Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 08.12.2017, Az.: 8 C 8655/17

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
08.12.2017
Aktenzeichen
8 C 8655/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53692
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses an sie eine Rangfolge unter den Antragstellerinnen und Antragstellern zu

Nr. 3 - 8 C 8804/17,

Nr. 4 - 8 C 8815/17,

Nr. 5 - 8 C 8816/17,

Nr. 6 - 8 C 8866/17,

Nr. 23 - 8 C 9574/17,

Nr. 32 - 8 C 9722/17,

Nr. 36 - 8 C 9740/17,

Nr. 37 - 8 C 9742/17,

Nr. 38 - 8 C 9749/17,

Nr. 39 - 8 C 9755/17,

Nr. 40 - 8 C 9760/17,

Nr. 41 - 8 C 9763/17,

Nr. 44 - 8 C 9778/17,

Nr. 49 - 8 C 9793/17,

Nr. 57 - 8 C 9919/17,

Nr. 58 - 8 C 11774/17,

Nr. 65 - 8 C 9353/17,

Nr. 75 - 8 C 9379/17,

Nr. 77 - 8 C 9381/17,

Nr. 79 - 8 C 9390/17,

Nr. 80 - 8 C 9391/17,

Nr. 87 - 8 C 9406/17,

Nr. 90 - 8 C 9409/17,

Nr. 95 - 8 C 9416/17,

Nr. 99 - 8 C 9445/17,

Nr. 105 - 8 C 9748/17,

Nr. 107 - 8 C 9756/17,

Nr. 108 - 8 C 9759/17,

Nr. 109 - 8 C 9762/17,

Nr. 110 - 8 C 9765/17,

Nr. 111 - 8 C 9768/17,

Nr. 112 - 8 C 9770/17,

Nr. 114 - 8 C 9777/17,

Nr. 118 - 8 C 9787/17,

Nr. 119 - 8 C 9796/17,

Nr. 122 - 8 C 9802/17,

Nr. 123 - 8 C 9851/17,

Nr. 126 - 8 C 9628/17,

Nr. 130 - 8 C 9808/17,

Nr. 132 - 8 C 9812/17,

Nr. 171 - 8 C 9640/17,

Nr. 173 - 8 C 9682/17,

Nr. 174 - 8 C 9686/17,

Nr. 176 - 8 C 9690/17,

Nr. 177 - 8 C 9696/17,

Nr. 178 - 8 C 9698/17,

Nr. 179 - 8 C 9702/17,

Nr. 183 - 8 C 9736/17,

Nr. 184 - 8 C 9739/17,

Nr. 192 - 8 C 9892/17,

Nr. 195 - 8 C 10280/17,

Nr. 196 - 8 C 8391/17,

Nr. 225 - 8 C 9261/17,

Nr. 227 - 8 C 9271/17,

Nr. 228 - 8 C 9275/17,

Nr. 229 - 8 C 9279/17,

Nr. 235 - 8 C 9862/17,

Nr. 236 - 8 C 9863/17,

Nr. 238 - 8 C 9865/17,

Nr. 239 - 8 C 9867/17,

Nr. 242 - 8 C 9874/17,

Nr. 243 - 8 C 9874/17,

Nr. 244 - 8 C 9875/17,

Nr. 283 - 8 C 9477/17,

Nr. 286 - 8 C 9572/17,

Nr. 289 - 8 C 9576/17,

Nr. 356 - 8 C 8972/17,

Nr. 360 - 8 C 9304/17,

Nr. 370 - 8 C 9624/17,

Nr. 371 - 8 C 9632/17,

Nr. 374 - 8 C 9645/17,

Nr. 375 - 8 C 9649/17,

Nr. 376 - 8 C 9652/17,

Nr. 377 - 8 C 9653/17,

Nr. 385 - 8 C 9687/17,

Nr. 386 - 8 C 9692/17,

Nr. 387 - 8 C 9694/17,

Nr. 391 - 8 C 9816/17,

Nr. 402 - 8 C 9894/17,

Nr. 404 - 8 C 9900/17,

Nr. 411 - 8 C 9882/17,

Nr. 412 - 8 C 10184/17,

Nr. 413 - 8 C 10270/17

auszulosen und

2. diejenigen Antragstellerinnen und Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester zuzulassen,

a) auf die bei der Auslosung der 1. bis einschließlich 11. Rangplatz entfällt und

b) und die innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihnen die Zuweisung des Studienplatzes im Wege der Zustellung durch Postzustellungsurkunde bekannt gegeben worden ist, bei der Antragsgegnerin die vorläufige Immatrikulation beantragt und hierbei an Eides Statt versichert haben, dass sie an keiner anderen Hochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig zum Studium der Medizin zugelassen sind,

3. nach Maßgabe der ausgelosten Rangfolge aus dem Kreis der Antragstellerinnen oder Antragsteller, die nach Ziffer I. Nr. 2. a) der Beschlussformel unberücksichtigt gebliebenen Antragstellerinnen und Antragsteller unverzüglich im Wege des Nachrückens nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester zuzulassen, wenn eine rangbessere Antragstellerin oder ein rangbesserer Antragsteller ihre bzw. seine vorläufige Immatrikulation nicht nach Maßgabe der Ziffer I. Nr. 2. b) der Beschlussformel beantragt hat oder eine Zulassung nachträglich entfällt.

II. Die Antragsgegnerin wird weiter im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses an sie eine Rangfolge unter den Antragstellerinnen und Antragstellern zu

Nr. 3 - 8 C 8804/17,

Nr. 4 - 8 C 8815/17,

Nr. 5 - 8 C 8816/17,

Nr. 6 - 8 C 8866/17,

Nr. 105 - 8 C 9748/17,

Nr. 107 - 8 C 9756/17,

 Nr. 108 - 8 C 9759/17,

Nr. 109 - 8 C 9762/17,

Nr. 110 - 8 C 9765/17,

Nr. 111 - 8 C 9768/17,

Nr. 112 - 8 C 9770/17,

Nr. 114 - 8 C 9777/17,

Nr. 119 - 8 C 9796/17,

Nr. 122 - 8 C 9802/17,

Nr. 155 - 8 C 9463/17,

Nr. 161 - 8 C 9473/17,

Nr. 170 - 8 C 9629/17,

Nr. 171 - 8 C 9640/17,

Nr. 173 - 8 C 9682/17,

Nr. 174 - 8 C 9686/17,

Nr. 176 - 8 C 9690/17,

Nr. 177 - 8 C 9696/17,

Nr. 178 - 8 C 9698/17,

Nr. 179 - 8 C 9702/17,

Nr. 180 - 8 C 9727/17,

Nr. 183 - 8 C 9736/17,

Nr. 184 - 8 C 9739/17,

Nr. 189 - 8 C 9886/17,

Nr. 192 - 8 C 9892/17,

Nr. 195 - 8 C 10280/17,

Nr. 230 - 8 C 9612/17,

Nr. 231 - 8 C 9614/17,

Nr. 271 - 8 C 10306/17,

Nr. 379 - 8 C 9658/17,

Nr. 411 - 8 C 9882/17,

Nr. 412 - 8 C 10184/17,

Nr. 413 - 8 C 10270/17,

Nr. 428 - 8 C 9643/17,

Nr. 429 - 8 C 9680/17,

Nr. 430 - 8 C 9684/17

mit Ausnahme derjenigen, die nach Maßgabe der Auslosung nach Ziff. I. 1 und 2 a) eine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Semester beanspruchen können, auszulosen und

