Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.08.2005, Az.: 2 LA 1286/04

Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung; Mietbeihilfe für die Dauer seines zehnmonatigen Zivildienstes; Geltendmachung der Unrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung als Mindestvoraussetzung für die Darlegung eines Zulassungsgrundes; Gewährung von Unterhaltssicherungsleistungen zwecks Erhaltung des tatsächlich gegebenen Besitzstandes vor der Einberufung zum Zivildienst; Ausschluss der Mietbeihilfe auf Grund einer im Unterhaltssicherungsrecht nicht anzuerkennenden Unterhaltsvereinbarung; Abschluss eines Mietvertrages zwischen Eltern und Kindern als nichtiges Scheingeschäft

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.08.2005
Aktenzeichen
2 LA 1286/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 34146
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2005:0818.2LA1286.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 26.05.2004 - AZ: 6 A 6647/03

Fundstellen

  • DWW 2005, 382-383
  • NVwZ-RR 2006, 43-44 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 2005, VI Heft 11-12 (amtl. Leitsatz)
  • NWB 2005, 4338 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Mietbeihilfe nach dem USG
- Antrag auf Zulassung der Berufung -

Redaktioneller Leitsatz

Wenn das zivilrechtliche Unterhaltsrecht die Gewährung des Unterhaltsanspruchs eines Kindes derart zulässt, dass das Kind seinen Eltern Miete von dem von den Eltern gewährten Unterhalt zahlt, muss dies auch im Rahmen der Gewährung von Unterhaltsbeihilfe während des Zivildienstes berücksichtigt werden. Diese im Zivilrecht zulässige Konstruktion kann im Unterhaltssicherungsrecht nicht als rechtsmissbräuchlich oder als unzulässiges Scheingeschäft bezeichnet werden. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts durch Hinweise zur Gesetzesanwendung in einem Verwaltungserlass. Hierbei handelt es sich um einen Innenrechtssatz, der mangels Allgemeingültigkeit weder die Gerichte noch den Bürger bindet.

In der Verwaltungsrechtssache
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 2. Senat -
am 18. August 2005
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer, Einzelrichter - vom 26. Mai 2004 zuzulassen, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für den zweiten Rechtszug auf 2.550,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2004 zuzulassen, mit dem das Verwaltungsgericht dem Kläger eine Mietbeihilfe nach § 7 a Unterhaltssicherungsgesetz (USG) für die Dauer seines zehnmonatigen Zivildienstes zugesprochen hat, bleibt ohne Erfolg. Denn die von der Beklagten dargelegten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache des Klägers (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greifen nicht durch.

2

1.

Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

1.1

Die Zulassung der Berufung erfordert, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe eindeutig geltend gemacht sowie innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.9.1997 - 12 L 3580/97 -, NdsVBl. 1997, 282; s. auch Schenke, NJW 1997, 81; Bader, DÖV 1997, 442; ders., in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl. 2005, RdNrn. 77ff. zu § 124 a; Seibert, DVBl. 1997, 932). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbstständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie verlangt qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, RdNr. 34 zu § 124 a m. w. Nachw.). Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringen oder gar eine - ergänzende - Bezugnahme hierauf (vgl. Bader, NJW 1998, 409(410) u. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.3.2003 - 3 L 347/02 -, NVwZ-RR 2003, 695). Insgesamt ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-) Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 21.1.2000 - 2 BvR 2125/97 -, DVBl. 407).

4

1.2

Für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist für die Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden.

5

Hiernach ist für die Darlegung hinreichend, dass sich ein Antrag nicht darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, sondern hinreichend fallbezogen und substantiiert (insoweit hängen die Darlegungsanforderungen auch von der Art und dem Umfang der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ab) auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften - Erwägungen beruht. Für das - gesondert zu prüfende - Darlegungserfordernis reicht es auch bei einer - objektiv im Ergebnis - eindeutig unrichtigen Entscheidung jedenfalls nicht aus, dass die Unrichtigkeit lediglich allgemein behauptet wird, sich diese aber nicht aus dem Antrag selbst, sondern erst nach einer Durchsicht der Akten erschließt. Ernstliche Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.1.1999 - 12 L 5431/98 - , NdsVBl. 1999, 93; Schoch, in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2004, RdNrn. 395g, h zu § 80; Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 7 zu § 124) . Hierbei reicht es aus, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458(1459) = NdsVBl. 2000, 244(245) = NVwZ 2000, 1163).

6

1.3

Nach diesen Grundsätzen kann dem von der Beklagten auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Zulassungsantrag nicht entsprochen werden.

7

Die Beklagte macht hierzu geltend, das Verwaltungsgericht habe in dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend berücksichtigt, dass im Falle des Klägers nicht ein nach § 7 a USG anzuerkennendes Mietverhältnis, sondern lediglich eine nach Unterhaltssicherungsrecht nicht anzuerkennende Unterhaltsvereinbarung (zwischen dem Kläger und seinem Vater) vorgelegen habe; denn nach Sinn und Zweck des Unterhaltssicherungsgesetzes solle nur der vor der Einberufung zum Zivildienst tatsächlich gegebene Besitzstand durch die Gewährung von Unterhaltssicherungsleistungen erhalten bleiben. Von einem derartigen schützenswerten Besitzstand könne aber erst dann gesprochen werden, wie dies auch in dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung betont werde, wenn der Zivildienstleistende seinen Lebensunterhalt aus eigenen finanziellen Mitteln bestritten habe. Hier sei der Kläger aber vor seiner Einberufung als Schüler, der über kein eigenes Einkommen verfügt habe, nicht in der Lage gewesen, aus eigener Kraft, aus eigenen finanziellen Mitteln den im Mietvertrag vereinbarten Mietzins sowie die Nebenkosten aufzubringen , vielmehr habe er dies nur aus den ihm von seinen Eltern als Unterhaltsbeitrag überlassenen Geldern tun können. Damit müsse der Mietvertrag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als Scheingeschäft i. S. des § 117 Abs. 2 BGB angesehen werden, weil der Mietvertrag ein anderes Rechtsgeschäft, eine Unterhaltsvereinbarung, verdeckt habe. Dieses Vorbringen ist indessen nicht geeignet, eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu rechtfertigen.

8

Bereits in dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger für die Dauer seines Zivildienstes als allein stehender Mieter einer abgeschlossenen Wohnung die in § 7 a USG aufgestellten Anspruchsvoraussetzungen für eine Mietbeihilfe erfüllt hat und dass dieser Anspruch allenfalls daran scheitern könnte, dass es sich bei dem zwischen dem Kläger und seinem Vater abgeschlossenen Mietvertrag um ein - nichtiges - Scheingeschäft i. S. des § 117 BGB handeln könnte. Das Vorliegen eines derartigen Scheingeschäftes hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf seine Rechtsprechung mit der Erwägung verneint, nach dem (zivilrechtlichen) Grundsatz der Vertragsfreiheit (s. § 311 Abs. 1 BGB) könnten Eltern zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht mit ihrem unterhaltsberechtigten Kind auch einen Mietvertrag abschließen, solange die Eltern damit ihrem unverheirateten Kind in angemessener Weise den ihm zustehenden notwendigen Unterhalt leisteten; Unterhaltsvereinbarung und Mietvertrag schlössen sich bei dieser Gestaltung nicht aus, sondern könnten wie im Falle des Klägers zulässigerweise untrennbare Bestandteile der getroffenen Unterhaltsvereinbarung der Eltern über die Art und Weise der Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Kind sein. Diese Erwägungen zur Wirksamkeit des zwischen dem Kläger und seinem Vater geschlossenen Mietvertrages hat die Beklagte mit ihren Darlegungen im Zulassungsantrag nicht in Zweifel ziehen können. Denn wenn das (zivilrechtliche) Unterhaltsrecht die im Falle des Klägers vorgenommene Gestaltung zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs des Klägers zulässt und hierin insbesondere kein Rechtsmissbrauch gesehen werden kann, es den Eltern vielmehr freigestellt ist, ob sie dem Kind eine Wohnung unentgeltlich überlassen oder ob sie verlangen, dass das Kind - wie hier - aus ihm zuvor überlassenen Barunterhalt die in einem Mietvertrag vereinbarte Miete für die Wohnung entrichtet (s. dazu BFH, Urt. v. 19.10.1999 - IX 39/99 -, NJW 2000, 758(759) [BFH 19.10.1999 - IX R 39/99]), so muss dies grundsätzlich auch auf anderen Rechtsgebieten respektiert werden (vgl. BFH, Urt. v. 19.10.1999- IX 30/99 -, NJW 2000, 760 [BFH 19.10.1999 - IX R 30/98]) mit der Folge, dass in diesem Fall von einer rechtsmissbräuchlichen Vertragsgestaltung oder einem Scheingeschäft i. S. des § 117 BGB nicht gesprochen werden kann. Vielmehr ist damit auch für das Unterhaltssicherungsrecht grundsätzlich von einem rechtsgültigen Mietvertrag auszugehen.

