Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.05.2023, Az.: 4 ME 23/23

Artenschutzgutachten; denkmalschutzrechtliche Genehmigung; Extremwetterereignis; Gefahrenabwehr; Gefahrenverdacht; Gefahrerforschungseingriff; Gefahrerforschungsmaßnahme; Lebensstättenschutz; Rodung; Sachverhaltsaufklärung; Sturmschäden; Verdachtsstörer

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.05.2023
Aktenzeichen
4 ME 23/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 20848
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0524.4ME23.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 15.02.2023 - AZ: 2 B 6/23

Amtlicher Leitsatz

§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfasst nicht nur selbständige Kostenforderungen, sondern auch Kostenansprüche, die neben oder im Zusammenhang mit einer Sachentscheidung zur Hauptsache geltend gemacht werden.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 2. Kammer - vom 15. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.183,18 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine für sofort vollziehbar erklärte naturschutzrechtliche Anordnung, mit der ihr die Erstellung eines Artenschutzgutachtens durch einen Fachgutachter und die Umsetzung der darin zu ermittelnden Kompensationsmaßnahmen auferlegt wurde, gegen die diesbezügliche Zwangsmittelandrohung und den Kostenfestsetzungsbescheid, mit dem sie für die Kosten der naturschutzrechtlichen Anordnung herangezogen wurde.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des 5.095 m2 großen Grundstücks E. , F. (Gemarkung G., H., Flurstück I.), das auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 NDSchG Teil des Baudenkmals Gut G. ist. Bei dem Grundstück handelt es sich um den ehemaligen Gutsgarten. Das Gartengrundstück, das in der Grundfläche ein langgestrecktes Rechteck bildet und auf dem sich ein Pavillon befindet, grenzt östlich an die J. Straße und südlich an die E.. Entlang der J. Straße wird das Grundstück durch eine Mauer aus Sandsteinquadern und entlang der E. durch einen Holzzaun eingefriedet. Im Nordwesten befindet sich der hintere Hof der Gesamtanlage.

Mit Schreiben vom 14. September 2021 und vom 24. November 2021 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin dazu auf, einen Rückschnitt des von ihrem Grundstück ausgehenden und in den öffentlichen Bereich hineinragenden Bewuchses bis auf die Grundstücksgrenze vorzunehmen, da die Straßenschilder und die Straßenlaterne auf der J. Straße bereits zugewachsen seien. Unter dem 30. November 2021 kündigte die Antragstellerin daraufhin an, dass der Bewuchs zurückgeschnitten werde und auch ein Rückschnitt der vom Borkenkäfer befallenen und anderer geschädigter Bäume in der Zeit bis zum 28. Februar 2022 erfolge.

Am 22. Februar 2022 wurde die Antragsgegnerin darüber informiert, dass auf dem Grundstück der Antragstellerin umfangreiche Gehölzfällungen bzw. Rodungen stattfänden.

Daraufhin führte die Antragsgegnerin umgehend eine Besichtigung des Grundstücks der Antragstellerin durch und stoppte in diesem Zusammenhang die dort laufenden Fällarbeiten.

Mit E-Mail vom 3. März 2022 wies die Antragstellerin darauf hin, dass auf ihrem Grundstück lediglich Aufräumarbeiten erledigt worden seien, die ausschließlich der Gefahrenabwehr gedient hätten. Durch die Orkanböen "Ylenia" und "Zeyneb" seien Bäume abgeknickt und zum Teil über die Gartenmauer gelegt worden. Die gefallenen Bäume hätten zu Schäden an Fahrzeugen und Fassaden geführt. Die Feuerwehr habe quer zur Straße liegende Baume beseitigen müssen. Darüber hinaus sei ein Rückschnitt der Sträucher entlang der Gartenmauer angeordnet worden. Im Zuge dessen hätten auch die vom Borkenkäfer befallenen Bäume gefällt werden sollten.

