Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.05.2023, Az.: 11 LA 279/21

Abwägung; Amtsermittlung; Begründung; Berufungszulassung; Ermessen; ernstliche Richtigkeitszweifel; Familienname; Kindeswohl; Namensänderung; Sachverständigengutachten; Scheidung; Sorgerecht; Straftat; Verfahrensmangel; Änderung des Familiennamens von Kindern nach Ehescheidung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.05.2023
Aktenzeichen
11 LA 279/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 18796
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0516.11LA279.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 30.07.2021 - AZ: 6 A 256/19

Fundstelle

  • NordÖR 2023, 409-417

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei einer gegen eine Änderung des Familiennamens von Kindern gerichtete Drittanfechtungsklage des Kindsvaters kommt es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an.

  2. 2.

    Zur Beantwortung der Frage, ob ein wichtiger Grund nach § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt, ist eine einzelfallbezogene Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen. Bei dem Begriff des wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar ist. Soweit die einzelnen Gesichtspunkte bereits bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind, handelt es sich um Faktoren, die von dem unbestimmten Rechtsbegriff des wichtigen Grundes mitumfasst werden. Die Berücksichtigung dieser Faktoren ist also mit der positiven Beantwortung der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, abgeschlossen. Demgegenüber steht es nicht mehr im (weitergehenden) Ermessen der Behörde, einzelne bereits berücksichtigte Gesichtspunkte nochmals bei der Ausübung des Ermessens hinzuzuziehen.

  3. 3.

    Die Begehung von Straftaten seitens des Namensgebers gegenüber dem anderen Elternteil oder einem Kind kann im Rahmen der Abwägung ein bedeutender Belang sein kann, der für eine Namensänderung spricht.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichterin der 6. Kammer - vom 30. Juli 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten verfügte Änderung des Familiennamens der Beigeladenen von A. in L..

Der Kläger und Frau L. führten eine Beziehung. Am 20. Dezember 2007 wurde der gemeinsame Sohn , der Beigeladene zu 3), geboren. trug zunächst den Familiennamen L., bis seine Eltern am 5. Juni 2010 heirateten und als Ehenamen den Geburtsnamen des Klägers, also A., bestimmten. Aus der Ehe sind zwei weitere gemeinsame Kinder hervorgegangen, der am 6. März 2011 geborene Beigeladene zu 1) und die am 15. Oktober 2012 geborene Beigeladene zu 2).

Anfang 2017 trennten sich die Eheleute, seit diesem Zeitpunkt leben die Beigeladenen bei ihrer Mutter. Vom 22. Februar 2017 bis zum 22. Juni 2017 verbüßte der Kläger eine Restfreiheitsstrafe, weil er eine Geldauflage aus einer vorangegangenen Verurteilung nicht zahlen konnte. Nach der Haftentlassung kam es zu erheblichen, auch körperlichen, Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten, die häufig auch in Gegenwart der Kinder erfolgten. Mit Beschluss vom 1. August 2017 untersagte das Amtsgericht D-Stadt dem Kläger auf einen entsprechenden Antrag seiner Ehefrau nach dem Gewaltschutzgesetz, bis zum 1. November 2017 die Wohnung der Kindsmutter zu betreten, sich der Wohnung bis auf eine Entfernung von 50 m zu nähern, die Grundschule M. aufzusuchen, Verbindung zu der Kindsmutter, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen und ein Zusammentreffen mit ihr herbeizuführen (11 F 563/17 EAGS, Bl. 27 f. Beiakte 002).

Mit Beschluss des Amtsgerichts D-Stadt vom 17. August 2017 wurde die Unterbringung des Klägers in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses längstens bis zum 14. September 2017 angeordnet (11 XIV 5158 L, Bl. 15 f. Beiakte 002). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in dem ärztlichen Zeugnis vom 17. August 2017 des Herrn Dr. N., Arzt für Psychiatrie, die Diagnose Drogen-Psychose, agitierte Depression und Polytoxicomanie festgestellt worden sei und daher Fremdgefährdung bestehe. Mit Beschluss vom 22. August 2017 wurde die Anordnung der Unterbringung aufgehoben (Bl. 17 f. Beiakte 002). Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts D-Stadt verhängte dieses am 6. September 2017 auf Antrag der Kindsmutter wegen eines Verstoßes gegen den Beschluss vom 1. August 2017 ein Ordnungsgeld i.H.v. 500 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, gegenüber dem Kläger (11 F 563/17 EAGS, Bl. 33 Beiakte 002). Mit Anklageschrift vom 18. Dezember 2017 erhob die Staatsanwaltshaft O. Anklage gegen den Kläger wegen elf überwiegend zu Lasten der Mutter der Beigeladenen sowie von Polizeibeamten begangener Straftaten (316 Js 43043/17). Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Anklageschrift verwiesen (Bl. 34 ff. Beiakte 002).

Mit Beschluss vom 15. Januar 2018 gab das Amtsgericht D-Stadt dem Antrag der Kindsmutter auf Überlassung der gemeinsamen Wohnung zur alleinigen Nutzung statt (11 F 35/18 EAGS, Bl. 46 f. Beiakte 002). In einem weiteren Beschluss vom 19. März 2018 übertrug das Amtsgerichts D-Stadt auf einen entsprechenden Antrag der Kindsmutter und mit Einverständnis des Klägers die elterliche Sorge für die Beigeladenen der Kindsmutter (11 F 126/18 SO, Bl. 68 f. Beiakte 002).

Mit Urteil des Amtsgerichts D-Stadt vom 11. April 2018 wurde der Kläger wegen mehrerer vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzungen sowie wegen Nötigung, Bedrohung, tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet (6 Ls 316 Js 43043/17 (73/17), Bl. 1 ff. Beiakte 002). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wurden die Taten überwiegend zu Lasten der Kindsmutter begangen. Darüber hinaus führte das Amtsgericht aus, dass eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nicht in Betracht komme, weil keine günstige Sozialprognose gestellt werden könne. Der Angeklagte habe letztmalig am 22. Juni 2017, also nur wenige Wochen vor der Begehung der Taten, eine viermonatige Restfreiheitsstrafe verbüßt. Eine Unterbringung in einer Erziehungsanstalt sei anzuordnen, weil bei dem Angeklagten nach den Ausführungen des Sachverständigen sowohl eine körperliche als auch eine psychische Abhängigkeit von Amphetaminen und Alkohol bestünde. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf das Urteil des Amtsgerichts vom 11. April 2018 Bezug genommen (Bl. 1 ff. Beiakte 002).

Am 7. Juli 2018 wurde die Ehe des Klägers und seiner Frau geschieden.

Unter dem 12. November 2018 erhob die Staatsanwaltschaft O. Anklage gegen den Kläger wegen drei weiterer, zulasten der Kindsmutter sowie von Polizeibeamten begangener Straftaten (316 Js 44913/18, Bl. 48 ff. Beiakte 002).

Im April 2019 beantragte Frau Monika A. bei der Beklagten für sich und ihre drei Kinder die Änderung ihrer Familiennamen von A. in L. (Bl. 1 ff. Beiakte 001). Nach vorangegangener Anhörung des Klägers erließ die Beklagte mit Datum vom 11. September 2019 zwei überwiegend identische, einmal an den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers (Bl. 59 Beiakte 001) und einmal an die Verfahrensbevollmächtigte der Kindsmutter (Bl. 63 Beiakte 001) adressierte Bescheide, in denen jeweils dem Antrag der Kindsmutter auf Änderung des Familiennamens der Kinder , P. und von A. in L. stattgegeben wurde. Der an die Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen gerichtete Bescheid enthielt den Hinweis, dass der Antrag der Frau Monika A., der sich auf ihren Namen beziehe, bei der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nicht zu berücksichtigen sei, da sie ihren Geburtsnamen L. gemäß § 1355 Abs. 5 BGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt wieder annehmen könne.

Am 8. Oktober 2019 hat der Kläger Klage erhoben und dabei einen Bescheid der Beklagten vorgelegt, der dem im vorgelegten Verwaltungsvorgang enthaltenen Bescheid vom 11. September 2019 (Bl. 59 Beiakte 001) entspricht, jedoch auf den 12. September 2019 datiert (Bl. 3 Gerichtsakte). Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Auf schriftliche Nachfrage des Senats, ob die Mutter der Beigeladenen zwischenzeitlich eine zivilrechtliche Erklärung nach § 1355 Abs. 5 BGB abgegeben und ihren Geburtsnamen wieder angenommen habe (Bl. 179 Gerichtsakte), teilte die Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 3. Mai 2023 mit, dass die Kindsmutter eine entsprechende zivilrechtliche Erklärung noch nicht abgegeben habe, sondern dies "sicherheitshalber erst nach Rechtskraft der Bescheide" machen werde, da ein unterschiedlicher Nachname für die Kinder "eine emotionale Katastrophe bedeuten" würde (Bl. 188 ff. Gerichtsakte). Der Senat hat diese Ausführungen zum Anlass genommen, das Rubrum, in dem die Beigeladenen und ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin zuvor mit dem Familiennamen L. geführt wurden, entsprechend anzupassen.

Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu unter I.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu unter II.), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu unter III.), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, dazu unter IV.) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, dazu unter V.) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.

I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris Rn. 7 ff.). § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eröffnet den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren somit nur in den Fällen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen des Urteils bestehen, das Urteil aber im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris Rn. 9 ff.). Eine den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (NdsOVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 - juris Rn. 10).

Nach diesen Maßgaben begründen die Ausführungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

1. Dies gilt zunächst, soweit der Kläger die formelle Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids in Frage stellt und rügt, dass die Begründung des Bescheids nicht den Anforderungen des § 39 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG entspreche. Er kritisiert, dass die Begründung der Beklagten nur die Rechtsgrundlage für die Namensänderung benenne und pauschal auf die Schilderungen der Kindsmutter und die erwirkten Beschlüsse des Amtsgerichts D-Stadt und einen Bericht des Kreisjugendamts verweise. Außer Acht gelassen werde, dass es sich dabei nur um einseitiges Vorbringen der Kindsmutter handele, die Behörde sich aber inhaltlich weder mit den Behauptungen der Mutter noch mit dem Bericht des Kreisjugendamts auseinandergesetzt habe. In der Rechtsprechung werde indes vorausgesetzt, dass zur Annahme eines wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG eine Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitender Umstände vorgenommen werde. Die Beklagte habe dieser Abwägungspflicht nicht genüge getan und ersichtlich kein Ermessen ausgeübt.

Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung vielmehr zutreffend ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 11./12. September 2019 (noch) den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nach § 39 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG genügt. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (§ 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG). Welchen Inhalt und Umfang die Begründung des Verwaltungsakts konkret haben muss, richtet sich dabei nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.1981 - 2 C 42/79 - juris Rn. 25; Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.4.2023, § 39 Rn. 26; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 39 Rn. 43 f.). So ist es beispielsweise bei komplexen Sachverhalten schlechterdings unmöglich, alle Einzelheiten darzulegen, die der Bewertung zugrunde liegen. In solchen Fällen ist es ausreichend, wenn nur besonders wichtige Bewertungsfaktoren ausdrücklich erwähnt werden, während im Übrigen eine plausible allgemeine Wertung genügen muss (Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.4.2023, § 39 Rn. 27, m.w.N.). Auch hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung kann sich die Behörde auf den wesentlichen Sachverhalt beschränken (Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.4.2023, § 39 Rn. 33, m.w.N.). Die Frage, ob eine angeführte Begründung faktisch und/oder inhaltlich zutreffend ist, ist für die Begründungspflicht demgegenüber ohne Bedeutung. Beruht der Verwaltungsakt auf fehlerhaften Annahmen über Tatsachen, kann dies unter Umständen zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führen, stellt jedoch keinen Verstoß gegen die (formalen) Begründungsanforderungen des § 39 VwVfG dar (Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.4.2023, § 39 Rn. 32 und Rn. 37, jeweils m.w.N.).

Ausgehend von diesen Maßstäben genügt der angefochtene Bescheid (noch) den Anforderungen des § 39 VwVfG. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, benennt er die Rechtsgrundlage für die getroffene Entscheidung, die darin genannten Voraussetzungen sowie die diesbezüglich von der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe. Sodann werden die wesentlichen Faktoren, die für die Bewertung der Beklagten maßgeblich waren - die Schilderungen der Kindsmutter, die teilweise daraufhin erwirkten Beschlüsse des Amtsgerichts D-Stadt und Stellungnahmen und Berichte Dritter, u.a. des Kreisjugendamts - genannt. Mit diesen - zugegebenermaßen knappen - Ausführungen ist der Begründungspflicht auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Frage, ob ein wichtiger Grund für eine Namensänderung vorliegt, (noch) genüge getan. Soweit der Kläger rügt, die Beklagte sei ihrer Abwägungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und habe den unbestimmten Rechtsbegriff des "wichtigen Grundes" i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht ausgelegt, macht er faktisch nicht das Fehlen einer Begründung, sondern die inhaltliche Fehlerhaftigkeit der von der Beklagten getroffenen Entscheidung geltend. Eine "inhaltliche Richtigkeit" der Begründung wird von § 39 Abs. 1 VwVfG jedoch, wie ausgeführt, weder gefordert noch umfasst (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 39 Rn. 30). Folglich kann eine (vermeintlich) fehlerhafte Abwägung auch keinen Verstoß gegen § 39 Abs. 1 VwVfG begründen.

2. Auch hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht bejahten materiellen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids hat der Kläger keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dargelegt, die eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen würden.

a) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines Urteils Folgendes ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Namensänderung sei § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen - Namensänderungsgesetz (NamÄndG). Demnach dürfe ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. Anhaltspunkte dafür, was aus Sicht des Gesetzgebers als wichtiger Grund im vorstehenden Sinne angesehen werden könne, lieferten die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV), in denen zahlreiche, in der Praxis häufig vorkommende Fallgruppen beschrieben und unter dem Gesichtspunkt der Gewichtigkeit denkbarer Änderungswünsche bewertet würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege eine Erforderlichkeit der Namensänderung vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebiete. Welche Anforderungen insoweit zu stellen seien, bestimme sich auch nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange. Nach Maßgabe dieser Grundsätze habe die Beklagte dem Antrag auf Änderung des Familiennamens der Beigeladenen zu Recht entsprochen. Nach der Stellungnahme des zuständigen Sozialdienstes des Landkreises Q. vom 6. August 2019 sei der Kläger in der Vergangenheit gegenüber der Mutter der Beigeladenen mehrfach gewalttätig geworden und diese Gewalttaten seien auch in der Gegenwart der Beigeladenen ausgeführt worden. Die Gewaltsituationen verbänden die Beigeladenen nach den Erkenntnissen des Sozialdienstes ausschließlich mit dem. Die Beigeladenen seien massiv traumatisiert und die Vorfälle hätten große psychische und traumatisierende Schäden in ihrer Befindlichkeit hinterlassen. Diese Feststellungen würden zunächst dadurch bestätigt, dass der Kläger durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts D-Stadt vom 11. April 2018 (6 Ls 316 Js 43943/17 (73/17)) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden sei. Dem Urteil habe zugrunde gelegen, dass der Kläger die Kindsmutter am Vormittag des 31. Juli 2017 in ihrem gemeinsamen Haus zu Boden gedrückt und sie abends erneut bedroht habe. Trotz entsprechender Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz durch das Amtsgericht D-Stadt mit Beschluss vom 31. Juli 2017 (11 F 563/17 EAGS) habe er das Wohnhaus mehrfach (zweimal am 8.8.2017, dreimal am 9.8.2017) sowie die Grundschule M. aufgesucht, die Kindsmutter dreimal angerufen und ihr einmal in ihrem Fahrzeug aufgelauert. Eine Zusammenschau der polizeilichen Erkenntnisse und der Erkenntnisse aus den Gewaltschutzverfahren ergebe, dass diese Taten gegenüber der Kindsmutter - zumindest überwiegend - im Beisein der Beigeladenen verübt worden seien. So hätten die Beigeladenen zu 1) und 2) den Kläger bei dem Vorfall vom 31. Juli 2017 gestört und auch der Beigeladene zu 3) habe schreiend daneben gestanden, als seine Mutter vom Kläger zu Boden gedrückt worden sei. Bei dem Vorfall vom 8. August 2017 habe die Beigeladene zu 2) ihrer Mutter das Telefon geholt, damit diese habe Hilfe rufen können. Ferner sei der Kindsmutter mit Beschluss des Amtsgerichts D-Stadt vom 15. Januar 2018 (11 F 35/18 EAGS) die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen, weil nach ihren Schilderungen der Kläger sie am 29. Dezember 2017 in der Wohnung geschlagen habe. Die Beigeladene zu 2) habe den Beigeladenen zu 1) um Hilfe gerufen, der den Kläger daraufhin mit einem Brotmesser bedroht habe. Weiter habe die Kindsmutter ihren Antrag damit begründet, dass der Kläger am 2. Januar 2018, nachdem er an diesem Tag bereits in die Wohnung eingedrungen sei und der Beigeladene zu 3) die Polizei gerufen habe, gegen das Fenster des Spielzimmers der Beigeladenen geklopft habe, wo sie sich zu viert hingelegt hätten. Am 13. Januar 2018 habe der Beigeladene zu 3) die Polizei gerufen, nachdem der Kläger die Kindsmutter verletzt habe. Darüber hinaus sei der Kläger am 12. November 2018 (316 Js 44913/18) von der Staatsanwaltschaft O. angeklagt worden, weil er die Kindsmutter, die gemeinsam mit den Beigeladenen zu 2) und 3) unterwegs gewesen sei, sowohl am 15. Juni 2018 als auch am 18. Juni 2018 zu einer Vollbremsung mit ihrem Fahrzeug gezwungen und danach versucht haben soll, die Türen des Fahrzeugs zu öffnen, sowie gegen das Fahrzeug geschlagen haben soll. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Kläger ausweislich der Stellungnahme des zuständigen Sozialdienstes vom 28. Februar 2018 angegeben habe, dass ihm die schädlichen Auswirkungen seines Verhaltens auf die Beigeladenen bewusst seien, er aber die Zeit nicht zurückdrehen könne. Nach Auffassung des zuständigen Sozialarbeiters sei ihm nicht hinreichend bewusst, wie sein gegenüber der Kindsmutter immer wieder übergriffiges und gewalttätiges Verhalten auf die Beigeladenen gewirkt habe. Auch richte er sein Verhalten nicht darauf aus, seine Kinder zu schützen und aus Konflikten der Erwachsenen herauszuhalten, und er nehme billigend in Kauf, dass sie emotionalen Schaden nähmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich das Verhalten des Klägers ändern werde. Seit Jahren bestehe eine Suchtproblematik, die ihn grundsätzlich gewaltbereit, unbeherrscht und unüberlegt handeln lasse. Zwar habe er seinen Angaben zufolge in der Vergangenheit sowohl eine stationäre als auch eine ambulante Therapie in Anspruch genommen, jedoch sei er immer wieder rückfällig geworden. Die Auswirkungen des Verhaltens des Klägers auf die Beigeladenen zeigten sich des Weiteren daran, dass die Beigeladenen auch keinen Kontakt zu den Eltern des Klägers wünschten. Durch das Verhalten des Klägers seien die Beigeladenen nach dem übereinstimmenden Vortrag des Sozialdienstes des Landkreises Q. sowie der Kindsmutter und ihrem eigenen prozessualen Vortrag traumatisiert. So erhielten die Beigeladenen zu 1) und 3) laut der Stellungnahme des Sozialdienstes des Landkreises Q. vom 25. März 2019 Jugendhilfemaßnahmen und bedürften langfristig Unterstützung, um die negativen Erfahrungen aufzuarbeiten. Nach der Stellungnahme des Sozialdienstes vom 6. August 2019 hätten die Taten des Klägers große psychische und traumatisierende Schäden in der Befindlichkeit aller Beigeladenen hinterlassen. Auch nach den Angaben der Kindsmutter zur Begründung des Namensänderungsantrags, denen der Kläger insoweit nicht entgegengetreten sei, seien die Beigeladenen zu 1) und 3) in kinderpsychiatrischer Behandlung; der Beigeladene zu 3) habe das Asperger-Syndrom entwickelt. Die psychiatrische Behandlung dauere nach den Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung weiterhin an. Die Beigeladene zu 2) erhalte Unterstützung durch die Caritas und habe bereits beim Durchfahren des ursprünglichen Heimatortes Panik. Angesichts dieser Gesamtumstände erscheine die in der Stellungnahme des Sozialdienstes des Landkreises Q. zum Ausdruck gebrachte Befürwortung der Namensänderung zum Wohl der Beigeladenen auch aus Sicht des Gerichts nachvollziehbar und überzeugend. Das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der Namensverbundenheit mit seinen Kindern sei hingegen nachrangig. Auch wenn man unterstellen würde, dass der Kläger nunmehr abstinent lebe und seine Auffälligkeit seither unter Kontrolle hätte - wobei er weder die behauptete Alkoholentwöhnungstherapie noch seine Abstinenz im gerichtlichen Verfahren belegt habe -, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Allein dieser Umstand führe nicht zur Aufrechterhaltung bzw. Neubegründung einer Bindung mit den Beigeladenen, welche die Beibehaltung des Familiennamens unterstützen könnte. Der Kindsmutter sei mit Beschluss des Amtsgerichts D-Stadt vom 19. März 2018 (11 F 126/18 SO) die elterliche Sorge für die Beigeladenen übertragen worden. Nach Aktenlage fänden keine Kontakte zwischen dem Kläger und den Beigeladenen statt. Auch in näherer Zukunft sei eine Bindung des Klägers zu seinen Kindern nicht zu erwarten, er habe seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge eine entsprechende Erlaubnis vom Jugendamt nicht erhalten. Ferner wünschten die Beigeladenen ausweislich der Stellungnahme des Sozialdienstes vom 25. März 2019 auch keinen Kontakt zu ihm. Dementsprechend sei dem im Rahmen der Abwägung grundsätzlich als Kindeswohlbelang zu berücksichtigenden Interesse der Beigeladenen an einer Namenskontinuität mit dem leiblichen Vater nur ein geringes Gewicht beizumessen. Vielmehr seien angesichts der vorstehend dargelegten Umstände infolge der Namensänderung eher positive Folgen im sozialen Umfeld der Beigeladenen zu erwarten.

b) Der Kläger trägt zur Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel vor, dass sich das Urteil fehlerhaft lediglich auf die Berichte des Allgemeinen Sozialdienstes des Landkreises Q. stütze, der sich ohne eigene Ermittlungen ebenfalls nur auf die Schilderungen der Kindsmutter stütze. Dass er - der Kläger - es billigend in Kauf nehme, dass seine Kinder emotionalen Schaden nehmen würden, sei genauso abwegig wie die Feststellung, dass nicht davon auszugehen sei, dass sich sein Verhalten ändern würde. Beides lasse außer Betracht, dass er sicherlich eine Suchtproblematik gehabt habe, die er aber im Gegensatz zu den Unterstellungen und Hypothesen der Sozialbehörde erfolgreich bewältigt habe. Dies habe dazu geführt, dass eine gegen ihn erkannte Maßregel nach § 64 StGB nicht vollstreckt, sondern gnadenhalber durch die Vollstreckungsbehörde am 16. März 2020 zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Es sei ebenfalls unzutreffend, dass er sich während der Ehe "nie" um die drei Kinder gekümmert habe. Das Verwaltungsgericht gehe fehlerhafterweise davon aus, dass in der nahen Zukunft eine Bindung zu seinen Kindern nicht zu erwarten sei, das Urteil enthalte allerdings für diese Annahme keine Begründung. Zudem wolle der Kläger wieder ein Umgangsrecht mit seinen Kindern sicherstellen und diese auch zu ihm. Die Beibehaltung des Namens der Kinder diene auch der Sicherung der persönlichen Bindung zwischen ihm und den Kindern. Relevante Übergriffe seinerseits auf die Kinder seien nicht dargetan. Das Fehlverhalten gegenüber der Kindsmutter sei auf seine Suchtproblematik zurückzuführen. Er habe jedoch bis heute aus eigenem Antrieb erfolgreich eine Langzeitentwöhnungstherapie durchlaufen. Im Urteil werde lediglich behauptet, dass die Interessen der Beigeladenen an der Namensänderung schutzwürdig und die Gründe dabei so wesentlich seien, dass andere Belange zurücktreten müssten. Dies werde im angefochtenen Urteil zwar behauptet, aber nicht in einer Weise ausgeführt, die für den Senat nachprüfbar sei. Auch eine Traumatisierung der Kinder werde behauptet, jedoch nicht näher durch entsprechende ärztliche oder psychologische Berichte untermauert. Die psychologische Verfassung der Kinder habe außerdem weder in dem Bescheid noch in dem angefochtenen Urteil irgendeinen Niederschlag gefunden, dazu sei ggf. von Amts wegen ein entwicklungspsychologisches Gutachten einzuholen. Mit weiterem Schriftsatz vom 26. April 2022 hat der Kläger zudem ergänzend gerügt, dass sich die Beklagte nicht mit den widerstreitenden Interessen der Namensänderung auseinandergesetzt hätte, es liege ein totaler Ausfall der Ermessensausübung bzw. ein sog. Abwägungsausfall vor. Der angefochtene Bescheid werde auch durch ein Ermittlungsdefizit geprägt, der Sachverhalt sei nicht lediglich aus der Perspektive der Kindsmutter zu erforschen gewesen, sondern es hätten Dritte - vorzugsweise Sachverständige - eingeschaltet werden und für ihn günstige Umstände berücksichtigt werden müssen.

c) Mit diesen Ausführungen sind keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend angenommen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung (aa)) die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 NamÄndG für eine Änderung des Familiennamens der Beigeladenen vorlagen (bb)). Die vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung (cc)).

