Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.12.2022, Az.: 1 KN 79/20

Feuerwehr; Mängelrüge; Präklusion; Schlussbekanntmachung; seltene Ereignisse

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.12.2022
Aktenzeichen
1 KN 79/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59808
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BauR 2023, 418-423
  • NordÖR 2023, 119

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Die fehlerhafte Datierung des Satzungsbeschlusses in der Schlussbekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB steht deren Wirksamkeit dann nicht entgegen, wenn es nur einen diesen Plan betreffenden Satzungsbeschluss gibt.

2. Der Senat neigt der Auffassung zu, dass die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB auch durch Vortrag in einem zwischen Dritten geführten Rechtsstreit, etwa über die Rechtmäßigkeit einer auf Grundlage des Bebauungsplans erlassenen Baugenehmigung, der der Gemeinde als Beigeladener in diesem Streit zur Kenntnis gelangt, gewahrt werden kann. Allerdings sind in diesem Fall erhöhte Anforderungen an die Deutlichkeit der Bezugnahme gerade auf die Bauleitplanung zu stellen.

3. Zur Zumutbarkeit der von einem Feuerwehrgerätehaus ausgehenden Lärmimmissionen.

Tenor:

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 0606 mit Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 0604 der Antragsgegnerin. Er fühlt sich durch die mit der Planung ermöglichte Erweiterung eines Feuerwehrgerätehauses in seiner Wohnruhe gestört.

Der Antragsteller ist Miteigentümer des mit einem selbstgenutzten Einfamilienhaus bebauten Grundstücks A-Straße im Ortsteil Osterhusen der Antragsgegnerin. Südöstlich seines Grundstücks liegt eine öffentliche Grünfläche, an die sich in nordöstlicher Richtung das bisherige Gerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr Osterhusen mit einer Garage für ein Fahrzeug und weiter nordöstlich eine zu diesem gehörende gepflasterte Fläche, die ihrerseits an die von Nordwesten nach Südosten verlaufende Suurhuser Straße grenzt, anschließt. Die Suurhuser Straße führt in Richtung Südosten über eine das Gewässer „Knockster Tief“ querende Brücke in den Ortsteil Suurhusen (südöstlich) sowie in das Gewerbegebiet des Hauptortes (südwestlich); in Richtung Nordwesten mündet sie nach ca. 150 m in die Osterhuser Straße, die den Hauptort (südwestlich) mit dem Ortsteil Loppersum (nordöstlich) verbindet.

Das beschriebene Feuerwehrgrundstück liegt, wie die Wohnbebauung nördlich und westlich davon sowie nordöstlich jenseits der Suurhuser Straße, im unbeplanten Innenbereich; die öffentliche Grünfläche sowie das südöstlich anschließende Gebiet sind der Geltungsbereich des 1986 beschlossenen Bebauungsplans Nr. 0604. Dieser setzte das unmittelbar südöstlich an die Grünfläche sowie das Feuerwehrgrundstück angrenzende Flurstück G. als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“, die südlich angrenzenden Flächen als Allgemeines Wohngebiet fest. In einer 1989 beschlossenen 1. Änderung dieses Plans wurde eine Teilfläche an der Nordecke des Flurstücks G. als öffentlicher Parkplatz festgesetzt; zudem trennte nun ein 4 m breiter, für ein „Gehrecht für die Allgemeinheit, Fahr- und Leitungsrecht für die Anlieger“ vorgesehener Streifen - offenbar als Zufahrt zum Grundstück Osterhuser Siel 10 - das bestehende Feuerwehrgrundstück von der uneingeschränkten Gemeinbedarfsfläche. Entlang der Südostseite des Flurstücks G. war auf diesem ein 5 m breiter Pflanzstreifen vorgesehen. Die Gemeinbedarfsfläche war - mit Ausnahme eines Weges auf dem dafür vorgesehenen Streifen - bis zum hier streitigen Satzungsbeschluss unbebaut.

Um ein größeres Feuerwehrfahrzeug sowie den aus der Gemeinde Holtrop verlagerten, bislang provisorisch in einem Gewerbegebiet untergebrachten ABC-Zug des Landkreises D-Stadt aufnehmen zu können, entschloss sich die Antragsgegnerin, ein größeres Feuerwehrgebäude zu errichten. Ihr Verwaltungsausschuss fasste am 16. Juli 2015 den Aufstellungsbeschluss für den streitgegenständlichen Bebauungsplan mit der Zielsetzung, dieses Vorhaben zu ermöglichen. Die Planaufstellung wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Umweltprüfung durchgeführt. Eine öffentliche Auslegung fand vom 19. November bis 21. Dezember 2018 statt. In seiner Sitzung am 28. März 2019 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Nach Ausfertigung des Plans durch den Bürgermeister am 27. Juni 2019 machte die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss im Amtsblatt für den Landkreis D-Stadt und für die Stadt Emden vom 12. Juli 2019 bekannt. In der Bekanntmachung ist als Datum des Satzungsbeschlusses fälschlich der 16. Juli 2015 angegeben.

