Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.05.2023, Az.: 1 LB 12/21

Baustoff; Brandschutz; Einbauten; Garage; Klimaanlage; Nichtbrennbar; Tiefgarage; Verflüssiger; Aufstellung haustechnischer Anlagen (hier: Verflüssiger) in einer Tiefgarage; Anforderungen des präventiven Brandschutzes

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.05.2023
Aktenzeichen
1 LB 12/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 22717
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0504.1LB12.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 11.02.2019 - AZ: 4 A 3086/17

Fundstellen

  • BauR 2023, 1500-1502
  • DÖV 2023, 776
  • IBR 2023, 539
  • NordÖR 2023, 443

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 8 Abs. 3 GaStplVO erfasst Einbauten aller Art unabhängig davon, ob sie dem Betrieb der Garage oder garagenfremden Zwecken dienen. Die Vorschrift verlangt bei Einbauten eine insgesamt nichtbrennbare Bauausführung mit dem Ziel, die Brandlast möglichst gering zu halten.

  2. 2.

    Aufbewahren i.S.v. § 19 Abs. 3 Satz 1 GaStplVO meint (nur) das Lagern oder Abstellen von Sachen aller Art für eine gewisse Dauer.

  3. 3.

    Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 46 Satz 1 NBauO ist möglich, soweit Risiken betroffen sind, die in der Garagen- und Stellplatzverordnung keine abschließende Regelung erfahren haben.

  4. 4.

    Ein generelles Verbot, in einer Garage garagenfremde Nutzungen vorzunehmen, kennt das niedersächsische Landesrecht nicht.

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 11. Februar 2019 - - wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. II und III ihres Bescheides vom 7. September 2016 und des Widerspruchsbescheides der Region Hannover vom 13. März 2017 verpflichtet, dem Kläger die mit Bauantrag vom 12. Juli 2016 beantragte Baugenehmigung zur Aufstellung eines Verflüssigers auf einem Stellplatz in der Garage des Baugrundstücks E-Straße, F-Stadt, zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob in einer Tiefgarage ein Verflüssiger als Teil eines Kühlaggregats aufgestellt werden darf.

Der Kläger betreibt auf dem Grundstück E-Straße im Stadtgebiet der Beklagten einen Markt für türkische Lebensmittel. Der Markt verfügt über eine Kühlzelle, deren Kühlaggregat aus zwei Teilen besteht (sog. Splitgerät). Bei dem zugehörigen Verflüssiger handelt es sich um eine rund 2,4 x 1 x 1,9 m große Metallbox, in der in einem geschlossenen Rohrsystem ein Kältemittel zirkuliert, das mittels Ventilatoren gekühlt wird. Nach der für den Markt erteilten Baugenehmigung vom 18. September 2015 soll der Verflüssiger an der Nordfassade des Gebäudes angebracht werden. Tatsächlich aufgestellt wurde der Verflüssiger in der Tiefgarage des Gebäudes, und zwar auf einem bislang - wohl ungenehmigt - zum Abstellen von Fahrrädern sowie zwei Klimageräten einer Bankfiliale genutzten Stellplatz unmittelbar neben der offenen Zufahrt.

Den Antrag des Klägers vom 12. Juli 2016, ihm für diesen veränderten Aufstellort eine Nachtragsbaugenehmigung zu erteilen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. September 2016 ab. Zugleich verfügte sie die Entfernung des Verflüssigers und dessen Aufstellung an dem genehmigten Standort. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Region Hannover mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2017 zurück. Zur Begründung bezogen sich beide darauf, dass der Verflüssiger einen notwendigen Einstellplatz in Anspruch nehme, seine Aufstellung in einer Garage, die allein dem Abstellen von Kraftfahrzeugen diene, unzulässig sei und der Verflüssiger im Brandfall eine Gefahrenquelle darstelle.

Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 11. Februar 2019 abgewiesen. Zwar blockiere der Verflüssiger entgegen der (ursprünglichen, aber bereits in der mündlichen Verhandlung aufgegebenen) Auffassung der Beklagten keinen notwendigen Einstellplatz im Sinne von § 47 NBauO. Seine Aufstellung in der Garage verstoße aber gegen §§ 14, 46 NBauO i.V. mit § 19 Abs. 3 Satz 1 GaStplVO. In Mittelgaragen dürften danach brennbare Stoffe nicht außerhalb von Fahrzeugen aufbewahrt werden. Das sei hier jedoch der Fall. Zwar sei das verwendete Kältemittel grundsätzlich nicht brennbar; im Brandfall könne der Verflüssiger jedoch bersten, und das Kältemittel könne sich unter Druck entzünden. Die Garagen- und Stellplatzverordnung ziele demgegenüber darauf ab, Brandgefahren und andere Risiken im Brandfall zu minimieren, was sich auch daran zeige, dass garagenfremde Nutzungen nach § 8 GaStplVO durch mindestens feuerhemmende Wände von der Garage selbst abzutrennen seien. Diesen Anforderungen entspreche der Aufstellplatz nicht.

Mit seiner vom Senat mit Beschluss vom 19. Januar 2021 zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verstoße die Aufstellung des Verflüssigers nicht gegen das Verbot des § 19 Abs. 3 Satz 1 GaStplVO, brennbare Stoffe außerhalb von Fahrzeugen aufzubewahren. Die Vorschrift sei auf das Lagern brennbarer Stoffe gerichtet. Die Nutzung eines Stoffes als Betriebsmittel in einer haustechnischen Anlage sei kein "Aufbewahren". Dies ergebe sich schon aus dem Wortsinn und dem insoweit anderen Gefährdungspotenzial. Auch gegen § 8 GaStplVO verstoße die Aufstellung nicht. Die Vorschrift behandele die Trennung von Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen und betreffe den Verflüssiger nicht. Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1, § 3 Abs. 1 NBauO liege ebenfalls nicht vor. Das von dem Kläger vorgelegte Sachverständigengutachten vom 15. Mai 2017 habe keine konkrete Gefahr festgestellt. Das verwendete Kältemittel sei nicht brennbar, und die verwendeten Mengen seien gering. Eine relevante Explosions- oder Erstickungsgefahr bestehe nicht. Auch das Gerät selbst sei nicht brennbar, weil es aus Metall bestehe; daher stehe auch § 8 Abs. 3 GaStplVO dem Einbau nicht entgegen. Es gebe entgegen der Auffassung der Beklagten keine Rechtsvorschrift, die die Nutzung einer Garage zur Unterbringung haustechnischer Anlagen verbiete.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 11. Februar 2019 - 4 A 3086/17 - abzuändern, die Baugenehmigung der Beklagten vom 7. September 2016 unter II. und III. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Region Hannover vom 13. März 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Baugenehmigung für die beantragte Nutzung eines Stellplatzes in der Tiefgarage als Aufstellfläche für einen Verflüssiger (Klimagerät eines Lebensmittelmarktes) zu erteilen sowie

die Kosten des Vorverfahrens für erstattungsfähig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Unzulässigkeit des Aufstellungsorts ergebe sich aus § 19 Abs. 3 Satz 1 GaStplVO, weil der Betrieb des Verflüssigers ein "Aufbewahren" im Sinne der Vorschrift darstelle. In der Sache erhöhe sich neben der mit dem Gerät verbundenen Explosionsgefahr das Brandrisiko, weil das Aggregat elektrisch betrieben werde und damit einen Brand auslösen könne. Zudem sei das Kältemittel im Fall eines Austritts unter Druck brennbar, was eine Gefährdung der Garagennutzer und der Feuerwehr nach sich ziehe. Demzufolge ergebe sich die Unzulässigkeit der Aufstellung auch aus den §§ 46, 14 NBauO. Dem präventiven Brandschutz entspreche es, eine Aufbewahrung von garagenfremden Gegenständen und Flüssigkeiten, die eine Brandlast darstellten, zu vermeiden. Schließlich stehe § 8 Abs. 3 GaStplVO der Aufstellung entgegen. Der Verflüssiger falle unter den Begriff der "Einbauten". Zudem seien in Garagen nur Einbauten zulässig, die im Zusammenhang mit der Garage selbst stünden. Das Aggregat sei garagenfremd und daher außerhalb zu installieren.

