliche Ausbildung nur eingeschränkt geeignete Patienten aufweist. Während die Firma Q. in ihrem auf einer breiten Erhebung beruhenden Gutachten von 1987 z.B. davon ausging, dass sich 7 % der Patienten in ungeeigneten Pflegebereichen befinden (Intensivstation etc.) und 20 % aus medizinischen Gründen (Krankheitsbild) nicht ausbildungsgeeignet sind, betragen diese Sätze bei der MHH 13 % (ungeeigneter Pflegebereich) und 28,2 % (medizinisch ungeeignet, Gutachten Okt. 2011, Langfassung S. 59, Kurzfassung S. 14). Auch die in der Formel mit 1,448 Std/Woche angesetzte Belastbarkeit der Patienten (Gutachten v. Okt. 2011 Langfassung S. 34, 89) beruht nicht unmittelbar auf den Besonderheiten des Modells. Insoweit könnte als zweifelhaft angesehen werden, ob außerhalb der gerade durch den Modellstudiengang bedingten Notwendigkeiten und damit auch außerhalb der Innovationsklauseln sonstige bislang allgemein im Bundesgebiet geltende Einzelparameter geändert werden dürfen; denn dann könnten sämtliche Universitäten auf ihre jeweiligen Besonderheiten verweisen (hier z.B.: höhere Nicht-Eignung der Patienten, geringere Belastbarkeit) und jeweils eine gesonderte Berechnung der Ausbildungskapazität verlangen. Schon die ZVS hat indes 1978 darauf hingewiesen, dass das Kapazitätsmodell die Besonderheiten des Einzelfalles ohne Verlust an Transparenz nicht dazustellen vermöge (Niederschrift über die Sitzung der Arbeitsgruppe Medizin v. 13.10.1978, dort Anlage "Die besonderen Parameter für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin in der Kapazitätsverordnung", S. 3 ff.).

Da die Ausbildungskapazität indes konkret für den Modellstudiengang zu berechnen war, geht der Senat - zumindest nach derzeitiger Einschätzung - trotz der aufgezeigten Bedenken davon aus, dass alle für die Berechnung erforderlichen Werte nur entsprechend den tatsächlich bei der Antragsgegnerin vorgefundenen aktuellen Gegebenheiten zu berechnen waren.

(2) In die Formel für die Ermittlung der patientenbezogenen ambulanten Ausbildungskapazität ist ebenfalls der konkrete für den Modellstudiengang erforderliche Ausbildungszeitbedarf an Patienten (551,5 Std, Stand: 2010 bzw. wohl 460 Std. Stand: 2011) eingeflossen (Gutachten v. Okt. 2011, Langfassung S. 26, 88 Anm. 7, Teilgutachten III v. Okt. 2010 S. 37; das Gutachten v. Oktober 2011 rechnet, soweit erkennbar, bei diesem Parameter im Wesentlichen mit Werten aus 2010 anstatt wie bei der stationären Kapazität mit Werten aus 2011). Die Gruppengröße ist - soweit in diesem Verfahren erkennbar - ebenfalls aus den Besonderheiten des Modells abgeleitet worden (3,27 für 2010 bzw. wohl 2,588 für 2011, vgl. Gutachten v. Okt. 2011 S. 54, Muttertabelle).

Die in der Formel weiter enthaltenen Werte (57,5 % Eignungswahrscheinlichkeit der ambulanten Patienten, 2,01 Untersuchungshäufigkeit des einzelnen Patienten; 3 als Patientenfrequenz/Arzt/Stunde) stehen dagegen ebenfalls nicht in unmittelbarer Abhängigkeit von den Vorgaben des Modellstudienganges. Diese Werte würden auch bei Regelstudiengängen Geltung beanspruchen.

Auch hier greift indes, unabhängig davon, dass die Firma Q. in ihrer Berechnung die 50 %-Deckelung zugrunde gelegt hat (133 / 2 = 67 Studienplätze), die obige Überlegung, dass die Parameter konkret für den Modellstudiengang zu berechnen waren, was es zugleich rechtfertigt, auch alle weiteren für die Berechnung erforderlichen Werte entsprechend den tatsächlich bei der MHH vorgefundenen aktuellen Gegebenheiten zu berechnen.

