Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.09.2008, Az.: 10 LA 178/07
Nutzung eines Realverbandsweges zur Erschließung einer Schweinezuchtanlage; Umfang der Nutzung des Verbandsvermögens durch ein Mitglied eines Realverbandes; Anspruch auf Sondernutzung des Verbandsvermögens durch ein Mitglied; Ermessensentscheidung bezüglich der Nutzung eines Verbandsvermögens
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.09.2008
- Aktenzeichen
- 10 LA 178/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 23452
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2008:0922.10LA178.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 22.06.2007 - AZ: 5 A 3402/03
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AUR 2009, 304-306
- FStNds 2009, 274-277
Amtlicher Leitsatz
Orientierungssatz:
Nutzung des Weges eines Realverbandes
Amtlicher Leitsatz
Zu dem Umfang, in dem ein Mitglied eines Realverbandes das Verbandsvermögen nutzen kann (hier: Nutzung eines Realverbandsweges zur Erschließung einer Schweinezuchtanlage für mehr als 2000 Tiere)
Nach § 7 Abs. 1 Realverbandsgesetz ist der Inhaber eines Verbandsanteils u.a. zur Benutzung des Verbandsvermögens berechtigt. Die Mitglieder des Realverbandes können das Zweckvermögen in den Grenzen seiner Zweckbestimmung benutzen. Unter Berücksichtigung der dem Realverband obliegenden Zuständigkeiten und Aufgaben ist für den Umfang und die Grenzen der Zweckbestimmung die bisherige Nutzungs- und Überlassungspraxis maßgebend. Geht die begehrte Nutzung des Zweckvermögens hierüber hinaus, so kann das Mitglied des Verbandes diese übermäßige Nutzung (Sondernutzung) nicht beanspruchen.
Die Entscheidung des Realverbandes, einer Sondernutzung zuzustimmen, liegt in seinem Ermessen. Zu den Ermessensgesichtspunkten drohender Substanzschaden am Verbandsvermögens, Schadensübernahmezusage, vorhandene anderweitige Erschließung.
Gründe
Der Antrag der Klägerin,
die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen,
bleibt ohne Erfolg. Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor bzw. sind von der Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden.
1.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164) . Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist genügt, wenn innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (Nds. OVG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 LA 413/03 -, NdsRpfl. 2005, 80). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie verlangt qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinander setzen. Hierbei ist als Mindestvoraussetzung für die Darlegung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist und dass die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Mit dem Abstellen auf die Ergebnisrichtigkeit ist gesagt, dass sich der Begriff der "ernstlichen Zweifel" nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen ist.
Nach Maßgabe dessen kann die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zugelassen werden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die Zustimmung zur Benutzung des Genossenschaftsweges in Form einer Baulast zu erklären, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die Klägerin könne die Erteilung der begehrten Zustimmung nicht beanspruchen. Ein solcher Anspruch ergebe sich nicht aus § 7 Abs. 1 RealVbG. Einem Realverband müsse es möglich sein, eine Nutzung oder Benutzung des Verbandsvermögens zu untersagen, die zu Schäden an der Substanz des Verbandsvermögens führe. Ein solcher Fall liege hier vor. Die von der Klägerin begehrte Benutzung des Weges C. sei eine andere und größere Nutzung als die ursprüngliche. Auf Grund des Umfangs der von der Klägerin geschilderten Verkehrsbewegungen ergebe sich eine deutliche Zunahme des bisherigen Verkehrs auf dem Weg C., der im Wesentlichen der Erschließung der anliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen und der wenigen bewohnten Hofgrundstücke diene. In dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten komme der Straßenbauermeister D. zu einem Verkehrsaufkommen von insgesamt 35 Fahrzeugen, so dass durch den Anlagenverkehr eine Steigerung um 1/6 bis 1/3 erreicht werde. Zu Recht habe der Beklagte angenommen, dass diese erhöhte Wegebenutzung zu einer Substanzschädigung führen werde. Nach dem Ergänzungsgutachten E. werde die Benutzung des Weges C. für den An- und Abfahrtverkehr der Schweinezuchtanlage der Klägerin ohne Straßenausbau zu einer Schädigung der Wegesubstanz führen. Dies treffe voraussichtlich auch auf die Seitenstreifen zu. Insgesamt drohe durch den Anlagenverkehr eine Substanzschädigung des Weges des Beklagten. Solange der Weg des Beklagten nicht das entsprechende Ausbauniveau habe, sei dieser berechtigt, der Benutzung seines Weges nicht zuzustimmen. Das Realverbandsgesetz sehe nicht die Möglichkeit vor, der Klägerin aufzugeben, den Weg auszubauen. Ebenso wenig sei der Beklagte verpflichtet, die Benutzung seines Weges gegen eine Schadensübernahmezusage zuzulassen. Ob der Beklagte eine entsprechende Vereinbarung treffe, stehe in seinem Ermessen. Eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens sei nicht ersichtlich.