2. diejenigen Antragstellerinnen und Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester zuzulassen,

a) auf die bei der Auslosung der 1. bis einschließlich 4. Rangplatz entfällt und

b) und die innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihnen die Zuweisung des Studienplatzes im Wege der Zustellung durch Postzustellungsurkunde bekannt gegeben worden ist, bei der Antragsgegnerin die vorläufige Immatrikulation beantragt und hierbei an Eides Statt versichert haben, dass sie an keiner anderen Hochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig zum Studium der Medizin zugelassen sind;

wobei die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester entfällt, wenn die jeweilige Antragstellerin oder der jeweilige Antragsteller infolge des in Ziff. I. 3 angeordneten Nachrückverfahrens eine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester beanspruchen kann;

3. nach Maßgabe der ausgelosten Rangfolge aus dem Kreis der Antragstellerinnen oder Antragsteller, die nach Ziffer II. Nr. 2. a) der Beschlussformel unberücksichtigt gebliebenen Antragstellerinnen und Antragsteller unverzüglich im Wege des Nachrückens nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester zuzulassen, wenn eine rangbessere Antragstellerin oder ein rangbesserer Antragsteller ihre bzw. seine vorläufige Immatrikulation nicht nach Maßgabe der Ziffer II. Nr. 2. b) der Beschlussformel beantragt hat oder eine Zulassung nachträglich entfällt.

III. Die Antragsgegnerin wird schließlich im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

 innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses an sie eine Rangfolge unter den Antragstellerinnen und Antragstellern zu

Nr. 3 - 8 C 8804/17,

Nr. 4 - 8 C 8815/17,

Nr. 5 - 8 C 8816/17,

Nr. 6 - 8 C 8866/17,

Nr. 105 - 8 C 9748/17,

Nr. 107 - 8 C 9756/17,

Nr. 108 - 8 C 9759/17,

Nr. 109 - 8 C 9762/17,

Nr. 110 - 8 C 9765/17,

Nr. 111 - 8 C 9768/17,

Nr. 112 - 8 C 9770/17,

Nr. 114 - 8 C 9777/17,

Nr. 119 - 8 C 9796/17,

Nr. 122 - 8 C 9802/17,

Nr. 155 - 8 C 9463/17,

Nr. 161 - 8 C 9473/17,

Nr. 170 - 8 C 9629/17,

Nr. 171 - 8 C 9640/17,

Nr. 173 - 8 C 9682/17,

Nr. 174 - 8 C 9686/17,

Nr. 176 - 8 C 9690/17,

Nr. 177 - 8 C 9696/17,

Nr. 178 - 8 C 9698/17,

Nr. 179 - 8 C 9702/17,

Nr. 180 - 8 C 9727/17,

Nr. 183 - 8 C 9736/17,

Nr. 184 - 8 C 9739/17,

Nr. 189 - 8 C 9886/17,

Nr. 192 - 8 C 9892/17,

Nr. 195 - 8 C 10280/17,

Nr. 230 - 8 C 9612/17,

Nr. 231 - 8 C 9614/17,

Nr. 271 - 8 C 10306/17,

Nr. 379 - 8 C 9658/17,

Nr. 411 - 8 C 9882/17,

Nr. 412 - 8 C 10184/17,

Nr. 413 - 8 C 10270/17,

mit Ausnahme derjenigen, die nach Maßgabe der Auslosung nach Ziff. I. 1 und 2 a) eine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Semester beanspruchen können und

mit Ausnahme derjenigen, die nach Maßgabe der Auslosung nach Ziff. II. 1 und 2 a) eine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 3. Semester beanspruchen können,

sowie aller übrigen Antragstellerinnen und Antragsteller, die nicht bereits in Ziff. I. 1 und II. 1 aufgeführt sind,

auszulosen und

2. diejenigen Antragstellerinnen und Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen,

a) auf die bei der Auslosung der 1. bis einschließlich 17. Rangplatz entfällt und

b) und die innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihnen die Zuweisung des Studienplatzes im Wege der Zustellung durch Postzustellungsurkunde bekannt gegeben worden ist, bei der Antragsgegnerin die vorläufige Immatrikulation beantragt und hierbei an Eides Statt versichert haben, dass sie an keiner anderen Hochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig zum Studium der Medizin zugelassen sind;

wobei die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester entfällt, wenn die jeweilige Antragstellerin oder der jeweilige Antragsteller infolge des in Ziff. I. 3 angeordneten Nachrückverfahrens eine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester beanspruchen kann oder wenn die jeweilige Antragstellerin oder der jeweilige Antragsteller infolge des in Ziff. II. 3 angeordneten Nachrückverfahrens eine vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester beanspruchen kann;

3.  nach Maßgabe der ausgelosten Rangfolge aus dem Kreis der Antragstellerinnen oder Antragsteller, die nach Ziffer III. Nr. 2. a) der Beschlussformel unberücksichtigt gebliebenen Antragstellerinnen und Antragsteller unverzüglich im Wege des Nachrückens nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen, wenn eine rangbessere Antragstellerin oder ein rangbesserer Antragsteller ihre bzw. seine vorläufige Immatrikulation nicht nach Maßgabe der Ziffer III. Nr. 2. b) der Beschlussformel beantragt hat oder eine Zulassung nachträglich entfällt.

IV. Die weitergehenden Anträge werden abgelehnt.

V. Die Antragstellerinnen und Antragsteller der in den Ziff. I. 1 und II. 1 aufgeführten Verfahren tragen jeweils 90 % und die Antragsgegnerin 10 % der Kosten der jeweiligen Verfahren.

In allen übrigen Verfahren tragen die Antragstellerinnen und Antragsteller die vollen Kosten des Verfahrens.

VI. Der Streitwert wird in jedem Verfahren auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller beantragen den Erlass einstweiliger Anordnungen mit dem Ziel, nach Maßgabe eines Verfahrens zur Vergabe zusätzlicher Studienplätze vorläufig zum Studium im zulassungsbeschränkten Studiengang Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule B-Stadt (Antragsgegnerin) im Wintersemester 2017/2018 zugelassen zu werden.

Die Antragsgegnerin hat mit Wirkung zum Beginn des Studienjahres 2005/2006 den Modellstudiengang „HannibaL“ („Hannoveraner integrierte berufsorientierte adaptierte Lehre“) eingerichtet und den zuvor durchgeführten Regelstudiengang geschlossen. Der Modellstudiengang „HannibaL“ sieht abweichend von der herkömmlichen Trennung der universitären Arztausbildung in einen vorklinischen und einen klinischen Ausbildungsabschnitt durchgehend eine Verbindung zwischen den theoretischen Grundlagen und der praktischen Durchführung der Medizin vor. Der Modellstudiengang besteht aus einem integrierten Studienabschnitt von mindestens vier Jahren und zehn Monaten sowie einem Praktischen Jahr. Der integrierte Studienabschnitt gliedert sich in fünf Studienjahre, in welchen die Lehrveranstaltungen in jedem Studienjahr in drei Tertialen von jeweils zehn Wochen im Herbst, Winter und Frühjahr angeboten werden. Der Modellstudiengang „HannibaL“ wurde zunächst für eine Laufzeit von neun Jahren eingeführt (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 1 der Studienordnung vom 12.06.2013). Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat mittlerweile mit Erlass vom 14.02.2014 der Verlängerung des Modellstudiengangs um weitere sechs Jahre zugestimmt.

Auf Grundlage eines von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachtens der Fa. Lohfert & Lohfert AS (Endgutachten v. Okt. 2011) wurde § 17 Abs. 2 der NdsKapVO geändert (Änderungsverordnung v. 4.7.2012, NdsGVBl. S. 220, nunmehr idFv. 25.8.2015, NdsGVBl. S. 169,) und es wurden neue Parameter und Vorgaben nur für den Modellstudiengang übernommen (10,65% und 1:1.300).

Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat für die Aufnahmekapazität dieses Studiengangs im Wintersemester 2017/2018 in Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2017/2018 und zum Sommersemester 2018 - ZZ-VO 2017/2018 - (vom 19.6.2016, NdsGVBl. S. 204) eine Zulassungszahl von 270 festgesetzt. Dies entspricht der Zulassungszahl, die seit Beginn des Modellstudiengangs im Studienjahr 2005/2006 stets festgesetzt wurde. Ausweislich der von der Beklagten übersandten anonymisierten Immatrikulationslisten sind bei ihr im Wintersemester 2017/2018 im 1. Fachsemester insgesamt 273 Studierende, im 3. Fachsemester 286 Studierende und im 5. Fachsemester 279 Studierende immatrikuliert.

Nachdem das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im April 2016 in einem Berufungsverfahren (- 2 LB 270/15 - betreffend das WS 2012/2013) in der mündlichen Verhandlung den für den Modelstudiengang geltenden stationären Parameter von 10,65 % und die ihm zugrunde liegende Formel mit den Beteiligten erörtert hatte (das Verfahren ist im November 2016 wegen eines anderweitigen Studienplatzes des betreffenden Klägers für erledigt erklärt worden), sprach es erstmals für das Wintersemester 2015/2016 weitere Studienplätze außerhalb der (in der ZZ-VO) festgesetzten Kapazität zu, weil Überwiegendes dafür spreche, dass die der Ermittlung der Studienplätze zugrunde liegende Vorschrift (§ 17 Abs. 2 NdsKapVO) den Vorgaben aus Art. 12 GG an die Ableitung und Plausibilität von Parametern und Kapazitätsberechnungen nicht genüge und sich die Norm in einem Hauptsacheverfahren daher als nichtig erweisen dürfe. Fehle aber eine plausible Vorgabe für die Kapazitätsberechnung, sei die Antragsgegnerin verpflichtet, Studienbewerber bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit aufzunehmen. Wo die Grenze der Funktionsfähigkeit liege, brauche der Senat nicht zu entscheiden, weil jedenfalls bei den mit den Beschlüssen zugesprochenen, zu jener Zeit noch im Beschwerdeverfahren befindlichen sechs Studienplätzen die Grenze der Funktionsfähigkeit mit damit insgesamt 284 Studienplätzen nicht erreicht sei (vgl. Beschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris).

Diesem Beschluss folgend entsprach das erkennende Gericht den Anträgen verschiedener Antragsteller, im Wintersemester 2016/2017 außerkapazitär zugelassen zu werden, mit (Sammel-) Beschluss vom 14. Dezember 2016 (8 C 4707/16 u.a.) zum Teil. Es erhob aufgrund der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht aufgezeigten Bedenken an der Wirksamkeit des Berechnungsparameters für den Modellstudiengang in Anlehnung an die in § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG genannten 15 % unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Modellstudienganges (höherer patientenbezogener Ausbildungsanteil) einen Zuschlag von 7,5% auf die festgesetzten 270 Studienplätze und kam damit zu einer Kapazität von 290 Plätzen.

Die gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerden wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 16. und 17. August (u.a. 2 NB 310/16, 2 NB 6/17) zurück und führte hierbei aus, dass der Verweis auf 290 Studienplätze nicht zu beanstanden sei - weder als zu hoch, noch als zu niedrig.

Mittlerweile hat das erkennende Gericht die Antragsgegnerin auch in mehreren Hauptsacheverfahren durch Urteile vom 18.09.2017 (u.a. 8 A 739/15, 8 A 1262/15, 8 A 1175/15) verpflichtet, die verbliebenen Kläger zum Studium der Humanmedizin außerkapazitär zuzulassen - und zwar für das Wintersemester 2013/2014 zwei Kläger auf damit insgesamt 277 Studenten und für das Wintersemester 2014/2015 fünf Kläger auf damit insgesamt 282 Studenten jeweils für das erste Fachsemester. Gegen diese Urteile hat die Antragsgegnerin Berufung erhoben.

Für das vorliegend im Streit befindliche Wintersemester 2017/2018 hat die Antragsgegnerin keine wesentlichen Veränderungen an dem Modellstudiengang oder der Kapazitätsberechnung vorgenommen. Für die Berechnung der Kapazität ist die Modulliste aus dem Studienjahr 2016/2017 (vgl. Kap.-Unterlagen, dort AG 2, Schriftsatz d. Antragsgegnerin v. 06.11.2017) zugrunde gelegt worden. Nach dieser Modulliste werden im Modellstudiengang 694 Ausbildungsstunden an (stationären oder ambulanten) Patienten gefordert (770 Ausbildungsstunden abzüglich 76 Std. an Schauspielern). Von den 694 Stunden entfallen 40 auf den ambulanten Bereich und 422 auf den stationären Bereich (174 UaK, 248 BP) direkt bei der Antragsgegnerin. Daneben sind 232 externe Ausbildungsstunden angeführt (148 in Lehrkrankenhäusern und 84 in Lehrpraxen).

Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben bei der Antragsgegnerin den Antrag gestellt, sie im Wintersemester 2017/2018 außerhalb der durch die festgesetzte Zulassungszahl bestimmten Ausbildungskapazität zum Studium der Humanmedizin im 1. oder einem höheren Fachsemester, zum Teil hilfsweise beschränkt auf ein vorklinisches Studium oder bis zum Eintritt eines kapazitätsbestimmenden Engpasses, zuzulassen. Die Antragsgegnerin hat diese außerkapazitären Zulassungsanträge bisher nicht beschieden.

Alle Antragstellerinnen und Antragsteller besitzen entweder die deutsche Hochschulzugangsberechtigung oder erfüllen, soweit sie nicht deutsche Staatsangehörige sind, die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nach Art. 1 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen. Einige Antragstellerinnen und Antragsteller haben eine Hochschulzugangsberechtigung im Ausland erworben. In diesen Fällen ist die Gleichwertigkeit ihres Bildungsabschlusses durch einen Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachgewiesen worden.

Zur Begründung ihrer Rechtsschutzanträge berufen sich die Antragstellerinnen und Antragsteller im Wesentlichen auf die aktuelle Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts und sehen die Antragsgegnerin mangels einer wirksamen Regelung zur Kapazitätsberechnung in der Pflicht, eine erhebliche Anzahl weiterer Studienbewerber als Sicherheitszuschlag zuzulassen. Zum Teil wird darauf hingewiesen, dass vor Einführung des Modellstudienganges weit über 300 Studienplätze zur Verfügung gestanden hätten.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerinnen und Antragsteller wird auf den Inhalt der jeweiligen Schriftsätze verwiesen.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller zu