(3) Ist auf die aktuellen Gegebenheiten abzustellen, begegnet es mit dem Verwaltungsgericht auch keinen Bedenken, dass die Firma Q. in dem Gutachten die Definitionen der "tagesbelegten Betten" und des "poliklinischen Neuzugangs" an die tatsächlichen Entwicklungen in den Universitätskliniken angepasst hat.

(4) Soweit in dem Gutachten die so ermittelte Studienplatzkapazität um die MHH-externen Kapazitäten erhöht wurde, steht dies in Übereinstimmung mit der schon seit langem geltenden Vorgabe, dass - soweit aufgrund einer Vereinbarung in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen auf Dauer durchgeführt werden - sich die patientenbezogene Aufnahmekapazität "entsprechend der dort bereitgestellten Kapazität" erhöht (vgl. nunmehr § 17 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 KapVO 2012). Zur Errechnung der Studienplätze, die aus den externen Patienten-Veranstaltungen abzuleiten sind, hat die Firma Q. sämtliche stationären und ambulanten ausgelagerten patientengebundenen Ausbildungsstunden (230 Std. in Lehrkrankenhäusern und Lehrpraxen) ins Verhältnis zu den patientenbezogenen stationären und ambulanten Gesamtausbildungsstunden (750, hierin sind allerdings auch 60 Std. an Mitstudierenden enthalten) gesetzt, was zu rund 31 % führte (230 / 750). Unter der Hypothese, dass auch für die auswärtigen Lehrveranstaltungen dieselben Parameter (also Eignungswahrscheinlichkeit, Belastbarkeit, Gruppengröße etc.) gelten wie für den stationären und ambulanten Bereich der Antragsgegnerin, errechnete die Firma Q. eine weitere Ausbildungskapazität von 62 Plätzen (31 % von 200 für den stationären und ambulanten Bereich der MHH ermittelten Plätzen, vgl. Gutachten v. Okt. 2011, Langfassung S. 90, Kurzfassung S. 30), insgesamt mithin 262 Plätze.

Ohne die an sich nicht mitzurechnenden 60 Std. an Mitstudierenden ergäben sich (230 / 690 = 33 %; 33 % von 200 Studienplätzen an der MHH =) 66 weitere Plätze, insgesamt also 266 Plätze, was ebenfalls unter den festgesetzten 270 Studienplätzen verbleibt.

3) Die den Vorgaben in dem Gutachten, teilweise mit Abweichungen folgende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin (Kap-Unterlagen MED P) weist keine zu weiteren Studienplätzen führende Schwächen auf.

Die stationäre patientenbezogene Ausbildungskapazität wurde ausgehend von 1.251,81 Betten - insoweit rechnerisch in Übereinstimmung mit dem Gutachten - mit (1.251,81 * 10,65 % =) 133,3179 Studienplätze ermittelt. Die ambulante patientenbezogene Ausbildungskapazität wurde, da sich nach dem Parameter (von 1:1300) 91,1800 Studienplätze errechneten - insoweit rechnerisch ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Gutachten - mit 50 % der stationären Ausbildungskapazität, also mit 66,6589 angesetzt. Hinzugerechnet wurden abgeleitet aus den außeruniversitären Veranstaltungen - insoweit rechnerisch abweichend vom Gutachten - (nur) 39,6758 Studienplätze.

Insgesamt ermittelte die Antragsgegnerin mithin rund 240 Plätze, die sie auf 270 erhöhte.

Es kann für das vorliegende Wintersemester 2012/2013 dahinstehen, ob der Berechnung der aus den außeruniversitären Veranstaltungen abgeleiteten Studienplätze zu folgen ist. Die Antragsgegnerin hat insoweit der Berechnung nur die 149 Stunden in Lehrkrankenhäusern zugrunde gelegt, weil nach ihrer Auffassung bloße Lehrpraxen nicht als Krankenanstalt iSd. § 17 Abs. 1 Nr. 3 und 2 Nr. 3 KapVO 2012 anzusehen seien, während die Firma Q. die gesamten externen Stunden (230 an Lehrkrankenhäusern und Lehrpraxen, also stationär und ambulant) angesetzt und diese - in sich konsequent - ins Verhältnis zu der Gesamtzahl aller (ambulanten und stationären) patientenbezogenen Ausbildungsstunden (750, hierin sind allerdings auch 60 Std. an Mitstudierende uä. enthalten, s.o.) gesetzt hat. Selbst nach der Berechnung der Firma Q., die zu 62 bzw. 66 weiteren Plätzen führt (s.o.), bleibt indes die Gesamtzahl unter den festgesetzten 270 Studienplätzen bzw. den zugelassenen 278 Studienplätzen.