Hiergegen wendet die Klägerin zunächst ein, es sei unstreitig, dass landwirtschaftliche Fahrzeuge, Lkws und Pkws den Weg C. als ländliche Wegeverbindung nutzten. Es gehe nicht um eine gewichtsmäßig überhöhte Nutzung der streitgegenständlichen Wegeverbindung, sondern lediglich um eine vom Verkehrsaufkommen quantitativ erhöhte Nutzung. Dem angefochtenen Urteil sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen eine solche erhöhte Nutzung zu besonderen Substanzschäden an dem Verbandsvermögen führen sollte. Nach dem Gutachten F. sei der Genossenschaftsweg mit bestimmten Maßgaben durchaus geeignet, den normalen Betriebsverkehr aufzunehmen und abzuwickeln, ohne dass es zu gravierenden Beeinträchtigungen des Weges kommen werde. Dabei könne das Verwaltungsgericht nicht ohne weitere Begutachtung eines Sachverständigen einseitig das Parteigutachten des Ingenieurbüros E. heranziehen, um abweichende Feststellungen des Gutachters F. zu negieren. Auch ein weiterer Privatgutachter habe gegen die entsprechende Nutzung der Straße keine Bedenken erhoben. Wenn bereits Verdrückungen und Abbrüche vom Fahrbahnrand des Weges festzustellen seien, so sei das Verbandsvermögen insoweit bereits beeinträchtigt, aber nicht in einem Umfang, der die Vermögenssubstanz als nicht mehr haltbar erscheinen lasse. Etwaige zusätzliche (verstärkte) Abnutzungen könnten eine Gefährdung der Vermögenssubstanz nicht bedingen, jedenfalls dann nicht, wenn vom betreffenden Nutzer Ausgleichsmaßnahmen zugesagt würden oder diesem ein erhöhter Beitrag auferlegt werde. Das Verwaltungsgericht habe hier die normale Abnutzung des Genossenschaftsweges unzutreffend von der Gefährdung der Substanz des Weges abgegrenzt. Es könne sein, dass die erhöhte Nutzung des Weges dazu führe, dass Unterhaltungsmaßnahmen früher als sonst notwendig würden. Damit sei aber nicht notwendigerweise eine irreversible Substanzschädigung des Weges verbunden, sondern der vom Gesetzgeber im Realverbandsgesetz berücksichtigte Fall einer übermäßigen Nutzung. Vor dem Hintergrund der angebotenen Sicherheitsleistung sei eine Substanzschädigung für den Verbandsweg infolge der erhöhten Benutzung durch den Schweinezuchtbetrieb nicht zu befürchten. Es sei gängige Praxis der Realverbände, im Rahmen der Gestattung einer Nutzung eines Verbandsweges im größeren Ausmaß entsprechende Schadensübernahmezusagen zu verlangen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht davon ausgehe, das Realverbandsgesetz verbiete eine solche Vorgehensweise.