aa) Maßgeblicher Zeitpunkt hinsichtlich des Vorliegens der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Namensänderung ist in der hier vorliegenden (Dritt-) Anfechtungssituation der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (BVerwG, Beschl. v. 5.2.1998 - 6 B 75/97 - juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschl. v. 13.4.2000 - 1 A 51/00 - juris Rn. 3; VGH BW, Urt. v. 9.7.1991 - 13 S 395/90 - FamRZ 1992, 94, v. 9.4.1990 - 13 S 500/89 - juris Rn. 27 und v. 22.2.2001 - 1 S 929/00 - juris Rn. 26; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 42 f.; OVG Brandenburg, Urt. v. 20.11.2003 - 4 A 277/02 - juris Rn. 39). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats richtet sich der maßgebliche Zeitpunkt, auf den im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitsprüfung eines Verwaltungsakts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, in erster Linie nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (BVerwG, Urt. v. 29.5.2019 - 6 C 8/18 - juris Rn. 16; Senatsurt. v. 29.11.2019 - 11 LB 642/18 - juris Rn. 27, jeweils m.w.N.). Dies gilt auch, wenn es sich - wie hier bei der streitgegenständlichen Namensänderung - um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Ein Dauerverwaltungsakt ist in seinen Wirkungen auf Dauer angelegt und dadurch gekennzeichnet, dass er sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand von ihm abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert (BVerwG, Beschl. v. 9.7.2013 - 3 B 100/12 - juris Rn. 4; Senatsurt. v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 35). Auch für Dauerverwaltungsakte beantwortet sich die Frage nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage vorrangig nach dem materiellen Fachrecht (BVerwG, Urt. v. 29.5.2019 - 6 C 8/18 - juris Rn. 16; Senatsurt. v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 35 und v. 29.11.2019 - 11 LB 642/18 - juris Rn. 27, jeweils m.w.N.).

Der hier maßgeblichen Bestimmung des § 3 Abs. 1 NamÄndG lässt sich kein konkreter Anhaltspunkt hinsichtlich des entscheidungserheblichen Zeitpunkts entnehmen (vgl. HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 43). Es ist daher auf allgemeinen Grundsätze zurückzugreifen. Dabei ergibt sich aus der Natur des Verwaltungsakts, die Rechtslage für einen Einzelfall zu konkretisieren, der immer durch die Umstände des jeweiligen Zeitpunkts geprägt ist, und aus §?49 Abs.?2 Nrn.?3 und ?4, §?51 Abs.?1 Nr.?1 VwVfG, dass für die Rechtmäßigkeit von eingreifenden, insbesondere von rechtsgestaltenden Verwaltungsakten grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist (Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 97; vgl. auch Decker, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1.4.2023, § 113 Rn. 21 f.; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 113 Rn. 16, jeweils m.w.N.). Für das Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung spricht in der hier vorliegenden Anfechtungssituation zudem, dass die zuständige Behörde bei der Entscheidung, ob ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt, eine Abwägungsentscheidung zu treffen hat. Dabei kann es für die Feststellung der maßgeblichen Sachlage und der aus ihr abzuleitenden Abwägung nur auf den Sach- und Erkenntnisstand in dem Zeitpunkt ankommen, in dem die Maßnahme getroffen wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.5.2019 - 6 C 8/18 - juris Rn. 16; Senatsurt. v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 35 und Senatsbeschl. v. 29.11.2019 - 11 LB 642/18 - juris Rn. 27).

Dass der Senat in seinem Urteil vom 16. November 2021 (- 11 LB 252/20 - juris Rn. 25), in dem ebenfalls eine öffentlich-rechtliche Namensänderung auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 NamÄndG streitgegenständlich war, als maßgeblichen Zeitpunkt auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgestellt hat, stellt dabei keinen Widerspruch dar, denn in der dortigen Situation ging es um eine Verpflichtungs- und nicht, wie hier, um eine (Dritt-) Anfechtungsklage. Dass im Falle der belastenden Drittwirkung eines den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsakts für die Entscheidung über die Anfechtungsklage des Dritten ein anderer Zeitpunkt maßgeblich ist als im Falle der Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts für die Verpflichtungsklage des Antragstellers, stellt dabei keinen Widerspruch dar, sondern entspricht vielmehr der Regel (OVG Bremen, Beschl. v. 13.4.2000 - 1 A 51/00 - juris Rn. 3; für eine entsprechende Differenzierung zwischen Verpflichtungs- und (Dritt-) Anfechtungsklage bei Namensänderungen nach § 3 Abs. 1 NamÄndG auch: BVerwG, Beschl. v. 5.2.1998 - 6 B 75/97 - juris Rn. 8; demgegenüber für ein einheitliches Abstellen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung OVG NW, Urt. v. 28.5.1996 - 10 A 1691/91 - juris Rn. 20, allerdings ohne nähere Begründung).

Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten wird, dass die Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG stets, also auch bei (Dritt-) Anfechtungsklagen, anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen sei, soweit es um einen Kollisionsfall der namensrechtlichen Zuordnung eines Kindes zu dem einen oder dem anderen Elternteil geht, und dies damit begründet wird, dass damit ein Gleichlauf mit dem familiengerichtlichen Verfahren über die Einbenennung von "Stiefkindern" nach § 1618 Satz 4 BGB erreicht werde, und der Rechtsbetroffenheit aller Beteiligten auch insoweit Rechnung getragen werde, als es nachträgliche Sachverhaltsänderungen angehe (so BayVGH, Urt. v. 3.2.2022 - 5 BV 21.964 - juris Rn. 30 und Urt. v. 6.6.2008 - 5 B 06.832 - juris Rn. 31), folgt der Senat dem nicht. Denn das zivilrechtliche Namensänderungsverfahren ist anders als das öffentlich-rechtliche ein rein gerichtliches Verfahren, so dass die Familiengerichte notwendigerweise in jedem Fall die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der eigenen Entscheidung als maßgeblich zugrunde legen (vgl. etwa OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.1.2002 - 9 UF 248/01 - juris Rn. 4 ff.). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird dagegen eine vorangegangene Behördenentscheidung überprüft, so dass jedenfalls im Fall der (Dritt-) Anfechtung der Zeitpunkt der vorangegangenen behördlichen Entscheidung maßgeblich ist (vgl. OVG Brandenburg, Urt. v. 20.11.2003 - 4 A 277/02 - juris Rn. 41).

Anders kann die Rechtslage ausnahmsweise dann zu beurteilen sein, wenn ein Namensänderungsbescheid angefochten wird, dessen Wirksamkeit ausdrücklich erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eintritt; in solchen Fällen kann abweichend von den soeben dargelegten Grundsätzen auch in Anfechtungssituationen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sein (vgl. zu derartigen Fallkonstellationen: BVerwG, Urt. v. 10.3.1983 - 7 C 58/82 - juris Rn. 17 f. und Urt. v. 3.2.1984 - 7 C 56/83 - juris Rn. 10; OVG NW, Urt. v. 30.4.1992 - 10 A 2754/86 - juris Rn. 30 ff. und Urt. v. 23.4.1999 - 10 A 5687/98 - juris Rn. 2 f.). Ein derartiger Sonderfall liegt hier jedoch nicht vor. In dem vorliegend streitgegenständlichen, an den Prozessbevollmächtigten des Klägers adressierten Bescheid der Beklagten heißt es vielmehr, dass die Entscheidung über die Namensänderung dem Beteiligten "hiermit nach Nr. 21 NamÄndVwV durch schriftlichen Bescheid bekanntgegeben" werde. Unterhalb der Rechtsmittelbelehrung wird sodann darauf hingewiesen, dass "die entsprechenden Urkunden über die Namensänderung" nach Ablauf der Frist ausgestellt und der Kindsmutter zugesandt würden (s. Bl. 59 R Beiakte 001). Durch diese Ausführungen wollte die Beklagte ersichtlich die in Nr. 21 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV v. 11.8.1980, zuletzt geänd. d. Verwaltungsvorschrift v. 11.2.2014, Bundesanzeiger AT v. 18.2.2014) enthaltenen Regelungen umsetzen, wonach in einem gegenüber einem weiteren Beteiligten zu erlassenden Bescheid über die Änderung des Familiennamens darauf hinzuweisen ist, dass über die Namensänderung eine Urkunde erteilt wird, wenn der Bescheid unanfechtbar geworden ist. Dieser Hinweis ändert jedoch - wie auch aus Nr. 21 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 NamÄndVwV deutlich wird - nichts daran, dass der Verwaltungsakt gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG durch die Bekanntgabe an seinen Adressaten - hier den Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten - wirksam geworden ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 9.7.1991 - 13 S 395/90 - FamRZ 1992, 94, 96 und Urt. v. 9.4.1990 - 13 S 500/89 - juris Rn. 27 ff.). Der Hinweis betrifft somit allein die Ausstellung von - nicht konstitutiven - Urkunden und nicht das konstitutive Wirksamwerden des Verwaltungsakts (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 13.4.2000 - 1 A 51/00 - juris Rn. 3). Entsprechendes gilt im Übrigen für den in dem - nicht angefochtenen - an die Prozessbevollmächtigte der Kindsmutter adressierten Bescheid der Beklagten vom 11. September 2019 enthaltenen Hinweis, dass die Urkunden über die Namensänderung erst zugesandt werden könnten, wenn der dem leiblichen Vater übermittelte Bescheid über die Namensänderung bestandskräftig sei (Bl. 63 Beiakte 001). Folglich bleibt es vorliegend bei dem dargelegten Grundsatz, dass es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankommt.

