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  • ab 01.09.2019 (aktuelle Fassung)

§ 4 NEZulVO - Voraussetzungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erschwerniszulagenverordnung (NEZulVO)
Amtliche Abkürzung
NEZulVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern oder von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.

(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist Dienst

  1. 1.

    an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen,

  2. 2.

    am 24. und 31. Dezember nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,

  3. 3.

    an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr,

  4. 4.

    an Samstagen, die nicht von den Nummern 1 bis 3 erfasst sind, nach 13.00 Uhr,

  5. 5.

    an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr.

(3) 1Zulagefähig sind Zeiten der tatsächlichen Dienstausübung und Zeiten eines Bereitschaftsdienstes. 2Zeiten eines Wachdienstes sind nur zulagefähig, wenn im Kalendermonat mehr als 24 Stunden Wachdienst zu ungünstigen Zeiten geleistet wird. 3Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten sind die nach Satz 2 geforderten Stunden im Verhältnis der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu kürzen.

(4) Dienstzeiten während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und Zeiten einer Rufbereitschaft sind nicht zulagefähig.

(5) 1Rufbereitschaft im Sinne des Absatzes 4 ist das Bereithalten der oder des hierzu Verpflichteten in ihrer oder seiner Häuslichkeit oder das Bereithalten an einem von ihr oder ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort ihrer oder seiner Wahl, um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. 2Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.