Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.05.2013, Az.: 10 LB 133/10

Hinzuzählen einer nicht angemeldeten Fläche zur ermittelten Fläche i.S.d. Art. 50 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 796/2004

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.05.2013
Aktenzeichen
10 LB 133/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 37108
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2013:0523.10LB133.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 13.08.2008 - AZ: 1 A 17/07

Fundstelle

  • NordÖR 2013, 495

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine nicht angemeldete Fläche zählt nicht zur ermittelten Fläche i.S.d. Art. 50 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Lediglich bei Unregelmäßigkeiten, die Teile angemeldeter Flächen betreffen, kommt eine Saldierung insoweit in Betracht, als dass Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle mit Untererklärungen in Bezug auf andere Parzellen derselben Kulturgruppe verrechnet werden können.

  2. 2.

    Zum offensichtlichen Irrtum i.S.d. Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004.

  3. 3.

    Das Verschulden einer Hilfsperson hat ein Antragsteller im Antragsverfahren grundsätzlich wie ein eigenes Verschulden zu vertreten. Dies gilt unabhängig vom akademischen Grad und unabhängig davon, ob die Hilfsperson ohne oder gegen Entgelt die Beratung erbracht hat. Etwas anderes kann gelten, wenn im Rahmen des Antragsverfahrens selbst Bedienstete der Bewilligungsbehörde fehlerhafte Erklärungen oder Hinweise gegeben haben und der Antragsteller bei objektiver Betrachtung nicht hat erkennen können, dass diese Erklärungen oder Hinweise nicht bereits der Bearbeitung und Prüfung der Prämienanträge für die Bewilligungsstelle, sondern ausschließlich im Rahmen einer allgemeinen, der Antragsannahme vorhergehenden Beratung gegeben wurden.

[Tatbestand]

Der Kläger begehrt im Rahmen der einheitlichen Betriebsprämienregelung die Gewährung einer höheren Betriebsprämie für das Jahr 2006.

Ihm standen für das Jahr 2006 44,56 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Mit dem "Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2006" beantragte er die Gewährung einer Betriebsprämie für das Jahr 2006 für eine Gesamtfläche von 45,69 ha. Dabei ließ er sich gegen eine Gebühr von 25,- Euro von dem inzwischen verstorbenen Leiter der Außenstelle der Beklagten in Meppen, Herrn Dr. A., helfen. Der Kläger übergab Dr. A. das ihm von der Beklagten übersandte Antragsformular, in dem zahlreiche Angaben auf der Grundlage des Vorjahres vorgedruckt waren. Dr. A. ergänzte fehlende Angaben mit schwarzem Kugelschreiber. Er trug u.a. im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis als lfd. Nr. 24 den Schlag 26 zur Größe von 3,34 ha auf dem Feldblock mit dem Flächenidentifikator (FLIK) DENILI 03 3116 0101 ein. Dem Antragsformular waren vorgefertigte Luftbilder beigefügt, auf denen die einzelnen Flächen umrandet und mit ihrer Größe und ihrem FLIK bezeichnet waren. In die Luftbilder trug Dr. A. die Schlagnummern der im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis aufgeführten Schläge ein. Auf der auf dem betreffenden Luftbild umrandeten Fläche von 3,34 ha mit dem FLIK DENILI 03 3116 0101 nahm er keine Eintragung vor; den Schlag 26 trug er im Luftbild auch nicht an anderer Stelle ein.

Tatsächlich bewirtschaftete der Kläger auch nicht eine Fläche von 3,34 ha auf dem Feldblock mit dem FLIK DENILI 03 3116 0101, sondern eine nicht beantragte Fläche von nur 2,36 ha auf dem Feldblock mit dem FLIK DENILI 03 3116 0053. Auch zu dieser Fläche nahm Dr. A. im Luftbild keine Eintragungen vor.

