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Abschnitt 36 VV-LHO - Zu § 58:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Änderung von Verträgen

1.1
§ 58 Abs. 1 Nr. 1 betrifft nur Änderungen, auf die der Vertragspartner keinen Rechtsanspruch hat; er betrifft nicht die Anpassung eines Vertrags an eine veränderte Rechtslage (z.B. aus § 242 BGB).

1.2
Würde die Vertragsänderung im wesentlichen in einer Stundung oder einem Erlaß des Anspruchs bestehen, so sind die Sonderbestimmungen des § 59 anzuwenden.

1.3
Ein besonders begründeter Ausnahmefall ist insbesondere anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ein Festhalten am Vertrag durch das Land für den Vertragspartner unzumutbar wäre.

1.4
Einer Einwilligung des Finanzministeriums zu Maßnahmen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 bedarf es allgemein nicht, soweit der Nachteil des Landes (Hauptleistung und etwaige Nebenleistungen - z.B. Zinsen -) einmalig oder jährlich nicht mehr als 100.000 DM beträgt.

1.5
Nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sind die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden der Mittelinstanz ermächtigt, Verträge aufzuheben oder zu ändern, wenn der Nachteil des Landes (vgl. Nr. 1.4) einmalig oder jährlich nicht mehr als 25.000 DM beträgt.

2.
Vergleiche

2.1
Ein Vergleich ist eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung, die einen Streit oder die Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt; der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist (§ 779 BGB).

2.2
Führt ein Vergleich zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen, ist vor Abschluß des Vergleichs die Einwilligung des Finanzministeriums nach § 37 oder § 38 LHO einzuholen. Eine Einwilligung des MF nach § 58 Abs. 2 ist nicht erforderlich. Würde der Vergleichsinhalt im wesentlichen in einer Stundung oder einem Erlaß eines unstreitigen Anspruchs bestehen, so sind die Sonderbestimmungen des § 59 anzuwenden.

2.3
Nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sind die den obersten Landesbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden der Mittelinstanz ermächtigt, Vergleiche abzuschließen, wenn ihnen entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

3.
Fälle von grundsätzlicher Bedeutung

Die Nrn. 1.4, 1.5, 2.2 und 2.3 gelten nicht, soweit es sich um Fälle von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann, z.B. bei Eingruppierungsfragen im Angestelltenbereich.

4.
Sonderregelungen

Das Finanzministerium kann abweichend von den Nrn. 1.4, 1.5 und 2.3 Sonderregelungen zulassen.