Abschnitt 36 VV-LHO - Zu § 58:
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Inhalt | |
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1. | Aufhebung oder Änderung von Verträgen |
2. | Vergleiche |
3. | Einwilligung des MF |
4. | Sonderregelungen |
5. | Übertragungen der Befugnisse |
1. Aufhebung oder Änderung von Verträgen
1.1
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 regelt nur Aufhebungen oder Änderungen, auf die die Vertragspartnerin oder der Vertragspartner keinen Rechtsanspruch hat; er betrifft nicht die Anpassung eines Vertrages an eine veränderte Rechtslage (z. B. aus § 242 BGB).
1.2
Würde die Vertragsänderung im Wesentlichen in einer Stundung oder einem Erlass des Anspruchs bestehen, so sind die Bestimmungen des § 59 anzuwenden.
1.3
Ein besonders begründeter Ausnahmefall ist insbesondere anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ein Festhalten am Vertrag durch das Land für die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner unzumutbar wäre, weil sich ihre oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse bei Vertragserfüllung infolge ihr oder ihm nicht zuzurechnender Umstände erheblich verschlechtern würden.
1.4
Die Frage, ob ein Nachteil des Landes vorliegt, ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Danach liegt kein Nachteil des Landes vor, wenn das Land durch eine Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles wirtschaftlich nicht schlechter gestellt ist als bei einem Festhalten an der Rechtsstellung aus dem ungeänderten Vertrag.
2. Vergleiche
2.1
Ein Vergleich ist eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung, die einen Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt; der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist (§ 779 BGB).
2.2
Unter § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 fallen auch gerichtliche und außergerichtliche Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung in der jeweils geltenden Fassung.
3. Einwilligung des MF
3.1
Einer Einwilligung des MF nach § 58 Abs. 2 bedarf es nicht, soweit bei Maßnahmen
3.1.1
nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Nachteil des Landes (Mindereinnahmen oder Mehrausgaben) im Einzelfall nicht mehr als 100.000 EUR oder bei fortdauernden Leistungen jährlich nicht mehr als 50.000 EUR beträgt,
3.1.2
nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Landeshaushalt infolge von Mindereinnahmen oder Mehrausgaben um jährlich nicht mehr als 500.000 EUR belastet wird.
3.2
Abweichend von Nummer 3.1 bedarf es der Einwilligung des MF stets in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann (z. B. bei Eingruppierungsfragen von Tarifbeschäftigten).
3.3
Führt die Aufhebung oder Änderung eines Vertrages oder der Abschluss eines Vergleichs zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen, ist vor dem Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zusätzlich die Einwilligung des MF nach § 37 oder § 38 einzuholen.
4. Sonderregelungen
Das MF kann in begründeten Fällen Sonderregelungen zulassen.
5. Übertragung der Befugnisse
Bei Maßnahmen nach § 58 Abs. 1 Satz 2 verzichtet das MF auf seine Mitwirkungsrechte aus § 58 Abs. 2.