Der Bebauungsplan setzt das bisherige Feuerwehrgrundstück sowie das Flurstück G. als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr“ mit einer Gesamtfläche von 2.115 m² fest. Die Grundflächenzahl beträgt 0,4, die Geschossflächenzahl 0,6. Der bisherige Parkplatz entfällt. Die Südost- und Südwestseite des Flurstücks G. ist als Öffentliche Grünfläche mit Pflanz- und Erhaltungsgeboten festgesetzt. Die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche verläuft nun neben diesem Grünstreifen. Der als Allgemeines Wohngebiet festgesetzte Teil des Bebauungsplans Nr. 0604 ist in den Geltungsbereich des streitgegenständlichen Plans nicht einbezogen.

Unter dem 24. Oktober 2019 erteilte der Landkreis D-Stadt der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung für eine Erweiterung des bestehenden - unveränderten - Feuerwehrhauses um eine Fahrzeughalle für 5 Einsatzfahrzeuge und einem Umkleidetrakt für Feuerwehrleute auf einer Grundfläche von 672,2 m² einschließlich der Herstellung von 27 Einstellplätzen. Hiergegen wandte sich eine andere Nachbarin des Vorhabens mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Oldenburg (Az. 4 B 232/20). Die Antragsgegnerin wurde zum Verfahren beigeladen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit mittlerweile rechtskräftigem Beschluss vom 9. April 2020 ab. Der Antragsteller erhob gegen die ihm nach Angaben der Antragsgegnerin am 26. Oktober 2019 mit Rechtsbehelfsbelehrung zugestellte Baugenehmigung am 23. Juli 2020 ebenfalls Widerspruch, den der Landkreis D-Stadt als unzulässig zurückwies. Dagegen hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg erhoben (Az. 4 A 2537/21). Das Feuerwehrhaus ist inzwischen errichtet.

Am 6. Mai 2020 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht er mit Schriftsätzen vom 15. Juli 2020, 15. Februar 2021, 30. Juli 2021 und 1. Dezember 2022 geltend: Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich; er sei ausschließlich im fiskalischen Interesse der Antragsgegnerin aufgestellt worden. Die Planungshoheit der Gemeinde umfasse nicht Maßnahmen des Katastrophenschutzes, zu denen die Unterbringung des ABC-Zugs gehöre. Der Bebauungsplan sei „anfänglich funktionslos“, da das geplante Vorhaben bzw. die hierfür benötigten Stellplätze teils außerhalb der hierfür im Plan vorgesehenen Flächen lägen. Die Aufstellung im beschleunigten Verfahren und folglich ohne Umweltprüfung sei rechtswidrig, da der Beschluss hierzu entgegen § 13a Abs. 3 BauGB nicht bekannt gemacht worden sei und im Übrigen eine UVP durchzuführen gewesen sei. Der Bebauungsplan weise zu seiner Unwirksamkeit führende Abwägungsfehler auf. Eine schlüssige Alternativenprüfung habe nicht stattgefunden. Die Eignung bestimmter anderer Standorte sei zu Unrecht verneint bzw. nicht in Betracht gezogen, die Eignung des gewählten Standorts, u.a. mit Blick auf die hinreichende Breite bzw. Tragfähigkeit der Zufahrtsstraßen, überschätzt worden. Das Interesse der Plannachbarn, von planbedingten Lärmimmissionen verschont zu bleiben, sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Zum einen sei der Umgebungsbebauung fälschlich nur der Schutzanspruch eines allgemeinen statt richtig eines reinen Wohngebietes zugemessen worden. Selbst wenn ein faktisches allgemeines Wohngebiet vorliege, sei das Feuerwehrgerätehaus dort nicht gebietsverträglich. Zum anderen habe die Antragsgegnerin die Vorbelastung durch den erweiterten Windpark A-Stadt fehlerhaft nicht in ihre Abwägung einbezogen. Das Konfliktbewältigungsgebot sei dadurch verletzt worden, dass die angrenzende Wohnbebauung nicht in den räumlichen Geltungsbereich des Plans einbezogen worden sei. Die die Abwägung betreffenden Rügen seien nicht nach § 215 BauGB präkludiert, da sie bereits im Verfahren 4 B 232/20, und dort binnen Jahresfrist, vorgetragen worden seien.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan Nr. 0606 mit Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 0604 der Gemeinde Hinte, in Kraft getreten am 12. Juli 2019, für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie geht sinngemäß davon aus, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers fehle, da die Planfestsetzungen durch die Baugenehmigung vom 24. Oktober 2019 ausgenutzt seien und der dagegen erhobene Widerspruch des Antragstellers offenkundig verfristet sei. Unabhängig davon hält sie den Antrag für unbegründet. Sie meint, die auf die Abwägung bezogenen Rügen seien bereits nach § 215 BauGB unbeachtlich geworden. Im Verfahren 4 B 232/20 sei lediglich die Verfahrenswahl gerügt worden, zudem seien diese Rügen nicht an die Antragsgegnerin adressiert gewesen. Die Rügen griffen auch in der Sache nicht durch. Die Alternativenprüfung sei nicht zu beanstanden; im Übrigen seien bei Aufstellung eines Bebauungsplans Alternativstandorte nur in Evidenzfällen zu prüfen. Zufahrtsprobleme bestünden nicht. Ein Foto des Antragstellers, das eine Überlastung zeigen solle, sei in einer nicht repräsentativen Ausnahmesituation aufgenommen worden. Die Umgebung des Plangebiets sei kein reines Wohngebiet, sie sei u.a. durch einen Dachdeckerbetrieb, ein Immobilienmaklerbüro und einen landwirtschaftlichen Betrieb geprägt. Eine Gesamtlärmbetrachtung unter Einbeziehung des Windparks sei hier nicht geboten gewesen. Das Konfliktbewältigungsgebot sei nicht verletzt. Die Wahl des Verfahrens nach § 13a BauGB sei bekanntgegeben worden, zudem sei eine fehlende Bekanntgabe kein beachtlicher Verfahrensfehler.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

