Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.05.2023, Az.: 1 ME 36/23

Baustelleneinrichtung; Mobilheim; Zwischennutzung; Unterbringung der Bauherrn während der Bauphase keine Baustelleneinrichtung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.05.2023
Aktenzeichen
1 ME 36/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 21412
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0509.1ME36.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 01.03.2023 - AZ: 4 B 4071/22

Fundstellen

  • BauR 2023, 1502-1504
  • DVBl 2023, 1367-1369
  • DÖV 2023, 730
  • NVwZ 2023, 1687-1688
  • NordÖR 2023, 444

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Begriff der nach Nr. 11.15 des Anhangs zu § 60 NBauO verfahrensfreien Baustelleneinrichtung setzt nicht nur einen zeitlichen und räumlichen, sondern auch einen funktionellen Zusammenhang mit der Baustelle, d.h. der Bautätigkeit voraus; die Einrichtung muss gerade die physische Vollendung des Bauvorhabens fördern. Das ist bei der Zwischenunterbringung der Gebäudenutzer und ihres Hausrats nicht der Fall.

  2. 2.

    Unterkünfte können nur dann Teil der Baustelleneinrichtung sein, wenn die Anwesenheit der Untergebrachten auf der Baustelle durch die baulichen Betriebsabläufe motiviert, wenn nicht gar für sie erforderlich ist.

  3. 3.

    Die Aufstellung von Mobilheimen für mehrere Monate erfüllt das im Begriff der baulichen Anlage i.S.d. § 29 BauGB enthaltene zeitliche Element.

  4. 4.

    Eine Zwischenunterbringung des Bauherrn in einem Mobilheim auf dem Baugrundstück bis zur Errichtung eines Ersatzbaus ist nicht von der Teilprivilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfasst.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer (Einzelrichter) - vom 1. März 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Nutzungsuntersagung und Beseitigungsverfügung für zwei Mobilheime. Sie hält diese als Baustelleneinrichtung für formell und materiell baurechtmäßig.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Außenbereichsgrundstücks, auf dem sie mit Baugenehmigung des Antragsgegners einen Ersatzbau für ihr inzwischen beseitigtes Wohnhaus errichtet. Auf dem Baugrundstück haben sie und ihr Ehemann einen Bauwagen und zwei Mobilheime aufgestellt, die sie nach eigenen Angaben als Unterkunft während der Bauphase sowie zur Zwischenlagerung ihres Hausrats nutzen. Mit an die Antragstellerin gerichtetem Bescheid vom 7. Dezember 2022 untersagte der Antragsgegner die Nutzung der Mobilheime, gab ihr deren Entfernung vom Grundstück bis zum 15. Januar 2023 auf, ordnete die sofortige Vollziehung und drohte ein Zwangsgeld an.

Den dagegen gerichteten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des fristgerecht erhobenen Widerspruchs der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, sowohl die Nutzungsuntersagung als auch die Beseitigungsverfügung würden sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. Die Nutzungsuntersagung habe der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise (allein) darauf gestützt, dass eine Baugenehmigung für die Aufstellung fehle. Diese sei weder als Aufstellung fliegender Bauten noch als Baustelleneinrichtung i.S.d. Nr. 11.15 des Anhangs zu § 60 NBauO verfahrensfrei. Eine Baustelleneinrichtung sei eine vorübergehend aufgestellte Anlage im engen räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhang mit aktuellen Bauarbeiten bzw. einem konkreten Bauvorhaben. Daran fehle es hier; die erhebliche Größe der Mobilheime erkläre sich daraus, dass die Antragstellerin und ihr Mann diese als herkömmlichen Wohnraum und zur Möbeleinlagerung nutzen wollten und nicht aus einer Erforderlichkeit für den Bau. Die Angabe, dass auch Eigenleistungen geplant seien, sei zu unbestimmt, zumal diese typischerweise erst gegen Ende der Bauarbeiten erbracht würden. Unterkünfte könnten eine Baustelleneinrichtung sein, wenn die ausreichende Anwesenheit von auf der Baustelle arbeitenden Personen anders nicht gewährleistet werden könne; das sei hier aber nicht der Grund ihrer Aufstellung. Dass der Antragsgegner im Zusammenhang mit der Nutzungsuntersagung auch materielle Aspekte angesprochen habe, bedeute nicht, dass er diesen Verfügungsteil auch auf die materielle Baurechtswidrigkeit der Nutzung gestützt habe.

