Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.05.2023, Az.: 13 FEK 484/21

Bedeutung, durchschnittliche; Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens; Entschädigungsklage; Schwierigkeit, durchschnittliche; Verfahrensdauer, überlange

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.05.2023
Aktenzeichen
13 FEK 484/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 20851
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0525.13FEK484.21.00

Amtlicher Leitsatz

Zur angemessenen Verfahrensdauer eines aufenthaltsrechtlichen Klageverfahrens mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und durchschnittlicher Bedeutung für die Kläger und einem in geringem Umfang zu einer relevanten Verzögerung des Rechtsstreits beitragenden Verhalten der Beteiligten (Umzug der Kläger und Zuständigkeitswechsel der Beklagten).

Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.500 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2022 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg (11 A 3995/18, künftig: Ausgangsverfahren).

Im Ausgangsverfahren, dessen Überlänge der Kläger rügt, begehrte er, die Stadt B-Stadt zu verpflichten, über seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie über seinen Antrag auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Der Kläger wurde am 27. November 1996 im niedersächsischen B-Stadt geboren. Wie seine Eltern wurde er mit der Staatsangehörigkeit "ungeklärt" geführt. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2006 wurde sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und ihm die Abschiebung in den Libanon angedroht. Wegen ungeklärter Identität und fehlender Identitätspapiere wurde er fortlaufend geduldet. Im Rahmen eines ersten verwaltungsgerichtlichen (Untätigkeits-)Verfahrens wurde auf Vorschlag des Verwaltungsgerichts Oldenburg (11 A 459/16) im Beschluss vom 23. März 2016 ein Vergleich geschlossen, auf dessen Grundlage der damals zuständige Landkreis B-Stadt dem Kläger am 20. April 2016 eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25a AufenthG für zwei Jahre erteilte. Am 6. März 2017 beantragte der Kläger bei dem zuständig gewordenen Landkreis Wesermarsch einen Reiseausweis für Ausländer; am 14. März 2018 stellte er dort einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Am 1. Juli 2018 zog der Kläger in den Zuständigkeitsbereich der Stadt B-Stadt.

Am 2. November 2018 erhob der Kläger Untätigkeitsklage gegen die Stadt B-Stadt mit dem genannten Begehren und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Der Vorsitzende der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg forderte den Kläger mit Verfügung vom 5. November 2018 zur umgehenden Übersendung der angekündigten Prozesskostenhilfeunterlagen auf und setzte ihm eine Frist zur Begründung der Klage von einem Monat nach Erhalt der Verwaltungsvorgänge zur Akteneinsicht. Der Stadt B-Stadt wurde aufgegeben, sich binnen eines Monats nach Eingang der Klagebegründung zu äußern und die Unterlagen vorab zu übersenden.

Nach vorheriger Anhörung des Klägers lehnte die Stadt B-Stadt dessen Anträge mit Bescheid vom 7. Dezember 2018 ab. Zugleich sprach sie die Duldung des Klägers aus. Diesen Bescheid bezog der Kläger mit Klagebegründungsschriftsatz vom 12. Dezember 2018 in das anhängige Klageverfahren ein. Die PKH-Unterlagen fügte er bei. Ab dem 27. Dezember 2018 erhielt der Kläger Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2019 beantragte die Stadt B-Stadt, die Klage abzuweisen, und begründete ihren Antrag. Den im Klagebegründungsschriftsatz des Klägers vom 12. Dezember 2018 enthaltenen Vergleichsvorschlag lehnte sie ab. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2019 regte der Kläger die Vernehmung seines Vaters als Zeugen an. Nach Übersendung dieses Schriftsatzes an die Stadt B-Stadt verfügte der Berichterstatter die Wiedervorlage der Akte am 20. Oktober 2020. Am 9. März 2020 teilte die Stadt B-Stadt mit, dass der Kläger in den Landkreis Ammerland verzogen sei. Nach vorherigem Schriftwechsel mit dem Gericht über die Frage eines Beklagtenwechsels erklärte die Stadt B-Stadt unter dem 19. März 2020, dass der Landkreis Ammerland als nunmehr zuständige Behörde sein Einverständnis nach § 3 Abs. 3 VwVfG mit der Weiterführung des Verfahrens durch die Stadt B-Stadt erklärt habe.

Unter dem 22. Juni 2020 bat der Kläger um Terminierung bzw. um Mitteilung, wann terminiert werde. Daraufhin teilte ihm der Berichterstatter mit Verfügung vom 26. Juni 2020 mit, dass ein Entscheidungstermin aufgrund der Vielzahl älterer Verfahren und des eingeschränkten Sitzungsbetriebs während der Corona-Pandemie derzeit nicht absehbar sei. Zur Verfahrensbeschleunigung regte er an, auf mündliche Verhandlung zu verzichten. Unter dem 30. Juni 2020 erklärte der Kläger sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Dem schloss sich die Stadt B-Stadt mit Schriftsatz vom 14. Juli 2020 an. Unter dem 4. August 2020 legte sie weitere zwischenzeitlich entstandene Verwaltungsvorgänge vor und ergänzte ihren Sachvortrag. Darauf antwortete der Kläger mit Schriftsatz vom 10. August 2020 und legte seinerseits weitere Unterlagen vor. Hierauf antwortete die Stadt B-Stadt wiederum mit Schriftsatz vom 28. August 2020.