I.

Er ist zwar zulässig. Dem Antragsteller fehlt insbesondere nicht das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil ihm die Unwirksamkeit des Bebauungsplans unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr zum Vorteil gereichen könnte. Das ist hier nicht deshalb der Fall, weil ein die Planfestsetzungen im Wesentlichen ausschöpfendes Bauvorhaben genehmigt und errichtet ist und der Antragsteller gegen die Genehmigung - unstreitig - erst nach Ablauf der hierfür eröffneten Frist Widerspruch erhoben hat. Der Antragsteller hat, wenn auch erstmals in der mündlichen Verhandlung, vorgetragen, ihm sei Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der Widerspruchsfrist zu gewähren, da ihm der Landkreis D-Stadt als zuständige Bauaufsichtsbehörde die Auskunft erteilt habe, sein im Verwaltungsverfahren eingereichtes Einwendungsschreiben gegen das Bauvorhaben werde als Widerspruch gegen die Baugenehmigung gewertet werden. Das ist zwar unwahrscheinlich. Der Senat vermag jedoch mit den im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung beschränkten Erkenntnismitteln nicht zu klären, ob dieser Vortrag zutrifft.

II.

Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Die geltend gemachten Fehler des Bebauungsplans liegen nicht vor bzw. führen nicht zu dessen Unwirksamkeit; weitere erhebliche Mängel sind nicht ersichtlich.

1.

Zur Unwirksamkeit führt namentlich nicht der von den Beteiligten nicht vorgetragene Umstand, dass in der Schlussbekanntmachung das Datum des Satzungsbeschlusses fälschlich mit dem 16. Juli 2015, also dem Datum des Aufstellungsbeschlusses, angegeben ist. Nach § 10 Abs. 3 BauGB ist „die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde“ bekannt zu machen und auf die Einsichtnahmemöglichkeit hinzuweisen. Das bedeutet zunächst einmal nur, dass die Tatsache, dass der fragliche Satzungsbeschluss gefasst wurde, bekannt zu machen ist. Die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses impliziert zwar, dass ein bestimmter, also identifizierbarer Satzungsbeschluss bezeichnet sein muss. Die Identifikation erfolgt aber in erster Linie über die Bezeichnung des Gegenstandes des Beschlusses, also des Plans. Weist der Plan, wie hier, eine eindeutige Bezeichnung auf, ist das regelmäßig ausreichend.

Anderes dürfte lediglich in dem hier nicht vorliegenden Fall gelten, dass es mehrere denselben Plan in unterschiedlichen Fassungen betreffende Satzungsbeschlüsse, etwa infolge der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB, gibt. Aus dem aus Sinn und Zweck der Ersatzbekanntmachung folgenden weiteren Erfordernis, dass diese eine Anstoßfunktion erfüllen, d.h. den interessierten Bürger darauf aufmerksam machen muss, dass in einem für ihn relevanten Bereich neues Baurecht gilt, mit dem er sich vertraut machen sollte, folgt nichts Weitergehendes. Maßgeblich für die Anstoßfunktion ist die hinreichend präzise Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs des Plans sowie das Fehlen irreführender Angaben zu dessen Inhalt. Das Datum des Satzungsbeschlusses ist für den Bürger zunächst einmal irrelevant; relevant wird es allenfalls, wenn er die Rechtmäßigkeit des Plans prüfen möchte, was aber ohnehin erst nach Einsichtnahme in diesen möglich ist (i.E. ebenso Stock, in: EZBK, BauGB, Stand: April 2022, § 10 Rn. 113; Gierke, in: Brügelmann, Stand: Oktober 2022, BauGB, § 10 Rn. 215; nicht ganz eindeutig Gaentzsch, in: BerlKom BauGB, Stand: Dezember 2005, § 10 Rn. 16, 18).