Am 10. März 2022 führte die Antragsgegnerin eine Ortsbesichtigung auf dem Grundstück der Antragstellerin durch, an der auch ein Vertreter des Niedersächsischen Landesamts für Denkmalpflege teilnahm. In seiner Stellungnahme vom 8. April 2022 führte dieser u.a. aus, dass auf ca. 60 % der Grundstücksfläche Bäume und Sträucher nahezu komplett abgeräumt und zentral aufgeschichtet worden seien. Auf weiteren 20 % der Fläche sei der Gehölzbestand weitestgehend gefällt, aber noch nicht verarbeitet worden. Innerhalb der restlichen Fläche habe sich noch unberührter Baumbestand in Form von älterem Wildwuchs befunden. Etwa auf der Höhe des Hauses K. Straße habe es den einzigen Hinweis auf einen Sturmschaden an Bäumen gegeben. Der dort umgestürzte Baum habe allerdings zu keinen weiteren Schäden geführt. Anhand der Baumstümpfe und der Schnittflächen sei erkennbar gewesen, dass Großgehölze in einem Alter von 50 bis 60 Jahren frisch geschlagen worden seien. In der Nähe des Pavillons seien zwei frisch geschlagene Rotbuchen mittleren Alters festgestellt worden, die unzweifelhaft als vital und standfest einzuschätzen seien. Es habe sich der Eindruck aufgedrängt, dass der restliche Baumbestand auch noch vor dem Beräumen gestanden habe. Ein nachvollziehbarer Grund für den zerstörenden Eingriff in das Kulturdenkmal habe sich aus der vorgefundenen Situation nicht ergeben.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2022 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Ziffer 1 die Erstellung eines Artenschutzgutachtens durch einen Fachguter nach den gesondert aufgelisteten Anforderungen a.-d. innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Bescheids auf, das gem. Ziffer 2 spätestens acht Wochen nach Zugang des Bescheids vorzulegen ist. Darüber hinaus ordnete die Antragsgegnerin unter Ziffer 3 an, dass die im Artenschutzgutachten ermittelten Kompensationsmaßnahmen bis spätestens zum 28. Februar 2023 umgesetzt werden müssen sowie unter Ziffer 4, dass die Standorte der Nisthilfen und Stammstücke zu dokumentieren und bis zum vorgenannten Zeitpunkt vorzulegen sind. Unter Ziffer 5 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Für den Fall der Nichtbefolgung der angeordneten Maßnahmen drohte die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Ziffern 6 bis 9 jeweils die Festsetzung eines Zwangsgelds an.

Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 1. Dezember 2022 erhob die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin zudem unter dem Hinweis, dass die Kosten der Unteren Naturschutzbehörde für die naturschutzrechtliche Anordnung von ihr als Verursacherin zu tragen seien, Kosten (Gebühren und Auslagen) in Höhe von insgesamt 732,70 Euro.

Am 3. Januar 2023 legte die Antragstellerin gegen die beiden Bescheide der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2022 Widerspruch ein.

Unter demselben Datum beantragte die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die beiden Bescheide der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2022 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Mit erstinstanzlichem Beschluss vom 15. Februar 2023 stellte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 3. Januar 2023 gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2022 hinsichtlich der Ziffer 1 Buchst. d sowie Ziffer 3 und Ziffer 4 wieder her und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Ziffer 6, soweit die Ziffer 1d betroffen ist, sowie Ziffer 8 und Ziffer 9 an. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2023 hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 1. Dezember 2022 hinsichtlich der Ziffern 1d, 3, 4, 8 und 9 auf und wies den Widerspruch der Antragstellerin im Übrigen zurück.

Am 21. März 2023 erhob die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Klage gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2023.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2023 hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag der Antragstellerin, "die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 03.01.2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin, soweit dieser gegen die mit dem Bescheid getroffenen Regelungen der Ziff. 1 a) bis c) und Ziff. 2 gerichtet ist, wiederherzustellen, und sie anzuordnen, soweit der Widerspruch gegen die mit dem Bescheid getroffenen Regelungen der Ziff. 6, soweit hiervon auch Ziff. 1 Buchst. a) bis c) betroffen ist, Ziff. 7 und den Kostenfestsetzungsbescheid vom 01.12.2022, gerichtet ist", wird gemäß §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO dahingehend sachdienlich ausgelegt, dass die Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt, insoweit die aufschiebende Wirkung ihrer zwischenzeitlich erhobenen Klage gegen die Bescheide vom 1. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2023 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Die Antragstellerin vermag mit ihrem Vorbringen im Beschwerdeverfahren, auf dessen Überprüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage zu stellen.

1. Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unzulässig, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 1. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2023 gerichtet ist. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, steht der Zulässigkeit des Antrags entgegen, dass die Antragstellerin keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Kostenfestsetzungsbescheids vom 1. Dezember 2022 bei der Antragsgegnerin gestellt hat, wie dies nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr.?1 VwGO, mithin bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten, Zulässigkeitsvoraussetzung für den bei Gericht gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist.

a. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei den im Kostenfestsetzungsbescheid vom 1. Dezember 2022 festgesetzten Gebühren und Auslagen nicht um Kosten i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO handele.

Kosten i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind grundsätzlich alle Gebühren und Auslagen, die den Beteiligten wegen der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens auferlegt werden. Hierunter sind - nach Maßgabe der einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen - die in einem Verwaltungsverfahren nach tariflichen Vorgaben oder doch leicht erkennbaren Merkmalen erhobenen (Verwaltungs-) Gebühren nebst den mit ihnen verbundenen Auslagen zu verstehen (Nds. OVG, Beschl. v. 26.3.2014 - 13 ME 21/14 -, juris Rn. 6 u. v. 21.2.2013 - 1 ME 6/13 -, juris Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 62). Keine Kosten in diesem Sinne sind Geldforderungen der Behörde, die lediglich einen Ersatz solcher finanzieller Aufwendungen darstellen, für die sie in Vorlage getreten ist. Denn dabei handelt es sich um die Erstattung konkreter Ausgaben und nicht um eine Einnahmequelle zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs der Verwaltung (Nds. OVG, Beschl. v. 26.3.2014 - 13 ME 21/14 -, juris Rn. 6; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 62).

Die Antragsgegnerin hat mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbescheid für einzelne Amtshandlungen im Zusammenhang mit einer naturschutzrechtlichen Anordnung u.a. zur Erstellung eines Artenschutzgutachtens und einer Zwangsgeldandrohung nach bestimmten Gebührentatbeständen des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) und der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO -) Gebühren und Auslagen abgerechnet. Diese Kosten unterfallen dem Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.

Der von der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde angeführten Auffassung, dass die Bestimmung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur selbständige Kostenforderungen wie z.B. Erstattungsansprüche oder Erschließungsbeitragsforderungen erfasse, nicht hingegen Kostenansprüche, die - wie hier - neben oder im Zusammenhang mit einer Sachentscheidung zur Hauptsache geltend gemacht werden (Nds. OVG, Beschl. v. 5.2.1974 - VI OVG B 135/73 -; Posser/Wolff/Decker, VwGO, 65. Edition, § 80 Rn. 54; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 62), folgt der Senat nicht (ebenso Nds. OVG, Beschl. v. 13.8.2013 - 7 ME 1/12 -, juris Rn. 13 u. v. 19.5.1992 - 3 M 1398/92 -, juris Rn. 4; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 12.10.2016 - 2 M 48/16 -, juris Rn. 10 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.4.2011 - 2 S 247/11 -, juris Rn. 4; Sächsisches OVG, Beschl. v. 22.9.2010 - 4 B 214/10 -, juris Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.6.2003 - 12 B 10792/03 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschl. v. 15.5.2003 - 9 B 1517/02 -, juris Rn. 13 f.; Thüringer OVG, Beschl. v. 18.11.2003 - 3 EO 381/02 -, juris Rn. 29; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 61). Der Wortlaut der Regelung bietet für eine Unterscheidung zwischen Kosten, die als Nebenentscheidung zu einer Sachentscheidung durch Verwaltungsakt erhoben werden und Kosten, die ohne einen derartigen Bezug - selbständig - geltend gemacht werden, keinen Anhalt. Auch der Zweck der Regelung, den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitgehend auf die Erhebung von Abgaben und Kosten angewiesen sind, durch eine Ausnahme von dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO im öffentlichen Interesse die Möglichkeit einer Verfügung über diese Finanzmittel möglichst frühzeitig zu sichern, spricht nicht für eine entsprechende Differenzierung (Nds. OVG, Beschl. v. 13.8.2013 - 7 ME 1/12 -, juris Rn. 13 u. v. 19.5.1992 - 3 M 1398/92 -, juris Rn. 4).

b. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juni 2008 (- 8 CS 08.1117 -, juris) ein, die Ansicht, der Aussetzungsantrag könne während des gerichtlichen Verfahrens nicht mehr nachgeholt werden, sei reiner Formalismus und erschwere in unzumutbarer Weise den Zugang zu Gericht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem Erfordernis der vorherigen Durchführung eines erfolglosen behördlichen Aussetzungsverfahrens i.S.v. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte, sondern um eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss (vgl. Senatsbeschl. v. 27. 8.2010 - 4 ME 164/10 -, juris Rn. 3; vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2021 - 9 ME 257/21 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner ständigen Rechtsprechung abzurücken. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung angedeuteten Bedenken im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG teilt der Senat nicht. Zweck des nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen behördlichen Aussetzungsverfahrens ist es, die verwaltungsinterne Kontrolle zu stärken und die Gerichte von Aussetzungsanträgen zu entlasten (vgl. Senatsbeschl. v. 27. 8.2010 - 4 ME 164/10 -, juris Rn. 3 unter Verweis auf die ausdrückliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum 4. VwGOÄndG vom 27.4.1990, BT-Drucks. 11/7030, S. 24). Diese Zielrichtung ist nur zu verwirklichen, wenn § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht lediglich als - im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachholbare - Sachentscheidungsvoraussetzung interpretiert wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.2.2011 - 2 S 107/11 -, juris Rn. 3). Der Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren wird dadurch nicht in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert.

2. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der von ihm gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung des Interesses der Antragstellerin, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Anordnung zur Erstellung eines binnen einer Frist von acht Wochen nach Zugang des Bescheides bei der Antragsgegnerin vorzulegen Artenschutzgutachtens nach den unter a.-c. genannten Anforderungen in Ziffern 1 und 2 der angegriffenen Verfügung sowie die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung in Ziffern 6 und 7 des Bescheids nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass es sich bei der angeordneten Erstellung eines Artenschutzgutachtens voraussichtlich um einen zulässigen Gefahrerforschungseingriff handele, der von der Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG gedeckt sei (Beschlussabdruck, S. 11 f.). Aus der maßgeblichen ex ante Perspektive hätten hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer Verletzung der Verbotsnorm des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG durch die Antragstellerin vorgelegen (Beschlussabdruck, S. 13, 14). Aus der im Rahmen der Ortsbesichtigung am 22. Februar 2022 angefertigten Fotodokumentation der Antragsgegnerin, dem dazugehörigen internen E-Mail-Verkehr, einem aus der Zeit vor der Rodung stammenden Luftbild sowie der Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamts für Denkmalpflege lasse sich ableiten, dass in den gefällten Bäumen potentiell genutzte Quartiere von Fledermäusen vorhanden und dort jedenfalls möglicherweise europäische Vogelarten angesiedelt waren, die durch die Entfernung der Bäume ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätte verloren haben könnten (Beschlussabdruck, S. 13). Die der Antragsgegnerin von Amts wegen obliegende Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung einschließlich der damit einhergehenden Kostenlast könne zwar nicht auf den Betroffenen als "Nichtstörer" abgewälzt werden; weitergehende Gefahrerforschungseingriffe könnten allerdings dem "Verdachtsstörer" auferlegt werden (Beschlussabdruck, S. 13). Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Verdachtsstörerin seien im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 1. Dezember 2022 aus der maßgeblichen ex ante Perspektive voraussichtlich erfüllt gewesen (Beschlussabdruck, S. 14). Die Androhung des Zwangsgeldes sei ebenfalls rechtmäßig, insbesondere seine Höhe erweise sich im Hinblick auf den hohen Stellenwert des Artenschutzes als angemessen (Beschlussabdruck, S. 19).

Diese Ausführungen hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.

a. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Gefahrerforschungsmaßnahmen von der sonderordnungsrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG gedeckt sind (Senatsbeschl. v. 26.10.2015 - 4 ME 229/15 -, juris Rn. 6 u. v. 26.10.2015 - 4 ME 229/15 -, juris Rn. 6; vgl. ferner Krohn in: Schlacke, GK-BNatSchG, 2. Aufl. 2017, § 3 Rn. 21; Hendrischke in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 3 Rn. 32; Blum in: Blum/Agena/Brüggeshemke, Niedersächsisches Naturschutzrecht, Stand: 20. Ergänzungslieferung 2023, § 2 NAGBNatSchG Rn. 47). Die Anordnung eines Gefahrerforschungseingriffs setzt in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass ein Gefahrenverdacht besteht. Ein Gefahrenverdacht zeichnet sich dadurch aus, dass im Zeitpunkt der Anordnung des Gefahrerforschungseingriffs eine unklare Sachlage besteht, die ebenso gefährlich wie ungefährlich sein kann. Es muss also einerseits die Besorgnis einer Gefahr bestehen, andererseits müssen aber noch Erkenntnislücken vorhanden sein, die geschlossen werden müssen, um die Sachlage endgültig beurteilen zu können (vgl. Senatsbeschl. v. 2.2.2018 - 4 ME 204/17 -, juris Rn. 5 u. v. 26.10.2015 - 4 ME 229/15 -, juris Rn. 6).

Aus dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen das in § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geregelte Verbot, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten zu zerstören, die Annahme eines Gefahrenverdachts hier nicht gerechtfertigt ist. Der Senat teilt vielmehr die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass aus der in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin enthaltenen Fotodokumentation der am 22. Februar 2022 durchgeführten Ortsbesichtigung, dem dazugehörigen internen E-Mail-Verkehr, den vorliegenden Luftbildern des Grundstücks der Antragstellerin sowie der Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamts für Denkmalschutz hinreichende Anhaltspunkte dafür abgeleitet werden können, dass in den gefällten Bäumen potentiell genutzte Quartiere von Fledermäusen vorhanden und dort jedenfalls möglicherweise europäische Vogelarten angesiedelt waren, die durch die Entfernung der Bäume ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verloren haben könnten. Daher liegt nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls der für den Gefahrerforschungseingriff erforderliche Gefahrenverdacht vor.

Da sich der Senat auf die von der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde dargelegten Gründe zu beschränken hat, bedarf es in diesem Verfahren keiner Vertiefung, ob vorliegend der Bereich der Gefahrerforschung hier bereits verlassen ist, da die Antragstellerin das Artenschutzgutachten "zur Ermittlung der Quartiersverluste" angeordnet hat (Bescheidabdruck, S. 3), mithin das Ausmaß der erfolgten Beeinträchtigung ermittelt werden soll, nach Auffassung des Antragsgegners aber wohl nicht in Zweifel steht, dass Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zerstört worden sind. Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch in diesem Fall die Anordnung der Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens auf der Grundlage der Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG in Betracht kommt, um auf der Grundlage der durch ein Gutachten zutage tretenden Erkenntnisse die erforderlichen Wiederherstellungs- oder Kompensationsmaßnahmen anordnen zu können (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 29.10.2021 - 1 B 118/21 -, juris Rn. 12).

b. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde einwendet, dass es sich bei ihrem Gutsgarten um Bauerwartungsland handele, stellt dies entgegen ihrer Auffassung nicht von vornherein ein Hindernis für die Einordnung etwaiger Quartiere in dem nach den Fällarbeiten verbliebenen Schlagabraum als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wildlebender Tiere i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG dar. Auf welcher rechtlichen oder tatsächlichen Grundlage eine etwaige Bauerwartungslandqualität ihres Grundstücks den naturschutzrechtlichen Lebensstättenschutz des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ausschließen sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich.

c. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde ein, das Verwaltungsgericht gehe von falschen Voraussetzungen aus, soweit es sie als Verdachtsstörerin ansehe.

aa. Das Verwaltungsgericht hat insoweit seiner Entscheidung zugrunde gelegt, Verdachtsstörer sei, wer durch rechtswidriges Verhalten einen Gefahrenverdacht herbeigeführt habe. Es müssten hierfür objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigten, dass zwischen dem (rechtswidrigen) Verhalten der in Anspruch genommen Person und der eingetretenen Gefahrenlage ein gesicherter Ursachenzusammenhang bestehe (Beschlussabdruck, S. 13 f.). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen stellt auch die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 21. Januar 2002 - 21 A 5820/00 - und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 29. März 2019 - 10 S 2788/17 - auf diesen rechtlichen Ausgangspunkt ab.