Nr. 23 - 8 C 9574/17,

Nr. 32 - 8 C 9722/17,

Nr. 36 - 8 C 9740/17,

Nr. 37 - 8 C 9742/17,

Nr. 38 - 8 C 9749/17,

Nr. 39 - 8 C 9755/17,

Nr. 40 - 8 C 9760/17,

Nr. 41 - 8 C 9763/17,

Nr. 44 - 8 C 9778/17,

Nr. 49 - 8 C 9793/17,

Nr. 57 - 8 C 9919/17,

Nr. 58 - 8 C 11774/17,

Nr. 65 - 8 C 9353/17,

Nr. 75 - 8 C 9379/17,

Nr. 77 - 8 C 9381/17,

Nr. 79 - 8 C 9390/17,

Nr. 80 - 8 C 9391/17,

Nr. 87 - 8 C 9406/17,

Nr. 90 - 8 C 9409/17,

Nr. 95 - 8 C 9416/17,

Nr. 99 - 8 C 9445/17,

Nr. 126 - 8 C 9628/17,

Nr. 130 - 8 C 9808/17,

Nr. 132 - 8 C 9812/17,

Nr. 196 - 8 C 8391/17,

Nr. 225 - 8 C 9261/17,

Nr. 227 - 8 C 9271/17,

Nr. 228 - 8 C 9275/17,

Nr. 229 - 8 C 9279/17,

Nr. 235 - 8 C 9862/17,

Nr. 236 - 8 C 9863/17,

Nr. 238 - 8 C 9865/17,

Nr. 239 - 8 C 9867/17,

Nr. 242 - 8 C 9874/17,

Nr. 243 - 8 C 9874/17,

Nr. 244 - 8 C 9875/17,

Nr. 283 - 8 C 9477/17,

Nr. 286 - 8 C 9572/17,

Nr. 289 - 8 C 9576/17,

Nr. 356 - 8 C 8972/17,

Nr. 360 - 8 C 9304/17,

Nr. 370 - 8 C 9624/17,

Nr. 371 - 8 C 9632/17,

Nr. 374 - 8 C 9645/17,

Nr. 375 - 8 C 9649/17,

Nr. 376 - 8 C 9652/17,

Nr. 377 - 8 C 9653/17,

Nr. 385 - 8 C 9687/17,

Nr. 386 - 8 C 9692/17,

Nr. 387 - 8 C 9694/17,

Nr. 391 - 8 C 9816/17,

Nr. 402 - 8 C 9894/17,

Nr. 404 - 8 C 9900/17

beantragen sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Vergabeverfahrens im Wintersemester 2017/2018 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester zuzulassen.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller zu

Nr. 3 - 8 C 8804/17,

Nr. 4 - 8 C 8815/17,

Nr. 5 - 8 C 8816/17,

Nr. 6 - 8 C 8866/17,

Nr. 105 - 8 C 9748/17,

Nr. 107 - 8 C 9756/17,

Nr. 108 - 8 C 9759/17,

Nr. 109 - 8 C 9762/17,

Nr. 110 - 8 C 9765/17,

Nr. 111 - 8 C 9768/17,

Nr. 112 - 8 C 9770/17,

Nr. 114 - 8 C 9777/17,

Nr. 118 - 8 C 9787/17,

Nr. 119 - 8 C 9796/17,

Nr. 122 - 8 C 9802/17,

Nr. 123 - 8 C 9851/17,

Nr. 171 - 8 C 9640/17,

Nr. 173 - 8 C 9682/17,

Nr. 174 - 8 C 9686/17,

Nr. 176 - 8 C 9690/17,

Nr. 177 - 8 C 9696/17,

Nr. 178 - 8 C 9698/17,

Nr. 179 - 8 C 9702/17,

Nr. 183 - 8 C 9736/17,

Nr. 184 - 8 C 9739/17,

Nr. 192 - 8 C 9892/17,

Nr. 195 - 8 C 10280/17,

Nr. 411 - 8 C 9882/17,

Nr. 412 - 8 C 10184/17,

Nr. 413 - 8 C 10270/17

beantragen sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Vergabeverfahrens im Wintersemester 2017/2018 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 5. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren als dem 5. Fachsemester zuzulassen.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller zu

Nr. 428 - 8 C 9643/17,

Nr. 429 - 8 C 9680/17,

Nr. 430 - 8 C 9684/17

beantragen sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Vergabeverfahrens im Wintersemester 2017/2018 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester zuzulassen.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller zu

Nr. 155 - 8 C 9463/17,

Nr. 161 - 8 C 9473/17,

Nr. 170 - 8 C 9629/17

Nr. 180 - 8 C 9727/17,

Nr. 189 - 8 C 9886/17,

Nr. 230 - 8 C 9612/17

Nr. 231 - 8 C 9614/17,

Nr. 271 - 8 C 10306/17,

Nr. 296 - 8 C 7746/17

Nr. 362 - 8 C 9313/17,

Nr. 379 - 8 C 9658/17

beantragen sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Vergabeverfahrens im Wintersemester 2017/2018 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren als dem 3. Fachsemester zuzulassen.

Die übrigen Antragstellerinnen und Antragsteller beantragen sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, sie nach Maßgabe eines gerichtlich angeordneten Vergabeverfahrens im Wintersemester 2017/2018 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen

Teilweise stellen die Antragstellerinnen und Antragsteller zusätzlich den sinngemäßen Hilfsantrag, sie an einem Vergabeverfahren beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zu beteiligen.

Einige Antragstellerinnen und Antragsteller stellen zusätzlich den sinngemäßen Hilfsantrag, sie innerhalb der festgesetzten Kapazität vorläufig zum Studium der Humanmedizin zuzulassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Die Antragsgegnerin legt mit der Antragserwiderung vom 06.11.2016 unter anderem den Kapazitätsbericht und die Kapazitätsberechnung, die Modulliste des patientenbezogenen Unterrichts, Listen der im Wintersemester 2017/2018 mit dem 1., 3. und 5. Fachsemester im Modellstudiengang Immatrikulierten sowie eine dienstliche Erklärung des derzeitigen Studiendekans der Antragsgegnerin Prof. Dr. Just vom 03.11.2017 vor.

Zur Begründung verweist sie auf ihren bisherigen Vortrag in den vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffend die Wintersemester 2015/2016 und 2016/2017 und in den Klageverfahren betreffend die Wintersemester 2013/2014 und 2014/2015. Sie bleibt bei ihrer Auffassung, dass die Neuregelung des § 17 Abs. 2 KapVO nicht rechtswidrig sei. Selbst wenn man aber die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht aufgezeigten Schlüssigkeitsmängel für begründet hielte, würden sich diese im Ergebnis immer kapazitätsüberschätzend auswirken. Eine Rechtsverletzung der Studienbewerber sei daher ausgeschlossen. Aber auch bei angenommener Nichtigkeit des § 17 Abs. 2 KapVO scheide der vom erkennenden Gericht vorgenommene Sicherheitszuschlag von 20 Studienplätzen auf die festgesetzten 270 Studienplätze aus. Zum einen würden dadurch die Patienten unverhältnismäßig belastet. Zum anderen kämen alle bisher durchgeführten Berechnungen zu Studienplatzzahlen, die deutlich unterhalb von 270 Studienplätzen lägen. Auch nach der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vorgenommenen Alternativberechnung sei für das hier streitige Wintersemester 2017/2018 allenfalls von 280 Studienplätzen auszugehen. Darin, dass für die Antragsgegnerin bereits von Beginn des Modellstudienganges an 270 Studienplätze festgesetzt worden seien, liege bereits die Übernahme einer Überlast bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit. Eine weitere Überlast sei nicht zu verkraften. Unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit bereits insgesamt vorläufig immatrikulierten 40 Studenten und der ohnehin regelmäßig aus diversen Gründen vorhandenen Wiederholer seien bestimmte Veranstaltungen bereits jetzt ausgebucht bzw. überbucht. Insbesondere die Veranstaltungen makroskopische Anatomie (sog. Präparierkurs), mikroskopische Anatomie und Chemie würden für das Wintersemester 2017/2018 bereits jetzt durchschnittlich 286 Teilnehmer aufweisen. Da für diese Veranstaltungen Labore bzw. Präparationssäle mit besonderer Ausstattung (Tische mit Abfluss, spezielle Lüftung, spezielle Laborgeräte, Mikroskope und für den Präparierkurs Leichen) erforderlich seien, sei eine weitere Aufstockung der Teilnehmer nicht mehr möglich. Da diese Räume vollständig belegt seien, gebe es keine Reserven mehr. Bei der Festsetzung eines Sicherheitszuschlages bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit müsse das Gericht diese tatsächliche Vorbelastung der einzelnen Module berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrages der Beteiligten im Übrigen verweist die Kammer auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Diese waren Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung.