Landesrecht, das weitergehende Anforderungen an die Ersatzbekanntmachung stellen könnte, gibt es in Niedersachsen nicht, insbesondere nicht im insoweit einschlägigen § 11 Abs. 5 NKomVG.

Nichts anderes gilt, wenn das Datum des Satzungsbeschlusses in der Ersatzbekanntmachung nicht fehlt, sondern falsch angegeben ist (a.A. noch Senatsurt. vom 21. Mai 1984 - 1 C 12/83 -, n.v.). Auch insoweit können Zweifel über die Identität des bekannt gemachten Satzungsbeschlusses nur dann aufkommen, wenn - wie etwa nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens - mehrere denselben Plan betreffende Satzungsbeschlüsse gefasst wurden. Für alle übrigen Fälle folgt aus dem vorstehend Ausgeführten konsequenterweise, dass das Beschlussdatum für den Adressaten der Ersatzbekanntmachung im Hinblick auf deren Funktion ohne Belang ist. Der Umstand, dass die fehlerhafte Angabe dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht einmal aufgefallen ist, verdeutlicht die fehlende Bedeutung der Richtigkeit der Datumsangabe für die Identifizierbarkeit des Plans und die Anstoßfunktion der Schlussbekanntmachung.

2.

Auch weitere Verfahrensfehler liegen nicht vor. Unschädlich ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB, dass der Bebauungsplan ohne Umweltprüfung aufgestellt wurde, da die Antragsgegnerin hier das beschleunigte Verfahren gewählt hat. Diese Verfahrenswahl war nach § 13a Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 BauGB zulässig, da der Plan eine Maßnahme der Innenentwicklung betrifft und eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m² festsetzt. Die Verfahrenswahl ist nicht nach § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ausgeschlossen; der Bau eines Feuerwehrgerätehauses mit einer maximalen Grundfläche von 2.115 m² x 0,4 = 846 m² unterliegt weder nach §§ 5 ff. UVPG i.V.m. Nrn. 18.1 bis 18.9 der Anlage 1 zum UVPG noch nach dem NUVPG einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin die Bekanntmachungsanforderungen des § 13a Abs. 3 BauGB nicht verletzt; vielmehr hat sie mit der Auslegungsbekanntmachung vom 8. November 2018 darauf hingewiesen, dass das Verfahren ohne Umweltprüfung durchgeführt wird und wie sich die Öffentlichkeit über die Planinhalte informieren kann (nämlich i.R.d. öffentlichen Auslegung). Gründe für die Verfahrenswahl musste sie, da kein Fall des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, sondern des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB vorlag, nicht angeben. Verspätet war diese Bekanntgabe nicht, § 13a Abs. 3 BauGB enthält keine Fristvorgabe. Im Übrigen wäre ein die Bekanntmachung betreffender Fehler nach § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB unbeachtlich.

3.

Dem angegriffenen Bebauungsplan fehlte weder bei seinem Inkrafttreten die Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, noch ist er nachträglich funktionslos geworden.

a)

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dem Kriterium der Erforderlichkeit in der gemeindlichen Bauleitplanung dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Welche Planungsziele in der Bauleitplanung zulässig sind, hat der Bundesgesetzgeber in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB geregelt. Hiernach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind u.a. Pläne, die einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 10.9.2015 - 4 CN 8.14 -, BVerwGE 153, 16 = ZfBR 2016, 44 = BRS 83 Nr. 4 = juris Rn. 11 f.).