Im August 2006 stellte die Beklagte bei einem Abgleich mit der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) eine Übererklärung des Feldblocks mit dem FLIK DENILI 03 3116 0101 fest. Sie hörte den Kläger mit Schreiben vom 31. August 2006 an. Daraufhin ließ dieser bei einer Beratungsfirma das betreffende Luftbild vergrößern. Durch die Vergrößerung erkannte er, dass die auf dem Luftbild gedruckte Flächenbezeichnung "03 3116 0053 - 2,36 ha" der links des Schlags 25 gelegenen, von ihm bewirtschafteten, aber nicht beantragten Fläche zugeordnet war. In der Anlage zum Anhörungsbogen trug er deshalb den Schlag 26 zum FLIK DENILI 03 3116 0053 zur Größe von 2,36 ha ein und wies darauf hin, dass Dr. A. seinen Antrag ausgefüllt habe. Die Beklagte vergab für die vom Kläger tatsächlich bewirtschaftete Fläche die neue Schlagnummer 260.

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Betriebsprämie für das Jahr 2006 in Höhe von 16.505,92 Euro. Sie legte eine Aktivierungsfläche von 37,93 ha zugrunde. Dabei berücksichtigte sie weder den Schlag 26 noch den Schlag 260 und kürzte wegen einer Überbeantragung die ermittelte Gesamtfläche um 4,42 ha.

Der Kläger hat am 17. Januar 2007 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Die Beklagte habe die Landwirte darauf hingewiesen, dass die Umstellung der Förderung kompliziert sei und sich die Landwirte durch sie beraten lassen sollten, damit ihre Anträge richtig ausgefüllt würden. Dr. A. habe sowohl die Zugangs- als auch die Eingangskontrolle seines Antrags vorgenommen. Daher sei der Antrag keiner so sorgfältigen Eingangskontrolle unterzogen worden wie Anträge, die durch andere Dienstleister ausgefüllt worden seien, so dass der Fehler erst später aufgefallen sei. Dr. A. habe die Flächen verwechselt, weil das Luftbild bezüglich des beantragten Schlags 26 nicht erkennen lasse, welchem Feldblock diese Fläche zugeordnet sei. Auf dem Luftbild sei der "richtige" FLIK DENILI 03 3116 0053 außerhalb der zugehörigen Fläche zu finden. Er verlagere sich nur bei einer Vergrößerung des Luftbilds in diese Fläche. Die fälschlicherweise beantragte Fläche liege unmittelbar rechts, die tatsächlich bewirtschaftete Fläche unmittelbar links des Schlags 25. Der Größenunterschied beider Flächen sei auf dem Luftbild "mit bloßem Auge" nicht erkennbar. Den Schlag 25 und die nicht beantragte Fläche von 2,36 ha auf dem Feldblock mit dem FLIK DENILI 03 3116 0053 habe er erst seit dem 1. Januar 2006 gepachtet und daher die genauen Größen bei der Antragstellung nicht gekannt. Der Verpächter habe ihm die Flächen - rechts und links einer markanten Straße - gezeigt und gesagt, sie umfassten insgesamt ca. 6 ha. Der mündliche Pachtvertrag sei erst viel später durch einen undatierten Nutzungsvertrag schriftlich bestätigt worden. Er habe die Größenangaben der beiden Flächen nicht verifizieren können, da sie zuvor nicht bewirtschaftet worden und unförmig gestaltet seien. Wenn für diese neuen Flächen im Antrag 3,08 ha (Schlag 25) und 3,34 ha (Schlag 26) eingetragen worden seien, sei die Summe von 6,42 ha für ihn plausibel gewesen, zumal die Flächen nach den Erfahrungen mit dem Verpächter in der Regel größer seien als im Pachtvertrag deklariert. Da er die Flächen aufgrund der Begehung sehr genau gekannt habe, sei er sich sicher, Dr. A. auf dem Luftbild die richtige Fläche gezeigt zu haben. Es liege ein offensichtlicher Irrtum i.S.d. Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vor. Auch habe er - wie sich aus einem Senatsbeschluss vom 26. Juni 2007 (10 LA 69/05) ergebe - ohne Schuld i.S.d. Art. 68 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gehandelt.

