Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.04.2011, Az.: 10 ME 47/11
Die kurzfristige Änderung der Mietordnung und Benutzungsordnung einer Stadthalle zwecks Ablehnung eines bereits gestellten Überlassungsantrags einer politischen Partei ist teilweise unwirksam; Erforderlichkeit der Beachtung des durch Art. 3 GG i.V.m. Art. 21 und Art. 38 GG gewährleisteten Grundsatzes der Chancengleichheit politischer Parteien durch die Kommunen bei der Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.04.2011
- Aktenzeichen
- 10 ME 47/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 15654
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2011:0414.10ME47.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Göttingen - 05.04.2011 - AZ: 1 B 53/11
- nachfolgend
- BVerfG - 12.05.2011 - AZ: 2 BvR 941/11
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 1 S. 1 ParteienG
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG
- Art. 21 GG
- Art. 38 GG
Fundstellen
- DVBl 2011, 717
- DÖV 2011, 573
- FStBay 2012, 160
- FStNds 2011, 706-708
- NdsVBl 2011, 191-193
- Städtetag 2011, 38
Amtlicher Leitsatz
Die kurzfristige Änderung der Miet- und Benutzungsordnung einer Stadthalle ist teilweise unwirksam, soweit sie - ohne eine Übergangsregelung, die bereits gestellte Überlassungsanträge von der Anwendung der Neuregelungen ausnimmt - gezielt erfolgt, um den bereits gestellten Überlassungsantrag einer politischen Partei ablehnen zu können.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der Landesverband Niedersachsen der NPD, begehrt, die Antragsgegnerin, die Stadt Northeim, im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einen Saal ihrer Stadthalle zum Zwecke der Durchführung seines Landesparteitags zu überlassen.
Die Stadthalle der Antragsgegnerin ist eine Mehrzweckhalle. Seit dem 1. Januar 2002 war ihr Betrieb durch eine als Satzung erlassene Miet- und Benutzungsordnung geregelt, die keine Einschränkungen hinsichtlich der Art der Veranstaltungen vorsah, für die sie angemietet werden konnte. Unter Nr. 8.1 enthält die Satzung eine Bestimmung, nach der auf Verlangen der Mieter zwei Wochen vor der Veranstaltung deren gesamten Verlauf mit dem Vermieter zu besprechen hat.
Am 17. und 18. April 2010 wurde in der Stadthalle die Landesdelegiertenkonferenz der Partei "Bündnis 90/Die Grünen Niedersachsen" ausgerichtet.
Am 8. Juni 2010 fand eine Sitzung des Verwaltungsvorstands der Antragsgegnerin statt. In dem über diese Sitzung erstellten Protokoll heißt es unter VII. Verschiedenes:
"Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung muss in den nächsten Wochen über die Wirtschaftlichkeit der Stadthalle gesprochen werden. Das Defizit dieser freiwilligen Leistung ist exorbitant hoch und muss im Rahmen der Entschuldung drastisch reduziert werden. Vor diesem Hintergrund erinnerte der BGM daran, dass die Satzung der Stadthalle ebenfalls geändert werden muss, damit radikalen Parteien der Zutritt zur Stadthalle verweigert werden kann."
Mit einem am 3. März 2011 eingegangenen Schreiben vom 28. Februar 2011 beantragte der Antragsteller, ihm die Stadthalle der Antragsgegnerin für die Durchführung eines Landesparteitags am 17. April 2011 zur Verfügung zu stellen. Daneben benannte er mehrere Ausweichtermine (10. April, 16. April, 7. Mai, 15. Mai, 30. April und 22. Mai 2011).
Am 9. März 2011 änderte der Rat der Antragsgegnerin die Nummer 2 der Miet- und Benutzungsordnung für die Stadthalle dergestalt, dass er den bisherigen die Vermietung betreffenden Bestimmungen (nunmehr Nr. 2.5 bis 2.7) unter der neuen Überschrift "2. Grundsätze für die Vermietung" u.a. die folgenden Regelungen voranstellte:
2.2 Eine Überlassung der Räume für Veranstaltungen von politischen Parteien, freien Wählergemeinschaften und ihnen nahe stehenden Organisationen zum Zwecke parteipolitischer, d.h. parteiorganisatorischer oder parteiinterner Veranstaltungen mit überörtlichem Bezug (z.B. Parteitage, Mitgliederversammlungen zur Aufstellung von Kandidaten für bevorstehende Wahlen, parteiinterne Veranstaltungen zu Parteiprogrammen usw.) wird ausgeschlossen.