bb. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die von ihm zugrunde gelegten Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme als Verdachtsstörerin als voraussichtlich erfüllt angesehen hat.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, neben dem hinreichenden Verdacht einer Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG habe der hinreichende Verdacht einer Verursachung durch die Antragstellerin bestanden (Beschlussabdruck, S. 14). Es sei am 22. Februar 2022 unstreitig zu einer durch die Antragstellerin veranlassten weiträumigen Rodung und Räumung von Bäumen und Sträuchern auf dem streitgegenständlichen Grundstück gekommen (Beschlussabdruck, S. 14). Die Antragstellerin habe die naturschutzrechtliche Vereinbarkeit ihres Handelns zuvor der Antragsgegnerin gegenüber nachweisen müssen (Beschlussabdruck, S. 14). Sowohl die von der Antragstellerin veranlassten Rodungsarbeiten als auch die teilweise bereits durchgeführten Räumarbeiten stellten Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG dar, für die es einer Zulassung nach § 17 Abs. 1 BNatSchG bedurft habe (Beschlussabdruck, S. 14, 15). Denn das Grundstück samt Baum- und Pflanzenbestand gehöre zu einer Gruppe denkmalgeschützter baulicher Anlagen, sodass die weitgehende Zerstörung dieses Kulturdenkmals grundsätzlich von einer vorherigen Genehmigung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) abhängig gewesen sei (Beschlussabdruck, S. 15). Die Antragstellerin habe in diesem Genehmigungsverfahren gem. § 26 Abs. 2 VwVfG die Mitwirkungsobliegenheit getroffen, die zur Genehmigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, einschließlich des Nachweises, dass der Artenschutz durch die beabsichtigten Rodungsarbeiten nicht verletzt werde (Beschlussabdruck, S. 15). Aufgrund des Eingreifens des Verbotstatbestandes des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG habe es zudem voraussichtlich einer - hier nicht vorliegenden - Befreiung gemäß § 67 BNatSchG bedurft (Beschlussabdruck, S. 17). Auch darin sei ein rechtswidriges Verhalten der Antragstellerin zu erblicken (Beschlussabdruck, S. 16). Soweit sich die Antragstellerin darauf berufe, dass es aufgrund der sie treffenden Verkehrssicherungspflichten keiner vorherigen behördlichen Erlaubnis zur Fällung der Bäume bedurft habe, sei dies nicht entscheidungserheblich. Denn die Antragstellerin habe die zwingende Notwendigkeit der Rodung und Beseitigung der hier in Rede stehenden Bäume und Sträucher aus Gründen der Gefahrenabwehr bereits nicht glaubhaft gemacht (Beschlussabdruck, S. 15 f.). Diesen Ausführungen ist die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht erfolgreich entgegengetreten.

(1) Der verwaltungsgerichtlichen Annahme, dass es am 22. Februar 2022 zu einer durch die Antragstellerin veranlassten weiträumigen Rodung und Räumung von Bäumen und Sträuchern auf dem streitgegenständlichen Grundstück gekommen sei, setzt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Insoweit weist die Antragstellerin lediglich pauschal darauf hin, dass der hinreichende Verdacht einer Verursachung der Verletzung durch sie nicht vorgelegen habe, ohne dies weiter zu begründen oder in Abrede zu stellen, die in Rede stehenden Fällarbeiten in Auftrag gegeben zu haben.

(2) Soweit die Antragstellerin bemängelt, das Verwaltungsgericht habe zur Begründung der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens zu Unrecht darauf abgestellt, dass es an der erforderlichen Anzeige oder Genehmigung nach § 17 Abs. 1 BNatSchG gefehlt habe, verfängt ihr Beschwerdevorbringen bereits im Ansatz nicht. Die Antragstellerin wendet mit ihrem Beschwerdevorbringen ein, die Rodungsarbeiten mit E-Mail vom 30. November 2021 gegenüber der Antragsgegnerin angezeigt zu haben. Dabei übersieht sie jedoch, dass das Verwaltungsgericht ihr nicht das Unterlassen einer Anzeige i.S.v. § 17 Abs. 1 Alt. 2 BNatSchG, sondern das Fehlen einer behördlichen Zulassung i.S.v. § 17 Abs. 1 Alt. 1 BNatSchG vorgehalten hat (Beschlussabdruck, S. 14 f.). Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass der erfolgte Eingriff in Natur und Landschaft angesichts der Zerstörung eines Kulturdenkmals von einer vorherigen Genehmigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes abhängig gewesen sei, mithin gem. § 17 Abs. 1 BNatSchG einer behördlichen Zulassung - und nicht lediglich einer Anzeige - bedurft habe. Weiter hat das Verwaltungsgericht seiner Auffassung zugrunde gelegt, dass im Rahmen eines solchen denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens gem. § 17 Abs. 1 BNatSchG die Beteiligung der Naturschutzbehörde erfolgt wäre und die Antragstellerin gem. § 26 Abs. 2 VwVfG die Mitwirkungsobliegenheit getroffen hätte, die zu der Genehmigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, einschließlich des Nachweises, dass der Artenschutz durch die beabsichtigten Rodungsarbeiten nicht verletzt werde (Beschlussabdruck, S. 15).

Diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Insbesondere ist mit dem Hinweis der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe in dem Zeitfenster zwischen ihrer Anzeige im November 2021 und den Rodungsarbeiten im Februar 2022 ausreichend Gelegenheit gehabt, zu möglichen naturschutzrechtlichen Belangen Stellung zu nehmen, nichts zu der vom Verwaltungsgericht auf Seiten der Antragstellerin angenommene Obliegenheit gem. § 26 Abs. 2 VwVfG zur Vorlage eines Nachweises über die artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit ihres Vorhabens im Rahmen eines denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens gesagt.

(3) Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung auch keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die dem Senat nach summarischer Prüfung Anlass geben könnten, die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die zwingende Notwendigkeit der Rodung und Beseitigung der hier in Rede stehenden Bäume und Sträucher aus Gründen der Gefahrenabwehr von der Antragstellerin bereits nicht glaubhaft gemacht worden sei, in Zweifel zu ziehen.

Mit ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, dass Ursache für die von ihr vorgenommenen Rodung ein Extremwetterereignis, namentlich die Sturmböen "Ylenia" und "Zeyneb" vom 17. und 18. Februar 2022, gewesen sei. Hinreichende sachliche Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass von sämtlichen gerodeten Bäumen und Sträuchern allein aufgrund von Sturmschäden, verursacht durch die Sturmböen vom 17. und 18. Februar 2022, eine Gefahr für Leib, Leben oder Eigentum Dritter ausging, hat die Antragstellerin jedoch weder mit ihrem Beschwerdevorbringen substantiiert dargelegt, noch lassen sich solche anhand der im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihres Gärtners vom 23. März 2023 erkennen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die gerodeten Sträucher, hinsichtlich derer es an jeglichem Beschwerdevorbringen dazu fehlt, weshalb die Entfernung aus Gründen der Gefahrenabwehr aufgrund von Extremwetterereignissen zwingend notwendig gewesen sein soll. Hinsichtlich des in Rede stehenden Baumbestandes wird - sowohl mit der Beschwerdebegründung als auch im Rahmen der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung - lediglich pauschal erklärt, dass sämtliche im Rahmen der Rodungsarbeiten vom 22. Februar 2022 im Garten der Antragstellerin gefällten Bäume aufgrund vorhandener Sturmschäden umsturzgefährdet gewesen seien oder insoweit der Abbruch größerer Äste gedroht habe und dass mindestens noch zwei weitere Bäume akut umsturzgefährdet seien, ohne, dass dies im Hinblick auf das Ausmaß der geltend gemachten Sturmschäden, deren Auswirkungen auf den betroffenen Baumbestand oder das Gefährdungspotential an den unterschiedlichen Standorten auf dem Grundstück näher erläutert oder sonst substantiiert wird. Solchen Ausführungen hätte es hier schon insbesondere deshalb bedurft, weil - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen hat (Beschlussabdruck, S. 16) - seit der Einstellung der Rodungsarbeiten am 22. Februar 2022 mittlerweile mehr als ein Jahr vergangen ist, ohne dass es zu einem konkreten Einsturz der auf dem Grundstück verbliebenen Bäume gekommen wäre oder sich sonstige von der Antragstellerin befürchtete Gefahren für Leib oder Leben von Besuchern des Grundstücks oder das Eigentum Dritter realisiert hätten. Zudem hätte es zur Plausibilisierung von Sturmschäden in dem von der Antragstellerin geltend gemachten Ausmaß auch deshalb deutlich mehr als den pauschalen Hinweis auf "vorhandene Sturmschäden" bedurft, weil im Rahmen der Ortsbesichtigung am 10. März 2022 lediglich bei einem einzigen Baum des verbliebenen Bestands ein Hinweis auf einen Sturmschaden festgestellt worden ist; zwei geschlagene Rotbuchen erwiesen sich demgegenüber unzweifelhaft als vital und standfest (vgl. Beiakte 001, Bl. 20). Schließlich fällt ins Gewicht, dass die Standsicherheit der Bäume auf dem Grundstück der Antragstellerin bereits vor den mit der Beschwerde geltend gemachten Extremwetterereignissen erheblich beeinträchtigt gewesen sein soll. So hatte die Antragstellerin bereits mit E-Mail vom 30. November 2021 (Beiakte 001, Bl. 35) einen Rückschnitt von Bäumen im Hinblick auf Borkenkäferbefall und "andere" Schädigungen angekündigt, denen die Extremwetterereignisse vom 17. Februar 2022 und 18. Februar 2022 zuvorgekommen sein sollen. Auch angesichts dieser von der Antragstellerin vorgetragenen umfangreichen Vorschäden leuchtet der pauschale Hinweis auf "vorhandene Sturmschäden" zur Begründung der Standunsicherheit sämtlicher gefällter Bäume nicht ohne weiteres ein.

