Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 25.09.2008, Az.: 12 A 2968/06

Zahlungsansprüche -OGS; OGS-Genehmigung; Antragserfordernis; offensichtlicher Irrtum

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
25.09.2008
Aktenzeichen
12 A 2968/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 46025
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2008:0925.12A2968.06.0A

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    OGS Genehmigungen setzten einen entsprechenden Antrag des Betriebsinhabers voraus.

  2. 2.

    zum offensichtlichen Fehler bei fehlerhaften Beträgen (fehlendes Kreuz bei Nr. 6 des Antragsformulars und Umcodierungsantrag im Februar 2005)

Tenor:

  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für 11,25 ha Ackerland Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigungen anstelle von Zahlungsansprüchen ohne OGS-Genehmigungen mit einem Wert von 272,38 €/ha zuzuweisen, und den Bescheid vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

  3. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Zuweisung von Genehmigungen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen auf mit Obst, Gemüse und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln bestellten Flächen (OGS-Genehmigungen).

2

Die Klägerin ist Haupterwerbslandwirtin. Auf ihren landwirtschaftlichen Flächen baute sie entsprechend einem Anbauvertrag mit der Firma AVEBE in den Jahren ab 2000 Stärkekartoffeln an. Am 1. Februar 2005 reichte sie bei der Beklagten (Landwirtschaftsamt Cloppenburg) eine Erklärung zum OGS-Anbau 2003/2004 ein.

3

Nach Änderung der Förderpolitik für landwirtschaftliche Betriebe beantragte die Klägerin am 12. Mai 2005 die Festsetzung von Zahlungsansprüchen im Hinblick auf die Agrarförderung 2005. In dem Vordruck ist die Ziffer 6 der Beantragung der Zuweisung von OGS-Genehmigungen nicht angekreuzt. Im Flächenverzeichnis gab sie für den Schlag 14 die Größe mit 9,62 ha und den Kulturcode "643" (Stärkekartoffeln) an. Unter Ziffer 14.3ist ergänzend der Antrag auf Auszahlung der Beihilfe für den Anbau von Stärkekartoffeln angekreuzt worden (22.06.2005). Dem Antrag fügte die Klägerin den Anbauvertrag 2005 mit der AVEBE bei.

4

Mit Bescheid vom 7. April 2006 setzte die Beklagte für die Klägerin 49,84 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 272,32 Euro und 3,95 Stilllegungszahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 Euro fest.

5

Die Klägerin hat am 23. Mai 2006 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Sie habe versehentlich versäumt, im Antragsformular die Ziffer 6 anzukreuzen und damit die OGS-Genehmigungen zu beantragen. Der Fehler sei der Beklagten bei Überprüfung der Antragsunterlagen ebenfalls nicht aufgefallen. Im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis sei die Fläche als Schlagnummer 14 mit der Kultur-Code-Nummer 643 für Speisekartoffeln enthalten gewesen. Deshalb sei auch für die Beklagte erkennbar gewesen, dass sie entsprechende Prämien habe beantragen wollen. Sie habe auch die Erklärung zum OGS-Anbau 2003/2004 eingereicht und damit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Stärkekartoffeln zu Speisekartoffeln umzucodieren. Der Fehler im Antragsformular sei deshalb offensichtlich und dürfe ihr nicht entgegengehalten werden. Dies gelte umso mehr, als die Mitarbeiterin der Beklagten den Ehemann der Klägerin, der für sie den Antrag abgegeben habe, ausdrücklich angewiesen habe, die Rubrik nicht anzukreuzen, weil der Beklagten die Erklärung zum OGS-Anbau 2003/2004 bereits vorliege und sich daraus die entsprechende Berichtigung ergebe. Auf diese Beratung habe sich der Ehemann der Klägerin verlassen.