...
2.4 Eine Überlassung von Räumlichkeiten an Nutzer, die aufgrund ihrer Satzung oder ihrer Ziele nicht für die freiheitlich demokratische Grundordnung einstehen, erfolgt nicht.
Diese Änderung trat am 12. März 2011 in Kraft.
Mit Bescheid vom 14. März 2011 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers ab und führte aus, die beabsichtigte Veranstaltung halte sich nicht im Rahmen der aktuellen Miet- und Benutzungsordnung.
Am 24. März 2011 hat der Antragsteller Klage erhoben und um den Erlass einer einstweiligen Anordnung nachgesucht. Die Antragsgegnerin hat geltend gemacht, dass von den seitens des Antragstellers begehrten Terminen der 17. und 30. April sowie der 7. und 15. Mai ausschieden, weil die Stadthalle dann bereits an andere Veranstalter vergeben sei.
Das Verwaltungsgericht hat es mit Beschluss vom 5. April 2011 abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ihre Stadthalle zu überlassen.
Zur Begründung hat es u.a. Folgendes ausgeführt: Der Antragsteller habe einen Anspruch auf Überlassung der Stadthalle nicht aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteienG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 21 GG. Danach sei es zwar geboten, politische Parteien gleich zu behandeln, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien (kommunale) Einrichtungen zur Nutzung zur Verfügung stelle. Der grundsätzlich gegebene Zulassungsanspruch werde aber durch den Zweck der öffentlichen Einrichtung begrenzt, den die Gemeinde in einer Benutzungssatzung gemäß § 8 Nr. 1 NGO festlege. Die in Form einer Satzung erlassene Miet- und Benutzungsordnung für die Stadthalle trage in ihrer seit dem 12. März 2011 geltenden Fassung einen Benutzungsanspruch des Antragstellers nicht. Nr. 2.2. der Satzung schließe vielmehr eine Überlassung der Räume für Veranstaltungen von politischen Parteien zum Zweck parteipolitischer Veranstaltungen mit überörtlichem Bezug aus. Rechtliche Bedenken dagegen bestünden nicht. Bei der Festlegung der Nutzungszwecke habe eine Gemeinde grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum und dürfe die Nutzung bestimmter Einrichtungen für parteipolitische Zwecke generell ausschließen. Denn weder Art. 21 Abs. 1 GG noch § 5 Abs. 1 ParteienG verpflichteten die Kommunen, öffentliche Einrichtungen für Parteien zu errichten oder bereitzustellen. Die Beschränkung des Nutzungszwecks richte sich vorliegend nicht gezielt gegen den Antragsteller, sodass sie nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller politischen Parteien verstoße. Alle Parteien seien der Begrenzung des Nutzungszwecks unterworfen. Das Gebot der Gleichbehandlung erfordere nicht, die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde zu legen. Insoweit folge die Kammer der Auffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts: Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein bereits gestellter Antrag einer politischen Partei auf Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung, die politischen Parteien in der Vergangenheit durch tatsächliche Überlassung - also ohne satzungsrechtliche Regelung - zur Verfügung gestellt worden sei, nach bisher geltenden Grundsätzen beschieden werden müsse, wenn sich nach Antragstellung die Überlassungspraxis ändere. Dies lasse sich jedoch nicht auf den Fall der Regelung des Nutzungszwecks durch Satzung übertragen. Die durch tatsächliche Überlassung getroffene Zweckbestimmung könne für die Zukunft jederzeit ohne Einhaltung besonderer Verfahrensbestimmungen geändert werden. Aus diesem Grund erscheine es geboten, einen Zulassungsanspruch, der nur durch tatsächliche Verwaltungspraxis und eine damit einhergehende Ermessensbindung konkretisiert worden sei, schon bei Antragstellung aus Gleichbehandlungsgründen als schutzwürdig einzustufen. So liege es im Fall der Nutzungsregelung durch Satzung nicht, weil der Betroffene dann im Rahmen der Verfügbarkeit Anspruch auf Zugang habe, wenn er die in der Satzung genannten Zulassungsvoraussetzungen erfülle. Allein diese abstrakt-generelle Regelung bestimme den Umfang der Zulassung. Der Anspruch stehe von vornherein unter dem Vorbehalt einer Änderung durch den Satzungsgeber, der seinerseits dafür die Verfahrensvorschriften des § 6 NGO zu beachten habe. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, die Antragsgegnerin habe die Satzungsänderung ausschließlich mit dem Ziel vorgenommen, ihn von der Nutzung ihrer öffentlichen Einrichtung auszuschließen. Die Antragsgegnerin habe durch die Vorlage eines Protokolls der Sitzung ihres Verwaltungsvorstands vom 8. Juni 2010 belegt, dass bereits seinerzeit Überlegungen darüber angestellt worden seien, die Satzung für die Nutzung der Stadthalle zu ändern. Auf ihre Vergabepraxis in der Vergangenheit komme es angesichts ihres ausdrücklichen Willens, diese Praxis durch Satzung für die Zukunft abweichend zu regeln, nicht an. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes geböten es nicht, noch die bei Antragstellung geltende Rechtslage anzuwenden. Ebenso wenig habe die Satzungsänderung wegen des Fehlens einer entsprechenden Übergangsregelung für schon gestellte Anträge im Wege verfassungskonformer Auslegung unberücksichtigt zu bleiben. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz gehe nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren.
Am 7. April 2011 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den abschlägigen Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt und dieses Rechtsmittel u.a. begründet wie folgt:
Die Weigerung der Antragsgegnerin, ihm die Stadthalle zur Verfügung zu stellen, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG. Es bestehe kein sachlicher Grund dafür, seinen Landesparteitag und denjenigen der Partei "Bündnis 90/Die Grünen Niedersachsen" ungleich zu behandeln. Aus der am 9. März 2011 beschlossenen Änderung der Miet- und Benutzungsordnung ergebe sich kein solcher Grund, weil diese Änderung erst nach seinem Antrag erfolgt sei, ihm die Stadthalle zu überlassen. Maßgebend sei deshalb die vorher gültige Miet- und Benutzungsordnung, welche die Überlassung der Stadthalle durchaus erlaubte. Denn entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts sei die jetzt gültige Miet- und Benutzungsordnung nach seinem Überlassungsantrag in der Absicht beschlossen worden, den NPD-Parteitag in Northeim zu verhindern. Auf diese Absicht lasse sich zum einen aus entsprechenden Pressemitteilungen schließen, welche die Antragsgegnerin nicht dementiert habe, und zum anderen aus der ungewöhnlichen Einigkeit und Schnelligkeit, mit der ihre Stadträte die Satzungsänderung beschlossen hätten. Die Änderung der Miet- und Benutzungsordnung nach seinem Antrag auf Überlassung der Stadthalle verstoße gegen die Pflicht der Antragsgegnerin, politische Parteien gleich zu behandeln. Ändere eine Gemeinde die Zweckbestimmung einer Einrichtung, nachdem der Antrag einer politischen Partei auf deren Überlassung bereits vorliege, so setze sie sich dem nahe liegenden Verdacht aus, dass sie die Zweckbestimmung nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund geändert habe, sondern nur, um den Antrag ablehnen zu können. Deshalb sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein solches Verfahren mit der Pflicht der Gemeinden zur Gleichbehandlung der politischen Parteien nicht zu vereinbaren und müsse der bereits gestellte Antrag noch nach den bisher geltenden Grundsätzen beschieden werden. Die gegenteilige Meinung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts widerspreche dieser Rechtsprechung. Sie verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG, indem sie eine Satzung über dessen Geltung stelle. Mit der Vergabe der Stadthalle an "Bündnis 90/Die Grünen Niedersachsen" für deren Landesparteitag habe die Antragsgegnerin eine Rechtswirkung gesetzt, durch die seitdem der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG anwendbar sei. Das höherrangige Grundrecht des Art. 3 GG breche entgegenstehende Satzungen - oder ergänze sie dadurch, dass sie verfassungskonform ausgelegt werden müssten, sodass im vorliegenden Falle die Satzung ihm einen Anspruch auf Überlassung der Stadthalle gewähre. Zu Unrecht meine das Verwaltungsgericht auch, dass maßgebend der 8. Juni 2010 sei, weil der Verwaltungsvorstand der Antragsgegnerin bereits an diesem Tag Überlegungen angestellt habe, die Satzung für die Nutzung der Stadthalle zu ändern. Diese Überlegungen in einem vorbereitenden Organ seien unbeachtlich und entfalteten keine Bindungswirkung, weil sie sich noch im Vorbereitungsstadium befunden hätten, die Satzung noch nicht einmal im Wortlaut vorgelegen habe und diese schon gar nicht dem zuständigen Organ vorgelegt worden sei.
