Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.04.1999, Az.: 1 L 805/99
Nachbarklage; Grenzabstand; Baugenehmigung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.04.1999
- Aktenzeichen
- 1 L 805/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 15495
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1999:0419.1L805.99.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück 18.12.1998 - 2 A 62/97
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Es erscheint zweifelhaft, ob ein Nachbar eine Bebauung abwehren kann, die zu seiner Grenze die nach § 12 Abs 1 NBauO (BauO ND) vorausgesetzten Maße einhält, zu einer anderen Grenze diese Maße überschreitet, aber insoweit durch eine Baulast nach § 8 Abs 2 NBauO (BauO ND) abgesichert ist.
Ein Nebengebäude an der Grenze, das im Abstand von 3 m von der Grenze einen selbständig nutzbaren Heizungsraum enthält, ist unzulässig, weil der Heizungsraum nach Zweck und äußerer Gestaltung Bestandteil des Nebengebäudes ist und nicht ein selbständiges Gebäude.