Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.05.2023, Az.: 4 ME 14/23
bewirtschaftungshindernd; Eingriff; erhebliche Beeinträchtigung; Landschaftselement; Zur Rechtmäßigkeit einer naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsanordnung nach einer erheblichen Beeinträchtigung von sonstigen Feldhecken
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.05.2023
- Aktenzeichen
- 4 ME 14/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 21414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2023:0509.4ME14.23.00
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- BNatSchG § 14
- BNatSchG § 17 Abs. 8
- BNatSchG § 39
- NAGBNatSchG § 5 Nr. 3
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 19. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 5. September 2022, mit welchem ihm die Wiederherstellung zweier zuvor ungenehmigt beseitigter Hecken aufgegeben worden ist.
Der Antragsteller ist Landwirt und Eigentümer des Flurstücks ... der Flur ... der Gemarkung C-Stadt (Gemeinde D-Stadt). Im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 13. Januar 2021 stellte der Antragsgegner fest, dass im südlichen Bereich dieses Flurstücks zwei Hecken vollständig beseitigt worden waren. Nach Anhörung des Antragstellers zu einer erforderlichen Wiederherstellung der Hecken führte der Antragsgegner am 18. Juni 2021 einen erneuten Ortstermin unter Anwesenheit des Antragstellers und seines die Fläche bewirtschaftenden Pächters durch. Hierbei gab der Antragsteller unter anderem an, es sei lediglich ein Pflegeschnitt und keine Beseitigung der Hecken erfolgt. Zudem müsse der in dem fraglichen Bereich gelegene Graben unterhalten werden, wofür er den Gehölzbestand entfernen müsse. Von Seiten des Antragstellers wurden in dem Gespräch mehrere Optionen zur Wiederherstellung der Hecken aufgezeigt. Hierzu bat er den Antragsteller mit Schreiben vom 25. August 2021 um Rückäußerung. Auf Nachfragen gab der Antragteller an, dieses Schreiben, ebenso wie ein weiteres inhaltsgleiches Schreiben des Antragsgegners vom 6. Dezember 2021, nicht erhalten zu haben. Auf eine erneute Bitte um Stellungnahme des Antragsgegners vom 31. März 2022 reagierte der Antragsteller nicht.
Mit Bescheid vom 5. September 2022 verfügte der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber dem Antragsteller die Wiederherstellung zweier Hecken auf einer Länge von 120 m bzw. 110 m auf dem fraglichen Flurstück und machte hierzu im Einzelnen Vorgaben zur Platzierung und Breite der Hecken, zum Pflanzgut, zur Anordnung der Bepflanzung sowie zum Erhalt und Schutz der Neupflanzungen. Den genauen Bereich der vorzunehmenden Anpflanzungen markierte der Antragsgegner auf zwei dem Bescheid beigefügten Luftbildern mit einer roten Umrandung. Zudem drohte der Antragsgegner dem Antragsteller die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 EUR an.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 5. Oktober 2022 Widerspruch eingelegt, über welchen der Antragsgegner noch nicht entschieden hat.
Am 30. Dezember 2022 hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen.
Mit dem vom Antragsteller mittels der Beschwerde angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Wiederherstellungsverfügung aller Voraussicht nach zu Recht ergangen sei. Die Anordnung der Wiederherstellung der zwei Hecken könne sich auf § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG stützen. Durch den Antragsteller sei ein Eingriff in Natur und Landschaft i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG erfolgt. Bei den zwei streitgegenständlichen Hecken habe es sich um sonstige Feldhecken i.S.v. § 5 Nr. 3 NAGBNatSchG gehandelt, die der Antragsteller zumindest erheblich beeinträchtigt habe. Nach Landesrecht liege daher ein Regelfall eines Eingriffs vor. Die gekappten Eschen und Birken seien unwiderruflich abgestorben und eine Regeneration des restlichen Heckenbestands sei - wenn überhaupt - erst nach einem erheblichen ungestörten Entwicklungszeitraum zu erwarten. Es habe sich nicht lediglich um eine bloßen Form- und Pflegeschnitt gehandelt, da nicht nur vereinzelt Bäume bzw. Sträucher zurückgeschnitten worden seien. Vielmehr habe der Antragsteller eine Vielzahl von Bäumen und Sträuchern entfernt. Der Eingriff sei von dem Antragsteller auch ohne die notwendige Zulassung vorgenommen worden. Die Beseitigung der Hecken sei nach § 39 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG verboten gewesen. Ein vernünftiger Grund für die Beseitigung im Sinne dieser Vorschriften habe nicht vorgelegen. Nach dem gegenwärtigen Sachverhalt sei davon auszugehen, dass es Ziel der Beseitigung der Feldhecken gewesen sei, bewirtschaftungshindernde Landschaftselemente zu beseitigen. Die Maßnahme hätte daher nur auf der Grundlage einer Befreiung nach § 67 BNatSchG rechtmäßig vorgenommen werden dürfen. Ermessensfehler bei der erfolgten Anordnung der Wiederherstellung der Hecken seien nicht ersichtlich. Auch bestehe an der sofortigen Vollziehung der Anordnung ein besonderes öffentliches Interesse. Nichts Anderes folge daraus, dass seit der Maßnahme nunmehr bereits zwei Jahre vergangen seien. Die zeitliche Verzögerung vor Erlass der Wiederherstellungsanordnung habe sich daraus ergeben, dass auf Wunsch des Antragstellers ein erneuter Ortstermin durchgeführt worden sei und der Antragsgegner daraufhin dem Antragsteller wiederholt die Möglichkeit gegeben habe, sich für eine der im Gespräch angebotenen Optionen zu entscheiden, wovon der Antragsteller aber keinen Gebrauch gemacht habe.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss bleibt ohne Erfolg.