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit wegen des auf eine Vergabe von Räumlichkeiten am 10. April 2011 abzielenden ersten Hilfsantrages übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 5. April 2011 - 1 B 53/11 - abzuändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm einen Saal der Stadthalle Northeim am 17. April 2011 (hilfsweise an einem von fünf im Einzelnen bezeichneten Ausweichterminen, darunter zuletzt der 22. Mai 2011) in der Zeit von 08.00 bis 22.00 Uhr für seinen Landesparteitag zur Verfügung zu stellen.
Die Antragsgegnerin beantragt, wie folgt zu beschließen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 5. April 2011 - 1 B 53/11 - wird zurückgewiesen.
Sie ist der Auffassung, dass die dargelegten Beschwerdegründe des Antragstellers eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht rechtfertigten. Der Antragsteller könne den geltend gemachten Benutzungsanspruch insbesondere nicht auf § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG i.V.m. den Art. 3 und 21 GG stützen. Da der Zweck der öffentlichen Einrichtung durch die Miet- und Benutzungsordnung definitiv vorgegeben sei, komme es auf die bisherige Verwaltungspraxis, insbesondere den Umstand, dass in der Stadthalle noch unter dem 17. April 2010 der Landesparteitag der Partei "Bündnis 90/Die Grünen Niedersachsen" stattgefunden habe, nicht an. Maßgeblich sei nur, ob sie, die Antragsgegnerin, befugt gewesen sei, den durch die Miet- und Benutzungsordnung vorgegebenen Widmungszweck zu ändern und ob der Zeitpunkt der Änderung Anlass zu rechtlichen Bedenken aufwerfen könne. Als kommunale Trägerin öffentlicher Verwaltung sei sie frei darin, den Widmungszweck ihrer Stadthalle durch eine Miet- und Benutzungsordnung jederzeit zu ändern und habe insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum. Da sämtliche politische Parteien von der Änderung gleichermaßen betroffen seien, liege eine Ungleichbehandlung des Antragsgegners nicht vor. Aus dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Zulassung zu einer gemeindlichen Einrichtung gestellt worden sei, ergebe sich für den Antragsteller noch keine verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensposition, aus der ein Zulassungsanspruch hergeleitet werden könnte. Die Antragstellung selbst schütze den Betroffenen nicht vor einer Änderung der Rechtslage. Die für einen Fall ohne satzungsrechtliche Regelung ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Jede andere Ansicht würde zu der merkwürdigen Konsequenz führen, dass dem Antragsteller trotz der seit dem 12. März 2011 in Kraft befindlichen Miet- und Benutzungsordnung die Nutzung der Stadthalle zu gestatten wäre. Dann könnten andere politische Parteien unter Hinweis auf den Gleichbehandlungsanspruch ebenfalls einen Zulassungsanspruch durchsetzen. Damit würde das kommunale Rechtsetzungsrecht unterlaufen. Mitteilungen in der Presse, dass die Änderung der Miet- und Benutzungsordnung "ausdrücklich in der Absicht" geschehen sei, den Parteitag des Antragsgegners in Northeim zu verhindern, müsse sie, die Antragsgegnerin, sich nicht zurechnen lassen. Nach der Verwaltungsvorstandssitzung vom 8. Juni 2010 hätte es grundsätzlich der Erstellung einer Verwaltungsvorlage für den Verwaltungsausschuss und den Rat bedurft, um die Umsetzung der in der Verwaltungsvorstandssitzung angesprochenen Änderung der Miet- und Benutzungsordnung in die Wege zu leiten. Da aber versäumt worden sei, in