Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 10.01.2012, Az.: 4 B 5078/11

Gerichtliche Abwägung bei der Wendung eines mittelbar betroffenen Grundstückseigentümers gegen einen Planfeststellungsbeschluss zur Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
10.01.2012
Aktenzeichen
4 B 5078/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 39779
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2012:0110.4B5078.11.0A

Amtlicher Leitsatz

Zum Umfang der gerichtlichen Abwägungskontrolle, wenn sich ein mittelbar betroffener Grundstückseigentümer gegen einen Planfeststellungsbeschluss zur Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen wendet.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller begehren die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Hochwasserschutz in Hannover - Vorlandabgrabungen an der Ihme.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks E. , das straßenseitig mit der unter Denkmalschutz stehenden "Villa F. " bebaut ist. Dem Gebäude gegenüber auf der Westseite der E. verläuft der mit zahlreichen alten Bäumen bestandene Grünzug "Peter-Fechter-Ufer", weiter westlich fließt die Ihme, entlang deren Westufer sich der Komplex des Ihmezentrums erstreckt. Zur derzeitigen Hochwasserkante der Ihme hält das Grundstück einen Abstand von knapp 80 m.

3

Unter dem 18.12.09, geändert am 11.02.11 beantragte die Beigeladene die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Verbesserung des Hochwasserschutzes entlang der Ihme auf ihrem Stadtgebiet. Zum Schutz der Bevölkerung vor einem sog. 100jährigen Hochwasserereignis (HQ 100) soll die Abflussengstelle an der Ihme zwischen Legions- und Leinertbrücke durch umfangreiche Vorlandabgrabungen aufgeweitet werden. Gleichzeitig sollen die Ufer im Anschluss an die Abgrabungsflächen durch Verwallungen und Hochwasserschutzmauern soweit erhöht werden, dass ein Einströmen eines HQ 100 Hochwassers in die Calenberger Neustadt verhindert werden kann.

4

Die Antragsteller haben im Verfahren im Wesentlichen folgende Einwendungen vorgebracht:

5

Der von der Beigeladenen beabsichtigte Hochwasserschutz verstoße gegen Vorschriften des im März 2010 in Kraft getretenen Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und könne ähnlich gut mit Verwallungen oder Deichbauten erreicht werden. Mit den Maßnahmen werde ein ökologisch wertvoller Bestand an Pflanzen und Tieren zerstört. Es entstehe ein dauerhafter "wüstenähnlicher" Zustand, zumal der größte Teil der Ersatzpflanzungen weit entfernt am Lindener Berg und am Kloster Marienwerder vorgesehen sei.

6

Als direkte Wohnanlieger seien sie während der vermutlich jahrelangen Bauzeit in unzumutbarer Weise Lärm-, Staub- und Abgasemissionen ausgesetzt. Zudem sei zu befürchten, dass das Einrammen der vorgesehenen Spundwände Rissbildungen an ihrem Haus verursache. Da sich der Abstand ihres Hauses zum Wasser nach Durchführung der planfestgestellten Maßnahmen zu Hochwasserzeiten halbiere, bestehe die Gefahr, dass Grundwasser in ihre Kellerräume eindringe.

7

Mit Durchführung der planfestgestellten Maßnahmen werde ihr Grundstück erheblich an Wert verlieren, da ein für das Wohngebiet wichtiger und die optischen Wirkungen des Ihmezentrums abschirmender Grünbereich verloren gehe. Unmittelbar ihrem Grundstück gegenüber sei ein Plateau geplant, auf dem es wahrscheinlich nächtliche Partys oder ähnlich Ruhestörendes geben werde. Zudem lüden die für die Terrassierung erforderlichen Betonwände zu Graffitischmierereien ein, die die Beigeladene sicher nicht beseitigen werde, und die daher die Umgebung ihres unter Denkmalschutz stehenden Hauses in unzulässiger Weise beeinträchtigten.

8

Mit Beschluss vom 27.09.11 stellte der Antragsgegner die Hochwasserschutzpläne der Beigeladenen fest. Auch unter Beachtung der von den Antragstellern erhobenen Einwendungen seien die planfestgestellten Maßnahmen als beste Hochwasserschutzvariante zu bewerten.

9

Substanzschäden für die denkmalgeschützte "Villa F. " seien nach allgemeinen technischen Erfahrungen weder durch die erforderlichen Rammarbeiten noch durch eindringendes Grundwasser zu befürchten. Dennoch werde vor Beginn der Arbeiten eine Bestandsaufnahme der Bausubstanz und des Zustandes der Kellerräume durchgeführt. Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes der Villa seien nach der fachlichen Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde nicht zu befürchten.

10

Die erforderlichen Eingriffe in die Natur würden durch umfangreiche Ausgleichsmaßnahmen kompensiert, der Grünzug bleibe auch nach der Abgrabung als Erholungsraum erhalten. Ein Anspruch auf Beibehaltung einer bestimmten Gestaltung des Grünzuges bestehe nicht. An die neu entstehenden Sichtbeziehungen zum Ihmezentrum müsse man sich gewöhnen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene der befürchteten Verwahrlosung nicht entgegen wirken werde, bestünden nicht. Zudem sei nicht ersichtlich, dass die konkrete Gestaltung einer öffentlichen Grünfläche Einfluss auf den Verkehrswert des Grundstücks der Antragsteller habe.