Der Kläger hat beantragt,

den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 27. Dezember 2006, soweit er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil begründet, aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine weitere Betriebsprämie für das Antragsjahr 2006 in Höhe von 2.885,16 Euro zu bewilligen nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit der Klage.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Wesentlichen erwidert: Mit der Unterschrift unter dem Sammelantrag verpflichte sich jeder Antragsteller zur Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Ein offensichtlicher Irrtum liege nicht vor. Der Kläger habe den Schlag 26 im Luftbild weder in den einen noch in den anderen Feldblock eingezeichnet. Die Feldblöcke lägen nicht nebeneinander, hätten ungleiche Formen und unterschieden sich um knapp 1 ha. Auch die FLIK-Nummern hätten keinen Anlass zur Verwechslung gegeben. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sei der Schlag 26 daher mit Sanktionen zu kürzen gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, Dr. A. habe ihn bei Beantragung der Betriebsprämie 2006 falsch beraten, indem er den Schlag 26 nicht bzw. fehlerhaft in die Antragsformulare eingetragen habe, durch Vernehmung des Zeugen Dr. A.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. August 2008 verwiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 13. August 2008 unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 27. Dezember 2006 dazu verpflichtet, dem Kläger für das Antragsjahr 2006 eine weitere Betriebsprämie in Höhe von 2.885,16 Euro zu bewilligen und diese an den Kläger zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 18. Januar 2007 auszuzahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es könne von einem offensichtlichen Irrtum i.S.d. Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ausgegangen werden. Ursächlich für die irrtümliche Erklärung zum Schlag 26 sei die unterlassene Eintragung des Schlags 26 im Luftbild. Bei diesem Versehen könne ausgeschlossen werden, dass der Kläger mit Betrugsabsicht gehandelt habe. Bei einer ordnungsgemäßen Bearbeitung des Antrags, insbesondere einer sorgfältigen Eingangskontrolle, wäre für die Beklagte vor Ablauf der Antragsfrist klar erkennbar gewesen, dass der Antrag bezüglich der Bezeichnung der Schläge in den Luftbildern unvollständig sei. Zwar dürfe die Annahme eines offensichtlichen Irrtums nicht dazu führen, dass dem Betriebsinhaber die ihm bei der Antragstellung obliegenden Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten abgenommen würden. Jedoch müsse berücksichtigt werden, dass die Beklagte sowohl beratend als auch für die Bewilligungsstelle tätig geworden sei. Ihr obliege nach der Besonderen Dienstanweisung des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 13. April 2000 (Az.: 305-0221-8) im Rahmen der Verwaltungskontrolle ebenfalls die Überprüfung der Antragsangaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Etwaige Zweifelsfälle seien mit dem Antragsteller zu klären, Angaben in den Antragsunterlagen ggf. zu berichtigen oder zu ergänzen. Eine Verletzung dieser Pflichten in der Beratungsphase seien der Beklagten auch in der Bewilligungsphase anzulasten. Die mit der Eingangskontrolle befassten Prüfer seien dieser Kontrollpflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Hinzu komme, dass der Kläger die Beratung der Beklagten als besondere Serviceleistung gegen eine Gebühr in Anspruch genommen habe. Dies sei augenscheinlich vor dem Hintergrund geschehen, dass er sich mit der Antragstellung überfordert gefühlt habe. Dadurch habe er seine Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten - jedenfalls was die Vollständigkeit der zur Bearbeitung des Prämienantrags erforderlichen Angaben betreffe - auf die Beklagte übertragen; er habe darauf vertrauen können, dass Dr. A. diesen Pflichten genügen werde. Die Annahme, der Kläger habe mit der Unterschrift die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben übernommen, lasse sich - jedenfalls bei einer lückenhaften Antragstellung - mit der Entgeltlichkeit der Beratung nicht vereinbaren. Der Auffassung, der Betriebsinhaber sei auch bei Inanspruchnahme einer entgeltlichen Beratung zur Antragstellung verpflichtet, die Eintragungen der Mitarbeiter der Beklagten zu überwachen und nachträglich zu kontrollieren, werde nicht beigetreten. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass der Kläger gegenüber Dr. A. fehlerhafte Angaben zur Lage des Schlags 26 gemacht habe. Dr. A. habe sich im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge nicht mehr an den konkreten Beratungsvorgang erinnern können. Er habe eingeräumt, es schlichtweg versäumt zu haben, den Schlag 26 in das Luftbild einzutragen. Sofern er ausgeführt habe, er müsse davon ausgehen, der Kläger habe ihm die rechts des Schlags 25 gelegene Fläche auf dem Luftbild gezeigt, messe das Gericht dieser Vermutung keine einen Fahrlässigkeitsvorwurf gegenüber dem Kläger begründende Bedeutung zu. Denn der Zeuge habe nicht ausschließen können, dass der Kläger ihm die links des Schlags 25 gelegene Fläche gezeigt und er entgegnet habe, diese könne er nicht bewirtschaften, da diesem Schlag kein FLIK zuzuordnen sei. Eine Sanktion könne gemäß Art. 68 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nur gegenüber einem Betriebsinhaber verhängt werden, dem ein Verschulden an den fehlerhaften Angaben seines Sammelantrags anzulasten sei. Dem Kläger sei kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Er habe den dem Schlag 26 zugeordneten FLIK nicht in den Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis eingetragen bzw. diese Eintragung durch falsche Angaben veranlasst. Er habe dargelegt, dem Zeugen die richtige Fläche auf dem Luftbild gezeigt zu haben. Zur Nennung des FLIK DENILI 033 116 0101 und der dazugehörigen Schlaggröße von 3,34 ha im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis wäre es nicht gekommen, wenn der Zeuge den vom Kläger bewirtschafteten Schlag 260 zuvor in das Luftbild eingetragen und einen Abgleich seiner Ergänzungen im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis mit den Kennzeichnungen in den Luftbildern vorgenommen hätte. Selbst wenn sowohl der Zeuge als auch der Kläger seinerzeit davon ausgegangen seien, dass der FLIK DENILI 033 116 0101 der links des Schlags 25 gelegenen Fläche zuzuordnen sei, wäre im Rahmen des ZID-Abgleichs diese Verwechslung als offensichtlicher Irrtum aufgefallen.