Der Antragsteller vermag mit seinem Vorbringen im Beschwerdeverfahren, auf dessen Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage zu stellen.
Soweit der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er die streitbefangenen Hecken lediglich auf den Stock gesetzt habe und diese wieder austreiben würden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Prüfung des Vorliegens eines Eingriffs i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 5 Nr. 3 NAGBNatSchG festgestellt, dass der Antragsteller mit seiner Maßnahme sonstige Feldhecken i.S.d. § 5 Nr. 3 NAGBNatSchG zumindest erheblich beeinträchtigt hat und somit nach Landesrecht ein Regelfall eines Eingriffs vorliegt (Beschlussabdruck, S. 11 f.). Vom Vorliegen einer (vollständigen) Beseitigung i.S.d. § 5 NAGBNatSchG ist in dem erstinstanzlichen Beschluss gerade nicht ausgegangen worden. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht zu Grunde gelegt, dass der Antragsteller alle in dem fraglichen Bereich vorhandenen Sträucher und Bäume, unbeschadet ihres genauen Durchmessers, wie z. B. Birken, abgeschnitten hat (Beschlussabdruck, S. 13). Diese Sachverhaltsfeststellung ist angesichts der im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners enthaltenen, beim Ortstermin am 13. Januar 2021 angefertigten Lichtbilder (vgl. Bl. 15 bis 21 der Beiakte 001) nicht zu beanstanden. Auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass Kappen der Bäume Eschen und Birken sei unwiderruflich mit deren Absterben verbunden und eine Regeneration des restlichen Heckenbestandes sei - wenn überhaupt - erst nach einem erheblichen ungestörten Entwicklungszeitraum zu erwarten (vgl. Beschlussabdruck, S. 12), vermag der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel zu ziehen. Die von ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Lichtbilder vom 7. August 2022 (Bl. 26 bis 29 der Gerichtsakte; vgl. auch Bl. 78 bis 81 der Beiakte 001) zeigen lediglich einen spärlichen wieder vorhandenen Bewuchs, der nicht ansatzweise an den früher vorhandenen Zustand heranreicht (hierzu vgl. Bildaufnahme auf Bl. 93 der Beiakte 001). Hinzu kommt, dass der Antragsteller dem Vortrag des Antragsgegners, der Neuaustrieb befinde sich im Wesentlichen innerhalb des in dem fraglichen Bereich vorhandenen Grabens und sei daher bei einer eventuellen künftigen Grabenunterhaltung einer erneuten Beeinträchtigung oder Beseitigung ausgesetzt, nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Der weitere Einwand des Antragstellers, er habe gerade nicht, wie vom Verwaltungsgericht auf S. 14 seines Beschlusses vermutet worden sei, das Ziel verfolgt, bewirtschaftungshindernde Landschaftselemente zu beseitigen, sondern es sei ihm vielmehr um die Vermeidung einer Vergreisung und somit um die Pflege der Feldhecken gegangen, vermag der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Hiermit macht der Antragsteller der Sache nach geltend, er könne sich entgegen der Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf S. 14 des Beschlussabdruckes hinsichtlich der von ihm vorgenommen Maßnahme auf einen vernünftigen Grund i.S.d. § 39 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG berufen. Gegen das Vorbringen, es sei ihm nur um die Pflege der Feldhecken gegangen, spricht jedoch die Tatsache, dass er auch nach seinem eigenen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren die Grenzen einer Heckenverjüngung durch ein Abschneiden "auf den Stock" nicht gewahrt hat, da er die Maßnahme nicht nur abschnittsweise, sondern auf der gesamten Länge der Feldhecken und zudem nicht unter Aussparung der vorhandenen Bäume vorgenommen hat. Nach den vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Januar 2023 vorgelegten Empfehlungen für die fachgerechte Pflege von Feldhecken des Landkreises Fulda kann ein Auf-den-Stock-Setzen von Feldhecken zwar einer Vergreisung von Feldhecken entgegenwirken. Allerdings stellt eine solche Vorgehensweise einen erheblichen Eingriff in die Lebensgemeinschaft dar, so dass in einer Heckenzeile ein Auf-den-Stock-Setzen nach Möglichkeit immer nur abschnittsweise durchgeführt werden soll. Zudem können einzelne Bäume bei der periodischen Heckenpflege geschont werden. Ein Gehölzrückschnitt darf