Am 9. September 2020 teilte die Stadt B-Stadt mit, dass der Kläger in den Kreis Steinfurt verzogen sei. Sie wolle von § 3 Abs. 3 VwVfG Gebrauch machen, sofern die jetzt zuständige Behörde zustimme. Auf Nachfrage des Klägers vom 7. Dezember 2020 teilte die Stadt B-Stadt unter dem 11. Februar 2021 mit, dass nunmehr die Zustimmung nach § 3 Abs. 3 VwVfG vorliege. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2021 wies der Kläger auf die Länge des bisherigen Verfahrenslaufs sowie auf den Verzicht der Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hin und bat nochmals um Entscheidung. Zugleich machte er geltend, dass der Kreis Steinfurt ihm lediglich eine Duldung in Aussicht gestellt habe. Mit der bisherigen Fiktionsbescheinigung sei ihm die Berufsausübung leicht gefallen, das werde mit einer Duldung nicht mehr der Fall sein. Sollte das Gericht nicht bis Anfang März 2021 ein Urteil fällen, so werde ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden.

Am 25. Mai 2021 hat der Kläger Verzögerungsrüge erhoben. Die Klage sei seit mehr als 2 1/2 Jahren anhängig. Entscheidungsreife bestehe seit Februar 2019, also seit rund 2 1/4 Jahren.

Am 16. Dezember 2021 hat der Kläger die vorliegende Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer erhoben. Die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten erfolgte am 24. Januar 2022. Nachdem der Vorsitzende der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg dem Senat auf Anfrage des Berichterstatters vom 11. Juli 2022 mit Verfügung vom 14. Juli 2022 mitgeteilt hatte, dass das Ausgangsverfahren gegenwärtig und in absehbarer Zeit nicht zur Entscheidung anstehe, da in dem von ihm geführten Dezernat ältere Klageverfahren anhängig seien und die Kammer mit zahlreichen, oftmals abschiebungsrelevanten Eilverfahren im Asyl- und Ausländerrecht belastet sei, hat der Berichterstatter des Senats das vorliegende Entschädigungsklageverfahren mit Beschluss vom 4. August 2022 nach § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG bis zur abschließenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg im Ausgangsverfahren ausgesetzt.

Nachdem der Kläger im Ausgangsverfahren mit Schriftsatz vom 13. Januar 2023 seinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch auf § 104c AufenthG gestützt hatte, erteilte der Kreis Steinfurt - nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten und dem Gericht - dem Kläger am 17. März 2023 einen Aufenthaltstitel auf dieser Grundlage. Mit Schriftsatz vom 31. März 2023 nahm der Kläger die Klage im Ausgangsverfahren zurück, worauf dieses mit Beschluss des Berichterstatters der 11. Kammer das Verwaltungsgerichts Oldenburg vom gleichen Tage eingestellt wurde.

Zur Begründung seiner Entschädigungsklage trägt der Kläger vor, das Ausgangsverfahren sei seit der Klageerwiderung der Stadt B-Stadt vom 18. Januar 2019 "ausgeschrieben" gewesen. Von beiden Seiten habe es seit diesem Zeitpunkt keine inhaltliche Stellungnahme mehr gegeben. Das Verwaltungsgericht habe seitdem auch selbst keine weiteren Maßnahmen inhaltlicher Art in die Wege geleitet. Nach Abwägung aller Umstände sei die Verfahrensdauer in diesem Fall unangemessen lang gewesen. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe das Verwaltungsgericht nicht entschieden. Aufgrund der Entscheidungsreife Mitte Januar 2019 hätte das Verwaltungsgericht spätestens Ende Oktober 2019 entscheiden können. Seit Anfang November 2019 halte er daher die Voraussetzungen für ein Schmerzensgeld infolge unangemessener Verzögerung des Verfahrens für gegeben. Für ihn als lediglich geduldeten Kläger, der seine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen habe, sei es wegen der Kürze der stets verlängerten Duldung praktisch schwierig gewesen, eine Arbeitsstelle zu bekommen und zu behalten. Darauf habe er das Verwaltungsgericht auch mit Schriftsatz vom 18. Februar 2021 hingewiesen. Die Bedeutung des Ausgangsverfahrens sei für den Kläger weit überdurchschnittlich gewesen. Es sei um die Frage der dauerhaften Verfestigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet gegangen. Entweder hätte er die klageweise geltend gemachte Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege erhalten, oder er hätte sie sein gesamtes Leben lang nicht erhalten.