II.

Die Anträge sind nur teilweise begründet.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben lediglich einen Anspruch auf Teilnahme an dem in der Entscheidungsformel näher bezeichneten Los- und Nachrückverfahren für das 5., 3. und/oder 1. Fachsemester des Studienganges Humanmedizin. Im Übrigen sind die Rechtsschutzanträge abzulehnen gewesen.

I. Die Grenze der Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin für das Wintersemester 2017/2018 wird für die vorliegenden Eilverfahren - unter Fortführung der neuesten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - weiterhin bei einer Aufnahme von insgesamt 290 Studierenden für das 1. Fachsemester angenommen. Hierbei handelt es sich zugleich um die für das 5. und 3. Fachsemester maßgebliche Aufnahmekapazität. Die in Anlage 1 zu § 1 ZZ-VO 2017/2018 für das Wintersemester des Studienjahres 2017/2018 festgesetzte Zulassungszahl von 270 ist um weitere 20 Studienplätze auf insgesamt 290 zu erhöhen. Mangels spezieller Bestimmung ist diese für die Aufnahme von Studienanfängern maßgebliche Zahl von 290 Studienplätzen gemäß § 2 Satz 2 und 3 ZZ-VO 2017/2018 auch für die Aufnahmekapazität im 5. und 3. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin maßgebend. Ausweislich des Vortrags in der Antragserwiderung sind im gegenwärtig laufenden Wintersemester 2017/2018 insgesamt 279 Studierende mit dem 5. Fachsemester, 286 Studierende mit dem 3. Fachsemester und 273 Studierende mit dem 1. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin immatrikuliert. Damit stehen für das 5. Fachsemester zusätzlich 11 Studienplätze zur Verfügung, für das 3. Fachsemester zusätzlich 4 Studienplätze und für das 1. Fachsemester zusätzlich 17 Studienplätze, welche nach Maßgabe des angeordneten Los- und Nachrückverfahrens aus den in der jeweiligen Ziffer der Entscheidungsformel genannten Antragstellerinnen und Antragstellern zu besetzen sind.

Soweit die Antragstellerinnen der Verfahren zu Nr. 296 (8 C 7746/17) und zu Nr. 362 (8 C 9313/17) mit ihrem Hauptantrag eine vorläufige Zulassung im 3. Fachsemester begehren, ist dieser Antrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abzulehnen. Denn die Antragstellerinnen haben trotz gerichtlicher Aufforderung und Fristsetzung nicht durch Vorlage entsprechender Leistungs- oder Ausbildungsnachweise bzw. eines Anrechnungsbescheides glaubhaft gemacht, dass sie die persönlichen Voraussetzungen für ein der Studienordnung des Modellstudiengangs entsprechendes Studium im 3. Fachsemester erfüllen.

Soweit der Antragsteller des Verfahrens zu Nr. 118 (8 C 9787/17) und die Antragstellerin des Verfahrens zu Nr. 123 (8 C 9851/17) mit ihren Hilfsanträgen eine vorläufige Zulassung im 3.oder 1. Fachsemester begehren, sind diese Anträge mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abzulehnen. Denn die Antragstellerin und der Antragsteller haben entgegen der Regelung des § 2 Abs. 2 Hochschulvergabe-VO eine solche Zulassung nicht zuvor bei der Antragsgegnerin beantragt. Sie haben dort lediglich ihre Zulassung im 5. Fachsemester beantragt.

Die in Ziff. I. Nr. 1 der Entscheidungsformel genannten Antragstellerinnen und Antragsteller haben mit den Anlagen ihrer Antragsschriften glaubhaft gemacht, dass sie sowohl die besonderen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der §§ 2 und 3 Hochschul-VergabeVO als auch nach Ablegen eines gleichwertigen Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung die persönliche Voraussetzung einer Ausbildungsreife im 5. Fachsemester erfüllen und damit einen ihrem jeweiligen Ausbildungsstand im Regelstudiengang entsprechenden gleichberechtigten Zugang zum 5. Fachsemester des Modellstudiengangs erhalten können (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 6 ÄApprO).

Die in Ziff. II. Nr. 1 der Entscheidungsformel genannten Antragstellerinnen und Antragsteller haben mit den Anlagen ihrer Antragsschriften durch Vorlage entsprechender Leistungs- oder Ausbildungsnachweise bzw. eines Anrechnungsbescheides glaubhaft gemacht, dass sie die persönlichen Voraussetzungen für ein der Studienordnung des Modellstudiengangs entsprechendes Studium im 3. Fachsemester erfüllen.

Die Kammer bleibt bei ihrer derzeitigen Einschätzung und schließt sich weiterhin der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an und geht für die vorliegenden Eilverfahren davon aus, dass Überwiegendes dafür spricht, dass die der Ermittlung der Studienplätze zugrunde liegende Vorschrift (§ 17 Abs. 2 NdsKapVO) den Vorgaben aus Art. 12 GG an die Ableitung und Plausibilität von Parametern und Kapazitätsberechnungen nicht genügt, so dass sich die Norm in einem Hauptsacheverfahren als nichtig erweisen dürfte. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf ihre Urteile vom 18.09.2017 (u.a. 8 A 739/15, 8 A 1175/15), auf ihren Beschluss vom 14.12.2016 (8 C 4707/16 u.a.) sowie auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16.08.2017 (2 NB 310/16) und macht sich deren Begründungen zu Eigen.

Auch die Darlegungen der Antragsgegnerin in den vorliegenden Eilverfahren können die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht aufgezeigten - und von der Kammer geteilten - Bedenken an der Plausibilität der in § 17 Abs. 2 NdsKapVO enthaltenen Kapazitätsberechnungsformel nicht ausräumen.

Ist somit derzeit von der Nichtigkeit der Vorgaben in § 17 Abs. 2 NdsKapVO auszugehen, so kann wegen der von der Antragsgegnerin hervorgehobenen Ausbildungsunterschiede als Ersatz nicht ohne weiteres auf die in § 17 Abs. 1 NdsKapVO enthaltenen Vorgaben für die herkömmliche Kapazitätsberechnung zurückgegriffen werden. Da es an weiteren Berechnungsvorgaben in der NdsKapVO für den Modellstudiengang fehlt, ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit aufzunehmen. Auch insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 16.08.2017 (2 NB 310/16) an, in welchem Folgendes ausgeführt wird:

„2. Sind die Vorgaben in § 17 Abs. 2 NdsKapVO in einem Hauptsachverfahren nach derzeitigem Kenntnisstand daher aller Voraussicht nach als nichtig anzusehen, ist die Antragsgegnerin zu verpflichten, Studienbewerber bis zur Grenze ihrer Funktionsfähigkeit aufzunehmen (vgl. Sen, Beschl. v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris, WS 2015/2016; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2015 - 3 Nc 55/14 -, juris). Bei der Ermittlung dieser Grenze ist allerdings nicht von einem stets starren Zuschlag auszugehen, vielmehr ist das Spannungsfeld aus verfassungs- und einfachrechtlich geschützten Rechten der Studienbewerber, der schon Studierenden, der Hochschulen und Hochschullehrer zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zubringen (vgl. Sen., Beschl. v. 28.07.2010 - 2 NB 9/10, WS 2009/2010 mwN.). Letztendlich kann man auch von einer erschöpfenden Nutzung freigebliebener Kapazitäten sprechen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15, v. 15.5.2017- 13 C 7/17 -, jeweils juris). Diese Vorgaben hat das Verwaltungsgericht beachtet und im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung neben den aus der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) herzuleitenden Teilhabeansprüchen der Studienplatzbewerber auf Aufnahme eines Studienplatzes die nicht geringen organisatorischen Belastungen für die Hochschule durch die Aufnahme zusätzlicher Studierender, die Interessen der an der Hochschule bereits Studierenden an einer ordnungsgemäßen Hochschulausbildung, die durch die Aufnahme zu vieler zusätzlicher Studierender nicht unmöglich gemacht werden darf, und schließlich die Interessen der an der Hochschule Lehrenden an einer noch ordnungsgemäßen Lehre und Forschung in die Erwägung einbezogen

Ausgehend hiervon ist der Verweis des Verwaltungsgerichts auf 290 Plätzen nach der in diesem Verfahren nur gebotenen Prüfung nicht zu beanstanden.