bb) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG für die Namensänderung der Beigeladenen vorlag. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ausgeführt hat, ist zur Beantwortung der Frage, ob ein wichtiger Grund nach § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt, eine einzelfallbezogene Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen (vgl. Senatsurt. v. 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - juris Rn. 27 ff., m.w.N.). Bei dem Begriff des wichtigen Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar ist (BVerwG, Urt. v. 2.10.1970 - VII C 38/69 - juris Rn. 12; Senatsurt. v. 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - juris Rn. 28). Soweit die einzelnen Gesichtspunkte bereits bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind, handelt es sich um Faktoren, die von dem unbestimmten Rechtsbegriff des wichtigen Grundes mitumfasst werden. Die Berücksichtigung dieser Faktoren ist also mit der positiven Beantwortung der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, abgeschlossen. Demgegenüber steht es nicht mehr im (weitergehenden) Ermessen der Behörde, einzelne bereits berücksichtigte Gesichtspunkte nochmals bei der Ausübung des Ermessens hinzuzuziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1962 - VII C 140.61 - juris Rn. 14). Ergibt also die vorzunehmende Abwägung, dass ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG vorliegt und sind keine zusätzlichen, besonderen Ermessensgesichtspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise trotzdem eine Ablehnung der Namensänderung rechtfertigen könnten, ist die Namensänderung zu bewilligen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.12.2014 - 6 C 16/14 - juris Rn. 25; OVG NW, Urt. v. 8.12.2000 - 8 A 3628/00 - juris Rn. 68, jeweils m.w.N.).

In der Sache ist für die hier vorliegende Fallgruppe, in der es um die Änderung des Familiennamens von Kindern nach Auflösung einer Ehe geht, nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, sowie nach den dazu im Rahmen der Abwägung ergänzend zu berücksichtigenden Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen ein wichtiger Grund für die Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NÄG nur anzunehmen, wenn die Namensänderung für das Kind erforderlich ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen (BVerwG, Urt. v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 31; Ziff. 40 Abs. 2 Satz 1 NamÄndVwV). Dabei ist eine Namensänderung nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen (BVerwG, Urt. v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 43; Ziff. 40 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 NamÄndVwV). Andererseits ist das Kriterium der Erforderlichkeit der Namensänderung im Hinblick auf das Kindeswohl nicht so zu verstehen, dass damit die Grenze markiert wird, jenseits derer das Wohl des Kindes ernsthaft und dauernd gefährdet erscheint; die Erforderlichkeit ist nicht daran zu messen, ob die Grenze der Belastbarkeit des Kindes erreicht ist oder nicht. Immerhin müssen jedoch schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen sein oder die Namensänderung für das Kind solche erheblichen Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht zumutbar erscheint (BVerwG, Urt. v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 44; Ziff. 40 Abs. 2 Sätze 5 bis 7 NamÄndVwV).

Ausgehend von diesen auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 NamÄndG für eine Änderung des Familiennamens der Beigeladenen vorlagen.

cc) Die vom Kläger dagegen im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung.

(1) Soweit sich die vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwände auf Umstände beziehen, die erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids eingetreten sind - etwa sein Vorbringen, dass eine gegen ihn erkannte Maßregel am 16. März 2020 zur Bewährung ausgesetzt worden sei, er bis heute aus eigenem Antrieb erfolgreich eine Langzeitentwöhnungstherapie durchlaufen habe, sowie seine Ausführungen zu den Gründen, warum er auch aktuell weiterhin keinen Kontakt zu seinen Kindern habe -, sind diese bereits im Ausgangspunkt ungeeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung darzulegen, weil es, wie oben ausgeführt, maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also den Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 11./12. September 2019, ankommt.

(2) Soweit sich der Kläger inhaltlich gegen die Einschätzung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts wendet, dass ein wichtiger Grund i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG für die Namensänderung der Beilgeladenen vorliege, verhilft dies seinem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht sind im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das Vorliegen eines wichtigen, die Namensänderung der Beigeladenen rechtfertigenden Grundes zu bejahen war. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Verhalten des Klägers gegenüber der Kindsmutter sowie gegenüber seinen Kindern in den Jahren 2017 bis 2019. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Begehung von Straftaten seitens des Namensgebers gegenüber dem anderen Elternteil oder einem Kind im Rahmen der Abwägung ein bedeutender Belang sein kann, der für eine Namensänderung spricht (vgl. VGH BW, Beschl. v. 20.5.2022 - 1 S 388/22 - juris Rn. 33; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 49; VG Würzburg, Urt. v. 8.4.2009 - W 6 K 08.671 - juris Rn. 24; VG Göttingen, Urt. v. 15.6.2006 - 4 A 70/05 - juris Rn. 21 f.). So liegt der Fall auch hier. Der Kläger hat zahlreiche Straftaten gegenüber seiner damaligen Ehefrau, oft auch im Beisein seiner Kinder, begangen. Aus den vorliegenden Verfahrensakten ergibt sich, dass die Beigeladenen bei einer Vielzahl der gegen ihre Mutter gerichteten Gewaltattacken des Klägers - die von Bedrohungen über Nötigungen im Straßenverkehr bis hin zu körperlichen Attacken in Form von Schlägen reichten (z.B. am 31.7.2017, 8.8.2017, 9.8.2017, 29.12.2017, 2.1.2018, 15.6.2018 und 18.6.2018, vgl. dazu insgesamt Bl. 22 ff., Bl. 27 f., Bl. 30 f., Bl. 33, Bl. 41 ff., Bl. 49, Bl. 53 ff. und Bl. 62 ff. Beiakte 002) - nicht nur anwesend, sondern oft auch weitergehend involviert waren. Bei zwei Vorfällen war es die Beigeladene zu 2), die entweder selbst telefonisch Hilfe organisiert hat oder ihrer Mutter das Telefon gebracht hat, damit diese Hilfe rufen konnte. Bei einem Vorfall am 2. Januar 2018 war es der Beigeladene zu 1), der die Polizei rief, als der Kläger gegen 22:15 Uhr widerrechtlich in die Wohnung der Beigeladenen und ihre Mutter eingedrungen war. Bei einem weiteren Vorfall am 29. Dezember 2017, bei dem der Kläger die Kindsmutter zu Boden geschlagen, sie dort festgehalten und am Aufstehen gehindert hatte, sah sich der Beigeladene zu 1) genötigt, zu einem Brotmesser zu greifen, um gegenüber seinem Vater der Forderung, seine Mutter in Ruhe zu lassen, mehr Ausdruck zu verleihen (vgl. insgesamt Bl. 22 ff., Bl. 27 f., Bl. 30 f., Bl. 33, Bl. 41 ff. und Bl. 49 Beiakte 002). Darüber hinaus hat sich der Kläger auch durch familiengerichtliche Anordnungen (siehe dazu die Beschlüsse des Amtsgerichts D-Stadt vom 1.8.2017 und vom 6.9.2017, Bl. 27 f. und Bl. 33 Beiakte 002) nicht davon abhalten lassen, seine damalige Frau und die Beigeladenen aufzusuchen und zu bedrängen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts D-Stadt in seinem Beschluss vom 15. Januar 2018 ist der Kläger u.a. am 29. Dezember 2017 sowie am 14. Januar 2018 widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung oder das befriedete Besitztum der Kindsmutter eingedrungen und hat diese am 29. Dezember 2017 in ihrer Wohnung körperlich verletzt (Bl. 46 f. Beiakte 002). Hinzu kommt, dass beim Kläger seit längerem sowohl eine körperliche als auch eine psychische Abhängigkeit von Amphetaminen und Alkohol bestand (vgl. Bl. 10 ff. Beiakte 002) und er erheblich einschlägig vorbestraft war. Ausweislich des ärztlichen Attests des Dr. med. R., Amtsarzt des Gesundheitsamts des Landkreises Q. vom 17. August 2017, bestand beim Kläger zu diesem Zeitpunkt eine Drogen-Psychose mit Entzugserscheinungen, eine agitierte Depression mit hochgradigem Aggressionspotenzial gegenüber der Ehefrau sowie eine Polytoxicomanie (Bl. 12 ff. Beiakte 002). Wie sich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft O. vom 12. November 2018 entnehmen lässt, war der Kläger zum damaligen Zeitpunkt bereits 14 Mal einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten, u.a. wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, Nötigung und Bedrohung (Bl. 51 ff. Beiakte 002). Aus Sicht des Jugendamts war es erforderlich und geboten, für die Beigeladenen zu 1) und zu 3) einen Erziehungsbeistand einzurichten, um ihnen Gelegenheit zu geben, in informellem Rahmen über die Gewalterfahrungen sprechen zu können, und der Kindsmutter Unterstützung in Form einer sozialpädagogischen Familienhilfe zu gewähren (siehe dazu die Stellungnahme des Allgemeinen Sozialdienstes des Landkreises Q. vom 28.2.2018, Bl. 62 f. Beiakte 002). Eine Gesamtschau dieser Situation rechtfertigt somit die Annahme, dass die mit dem Fehlverhalten ihres Vaters für die Beigeladenen verbundenen Belastungen diejenigen Konflikte und Unannehmlichkeiten, mit denen Kinder im Falle einer Trennung ihrer Eltern regelmäßig konfrontiert sind und mit denen sie in gewissem Umfang lernen müssen umzugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2002 - 6 C 18/01 - juris Rn. 43; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 46 und Rn. 49; VG Göttingen, Urt. v. 15.6.2006 - 4 A 70/05 - juris Rn. 22), deutlich überschritten haben und die streitgegenständliche Namensänderung somit im Hinblick auf das Kindswohl erforderlich ist. Zugleich liegen damit Umstände vor, die die Annahme begründen, dass die Aufrechterhaltung des Namensbands der Beigeladenen zu dem nicht sorgeberechtigten Kläger verständigerweise nicht zumutbar erscheint. Da somit eine Ausnahmesituation vorliegt, in der das Wohl der Kinder die Kappung des Namensbandes zum Vater erfordert (vgl. HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 52), muss demgegenüber das rechtlich grundsätzlich schutzwürdige Interesse des Klägers an der Fortführung des mit seinem Familiennamen identischen Geburtsnamens der Beigeladenen zurücktreten.