11

Das von den Antragstellern angesprochene Plateau sei als Schiffsanleger nur für die Bauzeit genehmigt. Wegen der befürchteten weiteren Immissionsbelästigungen während der Bauphase sei die Beachtung der entsprechenden Immissionsschutzverordnungen angeordnet worden.

12

Der Planfeststellungsbeschluss wurde am 27.10.11 öffentlich bekanntgemacht.

13

Am 23.11.11 haben die Antragsteller Klage zum Aktenzeichen 4 A 5076/11 erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend: Wenn nach den erfolgten Abgrabungen das Hochwasser ihrem Grundstück wesentlich näher komme, sei die Substanz ihres Wohnhauses in Gefahr. Die geplanten Spundwände würden die Grundwasserströme zu ihren Ungunsten verändern und beim Einrammen dieser Wände seien für ihr Gebäude Rissbildungen zu befürchten. Zu derartigen Rissen sei es nämlich schon beim Bau der benachbarten Benno-Ohnesorg-Brücke gekommen. Hier seien verbindliche Zusicherungen hinsichtlich zukünftiger Schadensregulierungen erforderlich.

14

Zudem werde ihr Wohngrundstück durch die massive Veränderung des Wohnumfeldes an Wert verlieren. Die "grüne Lunge" ihres Stadtteils gehe verloren, das langsam verfallende Ihmezentrum auf der Westseite des Flusses rücke wegen der fehlenden Bäume ins Blickfeld, die geplanten Terrassierungsmauern würden in kürzester Zeit vollgeschmiert und mit dem geplanten Plateau, das zu nächtlichen Partys einlade, würden sie um ihre Wohnruhe gebracht.

15

Außerdem verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen die §§ 5 und 77 WHG und vernichte Lebensraum für acht artengeschützte Fledermausarten. Durchaus vorhandene Alternativen zu diesen gesetzeswidrigen Maßnahmen oder einen Verzicht auf den Ausbau (sog. "Nullvariante") habe der Antragsgegner nicht geprüft.

16

Die Antragsteller beantragen,

17

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 27.09.11 anzuordnen.

18

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

20

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und ergänzt: Mit den geplanten Abgrabungen beseitige man Aufschüttungen, die erst nach 1945 entstanden seien. Damit werde eine Situation wieder hergestellt, wie sie zu Zeiten der Errichtung des Hauses der Antragsteller im Jahre 1835 bestanden habe. Den Hochwasserereignissen vor 1945 habe das Haus der Antragsteller auch standgehalten. Eine Erhöhung des Grundwasserspiegels auf ihrem Grundstück sei nach den vorliegenden Untersuchungen nicht zu befürchten.

21

Die von den Antragstellern im Zusammenhang mit der Errichtung der Benno-Ohnesorg-Brücke monierten Bauschäden seien 2009 untersucht worden mit dem Ergebnis, dass die damals beanstandeten Rissbildungen bereits älteren Datums gewesen seien. Nach den bestehenden technischen Erfahrungen bei der Herstellung vergleichbarer Hochwasserschutzmaßnahmen seien Bauschäden am Haus der Antragsteller nicht zu befürchten. Um jedoch jedes Restrisiko auszuschließen, sei eine Begehung des Hauses angeordnet worden, um dessen Zustand vor Beginn der Bauarbeiten zu dokumentieren. Sollten wider Erwarten Schäden auftreten, würden ggf. nachträgliche Anordnungen zur Sicherung des Gebäudes getroffen.

22

Der von den Antragstellern lediglich pauschal behauptete Wertverlust dränge sich nicht auf, da die Umgebungsgestaltung nur in Ausnahmefällen einen maßgeblichen Einfluss auf den Grundstückswert habe.

23

Mit den §§ 5 und 77 WHG seien die planfestgestellten Maßnahmen vereinbar. Die von den Antragstellern alternativ vorgeschlagenen Hochwasserschutzmaßnahmen erwiesen sich gegenüber der planfestgestellten Variante gerade nicht als vorzugswürdig. Mobile Hochwasserschutzwände würden in Niedersachsen wegen der mit ihnen verbundenen Nachteile nur in besonders gelagerten Einzelfällen genehmigt. Weitere Rückhaltemaßnahmen oberhalb des Stadtgebietes der Beigeladenen könnten derzeit zumindest zeitnah nicht umgesetzt werden; sie seien daher kein geeignetes Mittel. Auf das Planfeststellungsverfahren zum Deichbau in Ricklingen, das von der Region Hannover geführt werde, könne kein entscheidender Einfluss genommen werden. Die sog. "Nullvariante" reiche für effektiven Hochwasserschutz nicht aus. Nach Durchführung hydraulischer Berechnungen stehe fest, dass über die bereits realisierte Aufweitung der Benno-Ohnesorg-Brücke hinaus weitere Maßnahmen erforderlich seien.

24

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

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den Antrag abzulehnen.

26

Sie schließt sich den Ausführungen des Antragsgegners an.

27

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

28

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

29

Der Antrag ist statthaft. Nach § 109 Abs. 4 NWG hat die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für Maßnahmen, die dem Hochwasserschutz dienen, keine aufschiebende Wirkung.

