Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.05.2023, Az.: 2 OA 25/23

Beanstandung hochschulaufsichtsrechtlich; Streitwert; Streitwertbemessung; Streitwertbeschwerde; Zulage für Hochschulbeschäftigte; Streitwert bei einer hochschulaufsichtsrechtlichen Beanstandung der Gewährung finanzieller Zulagen an Beschäftigte eines Studentenwerks

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.05.2023
Aktenzeichen
2 OA 25/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 21893
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0526.2OA25.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Göttingen - 03.04.2023 - AZ: 1 A 55/23

Fundstellen

  • NVwZ-RR 2023, 832
  • NordÖR 2023, 444

Amtlicher Leitsatz

Der Streitwert bei einer hochschulaufsichtsrechtlichen Beanstandung der Gewährung finanzieller Zulagen an Beschäftigte eines Studentenwerks orientiert sich in Anlehnung an die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 an der Wertbemessung kommunalaufsichtsrechtlicher Streitigkeiten (Nr. 22.5) in Höhe von 15.000 Euro.

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 3. April 2023 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG in zulässiger Weise von dem Rechtsanwalt des Klägers im eigenen Namen eingelegte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts - Berichterstatterin der 1. Kammer - vom 3. April 2023, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin des Senats als Einzelrichterin entscheidet (vgl. Senatsbeschl. v. 6.5.2020 - 2 OA 205/20 -, juris Rn. 2; NdsOVG, Beschl. v. 14.10.2011 - 13 OA 196/11 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 27.2.2018 - 13 OA 40/18 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 29.5.2018 - 13 OA 161/18 -, juris Rn. 1; OVG NRW, Beschl. v. 23.10.2018 - 13 E 737/18 -, juris Rn. 1 f.; OVG Berl.-Bbg, Beschl. v. 18.1.2016 - OVG 10 L 35.15 -, juris Rn. 6; VGH BW, Beschl. v. 11.4.2014 - 1 S 400/14 -, juris Rn. 1 ff.), hat keinen Erfolg.

Mit der erstinstanzlichen Anfechtungsklage wandte sich der Kläger ursprünglich gegen eine aufsichtsrechtliche Beanstandung des Beklagten, mit der dieser die Gewährung von finanziellen Zulagen an 23 Beschäftigte des Klägers für rechtswidrig erachtet (Ziffer I.), und dem Kläger aufgegeben hatte, die Zulagen, deren monatliche Höhe er in der Beanstandung unter Angabe der jeweiligen Personalnummer der 23 Beschäftigten beziffert hatte, unverzüglich zu widerrufen und die entsprechenden Zahlungen einzustellen (Ziffer II.). Nachdem der Beklagte den angegriffenen Bescheid im Zuge eines rechtlichen Hinweises des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Berichterstatterin das erstinstanzliche Verfahren mit Beschluss vom 3. April 2023 eingestellt, die Kosten des Verfahrens entsprechend der Kostenübernahmeerklärung dem Beklagten aufgegeben und den Wert des Streitgegenstandes unter Berücksichtigung der Empfehlungen zu Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 15.000 Euro festgesetzt.

Die Beschwerde dringt mit ihrem dagegen erhobenen Einwand nicht durch, der Streitwert sei, unter Berücksichtigung der finanziellen Auswirkungen der Beanstandung, in analoger Anwendung der Regelung des § 42 Abs. 1 GKG in Höhe des dreifachen Jahresbetrages der Zulagen zuzüglich des Arbeitnehmeranteils und mithin in Höhe von 551.215,29 Euro (3 x 183.738,43 Euro) festzusetzen, und zudem sei auch zu berücksichtigen, dass das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in drei Fällen, in denen sich Beschäftigte gegen den entsprechenden Widerruf der Zulage seitens eines anderen Studentenwerks gewandt hätten, den Widerruf der Zulage für rechtswidrig erachtet habe, so dass sich auch der Kläger bei einem Widerruf der Zulage einer entsprechenden arbeitsgerichtlichen Klageflut gegenüber gesehen hätte.