Gegen dieses Urteil führt die Beklagte die mit Senatsbeschluss vom 27. August 2010 (10 LA 362/08) gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene Berufung.

Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Ein offensichtlicher Irrtum i.S.d. Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 liege nicht vor. Weder sei der Kläger gutgläubig noch sei der geltend gemachte Irrtum offensichtlich. Ein Irrtum liege nur vor, wenn dem Antragsteller ein Versehen unterlaufe, das nicht als deutliche bzw. erhebliche Verletzung der allgemeinen Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten einzustufen sei. Dies gelte vor allem in Massenverfahren der vorliegenden Art. Der Kläger habe jedoch "ins Blaue hinein" Angaben gemacht, ohne deren Grundlagen zu prüfen. Auch habe er eingeräumt, die Angaben seines Beraters nicht einmal überprüft zu haben. Seine Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten könnten ihm nicht durch die Verwaltung abgenommen werden. Der Senatsbeschluss im Verfahren 10 LA 69/05 beschränke sich auf einen speziellen Sachverhalt. Dem Kläger hätte klar sein müssen, dass Dr. A. eine Dienstleistung erbracht habe, die nicht im Rahmen der normalen Antragsannahme erfolgt sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 13. August 2008 - 1. Kammer (Berichterstatter) - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert im Wesentlichen: Da er die Beratung der Beklagten bei der Antragstellung als besondere Serviceleistung gegen eine Gebühr in Anspruch genommen habe, habe er sich darauf verlassen dürfen, dass der Antrag richtig ausgefüllt werde, zumal Dr. A. über einen akademischen Grad verfügt habe. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass er Dr. A. darauf hingewiesen habe, welche Flächen er tatsächlich bewirtschaftet habe. Jedenfalls habe er es nicht zu verantworten, dass der FLIK DENILI 03 3116 0053 auf dem Luftbild nicht in den Feldblock hineinrage, den er bewirtschafte. Eine weitere Kontrolle durch ihn selbst hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt. Denn er hätte nicht die Möglichkeit gehabt, das Luftbild so zu vergrößern, dass sich der FLIK in den "richtigen" Feldblock verschoben hätte. Dr. A. habe ihn nicht nur falsch beraten, sondern auch die Eingangskontrolle übernommen. Dadurch habe sich die Möglichkeit verringert, Unregelmäßigkeiten zu finden. Denn wer beratend tätig gewesen sei, werde sich naturgemäß darauf verlassen, dass er die Beratung ordnungsgemäß durchgeführt habe und die Eingangskontrolle nur oberflächlich durchführen. Hätte ein anderer Mitarbeiter die Eingangskontrolle durchgeführt, wäre aufgefallen, dass zu den neben dem Schlag 25 gelegenen Schlägen im Luftbild keine Schlagnummern eingetragen worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Die Beklagte ist nicht dazu verpflichtet, dem Kläger eine weitere Betriebsprämie für das Jahr 2006 nebst Zinsen zu bewilligen (§§ 125 Abs. 1 Satz1, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Maßgebend sind die Rechtsvorschriften, die für das Antragsjahr 2006 galten. Diese ergeben sich in erster Linie aus der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe usw. (ABl. Nr. L 270 S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 319/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 (ABl. Nr. L 58 S. 32) - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - und der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsvorschriften zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 usw. (ABl. Nr. L 141 S. 18) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 659/2006 der Kommission vom 27. April 2006 (ABl. Nr. L 116 S. 20) - Verordnung (EG) Nr. 796/2004.