30

Zwar haben die Antragsteller das Verfahren nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 6 VwGO nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Nach ständiger Rechtsprechung des mit Bausachen befassten 1. Senats beim OVG Lüneburg (vgl. nur Bes. v. 15.04.10 - 1 ME 22/10 - m. w. N. [...]; zuletzt Bes. v. 04.08.11 - 1 ME 117/11 -) ist im Grundsatz jeder Nachbar gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO verpflichtet, vor Anrufung des Verwaltungsgerichts einen Aussetzungsantrag zu stellen und dessen Bescheidung abzuwarten. Einen derartigen Aussetzungsantrag haben die Antragsteller beim Antragsgegner nicht gestellt, sondern stattdessen direkt beim Verwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

31

Die Kammer lässt die Frage offen, ob diese auch für den Bereich des Baurechts nicht unumstrittene Rechtsprechung auf Nachbarklagen gegen wasserrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse übertragen werden kann. Denn hier greift der Ausnahmetatbestand des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO zugunsten der Antragsteller ein. Auf den Bereich des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes übertragen "droht die Vollstreckung" mit der Folge, dass ein Aussetzungsantrag bei der Behörde entbehrlich wird, wenn der Nachbar aufgrund sich abzeichnender oder bereits begonnener Baumaßnahmen ernstlich der Gefahr ausgesetzt wird, die mit der Ausnutzung der Baugenehmigung befürchteten Nachteile zumindest zeitweise hinnehmen zu müssen, bevor er eine erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung würde erreichen können. Maßgeblich sind daher die Nachteile, die der Nachbar mit seinem Eilantrag abzuwehren trachtet (zu den Einzelheiten vgl. OVG Lüneburg, Bes. v. 15.04.10., a. a. O.). Die Beigeladene hat erklärt, mit den Arbeiten, insbesondere mit den Baumfällungen, die die Antragsteller gerade verhindern wollen, schon im Januar/Februar 2012 beginnen zu wollen. Die Kammer sieht darin eine drohende Vollstreckung.

32

Die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis ergibt sich für die Antragsteller aus ihrem Eigentum an einem Nachbargrundstück des von der Planfeststellung betroffenen Bereichs. Das planerische Abwägungsgebot hat auch für mittelbar betroffene Grundstücksnachbarn drittschützenden Charakter. Es gewährt Eigentümern benachbarter Grundstücke des Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine gerechte Abwägung der eigenen Belange mit entgegenstehenden anderen Belangen stattfindet (vgl. OVG Lüneburg, Bes. v. 09.03.11 - 13 LA 108/10 -, [...] unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG).

33

Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

34

Nach §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Nachbarn, von der Vollziehung der angegriffenen Genehmigung verschont zu bleiben, das Interesse des Begünstigten an ihrer Ausnutzung überwiegt. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Risiko des Nachbarn, die Folgen der Verwirklichung der angegriffenen Maßnahme trotz möglichen späteren Erfolges in der Hauptsache dulden zu müssen, mit dem Risiko des Begünstigten abzuwägen, die Verwirklichung des Vorhabens trotz möglicher späterer Klageabweisung aufschieben zu müssen. Bei der zwischen beiden Folgeabschätzungen vorzunehmenden Abwägung spielt die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs in der Regel eine entscheidende Rolle. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung lässt sich hier absehen, dass der Rechtsbehelf der Antragsteller keinen Erfolg haben wird.

35

Da ein eigentumsentziehender Zugriff auf das Grundstück der Antragsteller nicht vorgesehen ist, werden die Antragsteller von der sogenannten enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses nicht betroffen. Daher ist der gerichtliche Kontrollumfang von vornherein begrenzt auf Verstöße gegen jeweils die Antragsteller schützende Normen (vgl. OVG Lüneburg, Bes. v. 09.03.11, a. a. O.). Eine (Ausnahme)Situation, in der auch drittbetroffene Nachbarn eine vollständige Rechtskontrolle verlangen können, liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. Denn dass die planfestgestellten Hochwasserschutzmaßnahmen mit Sicherheit zu einem massiven und praktisch vollständigen Wertverlust führen, der das Eigentum der Antragsteller funktionslos werden ließe, erscheint der Kammer ausgeschlossen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Bes. v. 08.01.09 - 13 LA 13/08 -, [...]; diese Entscheidung betraf ein Grundstück, dass durch die benachbarte Nassauskiesung beinahe zur Insel wurde).

36

Rechtsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 27.09.11 sind die §§ 67, 68 WHG, 107 ff. NWG. Danach bedarf die von der Beigeladenen geplante Umgestaltung des östlichen Ihmeufers der Planfeststellung, die nur erteilt werden darf, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwasserrisiken oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allen in Auwäldern, nicht zu erwarten ist (§ 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG) und andere Anforderungen nach diesem Gesetz oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden (§ 68 Abs. 3 Nr. 2 WHG).

37

In formeller Hinsicht haben die Antragsteller keinerlei Einwände vorgetragen. Sie sind mit ihren Einwendungen auch nicht präkludiert, da sie sämtliche im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Gesichtspunkte bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemacht haben.

