§ 5 NDG - Deicherhaltung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Deichgesetz (NDG)
- Amtliche Abkürzung
- NDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200040000000
(1) Der Deich ist in seinem Bestand und in seinen vorgeschriebenen Abmessungen so zu erhalten, dass er seinen Zweck jederzeit erfüllen kann (Deicherhaltung). Dasselbe gilt für die Schutzwerke des Deiches im Deichvorland oder im Watt, wie Steinbänke, Buhnen.
(2) Eine Deichstrecke, die noch nicht die nach § 4 festgesetzten Abmessungen besitzt oder mehr als 20 cm von ihrer vorgeschriebenen Höhe verloren hat, ist entsprechend zu verstärken und zu erhöhen.
(3) Eine beschädigte Deichstrecke ist unverzüglich instand zu setzen.
(4) Die Deichbehörde hat mindestens alle 20 Jahre zu prüfen, ob die vorgeschriebenen Abmessungen vorhanden sind. Gefährdete Deichstrecken sind in kürzeren Zeitabständen zu prüfen.