Anlage 3 RL VOBS-AErl - Hinweise zur Prüfung der Förderfähigkeit und fachlichen Bewertung von Anträgen auf Förderung der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten
Bibliographie
- Titel
- Ausführungserlass zu der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten in Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- RL VOBS-AErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
1. Prüfung der Förderfähigkeit
1.1 Im Hinblick auf die Förderfähigkeit von Anträgen auf Förderung von Projekten nach Nummer 2.1.1 Richtlinie VOBS sind insbesondere grundsätzliche formale Anforderungen, die von jedem Zuwendungsempfänger sowie Antrag auf Zuwendung erfüllt sein müssen, zu beachten. Anträge auf Zuwendung, bei denen diese Anforderungen nicht oder unzureichend erfüllt sind, sind grundsätzlich nicht förderfähig und werden nicht weiter berücksichtigt.
1.2 Die grundsätzlichen Anforderungen an den Projektträger und die Förderprojekte ergeben sich u. a. aus
den §§ 23 und 44 LHO und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften,
der Richtlinie VOBS und dem Ausführungserlass zu der Richtlinie VOBS.
1.3 U. a. sind folgende Anforderungen von dem Zuwendungsempfänger zu erfüllen:
1.3.1
Anforderungen gemäß Nummer 2.1 der Anlage zu VV Nr. 1.2.4 zu § 23 LHO:
Die Projektdurchführung erfolgt im Zuge der Wahrnehmung eigener (satzungsgemäßer) Aufgaben. Dazu ist zum einen eine Verankerung von Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Satzung des Trägers erforderlich. Zum anderen soll auch eine tatsächliche Wahrnehmung dieser Aufgaben im angemessenen Umfang in der Vergangenheit erfolgt sein. Gleichzeitig soll ein Projektträger neben der angestrebten Förderung zur Entwicklung und Vorhaltung naturschutzfachlicher Kompetenz zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten (Förderung von Personalkapazitäten) auch eigene, von der Förderung unabhängige Kompetenz und Erfahrung in Naturschutzfragen aufweisen. Dies ist bei Bedarf nachzuweisen. Wird bei einem Kooperationsansatz ein gemeinsames Trägermodell entwickelt, bei dem durch Gründung etwa eines neuen Vereins mehrere Akteure eine enge Zusammenarbeit vereinbaren, soll neben der Verankerung der Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Satzung des Vereins mindestens einer der aktiv kooperierenden Partner die entspreche Fachkompetenz und Erfahrung aufweisen.
1.3.2
Anforderungen gemäß VV Nr. 1.2 zu § 44 LHO (Geschäftsführung, finanzielle Leistungsfähigkeit; Existenz des Trägers darf nicht allein von der Förderung abhängig sein):
- a)
Eine ordnungsgemäße Geschäftsführung muss gesichert erscheinen.
- b)
Der Projektträger muss in der Lage sein, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
- c)
Er soll grundsätzlich Rechtsfähigkeit besitzen.
- d)
Da bei der Projektumsetzung über den Sachmittelanteil der Förderung grundsätzlich in der Regel auch Baumaßnahmen (z. B. zur Wasserrückhaltung) durchgeführt oder Beschaffungen vorgenommen werden, ist auch in finanzieller Hinsicht Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung von Anlagen zu bieten (Übernahme von Folgekosten).
Wird bei einem Kooperationsansatz ein gemeinsames Trägermodell entwickelt, bei dem durch Gründung etwa eines neuen Vereins mehrere Akteure eine enge Zusammenarbeit vereinbaren, ist in geeigneter Form nachzuweisen, dass diese Anforderungen erfüllt sind. Dies kann ggf. auch dadurch erfolgen, dass einer der jeweiligen Kooperationspartner diese Aufgaben und etwaige Folgekosten verbindlich übernimmt.
1.3.3
Anforderungen an Zuwendungsempfänger (Antragstellende) gemäß Nummer 3 Richtlinie VOBS (Rechtsform, Gemeinnützigkeit).
1.4 Darüber hinaus sind u. a. folgende grundsätzliche Anforderungen an den Antrag auf Zuwendung zu stellen:
Anforderungen gemäß Nummer 4 Richtlinie VOBS.
Soweit Kooperationsvereinbarungen mit den betroffenen Unteren Naturschutzbehörden und ggf. dem NLWKN noch nicht vorliegen, bedarf es zumindest eines Unterstützungsschreibens und Absichtserklärung zum Abschluss einer Kooperationsvereinbarung.