(3) Soweit der Kläger vorträgt, die schutzwürdigen, wesentlichen und gegenüber anderen Belangen überwiegenden Interessen der Beigeladenen seien im angefochtenen Urteil in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beklagten zwar behauptet, aber nicht näher durch entsprechende ärztliche oder psychologische Berichte untermauert und für den Senat nicht nachprüfbar, zudem seien nur die Schilderungen der Kindsmutter herangezogen worden und die gebotene, auch für ihn günstige Umstände berücksichtigende Abwägung habe nicht stattgefunden, sind damit ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung dargelegt. Denn wie sich aus den - oben umfassend wiedergegebenen - Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung ergibt, hat dieses in Übereinstimmung mit den insoweit geltenden rechtlichen Anforderungen eine Abwägung der Gesamtumstände vorgenommen. Dabei hat es sämtliche aus seiner Sicht relevanten, in dem von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (Beiakte 001) enthaltenen Informationsquellen, darunter u.a. Stellungnahmen des Sozialdienstes des Landkreises Q. (Bl. 53 Beiakte 001) sowie der Freiherr vom S. Oberschule (Bl. 31 Beiakte 001), berücksichtigt und bewertet. Zudem hat es zahlreiche weitere straf- und familienrechtlichen Vorgänge in Bezug auf den Kläger und seine damalige Ehefrau berücksichtigt und bewertet, darunter strafrechtliche Urteile (Bl. 1 ff. Beiakte 002) und Anklageschriften (Bl. 34 ff. und Bl. 48 ff. Beiakte 002) sowie familiengerichtliche Entscheidungen (Bl. 27 ff., Bl. 33 und Bl. 46 f. Beiakte 002) und damit im Zusammenhang stehende weitere Stellungnahmen etwa des Sozialdienstes (Bl. 70 f. Beiakte 002) sowie der Diplom-Sozialpädagogin Frau T. (Bl. 81 f. Beiakte 002). Die jeweiligen Akten hatte das Verwaltungsgericht, soweit sie nicht von der Beklagten vorgelegt worden waren, zuvor bei dem Amtsgericht D-Stadt und der Staatsanwaltschaft O. angefordert (vgl. Bl. 45 Gerichtsakte) und die dabei aus seiner Sicht für das hiesige Verfahren relevanten Abschnitte kopieren und als Beiakte 006 anlegen lassen (Bl. 52 Gerichtsakte). Darüber sind die Beteiligten auch durch gerichtliche Verfügung vom 27. Februar 2020 entsprechend informiert worden (Bl. 52 Gerichtsakte), und dem Kläger ist daraufhin antragsgemäß Akteneinsicht in die vom Gericht angelegte weitere Beiakte gewährt worden (Bl. 54 ff. Gerichtsakte). Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Quellen sind zudem in der angefochtenen Entscheidung jeweils nach Aussteller, Datum und ggf. Aktenzeichen benannt, so dass sie sich sowohl für die Verfahrensbeteiligten als auch für den Senat jeweils eindeutig zuordnen und nachvollziehen lassen. (Im Zulassungsverfahren wird die vom Verwaltungsgericht als Beiakte 006 angelegte Beiakte unter der Beiaktennummer 002 geführt und ist erstmalig durchgängig paginiert worden, um Blattzahlen zitieren zu können). Das Verwaltungsgericht hat somit den Sachverhalt ordnungsgemäß von Amts wegen ermittelt und dabei insgesamt eine Vielzahl von verschiedenen, ganz überwiegend "externen" Quellen herangezogen. Dies gilt im besonderen Maße für die vom Verwaltungsgericht angeführten und von ihm im Rahmen der Gesamtabwägung maßgeblich berücksichtigten familien- und strafgerichtlichen Verfahren. Vor diesem Hintergrund sind die Behauptungen des Klägers, das Urteil stütze sich lediglich auf die Schilderungen der Kindsmutter und das Überwiegen der Interessen der Beigeladenen sei für den Senat nicht nachvollziehbar dargelegt, als unzutreffend zurückzuweisen.

Darüber hinaus ist dem Kläger in diesem Zusammenhang entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht entsprechend dem von Art. 19 Abs. 4 GG vorgegebenen Rechtsschutzauftrag die Vereinbarkeit des Verwaltungsaktes mit der Rechtsordnung von Amts wegen und grundsätzlich unabhängig vom Vorbringen der Beteiligten bzw. der Begründung der angegriffenen Entscheidung überprüft (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 113 Rn. 24; Decker, in: Posser/Wolff/Decker, Stand: 1.4.2023, § 113 Rn. 11 f.). Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist die Frage, ob ein (materiell-rechtlicher) Anspruch auf Aufhebung besteht, weil die verfügte Regelung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt; es kommt also grundsätzlich auf die "Ergebnisrichtigkeit" des Verwaltungsakts an. Das Gericht ist nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. dem Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet, alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die den angefochtenen Bescheid rechtfertigen können, solange dieser nicht in seinem Wesen verändert wird, was z.?B. bei einem Austausch der Rechtsgrundlage durch das Gericht der Fall sein kann (Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2022, § 113 Rn. 34). Diesen Verpflichtungen ist das Verwaltungsgericht vorliegend, wie ausgeführt, rechtsfehlerfrei nachgekommen.