Dabei kann dahinstehen, ob man - mangels anderer in sich plausibler Anhaltspunkte - von der in § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG genannten Überlast von 15% ausgeht und diesen Wert nach individueller Abwägung der o.a. Kriterien variiert; hier ihn im Hinblick auf die patientenorientierte Ausbildung deutlich vermindert (auf 7,5%). Dabei sei klarstellend darauf hingewiesen, dass dem Einwand der Antragsgegnerin (vgl. auch die St. v. PD Dr. Fischer v. 16.1.2017), ein Zuschlag in Anlehnung an § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG könne allenfalls auf die nach der Kapazitätsermittlung errechneten 259 Plätze erfolgen, der darauf bereits freiwillig erfolgte Zuschlag um weitere 11 Plätzen (auf insgesamt 270) müsse außen vor bleiben, nicht zu folgen wäre; denn bereits oben wurde dargelegt, dass es mangels Plausibilität der bisherigen rechnerischen Ableitungen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür gibt, dass in den festgesetzten 270 Plätzen bereits tatsächlich eine an sich nicht gebotene Überlast enthalten ist. Hinzuweisen ist allerdings auch darauf, dass der in Anlehnung § 4 Abs. 3 Satz 1 NHZG gefundene Wert nicht zu einer Dauerlast für die betreffende Hochschule werden kann, sondern seine Berechtigung jeweils erneut festzustellen ist.

Selbständig tragend rechtfertigen sich die vom Verwaltungsgericht ermittelten 290 Studienplätzen nämlich auch aus folgenden Überlegungen: Nach den in § 17 Abs. 1 NdsKapVO enthaltenen Vorgaben für die herkömmliche Kapazitätsberechnung würden sich in etwa 282 Studienplätze ergeben (Berechnung: 1.213,7589 tagesbelegte Betten einschl. Privatpatienten x 15,5 % zuzüglich 50 % ambulanter Zuschlag). Zumindest von dieser Zahl ist im Rahmen der vorläufigen Betrachtung auszugehen, weil - wie oben dargelegt - über einen Modellstudiengang grundsätzlich nicht Studienplätze (des Regelstudienganges) verringert werden sollen. Darüber hinaus hat der Senat in seinem o.a. Beschluss (v. 24.10.2016 - 2 NB 35/16 u.a. -, juris, WS 2015/2016) bereits eine Erhöhung auf 284 Studierende (weitere Plätze waren damals im Beschwerdeverfahren nicht im Streit) für zulässig erachtet. In die Überlegungen einzustellen ist zudem, dass ab Wintersemester 2008/2009 (VG, Beschl. v. 6.1.2009 - 8 C 3704/08 u.a. -) auf die in der ZZ-VO ausgewiesenen 270 Plätze ein Zuschlag von rd. 40 Plätzen (15%), insgesamt mithin auf rd. 311 Plätze erfolgt war und dieser Zuschlag erst mit der Beschwerdeentscheidung des Senats (v. 26.3.2010 - 2 NB 20/09 u.a. -, juris) wieder entfiel, ohne dass in der Zwischenzeit erkennbar ein gravierender Ausbildungsmangel deutlich geworden war, der nicht über verstärkte Bemühungen der Hochschule aufzufangen war. Das spricht dafür, dass eine deutlich darunter liegende Aufstockung um 20 Plätze, auf insgesamt 290, noch als zumutbar anzusehen ist. Auf die Berechnungsvariante des OVG Nordrhein- Westfalen (Beschl. v. 3.7.2015 - 13 B 113/15, v. 15.5.2017 - 13 C 7/17 -, jeweils juris) kann im vorliegenden Fall nicht zurückgegriffen werden. Das OVG NW hat bezogen auf den dortigen Aachener Modellstudiengang mangels Vorliegens der an sich erforderlichen normativen Regelung (weiterhin) eine (fiktive) Berechnung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung zum vorklinischen Studienabschnitt zugrunde gelegt. Eine Kapazitätsberechnung nach der Lehre würde aber aufgrund der personellen Ausstattung der Antragsgegnerin zu einer - ersichtlich nicht zu realisierenden - Zulassungszahl von rd. 955 Studierenden führen (vgl. Kap-Unterlagen, Bericht an das Nds. Ministerium für Wissenschaft und Kultur v. 29.2.2016).

Die von der Antragsgegnerin vorgelegten dienstlichen Erklärungen rechtfertigen keine Verminderung der vom Verwaltungsgericht ausgewiesenen Studienplätze.

Es kann zunächst offen bleiben, ob in ihnen (weiterhin vgl. z.B. schon Sen. Beschl. v. 21.10.2013 - 2 NB 47/13 u.a. -, juris, WS 2012/2013) ein gewisses strukturelles Fehlverständnis von der Aufgabenstellung der Antragsgegnerin zum Ausdruck kommt, nämlich ein Selbstverständnis vornehmlich als Klinik der Supramaximalversorgung, während der gesetzliche Auftrag (§ 3 Abs. 5 NHG) die Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens nur „zusätzlich“ zu den Hauptaufgaben des § 3 Abs. 1 NHG vorsieht, namentlich der Forschung und Lehre. Die Medizinische Hochschule Hannover ist nach diesem gesetzlichen Auftrag keine Klinik, die auch Aufgaben einer Hochschule wahrnimmt, sondern eine Hochschule, die auch (sowohl hochspezialisierte wie normale) Krankenversorgung betreibt.

Soweit teilweise auf erhebliche Überlastungen in den einzelnen Stationen der MHH schon bei nur 270 Studierenden hingewiesen wird (vgl. z.B. St. Prof. Dr. D. v. 15.11.2016), liegt dies zumindest auch mit daran, dass die MHH-Ambulanz mangels zureichender räumlicher und organisatorischer Einbindung (St. v. Lohfert v. 16.1.2017, s.o.) den ihr zugewiesen Ausbildungsanteil (50%-Regelung) tatsächlich seit jeher, also auch schon im Regelstudiengang nicht aufbringen kann/konnte, ohne dass die MHH hieran - soweit erkennbar - in den vergangenen Jahren etwas Gravierendes verändert hat. Inwieweit intern durch den geplanten Um- oder Neubau Abhilfe geschaffen werden kann, bleibt abzuwarten.