38

Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren durchzuführenden summarischen Prüfung leidet der Planfeststellungsbeschluss nicht an Rechtsfehlern, die die Antragsteller in ihren Rechten verletzen könnten. Für die planfestgestellten Hochwasserschutzmaßnahmen besteht eine Planrechtfertigung (1) und die vom Antragsgegner getroffene Abwägungsentscheidung wird im Hinblick auf die rechtlich geschützten eigenen Belange der Antragsteller nicht zu beanstanden sein (2).

39

1) Das Hochwasserschutzvorhaben der Beigeladenen verfügt über die erforderliche Planrechtfertigung, deren Fehlen die Antragsteller auch als nur mittelbar betroffene Nachbarn rügen könnten (so OVG Lüneburg, Bes. v. 05.03.08 - 7 MS 115/07 -, [...]; Bes. v. 09.03.11, a. a. O.). Gerechtfertigt ist eine Planung nicht erst, wenn das Vorhaben alternativlos und zwingend erforderlich ist, sondern schon dann, wenn für das Vorhaben ein Bedarf besteht, d.h. wenn es gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachgesetzes vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 28.12.09 - 9 B 26/09 -, [...] m. w. N.)."

40

Die von der Beigeladenen im Flussabschnitt zwischen Leinert- und Legionsbrücke geplanten Maßnahmen (Aufweitung des Ihmeufers und Errichtung fester Hochwasserschutzmauern) sind vernünftigerweise geboten. Sie dienen dem Schutz weiter Teile der dicht bebauten Calenberger Neustadt vor Überflutungen während eines 100jährigen Hochwasserereignisses (HQ 100) und können sich wasserstandsmindernd Leine aufwärts bis nach Ricklingen auswirken. Denn mit den Vorlandabgrabungen zwischen Leinert- und Legionsbrücke wird die einzige auf dem Stadtgebiet der Beigeladenen noch bestehende Engstelle im Verlauf der Leine/Ihme beseitigt und so der Wasserabfluss beschleunigt. Sowohl oberhalb als auch unterhalb dieser Brücken stehen dem Fluss Durchflussbreiten von 85 m bis 100 m zur Verfügung, zwischen den beiden Brücken jedoch nur etwa 45 m. Dies liegt nach den Erläuterungen der Beigeladenen daran, dass die seit Beginn des letzten Jahrhunderts geplante durchgängige Aufweitung des Ihmeprofils hier noch nicht umgesetzt und stattdessen das rechtsseitige Ufer bis unmittelbar an den Fluss künstlich aufgeschüttet worden ist. Um diese Engstelle zu beseitigen, wurde bereits die im fraglichen Flussabschnitt gelegene Benno-Ohnesorg-Brücke aufgeweitet. Allein durch diese Maßnahme kann der bestehenden "Flaschenhalseffekt" jedoch nicht beseitigt werden. Erst durch die weitgehende Beseitigung der künstlichen Aufschüttungen können der Flussverlauf der Ihme seinem natürlichen Zustand wieder angenähert und die HQ 100 Hochwasserstände um bis zu 39 cm reduziert werden. Dadurch wird nicht nur die dicht bebaute Calenberger Neustadt entlastet, sondern es werden auch die Wasserstände oberhalb der Legionsbrücke bis Hemmingen deutlich abgesenkt, so dass bislang vom Hochwasser betroffene Flächen gar nicht mehr bzw. deutlich weniger hoch überflutet werden. Ein HQ 100 Hochwasser ist nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG als ein Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit einzustufen. Gebiete, die von einem derartigen Hochwasser betroffen sind, sind nach § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG als Überschwemmungsgebiete festzusetzen, in denen ein grundsätzliches Bauverbot gilt, § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 WHG. Diese rechtlichen Vorschriften zeigen, dass der Gesetzgeber dem Schutz vor einem HQ 100 Hochwasser besondere Bedeutung beimisst (vgl. auch VG Hannover, Bes. v. 20.12.11 - 12 B 3203/11 -). Dieser gesetzlichen Wertung trägt der vorliegende Plan Rechnung.

41

Letztlich bestreiten auch die Antragsteller nicht, dass für die Leine/Ihme weitere Hochwasserschutzmaßnahmen erforderlich sind. Sie sind vielmehr mit den konkret planfestgestellten Maßnahmen nicht einverstanden und machen geltend, effektiver Hochwasserschutz könne auch auf andere Weise und insbesondere unter Erhalt des ihrem Wohnhaus gegenüberliegenden Grünzuges erreicht werden; der Antragsgegner habe insoweit eine fehlerhafte Auswahlentscheidung getroffen.

42

2) Die Kammer geht jedoch nach summarischer Prüfung davon aus, dass der Antragsgegner die von den Antragstellern favorisierten Alternativmöglichkeiten zum Hochwasserschutz in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verworfen hat. Rechtsfehler zulasten der Antragsteller sind im Rahmen der fachplanerischen Abwägung der öffentlichen und privaten Belange jedenfalls nicht erkennbar. Ein relevanter Abwägungsfehler läge nur vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattgefunden hätte, wenn in die Abwägung nicht an Belangen eingestellt worden wäre, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden wäre, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (dazu grundsätzlich BVerwG, Urt. v. 14.02.75 - IV C 21.74 -, [...]).

43

Eine umfassende gerichtliche Abwägungskontrolle anhand dieses Maßstabs findet allerdings nur für den durch die Planung unmittelbar in seinem Eigentumsrecht Betroffenen statt. Eigentümer wie die Antragsteller, deren Grundstück für das Vorhaben nicht in Anspruch genommen werden soll, können nur eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung der planerischen Abwägung verlangen und zwar im Hinblick auf die rechtlich geschützten eigenen Belange und - wegen der insoweit bestehenden Wechselbeziehung - der diesen Belangen gegenübergestellten, für das Vorhaben streitenden Belange (so OVG Lüneburg, Bes. v. 09.03.11, a. a. O.). Für die von den Antragstellern verlangte Alternativenüberprüfung bedeutet das konkret: Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung verletzt subjektiv-öffentliche Rechte der Antragsteller erst dann, wenn sich andere Alternativen des Hochwasserschutzes unter Berücksichtigung der Belange der Antragsteller eindeutig als die besseren, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonenderen darstellen würden, wenn sich mit anderen Worten eine die Belange der Antragsteller schonendere Alternative dem Antragsgegner als eindeutig bessere Lösung hätte aufdrängen müssen (so OVG Lüneburg, Bes. v. 09.03.11, a. a. O.).

44

Nach diesen Vorgaben ist die planerische Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden.

45

Soweit die Antragsteller einen Verstoß der planfestgestellten Maßnahmen gegen § 5 Abs. 1 WHG rügen, machen sie keinen eigenen Belang geltend. Nach dieser Vorschrift ist jede Person bei Einwirkungen auf ein Gewässer dazu verpflichtet, die den Umständen entsprechende Sorgfalt anzuwenden, um u. a. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden (Abs. 1 Nr. 4). Ob ein derartiger Verstoß vorliegt, weil mit der geplanten Aufweitung des Ihmeprofils auch ein erhöhter Wasserabfluss einhergeht, kann nach Auffassung der Kammer dahinstehen. Denn nachbarschützende Wirkung hat § 5 WHG wegen seines Gemeinwohlbezuges und seines pauschalen Charakters nicht (Czychowski/Reinhardt, WGH, Kommentar 2010, § 5 Rn 16).

46

Entsprechendes gilt für den von den Antragstellern gerügten Verstoß gegen § 77 WHG. Nach dieser Vorschrift, die § 5 WHG konkretisiert (vgl. Czychowski/Reinhardt, WGH, Kommentar 2010, § 77 Rn 3), sind Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten. Einen Verstoß gegen diese Vorschrift vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die Antragsteller machen zwar insoweit geltend, mit der geplanten Aufweitung des Ihmeprofils sei ein erhöhter Wasserdurchfluss verbunden, so dass ein Teil des bisher oberhalb Hannovers vorhandenen Hochwasser-Rückhalteraums der Leineaue nicht mehr genutzt und auch die Calenberger Neustadt nicht mehr überschwemmt werde. Die dicht bebaute Calenberger Neustadt wird zwar bei einem HQ 100 Hochwasser überflutet und gehört damit begrifflich zu den Überschwemmungsgebieten i. S. d. § 76 Abs. 1 WHG. Ihr kommt jedoch nicht die Funktion einer natürlichen Rückhaltefläche zu, auf der sich Hochwasser zum Schutz bebauter Gebiete ungehindert ausbreiten können soll. Sie ist vielmehr ein Gebiet, und das zum Schutz von Leib, Leben und Eigentum seiner Bewohner vor Hochwasser geschützt werden muss. Aber auch die oberhalb Hannovers gelegene Leineaue wird durch die planfestgestellten Maßnahmen in ihrer Funktion als Rückhaltefläche nicht angetastet. Die Leineaue bleibt in ihrer bisherigen Funktion bestehen, sie wird im Hochwasserfall allenfalls nicht mehr so hoch überflutet werden wie bislang. Im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller, die als Bewohner der Calenberger Neustadt von den geplanten Schutzmaßnahmen bei einem HQ 100 Hochwasserereignis unmittelbar profitieren, durch weniger hoch überschwemmte Rückhalteflächen oberhalb Hannovers rücksichtslos in ihrem Eigentumsrecht beeinträchtigt werden könnten, nicht ersichtlich.

47

Ob die planfestgestellten Maßnahmen und der damit einhergehende Verlust an Bäumen und Lebensraum für - bedrohte - Tiere mit den Natur- und Artenschutzbestimmungen nationaler und europarechtlicher Natur vereinbar sind, insbesondere ob ausreichende Ersatzmaßnahmen angeordnet wurden, kann dahinstehen. Denn diese Vorschriften dienen ausnahmslos nicht dem Schutz privater Belange, so dass die Antragsteller selbst einen Verstoß gegen diese Vorschriften nicht als eigenen Belang geltend machen können (so BVerwG, Urt. v. 26.04.07 - 4 C 12/05 -, [...]).