Aus diesem Vorbringen ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den geltend gemachten Anspruch auf Nutzung des Verbandsweges nach § 7 Abs. 1 Realverbandsgesetz vom 4. November 1969 (GVBl. S. 187) in der Fassung des Gesetzes vom 5. November 2004 (GVBl. S. 412) beurteilt. Nach dieser Bestimmung ist der Inhaber eines Verbandsanteils u.a. zur Benutzung des Verbandsvermögens berechtigt. Die Mitglieder des Realverbandes können das Zweckvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RealVbG) in den Grenzen seiner Zweckbestimmung benutzen. Unter Berücksichtigung der dem Realverband nach § 3 RealVbG obliegenden Zuständigkeiten und Aufgaben ist für den Umfang und die Grenzen der Zweckbestimmung die bisherige Nutzungs- und Überlassungspraxis maßgebend. Geht die begehrte Nutzung des Zweckvermögens hierüber hinaus, so kann das Mitglied des Verbandes diese übermäßige Nutzung (Sondernutzung) nicht ohne Weiteres beanspruchen, sondern bedarf der Zustimmung des Realverbandes. Die Entscheidung über die begehrte Sondernutzung steht im Ermessen des Realverbandes. Lässt sich die beabsichtigte Sondernutzung nicht mit der Wahrnehmung der dem Realverband nach § 3 RealVbG obliegenden Aufgaben und Zuständigkeiten vereinbaren, etwa wenn der Verlust oder eine die Nutzung beeinträchtigende Beschädigung des Vermögensgegenstandes droht, verbietet sich eine Zustimmung.
Nach Maßgabe dessen bewegt sich der Zu- und Abgangsverkehr, der mit der von der Klägerin angestrebten Erschließung ihrer Schweinezuchtanlage mit 2.056 Tierplätzen verbunden ist, nicht im Rahmen der üblichen Nutzung des Verbandsweges C.. Dies folgt zum einen aus dem erheblichen Umfang des zusätzlichen Verkehrs, der mit einer derart dimensionierten Anlage verbunden ist. Dies kommt bereits darin zum Ausdruck, dass allein durch die angestrebte Erschließung der Anlage der Klägerin ein zusätzlicher Verkehr von bis zu 1/3 des bisherigen Verkehrs zu erwarten ist. Die vom Verbandsweg G. erschlossenen Flächen werden nicht annähernd mit einer derart großen Stallanlage landwirtschaftlich genutzt, die in quantitativer Hinsicht an den Zu- und Abgangsverkehr der Anlage der Klägerin heranreichen könnten. Zum anderen fällt die erhebliche Zunahme des Schwerlastverkehrs während des gesamten Jahres aus dem Rahmen der üblichen Nutzung des Verbandsweges C.. So wäre zu erwarten, dass u.a. die Anlieferung und der Abtransport der Tiere, die regelmäßige Lieferung der Futtermittel und der Abtransport der Gülle durch Schwerlastverkehr erfolgt. Dass hierdurch eine erhebliche zusätzliche Belastung des gesamten Straßenkörpers (einschließlich des Seitenstreifens) verbunden ist, lässt sich sowohl dem Gutachten von Dipl.-Ing. F. (Bezirksregierung Weser-Ems) vom 5. März 2003 als auch dem Gutachten des Ingenieurbüros E. vom 14. Februar 2002/2. April 2003 entnehmen. So stellt das Gutachten E. zusammenfassend fest, dass auf Grund der Frostempfindlichkeit des Bodens und der damit nicht ausreichenden Tragfähigkeit der vorhandene Aufbau des Verbandsweges mit Blick auf einen zusätzlichen ganzjährigen Verkehr von sechs bis zehn Lkw mit hohen Achslasten nicht den geltenden technischen Regeln entspreche. Auch der Gutachter Dipl.-Ing. F. schließt in seiner Zusammenfassung etwaige Substanzschäden nicht gänzlich aus, in dem er vorbeugend eine Schadensregulierung empfiehlt. Er lässt zudem ausdrücklich offen, ob die Tragfähigkeit des Seitenstreifens ausreichend ist, wobei er hervorhebt, dass auch eine ausreichende Tragfähigkeit des Seitenstreifens eine zwingende Notwendigkeit sei (Seite 15 des Gutachtens).