Die Betriebsprämien werden nach Art. 63 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage der Zahlungsansprüche (Art. 43 bis 50) für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung gezahlt. Gemäß Art. 44 Abs. 1 der Verordnung gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags. Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen; hierzu zählen ferner nach Art. 44 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung unter eine vorübergehende Stilllegungsverpflichtung fallende Flächen. Der Betriebsinhaber meldet gemäß Art. 44 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Die Parzellen müssen dem Betriebsinhaber nach Art. 44 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung stehen, wobei der Beginn dieser Frist nicht vor dem 1. September des Kalenderjahres liegen darf, das dem Jahr vorausgeht, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde.

Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung, die je nach Fall die jeweils für sie geltenden besonderen Bedingungen erfüllen, fallen nach Art. 49 Abs. 1 Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 796/2004 unter dieselbe Kulturgruppe. Ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung nach Art. 50 Abs. 2 der Verordnung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt. Liegt die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird gemäß Art. 50 Abs. 3 der Verordnung die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Die "ermittelte Fläche" ist nach Art. 2 Abs. 22 der Verordnung die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 bis 5 der Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe nach Art. 51 Abs. 1 der Verordnung auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die genannten Kürzungen gemäß Art. 51 Abs. 2a UAbs. 1 der Verordnung keine Anwendungen. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Art. 51 Abs. 1 der Verordnung genannte Differenz nach Art. 51 Abs. 2a UAbs. 2 der Verordnung die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.

Gemessen daran hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer weiteren Betriebsprämie für das Jahr 2006. Er verfügte für das Jahr 2006 über keine höhere Aktivierungsfläche als die von der Beklagten im Bewilligungsbescheid zugrunde gelegten 37,93 ha.

1.

Die vom Kläger für die Zwecke der Betriebsprämienregelung angegebene Gesamtfläche für das Jahr 2006 beträgt nach dem Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis 45,69 ha.

2.

Die ermittelte Fläche beträgt 42,35 ha. Insoweit ist von der angegebenen Gesamtfläche der unter lfd. Nr. 24 des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises beantragte Schlag 26 zur Größe von 3,34 ha abzuziehen. Denn dieser Schlag wird vom Kläger unstreitig nicht bewirtschaftet, so dass er nicht i.S.d. Art. 2 Abs. 22 Halbsatz 1 der Verordnung allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt.