nach diesen Empfehlungen daher auf maximal einem Drittel und bis zu 50 m Länge einer Hecke erfolgen. Nach einer solchen Maßnahme soll der Gehölzbestand für zwei bis drei Jahre in Ruhe gelassen werden, bevor die nächste Pflegemaßnahme durchgeführt werden kann. Diese, vom Antragsteller selbst vorgetragenen fachlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Pflege von Feldhecken hat er mit den vom ihm durchgeführten Maßnahmen jedoch unstreitig nicht gewahrt. Denn er hat die fraglichen Hecken auf ihrer gesamten Länge abgeschnitten und sich nicht nur auf ein abschnittsweises Auf-den-Stock-Setzen beschränkt. Zudem hat er sämtliche vorhandenen Bäume gekappt. Mit dem Verwaltungsgericht geht daher auch der Senat davon aus, dass jedenfalls für die in dem konkreten Ausmaß und der konkreten Art und Weise ausgeführten Maßnahme des Antragstellers kein vernünftiger Grund i.S.d. § 39 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BNatSchG vorgelegen hat. Auf den weiteren Vortrag des Antragstellers zum Vorliegen registrierter Landschaftselemente i.S.d. landwirtschaftlichen Prämienrechts sowie zum Pachterlös der fraglichen Grünlandfläche, auf welcher sich die abgeschnittenen Hecken befunden haben, kommt es demgegenüber nicht entscheidungserheblich an.
Auch mit seinem Vorbringen, die Voraussetzungen des § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG lägen nicht vor, da ein rechtmäßiger Zustand auch auf andere Weise, nämlich durch bloßes In-Ruhe-lassen des wieder vorhandenen Bewuchses, hergestellt werden könnten, dringt der Antragsteller nicht durch. Wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, ist eine nachträgliche Legalisierung der Maßnahme des Antragstellers nicht möglich. Zum einen ist nach dem nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Vortrag des Antragsgegners ein Wiederaustreiben der abgeschnittenen Bäume gerade nicht zu erwarten und auch nicht aus den vom Antragsteller vorgelegten Lichtbildern ersichtlich. Zum anderen hat sich bisher lediglich ein spärlicher Bewuchs wieder eingestellt, der zudem bei einer künftigen Unterhaltung des in dem Bereich vorhandenen Grabens erneut gefährdet wäre. Bei Vornahme der vom Antragsgegner in dem streitgegenständlichen Bescheid vorgegebenen Pflanzungen in einem Verbund von Sträuchern und Bäumen, deren Anordnung in einem Abstand von bis zu 5 Metern von dem vorhandenen Graben erfolgen kann, und die zudem bei Bedarf zu wässern und durch einen Wildschutzzaun zu schützen sind, dürfte demgegenüber eine erheblich schnellere und qualitativ hochwertigere Wiederherstellung des früheren Heckenzustandes erreicht werden.
Der Einwand des Antragstellers, der Antragsgegner verlange mit der Verfügung vom 5. September 2022 nicht nur eine Wiederherstellung des bisherigen Zustands, sondern wesentlich mehr, da er hiernach zwei Hecken in einer Länge von 110 m und 120 m anpflanzen solle, wohingegen der Antragsgegner im Anhörungsschreiben vom 2. Februar 2021 selbst von Heckenlängen von nur 70 m bzw. 115 m ausgegangen sei, geht ebenfalls fehl. Wie der Antragsgegner nachvollziehbar erwidert hat, basieren die geringeren, im Schreiben vom 2. Februar 2021 genannten Längen darauf, dass zum damaligen Zeitpunkt noch ein geringerer Eingriff angenommen wurde, später aber deutlich geworden sei, dass sich der Bereich des Eingriffs größer dargestellt habe. Bereits aus den beiden dem Bescheid vom 5. September 2022 beigefügten Luftbildern (vgl. Bl. 60 f. der Beiakte 001) lässt sich ersehen, dass die angeordnete Wiederherstellung zweier Hecken von 110 m und 120 m Länge dem Umfang der vom Antragsteller durchgeführten Heckenbeseitigung entspricht. Auf dem Luftbild von 2018 lässt sich das zum damaligen Zeitpunkt vorhandene Ausmaß der beiden streitgegenständlichen Hecken ersehen. Auf dem Luftbild von 2021 ist ersichtlich, dass dieser Bestand in Gänze nicht mehr vorhanden ist. Exakt diese Bereiche hat der Antragsgegner auf den Luftbildern mit einer roten Umrandung markiert und hiermit den Bereich der wiederherzustellenden Hecken festgelegt. Legt man den auf den Luftbildern abgedruckten Maßstab an die fraglichen Heckenbereiche an, so sind die vom Antragsgegner verwendeten Längenangaben von 110 m und 120 m als zutreffend anzusehen.