Der Senat hat den vom Kläger beauftragten Sachverständigen und den Brandschutzsachverständigen der Region Hannover angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung, der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten, die Gegenstände der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Beklagte hat die begehrte Nachtragsbaugenehmigung zu Unrecht versagt und die Entfernung des Verflüssigers angeordnet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen Bescheide antragsgemäß zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu verpflichten.

I.

Der Anspruch des Klägers folgt aus § 70 Abs. 1 Satz 1 NBauO. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn die Baumaßnahme, soweit sie genehmigungsbedürftig ist und soweit eine Prüfung erforderlich ist, dem öffentlichen Baurecht entspricht. Das ist der Fall. Die mit der Aufstellung des Verflüssigers verbundene Nutzungsänderung eines Stellplatzes in der Garage ist genehmigungsbedürftig; die Prüfung der Nachweise des Brandschutzes ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3, § 65 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 NBauO erforderlich. In der Sache steht der vom Kläger vorgesehene Aufstellort für den Verflüssiger auf einem umgenutzten Stellplatz in der Tiefgarage im Einklang mit den Vorschriften der Niedersächsischen Bauordnung und der auf ihrer Grundlage ergangenen Garagen- und Stellplatzverordnung.

Gemäß § 46 Satz 1 NBauO müssen Garagen, insbesondere Parkhäuser, sowie Stellplätze einschließlich ihrer Nebenanlagen verkehrs- und betriebssicher sein und dem Brandschutz genügen. Dem Brandschutz genügt eine bauliche Anlage gemäß § 14 Satz 1 NBauO dann, wenn der Entstehung eines Brandes sowie der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Für Garagen ergeben sich detaillierte Anforderungen aus der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStplVO), die in ihrer aktuellen Fassung vom 4. September 1989 (Nds. GVBl. S. 327), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 18. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 357), gemäß § 24 GaStplVO auch auf bereits bestehende Garagen Anwendung findet. Diesen Anforderungen entspricht die Aufstellung des Verflüssigers in der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 4 GaStplVO als geschlossene Mittelgarage im Sinne der garagenrechtlichen Bestimmungen einzustufenden Tiefgarage.

Bei der Aufstellung des in der Garage fest installierten und im weiteren Sinne zur Haustechnik zählenden Verflüssigers handelt es sich um einen Einbau im Sinne des § 8 Abs. 3 GaStplVO. Einbauten müssen in Mittel- und Großgaragen ebenso wie sonstige Innenwände, Tore und Einbauten, insbesondere Einrichtungen für mechanische Parksysteme, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. § 8 Abs. 3 GaStplVO erfasst - ihrem Schutzzweck entsprechend - Einbauten aller Art unabhängig davon, ob sie dem Betrieb der Garage oder garagenfremden Zwecken dienen. Die Vorschrift stellt zudem nicht bloß Anforderungen an Baustoffe im engeren Sinne, sondern verlangt - wie die Inbezugnahme der Einrichtungen für mechanische Parksysteme, die aus einer Vielzahl von Baustoffen bestehen, zeigt - bei Einbauten eine insgesamt nichtbrennbare Bauausführung mit dem Ziel, die Brandlast möglichst gering zu halten. Der Begriff "nichtbrennbar" nimmt dabei auf die in § 26 Abs. 1 Satz 1 NBauO angelegte Einteilung der Baustoffe entsprechend ihrem Brandverhalten in Baustoffklassen Bezug. Abschnitt A 2.1.2.2 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (RdErl. d. MU v. 1.4.2022 - 63-24011/2022 -) führt zum Begriff "nichtbrennbar" erläuternd aus, dass bei der Verwendung in baulichen Anlagen bei Einwirkung eines Brandes, insbesondere eines fortentwickelten, teilweise vollentwickelten Brandes, gewährleistet sein muss, dass die Teile baulicher Anlagen keinen Beitrag zum Brand leisten. Dabei dürfen je nach Verwendung keine oder eine begrenzt bleibende Entzündung, geringstmögliche Rauchentwicklung, kein fortschreitendes Glimmen und/oder Schwelen und kein brennendes Abtropfen oder Abfallen auftreten. Diese Anforderungen sind nach dem Ergebnis der Erörterung in der mündlichen Verhandlung erfüllt.

Nach übereinstimmender Auffassung des von dem Kläger beauftragten Sachverständigen und des Brandschutzsachverständigen der Region Hannover leistet der Verflüssiger im Brandfall keinen relevanten Beitrag, sodass er als nichtbrennbar im Sinne des § 8 Abs. 3 GaStplVO einzustufen ist. Der Verflüssiger verfügt über ein Metallgehäuse; auch die wesentlichen Komponenten bestehen aus Metall. Das nach den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen des Klägers in der mündlichen Verhandlung verwendete Kältemittel R-448A ist - ebenso wie die bislang diskutierten Kältemittel - als "nicht brennbar" bzw. "nicht entzündlich" eingestuft; dies ergibt sich auch aus dem Sicherheitsdatenblatt nach VO (EG) Nr. 1907/2006. Nur bei überatmosphärischem Druck kann es zusammen mit Luft ein brennbares Gemisch bilden; ein solcher erhöhter Druck ist jedoch nur so lange vorhanden, wie das Kältemittel unter Luftabschluss in dem geschlossenen Kühlkreislauf zirkuliert. Beide Sachverständigen waren insofern übereinstimmend der Auffassung, dass das Kältemittel im Brandfall unproblematisch ist.

Brennbar sind allerdings die im Verflüssiger in geringem Umfang enthaltenen elektrischen Zuleitungen, Gummiteile sowie gegebenenfalls die elektronische Steuerungstechnik. Dies stellt allerdings die Nichtbrennbarkeit der Gesamtanlage im Rechtssinne, bei der es auf eine Bewertung ihres Beitrags im Brandfall ankommt, nicht in Frage. Der Umfang der brennbaren Bauteile ist mit Blick auf die damit einhergehende Brandlast als unwesentlich einzustufen. Eine Kontrollüberlegung bestätigt diesen Befund: Würden in geringem Umfang enthaltene elektrische Bauteile zwangsläufig dazu führen, dass eine Anlage als brennbar einzustufen wäre, wären jegliche elektrische Anlagen - dazu zählen etwa auch Beleuchtung, Rolltore, Lüftung, Brandmelde-, Alarmierungs- und Überwachungsanlagen - in einer Garage unzulässig. Dass dies nicht gemeint sein kann, ist offenkundig und ergibt sich auch aus § 8 Abs. 3 GaStplVO, der Einrichtungen für mechanische Parksysteme, die ebenfalls nicht ohne Elektrotechnik auskommen, ausdrücklich benennt. Auch das mit elektronischen Bauteilen stets verbundene Entzündungsrisiko ist in dem hier vorhandenen geringen Umfang aus den benannten Gründen hinzunehmen.

§ 46 Satz 1 NBauO hindert die Aufstellung des Verflüssigers ebenfalls nicht. Nach dieser Vorschrift müssen Garagen verkehrs- und betriebssicher sein und dem Brandschutz genügen. Die sich daraus ergebenden Anforderungen werden - wie ausgeführt - durch die Regelungen der Garagen- und Stellplatzverordnung konkretisiert. Ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 46 Satz 1 NBauO ist indes möglich, soweit Risiken betroffen sind, die in der Garagen- und Stellplatzverordnung keine abschließende Regelung erfahren haben. Als derartige Risiken haben die Beklagte - und ihr folgend das Verwaltungsgericht - das Explosionsrisiko und das Risiko, dass das Kältemittel durch Verdrängung von Luftsauerstoff zu Erstickungen führen kann, ausgemacht. Beides rechtfertigt die Versagung der Baugenehmigung nicht. Aus dem vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachten vom 15. Mai 2017 ergibt sich, dass das Explosionsrisiko - bezogen auf ein anderes, chemisch/physikalisch indes vergleichbares Kältemittel - selbst im Brandfall gering ist, weil das Kältemittelvolumen innerhalb des Wärmetauschers sehr gering ist. Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung sind insgesamt - also unter Berücksichtigung aller Komponenten des Splitgeräts - nur rund 30 kg Kältemittel enthalten. Zudem haben die Zu- und Ableitungen relativ geringe Querschnitte. Das Restrisiko eines Erstickens kann aufgrund des geringen Volumens des Kältemittels in den Verdampfereinheiten und Rohrleitungen vernachlässigt werden, zumal sich das Kältemittel im Fall eines Austritts am Boden sammelt. Diesen sachverständigen Feststellungen ist die Beklagte nicht mit substantiierten, auf das konkrete Risiko bezogenen Einwänden begegnet.

Zu Unrecht meint die Beklagte vielmehr, schon aus dem Begriff der Garage und ihrer in § 2 Abs. 10 Satz 1 NBauO beschriebenen Funktion folge, dass jede anderweitige Nutzung unzulässig sei. § 2 Abs. 10 Satz 1 NBauO bewirkt, dass Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen und anderen Fahrzeugen dienen, als Garage einzustufen sind und demzufolge den garagenrechtlichen Bestimmungen des Bauordnungsrechts unterfallen. Eine Aussage dergestalt, dass eine Garage ausschließlich dem Abstellen von Fahrzeugen dienen darf, enthält die Bestimmung hingegen nicht. Eine solche Einengung wäre mit Blick auf den Zweck der Norm - die Abwehr spezifischer Gefahren - auch sinnwidrig. In welcher Weise eine Garage beschaffen sein muss und genutzt werden darf, ergibt sich deshalb aus den weiteren gesetzlichen Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung und der Garagen- und Stellplatzverordnung. Eine Bestimmung, die eine garagenfremde Nutzung generell verbietet, findet sich darin - der Kläger hat darauf zu Recht hingewiesen - nicht.

Ein generelles Verbot, in einer Garage garagenfremde Nutzungen vorzunehmen, lässt sich auch weder aus der den garagenrechtlichen Bestimmungen zugrundeliegenden Zielsetzung des präventiven Brandschutzes noch § 8 Abs. 1 Satz 1 GaStplVO entnehmen. Eine generelle Zielsetzung ersetzt - zumal mit Blick darauf, dass die Garagen- und Stellplatzverordnung detaillierte Regelungen aufweist - keine gesetzliche Anordnung. § 8 Abs. 4 Satz 1 GaStplVO sieht lediglich vor, dass zwischen Garagen und nicht zu den Garagen gehörenden Räumen Trennwände als raumabschließende Bauteile vorhanden sein müssen. Vorbehaltlich des § 8 Abs. 4 GaStplVO darf es deshalb keine offenen Übergänge zwischen Garagen und sonstigen Innenräumen eines Gebäudes geben. Welche Nutzungen in der Garage selbst vorgenommen werden, ist weder direkt noch indirekt Gegenstand der Vorschrift.