Der tatsächlich bewirtschaftete, aber nicht beantragte Schlag 260 zur Größe von 2,36 ha zählt ebenfalls nicht zur ermittelten Fläche, weil er vom Kläger nicht innerhalb der Antragsfrist des Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gemäß Art. 44 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldet wurde und daher ebenfalls nicht allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. August 2007 - 10 LA 37/06 -, AUR 2008, 26; vom 11. April 2013 - 10 LA 76/12 -, n.v.; vom 12. April 2013 - 10 LA 127/12 -, n.v.).

Eine nachträgliche Berichtigung des Antrags des Klägers dahin, dass anstelle des beantragten, aber nicht bewirtschafteten Schlags 26 zur Größe von 3,34 ha der tatsächlich bewirtschaftete, aber nicht beantragte Schlag 260 zur Größe von 2,36 ha zu berücksichtigen wäre, scheidet aus.

a)

Grundsätzlich können zwar gemäß Art. 15 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nach Ablauf der Einreichungsfrist für den Sammelantrag einzelne landwirtschaftliche Parzellen, gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden Zahlungsansprüchen, die im Hinblick auf flächenbezogene Beihilferegelungen im Sammelantrag noch nicht ausgewiesen waren, in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind. Nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen aber dann nicht mehr zulässig, wenn die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen hat. Letzteres ist hier der Fall, weil die Beklagte den Kläger im Rahmen des Feldblockabgleichs auf die Übererklärung des Feldblocks mit dem FLIK DENILI 03 3116 0101 hingewiesen hatte, bevor der Kläger in der Anlage zum Anhörungsbogen zum FLIK DENILI 03 3116 0053 die tatsächlich landwirtschaftlich genutzte Fläche zur Größe von 2,36 ha eintrug. Lediglich bei Unregelmäßigkeiten, die Teile angemeldeter Flächen betreffen, kann eine Saldierung insoweit in Betracht kommen, dass Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle mit Untererklärungen in Bezug auf andere Parzellen derselben Kulturgruppe verrechnet werden können (vgl. Erwägungsgrund 58 zur Verordnung (EG) Nr. 796/2004).

b)

Eine Antragsberichtigung nach Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 scheidet ebenfalls aus. Danach kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Nach der insoweit übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (BVerwG, Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 -, Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 10 = RdL 2010, 162) setzt die Annahme eines offensichtlichen Irrtums voraus, dass der Fehler für jeden mit der Sache vertrauten Betrachter ohne weiteres erkennbar ist (BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2012 - BVerwG 3 B 81.11 -, NL-BzAR 2012, 165). Ein Irrtum ist offensichtlich, wenn er sich unmittelbar aus dem Antrag, aus dem Zusammenhang der Erklärung, aus den Vorgängen bei seiner Abgabe oder aus anderen objektiven Umständen, die mit diesem Vorgang in Verbindung stehen, auch für jeden Dritten ohne Weiteres zweifelsfrei ergibt (BVerwG, Urteile vom 27. September 2012 - BVerwG 3 C 19.11 -, [...] und vom 26. August 2009, a.a.O.; Beschlüsse vom 29. Februar 2012, a.a.O. und vom 3. September 2012 - BVerwG 3 B 9.12 -, [...]). Die Annahme eines offensichtlichen Irrtums setzt darüber hinaus voraus, dass der Antragsteller gutgläubig gehandelt hat, so dass der Verdacht eines Betrugs oder einer Unredlichkeit ausgeschlossen ist; hierzu bedarf es einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Urteile vom 27. September 2012 und vom 26. August 2009, a.a.O.).

Danach kann im vorliegenden Fall ein offensichtlicher Irrtum nicht angenommen werden. Weder ist der Kläger als gutgläubig anzusehen noch ist der geltend gemachte Irrtum offensichtlich. Da sich der Kläger mit der Geltendmachung eines offensichtlichen Irrtums auf einen für ihn günstigen Umstand beruft, trägt er nach den allgemeinen Beweisregeln die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen.

aa)

Gutgläubigkeit verlangt Redlichkeit. In Bezug auf das Antragsverfahren auf Agrarförderung handelt nur derjenige Antragsteller redlich, der die mit dem Antragsverfahren verbundenen Pflichten erfüllt. