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Abschnitt 3 VV-LHO - Zu § 8:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtdeckung (Zweckbindung) sind gegeben, wenn

1.1
eine Zweckbindung durch Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist oder

1.2
der Haushaltsplan dies zulässt oder

1.3
die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.

2.
Die Einnahmen und Ausgaben zu den Nummern 1.1 und 1.3 sind - wie zu Nummer 1.2 - im Haushaltsplan mit einem Haushaltsvermerk zu versehen (§ 17 Abs. 3, vgl. Nummer 3 zu § 17).

3.
Bei einer Zweckbindung sind Ausgaben in Höhe der zweckgebunden zu verwendenden Einnahmen zu veranschlagen. Zur Sicherstellung einer zweckgebundenen Verwendung von Mehreinnahmen ist bei dem Ausgabetitel ein Verstärkungsvermerk auszubringen.

4.
Sind für die von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt und ist auch kein Verstärkungsvermerk ausgebracht, so finden die §§ 37 und 38 Anwendung. Ist mit der Annahme dieser Mittel der Einsatz von Haushaltsmitteln des Landes verbunden oder entstehen in der Folge Ausgaben für den Landeshaushalt, so dürfen die zweckgebunden zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nur unter dem Vorbehalt angenommen werden, dass die Ausgabeermächtigungen zur Verfügung stehen oder gestellt werden.