§ 19 Abs. 3 Satz 1 GaStplVO steht der Aufstellung des Verflüssigers entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht entgegen. Die Vorschrift enthält ausweislich der amtlichen Überschrift Betriebsvorschriften für Garagen und regelt, dass in Mittel- und Großgaragen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden dürfen. Aufbewahren meint dem Wortsinn nach das Lagern oder Abstellen von Sachen aller Art für eine gewisse Dauer. Kennzeichnend für die Aufbewahrung ist, dass die Sache für eine mögliche spätere Nutzung abgestellt ist. Das entspricht der Systematik der Vorschrift. § 19 Abs. 3 Satz 1 GaStplVO regelt den Betrieb einer Garage und stellt keine Anforderungen an die Beschaffenheit der Garage und die mit ihr fest verbundenen Sachen. Auch der Sinn und Zweck des § 19 Abs. 3 Satz 1 GaStplVO spricht nicht für die vom Verwaltungsgericht und der Beklagten verfochtene erweiternde Auslegung. Richtig ist zwar, dass die Vorschrift dem präventiven Brandschutz dient und auch mit der Garage fest verbundene Sachen diesem zuwiderlaufen können. Verwaltungsgericht und Beklagte übersehen indes, dass das Ziel des präventiven Brandschutzes nicht lediglich in § 19 Abs. 3 Satz 1 GaStplVO, sondern in zahlreichen weiteren Bestimmungen - darunter § 8 Abs. 3 GaStplVO - verfolgt und insofern einer differenzierten Regelung zugeführt wird. Diese in der Garagen- und Stellplatzverordnung angelegte differenzierte Regelung würde unterlaufen, wenn man § 19 Abs. 3 Satz 1 GaStplVO über seinen Wortlaut hinaus mit Blick auf den präventiven Brandschutz einen generalklauselartigen Charakter zuschreiben würde. Weder die gegenwärtige Nutzung noch der feste Einbau und Betrieb einer Sache innerhalb einer Garage erfüllen deshalb die Anforderungen an eine Aufbewahrung im Sinne der Vorschrift.

Der Aufstellung des Verflüssigers steht auch nicht der in der mündlichen Verhandlung erstmals erhobene Einwand der Beklagten entgegen, dieser behindere aufgrund seines Aufstellortes im Bereich der seitlichen Öffnung neben der Zufahrtsrampe die ordnungsgemäße Be- und Entlüftung der Garage. Die Beklagte bezieht sich insoweit auf die im Rahmen des ursprünglichen Baugenehmigungsverfahrens abgegebene Stellungnahme des TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt zur Lüftung der Tiefgarage vom 20. Juli 1993. Darin heißt es, die Garage erfülle die Voraussetzungen für eine natürliche Lüftung nicht ganz, weil insbesondere in der nördlichen Außenwand keine Lüftungsöffnungen vorgesehen seien. In Anbetracht der vergleichsweise weit überdimensionierten Öffnungen - gemeint sind damit in erster Linie die Öffnungen im Bereich der nur durch Gitter verschlossenen Zufahrt - bestünden gegen eine natürliche Lüftung dennoch keine Bedenken. Vor diesem Hintergrund wäre der Einwand der Beklagten nur dann berechtigt, wenn der Verflüssiger die vom TÜV als positiv hervorgehobene Ausstattung der Garage mit weit überdimensionierten Öffnungen substanziell verändern würde. Das ist schon nicht substantiiert dargetan und auch nicht ersichtlich. Der Verflüssiger, der ausweislich der mit dem Bauantrag vorgelegten Bauzeichnung einen gewissen Abstand zum Gitter hält, verdeckt nur einen geringen Teil der Lüftungsöffnung. Seine Wirkungen gehen nicht über diejenigen eines auf dem in Anspruch genommenen Stellplatz geparkten Kraftfahrzeugs hinaus; das Parken eines Kraftfahrzeugs gehört indes zur üblichen und demzufolge vom TÜV berücksichtigen Nutzung der Garage. Tatsächlich dürften die Wirkungen aufgrund der geringeren Bauhöhe, des Abstandes und der Ventilation sogar geringer sein, sodass auch vor diesem Hintergrund keine berechtigten Einwände gegen die vom Kläger beantragte Nutzung bestehen.

Dass § 47 NBauO der Aufstellung des Verflüssigers auf einem Stellplatz nicht entgegensteht, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt; die Beklagte geht ebenfalls von der Richtigkeit dieser Ausführungen aus. Der Senat sieht daher insoweit von weiteren Ausführungen ab (§ 130b Satz 2 VwGO).

II.

Ist die Aufstellung des Verflüssigers in der Garage mithin materiell baurechtmäßig, ist auch die allein auf die materielle Baurechtswidrigkeit gestützte Anordnung der Beklagten gemäß § 79 Abs. 1 NBauO, den Verflüssiger an den baugenehmigten Ort umzusetzen, rechtswidrig und demzufolge aufzuheben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO aufgrund der Komplexität der aufgeworfenen Fragen erforderlich.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.