Weiter sieht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darin begründet, dass die Entscheidung des Beklagten nicht als ermessensfehlerhaft aufgehoben worden sei. Mit der Begründung, dass die Nutzung möglicherweise Schäden verursachen werde, habe die Benutzung des Weges nicht verweigert werden dürfen, wenn dabei ein angebotener und abgesicherter Schadensausgleich abgelehnt werde. Vielmehr bestehe nach Treu und Glauben ein Anspruch auf Zustimmung. Bei der Ermessensentscheidung könne es keine Rolle spielen, dass eine andere Zuwegung vorhanden sei. Es sei Sache des Mitglieds zu entscheiden, ob es von seinen Mitgliedsrechten Gebrauch machen wolle oder nicht. Der Beklagte könne die Zustimmung nur dann verweigern, wenn andernfalls nicht wieder gut zu machende Nachteile für ihn entstünden. Solche seien hier nicht ersichtlich.
Auch diese Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Beklagten, der Nutzung des Verbandsweges für den Zu- und Abgangsverkehrs der Schweinezuchtanlage der Klägerin nicht zuzustimmen, als ermessensfehlerfrei angesehen. Die Klägerin zeigt mit ihrem Zulassungsantrag Ermessensfehler nicht auf. Dass die Gesellschafter der Klägerin Mitglieder des Beklagten sind und die Klägerin ihre Bereitschaft bekundet hat, künftige Schäden am Verbandsweg, die durch den zusätzlichen Verkehr der Schweinezuchtanlage entstehen, zu beheben oder auszugleichen, führt allein nicht zu einer Reduzierung des Ermessens dahin, dass die Klägerin die Zustimmung zur Sondernutzung beanspruchen kann. Vielmehr hat der Beklagte bei seiner Entscheidung die Interessen der Allgemeinheit, der Gesamtheit ihrer Mitglieder und der Klägerin an der Nutzung des Verbandsweges entsprechend ihrem Gewicht zu berücksichtigen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte im Rahmen seines Ermessens einer übermäßigen Nutzung des Verbandesweges deshalb nicht zustimmt, weil eine Beschädigung des Weges nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dabei ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass eine Beschädigung des Verbandsweges durch den zusätzlichen Zu- und Abgangsverkehr der Anlage der Klägerin nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist. Wie oben aufgezeigt, bestätigt das Ingenieurbüro E., dass der Verbandsweg den Anforderungen nicht genügt, die der zusätzliche Verkehr, den die Anlage mit sich bringt, erfordert. Zudem schließt der Gutachter F. Schäden am Straßenkörper (einschließlich des Seitenstreifens) durch den Zusatzverkehr nicht aus. Durch eine Beschädigung und die dann erforderliche Wiederherstellung des Weges wird dessen tatsächliche Nutzbarkeit für die Verbandsmitglieder beeinträchtigt. Dass die Klägerin sich verpflichtet, im Schadensfall den Weg wiederherzustellen oder die hierfür notwendigen Kosten zu tragen, beseitigt die mit der Wiederherstellung verbundenen Beeinträchtigungen nicht. Auch der Umstand, dass die Unterhaltungsarbeiten für den Verbandsweg auf Grund der zusätzlichen Belastung früher und damit langfristig häufiger anfallen, führt zu Einschränkungen in der Nutzung des Weges. Auch diese Gesichtspunkte darf der Beklagte seiner Ermessensentscheidung zugrunde legen. Ebenso ist es nicht sachfremd und damit nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte mit Blick auf die schützenswerte Belange der Klägerin bei seiner Entscheidung mit berücksichtigt, dass die Schweinezuchtanlage bereits über einen anderen Weg erreichbar ist und der mit der Anlage bedingte Zu- und Abgangsverkehr hierüber geführt werden kann, auch wenn diese Erschließung aus Sicht der Klägerin die deutlich schlechtere Anbindung darstellt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen, das Realverbandsgesetz verbiete eine Regelung, dass der Realverband einer Sondernutzung unter der Bedingung einer Schadensübernahmeerklärung des Nutzers zustimme. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass nach dem Realverbandsgesetz weder der Realverband die Möglichkeit hat, dem Nutzer den Ausbau des Weges aufzugeben, noch dass eine Verpflichtung des Realverbandes besteht, die Nutzung gegen eine Schadensübernahmezusage zuzulassen. Vielmehr liegt die Entscheidung, ob und ggf. unter welchen Bedingungen eine über das übliche Maß hinausgehende Nutzung des Verbandsvermögens zugelassen wird, im Ermessen des Realverbandes. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 29 Abs. 2 Satz 2 RealVbG. Dieser Bestimmung kann nur entnommen werden, dass der Realverband die Möglichkeit hat, eine über das übliche Maß hinausgehende Nutzung des Verbandsvermögens zuzulassen und unter den beschriebenen Voraussetzungen hierfür einen erhöhten Beitrag zu erheben. Hieraus lässt sich aber ein Anspruch gegen den Realverband, das Verbandsvermögen in solcher Weise nutzen zu können, nicht ableiten.