Die Beseitigungsverfügung sei demgegenüber tragend mit der materiellen Baurechtswidrigkeit begründet. Diese liege auch vor. Die Aufstellung der Mobilheime habe bodenrechtliche Relevanz und beeinträchtige öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Sie lasse die Entstehung oder - im Hinblick auf das gegenüberliegende weitere Gebäude - die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Sie beeinträchtigten die natürliche Eigenart der Landschaft und verunstalteten das Landschaftsbild; dass am Aufstellungsort "kultivierte" Flächen vorhanden seien, ändere daran nichts. Zudem widerspreche sie Darstellungen des Flächennutzungsplans, der Flächen für Landwirtschaft ausweise. Die Antragstellerin sei mit dem Erhalt der Baugenehmigung bereits in den Genuss einer besonderen Privilegierungsvorschrift gekommen; bei der Inanspruchnahme des Außenbereichs sei jedoch Zurückhaltung geboten. Darauf, dass die Mobilheime im Hinblick auf die u.a. beengten Wohnverhältnisse und den beabsichtigten Zweck (Wohnnutzung auf unbestimmte Zeit) bauordnungsrechtlich nicht genehmigungsfähig seien und wohl auch brandschutzrechtliche Bedenken bestehen dürften, komme es daher nicht an.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung, hinsichtlich derer das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen habe, sei auch hinsichtlich der Beseitigungsverfügung nicht zu beanstanden, da diese keinen Substanzverlust bewirke.

II.

Die dagegen gerichtete Beschwerde, auf deren fristgerecht vorgetragene Gründe sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, hat keinen Erfolg.

Ohne Erfolg greift die Antragstellerin die Auffassung des Verwaltungsgerichts an, Unterkünfte und Hausratslager, die den Bewohnern eines Hauses zur Überbrückung des Zeitraums zwischen Abbruch und Errichtung eines Ersatzbaus zu dienen bestimmt sind, seien regelmäßig keine verfahrensfreie Baustelleneinrichtung nach Nr. 11.15 des Anhangs zu § 60 NBauO. Dabei kommt es weniger auf die mit der Beschwerdebegründung angesprochene Frage des Zeitraums der Bauarbeiten an. Der Begriff der Baustelleneinrichtung setzt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht nur einen zeitlichen und räumlichen, sondern auch einen funktionellen Zusammenhang mit der Baustelle, d.h. der Bautätigkeit voraus; die Einrichtung muss m.a.W. gerade die physische Vollendung des Bauvorhabens fördern. Das ist bei der Zwischenunterbringung der Gebäudenutzer und ihres Hausrats nicht der Fall. Diese sind zwar durch die Baumaßnahme - genauer: den ihr vorangehenden Abbruch - veranlasst, dienen jedoch weder den Abbrucharbeiten noch der Errichtung des Ersatzbaus. Die Errichtung von Unterkünften - ggf. auch für den Bauherrn - kann, wie sich auch aus Nr. 11.15 des Anhangs zu § 60 NBauO ergibt, zwar grundsätzlich Teil der Baustelleneinrichtung sein. Dies setzt aber voraus, dass die permanente Anwesenheit der Untergebrachten auf der Baustelle - etwa als Aufsicht bei Lagerung besonders wertvoller Baustoffe/-geräte vor Ort oder wegen der Unzumutbarkeit einer täglichen An- und Abreise der Arbeitskräfte bei Baustellen in Orten ohne ausreichende Beherbergungskapazitäten - durch die baulichen Betriebsabläufe motiviert, wenn nicht gar für sie erforderlich ist. Durch diesen beschränkten Zweck muss auch ihre Dimensionierung geprägt sein. In diesem Zusammenhang ist auch der von der Antragstellerin gerügte Verweis des Verwaltungsgerichts auf die "erhebliche Größe und Massivität der aufgestellten Mobilheime" zu lesen. Zwei Mobilheime für zwei Personen gehen über das, was als "Arbeitsunterkunft auf der Baustelle" benötigt wird, hinaus. Dass sie für den tatsächlichen Nutzungszweck "Ersatzwohnraum" eher bescheiden sind, dürfte zutreffen, ist im vorliegenden Kontext aber unerheblich. Unabhängig davon hat die Antragstellerin, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, die Erforderlichkeit ihrer Anwesenheit auf der Baustelle mit ihrem pauschalen, im Beschwerdeverfahren lediglich wiederholten Hinweis auf Eigenleistungen nicht dargelegt. Die Zwischenlagerung von Hausrat ist nach den vorgenannten Maßstäben ebenfalls nicht als Baustelleneinrichtung einzustufen. Soweit Nr. 11.15 des Anhangs zu § 60 NBauO Lager- und Schutzhallen benennt, bezieht sich dies auf die Lagerung/Unterstellung von Baumaterialien und -maschinen; nur diese werden "für die Baustelle genutzt".

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, bei den Mobilheimen handele es sich nicht um - ggf. nach § 75 Abs. 2 Satz 1 NBauO baugenehmigungsfreie - fliegende Bauten, ist auch nach Auffassung der Antragstellerin nicht entscheidungserheblich; dies gilt schon deshalb, weil für die Aufstellung fliegender Bauten, die - wie hier - nicht Nr. 11 des Anhangs unterfallen, eine Ausführungsgenehmigung nach § 75 Abs. 2 Satz 2 NBauO erforderlich wäre, deren Existenz nicht dargelegt ist und deren Fehlen ebenfalls zur formellen Baurechtswidrigkeit führen würde. Ob, was die Antragstellerin bestreitet, schon die Aufstellungsdauer von selbst nach den Angaben der Antragstellerin mehreren Monaten der Einstufung als fliegende Bauten entgegensteht, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung.

Die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Nutzungsuntersagung allein auf die formelle Baurechtswidrigkeit gestützt worden und daher auch nur auf diese hin zu überprüfen sei, ist nach dem klaren Wortlaut des angegriffenen Bescheides unbegründet. Die von der Antragstellerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Auslegung angeführte Äußerung, eine nachträgliche Baugenehmigung könne nicht in Aussicht gestellt werden, da das Aufstellen von Wohncontainern nach summarischer Prüfung gegen das einschlägige Bauplanungsrecht verstoße, ist eindeutig allein zur Begründung der Beseitigungsanordnung erfolgt.

Zu Unrecht stellt die Antragstellerin die im Zuge der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage, der Aufstellung der Mobilheime komme bodenrechtliche Relevanz - mit der Folge einer Anwendung bauplanungsrechtlicher Vorgaben - zu. Zwar kann die bodenrechtliche Relevanz bei einer nur kurzfristigen, vorübergehenden Nutzung fehlen. Bei einer Aufstellung für mehrere Monate ist das im Begriff der baulichen Anlage i.S.d. § 29 BauGB enthaltene zeitliche Element jedoch unproblematisch erfüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1976 - IV C 6.75 -, NJW 1977, 2090 = juris Rn. 24: "unterliegt keinen Zweifeln").