Entgegen der Ansicht des Klägers bedurfte es auch nicht der Einholung weiterer ärztlicher oder psychologischer Gutachten, da die von der Beklagten vorgelegten sowie die vom Verwaltungsgericht ergänzend beigezogenen Akten aus Sicht des Verwaltungsgerichts ausreichend waren, um den vorliegenden Sachverhalt erfassen und bewerten zu können. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte auch zutreffend darauf hingewiesen, dass es eine pauschale Pflicht, in Namensänderungsverfahren stets ärztliche oder psychologische Gutachten einzuholen, nicht gibt. Eine entsprechende Pflicht lässt sich weder aus dem Gesetz, noch aus den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen oder dazu ergangener Rechtsprechung entnehmen. Dies korrespondiert damit, dass das Tatsachengericht grundsätzlich nach richterlichem Ermessen zu entscheiden hat, ob es sich die für die Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde zutraut (BVerwG, Beschl. v. 17.3.1987 - 7 B 42/87 - juris Rn. 9, Urt. v. 4.6.1986 - 7 C 77/85 - juris Rn. 16 und Beschl. v. 11.1.1990 - 7 B 189/89 - juris Rn. 7). Seine Aufklärungspflicht verletzt es erst, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen (BVerwG, Beschl. v. 17.3.1987 - 7 B 42/87 - juris Rn. 9; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 16.5.1988 - 7 B 221/87 - juris Rn. 8). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht, wie ausgeführt, nach Auswertung sämtlicher ihm vorliegender Quellen das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Namensänderung der Beigeladenen bejaht. Daraus ergibt sich zugleich, dass sich das Verwaltungsgericht in der Lage sah, die Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes auch ohne die Einholung eines weiteren ärztlichen oder psychologischen Gutachtens beurteilen zu können. Der Kläger hat im Zulassungsverfahren nicht dargelegt, dass sich das Verwaltungsgericht damit in einen Erkenntnisbereich begeben hat, der nicht ohne die besondere fachwissenschaftliche Kenntnis von Ärzten oder Psychologen beurteilt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.3.1987 - 7 B 42/87 - juris Rn. 9). Im Übrigen entfalten entsprechende Gutachten, wenn und soweit sie vorliegen und bestimmte Aussagen zu erstrebten Namensänderungen enthalten, weder für die zuständige Behörde noch für die Gerichte irgendeine Art von Bindungswirkung, sondern unterliegen ihrerseits der freien behördlichen und gerichtlichen Bewertung (vgl. Senatsurt. v. 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - juris Rn. 38 ff.). Daraus folgt zugleich, dass sich aus dem schlichten Vorliegen eines ärztlichen oder psychologischen Gutachtens keinerlei Rückschlüsse auf das Ergebnis einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung ziehen lassen (vgl. Senatsurt. v. 16.11.2021 - 11 LB 252/20 - juris Rn. 38 ff.). Vor diesem Hintergrund verhilft auch der Einwand des Klägers, eine Traumatisierung der Kinder sei zwar behauptet, jedoch nicht näher durch entsprechende ärztliche oder psychologische Berichte untermauert, seinem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.

(4) Soweit der Kläger rügt, dass die Beklagte es unterlassen habe, eine Abwägung vorzunehmen, so dass ein Ermessens- bzw. Abwägungsausfall vorliege, sind damit ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung dargelegt. Wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, ist die Beklagte zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass ein wichtiger Grund für die Namensänderung der Beigeladenen vorlag. In solchen Fällen sind, wie ebenfalls bereits ausgeführt, kaum noch ergänzende bzw. zusätzliche Ermessensgesichtspunkte denkbar, die noch für eine Ablehnung der Namensänderung angeführt werden könnten (vgl. OVG NW, Urt. v. 8.12.2000 - 8 A 3628/00 - juris Rn. 68, m.w.N., sowie obige Ausführungen dazu). Derartige Gesichtspunkte, die im hier vorliegenden Einzelfall dafür sprechen könnten, dass die Namensänderung trotz des Vorliegen eines wichtigen - das Interesse des Klägers an der Fortführung des mit seinem Familiennamen identischen Geburtsnamens der Beigeladenen überwiegenden - Grundes i.S.d. § 3 Abs. 1 NamÄndG hätte abgelehnt werden können oder gar müssen, sind im Übrigen weder vom Kläger vorgetragen noch für den Senat ersichtlich. Dementsprechend fehlen auch jegliche Anhaltspunkte für den vom Kläger geltend gemachten "Ermessensausfall".

Auch mit seinem Einwand, die Beklagte habe es unterlassen, überhaupt eine Abwägung zu treffen, woraus sich der wichtige Grund für die Namensänderung ergebe, dringt der Kläger nicht durch. Denn aus einer Gesamtschau des vorliegenden Verwaltungsvorgangs - in den der Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens im Übrigen antragsgemäß Einsicht erhalten hat (vgl. Bl. 1 f., Bl. 7 und Bl. 11 Gerichtsakte) - ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte die gebotene Abwägung vorgenommen hat. So ist aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang zum einen ersichtlich, dass die Beklagte diverse Auskünfte und Stellungnahmen bei "externen" Stellen eingeholt (vgl. Bl. 17 ff., Bl. 31 und Bl. 49 Beiakte 001), Presseberichte gesichtet (Bl. 29 f. Beiakte 001) sowie eine Anhörung des Klägers durchgeführt hat (vgl. Bl. 33 ff. Beiakte 001). Zum anderen lässt sich den in den Akten befindlichen Vermerken des zuständigen Mitarbeiters der Beklagten (Bl. 42 und Bl. 56 f. Beiakte 001) - der anschließend auch im Auftrag der Beklagten den streitgegenständlichen Bescheid verfasst und unterzeichnet hat - eindeutig entnehmen, dass dort sämtliche aus Sicht der Beklagten relevanten Belange, die für und gegen die streitgegenständliche Namensänderung sprechen, berücksichtigt und abgewogen wurden. Vor diesem Hintergrund ist auch das vom Kläger gerügte Abwägungsdefizit auf Seiten der Beklagten im Ergebnis nicht feststellbar.

(5) Mit dem weiteren Einwand des Klägers, dass es nicht zutreffe, dass er sich während der Ehezeit "nie" um seine Kinder gekümmert habe, dringt er bereits deshalb nicht durch, weil die Frage, ob bzw. in welchem Umfang er sich während seiner Ehe um seine Kinder gekümmert hat, für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich war. Es hat lediglich angeführt, dass der Kindsmutter mit Beschluss des Amtsgerichts D-Stadt vom 19. März 2018 die alleinige elterliche Sorge für die Beigeladenen übertragen wurde, nach Aktenlage keine Kontakte zwischen dem Kläger und den Beigeladenen stattfänden und die Beigeladenen ausweislich der Stellungnahme des Sozialdienstes vom 25. März 2019 keinen Kontakt mit dem Kläger wünschten. Dem ist der Kläger im Zulassungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren pauschal behauptet, seine Kinder wünschten wieder Kontakt zu ihm, kommt es darauf ebenfalls nicht entscheidungserheblich an, da - wie oben ausgeführt - allein auf die Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids abzustellen ist. Aber auch wenn und soweit sich diese Behauptung des Klägers (auch) auf die Situation zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses beziehen sollte, lassen sich damit keine ernstlichen Richtigkeitszweifel begründen. Denn der Kläger hat in keiner Weise dargelegt, wieso die diesbezüglichen Annahmen des Verwaltungsgerichts, die sich u.a. auf die Stellungnahme des Sozialdienstes vom 25. März 2019 stützen und im Übrigen angesichts des oben näher beschriebenen Verhaltens des Klägers gegenüber seiner damaligen Ehefrau und seinen Kindern nachvollziehbar und verständlich sind, unzutreffend sein sollten.

II. Die Berufung kann auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger hat besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. Mit seinem in diesem Zusammenhang angeführten Vortrag, die Beigeladenen hätten nicht konkret dargelegt, wie und in welchen Lebensbereichen sich die geltend gemachte seelische Belastung auswirke und nicht belegt, dass die Beeinträchtigung durch die Beibehaltung des Namens A. die für eine Namensänderung erforderlichen Auswirkungen auf ihre seelische Verfassung hätte, und der vorliegende Fall sich von anderen dadurch unterscheide, dass das Verwaltungsgericht einen unbegründeten Bescheid bestätige und selbst Ermessenserwägungen vorgenommen habe, obwohl der Behörde ein Ermessensspielraum zugestanden habe, den sie fehlerhaft nicht ausgeübt habe, legt er keine besonderen tatsächlichen oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar, sondern macht inhaltlich (erneut) ernstliche Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung geltend. Diese liegen jedoch nach den obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor.

III. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und substantiiert begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig gehalten wird (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 124 a Rn. 54, m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat bereits keine konkrete Frage formuliert, die aus seiner Sicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Seine schlichte und nicht näher begründete Behauptung, die Sache habe somit auch über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung, ist ersichtlich nicht geeignet, eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu rechtfertigen.