Auch trifft die in den Stellungnahmen teilweise geäußerte Befürchtung, es würden nunmehr sofort pro Studienjahr rd. 100 Studierende mehr aufzunehmen sein (20*5 Ausbildungsjahre), zumindest derzeit noch nicht zu. Anhaltspunkte, dass nicht nur im ersten Fachsemester, sondern ab sofort auch in allen höheren Semestern Zugänge um volle weitere 20 Studierende zu verzeichnen sein werden, liegen bislang nicht vor. So gibt es bezogen auf das vorliegende Wintersemester 2016/2017 nach dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nur für das 3. und 5. Fachsemester Zugänge um jeweils 4 auf damit insgesamt 277 bzw. 274 Plätze. Die mittlerweile für das Sommersemester 2017 vorliegenden Zahlen belegen, einschl. der vom Verwaltungsgericht zugewiesenen weiteren Plätze, für das 2. Fachsemester (Studienbeginn ist jeweils nur im Wintersemester) 290 Studierende und für das 4. Fachsemester 281 Studierende (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 29.5.2017 - 8 C 2320/17 u.a. -, über die dagegen erhobenen Beschwerden 2 NB 944/17 u.a. ist noch nicht entschieden). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die patientenbezogene Ausbildung in den ersten 4 Semestern keinen außergewöhnlich großen Umfang hat. Nach der überreichten Modulliste 2015/2016 (Kap.-Ber. Anl. AG 2) sind - neben der nicht in die Betrachtung einzuziehende Ausbildung an „Schauspielern“ - im 1. Studienjahr 24 und im 2. Studienjahr 16 Stunden am Patienten vorgesehen, erst im 3. Studienjahr (vergleichbar früher der „Klinik“) steigern sich die patientenbezogenen Ausbildungsinhalte. Die rechtlich zum Wintersemester 2015/2016, faktisch - die entsprechenden Beschlüsse des Senats ergingen am 24. und 25. Oktober 2016 (- 2 NB 35/16 u.a. -, juris, - 2 NB 10/16-) - am aber wohl erst zum Wintersemester 2016/2017 durchschlagende Erhöhung der bereits von der Antragsgegnerin Immatrikulierten um weitere sechs auf 284 Studierende und die mit diesem Beschluss zum Wintersemester 2016/2017 bestätigte Erhöhung auf 290 wird also verstärkt erst zum Wintersemester 2018/2019 spürbar werden.
Soweit die Antragsgegnerin (Schriftsatz v. 16.1.2017: Anl. AG 11: St. Prof. Dr. med. E. v. 16.1.2017) darauf hinweist, dass die vom Verwaltungsgericht für das Wintersemester 2016/2017 zugelassenen (18) Studierenden das erste Tertial des 1. Fachsemesters faktisch erst im Wintersemester 2017/2018 nachholen könnten, mag dies zutreffen, rechtfertigt aber aller Voraussicht nach keine andere Entscheidung, weil - wie oben dargelegt - im ersten Fachsemester in allen drei Tertialen zusammen insgesamt „nur“ 24 Ausbildungsstunden am Patienten vorgesehen sind.

Bezogen auf die oben genannte Zeitachse, wonach die Belastungen verstärkt erst zum Wintersemester 2018/2019 spürbar werden dürfte, ist allerdings zum einen zu bedenken, dass das Bundesverfassungsgericht am 4. Oktober 2017 über die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (1 BvL 3/14, 1 BvL 4/14) verhandeln und sich vermutlich zum Grundrecht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte und möglicherweise auch allgemein zur Kapazitätsberechnung äußern wird. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Stiftungsrat der Stiftung für Hochzulassung vor dem Hintergrund verschiedener gerichtlicher Entscheidungen und des Umstandes, dass der Regelparameter von 15,5 % zuletzt vor rund 30 Jahren begutachtet worden war, am 11. November 2015 die Einsetzung einer Arbeitsgruppe „Modellstudiengang Medizin“ beschlossen und diese Arbeitsgruppe ihre Arbeit am 12. Mai 2016 aufgenommen hat. Die Arbeitsgruppe soll die limitierenden Parameter zur Ermittlung der Kapazität des patientenbezogenen Ausbildungsteils für die Modellstudiengänge der Medizin überprüfen. Untersucht werden sollen die Parameter Patienteneignung, Patientenverfügbarkeit und Patientenbereitschaft, aus denen sich der Wert 15,5 % der tagesbelegten Betten und der Wert 1 zu 1000 bei den poliklinischen Neuzugängen nach den Vorgaben für die Regelstudiengänge zusammensetzt. Darüber hinaus soll geklärt werden, ob, falls ja mit welchen Besonderheiten teilstationäre Patienten in die patientenbezogene Kapazität einfließen können; diese sind bei der Antragsgegnerin aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 17 Abs. 2 NdsKapVO bislang (gar) nicht in der Kapazitätsberechnung enthalten. Weiterhin soll festgestellt werden, wie sich das limitierende Element der patientenbezogene Aufnahmekapazität insbesondere bei den Modellstudiengängen niederschlägt. Im Mai 2017 ist ein Gutachtenauftrag an das Bamberger Institut BACES (Bamberger Centrum für empirische Studien) vergeben worden ist. Dies führt derzeit Erhebungen u.a. zur Eignungswahrscheinlichkeit/Verfügbarkeit von Patienten für patientenbezogenen Unterricht an den jeweiligen Modell-Hochschulen im Bundesgebiet (RWTH Aachen, Charité B-Stadt, Universität Düsseldorf, UKE Hamburg, Universität Köln, MHH C-Stadt) durch. Dabei sollen nicht nur die stationären und teilstationären Gegebenheiten, sondern auch die Ambulanzen in den Blick genommen werden. Soweit erkennbar, geht die Arbeitsgruppe davon aus, dass die Datenerhebung im Sommer/Herbst 2017 und die Auswertung im Winter 2017/2018 erfolgt. Bis September/Oktober 2018 soll dann eine aktualisierte Berechnungsformel erstellt werden (vgl. SchrS. Antragsgegnerin v. 16.1.2017, dort Anl. AG 11: St. Studiendekan Prof. E. v. 16.1.2017, vgl. auch SchrS. Antragsgegnerin v. 13.2.2017, dort Anl. 21: St. der Stiftung für Hochschulzulassung v. 26.1.2017, Schreiben Hochschulstart.de v. 13.7.2017 mit Leistungsbeschreibung für das Bamberger Institut BACES, dort Seite 6 und Niederschrift über die 6. Sitzung der Arbeitsgruppe „Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen der Humanmedizin“ (AG „Modellstudiengang Medizin“) am 31.10.2016, dort Anl. „Konzept 5“ S. 2; vgl. auch OVG NW, Beschl. v. 15.5.2017 - 13 C 7/17 -, juris).). Es ist daher davon auszugehen, dass in einem überschaubaren Zeitraum basierend auf einer umfassenden Untersuchung ein verbindlicher Parameter für alle Modellstudiengänge im Bundesgebiet vorliegen dürfte. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Antragsgegnerin eine Zulassungszahl von 290 Studierenden, hier bezogen auf das Wintersemester 2016/2017, unter Abwägung der oben dargelegten wechselseitigen Interessenlagen zumutbar.“

Auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Antragsgegnerin in den vorliegenden Verfahren geht die Kammer weiterhin davon aus, dass bis zu einer Zahl von 290 Studierenden pro Semester nicht bereits von einer tatsächlichen Einschränkung der Funktionsfähigkeit bei der Antragsgegnerin auszugehen ist. Da bezüglich der in den vorangegangenen Verfahren allein problematisierten patientenbezogenen Kapazität keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen wurden, schließt sich die Kammer in vollem Umfang den oben wiedergegebenen Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an.