48

Soweit die Antragsteller rügen, die planfestgestellten Maßnahmen beeinträchtigten das von ihnen bewohnte Baudenkmal, machen sie die Beeinträchtigung eines u. U. eigenen Belangs geltend. Denn § 8 Satz 1 NDSchG kann für die Antragsteller als Bewohner eines Baudenkmals in manchen Fallkonstellationen Nachbarschutz vermitteln. Nach dieser Vorschrift muss der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals jedenfalls dann berechtigt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt (so BVerwG, Urt. v. 21.04.09 - 4 C 3.08 -, [...]). Das OVG Lüneburg (Bes. v. 14.03.07 - 1 ME 222/06 -, BauR 2007, 1192 m. w. N. hinsichtlich Rspr. und Lit.) sieht in § 8 Satz 1 NDSchG eine Abwehrrechtsposition für den betroffenen Denkmaleigentümer, wenn durch die im Streit stehende Baumaßnahme die jeweilige besondere Wirkung seines Baudenkmals, welche es aufgrund eines der Denkmal begründenden Gesichtspunkte ausübt, geschmälert wird. Die in die Nähe eines Baudenkmals rückende Anlage darf es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (vgl. Schmaltz/Wiechert, NDSchG, Kommentar, 1998, § 8 Rdn. 6).

49

Nach dem vorliegenden Lageplan über die Neugestaltung der Grünflächen zwischen E. und Ihme vermag die Kammer eine Verletzung des § 8 Satz 1 NDSchG nicht zu erkennen. Direkt gegenüber dem Wohnhaus der Antragsteller sieht der Plan den Erhalt des Kunstwerks "Die Große Begehbare" auf einer asphaltierten Fläche vor. Weiter werden im Abstand von 18 m bzw. 33 m zur Grundstücksgrenze bis max. 0,60 m hohe Hochwasserschutzmauern geplant. Einer derart niedrigen Mauer kann eine einschnürende oder optische bedrängende Wirkung nicht beigemessen werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 15.04.11 - 1 KN 356/07, [...] zu einen gegenüber einer denkmalgeschützten Villa errichteten 6 m hohen Lärmschutzwall). Dabei kann dahinstehen, ob die Befürchtung der Antragsteller, die Hochwasserschutzmauern würden über kurz oder lang mit Graffiti vollgeschmiert, zutrifft und ihre denkmalgeschützte Villa insoweit beeinträchtigt werden könnte. Denn derartige Graffiti sind nicht Gegenstand des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses.

50

Auch durch die von den Antragstellern beanstandete Neugestaltung des Grünzuges nach Beendigung der Abgrabungsarbeiten kann ihr Baudenkmal nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Nach dem landschaftspflegerischen Begleitplan sollen direkt im Anschluss an die Asphaltfläche der "Großen Begehbaren" Gehölze/Laubbäume angepflanzt. Zwischen Radweg und Ihmeufer sollen sich Vegetationsbestände aus Gräsern, Stauden und Kräutern entwickeln. Die von den Antragstellern befürchtete "Wüstenlandschaft" wird somit nicht entstehen. Zwar werden die Antragsteller den liebgewonnenen Ausblick auf zahlreiche grüne Bäume verlieren und der städtebaulich umstrittene Komplex des Ihmezentrums wird von ihren Fenstern aus sichtbar werden. Eine Sichtbeziehung, die die Denkmalwertigkeit der "Villa F. " beeinträchtigen könnte, tritt damit aber nicht ein, weil Ihmezentrum und "Villa F. " nur von sehr entfernten Standpunkten aus gemeinsam in den Blick genommen werden können. Die am Verfahren beteiligte Untere Denkmalschutzbehörde hat insoweit auch keinerlei Bedenken geäußert.

51

Als dem Grunde nach rügefähigen eigenen Belang können die Antragsteller jedoch geltend machen, dass mit Verwirklichung der planfestgestellten Maßnahmen eine Wertminderung bzw. eine Minderung des Wohnwertes ihres eigenen Grundstücks eintreten werde (vgl. OVG Lüneburg, Bes. v. 09.03.11, a. a. O.). Ein für das gesamte Wohngebiet wichtiger Grünzug gehe verloren. In der Umweltverträglichkeitsstudie würden daher auch erhebliche Umweltbeeinträchtigungen konstatiert. Außerdem werde der Blick frei auf das langsam verfallende Ihmezentrum auf der anderen Seite der Ihme. Insoweit unterstellt die Kammer zugunsten der Antragsteller, dass eine - substantiiert nicht vorgetragene - Wertminderung ihres Grundstücks mit der Umgestaltung des Ihmeufers eintreten wird. Doch auch unter Berücksichtigung dieses Belanges drängen sich die von den Antragstellern vorgeschlagenen Hochwasserschutzalternativen nicht als eindeutig bessere Lösungen auf.

