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Abschnitt 19 VV-LHO - Zu § 35:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Rückzahlungen auf Grund von Überzahlungen

1.1
§ 35 Abs. 1 Satz 2 erfaßt nur Fälle, in denen ohne Rechtsgrund gezahlte Beträge (Überzahlungen) an die oder von der Landeskasse zurückgezahlt werden. In anderen Fällen (u.a. bei Erstattungen) kommt eine Absetzung von der Ausgabe oder Einnahme nicht in Betracht, es sei denn, daß im Haushaltsplan oder im Haushaltsgesetz eine besondere Regelung vorgesehen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 3).

1.2
Rückzahlungen nach Nr. 1.1 Satz 1 sind abzusetzen:

1.2.1
in allen Fällen, soweit die Bücher noch nicht abgeschlossen sind,

1.2.2
auch nach Abschluß der Bücher

  • bei zuviel geleisteten Ausgaben der Hauptgruppe 4 und bei übertragbaren Ausgabetiteln,
  • bei zuviel erhobenen Einnahmen.

1.3
Entsteht durch die Rückzahlung bei einem Einnahmetitel eine überplanmäßige Ausgabe, so bedarf sie nicht der Einwilligung des Finanzministerium nach § 37. Sie ist ihm jedoch unter Darlegung des Sachverhalts anzuzeigen sowie für die Haushaltsrechnung nachzuweisen und zu begründen.

2.
Berichtigungen von Titelverwechslungen

2.1
Bei einem unrichtigen Titel gebuchte Einnahmen oder Ausgaben (Titelverwechslungen) sind:

2.1.1
soweit die Bücher noch nicht abgeschlossen sind, umgehend durch Umbuchungen zu berichtigen,

2.1.2
nach Abschluß der Bücher zu berichtigen, wenn die infolge der Verwechslung verursachte Begünstigung oder Benachteiligung bei wenigstens einem übertragbaren Ausgabetitel oder einem Einnahmetitel für zweckgebundene Einnahmen eingetreten ist. Von einem Ausgleich bei Titelverwechslungen zwischen übertragbaren Titeln, die untereinander gegenseitig deckungsfähig sind, kann abgesehen werden.

2.2
Titelverwechslungen nach Nr. 2.1.2 sind wie folgt zu berichtigen:

2.2.1
Besteht eine Titelverwechslung zwischen übertragbaren Ausgabetiteln oder zweckgebundenen Einnahmetiteln, so ist der auszugleichende Betrag durch Umbuchung zu berichtigen.

2.2.2
Ist einer der beteiligten Ausgabetitel nicht übertragbar oder einer der beteiligten Einnahmetitel nicht zweckgebunden, so ist die Gegenbuchung zum ausgleichsfähigen Titel bei Titel 119 54 oder 544 54 vorzunehmen.

Entsteht durch die Berichtigung eine überplanmäßige Ausgabe, so bedarf sie nicht der Einwilligung des Finanzministeriums nach § 37. Sie ist ihm jedoch unter Darlegung des Sachverhalts anzuzeigen sowie für die Haushaltsrechnung nachzuweisen und zu begründen. Dies gilt nicht für eine Buchung bei Titel 544 54.

2.3
Bis zu dem im jeweiligen Jahresabschlußerlaß bestimmten Termin sind Titelverwechslungen nach Nr. 2.1.2 sowie Titelverwechslungen, durch die überplanmäßige Ausgaben entstanden sind, in der Landeshauptkasse noch für das abgelaufene Haushaltsjahr durch Erteilung von Änderungsanordnungen zu berichtigen.