Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 06.06.2019, Az.: 8 A 150/18

Rechtsweg; Verweisung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
06.06.2019
Aktenzeichen
8 A 150/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69703
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Für Entscheidungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sowie für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit solcher Entscheidungen sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte berufen.

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen die Rechtmäßigkeit eines Insolvenzverfahrens. Hierfür ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 31.08.2018 - 13 OB 205/17 -, juris Rn. 3). Das Verwaltungsprozessrecht sieht für das vom Antragsteller geltend gemachte Klagebegehren keine Rechtsschutzform vor. Eine (Sach-) Entscheidung würde gegen die grundgesetzliche Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 2 GG) verstoßen.

Für Entscheidungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sowie für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit solcher Entscheidungen sind bereits nach den Regelungen der Insolvenzordnung vielmehr ausschließlich die ordentlichen Gerichte berufen (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2018, § 40 Rn. 630; vgl. auch Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 2 Rn. 2). Diesen gesetzlichen prozessualen Grundsatz kann ein Rechtsschutzsuchender nicht einfach dadurch durchbrechen, dass er Klage zu einem Verwaltungsgericht erhebt. Dieses ist zwar grundsätzlich für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig, jedoch - wie bereits aus dem Wortlaut des § 40 VwGO ersichtlich - nicht uneingeschränkt und auch nicht in dem hier vorliegenden Fall von Einwendungen in einem Insolvenzverfahren.

Zwar ist im Rechtsstaatprinzip auch ein allgemeiner Justizgewährungsanspruch verankert. Dieser wird nach dem deutschen Prozessrecht jedoch grundsätzlich nur innerhalb der jeweiligen Verfahrensordnungen der Gerichtsbarkeiten durch das Rechtsmittelsystem gewährleistet (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24.08.2018 - 13 LA 21/17 -, juris Rn. 12). So sind Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte auch im Instanzenzug durch Selbstkontrolle der Fachgerichte zu beheben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -, juris Rn. 4). Der Antragsteller macht Rechtsfehler in einem Insolvenzverfahren geltend. Die Insolvenzordnung bzw. die Verfahrensordnungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit sehen insoweit verschiedene Rechtsmittel vor, die jeweils im dortigen Verfahren geltend zu machen sind. Der Rechtsweg ist dem Antragsteller daher - wie von Art. 19 Abs. 4 GG vorausgesetzt - nicht generell verwehrt und dem Anliegen der Justizgewährung wird hinreichend Rechnung getragen. Eine Überprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist demgegenüber gesetzlich nicht vorgesehen und über die bestehenden Möglichkeiten hinaus auch nicht erforderlich, selbst wenn die Rechtsmittel vor den ordentlichen Gerichten erschöpft sein sollten.

Nicht anderes gilt, wenn - wie hier - sich der Rechtsschutzsuchende ausdrücklich an ein Verwaltungsgericht wendet und dort Klage erhebt, um eine Entscheidung bzw. ein Verfahren eines Gerichts einer anderen Gerichtsbarkeit überprüfen zu lassen. Auf seinen Willen kommt es insoweit nicht an (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2018, GVG § 17a Rn. 11). Denn anderenfalls würde der Rechtsschutzsuchende sich die Gerichtsbarkeit selbst auswählen bzw. bei Erschöpfung der Rechtsbehelfe einer Gerichtsbarkeit eine weitere durchlaufen können. Dies ist aber im deutschen Prozessrecht gerade nicht vorgesehen. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG bestimmt insoweit vielmehr, dass bei einer Unzulässigkeit des vom Rechtsschutzsuchenden gewählten Rechtsweges, die Rechtssache an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen ist. Das angerufene Gericht muss verweisen, insbesondere ist ihm eine Abweisung der Klage als unzulässig verwehrt (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2018, GVG § 17a Rn. 5 f., 8). Dementsprechend ist die Zulässigkeit des Rechtsweges auch vor den (allermeisten) sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen (Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2018, Vorb. § 40 Rn. 11).

Dem Gericht bleibt insoweit vorliegend einzig die Möglichkeit der Verweisung der Rechtsache gem. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Amtsgericht Lüneburg - Insolvenzgericht - des zulässigen Rechtsweges (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 07.04.2011 - 13 OB 62/11 -, juris Rn. 4). Dies gilt unabhängig von der bisherigen Behandlung der Sache als Klage gegen das Amtsgericht und Zustellung der Klageschrift (Nds. OVG, Beschl. v. 07.04.2011 - 13 OB 62/11 -, juris Rn. 4). In der Folge obliegt es dann dem Gericht, an das die Rechtssache verwiesen worden ist, zu beurteilen, ob überhaupt und gegebenenfalls welcher statthafte Rechtsbehelf eingelegt worden ist und wie die Sache weiter zu behandeln ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 07.04.2011 - 13 OB 62/11 -, juris Rn. 5).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.