Gemessen daran ist der Vortrag des Antragstellers, der Planung fehle die Erforderlichkeit deshalb, weil - erstens - die Unterbringung eines nicht (ausschließlich) der unmittelbaren Umgebung nützenden und auf diese u.U. störend einwirkenden Vorhabens unzulässig sei und - zweitens - die Antragsgegnerin mit der Ausweisung des Standorts für eine Einrichtung des Katastrophenschutzes eine ihr nicht zukommende Aufgabe wahrnehme, verfehlt. Grundsätzlich unterfällt der gemeindlichen Planungshoheit auch die räumliche Zuordnung von Vorhaben, deren Verwirklichung und Nutzung nicht zum Aufgabenbereich der Gemeinde gehört. Mit Blick auf private Nutzungen liegt dies auf der Hand; es gilt aber auch für öffentlichen Zwecken dienende Nutzungen. Ausgenommen sind lediglich diejenigen Vorhaben, für die das Fachplanungsrecht ein gesondertes, dem Bauplanungsrecht vorrangiges Planungsverfahren vorsieht (§ 38 BauGB). Gerätehäuser für Fahrzeuge des Katastrophenschutzes gehören nicht dazu. Die Tatsache, dass derartige Einrichtungen einen über die unmittelbare Umgebung hinausgehenden Einzugsbereich haben, stellt die Erforderlichkeit einer Planung ebenso wenig in Frage wie mögliche auf die nähere Umgebung einwirkende Störungen; beides sind im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Gesichtspunkte.

Dass die Antragsgegnerin mit der Planung überhaupt keine städtebaulichen, sondern rein fiskalische Interessen verfolgt hätte, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht ansatzweise ersichtlich. Es ergibt sich insbesondere nicht aus dem eingereichten Mietvertragsentwurf zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis D-Stadt. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ansatz der Herstellungs- und Finanzierungskosten, aus denen der Mietzins nachvollziehbar abgeleitet ist, unrealistisch hoch wäre. Es ist auch fernliegend, dass der Landkreis, der selbst den Grundsätzen sparsamer Haushaltsführung verpflichtet ist, bereit gewesen wäre, einen über die tatsächlich absehbaren Baukosten hinausgehenden Betrag zu akzeptieren. Auch der für den Ankaufsfall neben dem Restwert des Gebäudes zu entschädigende Bodenwert ist mit 30 Euro/m² für eine Fläche, die die Gemeinde alternativ zur angegriffenen Planung auch als Wohnbauland hätte ausweisen können, erkennbar nicht zu hoch gegriffen.

b)

Der Bebauungsplan ist nicht funktionslos geworden. Die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans setzt voraus, dass die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sich die bauplanerische Festsetzung bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist für jede Festsetzung gesondert zu prüfen. Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (Senatsurt. v. 13.5.2022 - 1 KN 85/20 -, ZfBR 2022, 576 = juris Rn. 50).

Der Antragsteller leitet eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans daraus ab, dass das tatsächlich verwirklichte Vorhaben im Bereich der rückwärtigen Stellplätze sowie im Bereich der Aufstellfläche vor dem Gebäude teilweise über den Planumgriff hinausreiche und mit der seitlichen Zufahrt in die festgesetzte Grünfläche hineinrage. Eine Überschreitung der Plangebietsgrenzen kann allerdings die Wirksamkeit der Planfestsetzungen von vornherein nicht begründen; die den Festsetzungen entsprechende Ausnutzung des Plangebiets wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass weitere, nicht überplante Flächen für die gleiche Nutzungsart in Anspruch genommen werden. Die Abweichung von dort ggf. geltenden bauplanerischen Festsetzungen kann - allenfalls - die Funktionslosigkeit benachbarter Bebauungspläne begründen. Eine Überschreitung der Grenze zwischen Verkehrs- und Grünfläche wäre - wenn sie denn vorläge - so erkennbar reversibel, dass sie den für eine Funktionslosigkeit erforderlichen endgültigen Verlust der Steuerungsfunktion des Bebauungsplans selbst im betroffenen Bereich, erst recht aber insgesamt, nicht bewirken kann.

4.

Der Plan ist frei von nach §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Abwägungsfehlern.

Das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = juris Rn. 29). Zur Unwirksamkeit des Plans führen Mängel im Abwägungsvorgang nur, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Hiernach beachtliche Mängel im Abwägungsvorgang werden nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemessen daran sind Mängel im Abwägungsergebnis nicht ersichtlich. Die geltend gemachten Mängel im Abwägungsvorgang bedürfen teilweise bereits deshalb keiner Prüfung, weil sie, wenn sie denn vorlägen, nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden wären; das fehlerhaft angegebene Datum des Satzungsbeschlusses im Rahmen der Schlussbekanntmachung ändert an der Aussagekraft des in diesem Rahmen erfolgten Hinweises nach § 215 Abs. 2 BauGB entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Rechtsauffassung des Antragstellers nichts. Im Übrigen liegen Fehler im Abwägungsvorgang jedenfalls in der Sache nicht vor.