Eine Verzögerung sehe er in dem Zeitraum zwischen November 2019 und November 2021, hilfsweise eine weitere Verzögerung im Zeitraum zwischen Dezember 2021 und Februar 2022, weiter hilfsweise eine weitere Verzögerung im Zeitraum zwischen März 2022 und Juni 2022 und weiter hilfsweise eine weitere Verzögerung bis Ende März 2023.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung in Höhe von 2.500 EUR wegen unangemessener Verzögerung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg (11 A 3995/18) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger gebe den Verfahrensgang verkürzt wieder. Entgegen seiner Auffassung sei die Sache nicht seit Eingang der Klageerwiderung der Stadt B-Stadt vom 18. Januar 2019 ausgeschrieben gewesen. Dieser habe selbst zu der Klageerwiderung noch unter dem 18. Februar 2019 Stellung genommen und einen Beweisantrag angekündigt. Im Zeitraum zwischen dem 9. März 2020 und dem 11. Februar 2021 habe das Gericht zeitnah eine Vielzahl von Hinweisen erteilt und verfahrensfördernde Maßnahmen vorgenommen. Unter dem 9. März 2020 habe die Stadt B-Stadt dem Gericht erstmals mitgeteilt, dass der Kläger verzogen sei. Dieser habe eine Klageänderung vorgenommen und sodann wieder zurückgenommen. Zudem sei das Einverständnis für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung eingeholt worden. Zuletzt habe nach einem erneuten Umzug des Klägers noch die Zustimmung der neuen Ausländerbehörde für eine Fortführung des Verfahrens durch die Stadt B-Stadt eingeholt werden müssen. Innerhalb des genannten Zeitraums seien mit den Schriftsätzen vom 4. August, 10. August und 28. August 2020 auch noch inhaltliche Stellungnahmen erfolgt. Erst mit der Vorlage der Zustimmungserklärung der nunmehr zuständigen Ausländerbehörde am 11. Februar 2021 sei das Verfahren ausgeschrieben gewesen. Für den Fall, dass der Senat der Auffassung sei, dass das Verfahren bereits mit Übersendung des Schriftsatzes vom 18. Februar 2019 ausgeschrieben gewesen sei, dürfe der Zeitraum vom 9. März 2020 bis zum 11. Februar 2021 nicht berücksichtigt werden. Der vom Kläger eingeräumte Entscheidungsspielraum von zehn Monaten sei zu kurz bemessen. Der Schwierigkeitsgrad des Ausgangsverfahrens sei aufgrund der prozessualen Änderungen und der ggf. noch erforderlichen Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts leicht überdurchschnittlich gewesen. Die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger sei dagegen als unterdurchschnittlich einzuschätzen. Für den Kläger sei es nicht darum gegangen, ob er in Deutschland habe bleiben können, da die Stadt B-Stadt in dem angegriffenen Bescheid zugleich eine Duldung ausgesprochen habe. Der Ausgang des Verfahrens habe somit nicht über das "Ob" des Aufenthalts entschieden, sondern lediglich über das "Wie".

Die Kläger hat zuletzt im Schriftsatz vom 31. März 2023 und der Beklagte hat zuletzt im Schriftsatz vom 13. April 2023 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Ausgangsverfahrens einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die zum Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung des Senats gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Die Klage wahrt die Wartefrist von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge gemäß § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG. Die Verzögerungsrüge wurde am 25. Mai 2021 und die Entschädigungsklage am 16. Dezember 2021 erhoben.

Der Kläger hat auch die Klagefrist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der das Hauptsacheverfahren beendenden Entscheidung im Sinne des § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG gewahrt. Bei Klageerhebung am 16. Dezember 2021 war das Ausgangsverfahren noch nicht abgeschlossen. Dieses endete erst am 31. März 2023 mit der Rücknahme der Klage und dem entsprechenden Einstellungsbeschluss. Die Erhebung der Entschädigungsklage trotz des noch laufenden Ausgangsverfahren war zulässig. Der früheste Zeitpunkt für die Erhebung der Klage ist allein in § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG geregelt, wonach die Klage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann. Aus § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG folgt zudem, dass die Entschädigungsklage bereits vor Beendigung des der Klage zugrundeliegenden Verfahrens erhoben werden darf, da nach dieser Vorschrift das Entschädigungsgericht das Verfahren aussetzen kann, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 GVG abhängt, noch andauert.

2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 173 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 198 Abs. 1 GVG in Höhe von 2.500 EUR wegen einer unangemessenen Verfahrensdauer hinsichtlich des Zeitraums von Ende Februar 2021 bis Ende März 2023.

Nach § 198 Abs. 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu die folgenden Grundsätze aufgestellt (BVerwG, Urt. v. 11.7.2013 - BVerwG 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146, 157 ff. - juris Rn. 37 ff.):

"bb) Die Verfahrensdauer ist unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, wenn eine insbesondere an den Merkmalen des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG ausgerichtete Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalles ergibt, dass die aus konventions- und verfassungsrechtlichen Normen folgende Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraumes sachlich gerechtfertigt sind. Dieser Maßstab erschließt sich aus dem allgemeinen Wertungsrahmen, der für die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Unangemessenheit vorgegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a.a.O. Rn. 25 ff.), und wird durch diesen weiter konkretisiert.

(1) Der unbestimmte Rechtsbegriff der ,unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens' (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG) wie auch die zu seiner Ausfüllung heranzuziehenden Merkmale im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG sind unter Rückgriff auf die Grundsätze näher zu bestimmen, wie sie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK und des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG und zum Justizgewährleistungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG entwickelt worden sind. Diese Rechtsprechung diente dem Gesetzgeber bereits bei der Textfassung des § 198 Abs. 1 GVG als Vorbild (vgl. BTDrucks 17/3802 S. 18). Insgesamt stellt sich die Schaffung des Gesetzes als innerstaatlicher Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren als Reaktion auf eine entsprechende Forderung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dar (vgl. insbesondere EGMR, Urteil vom 2. September 2010 - Nr. 46344/06, Rumpf/Deutschland - NJW 2010, 3355). Haftungsgrund für den gesetzlich normierten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer in § 198 Abs. 1 GVG ist mithin die Verletzung des in Art. 19 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts eines Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.).