6

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verpflichten, ihr für 11,25 ha Ackerland Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigungen anstelle von Zahlungsansprüchen ohne OGS-Genehmigungen mit einem Wert von 272,38 €/ha zuzuteilen, und den Bescheid vom 7. April 2006 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

7

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

8

Sie erwidert: Die Klägerin habe in ihrem Antrag vom 12. Mai 2005 die OGS-Genehmigungen nicht beantragt. Die im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis angegebene Codierung für den Schlag 14 von 643 stehe für Stärkekartoffeln und nicht, wie die Klägerin meint, für Speisekartoffeln. Es sei deshalb nicht offensichtlich gewesen, dass die Klägerin OGS-Genehmigungen habe beantragen wollen. Der Ehemann der Klägerin sei bei der Antragsabgabe nicht geraten worden, die Rubrik "OGS" nicht anzukreuzen. Es finde lediglich eine Sichtkontrolle statt, der Antrag werde nicht auf Schlüssigkeit hin geprüft.

9

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 25. September 2008 zur Frage des Ablaufs der Antragsabgabe im Mai 2005 Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn E...., des Ehemannes der Klägerin, und Frau E., Mitarbeiterin der Beklagten, als Zeugen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

11

II.

Die Klage ist zulässig und begründet.

12

Die Klage ist zunächst nicht verfristet. Der angefochtene Bescheid ist der Klägerin nach eigenen Angaben am 25. April 2006 zugestellt worden. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Danach ist die am 23. Mai 2006 erhobene Klage nicht verfristet.

13

Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass die maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 geändert wurden und künftig OGS-Genehmigungen nicht mehr erforderlich werden (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007, ABl. Nr. L 273/1). Die Klägerin hat in den Jahren 2006 und 2007 Speisekartoffeln angebaut, so dass sie die Zahlungsansprüche bei entsprechenden OGS-Genehmigungen hätte aktivieren können. Die Beklagte hat zugesichert, die Bewilligungsbescheide 2006 und 2007 entsprechend dem Ausgang des anhängigen Verfahrens anzupassen.

14

Die Klage ist auch begründet. Der angegriffene Bescheid ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten; sie hat Anspruch auf die Zuweisung von OGS-Genehmigungen für die begehrten 11,25 ha normale Zahlungsansprüche mit einem Wert von 272,38 ha (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

15

Rechtsgrundlage für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen des zum 1. Januar 2005 eingeführten Systems einer einheitlichen Betriebsprämie ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe. Zu den Allgemeinen Bestimmungen über ihre Regelungsgehalte in Titel II dieser Verordnung hat die Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18; berichtigt ABl. L 291/18) und zur Betriebsprämienregelung in Titel III in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vom 21. April 2004 (ABl. L 141/1) Durchführungsbestimmungen erlassen. Auf nationaler Ebene wurden die Richtlinien durch das Gesetz zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsgesetz - BetrPrämDurchfG -) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) in der nunmehr geltenden Fassung vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 495) umgesetzt, das durch die Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (Betriebsprämiendurchführungsverordnung - BetrPrämDurchfV -) vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3204), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801) konkretisiert wird. Weitere Konkretisierungen auf nationaler Ebene enthält die Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoSV - vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 8. Mai 2008 (a.a.O.).

16

Nach Art. 33 Abs. 1a VO (EG) Nr. 1782/2003 können Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn ihnen in einem bestimmten Bezugszeitraum - dieser umfasst nach Art. 38 VO (EG) Nr. 1782/2003 die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002 - im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI der Verordnung eine Zahlung gewährt wurde. Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden gemäß Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage zugeteilter Zahlungsansprüche gezahlt. Die Bestimmung der Zahlungsansprüche richtet sich gem. Art. 43 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 nach der Hektarzahl beihilfefähiger Flächen und dem nach Art. 37 dieser Verordnung berechneten Referenzbetrag.