2.
Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden. Die gebotene Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Formulierung einer bestimmten höchst- oder obergerichtlich noch ungeklärten sowie für die Berufungsentscheidung erheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage und setzt außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung bestehen soll (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. für das insoweit inhaltsgleiche Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
Die Klägerin sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darin, dass es festzustellen gelte, ob und inwieweit eine lediglich quantitative um 1/6 bis 1/3 erhöhte Benutzung eines Weges geeignet sein könne, die Überschreitung der Grenze zwischen einer erhöhten Nutzung des Verbandsweges hin zu einer Schädigung der Substanz des Verbandsweges darzustellen. Nach ihrer Auffassung liege in einer allein quantitativ erhöhten Benutzung eines Weges (Steigerung des Verkehrs um bis maximal 33 v.H.) nicht die Gefahr einer Schädigung der Vermögenssubstanz des Verbandes begründet.
Hiermit zeigt die Klägerin eine höchst- oder obergerichtlich noch ungeklärte sowie für die Berufungsentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage nicht auf. Wie den vorstehenden Ausführungen des Senats zu entnehmen, wäre für das von der Klägerin angestrebte Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich, ob lediglich eine erhöhte Nutzung des Verbandsweges vorliegt oder ob die beabsichtigte Nutzung die Vermögenssubstanz des Beklagten gefährdet. In beiden Fällen kann die Klägerin die Nutzung des Verbandsweges nicht beanspruchen, sondern die Entscheidung über die Nutzung liegt im Ermessen des Beklagten. Daneben hat die Klägerin nicht dargelegt, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung bestehen soll.
3.
Die Berufung kann schließlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden, weil das Urteil von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweicht, denn der Bundesgerichtshof zählt nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Divergenzgerichten. Unabhängig davon liegt eine Abweichung im Sinne der genannten Vorschrift nicht vor, weil das Verwaltungsgericht nicht die vom Bundesgerichtshof herangezogenen Rechtsvorschriften angewandt hat. Hierzu hat auch kein Anlass bestanden. Der Realverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 Satz 1 RealVbG). Das Rechtsverhältnis zwischen einem Realverband und seinen Mitgliedern ist deshalb abschließend öffentlich-rechtlich geregelt. Ebenso ist das genossenschaftliche Nutzungsrecht als Teil des Verbandsanteils abschließend öffentlich-rechtlich bestimmt (§ 7 RealVbG). Es ist weder ein dingliches Recht an einem Grundstück noch ein Recht an einem solchen Recht im Sinne der Immobiliensachenrechte des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern ein Recht am Verbandsvermögen als solchem (vgl. Thomas, in: Thomas/Tesmer, Das niedersächsische Realverbandsgesetz - 6. Auflage, 2006 -, § 7 Anm. 1). Da sich die Klägerin hiernach nicht auf "eigentümerähnlichen Rechte als Mitglied einer Wegegenossenschaft" berufen kann, ist es auch nicht grundsätzlich bedeutsam, ob sich aus einer solchen Rechtsstellung ein Anspruch gegen den Realverband darauf ableiten lässt, der Benutzung eines Verbandsweges durch Einräumen einer Baulast zuzustimmen.