(2) Die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs aus § 198 Abs. 1 GVG an den aus Art. 19 Abs. 4 GG, dem verfassungsrechtlichen Justizgewährleistungsanspruch sowie dem Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK folgenden Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit verdeutlicht, dass es darauf ankommt, ob der Beteiligte durch die Länge des Gerichtsverfahrens in seinem Grund- und Menschenrecht beeinträchtigt worden ist. Damit wird eine gewisse Schwere der Belastung vorausgesetzt; es reicht also nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung des Gerichts aus (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a.a.O. Rn. 26). Vielmehr muss die Verfahrensdauer eine Grenze überschreiten, die sich auch unter Berücksichtigung gegenläufiger rechtlicher Interessen für den Betroffenen als sachlich nicht mehr gerechtfertigt oder unverhältnismäßig darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789 [BVerfG 28.01.2013 - 2 BvR 1912/12] <791 f.>). Dabei haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen, weshalb sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 BvR 404/10 - juris Rn. 11 und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. <790> jeweils m.w.N.).

(3) Die Angemessenheit der Dauer eines Gerichtsverfahrens bemisst sich auch danach, wie das Gericht das Verfahren geführt hat und ob und in welchem Umfang ihm Verfahrensverzögerungen zuzurechnen sind.

Ist infolge unzureichender Verfahrensführung eine nicht gerechtfertigte Verzögerung eingetreten, spricht dies für die Annahme einer unangemessenen Verfahrensdauer im Sinne von § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG. Dabei ist die Verfahrensführung zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien in Bezug zu setzen. Zu prüfen ist also, ob das Gericht gerade in Relation zu jenen Gesichtspunkten den Anforderungen an eine angemessene Verfahrensdauer gerecht geworden ist. Maßgeblich ist insoweit - genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände -, wie das Gericht die Lage aus seiner Ex-ante-Sicht einschätzen durfte (vgl. Ott, in: Steinbeiß-Winkelmann/Ott a.a.O. § 198 GVG Rn. 81 und 127).

Im Zusammenhang mit der Verfahrensführung durch das Gericht ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem gewissen Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und zum rechtsstaatlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige, an Recht und Gesetz orientierte Entscheidung zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Februar 2013 a.a.O. Rn. 27). Ebenso fordert Art. 6 Abs. 1 EMRK zwar, dass Gerichtsverfahren zügig betrieben werden, betont aber auch den allgemeinen Grundsatz einer geordneten Rechtspflege (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000 - Nr. 29357/95, Gast und Popp/Deutschland - NJW 2001, 211 Rn. 75). Die zügige Erledigung eines Rechtsstreits ist kein Selbstzweck; vielmehr verlangt das Rechtsstaatsprinzip die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands durch das dazu berufene Gericht (stRspr des BVerfG, vgl. etwa Beschlüsse vom 12. Februar 1992 - 1 BvL 1/89 - BVerfGE 85, 337 <345> und vom 26. April 1999 - 1 BvR 467/99 - NJW 1999, 2582 <2583>; ebenso BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 32/10 - BGHZ 187, 286 Rn. 14 m.w.N.). Um den verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Anforderungen gerecht werden zu können, benötigt das Gericht eine Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen ist. Dabei ist die Verfahrensgestaltung in erster Linie in die Hände des mit der Sache befassten Gerichts gelegt (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 - NJW-RR 2010, 207 <208> und vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 - WM 2012, 76 <77>). Dieses hat, sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festzulegen (BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2009 a.a.O.). Es hat dabei die Verfahren untereinander zu gewichten, den Interessen der Beteiligten - insbesondere im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens - Rechnung zu tragen und darüber zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen dazu geboten sind. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht - auch im Hinblick auf die richterliche Unabhängigkeit - ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. März 2005 - 2 BvR 1610/03 - NJW 2005, 3488 <3489> und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. <791> jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. November 2010 a.a.O.). Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen nur zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 a.a.O. m.w.N.).

Im Hinblick auf die Rechtfertigung von Verzögerungen ist der auch in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 17/3802 S. 18) deutlich zum Ausdruck gekommene Grundsatz zu berücksichtigen, dass sich der Staat zur Rechtfertigung einer überlangen Verfahrensdauer nicht auf Umstände innerhalb seines Verantwortungsbereichs berufen kann (stRspr des BVerfG, vgl. Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - 1 BvR 194/11 - NVwZ-RR 2011, 625 <626>, vom 24. September 2009 - 1 BvR 1304/09 - EuGRZ 2009, 699 Rn.14 und vom 1. Oktober 2012 a.a.O. <790>; vgl. auch BFH, Urteil vom 17. April 2013 - X K 3/12 - BeckRS 2013, 95036 = juris Rn. 43). Eine Zurechnung der Verfahrensverzögerung zum Staat kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte insbesondere für Zeiträume in Betracht, in denen das Gericht ohne rechtfertigenden Grund untätig geblieben, also das Verfahren nicht gefördert oder betrieben hat (vgl. EGMR, Urteile vom 26. Oktober 2000 - Nr. 30210/96, Kudla/Polen - NJW 2001, 2694 Rn. 130 und vom 31. Mai 2001 - Nr. 37591/97, Metzger/Deutschland - NJW 2002, 2856 Rn. 41). Soweit dies auf eine Überlastung der Gerichte zurückzuführen ist, gehört dies zu den strukturellen Mängeln, die der Staat zu beheben hat (EGMR, Urteil vom 25. Februar 2000 a.a.O. Rn. 78). Strukturelle Probleme, die zu einem ständigen Rückstand infolge chronischer Überlastung führen, muss sich der Staat zurechnen lassen; eine überlange Verfahrensdauer lässt sich damit nicht rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2012 a.a.O. <790>).