52

Mit der von den Antragstellern vorgeschlagenen "Nullvariante" (Verzicht auf die Vorlandabgrabungen und die Errichtung der Hochwasserschutzmauern) hat sich der Antragsgegner auseinander gesetzt und sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als für den Hochwasserschutz nicht ausreichend ausgeschlossen. Für die Kammer nachvollziehbar führt der Antragsgegner dazu aus, dass die bereits erfolgte Aufweitung der Benno-Ohnesorg-Brücke allein nicht ausreicht, um eine Überflutung der Calenberger Neustadt im Fall eines HQ 100 Hochwassers zu verhindern. Diese Maßnahme wirke sich wasserstandsmindernd nur in einem Abschnitt von etwa 250 m oberhalb der Brücke aus. Die angestrebte Absenkung der Hochwasserstände um 39 cm könne nur mit der vollständigen Beseitigung der Abflussengstelle zwischen Leinert- und Legionsbrücke erreicht werden (S. 17 des Erläuterungsberichts der Beigeladenen, der Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses ist). Doch selbst dann ist der Schutz der Calenberger Neustadt noch nicht sichergestellt: Die Errichtung von Hochwasserschutzmauern ist zusätzlich erforderlich, weil unterhalb der Leinertbrücke keine Abflussengstelle mehr besteht, die noch beseitigt werden könnte.

53

Die "Nullvariante" durfte der Antragsgegner auch im Hinblick auf den für 2015 vorgesehenen Risiko-Managementplan für das Gesamteinzugsgebiet der Leine ausschließen. Der Planfeststellungsbeschluss setzt sich auch mit diesem Einwand der Antragsteller auseinander und legt plausibel dar, dass die im Oberlauf der Leine geschaffenen Rückhaltemöglichkeiten (etwa die Harztalsperren oder das Rückhaltebecken bei Salzderhelden) bei der Berechnung des HQ 100 Hochwassers bereits berücksichtigt worden sind (S. 16 des Erläuterungsberichts). Weitere Rückhaltemöglichkeiten könnten die Lage für Hannover zwar entspannen, lägen aber in ungewisser Zukunft. Außerdem ziele die Schaffung weiterer Retentionsflächen auch darauf ab, mit der im Zuge des Klimawandels erwarteten Zunahme hochwasserrelevanter Niederschläge fertig zu werden. Der Antragsgegner geht daher zu Recht davon aus, dass effektiver Hochwasserschutz nur durch eine Kombination der planfestgestellten Maßnahmen mit der Schaffung weiterer Retentionsflächen am Oberlauf der Leine geschaffen werden kann.

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Der von den Antragstellern vorgeschlagene Verzicht auf die Vorlandabgrabungen und die ausschließliche Errichtung - mobiler - Hochwasserschutzmauern drängt sich ebenfalls nicht als eindeutig bessere Lösung auf. Denn allein durch die Errichtung von Hochwasserschutzmauern können die Hochwasserstände nicht abgesenkt werden, sie würden in einigen Bereichen sogar eher noch höher ausfallen. Weiter weist der Antragsgegner zu Recht auf die bestehende räumliche Enge mit der nah an den Fluss herangerückten dichten Bebauung der Calenberger Neustadt hin, die grundsätzlich unterschiedliche Varianten (etwa einen Deichbau) schon praktisch unmöglich mache. Ausreichend hohe Hochwasserschutzmauern mit Spundwänden seien zwar praktisch möglich aber technisch aufwendig und kostenintensiv und würden insgesamt nicht den Wirkungsgrad erzielen, den die Beseitigung der Abflussengstelle nach sich ziehen wird. Außerdem würde die Errichtung von Hochwasserschutzmauer ebenfalls Belange der Antragsteller beeinträchtigen. Für die Errichtung der Hochwasserschutzmauern sind Spundwände als Fundamente erforderlich, zu deren Erstellung ebenfalls zahlreiche Bäume fallen müssten. Zudem würden die Antragsteller und die weiteren Anlieger der E. bei Errichtung einer ausreichend hohen festen Hochwasserschutzmauer nahezu "eingemauert" und den bisher bestehenden Blick über den Grünzug und die Ihme verlieren.

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Entsprechendes gilt auch für die von den Antragstellern vorgeschlagenen mobilen Hochwasserschutzwände. Diese würden zwar die bestehenden Blickbeziehungen weitgehend unangetastet lassen. Der Antragsgegner weist jedoch zu Recht darauf hin, dass auch für derartige Mauern Fundamente und Spundwände gebaut und Bäume gefällt werden müssten. Wegen der zusätzlichen Nachteile dieser Variante (höhere Kosten, höherer Personalaufwand, hohes Versagensrisiko u. ä.) sind mobile Wände nur wenig effektive Hochwasserschutzmöglichkeiten und drängen sich nicht als eindeutig bessere Variante auf.

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Die weiteren von den Antragstellern befürchteten Beeinträchtigungen ihres Wohneigentums, die sie ebenfalls als eigene Belange geltend machen können, stellen die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung ebenfalls nicht in Frage. Der Antragsgegner hat sich mit den befürchteten Lärm- und Staubbelastungen während der Bauzeit und den eventuellen Setzungsschäden durch Rammen der Spundwände ebenso auseinandergesetzt wie mit den befürchteten Veränderungen des Grundwasserspiegels, die zu einer Vernässung der Kellerräume der Antragsteller führen könnten. Diese Bedenken sind im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss weitgehend - teils durch Fachgutachten belegt - ausgeräumt worden.