IV. Die Berufung kann weiter nicht wegen Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden. Eine entsprechende Divergenz ist nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt. Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied deutlich werden, während das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung eines ober-gerichtlich oder höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatzes den Zulassungsgrund der Divergenz nicht erfüllt (BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997 - 7 B 261/97 - juris Rn. 3 und Beschl. v. 18.9.2006 - 10 B 55/06 - juris Rn. 7; NdsOVG, Beschl. v. 21.5.2013 - 8 LA 54/13 - juris Rn. 16). Die Darlegung der Divergenz, die § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt, erfordert daher die Angabe des obergerichtlich entwickelten Rechts- oder Tatsachensatzes, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, die Angabe des vom Verwaltungsgericht aufgestellten divergierenden Rechts- oder Tatsachensatzes und Erläuterungen dazu, worin die Abweichung im Einzelnen bestehen soll (BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997 - 7 B 261/97 - juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers, das Urteil des Verwaltungsgerichts divergiere von "den zitierten anderen höchstrichterlichen Urteilen", nach denen die seelische Belastung der Kinder durch das Weiterführen des Familiennamens konkret und substantiiert durch ein medizinisches Gutachten dargelegt werden müsse, erfüllen die Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz ersichtlich nicht. Der Kläger hat dabei insbesondere keine konkrete obergerichtliche Entscheidung benannt, die den Rechts- oder Tatsachensatz aufgestellt hätte, dass die seelische Belastung eines Kindes durch das Weiterführen des Familiennamens stets durch ein medizinisches Gutachten dargelegt werden müsste.

V. Die Berufung kann schließlich auch nicht wegen des Vorliegens eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuglassen werden. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, geltend gemacht wird und vorliegt.

1. Der Kläger macht zur Begründung eines Verfahrensmangels u.a. geltend, dass das Gericht dem in § 86 VwGO statuierten Amtsermittlungsgrundsatz nicht nachgekommen sei und den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt habe. Es habe keine weiteren Beweise erhoben, obwohl sich die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung angesichts des gesamten Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Das Verwaltungsgericht habe es insbesondere unterlassen, ein jugend- bzw. entwicklungspsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Es bestünden Zweifel, dass das Kreisjugendamt eine medizinische Diagnose habe erstellen können. Auch dem Verwaltungsgericht habe die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde gefehlt.

Mit diesen Ausführungen ist ein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht dargelegt. Die von dem Kläger erhobene Rüge eines Verstoßes gegen die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Aufklärung des Sachverhalts greift nicht durch.

Die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet das Gericht zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Da die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vor-instanz zu kompensieren - vor allem wenn er es unterlassen hat, einen (förmlichen) Beweisantrag zu stellen - muss entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.9.2022 - 6 B 17/22 - juris Rn. 7 und Urt. v. 31.5.2017 - 6 C 42.16 - juris Rn. 31; Senatsbeschl. v. 9.1.2023 - 11 LA 233/21 -, Veröffn. n.b.; OVG Saarland, Beschl. v. 18.10.2022 - 1 A 161/21 - juris Rn. 9; OVG BB, Beschl. v. 19.9.2022 - OVG 9 N 24.19 - juris Rn. 20, jew. m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers bereits im Ansatz nicht. Der Kläger hat keine Tatsachen dargelegt, die auf Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts weiter aufklärungsbedürftig waren. Zudem hat es der Kläger unterlassen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung, insbesondere der Einholung des nunmehr von ihm im Zulassungsverfahrens geforderten jugend- bzw. entwicklungspsychologischen Sachverständigengutachtens, etwa durch die Stellung eines entsprechenden Beweisantrags, hinzuwirken. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen musste, weil die bisherigen Tatsachenfeststellungen die Entscheidung noch nicht sicher getragen haben. Insofern wird ergänzend auf obige Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verwiesen.

Auch soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 26. April 2022 auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2019 verweist, in der das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat, dass "bei schwierigen Fragen, bei denen nicht von vornherein die Trennung zwischen tatsächlichen und bewertenden Gesichtspunkten erkennbar ist und bei denen die Beurteilung tatsächlicher Umstände spezifische Fachkenntnisse erfordert, eine Beratung durch Sachverständige angezeigt sein kann" (BVerwG, Beschl. v. 5.10.1990 - 4 B 249/89 - juris Leitsatz 7 und Rn. 53), lässt sich damit vorliegend kein Aufklärungsmangel begründen. Abgesehen davon, dass sich diese vom Kläger zitierte Entscheidung schon deshalb nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Fallkonstellation übertragen lässt, weil es dort nicht um eine Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NamÄndG, sondern die Planfeststellung für den Flughafen U. ging, die naturgemäß völlig anderen rechtlichen Voraussetzungen unterliegt als die streitgegenständliche Namensänderung, lässt sich auch mit dem vom Kläger angeführten Zitat nicht begründen, dass sich dem Verwaltungsgericht in der hier vorliegenden Situation die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes hätte aufdrängen müssen.

Darüber hinaus hat der Kläger, wie oben zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bereits ausgeführt, im Zulassungsverfahren nicht dargelegt, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die streitgegenständliche Namensänderung in einen Erkenntnisbereich begeben hat, der nicht ohne die besondere fachwissenschaftliche Kenntnis von Psychologen beurteilt werden kann, so dass auch deshalb das Vorliegen eines Verfahrensfehlers i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht festgestellt werden kann.

2. Der Kläger trägt zur Begründung seiner Verfahrensrüge zudem vor, dass die Beklagte ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen. § 3 Abs. 2 NamÄndG konkretisiere den Amtsermittlungsgrundsatz der Behörde dahin, dass die für die Entscheidung erheblichen Umstände von Amts wegen festzustellen seien. Da kein Sachverständigengutachten zu der Frage, inwieweit eine Ablehnung der Namensänderung zu einer seelischen Belastung der Kinder führen würde, angeordnet worden sei, habe die Behörde den ihr obliegenden Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG verletzt. Vielmehr seien die Behauptungen der Kindsmutter ungeprüft übernommen worden. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen sei geboten gewesen, da es der Beklagten selbst an der erforderlichen Sachkunde gefehlt habe. Zudem hätte sie die Prognose über die Erforderlichkeit zu den angeblich schädlichen Auswirkungen des Namens A. nur mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens feststellen können.

Mit diesem Vorbringen lässt sich ebenfalls kein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründen. Ein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist ein in der unrichtigen Anwendung oder fehlerhaften Nichtanwendung prozessualer Vorschriften liegender Verstoß gegen Regelungen des Verwaltungsprozessrechts (s. etwa OVG SH, Beschl. v. 16.12.2019 - 2 LA 203/17 - juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 13.1.2014 - 2 ZB 12.2242 - juris Rn. 22; Roth, in: Posser/Wolff/Decker, Stand: 1.4.2023, § 124 Rn. 80 f.). Verfahrensmängel betreffen den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht inhaltliche Mängel der sachlichen Entscheidung (BVerwG, Beschl. v. 2.11.1995 - 9 B 710/94 - juris Rn. 5). Der Kläger rügt insofern schon nicht einen in der unrichtigen Anwendung oder fehlerhaften Nichtanwendung prozessualer Vorschriften liegenden Verstoß gegen Regelungen des Verwaltungsprozessrechts, sondern des Verwaltungsverfahrensrechts. Im Übrigen war die Beklagte vorliegend weder nach § 3 Abs. 2 NamÄndG noch nach § 24 VwVfG i.V.m. § 1 NVwVfG verpflichtet, im Verwaltungsverfahren ein Sachverständigengutachten einzuholen. Gemäß § 3 Abs. 2 NamÄndG sind die für die Entscheidung erheblichen Umstände von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen und ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden, § 24 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Aus diesen normativen Vorgaben folgt zugleich, dass Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde stehen (vgl. Heßhaus, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.4.2023, § 39 Rn. 7 und Rn. 9 ff., m.w.N.). Die Behörde ist dabei verpflichtet, die entscheidungserheblichen Tatsachen so weit aufzuklären, dass die Voraussetzungen für den Abschluss des Verfahrens zu ihrer Überzeugung vorliegen (Kallerhoff/Fellenberg, in: Stelkens/Bonk/Sachs/, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 24 Rn. 26). Der Kläger hat nicht ansatzweise dargelegt, dass die Entscheidung der Beklagten, zusätzlich zu den von ihr angestellten Ermittlungen kein Sachverständigengutachten zu der Frage, inwieweit eine Ablehnung der Namensänderung zu einer seelischen Belastung der Kinder führen würde, einzuholen, gegen diese Vorgaben verstoßen hat.

3. Auch soweit der Kläger zur Darlegung eines Verfahrensmangels schließlich anführt, dass das Verwaltungsgericht seine Kompetenz bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung überschritten habe, es hätte vielmehr erkennen müssen, dass die Behörde von ihrem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise gebraucht gemacht habe, statt dessen habe es eigenes Ermessen ausgeübt, lässt sich damit ebenfalls kein Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darlegen. Der Kläger rügt auch insoweit nicht den Weg zum Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, sondern inhaltliche Mängel der sachlichen Entscheidung. Im Übrigen ergibt sich bereits aus obigen Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dass das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung des streitgegenständlichen Bescheids weder seine Kompetenz überschritten, noch in pflichtwidriger Weise eigenes Ermessen an Stelle der Beklagten ausgeübt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen auch im Zulassungsverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko eingegangen sind, entspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem Kläger als der unterlegenen Partei aufzuerlegen.