Sind in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten Verzögerungen eingetreten, bewirkt dies nicht zwingend die Unangemessenheit der Gesamtverfahrensdauer. Es ist vielmehr - wie aufgezeigt - im Rahmen einer Gesamtabwägung zu untersuchen, ob die Verzögerung innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens ausgeglichen wurde."

Der Senat folgt diesen - in der Rechtsprechung des Eufach0000000005s fortgeführten (vgl. bspw. BVerwG, Beschl. v. 12.3.2018 - BVerwG 5 B 26.17 D -, juris Rn. 6) - Grundsätzen in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. bspw. Senatsurt. v. 14.4.2021 - 13 F 73/20 -, NJW 2021, 2525, 2526 f. [BGH 21.01.2021 - 4 StR 83/20] - juris Rn. 38 ff.; Gerichtsbescheid d. Senats v. 3.4.2020 - 13 F 315/19 -, V.n.b., Umdruck S. 5 ff.) aus eigener Überzeugung.

Für die Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer kommt es zudem nicht darauf an, ob sich der zuständige Spruchkörper pflichtwidrig verhalten hat, so dass die Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer dementsprechend für sich allein keinen Schuldvorwurf für die mit der Sache befassten Richter impliziert (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drs. 17/3802, S. 19). Da es für die Frage der Unangemessenheit der Verfahrensdauer auf die Umstände des Einzelfalls ankommt und eine generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, nicht möglich ist, benennt § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nur beispielhaft und ohne abschließenden Charakter Umstände, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drs. 17/3802, S. 18). Der Senat ist aufgrund der dargelegten Grundsätze der Auffassung, dass nicht jede gerichtliche Handlung und jeder Zeitraum, in dem keine nach außen dokumentierten Aktionen des Gerichts stattgefunden haben, im Einzelnen darauf hin überprüft werden müssen, ob hierin eine unangemessene Verzögerung lag oder ob hierin ein gerechtfertigter Zeitraum zur Entscheidungsfindung gesehen werden kann. Dies würde gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit des Richters verstoßen, da die Gewichtung der vielfältigen Verfahren in einem Dezernat und die Frage, wie und zu welchem Zeitpunkt ein konkretes Verfahren gefördert werden soll, grundsätzlich einem Entscheidungsspielraum des Richters unterliegt. Es ist vielmehr unter Berücksichtigung der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls dahingehend vorzunehmen, ob es unangemessene Verzögerungen des Verfahrens gegeben hat, die in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Spruchkörpers fallen, wobei einzelne Abschnitte des Verfahrens in den Blick genommen werden können (vgl. Senatsurt. v. 14.4.2021 - 13 F 73/20 -, NJW 2021, 2525, 2527 [BGH 21.01.2021 - 4 StR 83/20] - juris Rn. 47).

Mit § 198 Abs. 1 GVG ist weder die Zugrundelegung fester Zeitvorgaben vereinbar, noch lässt es die Vorschrift grundsätzlich zu, für die Beurteilung der Angemessenheit von bestimmten Orientierungs- oder Richtwerten für die Laufzeit verwaltungsgerichtlicher Verfahren auszugehen, und zwar unabhängig davon, ob diese auf eigener Annahme oder auf statistisch ermittelten durchschnittlichen Verfahrenslaufzeiten beruhen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2013 - BVerwG 5 C 23.12 D -, BVerwGE 147, 146, 153 ff. - juris Rn. 28 ff.). Jedenfalls ist bei einer Betrachtung und Bewertung der dem jeweiligen Gericht obliegenden Verfahrenshandlungen eine Überlänge des gerichtlichen Verfahrens nicht jeweils bereits ab Entscheidungsreife zu bejahen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das Gericht vor einer verfahrensfördernden Handlung oder Entscheidung zur Sache Zeit zur rechtlichen Durchdringung benötigt, um dem rechtsstaatlichen Anliegen zu genügen, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes vorzunehmen. Der ab Eintritt der Entscheidungsreife zugestandene Zeitraum ist im Einzelfall in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit - genauso wie hinsichtlich der in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG aufgeführten Umstände -, wie die Gerichte im Ausgangsverfahren die Lage aus ihrer Ex-ante-Sicht einschätzen durften. Bereits aus dem Wortlaut "unangemessen" lang folgt, dass nicht die optimale oder "richtige" Länge des Gerichtsverfahrens zu bestimmen ist, sondern eine solche, die den Rahmen des noch Angemessenen überschreitet (vgl. Senatsurt. v. 14.4.2021 - 13 F 73/20 -, NJW 2021, 2525, 2527 f. [BGH 21.01.2021 - 4 StR 83/20] - juris Rn. 48).

Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben erweist sich die Dauer des hier zu beurteilenden erstinstanzlichen Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg, das insgesamt etwa 53 Monate (2.11.2018 - 31.3.2023) lief, als unangemessen. Die Verzögerung ist hinsichtlich eines Zeitraums von 25 Monaten sachlich nicht mehr zu rechtfertigen.

a) Das Verfahren weist einen durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf. Streitgegenstand waren die im angefochtenen Bescheid vom 7. Dezember 2018 von der Ausländerbehörde getroffenen Verfügungen über die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Versagung eines Reiseausweises für Ausländer. Im Falle einer streitigen Entscheidung hätte das Verwaltungsgericht überprüfen müssen, ob der Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen insbesondere nach § 25a AufenthG erfüllt bzw. ob die Stadt B-Stadt vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ermessensfehlerfrei nicht abgesehen hat. Dabei wäre von zentraler Bedeutung gewesen, ob die Abschiebung aufgrund falscher Angaben des Klägers oder aufgrund seiner Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist. In gleicher Weise wäre über seinen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nach §§ 5, 6 AufenthV zu entscheiden gewesen, dessen Erteilung voraussetzt, dass er einen Pass oder Passersatz nicht in zumutbarer Weise erlangen kann. Dies ist eine regelmäßig bei den für das Ausländerrecht zuständigen Kammern der Verwaltungsgerichte vorkommende Streitigkeit.

b) Die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger ist ebenfalls als durchschnittlich einzuschätzen. Entscheidend ist dabei eine objektive, nicht aber die subjektive Beurteilung des jeweiligen Klägers, es kommt vielmehr auf den verständigen Betroffenen an (Niedersächsisches OVG, Gerichtsbescheid v. 24.6.2016 - 21 F 1/16 -, juris Rn. 46 m.w.N.). Nachdem die Stadt B-Stadt dem Kläger bereits in dem streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid vom 7. Dezember 2018 eine Duldung erteilt hatte und ihm in der Folgezeit sogar Fiktionsbescheinigungen ausgestellt wurden, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen, stand fest, dass jedenfalls bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung nicht erfolgen werde. Nachdem der Kreis Steinfurt dem Kläger unter dem 16. Februar 2021 mitgeteilt hatte, den Kläger bis zum Abschluss des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zunächst (lediglich) zu dulden (Blatt 95 der Beiakte 6), kündigte dieser im Hinblick auf die dadurch verringerten Möglichkeiten der Berufsausübung die Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar an, sollte das Verwaltungsgericht bis Anfang März 2021 kein Urteil fällen. Eine derartige Antragstellung erfolgte jedoch nicht. Zu den befürchteten wirtschaftlichen Nachteilen ist es danach offenbar nicht gekommen. Maßgebliches Ziel des Klageverfahrens war demnach die Legalisierung des Aufenthalts des Klägers, die unabhängig von der Dauer des Klageverfahrens grundsätzlich auch rückwirkend erfolgen kann, so dass allein die Dauer des Klageverfahrens mithin keine Gefahr eines unwiederbringlichen Rechtsverlusts in sich barg (vgl. Senatsurt. v. 8.2.2018 - 13 LB 45/17 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Hiernach war die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger zwar nicht zu vernachlässigen, sie war aber auch nicht herausgehoben. Schwerwiegende irreparable Nachteile für den Kläger, die sich aus der für die Dauer des Klageverfahrens nicht geklärten Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet ergeben hätten, sind nicht ersichtlich. Schwerwiegende Nachteile, die sich aus der Nichterteilung des begehrten Reiseausweises für Ausländer ergeben, sind ebenfalls nicht ersichtlich, zumal der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ohne dass ihm eine solche Erteilung in Aussicht gestellt worden ist.

c) Das Verhalten der Beteiligten hat im vorliegenden Fall zu einer relevanten Verzögerung des Ausgangsverfahrens beigetragen. Der Kläger ist während des Verfahrens mehrfach umgezogen, was zu einer Änderung der ausländerrechtlichen Zuständigkeit und entsprechenden Nachfragen über die weitere Prozessführung geführt hat. Während diese Frage hinsichtlich des Umzugs in den Landkreis Ammerland innerhalb weniger Tage geklärt werden konnte, dauerte es fünf Monate, das Einverständnis des Kreises Steinfurt mit der weiteren Führung des Prozesses durch die Stadt B-Stadt nach dem Umzug des Klägers in den Zuständigkeitsbereich dieses Kreises herbeizuführen.

d) Unter Berücksichtigung der zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Gesichtspunkten angestellten Bewertungen und der richterlichen Gestaltungsfreiheit wurde das Verfahren zeitweise ohne sachlichen Rechtfertigungsgrund nicht gefördert und erreichte so ab Ende Februar 2021 bis zum Abschluss Ende März 2023, mithin für 25 Monate, eine unangemessene Dauer.

