Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.05.2005, Az.: 8 OA 317/04
Erstattungsfähigkeit von Kosten eines ein berufsständisches Versorgungswerk in erster Instanz vertretenden Rechtsanwalts; Voraussetzungen für den Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten; Klageerhebung unter Verweis auf Musterverfahren; Voraussetzungen für eine Ruhen des Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.05.2005
- Aktenzeichen
- 8 OA 317/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2005, 35853
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2005:0518.8OA317.04.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 25.11.2004 - AZ: 1 A 174/04
Rechtsgrundlagen
- § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO
- § 173 VwGO
- § 251 ZPO
- § 12c ASO
- § 12 HKG
- § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO
Fundstellen
- AGS 2006, 97-99 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JurBüro 2006, 34-35 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 2006, 19 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 2005, VI Heft 8 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 2005, 659-660 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Kosten eines Rechtsanwaltes, der ein berufsständisches Versorgungswerk in erster Instanz vertritt, sind nur dann ausnahmsweise nicht erstattungsfähig, wenn seine Beauftragung offensichtlich nutzlos und objektiv dazu angetan ist, dem Kläger Kosten zu verursachen.
- 2.
Diese Voraussetzungen für den Ausschluss der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten sind nicht gegeben, wenn der anwaltlich nicht vertretene Kläger zwar zugleich mit der Klageerhebung unter Verweis auf Musterverfahren um ein Ruhen seines Klageverfahrens bittet, solche Musterverfahren aber noch nicht anhängig sind und der Kläger außerdem zuvor eine ihm angebotene Aussetzung des Widerspruchsverfahrens abgelehnt hat.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die von dem Beklagten geltend gemachten Kosten für die Hinzuziehung seiner bevollmächtigten Rechtsanwältin sind gemäß § 162 VwGO aus den nachfolgend angeführten Gründen erstattungsfähig. Daher ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten verneint worden ist, aufzuheben und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 1. Kammer - vom 8. November 2004, in dem die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten der Höhe nach zutreffend festgesetzt worden sind, wiederherzustellen.
Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 1. Kammer (Einzelrichter) - vom 3. August 2004 trägt die Klägerin nach Rücknahme ihres Klageantrages die Kosten des Verfahrens mit dem Aktenzeichen 1 A 174/04, in dem sie sich als Versorgungsberechtigte des Beklagten gegen die Höhe des von diesem für das Jahr 2004 festgesetzten Rentenanpassungsbetrages gemäß § 12 c der Alterssicherungsordnung der Beklagten (ASO) gewandt hatte. Der Umfang der von ihr nach diesem Beschluss dem Grunde nach zu tragenden Kosten bestimmt sich gemäß § 162 VwGO. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung gehören zu den Kosten des Verfahrens auch die zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Ergänzend dazu bestimmt § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, dass die Gebühren und die Auslagen eines Rechtsanwaltes stets erstattungsfähig sind. Das gilt auch für die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, der eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde vertritt, die über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügt. Auch in diesen Fällen ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich gewesen ist. Eine Ausnahme wird lediglich anerkannt, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen Beklagten, der sich durch eigene Juristen vertreten lassen kann, gegen Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und objektiv dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen. Nur in so bestimmten, restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet also eine Kostenerstattung nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 15.8.2003 - 2 A 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155 f.; Senatsbeschl. v. 24.9.2001 - 8 OA 2480/01 -, NVwZ-RR 2002, 237, jeweils m. w. N). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.
Dass der Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, sich in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem - wie vorliegend im Ausgangsverfahren - die Rechtmäßigkeit der Höhe der für das Jahr 2004 beschlossenen Rentenanpassung bestritten wird, anwaltlich vertreten zu lassen, wird von den Beteiligten zu Recht nicht in Frage gestellt. Denn der Rechtsstreit wirft die von dem Senat (vgl. Beschl. v. 7.2.2005 - 8 PA 215/04 -) als schwierig und bislang ungeklärt bezeichnete Rechtsfrage auf, ob § 12 c ASO mit höherrangigem Recht, insbesondere § 12 HKG zu vereinbaren ist. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem um diese Rechtsfrage gestritten wird, darf sich daher auch der Beklagte grundsätzlich anwaltlichen Beistandes bedienen.