4) Allerdings geben die Ausführungen in dem Gutachten und die dem Gutachten (z.T.) folgenden Kapazitätsberechnungen der Antragsgegnerin auch Anlass zu folgenden vorläufigen kritischen Überlegungen.

a) Wird der 50 %-Zuschlag wie bislang geschehen nur auf die jeweils konkret bei der Antragsgegnerin ermittelte stationäre patientenbezogene Ausbildungskapazität erhoben, würde der Zuschlag umso geringer, je geringer diese Aufnahmekapazität ist. Dem Anliegen der KapVO mehr entsprechen könnte es möglicherweise, die stationären Ausbildungsplätze zunächst um die (quasi auch stationären) Ausbildungsplätze der Lehrkrankenhäuser zu erhöhen und erst bezogen auf die daraus insgesamt zu ermittelnden "stationären" Studienplätze den 50 %-Zuschlag anzuwenden.

Die Ableitung der aus den außeruniversitären Lehrveranstaltungen zu berechnenden Studienplätze ist zudem mit den bereits von der Firma Q. (Gutachten v. Okt. 2011, Langfassung S. 6 Anm. 7, 92) und im nachfolgenden Schriftverkehr zwischen der Firma Q. und dem Nds. MWK (zwischen Okt. 2011 und April 2012) angesprochenen Unwägbarkeiten behaftet.

Beiden Erwägungen ist allerdings gegenüberzustellen, dass es eine mathematische Genauigkeit bei den einzelnen Parametern nicht geben kann, sondern mit Wahrscheinlichkeiten gearbeitet werden muss. Schon 1978 wurde von der ZVS zur Begründung der damaligen Parameter für den Regelstudiengang Medizin, klinischer Bereich unter anderem ausgeführt:

"Als sachdienlich hat sich ein System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter erwiesen, die in sich eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen. Damit kann die erschöpfende Nutzung und gleichmäßige Auslastung der Hochschule, bei gleichzeitiger Wahrung ihres Freiraums, sichergestellt werden. Der Weg zu diesem System von Parametern führt über die Erfahrungen und Ergebnisse, die aus der zum Teil modellhaften Anwendung sehr subtiler Verfahren mit differenzierten Eingabegrößen gewonnen werden konnten." (Niederschrift über die Sitzung der Arbeitsgruppe Medizin v. 13.10.1978, dort Anlage "Die besonderen Parameter für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin in der Kapazitätsverordnung", S. 3).

b) Gravierender dürfte sein, dass bei der neuen Art der Kapazitätsberechnung die vollständige Nutzung vorhandener Kapazitäten nur schwer einer Überprüfung zugänglich gemacht werden kann, weil mit dem auf die (nachprüfbaren) tagesbelegten Betten (bzw. DRG-Betten) bezogenen Parameter (10,65 %) ausweislich der ihm zugrunde liegenden Formel nur ein Teil der patientenbezogenen stationären Ausbildungskapazität erfasst wird und die weitere über Lehrkrankenhäuser/-praxen abzudeckende Kapazität einer gerichtlichen Prüfung nicht bzw. kaum zugänglich ist.

Dies gibt Anlass zu folgenden Hinweisen:

Soweit die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Einbindung von Lehrkrankenhäusern wie bisher auf die Freiwilligkeit der Mitwirkung von Lehrkrankenhäusern verweist, trifft dies zwar dem Grunde nach zu. Auch geht der Senat weiterhin davon aus, dass grundsätzlich kein Kapazitätsverschaffungsanspruch besteht. Gleichwohl dürfen die bei der Antragsgegnerin bestehenden Besonderheiten nicht vernachlässigt werden. Die Antragsgegnerin bezeichnet sich als ein Krankenhaus der Supramaximalversorgung. Ihr ist gegenwärtig, dass es ihr wegen ihres hohen Spezialisierungsgrades als Klinikum der Supramaximalversorgung mit einem hochspezialisierten Patientenklientel (Evaluationsbericht 2005-2011 S. 15) nicht gelingt, immer für den Unterricht geeignete Patienten zur Verfügung zu stellen, die ein für die Ausbildung erforderliches breit gefächertes Krankheitsspektrum besitzen oder minderschwere und weniger komplexe Erkrankungen aufweisen (Prof. Dr. R., Stellungnahme v. 10.6.2013, Lehrkrankenhauskonzept: Stand 2013). Davon geht letztlich auch das Gutachten der Firma Q. aus (vgl. z.B. Gutachten v. Okt. 2011, Kurzfassung S. 24 Mitte, Endfassung S. 84, 92). Dafür, dass gerade Universitätskliniken sich besonders problematischer Krankheitsfälle annehmen, sprechen sehr gute Gründe. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass Hochschulen, die neben den Aufgaben nach § 3 Abs. 5 NHG gem. § 3 Abs. 1 NHG der Forschung und Lehre dienen, bei Zielkonflikten einen angemessenen Ausgleich herstellen müssen. Sie dürfen nicht bestimmte Aufgaben zu Gunsten anderer so weit zurückstellen, dass gleichsam eine "Unwucht" eintritt. Je stärker die Gewichte gegenüber einem gedachten Normalzustand verschoben werden, umso rechtfertigungsbedürftiger ist diese Handhabung. Dabei ist der Hochschule eine nicht unerhebliche Bandbreite der Schwerpunktsetzung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zuzugestehen. Es ist ihr deshalb unbenommen, sich gerade auch im Interesse der Allgemeinheit als Institution der "Hochleistungsmedizin" zu profilieren. Das darf aber nicht um den Preis einer unzureichenden Erfüllung konkurrierender Aufgaben geschehen, etwa einer unangemessenen Schmälerung der ansonsten erreichbaren Ausbildungskapazität. Eine derartige Verzerrung des grundlegenden Konzepts von Hochschulen wäre auch nicht durch den Umstand gerechtfertigt, dass von der Hochschule wirtschaftlich auskömmliches Tätigwerden erwartet wird. Angesichts der erheblichen Diskrepanz zwischen personalbezogener (1.174 Studienplätze) und patientenbezogener Kapazität (nach Berechnungen der Antragsgegnerin 240 Plätze, die auf 270 aufgestockt werden) erscheint auch ohne Prüfung in einem Hauptsacheverfahren die Annahme nicht völlig unplausibel, dass sich die Antragsgegnerin mit der von ihr (unter Einschluss von Lehrkrankenhäusern/-praxen) eingeräumten patientenbezogenen Kapazität von (weiterhin nur) 270 Studierenden möglicherweise jenseits dessen bewegt, was noch als hinreichende Erfüllung ihres gesetzlichen Lehrauftrags verstanden werden könnte. Dabei kann mangels anderer zureichender überprüfbarer Anhaltspunkte auch nicht völlig unberücksichtigt bleiben, dass bei Einrichtung des Modellstudiengangs bereits aus verschiedenen Gründen eine deutliche Kapazitätsverringerung im Vergleich zum Mehrjahresschnitt der vorangegangenen (klinischen) Semester eingetreten war, die sich wie folgt darstellt:

2000/2001 321 jeweils klinische Plätze, Regelstudiengang,

2001/2002 317

2002/2003 317

2003/2004 301

2004/2005 273

ab 2005/2006 270 Modellstudiengang.

Ihren gesetzlichen Auftrag für die Lehre erfüllt die Antragsgegnerin nur dann ausreichend, wenn es ihr gelingt, die mit der Ausrichtung auf die Hochleistungsmedizin verbundene Einschränkung der Patienteneignung in ausreichendem Maße auf andere Weise zu kompensieren, etwa durch verstärkte Einbindung von Lehrkrankenhäusern/-praxen mit "durchschnittlichem" Patientenaufkommen. Hiervon geht auch die Antragsgegnerin aus, die bereits bei Einführung des Modellstudienganges erklärte, für den Modellstudiengang eine verstärkte Einbindung von akademischen Lehrkrankenhäusern und Lehrpraxen anzustreben (St. der MHH v. 10.6.2005 zur ersten Kapazitätsberechnung des Modellstudienganges) und die mittlerweile Lehrkrankenhäuser/-praxen in die Ausbildung einbezieht. Infolgedessen kann das auch in dem Gutachten berücksichtigte Konzept der Lehrkrankenhäuser letztlich nicht als eine Art völlig freiwilliger Leistungen im Rahmen des § 41 ÄAppO gesehen werden, auf die keinerlei Kapazitätsverschaffungsanspruch besteht, sondern ist als unmittelbarer Beitrag zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Antragsgegnerin zu verstehen. Vor diesem Hintergrund dürfte ein Rückgang hinter den Sockelwert von 270 Studienplätzen wohl nicht hinzunehmen sein.