Der Zeitraum bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge am 25. Mai 2021 ist dabei nicht außer Betracht zu lassen. Denn einen Zeitpunkt, zu dem die Rüge spätestens erhoben sein muss, legt das Gesetz nicht fest. Auf die Entschädigung bleibt ein Zuwarten deshalb grundsätzlich ohne Einfluss. Aus § 198 Abs. 3 GVG ergibt sich, dass der vor einer wirksam bei dem mit dem Verfahren befassten Gericht erhobenen Verzögerungsrüge verstrichene Zeitraum des Verfahrens vor diesem Gericht in die Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer grundsätzlich zeitlich unbefristet einzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.2.2016 - BVerwG 5 C 31.15 D -, juris Rn. 33 mit Verweis auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes; BGH, Urt. v. 26.11.2020 - III ZR 61/20 -, juris Rn. 23 ff.; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 198 Rn. 20; a.A. für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit: BFH, Urt. v. 6.4.2016 - X K 1/15 -, juris Rn. 40 ff.). Die Geduld eines Verfahrensbeteiligten darf nicht bestraft werden, nur weil eine Verzögerungsrüge nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erhoben wurde (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drs. 17/3802, S. 21). Ausnahmsweise kann eine verspätet erhobene Verzögerungsrüge aber bei der Angemessenheit der Verfahrensdauer oder bei der Frage, ob Wiedergutmachung auf andere Weise durch Feststellung der Überlänge gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreicht, berücksichtigt werden, wenn sich das Verhalten des Betroffenen bei Würdigung der Gesamtumstände als ein rechtsmissbräuchliches "Dulde und Liquidiere" darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2020 - III ZR 61/20 -, juris Rn. 23; Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, BT-Drs. 17/3802, S. 21; Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 198 Rn. 20). Hinweise dafür, dass der Kläger die Verzögerungsrüge bewusst verspätet erhoben hat, um einen hohen Entschädigungsanspruch zu erlangen, liegen jedoch nicht vor. Mit Schriftsätzen vom 22. Juni 2020 und vom 18. Februar 2021 hat der Kläger darauf hingewiesen, dass die Sache aus seiner Sicht entscheidungsreif sei sowie beide Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien, und um eine gerichtliche Entscheidung gebeten. Da diese ausblieb, hat er nach etwa zweieinhalbjähriger Verfahrensdauer mit Schriftsatz vom 25. Mai 2021 die Verzögerungsrüge erhoben. Ein Rechtsmissbrauch liegt hier fern.

Das Ausgangsverfahren war zunächst ausgeschrieben, nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Februar 2019 im Hinblick auf die Klageerwiderung der Stadt B-Stadt die Vernehmung seines Vaters als Zeugen angeregt hatte und die Stadt B-Stadt von einer weiteren Stellungnahme abgesehen hatte. Ab diesem Zeitpunkt war dem Verwaltungsgericht Oldenburg im hier zu beurteilenden Einzelfall ein Spielraum für die Gestaltung des Verfahrens und für die Entscheidungsfindung von 18 Monaten zuzugestehen. Dieser Zeitraum trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gestaltung des Verfahrens in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht obliegt und diesem für die rechtliche Durchdringung des Streitstoffes, derer es für eine Förderung des Verfahrens bis hin zu einer Sachentscheidung bedarf, eine angemessene Zeit einzuräumen ist. Der Umfang des Zeitraums ist im Einzelfall in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen. Maßgeblich ist insoweit die Ex-ante-Sicht des mit dem Ausgangsverfahren befassten Gerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.2017 - BVerwG 5 A 2.17 D -, juris Rn. 34). Angesichts der lediglich durchschnittlichen Bedeutung des Verfahrens für den Kläger und dem daraus abgeleiteten nur mittelgewichtigen Interesse des Klägers, Rechtsschutz in einer angemessenen Zeit zu erlangen, der durchschnittlichen Schwierigkeit des Verfahrens und der im Februar 2019 erst verstrichenen Verfahrensdauer von weniger als 4 Monaten geht der Senat davon aus, dass der vom Kläger angesetzte Zeitraum von insgesamt 12 Monaten für einen Verfahrensabschluss zu kurz bemessen ist und dass der Kammer des Verwaltungsgerichts vielmehr ein richterlicher Überdenkens- und Entscheidungszeit- und zugleich -spielraum von 18 Monaten nach dem (erstmaligen) Ausschreiben des Verfahrens im Februar 2019 zuzugestehen war, innerhalb derer die Kammer zu beurteilen hatte, wie das Verfahren zu fördern und letztlich zu entscheiden war.

Nach Ablauf dieses Überdenkens- und Entscheidungszeitraums Ende August 2020 bestand grundsätzlich keine sachliche Rechtfertigung mehr dafür, das Klageverfahren nicht weiter zu fördern und umgehend zur Entscheidung zu bringen. Dieser Zeitraum verlängert sich allerdings durch den am 9. September 2020 mitgeteilten Umzug des Klägers in den Kreis Steinfurt, der einer Klärung der weiteren Prozessführung auf der Beklagtenseite bedurfte, die erst am 11. Februar 2021 herbeigeführt worden ist. Ende Februar 2021 bestand auch unter Berücksichtigung richterlicher Gestaltungsfreiheit keine Rechtfertigung für eine weitere Verfahrensverzögerung mehr.

Soweit das Verwaltungsgericht bereits in der Verfügung des Berichterstatters vom 26. Juni 2020 darauf verwiesen hat, dass ein Entscheidungstermin aufgrund der Vielzahl älterer Verfahren nicht absehbar sei, führt dies für den hier zu beurteilenden Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG nicht zu einer Rechtfertigung der Verfahrensverzögerung. Denn einerseits wäre es entweder Aufgabe des Präsidiums gewesen, die zuständige Kammer zu entlasten, oder - bei einer Überlastung des gesamten Gerichts - Aufgabe des Beklagten, zusätzliche Richter einzustellen. Derartige strukturelle Mängel muss sich, wie oben dargestellt, der Staat zurechnen lassen (vgl. Senatsurt. v. 14.4.2021 - 13 F 73/20 -, NJW 2021, 2525, 2529 [BGH 21.01.2021 - 4 StR 83/20] - juris Rn. 56).