Der Antragsteller selbst hat erstmals mit Schriftsatz vom 15. Juli 2020 und damit mehr als ein Jahr nach dem Tag der Schlussbekanntmachung am 12. Juli 2019 Abwägungsfehler geltend gemacht. Abwägungsmängel könnten deshalb allenfalls durch die Schriftsätze der Antragstellerin im Verfahren 4 B 232/20 vom 14. und 29. Januar 2020, die auf Schreiben im Baugenehmigungs-/Widerspruchsverfahren vom 20. Juni, 19. November und 4. Dezember 2019 Bezug nehmen und der Antragsgegnerin als Beigeladener in diesem Verfahren durch das Verwaltungsgericht Oldenburg zur Kenntnis übersandt wurden, fristgerecht geltend gemacht worden sein.

Der Senat neigt zwar der Auffassung zu, dass die Schriftsätze vom 14. und 29. Januar 2020 nicht bereits deshalb ungeeignet sind, Abwägungsmängel in einer § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB genügenden Weise geltend zu machen, weil sie nicht direkt an die Antragsgegnerin adressiert waren, sondern dieser lediglich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen anderen Hauptbeteiligten über einen anderen Streitgegenstand - Baugenehmigung - als Beigeladener übersandt wurden. Dass der Gemeinde als Antragsgegnerin in einem gegen den in Rede stehenden Bebauungsplan gerichteten Normenkontrollverfahren übersandte Schriftsätze die Funktion einer Mängelrüge erfüllen können, ist in der Rechtsprechung geklärt (BVerwG, Urt. v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 -, BVerwGE 143, 192 = juris Rn. 27). Für sonstige gerichtliche Verfahren, in denen die Gemeinde beteiligt ist, dürfte im Ausgangspunkt nichts anderes gelten. Nach Sinn und Zweck der Norm, die Gemeinde für den geltend gemachten Abwägungsmangel zu sensibilisieren, kommt es nicht darauf an, welche Beteiligtenstellung sie im gerichtlichen Verfahren einnimmt (insoweit großzügig auch VGH BW, Urt. v. 15.7.2008 - 3 S 2772/06 -, juris Rn. 55; nicht ganz eindeutig HessVGH, Urt. v. 22.10.1991 - 4 N 670/88 -, BRS 52 Nr. 31 = juris Rn. 55).

Allerdings stellt der Umstand, dass Schriftsätze in derartigen Verfahren der Gemeinde regelmäßig und auch hier nicht in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Bauleitplanung zugehen, besondere Anforderungen an die Deutlichkeit, mit der ein Bezug des vorgetragenen Sachverhalts zur Abwägung des Rats hergestellt werden muss. Schon für ausdrückliche Rügeschreiben nach § 215 BauGB gilt: Die Norm verlangt Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darlegung die Prüfung ermöglicht werden, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten ("Anstoßfunktion" der Rüge). Darüber hinaus wird durch die schriftliche Darlegung der Kreis der präkludierten Rügen bestimmt (BVerwG, Beschl. v. 7.5.2020 - 4 BN 13.20 -, BRS 88 Nr. 35 = juris Rn. 9 m.w.N.). Eine Bezugnahme auf Sachvortrag in dem Satzungsbeschluss vorangehenden Einwendungsschreiben ist zulässig, soweit aus den Bezug nehmenden Schreiben hinreichend konkret die Bedeutung für die letztlich getroffene Abwägungsentscheidung der Gemeinde hergestellt wird, d.h. deutlich gemacht wird, dass der Sachvortrag bei der Abwägung aus Sicht des Rügenden nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Die Anforderungen an die Deutlichkeit, mit der ein Bezug zur Abwägung erkennbar sein muss, liegen bei Schriftsätzen, von denen die Gemeinde in anderem Kontext, etwa als beigeladene Bauherrin, Kenntnis erlangt, nochmals höher. Von ihr kann nicht erwartet werden, Vortrag, der auf sonstige Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer streitgegenständlichen Baugenehmigung bezogen ist (z.B. Sicherung der Erschließung, Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO), darauf zu sichten, ob er gleichzeitig sinngemäß als Kritik an ihrer Abwägungsentscheidung verstanden werden könnte.

Gemessen daran ist in den Schriftsätzen im Verfahren 4 B 232/20 nur ein Teil der vom Antragsteller gegen die Abwägung der Antragsgegnerin erhobenen Rügen in einer § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB genügenden Weise geltend gemacht worden.

a)

Noch hinreichend gerügt sein könnte - wenn auch wenig substantiiert und unter der Überschrift fehlerhafter Verfahrenswahl - das Fehlen einer Einbeziehung des von nördlich von Osterhusen betriebenen Windenergieanlagen ausgehenden Lärms in die Lärmbetrachtung (Schriftsatz vom 4. Dezember 2019, S. 2 sowie - wenn auch ohne Bezug zum Bebauungsplan - im Schriftsatz vom 19. November 2019, S. 2). Ein solcher Mangel besteht allerdings in der Sache nicht.