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht nach § 52 Abs. 1 GKG, in Anlehnung an die Empfehlung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für die Wertbemessung kommunalaufsichtsrechtlicher Streitigkeiten (Nr. 22.5), auf 15.000 Euro festgesetzt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde kommt eine Wertberechnung auf der Grundlage des § 42 Abs. 1 GKG nicht in Betracht. Diese Vorschrift enthält besondere Regeln für die Wertberechnung bei Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder aus einem anderen dort aufgeführten Rechtsverhältnis. Um eine solche Ansprüche betreffende Streitigkeit handelt es sich hier aber nicht, denn Gegenstand der Anfechtungsklage ist (allein) eine Beanstandung der beklagten Aufsichtsbehörde nach § 51 Abs. 1 Satz 3 NHG gegenüber dem gemäß § 68 Abs. 5 NHG ihrer Aufsicht unterliegenden Studentenwerk. Dass die aufsichtsrechtliche Beanstandungsverfügung die Rechtswidrigkeit der Zulagengewährung an einzelne Beschäftigte des Klägers betrifft und dem Kläger damit zugleich aufgegeben wird, die Zulagen zu widerrufen und die Zahlungen einzustellen, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die streitgegenständliche Beanstandung, deren Aufhebung der Kläger mit der Anfechtungsklage verfolgt hat, berührt allein das auf §§ 51, 68 Abs. 5 NHG beruhende aufsichtsrechtliche Verhältnis zwischen der Aufsichtsbehörde und dem ihrer Überwachung unterliegenden hier klagenden Studentenwerk.

Ebenso wenig kommt eine Streitwertfestsetzung in der begehrten Höhe auf der Grundlage des § 52 Abs. 3 GKG in Betracht (a.A. allerdings ohne Begründung, VG Osnabrück, Beschl. v. 8.2.2023 - 1 A 142/22 -). Ein auf eine bezifferte Geldleistung oder ein hierauf gerichteter Verwaltungsakt liegen nur dann vor, wenn die Geldleistung als solche unmittelbarer Regelungsgegenstand des streitgegenständlichen Verwaltungsakts ist, um den gestritten wird (OVG SH, Beschl. v. 13.12.2022 - 3 O 40/19 -, juris Rn. 12), und dieser mit Obsiegen unmittelbar in das Vermögen des obsiegenden Beteiligten übergeht (NdsOVG, Beschl. v. 4.1.2023 - 14 OA 349/22 -, juris Rn. 4; Elzer in Toussaint, Kostenrecht, BeckOK, 53. Aufl. 2023, § 52 Rn. 24 m.w.N.). Das ist bei der mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebung der angegriffenen aufsichtsrechtlichen Beanstandung nicht der Fall. Vielmehr wären im Falle des Obsiegens des Beklagten, d.h. einer Bestätigung der aufsichtsrechtlichen Beanstandung, seitens des Klägers weitere - hier zudem eigenständig anfechtbare - Maßnahmen zur Umsetzung der Beanstandung erforderlich geworden.

Die begehrte Streitwertfestsetzung kann auch nicht auf die Regelung des § 52 Abs. 1 GKG gestützt werden, wonach der Streitwert u.a. in den Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts Anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Maßgeblich für die Bestimmung der Bedeutung der Sache ist danach der Antrag. Bloße mittelbare Auswirkungen der gerichtlichen Entscheidung sind - wie auch bei § 52 Abs. 3 GKG - bei der Bestimmung der Bedeutung der Sache nicht zu berücksichtigen (NdsOVG, Beschl. v. 4.1.2023 - 14 OA 349/22 -, juris Rn. 5; Elzer in Toussaint, Kostenrecht, BeckOK, 53. Aufl. 2023, § 52 Rn. 10). Davon ausgehend ergeben sich auch aus dem mit der Anfechtungsklage verfolgten reinen Kassationsantrag (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) keine der begehrten Wertbemessung in Höhe von 551.215,29 Euro entsprechende Bedeutung der Sache.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).