Abschnitt 33 VV-LHO - Zu § 55:
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
1.1
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen richtet sich nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der jeweils geltenden Fassung, soweit bestimmte Auftragswerte (Schwellenwerte) erreicht oder überschritten werden. Die Schwellenwerte ergeben sich aus der Vergabeverordnung (VgV) nach § 100 Abs. 1 und § 127 GWB. Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass das Land die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält (§ 97 Abs. 7 GWB). Diesen Anspruch können sie im Nachprüfungsverfahren (§§ 102 bis 124 GWB) geltend machen.
Bei diesen Aufträgen sind nach der VgV die folgenden Vorschriften in den jeweils geltenden Fassungen anzuwenden:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A) Abschnitt 2 -,
- Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Abschnitt 2 -,
- Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF).
1.2
Für öffentliche Aufträge, die wegen Unterschreitung der Schwellenwerte nicht dem Vierten Teil des GWB unterliegen, gilt Folgendes:
1.2.1
Lieferungen und Leistungen sind vorrangig öffentlich auszuschreiben.
1.2.2
Bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen bzw. von Bauleistungen sind die
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A) Abschnitt 1 -,
- Verdingungsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) Abschnitt 1 - anzuwenden.
1.2.3
In den Bewerbungsbedingungen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Lieferungen und Leistungen bzw. von Bauleistungen (Abschnitte 1 der VOL/A und VOB/A) nicht Vertragsbestandteile werden und den Bieterinnen und Bietern kein einklagbares
Recht auf die Anwendung dieser Bestimmungen geben; sie tragen lediglich den Charakter
von Dienstanweisungen an Beschaffungsstellen. Die VOL/B sowie die VOB/B und C sind stets als Vertragsbestandteil zu vereinbaren (§ 9 Nr. 2 VOL/A und § 10 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A).
1.3
Für die Vergabe, Vertragsgestaltung und Abnahme von Sachverständigenleistungen durch die Staatskanzlei, die Ministerien und durch die Behörden der Landesverwaltung sind im Übrigen die nachfolgenden Grundsätze zu beachten (vgl. Anlage).
Sonstige allgemeine Richtlinien und Hinweise zur Anwendung der VOL und VOB sowie zur Ausgestaltung der Vertragsbedingungen bei der Vergabe von Lieferungen und Leistungen bzw. von Bauleistungen und zu den Grundsätzen für die Vergabe, Vertragsgestaltung und Abnahme von Sachverständigenleistungen sind vor ihrem Erlass von den zuständigen Ministerien untereinander abzustimmen und soweit wie möglich zu vereinheitlichen.