der Verwaltungsvorstandssitzung eine konkrete Ausführungsfrist zu benennen, sei diese Aufgabe nicht sogleich umgesetzt worden. Die Verwaltung sei zudem in dieser Zeit mit einer Vielzahl von (nunmehr im Einzelnen aufgelisteten) Aufgaben höherer Priorität beschäftigt gewesen, die eine zeitgerechte Abarbeitung der beabsichtigten Änderung der Miet- und Benutzungsordnung nicht zugelassen hätten. Schließlich habe die Neueinführung eines Ratsinformationsdienstes im Herbst 2010 und die damit in Zusammenhang stehende Unterlassung von Wiedervorlagefristen dazu geführt, dass es erst im März 2011 zu der Änderung der Miet- und Benutzungsordnung gekommen sei. Eine kurzfristige gerichtliche Entscheidung zugunsten des Antragstellers vor dem 17. oder 16. April 2011 würde zu erheblichen sicherheits- und ordnungsrechtlichen Problemen führen. Denn wegen der Kurzfristigkeit könne sie, die Antragsgegnerin, eine ordnungsgemäße und organisierte Absicherung von Parteitags-Teilnehmern und bereits angekündigten Gegendemonstranten nicht sicherstellen.
Die Antragsgegnerin hat eine "Eidesstattliche Erklärung" ihres Bürgermeisters vom 11. April 2011 vorgelegt, in der es unter anderem heißt:
"... Zugegebenermaßen ist erst in der - kurzfristig anberaumten - Ratssitzung am 09.03.2011 eine Änderung der Miet- und Benutzungsordnung vorgenommen worden. Diese Ratssitzung wurde auch kurzfristig einberufen und war letztlich Reaktion auf den Antrag des NPD-Landesverbandes. Nur darf ich noch einmal darauf hinweisen, dass die Änderung der Miet- und Benutzungsordnung kein Spontanentschluss des Verwaltungsausschusses oder des Verwaltungsvorstandes oder von mir gewesen ist, sondern eben schon langfristig, und zwar seit dem 08.06. 2010 in Planung gewesen ist. Wir haben mithin lediglich - bedingt durch die schriftsätzlich näher dargestellten Verzögerungen - eine Umsetzung erst am 09.03.2011 vornehmen können."
II.
Die teilweise Einstellung des Verfahrens erfolgt in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist analog § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO) in dem Umfang für unwirksam zu erklären, in dem dies die Folge der Erledigung des Rechtsstreits ist.
Die zulässige Beschwerde ist mit dem letzten Hilfsantrag begründet und bleibt im Übrigen ohne Erfolg.
Die Prüfung der durch den Antragsteller dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass dem Antragsteller nicht nur ein Anordnungsgrund zur Seite steht, sondern dass er auch den nach § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vorausgesetzten Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Vorinstanz fordert der Antragsteller zu Recht auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteienG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG die Überlassung der Stadthalle der Antragsgegnerin. Denn die am 9. März 2011 beschlossene und am 12. März 2011 in Kraft getretene Änderung der Miet- und Benutzungsordnung für die Stadthalle Northeim ist wegen eines Verstoßes gegen die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Chancengleichheit (Art. 3, 21 und 38 GG) politischer Parteien rechtswidrig und unwirksam, soweit sie ohne Übergangsregelung die Überlassung der Stadthalle an den Antragsteller ausschließt, der seinen Überlassungsantrag bereits am 3. März 2011 gestellt hatte. Für nach ihrem Inkrafttreten gestellte Überlassungsanträge politischer Parteien bleibt die neue Nr. 2. 2 der Miet- und Benutzungsordnung dagegen wirksam.
Aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG steht es Gemeinden zwar grundsätzlich frei, ihre gemeindlichen Einrichtungen Parteien zur Verfügung zu stellen oder diese von deren Nutzung auszuschließen (Nds. OVG, Beschl. v. 28. 2. 2007 - 10 ME 74/07 -, DVBl. 2007, 517, hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 20, m.w.N.). Bei der Ausübung ihres Selbstverwaltungsrechts haben sie aber den durch Art. 3 GG i.V.m. Art. 21 und Art. 38 GG gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien zu beachten. Das Grundgesetz gewährleistet durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 und Art. 38 GG die Chancengleichheit der Parteien und sichert damit den freien Wettbewerb der Parteien und die Teilnahme an der politischen Willensbildung. Die Chancengleichheit gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, sondern im gesamten "Vorfeld" der Wahlen (BVerfG, Beschl. v. 7. 3. 2007 - 2 BvR 447/07 -, NdsVBl. 2007, 165 f., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 3). Paragraf 5 Abs. 1 PartG setzt diese verfassungsrechtlichen Vorgaben um, indem er bestimmt, dass bei der Gestattung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen alle politischen Parteien gleich behandelt werden sollen. Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien ist verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat. Dementsprechend ist eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwar grundsätzlich zu verneinen, wenn die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung zur Durchführung eines Parteitages durch die Widmung der Einrichtung generell und damit auch für andere Parteien ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. 3. 2007 - 2 BvR 447/07 -, a.a.O., Rn. 5). Eine (künftig) für alle Parteien gleichermaßen geltende Beschränkung der Widmung schließt aber nicht ausnahmslos einen Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Chancengleichheit politischer Parteien aus. Denn im Falle einer Änderung des Widmungszwecks unterliegt auch der Vorgang der Widmungsänderung den zeitbezogenen Determinanten des Willkürverbotes (Gassner, Grenzen des Zulassungsanspruchs politischer Parteien zu kommunalen Einrichtungen, VerwA 85 [1995] 533 [539]), die sich ausArt. 3 Abs. 1 GG ergeben. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Chancengleichheit politischer Parteien ist dementsprechend anzunehmen, wenn und soweit durch den Erlass einer die Widmung ändernden Norm (hier der Änderungssatzung vom 9. März 2011) gegen das Willkürverbot verstoßen worden ist (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 12. 4. 2001 - 3 BS 10/01 -, NVwZ 2002, 615 f. [OVG Sachsen 12.04.2001 - 3 BS 10/01], hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 9). Ein Fall objektiv willkürlicher Ungleichbehandlung kann insbesondere dann vorliegen, wenn seitens der betroffenen Partei ein Antrag auf Überlassung der gemeindlichen Einrichtung bereits vorliegt und sich die Gemeinde durch die Änderung der Zweckbestimmung dieser Einrichtung dem naheliegenden Verdacht aussetzt, die Satzung nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund geändert zu haben, sondern nur, um den Antrag ablehnen zu können. In diesem Fall ist die Satzungsänderung, soweit sie sich Wirkung auch für den bereits gestellten Antrag beilegt, wegen eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot teilweise unwirksam und der gestellte Antrag daher noch nach den bisher geltenden Grundsätzen, und d.h. nach dem bisher geltenden Satzungsrecht und der auf seiner Grundlage gebildeten Verwaltungspraxis, zu verbescheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. 3. 1969 - BVerwG VII C 49.67 -, BVerwGE 31, 368[BVerwG 28.03.1969 - VII C 49.67] [370]; VGH BW, Beschl. v. 11. 5. 1995 - 1 S 1283/95 -, NVwZ- RR 1996, 681 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 15; Sächs. OVG, Beschl. v. 12. 4. 2001 - 3 BS 10/01 -, a.a.O., Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. 6. 2010 - OVG 3 S 40.10 -, NVwZ-RR 2010, 765 f., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 9; Bay. VGH, Beschl. v. 17. 2. 2011 - 4 CE 11.287 -, [...], Langtext Rn. 23 ff.). Dies schafft entgegen den Befürchtungen der Antragsgegnerin keine Vergabepraxis, auf die sich dann wiederum andere Parteien, die nach dem Inkrafttreten der Rechtsänderung einen Überlassungsantrag stellen, unter Hinweis auf den Gleichheitssatz mit Erfolg berufen könnten. Denn werden Anträge erst nach der Rechtsänderung gestellt, fehlt der entscheidende Vergleichspunkt für die Annahme einer rechtlich erheblichen Ähnlichkeit mit Übergangsfällen wie dem vorliegenden.