(4) Soweit sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde gegen den Hinweis des Verwaltungsgerichts wendet, dass die Rodung und Beseitigung der Nadelbäume, Rotbuchen sowie sonstiger auf dem Grundstück vorhandener Bäume voraussichtlich auch wegen eines Verstoßes gegen § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG rechtswidrig gewesen sei (Beschlussabdruck, S. 16 f.), verhilft dies ihrer Beschwerde ebenso wenig zum Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat die Rechtswidrigkeit der Rodungsarbeiten - wie bereits ausgeführt - in erster Linie damit begründet, dass die Antragstellerin diese ohne die erforderliche denkmalschutzrechtliche Genehmigung vorgenommen habe und in diesem Zusammenhang lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass es aufgrund des Eingreifens des Verbotstatbestandes des § 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG daneben auch einer naturschutzrechtlichen einer Befreiung gem. § 67 BNatSchG bedurft hätte. Dieser selbstständig tragenden Begründung ist die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen - wie ebenfalls ausgeführt - nicht mit Erfolg entgegengetreten.

d. Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, mit der angegriffenen Verfügung werde die der Behörde obliegende Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung einschließlich der damit einhergehenden Kostenlast in unzulässiger Weise auf den Nichtstörer abgewälzt. Denn das Verwaltungsgericht hat die Antragstellerin nicht als Nichtstörerin, sondern als Verdachtsstörerin angesehen und die Antragstellerin hat die diesbezügliche Begründung mit ihrem Beschwerdevorbringen - wie bereits ausgeführt - auch nicht entkräftet. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass gegenüber einem Verdachtsstörer auch "weitergehende Gefahrerforschungseingriffe" und bei befürchteten schweren Schäden für hochrangige Schutzgüter und "bei besonderer Eilbedürftigkeit selbst endgültige Eingriffe, also nicht bloß vorläufige Maßnahmen, statthaft" seien (Beschlussabdruck, S. 14 f.), ist die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht entgegengetreten.

e. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ergeben sich schließlich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die angeordnete Erstellung eines Artenschutzgutachtens der Antragsgegnerin an einem Ermessensfehler leidet. Entsprechendes ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 Sätze 1 und 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11). Der Senat nimmt zwar entgegen seiner bisherigen Streitwertbemessungspraxis in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs nunmehr grundsätzlich eine Halbierung des gesetzlich bestimmten Auffangwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG vor (Senatsbeschl. v. 2.2.2022 - 4 ME 231/21 -, juris Rn. 52). Im vorliegenden Fall wird von einer Halbierung jedoch abgesehen, da die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache zum Teil vorwegnimmt (vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).