Die Antragsgegnerin hat ihrer Abwägung die Annahme zugrunde gelegt, dass die planbedingte Lärmbelastung der benachbarten Wohnbebauung die - ggf. unter Berücksichtigung einer Sonderfallprüfung nach deren Nr. 3.2.2 - maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm nicht überschreite. Im Ansatz ist dem Antragsteller darin zuzustimmen, dass die Vorbelastung durch die Windenergieanlagen, die sich nach einem von ihm eingereichten Gutachten (Anlage ASt 8) in einer Größenordnung von etwa 40 dB(A) nachts bewegt, in eine Lärmbetrachtung nach der TA Lärm einzubeziehen gewesen wäre. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen regelmäßig nur dann gewährleistet, wenn die Gesamtbelastung die Richtwerte nach Nr. 6 TA Lärm einhält. Die Gesamtbelastung umfasst nach Nr. 2.4 TA Lärm auch die von allen in den Anwendungsbereich der TA Lärm fallenden Anlagen ausgehenden Immissionsbeiträge als Vorbelastung. Windenergieanlagen fallen als Gewerbebetriebe in den Anwendungsbereich der TA Lärm.

Dass das zur Vorbereitung der Abwägung erstellte Lärmgutachten vom 18. Oktober 2018 diese Vorbelastung nicht betrachtet hat, ist im Ergebnis gleichwohl nicht zu beanstanden. Nächtliche Lärmbelastungen entstehen unter den Prämissen des Gutachtens lediglich bei nächtlichen Noteinsätzen der freiwilligen Feuerwehr; der ABC-Zug rückte nach den nicht substantiiert in Frage gestellten Prämissen des Gutachtens (S. 8) in den Jahren 2012-2017 nachts überhaupt nicht aus. Noteinsätze der freiwilligen Feuerwehr gab es in den Jahren 2012-2017 lediglich in jeweils ein oder zwei Nächten, und damit in einer Häufigkeit, die zu einer Einstufung als seltene Ereignisse i.S.d. Nrn. 7.2, TA Lärm mit einem zulässigen Dauerschallpegel von 55 dB(A) nachts (Nr. 6.3 TA Lärm) hätte führen müssen. Dieser Wert würde durch die im Gutachten ermittelte Zusatzbelastung von maximal 39 dB(A) nachts so deutlich unterschritten, dass schon nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm eine Gesamtlärmbetrachtung nicht erforderlich gewesen wäre. Unabhängig davon hätten hinsichtlich der durch nächtliche Notfalleinsätze verursachten Gesamtlärmbelastung dieselben Erwägungen gegolten, die die Gemeinde hinsichtlich der Zumutbarkeit der bei Betätigung des Martinshorns verursachten Spitzenpegel angestellt hat; diese waren der Nachbarschaft im Rahmen einer Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm aufgrund ihrer Sozialadäquanz zuzumuten (vgl. dazu auch OVG NRW, Urt. v. 23.9.2019 - 10 A 1114/17 -, juris Rn. 60 ff.). Während der Tagzeit ist die Vorbelastung durch die Windenergieanlagen ebenfalls nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm unbeachtlich, da hier die ermittelte Zusatzbelastung mit maximal 42 dB(A) auch außerhalb seltener Ereignisse mehr als 6 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten für Wohngebiete liegt.

Diese Bewertung wird durch den Vortrag des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dieser hat angegeben, sich weniger durch nächtliche Noteinsätze, als vielmehr durch bis weit in die Nachtstunden dauernde Feiern auf dem Feuerwehrgelände belästigt zu sehen. Derartige Feiern, sofern sie über das für die Mitgliederbindung einer vereinsmäßig organisierten Einrichtung angemessene, sozialadäquate Maß von zwei bis drei größeren Veranstaltungen pro Jahr und über ein ruhiges, im Regelfall bis 22:00 Uhr zu beendendes geselliges Beisammensein nach Übungen oder Treffen hinausgehen, gehören jedoch anders als nächtliche Noteinsätze nicht zu den mit einer Gemeinbedarfsfläche „Feuerwehr“ planerisch zugelassenen und daher in die Lärmprognose einzustellenden Nutzungen; Dauer, Häufigkeit und Ablaufmodalitäten sind zudem auf Genehmigungsebene regelbar. Eine Nichtberücksichtigung derartiger Feiern haben zudem weder der Antragsteller noch die Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 4 B 232/20 fristgerecht als Abwägungsmangel geltend gemacht.