Im Gegensatz zur Rechtsaufassung der Vorinstanz und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 16. 9. 2008 - 2 EO 490/08 -, LKV 2009, 139 ff., hier zitiert nach [...], Langtext Rn. 52 ff.) macht es keinen Unterschied, ob die Benutzung der öffentlichen Einrichtung in der Vergangenheit lediglich durch eine Verwaltungspraxis bestimmt war, oder - wie hier - durch eine Satzung normiert ist. Denn an die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Chancengleichheit politischer Parteien und an das Willkürverbot ist auch der kommunale Satzungsgeber gebunden. Zugunsten einer Differenzierung spricht nicht, dass für den Fall eines lediglich durch die Verwaltungspraxis bestimmten Widmungszwecks der Einrichtung eine größere Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit der betroffenen politischen Partei bestünde als bei einer Nutzungsregelung durch Rechtssatz. Denn dies trifft nicht zu. Der Umstand, dass es verfahrenstechnisch aufwändiger ist, eine Satzung zu ändern, als die bisherige Verwaltungspraxis aufzugeben, bietet einer Partei keinen hinreichenden Schutz vor Benachteiligung. Wird das Rechtsetzungsverfahren - wie hier - gezielt beschleunigt, kann vielmehr auch auf diese Weise eine objektiv willkürliche Änderung der Widmung einer kommunalen Einrichtung herbeigeführt werden. Was die Schutzwürdigkeit etwaigen Vertrauens anbetrifft, steht eine nur durch die Verwaltungspraxis bestimmte Rechtslage ebenso unter dem Vorbehalt ihrer künftigen Änderung wie eine Regelung durch Rechtssatz. Es lässt sich daher auf den Fortbestand einer Verwaltungspraxis nicht stärker vertrauen als auf das Unterbleiben einer Änderung der normierten Rechtslage. Im Übrigen beruht das Verbot objektiv willkürlicher Ungleichbehandlung nicht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes. Es ist daher verfehlt, beide Gesichtspunkte argumentativ miteinander zu verweben, und kann keine Relativierungen der Rechtswirkungen des Gleichheitssatzes rechtfertigen.
Der Senat ist allerdings nicht der Auffassung, dass ausnahmslos in allen Fällen, in denen der Widmungszweck einer öffentlichen Einrichtung durch Rechtssatz geändert wurde, diejenige politische Partei, die bereits vor dem Inkrafttreten der Rechtsänderung einen Überlassungsantrag gestellt hatte, eine Bescheidung dieses Antrags auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage beanspruchen kann. Vielmehr muss sorgfältig nach den Umständen des Einzelfalls differenziert werden (vgl. Gassner, a.a.O., Seite 539 f.). Eine Gemeinde kann einen naheliegenden Verdacht, ihre Satzung nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund geändert zu haben, sondern nur, um einen bereits gestellt Überlassungsantrag ablehnen zu können, im Einzelfall entkräften (a. A. wohl: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. 6. 2010 - OVG S 40.10 -, a.a.O., Rn. 9 ff.). Allerdings trifft sie selbst insoweit die Darlegungs- und materielle Beweislast.