Anders als der Antragsteller meint, verlangt der Bescheid vom 5. September 2022 von ihm auch nicht die Neupflanzung bestimmter Baumarten wie Eiche, Rotbuche oder Esche. Nach Ziffer 1 Buchst. d des Bescheidtenors sind die Pflanzzonen in einem Verband aus Sträuchern und Bäumen in bestimmten Abständen auf Lücke zu bepflanzen. In Ziffer 1 Buchst. c Satz 1 des Bescheidtenors wird vorgegeben, dass das Pflanzgut mit Baumschulware aus anerkannten regionalen Herkünften nach dem Forstvermehrungsgutgesetz zu erfolgen hat. Die zu wählenden Baum- und Straucharten ergeben sich aus dem dem Bescheid vom 5. September 2022 beigefügten Merkblatt (vgl. Ziffer 1 Buchst. c Satz 2 des Bescheidtenors). Die in Ziffer 1 Buchst. c Satz 1 des Bescheidtenors einer Klammer aufgezählten Herkunftsgebiete für die Baumarten Eiche, Rotbuche, Erle und Esche sind nach dem Vorbringen des Antragsgegners nicht so zu verstehen, dass der Antragssteller verpflichtet werden sollte, gerade diese Baumarten anzupflanzen. Vielmehr sollten hiermit nur die zu verwendenden Herkunftsgebiete für diese Baumarten festgelegt werden.
Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, ein besondere öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug der Wiederherstellungsanordnung sei nicht gegeben, da der Antragsgegner etwa zwei Jahre nach der Maßnahme abgewartet habe, bis er die für sofort vollziehbar erklärte Wiederherstellung angeordnet habe, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits neuer Bewuchs wieder deutlich vorhanden gewesen sei, vermag dies eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist der zeitliche Verzug vor Erlass des Bescheids vom 5. September 2022 sehr wohl seinem eigenen Verhalten zuzurechnen. Der erste durchgeführte Ortstermin nach Bekanntwerden der Heckenbeseitigung fand am 13. Januar 2021 ohne den Antragsteller statt. Auf die daraufhin mit Schreiben vom 2. Februar 2021 durchgeführte Anhörung des Antragstellers zu einer möglichen Wiederherstellung der Hecken hat dieser den Wunsch geäußert, einen weiteren, gemeinsamen Vor-Ort-Termin durchzuführen und hierzu die erste Junihälfte des Jahres 2021 vorgeschlagen. Dementsprechend fand am 18. Juni 2021 ein zweiter, gemeinsamer Ortstermin statt. Dass der Antragsteller die nachfolgenden Schreiben vom 25. August 2021 sowie vom 6. Dezember 2021, in welchem ihn der Antragsgegner aufforderte, zu den beim Ortstermin vorgeschlagenen Optionen Stellung zu beziehen, nicht erhalten haben will, ist dem Antragsgegner nicht zuzurechnen, da Fehler bei der Adressierung der Schreiben nicht erkennbar sind und in den Akten zudem der Versand der Schreiben mit einem Ab-Vermerk festgehalten worden ist. Im Übrigen hätte sich der Antragsgegner aufgrund des Inhalts des Vor-Ort-Gesprächs vom 18. Juni 2021 auch von sich aus an den Antragsgegner mit der Mitteilung einer Auswahl einer Option wenden können. Auf das weitere Schreiben vom 31. März 2022 hat der Antragssteller wiederum nicht reagiert und insofern auch nicht vorgetragen, dieses Schreiben nicht erhalten zu haben. Wie bereits ausgeführt, ist der zwischenzeitlich wieder vorhandene Bewuchs in seinem Ausmaß und in seiner Qualität auch nicht mit dem nach Vornahme der angeordneten Anpflanzungen zu erwartenden Zustand zu vergleichen, so dass das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses auch unter diesem Gesichtspunkt nicht in Zweifel gezogen werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 - (NordÖR 2014,11). Anders als das Verwaltungsgericht geht der Senat nicht von einer Vorwegnahme der Hauptsache aus und legt daher wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens eine Halbierung des in der Hauptsache anzusetzenden Regelstreitwerts zugrunde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).