Durfte die Antragsgegnerin mithin von der Zumutbarkeit der planbedingten Lärmbelastung für den Antragsteller und die übrigen Plannachbarn ausgehen, so entfällt auch die Grundlage der Rüge des Antragstellers, die Planung verstoße gegen das Gebot der Konfliktbewältigung.

b)

Ebenfalls noch in einer den Anforderungen des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB genügenden Weise gerügt worden sein dürfte im Schriftsatz vom 29. Januar 2020 im Verfahren 4 B 232/20 die fehlende Berücksichtigung eines durch Lichtbilder konkretisierten alternativen Bauplatzes im Ammolandweg im Rahmen der Standortabwägung. Auch diese Rüge ist indes in der Sache unbegründet. Die nach wie vor gültigen Maßstäbe zur Alternativenprüfung hat der Senat zuletzt in seinem Urteil vom 24.2.2021 - 1 KN 3/19 -, BauR 2021, 916 = juris Rn. 43 ff. ausführlich dargestellt und insbesondere ausgeführt:

„Ein Optimierungsgebot enthält das Baugesetzbuch nicht. Daher hat kein Grundstückseigentümer Anspruch darauf, in der Umgebung seines Grundstücks ein ihm möglicherweise nachteiliges Vorhaben nur dann dulden zu müssen, wenn dies den hierfür besten Standort darstellt, der sich im Bereich der planenden Gemeinde dafür finden lässt. Auf Alternativstandorte kann ein Grundstückseigentümer eine planende Gemeinde daher nur in besonderen Fällen verweisen. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Gemeinde eine Gemeinwohleinrichtung auf privatem statt auf dafür verfügbaren gemeindeeigenem Grund verwirklichen will; darum geht es hier nicht. Eine erfolgreiche Rüge anderweitiger Positionierung des fraglichen Vorhabens kommt im Übrigen erst dann in Betracht, wenn der vom Bürger bezeichnete Standort die Verwirklichung der Planungsziele zulässt und dort mit deutlich geringeren Opfern an konkurrierenden Belangen verwirklicht werden kann.“

Die Antragsgegnerin hat in ihrer Alternativenprüfung (S. 4 und 5 der Planbegründung) deutlich gemacht, dass sie dem gemäß § 1a Abs. 2 BauGB mit einem besonderen Stellenwert zu berücksichtigenden Grundsatz des Vorrangs der Innenentwicklung gesteigerte Bedeutung beimessen möchte. Angesichts der geringen Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch den gewählten Standort ist dieses Auswahlkriterium ohne weiteres vertretbar. Der vom Antragsteller bezeichnete Standort am Ammolandsweg liegt außerhalb des bestehenden Siedlungsbereichs und auch nicht in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet. Dass die Antragsgegnerin weitere geeignete Alternativstandorte - namentlich die vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren angesprochenen, zudem ebenfalls im Außenbereich gelegenen - nicht in einer dem Abwägungsgebot genügenden Weise betrachtet hätte, hat die Antragstellerin im Verfahren 4 B 232/20 nicht, auch nicht durch hinreichend konkrete Bezugnahme auf frühere Schreiben, dargelegt. Soweit sie in ihrem - insoweit freilich nicht konkret in Bezug genommenen - Schreiben vom 20. Juni 2019 behauptet hat, in der Begründung zum Bebauungsplan werde „lediglich plakativ dargestellt, dass ein Alternativ-Standort nicht zur Verfügung steht“, ist dies schon in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend.

c)

Alle weiteren auf eine Fehlerhaftigkeit des Abwägungsvorgangs abzielenden Rügen des Antragstellers finden sich im fristgerechten Vortrag der Antragstellerin im Verfahren 4 B 232/20 nicht, jedenfalls nicht in hinreichend konkreter, auf die planerische Abwägung der Antragsgegnerin bezogener Form. Das gilt insbesondere hinsichtlich des Vortrags zur fehlenden Eignung der Suurhuser Straße zur Aufnahme und Ableitung des Feuerwehrverkehrs, zu Mängeln des Schallgutachtens, die nicht in einer fehlerhaften Berücksichtigung der Vorbelastung bestehen, zur „Gebietsverträglichkeit“ des Vorhabens und zur Einhaltung maßgeblicher Regelwerke durch das geplante Feuerwehrgebäude. All diese Angriffe im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren waren direkt auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, nicht aber auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans bezogen.

Die - zudem mit Blick auf die prägende Wirkung des bisherigen Feuerwehrhauses offensichtlich unbegründete - Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe der Umgebungsbebauung zu Unrecht nur den Schutzanspruch eines allgemeinen statt eines reinen Wohngebiets beigemessen, sowie die - fernliegende - Rüge, die Antragsgegnerin habe sich mit einer bei unprofessioneller Reinigung der Fahrzeuge nach einem ABC-Einsatz entstehenden Seuchengefahr auseinandersetzen müssen, hat die Antragstellerin im Verfahren 4 B 232/20 überhaupt nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).