Bei Anlegung dieser Maßstäbe im vorliegenden Falle hat die Antragsgegnerin den naheliegenden Verdacht, die Miet- und Benutzungsordnung ihrer Stadthalle - soweit es unterlassen wurde eine Übergangsregelung zu schaffen, die bereits gestellte Überlassungsanträge politischer Parteien von der Anwendung der Neuregelungen ausnimmt - nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund geändert zu haben, sondern nur, um den Antrag des Antragstellers ablehnen zu können, nicht hinreichend zu entkräften vermocht. Denn ihr Rechtsetzungsorgan, der Rat, ist erstmalig nach dem Eingang des Überlassungsantrages des Antragstellers konkret mit dem Plan, die Widmung der Stadthalle einzuschränken, befasst worden. Die nach dem Eingang des Überlassungsantrages ungewöhnlich beschleunigte Durchführung des zuvor nicht greifbar und nachhaltig betriebenen Rechtsetzungsverfahrens spricht ebenso dafür, dass die Satzungsänderung gezielt zu Ungunsten des Antragstellers vorgenommen wurde, wie die Aufnahme der neuen Bestimmung unter Nr. 2.4 der geänderten Miet- und Benutzungsordnung, wonach u.a. die Überlassung von Räumlichkeiten an Nutzer ausscheiden soll, die aufgrund ihrer Ziele nicht für die freiheitlich demokratische Grundordnung einstehen. Auch der Bürgermeister der Antragsgegnerin räumt in seiner "Eidesstattlichen Erklärung" vom 11. April 2011 ein, dass die entscheidende Ratssitzung vom 9. März 2011 kurzfristig einberufen worden und letztlich eine Reaktion auf den Antrag des Antragstellers gewesen sei. Selbst wenn man die Berichterstattung in der Presse völlig unberücksichtigt lässt, spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin mit der Versagung der ihr unbequemen Nutzung der Stadthalle für den beabsichtigten Landesparteitag zugleich ein politisches Zeichen setzen wollte. Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Chancengleichheit politischer Parteien ergibt sich jedoch eine Neutralitätsverpflichtung der Träger öffentlicher Gewalt, die es nicht zulässt, die Vergabe öffentlicher Räumlichkeiten zum Teil des politischen Meinungskampfes zu machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28. 6. 2010 - OVG S 40.10 -, a.a.O., Rn. 9).
Nach alledem muss für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs des Antragstellers auf Vergabe eines Saals der Stadthalle zur Durchführung seines Landesparteitags noch auf die vor dem Inkrafttreten der Änderungssatzung maßgebliche Rechtslage abgehoben werden. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Miet- und Benutzungsordnung alter Fassung einer Überlassung von Räumlichkeiten für einen Landesparteitag nicht entgegenstand. Außerdem hatte die Antragsgegnerin in Anwendung dieser Satzung mit der Zulassung einer entsprechenden Veranstaltung der Partei "Bündnis 90/Die Grünen Niedersachsen" im April 2010 eine Vergabepraxis geübt, auf die sich der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ParteienG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG mit Erfolg berufen kann.
Mit seinem Hauptantrag und den vorrangigen Hilfsanträgen vermag der Antragsteller gleichwohl nicht durchzudringen. Dies beruht zum einen darauf, dass die Stadthalle nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin zu den vorrangig erstrebten Terminen überwiegend bereits vergeben ist und der Antragsteller nicht beanspruchen kann, dass ein Dritter zu seinen Gunsten zurücktritt. Es beruht zum anderen darauf, dass der Antragsteller keinen strikten Anspruch auf die Vergabe der Halle zu einem bestimmten Termin hat, sondern die Terminsgestaltung auf der Grundlage einer sachgerechten Abwägung vorzunehmen ist (vgl. März, Überlassen von Räumen durch Körperschaften des öffentlichen Rechts an Parteien oder politische Gruppierungen - Rechtssprechungsübersicht -, BayVBl. 1992, 97 [100]; Gassner, a.a.O., S. 542 ff.). Der Senat macht insoweit von dem ihm nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 ZPO eingeräumten Ermessen dahin Gebrauch, einen Veranstaltungstag festzulegen, an dem im Einklang mit Nr. 8.1 der Miet- und Benutzungsordnung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Gegendemonstrationen zu erwarten sind, noch hinreichend Zeit verbleibt, um die Durchführung der geplanten Veranstaltung organisatorisch und polizeilich angemessen vorzubereiten.