17

Der Wert eines Zahlungsanspruchs setzt sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland eingeführten sog. Kombinationsmodell gemäß § 5 Abs. 1 BetrPrämDurchfG unter Berücksichtigung der Anforderungen des Art. 41 VO (EG) Nr. 1782/2003 für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Art. 59 Abs. 1, Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 aus einem flächenbezogenen Betrag (§ 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG) und einem betriebsindividuellen Betrag (§ 5 Abs. 2 BetrPrämDurchfG) - BIB - zusammen.

18

Der betriebsindividuelle Betrag für das Jahr 2005 wird gemäß Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BetrPrämDurchfG berechnet, indem zunächst der Dreijahresdurchschnitt der Gesamtbeträge der Zahlungen ermittelt wird, die ein Betriebsinhaber im Rahmen der Stützungsregelungen nach Anhang VI der VO in jedem Kalenderjahr des Bezugszeitraums bezogen hat und der gemäß Anhang VII der VO berechnet und angepasst wurde. Einbezogen sind ferner gemäß Art. 62 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 BetrPrämDurchfG Beträge der Milchprämie nach Art. 95 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der einzelbetrieblichen Referenzmenge für Milch, die dem Betrieb am 31. März 2005 zur Verfügung stand, und der Milch-Ergänzungszahlung nach Art. 96 VO (EG) Nr. 1782/2003. Von der Summe dieser Beträge wird gemäß Art. 42 VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BetrPrämDurchfG 1 % für die nationale Reserve abgezogen.

19

Die Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht gemäß Art. 59 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 der Hektarzahl der im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung - dies ist das Jahr 2005 - angemeldeten beihilfefähigen Flächen.

20

Auf der Grundlage der einem Betriebsinhaber zugewiesenen Zahlungsansprüche kann dieser in den Folgejahren pro Kalenderjahr eine Betriebsprämie beanspruchen, wobei nach Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrages ergibt. Gemäß Art. 44 Abs. 2 der genannten Verordnung ist eine beihilfefähige Fläche jede landwirtschaftliche Fläche eines Betriebes, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Der Betriebsinhaber meldet hierzu die Parzellen, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen, an, Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003. Hinsichtlich der Nutzung der angemeldeten Parzellen bestimmt Art. 51 der genannten Verordnung, dass die Betriebsinhaber sie für jede landwirtschaftliche Tätigkeit nutzen dürfen, außer für Dauerkulturen oder für die Produktion von Erzeugnissen nach Art. 1 VO (EG) Nr. 2200/96 ... (Obst und Gemüse) oder nach Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2201/96 ... (andere Kartoffeln als Stärkekartoffeln = Speisekartoffeln). Da die die Bundesrepublik Deutschland von der Möglichkeit nach Art. 59 VO (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch gemacht hat, den Gesamtbetrag der regionalen Obergrenze nach Art. 58 der genannten Verordnung teilweise auf alle Betriebsinhaber der jeweiligen Region aufzuteilen, konnten die Betriebsinhaber abweichend von Art. 51 nach Maßgabe des Art. 60 auch die gemäß Art. 44 Abs. 3 angemeldeten Parzellen für die Produktion von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln (OGS) nutzen, wobei der Mitgliedstaat die Hektarzahl der zulässigen Nutzung auf nationaler und regionaler Ebene festlegte. Im Rahmen der für die betreffende Region nach Abs. 2 festgelegten Obergrenze wurde einem Betriebsinhaber gemäß Art. 60 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 1782/2003 gestattet, die Möglichkeit des Abs. 1 innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die er für die Produktion der in Abs. 1 genannten Erzeugnisse im Jahr 2003 genutzt hat, in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung für das Recht, auf beihilfefähigen Flächen Obst, Gemüse und Speisekartoffeln anzubauen, war demnach, dass der Betriebsinhaber die Flächen im 2003 entsprechend genutzt hat.