9

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang mit dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 30. Januar 2004 (R I. 3 - Az 23-10.03) auf Sinn und Zweck des Unterhaltssicherungsgesetzes hinweist, wonach eine Erstattung von Mietkosten aus öffentlichen Mitteln dann ausgeschlossen sein solle, wenn der Zivildienstleistende vor seiner Einberufung zum Zivildienst wirtschaftlich in vollem Umfang von seinen Eltern abhängig gewesen sei und die Mietkosten nur aus Unterhaltsleistungen seiner Eltern bestritten habe, so begründet dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn die für den Anspruch auf eine Mietbeihilfe entscheidende Bestimmung des § 7 a USG enthält die in dem Erlass vom 30. Januar 2004 postulierte einschränkende Anspruchsvoraussetzung des Erfordernisses der wirtschaftlichen Unabhängigkeit nicht. Vielmehr wird insoweit lediglich auf das Bestehen eines (rechtsgültigen) Mietverhältnisses abgestellt. Zwar mag es im Interesse einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel wünschenswert sein, die Gewährung von Mietbeihilfe in sog. Unterhaltsvereinbarungsfällen darauf zu begrenzen, dass der Wehrpflichtige/Zivildienstleistende bei Abschluss des Mietvertrages den Mietzins und die Nebenkosten aus eigenen Mitteln bestreiten konnte, eine entsprechende Einschränkung hat aber - bisher - im Unterhaltssicherungsgesetz nicht ihre gesetzliche Verortung gefunden, so dass sie dem Kläger nicht anspruchsvernichtend entgegengehalten werden kann. Dass schließlich Hinweise zur Gesetzesanwendung in einem Erlass, dem als Verwaltungsrichtlinie keine Allgemeinverbindlichkeit zukommt (vgl. Schenke, in Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 42 zu § 114), sondern der als sog. Innenrechtssatz nur Behördenbedienstete, nicht aber die Gerichte oder den eine staatliche Leistung beanspruchenden Bürger binden kann, für die hier zu treffende gerichtliche Entscheidung ohne Bedeutung sind, ist schon in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt worden.

10

2.

Der Zulassungsantrag muss auch erfolglos blieben, soweit die Beklagte geltend macht, der Rechtssache des Klägers komme grundsätzliche Bedeutung zu (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

11

2.1

Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht, so kommt eine Zulassung nur dann in Betracht, wenn die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, a.a.O., RdNr. 30 zu § 124; Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 10 zu § 124).

12

2.2

Nach diesem Maßstab kommt eine Berufungszulassung hier auch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in Betracht. Allerdings hat die Beklagte in ihrem Zulassungsantrag eine Frage aufgeworfen, die nach den soeben genannten Kriterien gerade noch als hinreichend konkrete Grundsatzfrage i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO angesehen werden kann. Nach Meinung der Beklagten soll nämlich in einem zuzulassenden Berufungsverfahren die Frage grundsätzlich geklärt werden, "ob ein Vertrag zwischen Eltern und ihrem einkommenslosen Sohn über die Gewährung von Wohnraum einen <einen Anspruch aus Mietbeihilfe auslösenden> Mietvertrag im Sinne des § 7 a USG darstellt oder als <eine einen Anspruch auf Mietbeihilfe vernichtende> Unterhaltsvereinbarung zu qualifizieren ist". Aus dem unter der Tz. 1.3 zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Ausgeführten ergibt sich aber bereits, dass sich die aufgeworfene Frage nicht als entscheidungserheblich erweist - eine unter Verwendung eines Mietvertrages ausgestaltete Unterhaltsvereinbarung kann nicht bereits per se als nichtig angesehen werden - oder mit Hilfe des Gesetzes und der höchstrichterlichen Rechtsprechung - hier der des Bundesfinanzhofes - ohne weiteres beantwortet werden kann, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

13

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

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4.

Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für den zweiten Rechtszug auf 2.550,00 EUR festgesetzt.

[D]ie weitere Nebenentscheidung über den Streitwert [beruhen] auf den §§ 72 Abs. 1 Satz 1und 2, 72 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG (i.d.F. d. Art. 1 KostRMoG v. 5.5.2004, BGBl. I S. 718).

Munk
Schmidt
Prof. Dr. Petersen