Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.02.2022 (aktuelle Fassung)

§ 4 NSpielhG - Mindestabstand

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Spielhallengesetz (NSpielhG)
Amtliche Abkürzung
NSpielhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21013

1Der Abstand zwischen Spielhallen muss mindestens 100 Meter betragen. 2Maßgeblich ist die kürzeste Verbindung (Luftlinie) zwischen den Spielhallen. 3Die Gemeinden können bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für ihr Gebiet oder Teile davon abweichend durch Verordnung einen geringeren Mindestabstand von mindestens 50 Metern oder einen größeren Mindestabstand von bis zu 500 Metern festlegen.