Zur Einbindung der relevanten Akteure vor Ort:
Neben der Kooperation mit den zuständigen Naturschutzverwaltungen stellt die gegenseitige Bereitschaft zur Kooperation mit relevanten Nutzergruppen vor Ort eine wesentliche Voraussetzung für die Förderfähigkeit einer Einrichtung zur Gebietsbetreuung dar. Im Vordergrund steht dabei eine grundsätzlich erfolgende Kooperation mit der Landwirtschaft (Bauernverbände, Bewirtschaftende u. a.). Auch mit Landschaftspflegeverbänden, Forstwirtschaft und Jägerschaft, Anglerverbänden, Wasser- und Bodenverbänden oder Unterhaltungsverbänden und ggf. weiteren Flächeneigentümern soll eine Kooperation erfolgen, soweit diese im Rahmen des Betreuungsgebietes und der von der Einrichtung wahrgenommenen Aufgaben relevant sind. Dies gilt auch im Hinblick auf die Organisationen des Naturschutzes (Verbände, Stiftungen u. a.). Kooperationspartner darüber hinaus können bei Bedarf zum Beispiel auch Kommunen, Unternehmen, Hochschulen und Einrichtungen zur Umweltbildung sein. Soweit im Umfeld des Betreuungsgebietes eine Beratung der Landwirtschaft zur Biodiversität etabliert ist, soll auch mit dieser eine Abstimmung erfolgen.
Die relevanten Akteure vor Ort (Vertreterinnen und Vertreter der betreffenden Gruppen) sind angemessen einzubinden. Im Zuge der Antragstellung auf Förderung sind vom Träger der geplanten Einrichtung die bereits erfolgten Abstimmungen zur Kooperation mit den Nutzergruppen vor Ort und deren Ergebnisse zu dokumentieren (z. B. Abstimmungsgespräche zum Betreuungskonzept, Infoveranstaltungen sowie Unterstützungsschreiben, Absichtserklärungen) und die im Verlauf der Vor-Ort-Betreuung geplanten Aktivitäten zur Zusammenarbeit (z. B. Auftaktveranstaltungen, Stationstische, Runde Tische, Gründung Partnernetzwerk, Fachbeirat) darzustellen. Ein wichtiger Aspekt hierbei ist die tatsächliche und durch Kontinuität geprägte Zusammenarbeit mit den Akteuren vor Ort, zum Beispiel sollten regelmäßig tagende Stationstische vor allem auch der Abstimmung über zukünftige Planungen dienen.
Aus den Erläuterungen soll die Intensität der erfolgten sowie der geplanten Kooperationen deutlich werden, das heißt insbesondere mit welchen Akteuren und in welchen Abständen sowie in welcher Form Abstimmungen stattfinden (werden).
2. Fachliche Bewertung
Für die fachliche Bewertung werden die folgenden Bewertungskriterien zugrunde gelegt:
Nr. | Bewertungskriterium |
---|---|
A: Natura 2000 | |
1 | Beurteilung des fachlichen Betreuungsbedarfs aus landesweiter Sicht für die im Antrag definierte Betreuungskulisse durch eine Einrichtung zur Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten |
2 | Umfang und Komplexität der im Betreuungskonzept beschriebenen Betreuungskulisse und -aufgaben, Vor-Ort-Präsenz |
3 | Grad der Ausrichtung der Betreuungsaufgaben auf Natura 2000- und Naturschutzgebiete sowie Natura 2000-Schutzgüter |
4 | Berücksichtigung der Maßnahmenplanungen der Unteren Naturschutzbehörden bei der Ausrichtung und Schwerpunktsetzung der Betreuungsaufgaben |
B: Kooperation, Synergien, regionale Verankerung, Kosten | |
5 | Synergien mit anderen landespolitischen Zielen und Programmen des Naturschutzes, des Klimaschutzes und der naturnahen Wasserwirtschaft (Nds. Aktionsprogramme; Umsetzung Wasserrahmenrichtlinie, sonstige Ziele der Vereinbarung Nds. Weg wie etwa Wiesenvogelschutz, Agrarumweltmaßnahmen etc.) sowie mit anderen Naturschutzprojekten |
6 | Regionale Verankerung und Erfahrung in der Vor-Ort-Betreuung von Schutzgebieten |
7 | Kooperation mit anderen Akteuren, insbesondere mit den für die betroffenen Schutzgebiete wichtigen Nutzergruppen und Verbänden |
8 | Angemessenheit der Kosten, Kosten-Nutzen-Verhältnis |
C: Konzept | |
9 | Beurteilung der konzeptionellen Qualität, fachliche Stimmigkeit |
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 7 des RdErl. vom 23. November 2023 (Nds. MBl. S. 1047)