21

Aus Art. 60 Abs. 6 und 7 VO (EG) Nr. 1782/2003 ergibt sich, dass diese Gestattung in Form einer Genehmigung erteilt wird, um so den Gesamtumfang der für eine Region erteilten Genehmigungen mit einem etwaig erforderlichen Kürzungsfaktor zu ermitteln und um sie verkehrsfähig zu machen. Eine solche Genehmigung setzt einen entsprechenden Antrag des Betriebsinhabers voraus (so auch VG Hannover, Urt.v. 19. März 2008 - 11 A 3028/06 -; a.A. VG Braunschweig, Urt.v. 17. Juli 2007 - 2 A 24/07 -). Dieses Antragserfordernis ist zwar in den EG-Verordnungen nicht ausdrücklich geregelt. Es ist aber durch Auslegung zu bestimmen und folgt aus dem Zweck dieser Genehmigung. Die OGS-Genehmigung liegt nicht allein im öffentlichen Interesse, etwa zur Errechnung der regionalen Obergrenze, sie dient vor allem dem Interesse des einzelnen Landwirts, der nach entsprechender Genehmigung auf OGS-Flächen Zahlungsansprüche aktivieren kann. In einem solchen jedenfalls auch im Individualinteresse liegenden Genehmigungsverfahren ist das Antragserfordernis nahe liegend. Die Genehmigung hängt nicht allein vom Vorliegen der materiellen Voraussetzungen ab, denn ein Landwirt kann sein Betriebskonzept nach 2003 geändert haben mit der Folge, dass er an der Zuweisung von OGS-Genehmigungen kein Interesse mehr hat. Dieses Interesse ist für die Festlegung der regionalen Obergrenze bedeutsam und wird nicht ohne Nachfrage unterstellt. Entsprechend diesem Zweck fordert auch § 14 Abs. 1 InVeKoSV für den maßgeblichen Zeitraum ausdrücklich ein Antragserfordernis für Genehmigungen nach Art. 60 Abs. 3 oder 4 der VO (EG) Nr. 1782/2003 (aufgehoben durch Verordnung vom 8. Mai 2008, a.a.O.).

22

Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin der Anspruch auf die Zuweisung von OGS-Genehmigungen für die begehrten 11,25 ha zu.

23

Sie hat - insoweit unstreitig - die materiellen Voraussetzungen der Zuweisung von OGS-Genehmigungen im nunmehr beantragten Umfang für 11,25 ha Ackerlandflächen erfüllt. Ihr Antrag genügt auch den formellen Voraussetzungen, wenn sie auch den entsprechenden Antrag innerhalb der Antragsfrist der §§ 14 Abs. 1 und 11 InVeKoSV nicht gestellt hat.

24

Sie beantragte im Antragsformular unter II nur die (allgemeine) Festsetzung von Zahlungsansprüchen. Unter Nr. 6 folgt der Hinweis auf OGS-Genehmigungen, die nach dem Vordruck ebenfalls gesondert zu beantragen sind. Die Klägerin hat im Antragsformular die Nr. 6 nicht angekreuzt. Auch in dem dem Antrag beigefügten Flächennachweis findet sich kein Hinweis auf eine mit Speisekartoffeln genutzte Fläche. Die Fläche mit der Schlagnummer 14 war mit der Codenummer 643 (Stärkekartoffeln) versehen. Bei der Berechnung des Referenzbetrages ist im Übrigen die Erzeugung von Stärkekartoffeln berücksichtigt worden.