Auch die Auffassung der Antragstellerin, die Mobilheime seien als "Nebenanlage" zum genehmigten Hauptbauwerk im Außenbereich zulässig, teilt der Senat nicht. Die Mobilheime ergänzen nicht die Nutzung des - ja noch nicht bestehenden - Hauptbauwerks. Vielmehr wird die Hauptnutzung selbst für eine Übergangszeit in einer baulichen Anlage ausgeübt, die weder das Ursprungs- noch das zum Ersatzgebäude i.S.d. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB bestimmte Bauwerk ist. Der insoweit als Ausnahmetatbestand eng auszulegende und nicht analogiefähige § 35 Abs. 4 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 29.9.1987 - 4 B 191.87 -, NVwZ 1988, 357 = juris Rn. 3) enthält hierfür keinen Teilprivilegierungstatbestand. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Mobilheime in Ermangelung einer Teilprivilegierung öffentliche Belange zumindest wegen einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) und eines Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) beeinträchtigen würden, ist nicht mit Zulassungsgründen angegriffen; ob zusätzlich - was die Antragstellerin bestreitet - die Gefahr der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung besteht, ist angesichts dessen unerheblich.

Ohne Erfolg wendet sich die Antragstellerin schließlich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei hier auch hinsichtlich der Beseitigungsverfügung ausnahmsweise zumutbar, da die Mobilheime ohne Substanzverlust vom Grundstück entfernt werden könnten. Soweit sie Schwierigkeiten, sich, ihren Ehemann und ihren Hausrat anderweitig unterzubringen, anführt, ist dies eine nicht spezifisch mit der Beseitigungsanordnung, sondern mit jeder Nutzungsuntersagung verbundene, aber eben zeitlich begrenzte Belastung; der Antragstellerin ist es, wie jedermann, der nicht mehr bzw. noch nicht über genehmigtes Wohneigentum verfügt, zuzumuten, befristet Ersatzwohnraum anzumieten und ggf. ihren Hausrat in einem dafür bestimmten und genehmigten Lagerhaus gegen Entgelt einzulagern.

Der - im Rahmen des fristgemäßen Beschwerdevorbringens nicht näher substantiierte und vom Antragsgegner bestrittene - Vortrag, dieser habe in anderen Fällen "sehenden Auges die Aufstellung von Mobilheimen als Teil der Baustelleneinrichtung akzeptiert", führt schon deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil dies nicht die am Gleichheitssatz zu messende Ermessensbetätigung beträfe, sondern einen - nun offenbar korrigierten - Rechtsirrtum des Beklagten hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen des Einschreitens in anderen Fällen darstellen würde. Auf die Fortsetzung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis besteht jedoch kein Anspruch. Sollte der Vortrag im Schriftsatz vom 8. Mai 2023 nunmehr so zu verstehen sein, dass der Antragsgegner schon im benannten Vergleichsfall aus dem Jahr 2020 die formelle Baurechtswidrigkeit der in Rede stehenden Zwischenunterkunft erkannt, aber im Ermessenswege vom Einschreiten abgesehen habe, geht dies über eine berücksichtigungsfähige Vertiefung fristgemäßen Vorbringens hinaus. Unabhängig davon zeigt schon das ergänzende Beschwerdevorbringen, dass die beiden Sachverhalte - hier ein langfristig geplantes Bauvorhaben, auf dessen Organisation sich die Bauherrin einstellen konnte, dort eine Zerstörung des Vorgängerbaus durch einen "Unglücksfall" -, nicht ohne weiteres vergleichbar sind. Auch lässt sich dem ergänzenden Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, ob dem Antragsgegner die Errichtung der Zwischenunterkunft im benannten Vergleichsfall überhaupt bekannt war.

Dass der Antragsgegner (allein) die Antragstellerin zur Beseitigung der Mobilheime verpflichtet hat, wäre selbst dann unbedenklich, wenn diese - wie die Antragstellerin behauptet - im Miteigentum ihres Ehemannes stünden. Die Aufstellung der Mobilheime stellt eine rechtswidrige Nutzung des nach Aktenlage in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstücks dar, für die sie nach § 56 Satz 1 NBauO verantwortlich ist. Vor diesem Hintergrund entsprach es dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr, die als Störerin bekannte Antragstellerin in Anspruch zu nehmen, anstatt die nicht ohne weiteres erkennbaren Verursachungsbeiträge und Eigentumsverhältnisse an den Mobilheimen aufzuklären.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).