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Mit der Nebenbestimmung I. 5. 1. 4 zum Planfeststellungsbeschluss wurde der Beigeladenen aufgegeben, die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm), die 32. BImSchV (Geräte- und Baumaschinen - LärmschutzVO) und die 16. BImschV (Baustellenverkehr auf öffentlichen Straßen) zu beachten und die dort genannten Grenzwerte einzuhalten. Zudem hat die Beigeladene bereits in ihrem Antrag (UVS S. 89, Bestandteil des Planfeststellungsbeschlusses) die Arbeits- und Transportzeiten auf die Werktage außerhalb der Nachtzeit beschränkt. Der Antragsgegner ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsteller während der Bauphase keinen unzumutbaren Immissionen i. S. d. § 22 BImSchG ausgesetzt werden. Dieser Einschätzung sind die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren substantiiert nicht entgegengetreten.

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Zu den befürchteten Setzungsschäden führt der Antragsgegner aus, es sei nach bisherigem Kenntnisstand nicht zu erwarten, dass es durch die durchzuführenden Rammarbeiten zu Schäden am Haus der Antragsteller kommen könne. Diese Einschätzung erscheint der Kammer plausibel, weil die Spundwand nur durch die Aufschüttung getrieben werden muss, und nicht durch gewachsene Bodenschichten wie Mergel oder Lehm, die Schwingungen weit tragen. Als Vorsichtsmaßnahme hat der Antragsgegner unter Nebenbestimmung I. 5. 1. 26 dennoch angeordnet, dass vor Beginn der Baumaßnahme eine Bestandsaufnahme der Bauwerkssubstanz und des Zustandes der Kellerräume durchzuführen sei.

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Zu den Auswirkungen der Hochwasserschutzmaßnahmen auf die Grundwasserverhältnisse hat der Antragsgegner auf der Grundlage des Gutachtens der Ingenieurgesellschaft Heidt Peters mbH (Anhang A2 zum Antrag auf Planfeststellung) festgestellt, dass es für die Befürchtungen der Antragsteller keine Grundlage gibt. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die planfestgestellten Maßnahmen außerhalb der Hochwasserzeiten keinerlei Auswirkungen auf den Grundwasserspiegel haben (S. 1), u. a. deshalb, weil die Gründungsspundwand der geplanten Hochwasserschutzwand nicht bis in den Auelehm niedergebracht wird, auf dem das Grundwasser in "normalen" Zeiten ansteht (S.8). Das Gutachten kommt für Hochwasserzeiten zu dem Ergebnis, dass durch die geplanten Maßnahmen die Grundwasserstände im Binnenland nicht angehoben werden. Im Nahbereich der Böschung, also im Bereich des Grundstücks der Antragsteller, stellen sich sogar niedrigere Grundwasserstände ein (S. 14). Der Vorstellung der Antragsteller, die unter der Hochwasserschutzwand geplante Spundwand werde einen "Rückstau" des Grundwassers bewirken und zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels führen, fehlt somit die Tatsachengrundlage. Substantiierte Einwendungen gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen haben die Antragsteller nicht vorgebracht. Außerdem hat der Antragsgegner als Vorsichtsmaßnahme auch in dieser Hinsicht die o. g. Bestandsaufnahme angeordnet.

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Im Übrigen erfordert die von den Antragstellern favorisierte Hochwasserschutzvariante der mobilen Hochwasserschutzwände ebenfalls die Errichtung von Fundamenten und Spundwänden, so dass sich diese Variante im Hinblick auf befürchtete Grundwasser- bzw. Setzungsschäden gerade nicht als eindeutig schonender erweist. Zudem besteht für den Fall, dass im Zuge der Bauarbeiten wider Erwarten und aller Schutzauflagen zum Trotz Beeinträchtigungen der Antragsteller eintreten, die Möglichkeit, der Beigeladenen weitere Vorkehrungen aufzuerlegen, die zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind, § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Aus dieser Regelung können die Antragsteller aber in der Regel nur einen Anspruch auf Planergänzung herleiten (so BVerwG, Urt. v. 03.05.11 - 7 A 9/09 -, [...]) und gegebenenfalls weitere Schutzauflagen gegen Lärm, Staub oder einwirkendes Grundwasser zu ihren Gunsten verlangen. Ein derartiger Ergänzungsanspruch würde jedoch auf die Ausgewogenheit der Planung nicht durchschlagen und wäre im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von vornherein nicht geeignet, einen Aussetzungsanspruch zu begründen (so OVG Lüneburg, Bes. v. 05.03.08 - 7 MS 115/07 -, [...]). Evtl. Schadensersatzansprüche wären in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen.

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Der weitere Einwand der Antragsteller, sie würden durch sicherlich stattfindende nächtliche Partys auf dem am ihrem Wohngrundstück gegenüberliegenden Ihmeufer geplanten Podest unzumutbar in ihrer Wohnruhe gestört werden, bewegt sich nach Auffassung der Kammer im Bereich der Spekulation. Die Genehmigungsplanung sieht in etwa 60 m Entfernung zum Wohngrundstück der Antragsteller ein Podest vor, das als Ruhepunkt am Wasser dienen soll (vgl. S. 19 des Erläuterungsberichts). Nächtliche Partys lässt die Planung nicht zu.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer orientiert sich dabei an Nr. 34.2 i. V. m. Nr. 2.2.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327) und legt als voraussichtliche Grundstückswertminderung infolge der geplanten Maßnahmen 15.000,00 € zugrunde. Dieser Wert ist für das vorliegende Eilverfahren zu halbieren.