25

Die Klägerin kann ihre Angaben im Antragsvordruck aber nach Ablauf der Antragsfrist korrigieren. Nach Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Dabei sind auch Anträge auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen Beihilfeanträge i.S. des Titels II der VO (EG) Nr. 796/004. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist ein offensichtlicher Irrtum nicht nur bei einfachen Schreibfehlern, die bei der Prüfung des Antrags sofort erkennbar sind, oder bei widersprüchlichen Angaben im Antragsformular selbst oder zwischen den Angaben im Antragsformular selbst und den Belegen, die ihm beigefügt sind, zu bejahen (vgl. VG Oldenburg, Urt. vom 4. Dezember 2007 - 12 A 2411/06 -). Ein offensichtlicher Fehler kann - vorausgesetzt, der Betriebsinhaber ist nicht bösgläubig oder handelt in Betrugsabsicht - auch dann vorliegen, wenn die fehlerhafte Angabe bei einem Abgleich mit unabhängigen Datenbanken auffällt, soweit es sich für einen verständigen und objektiven Beobachter aufdrängt, dass es sich um ein offensichtliches Versehen handelt und wenn die Sorgfaltspflichtverletzung des Betriebsinhabers an der unteren Grenze der Vorwerfbarkeit liegt (VG Oldenburg, Urt. vom 4. Dezember 2007, aaO., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des OVG Lüneburg, u.a. im Beschluss vom 17. Juli 2007 - 10 LA 120/05 - und Urteil vom 11. Juni 2003 - 10 LB 27/03 -, RdL 2003, 332; vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 27. Mai 2008 -4 A 207/06 -). Dies gilt in den Fällen, in denen das Versehen auch bei grundsätzlich sorgfältigem Ausfüllen des Antrags jedem Antragsteller unterlaufen kann. Es handelt sich in diesen Fällen um ein bloßes Versehen, das jederzeit vorkommen kann.

26

So liegt es auch hier. Der Leiter der Bezirksstelle Oldenburg-Süd der Beklagten hat in einer email an die Beklagte vom 24. April 2006 ausgeführt:

"Im Februar 2005 hat Frau F. beim LA in G. eine "Erklärung zum

OGS-anbau 2003/2004" eingereicht. Dort hat sie von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Stärkekartoffeln aufgrund des vorgelegten Anbauvertrages für Stärkekartoffeln umzucodieren zu Speisekartoffeln. Diese Erklärung wurde von uns am 25.02.2005 an die Bewilligungsstelle Oldenburg weitergeleitet. Zweck dieser "Erklärung zum OGS-Anbau" war natürlich, dass Frau F. OGS-Genehmigungen zugewiesen haben wollte und zwar mehr, als der ursprüngliche GFN 2003 hergab.

In dem Sammelantrag vom 12.05.2005 hat Frau F. leider vergessen unter Nr. 6 die Zuweisung von OGS-Genehmigungen anzukreuzen.

Sie hat ihren ausgefüllten Sammelantrag persönlich am 12.05.2005 in unserer Dienststelle abgegeben und dafür eine Gebühr von 8 Euro entrichtet. Leider ist der Mitarbeiterin das fehlende Kreuz unter Nr. 6 auch nicht aufgefallen. Wahrscheinlich weil in 2005 nur Stärkekartoffeln und keine Speisekartoffeln angebaut wurden." (email im Verwaltungsvorgang der Beklagten, Beiakte A)

27

Anders als der Zeuge E.... in der Vernehmung am 25. September 2008 ausführt, bestand für die Mitarbeiterin der Beklagten, die den Antrag der Klägerin entgegengenommen hat, zwar kein Anlass, darauf hinzuweisen, dass für den Betrieb der Klägerin auch die OGS-Genehmigung hätte beantragt werden müssen, denn aus den der Mitarbeiterin vorgelegten Unterlagen ergab sich kein Hinweis auf eine OGS-Nutzung. Die Beweisaufnahme hat aber auch nicht ergeben, dass bei Abgabe des Antragsformulars auf OGS-Genehmigungen verzichten werden sollte. Dies hat der Zeuge E...., der den Antrag für seine Frau abgegeben hat, nicht erklärt. Der Verzicht ist auch den Äußerungen der Zeugin L.... nicht zu entnehmen, die sich im Übrigen an die näheren Umstände der Abgabe des Antragsformulars nicht erinnern konnte.