Soweit in dieser Verfügung zusätzlich auf den eingeschränkten Sitzungsbetrieb während der Corona-Pandemie hingewiesen wird, rechtfertigt dies nach dem - vom Berichterstatter zur Verfahrensbeschleunigung ausdrücklich angeregten - Verzicht der Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung die überlange Verfahrensdauer ebenfalls nicht mehr.

Da nach Rücknahme der Klage kein Rechtsmittel statthaft war und sich somit keine zweite Instanz anschloss, konnte die Überlänge des erstinstanzlichen Verfahrens nicht durch ein beschleunigt durchgeführtes Verfahren in einer höheren Instanz kompensiert werden (vgl. zu dieser Kompensationsmöglichkeit: BVerwG, Urt. v. 27.2.2014 - BVerwG 5 C 1.13 D -, juris Rn. 12).

e) Durch die Verzögerung von 25 Monaten hat der Kläger als Verfahrensbeteiligter des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg einen immateriellen Nachteil erlitten, der durch eine Entschädigungszahlung in Höhe von 2.500 EUR wiedergutzumachen ist. Der Kläger hat seinen Klageantrag auf diesen Betrag begrenzt (vgl. Vermerke v. 18. und 21.4.2023, Blatt 68 und 75 der Gerichtsakte).

(1) Nach § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG wird ein immaterieller Nachteil vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren - wie hier - unangemessen lange gedauert hat. Dabei handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung, die dem Betroffenen die Geltendmachung eines immateriellen Nachteils erleichtern soll, weil in diesem Bereich ein Beweis oft nur schwierig oder gar nicht zu führen ist. Im Entschädigungsprozess ist die Vermutung widerlegt, wenn der Beklagte das Fehlen eines immateriellen Nachteils darlegt und beweist, wobei ihm, da es sich um einen Negativbeweis handelt, die Grundsätze der sekundären Behauptungslast zugutekommen können. Die Vermutung eines auf der Verfahrensdauer beruhenden immateriellen Nachteils ist dann widerlegt, wenn das Entschädigungsgericht unter Berücksichtigung der vom Kläger gegebenenfalls geltend gemachten Beeinträchtigungen nach einer Gesamtbewertung der Folgen, die die Verfahrensdauer mit sich gebracht hat, die Überzeugung gewinnt, dass die (unangemessene) Verfahrensdauer nicht zu einem Nachteil geführt hat (vgl. zu Vorstehendem insgesamt: BGH, Urt. v. 13.4.2017 - III ZR 277/16 -, juris Rn. 21). Der Beklagte hat die Vermutung vorliegend nicht widerlegt.

(2) Eine Entschädigung ist hier auch nicht nach § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ausgeschlossen. Danach entfällt eine Entschädigung, soweit nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Wiedergutmachung auf andere Weise ist gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Ob eine solche Feststellung ausreichend im Sinne des § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG ist, beurteilt sich auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles (BVerwG, Urt. v. 29.2.2016 - BVerwG 5 C 31.15 D -, juris Rn. 45; Niedersächsisches OVG, Gerichtsbescheid v. 24.6.2016 - 21 F 1/16 -, juris Rn. 63). Eine solche bloße Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ist hier jedoch mit Blick auf den nicht unerheblichen Umfang der Verzögerung des vom Schwierigkeitsgrad und von der Bedeutung für den Kläger durchschnittlich gelagerten Falles nicht ausreichend.

(3) Der Kläger ist danach in Höhe von 2.500 EUR (= 25 Monate unangemessener Verfahrensdauer x 100 EUR/Monat) zu entschädigen. Die Bemessung des immateriellen Nachteils richtet sich nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG. Danach ist der immaterielle Nachteil in der Regel in Höhe von 1.200 EUR für jedes Jahr der Verzögerung zu entschädigen. Für Zeiträume unter einem Jahr lässt diese Regelung eine zeitanteilige, monatliche Berechnung zu (vgl. Niedersächsisches OVG, Gerichtsbescheid v. 24.6.2016 - 21 F 1/16 -, juris Rn. 65). Nach § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Betrag von 1.200 EUR nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Eine solche Unbilligkeit erachtet der Senat hier nicht für gegeben.

f) Der Zinsanspruch des Klägers in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bezogen auf den für den immateriellen Nachtteil zuerkannten Entschädigungsbetrag folgt aus § 291 Satz 1 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach diesen auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften sind Prozesszinsen immer dann zu zahlen, wenn das einschlägige Fachrecht - so wie hier die §§ 198 ff. GVG - keine abweichende Regelung trifft und die Geldforderung - wie hier - eindeutig bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.2.2014 - BVerwG 5 C 1.13 D -, juris Rn. 46). Die Zinspflicht beginnt gemäß § 187 Abs. 1 BGB ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit mit Zustellung an den Beklagten (vgl. § 90 Satz 2 VwGO) folgenden Tag (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.1990 - VIII ZR 296/88 -, juris Rn. 25).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.