Die Klägerin und ihr folgend das Verwaltungsgericht gehen jedoch davon aus, dass vorliegend aufgrund des mit der Klageschrift verbundenen Antrags auf Ruhen des Verfahrens ersichtlich keine solche Sachentscheidung in Betracht gekommen wäre, sondern nur eine Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens. Diese Zustimmung hätte wiederum ohne Hinzuziehung eines Rechtsanwalts auch von eigenen Mitarbeitern des Beklagten abgegeben werden können und müssen. Dass sich der Beklagte trotzdem anwaltlich habe vertreten lassen, sei treuwidrig und schließe einen Kostenerstattungsanspruch aus. Dem kann nicht gefolgt werden.
Dies gilt schon deshalb, weil zu dem Zeitpunkt, als die Prozessbevollmächtigte des Beklagten für diesen gegenüber dem Verwaltungsgericht erstmals aufgetreten ist, nämlich im Juni 2004, die Voraussetzungen für ein Ruhen des Verfahrens nach § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO aus den nachfolgend angeführten Gründen noch nicht vorlagen. Daher war offen, ob nicht eine streitige Verfahrenserledigung erforderlich werden würde. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, bis zur Klärung dieser Frage keinen Anwalt zu beauftragen.
Nach § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens nur anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen des Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Der Beklagte als "Partei" im Sinne des § 251 ZPO hat jedoch schon dem Ruhen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zugestimmt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er dazu verpflichtet war. Unabhängig von der fehlenden Zustimmung des Beklagten stand aber jedenfalls im Juni 2004 auch noch nicht fest, ob das Ruhen des von der Klägerin eingeleiteten Verfahrens aus "sonstigen wichtigen Gründen" zweckmäßig gewesen wäre. Zwar ist das Schweben eines Musterprozesses ein wichtiger Grund, der die Ruhensanordnung zweckmäßig erscheinen lässt, wenn zu erwarten ist, dass die Beteiligten aus dem Prozessergebnis die entsprechenden Folgerungen für das zum Ruhen gebrachte Verfahren ziehen werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.11.1983 - 1 B 1452/83 -, m.w.N.). Die Klägerin oder andere Versorgungsberechtigte des Beklagten hatten sich jedoch mit diesem und den zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichten bis zum Juni 2004 - soweit ersichtlich - nicht auf einzelne Musterverfahren verständigt. Zu diesem Zeitpunkt hat also kein Musterprozess geschwebt. Die Klägerin hat in der Klagebegründung vielmehr selbst darauf hingewiesen, dass lediglich beabsichtigt sei, Musterverfahren durchzuführen. Dem Senat ist im Übrigen bis heute unbekannt, welche Verfahren als sog. Musterprozesse durchgeführt werden (sollen). Die Klägerin war auch nicht auf das Angebot des Beklagten eingegangen, bereits das Widerspruchsverfahren zurückzustellen. War daher für den Beklagten jedenfalls im Juni 2004 offen, wann und in welchem verwaltungsgerichtlichen Verfahren verbindlich über die Rechtmäßigkeit der für das Jahr 2004 beschlossenen Rentenanpassung gemäß § 12 c ASO entschieden werden würde und hatte er zudem auch der Klägerin als Betroffener angeboten, bereits über ihren Widerspruch bis zum Abschluss eines solchen Musterverfahrens nicht zu entscheiden, so handelte er nicht treuwidrig, wenn er sich in einem dennoch eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren wie dem vorliegenden anwaltlich vertreten ließ.
Die dafür notwendigen Kosten sind daher gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO dem Grunde nach erstattungsfähig. Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch für das Gericht nicht ersichtlich.