28

Aus dem Umcodierungsantrag der Klägerin vom Februar 2005 ergibt sich jedoch, dass der Beklagten die entsprechende Erklärung zum OGS-Anbau 2003/2004 vorlag. Die Vorlage dieser Erklärung im Februar 2005 erfolgte ausschließlich zu dem Zweck, OGS-Genehmigungen zu beantragen. Damit liegen widersprüchliche Angaben vor, denn die Klägerin hat im Antragsformular des Sammelantrages auf die OGS-Genehmigungen nicht hingewiesen, hatte zuvor allerdings den Umcodierungsantrag gestellt. Unabhängig von der Frage, ob sie mit der Einreichung des Antrages das ihrerseits Erforderliche getan habe - wie sie vortragen lässt -, liegen jedenfalls für das Antragsverfahren insgesamt widersprüchliche Angaben vor. Das Nichtankreuzen im Sammelantrag ist ein bloßes Versehen, das jedem Betriebsinhaber jederzeit vorkommen kann. Der Fehler war zwar bei einem Abgleich der Angaben im Antragsformular und dem Umcodierungsantrag im Februar 2005 ohne weiteres erkennbar, er hätte demzufolge bei Beachtung der Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten vermieden werden können. Dies gilt aber für jeden fahrlässigen Fehler. Die Klägerin bzw. der für sie handelnde Zeuge E.... hat sich beim Ausfüllen des Antragsformulars und bei der Abgabe des Antrags versehen. Dieses Versehen, für das eine Betrugsabsicht ausgeschlossen werden kann, da der Hinweis auf die Nutzung der Ackerflächen zum OGS-Anbau für die Klägerin nur Vorteile hat, findet eine Erklärung in den Äußerungen des Leiters der Außenstelle in der zitierten email. Diese dort angesprochene nachvollziehbare Erklärung deckt sich auch mit den Hinweisen im Erlass des Nds. Landwirtschaftsministeriums vom 12. Januar 2005 (307.1-60161-226-1). Danach ist der Umcodierungsantrag mit dem Hinweis verbunden, dass im Hinblick auf den bis Mai 2005 zu stellenden Sammelantrag "das Erforderliche getan" sei und weitere Erklärungen oder Anträge nicht gestellt werden müssten. Dies ist zwar mit dem Vordruck des Sammelantrags nicht in Einklang zu bringen, wie sich aus Nr. 6 dieses Formulars ergibt. Es hätte deshalb nahe gelegen, diese Ungereimtheiten bei der Abgabe des Antrages anzusprechen. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts nicht geschehen. Entsprechende - nicht mehr entscheidungserhebliche - Behauptungen des Zeugen E.... sind nicht glaubhaft, da er sie erst auf ausdrückliche Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemacht hat, während er darauf auch auf entsprechende Fragen des Gerichts nicht hingewiesen hatte. Darauf ist jedoch nicht näher einzugehen, denn bei entsprechendem Hinweis des Zeugen wäre es zu dem Antragsfehler voraussichtlich gar nicht gekommen, zumal der Zeuge in seinem eigenen Antragsformular die entsprechende Rubrik angekreuzt hat. Für seine eigenen Betriebsflächen hatte er keinen Umcodierungsantrag gestellt, deshalb kreuzte er in seinem Sammelantrag die OGS-Genehmigung an. Für die bereits beantragten Flächen der Klägerin ist der erneute Hinweis und damit das Ankreuzen versehentlich nicht erfolgt.

29

Die widersprüchlichen Angaben der Klägerin, die - wie bereits festgestellt - im Antragsformular nicht ersichtlich waren, hätten im Verwaltungsverfahren bei der Prüfung der Angaben geklärt werden müssen. Dies ist nicht geschehen. Der Bewilligungsbehörde war der Umcodierungsantrag bekannt, er hätte bei der Zuweisung der Zahlungsansprüche berücksichtigt werden müssen. Hinsichtlich der Höhe des maßgeblichen Betrages richtet sich das Gericht nach den Angaben der Beklagten, denen die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zugestimmt hat.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 ZPO.