Der Senat geht zudem davon aus, dass das Q. -Gutachten auch in den anderen Bundesländern einer kritischen Prüfung unterzogen werden wird, namentlich dort, wo ebenfalls Modellstudiengänge praktiziert werden, die soweit ersichtlich nach wie vor mit den hergebrachten Parametern rechnen. Es liegt deshalb nahe, dass das Gutachten die Herausbildung einer neuen "best praxis" nicht maßgeblich allein bestimmen wird, sondern zunächst nur die - fachlich breite - Grundlage für eine umfassende Diskussion der Kapazitätsbestimmung und damit auch der Organisation medizinischer Hochschulen bietet, ohne dass damit zum jetzigen Zeitpunkt bereits das letzte Wort gesagt ist. Welcher Zeitraum hierfür zu veranschlagen ist, bedarf hier indes noch keiner näheren Eingrenzung; er ist jedenfalls nicht mit der Übergangszeit für die landesrechtliche Schaffung normativer Grundlagen identisch, sondern hat längerfristige Perspektiven. Gleichwohl dürfte - gerade wenn eine Verlängerung des Modellstudienganges in Aussicht genommen wird - in Zukunft die Frage im Vordergrund stehen, ob die behaupteten Schwierigkeiten einer weiteren Verlagerung von Ausbildung in weitere Lehrkrankenhäuser in Verbindung mit der Schaffung weiterer Ausbildungskapazität tatsächlich nachhaltig entgegenstehen. Nicht auszuschließen ist, dass der Senat in zukünftigen Semestern möglicherweise im Hinblick auf einzubindende Lehrkrankenhäuser von einer über 270 Studienplätze liegenden Kapazität ausgeht, nachdem die Antragsgegnerin Gelegenheit gehabt haben wird, die (bereits seit 2005 geplante) Einbindung von Lehrkrankenhäusern weiter zu optimieren.

Für das vorliegende Verfahren vermag der Senat indes - auch vor dem Hintergrund, dass statt der festgesetzten 270 bereits 278 Studienplätze vergeben sind - (noch) keine weiteren Kapazitäten festzustellen.

6) Zu dem weiteren Vortrag der Antragsteller gilt:

Aufgrund der Eilbedürftigkeit der vorliegenden Verfahren besteht kein Anlass, zunächst den Ausgang des im Hinblick auf die Änderungen in der KapVO 2012 eingereichten Normenkontrollantrags (2 KN 340/12) abzuwarten.

Soweit einige Antragsteller geltend machen, die für das erste Semester vorgelegte anonymisierte Immatrikulationsliste, wonach 278 Studierende immatrikuliert seien, sei nicht aussagekräftig, folgt der Senat dem nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats reicht vielmehr die von der Antragsgegnerin vorgelegte anonymisierte Liste als Nachweis für die aufgenommenen Studierenden aus. Zureichende Anhaltspunkte, dass die Angaben der Antragsgegnerin nicht der Wahrheit entsprechen, vermag der Senat nicht zu sehen (vgl. ebenso Senat, Beschl. v. 1.6.2011 - 2 NB 526/10 u.a. -, Zahnmedizin Hannover).

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die für die Kapazitätsermittlung erheblichen Daten bezogen auf den Stichtag 1. Februar 2012 ermittelt hat; denn diese Vorgehensweise liegt innerhalb der Vorgaben des § 5 Abs. 1 KapVO (v. 23.6.2003 i. d. F. v. 2012, Nds. GVBl. 2003, 222, 2012, 220).

Unerheblich ist mit dem Verwaltungsgericht zudem, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Kapazitätsberechnung zwar die erforderlichen Daten mit Stand vom 1. Februar 2012 erhoben, für ihre Berechnung dagegen schon die KapVO 2012 (v. 5.7.2012, aaO.) zugrunde gelegt hat, denn die Antragsgegnerin musste die von ihr ermittelten Daten auf Grundlage der aktuellen Rechtsgrundlage, hier der KapVO 2012, berechnen. § 5 Abs. 1 KapVO steht dem nicht entgegen. Zum einen handelt es sich bei den Rechtsnormen der KapVO nicht um eine "Datengrundlage", sondern um eine Rechtsgrundlage, zum anderen sieht § 5 Abs. 1 Satz 2 KapVO ausdrücklich die Berücksichtigung wesentlicher erkennbarer Änderungen vor.

Ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip kann mit dem Verwaltungsgericht nicht unmittelbar daraus abgeleitet werden, dass nach der Lehrkapazität rund 1.174 Studienplätze zur Verfügung stünden, da der Modellstudiengang durch seine patientenbezogene Ausrichtung allein nach der patientenbezogenen Kapazität zu berechnen ist.

Aus dem Hochschulpakt 2020 können schon deswegen keine Folgerungen abgeleitet werden, weil diesem bezogen auf die Studienbewerber keine drittbegünstigende Wirkung zukommt (st. Rspr. d. Sen., vgl. Beschl. v. 9.12.2011 - 2 NB 135/11 u.a. -, Humanmedizin Göttingen mwN.)

Auf die Frage der Wirksamkeit der §§ 7, 9 idFd. KapVO 2012 war nicht einzugehen, weil es für den Modellstudiengang allein auf die patientenbezogene Ausbildungskapazität ankommt.

Von einer Doppelerfassung von Ausschlusskriterien ist nach den Ausführungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin v. 30. Juli 2013 nach dortiger Rücksprache mit der Firma Q. nicht auszugehen. Der Senat hat keinen Anlass, an dieser Aussage zu zweifeln.

Soweit bei den stationären Patienten 6,3 % aus organisatorischen Gründen nicht zur Verfügung stehen, weicht dieser Wert nicht wesentlich von Feststellungen aus dem Jahre 1987 (6 %) ab und ist daher als Erfahrungswert hinzunehmen (Gutachten v. Okt. 2011 Langfassung S. 59, sog. IK 4).

Der Verweis auf etwaige Ausbildungsressourcen in der "Poliklinik" ist solange unerheblich, wie die 50 %-Deckelung angewandt wird. Auch auf die Ausführungen in dem Gutachten, die Antragsgegnerin und auch die anderen Universitäten könnten diese 50 % aus verschiedensten Gründen z. Zt. gar nicht abrufen, ggfs. müsse der poliklinische Bereich erheblich umgebaut und neu strukturiert werden, um die dortigen Reserven zu mobilisieren (vgl. auch Evaluationsbericht 2005-2013 S. 41), ist daher nicht einzugehen.

Teilstationäre Patienten sind nicht mit zu berücksichtigen, da sich diese nach den nach derzeitiger Wertung plausiblen Feststellungen in dem Gutachten in der Regel nur kurz zu einer intensiven Therapie und Diagnostik im Krankenhaus aufhalten, häufig akut behandelt werden und nach dem Eingriff ruhen müssen, so dass die Einbeziehung dieser Patienten nur sehr eingeschränkt möglich ist und zudem erhöhte organisatorische Anforderungen stellen würde (Gutachten v. Okt. 2011, Kurzfassung S. 25).

Da die Antragsgegnerin nach ihrem glaubhaften Vortrag bislang sämtliche Studienjahre jeweils wieder auf 270 Studierende auffüllt, war eine Schwundtabelle nicht erforderlich (vgl. Sen., Beschl. v. 12.7.2011 - 2 NB 512/10 -).

Dass sich die Prüfungsnote aus dem Modellstudiengang wohl bislang nicht wesentlich gegenüber dem Regelstudiengang verbessert hat (Evaluationsbericht 2005-2013 S. 32), sagt noch nicht viel aus, da der erste Durchlauf erst 2011 beendet war. Möglicherweise werden auch nicht alle positiven Effekte der patientennäheren Ausbildung durch die Prüfungsnoten erfasst.