Aber auch der in den vorliegenden Verfahren erstmals erhobene Einwand, bei mehr als 270 Studienplätzen pro Semester würden die räumlichen und sächlichen Ressourcen der Antragsgegnerin in den aufgeführten Engpassveranstaltungen an ihre absoluten Grenzen stoßen und ein geordneter Unterricht sei nahezu unmöglich, führt zu keiner anderen Einschätzung und verhilft der Antragsgegnerin nicht zum Erfolg. Zwar mag es durch die Zulassung weitere Studienplätze bis zu einer Höchstzahl von 290 Studenten pro Semester in einzelnen Veranstaltungen zu Engpässen und ggf. auch für einzelne Studenten zu Verzögerungen im Studienverlauf kommen. Diese Verzögerungen führen jedoch nicht dazu, die Funktionsfähigkeit des gesamten Studienganges der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin in Frage zu stellen. Unter Berücksichtigung des Gewichtes des aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleiteten Teilhabeanspruches der Studienbewerber wiegen die angeführten Engpässe in den speziellen Veranstaltungen jedenfalls nicht so schwer, dass sie eine Aufstockung der Studienplätze auf insgesamt 290 verbieten würden. Darüber hinaus ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass zum Wintersemester 2008/2009 sogar eine Aufstockung auf insgesamt 311 Studienplätze erfolgte und dass die Antragsgegnerin vor Einführung des Modellstudienganges auch über wesentlich mehr Studienplätze verfügte. Dass mit Einführung des Modellstudienganges eine Reduzierung der räumlichen und sachlichen Ressourcen erfolgt sein soll, ist bisher nicht substantiiert vorgetragen worden.

Insgesamt geht die Kammer daher für die vorliegenden Eilverfahren davon aus, dass es zwar durch die Zulassung von insgesamt 290 Studienplätzen pro Semester durchaus zu organisatorischen Schwierigkeiten, vereinzelt auch zu Verzögerungen des Studienverlaufs einzelner Studenten kommen kann, dass aber die Funktionsfähigkeit des Studienganges der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin insgesamt nicht in Frage gestellt wird.

Soweit Antragstellerinnen und Antragsteller Hilfsanträge stellen, die eine vorläufige Zulassung zum Studium „beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt“ zum Gegenstand haben, sind die Rechtsschutzanträge wegen des Fehlens eines Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig. Eine auf die Vergabe sog. „vorklinischer Studienplätze“ gerichtete Teilzulassung setzt nach § 18 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 der Kapazitätsverordnung (KapVO) einen Medizinstudiengang voraus, in welchem nach einem ersten Studienabschnitt der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung stattfindet. Das ist bei dem Modellstudiengang HannibaL bei der Antragsgegnerin, zu welchem die Antragsteller zugelassen werden wollen, nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) gerade nicht der Fall. Gegenstand der vorliegenden Eilverfahren kann es nicht sein, die Antragsgegnerin zur Einrichtung eines im Modellstudiengang nicht vorgesehenen Ausbildungsabschnitts zu zwingen (Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschl. vom 21.11.2006 - 2 NB 224/06 u.a. -, betr. Humanmedizin 2005/2006).

Ebenfalls als unzulässig abzulehnen sind ferner die Hilfsanträge der Antragstellerinnen und Antragsteller, soweit damit der Erlass einstweiliger Anordnungen zur Vergabe eines Studienplatzes im 4. oder 2. Fachsemester („eines niedrigeren Fachsemesters“) beantragt wird. Für die Durchsetzung eines solchen Anordnungsanspruchs besteht kein rechtlich geschütztes Interesse, denn die universitäre Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt findet bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2017/2018 nicht für Studierende mit gerader (Fach-) Semesterzahl statt, so dass im Wintersemester nur Studienanfängerinnen und -anfänger sowie Bewerberinnen und Bewerber in höheren Fachsemestern mit jeweils ungerader Semesterzahl zugelassen werden können.

Schließlich bleiben auch die Hilfsanträge erfolglos, mit denen einige Antragstellerinnen und Antragsteller eine vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität begehren. Die mit der ZZ-VO 2017/2018 auf 270 festgesetzten Studienplätze sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens mit der Auswahl von insgesamt 273 Bewerberinnen und Bewerbern vergeben worden. Die Antragsgegnerin hat bereits mitgeteilt und durch Vorlage einer entsprechenden Immatrikulationsliste glaubhaft gemacht, dass 273 Studienbewerber zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen worden sind.

II. Die Kostenentscheidungen in den Verfahren, die in den Ziff. I. 1 und II. 1 der Entscheidungsformel aufgeführt sind, folgen aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Kammer geht in Kenntnis der gegen eine Kostenteilung bei erfolgreichen „Losanträgen“ erhobenen Einwände weiterhin davon aus, dass die für die Kostenentscheidung maßgebende Frage des Grades des Erfolgs eines Rechtsschutzbegehrens im Hochschulzulassungsrecht davon abhängt, mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit die Antragstellerin bzw. der Antragsteller aufgrund der gerichtlichen Entscheidung mit einer Verwirklichung seiner konkreten Studienabsichten rechnen kann. Denn erkennbares Rechtsschutzziel aller Antragstellerinnen und Antragsteller ist es nicht, in ein gerichtlich angeordnetes Vergabeverfahren - gegebenenfalls auf einen bestimmten Prozentsatz oder eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen beschränkt - einbezogen zu werden, sondern der an die Hochschule gerichteten Studienplatzbewerbung entsprechend einen Studienplatz zu erhalten. Auch mit den ausdrücklich im Hinblick auf die Kostenfolge gestellten „Losanträgen“ verfolgen die Antragstellerinnen und Antragsteller mit den Anträgen auf Erlass von Regelungsordnungen das Rechtsschutzziel, vorläufig ihren Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium der Humanmedizin zu sichern. Dagegen beschränken auch sie sich nicht darauf, einen Anspruch auf Teilnahme an einer Verlosung oder andersartigen Auswahl sichern zu lassen, sondern berufen sich auf ihr Grundrecht der freien Wahl eines Berufs aus Art. 12 Abs. 1 GG. Aus diesem Grund würde ein „reiner Losantrag“ ihnen keine rechtlichen Vorteile bringen, weil die Antragsgegnerin damit nicht im Wege der Vollstreckung der einstweiligen Anordnung gezwungen werden könnte, sie vorläufig zum Studium zuzulassen. Dieser Überlegung tragen die Sachanträge der Antragstellerinnen und Antragsteller im Übrigen auch Rechnung, indem sie zusätzlich beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie „vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2017/2018 zuzulassen, falls sie ausgewählt werden oder das Los auf sie fällt.“ Das für den Erfolg ihres Anliegens und die inhaltliche Rechtsprüfung des Verwaltungsgerichts maßgebliche Petitum (§ 88 VwGO) der Rechtsuchenden ist danach bei natürlicher Betrachtungsweise ihr Anliegen, zum Studium zugelassen zu werden.

An diesem Maßstab gemessen haben die vorliegend gestellten Anträge nur schätzungsweise zu einem Zehntel Erfolg, denn dieses entspricht angesichts der Zahl der Antragsteller in etwa der rechnerischen Chance, im Zuge der gerichtlich angeordneten Verlosung einen der freien Studienplätze zu erlangen.

Die Kostenentscheidung in den übrigen Verfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wonach einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz auferlegt werden können, wenn der andere Beteiligte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Nach dem oben Gesagten haben die vorliegend gestellten Anträge nur schätzungsweise zu 1/25 Erfolg, denn dieses entspricht angesichts der Zahl der Antragsteller in etwa der rechnerischen Chance, im Zuge der gerichtlich angeordneten Verlosung einen der freien Studienplätze zu erlangen. Dieser geringe Anteil des Obsiegens rechtfertigt es nach Auffassung der Kammer, diese Antragstellerinnen und Antragsteller mit den gesamten Kosten zu belasten.

III. Die Festsetzung der Streitwerte erfolgt gemäß § 52 Abs. 1 GKG und entspricht Nr. 18.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NordÖR 2014, 11).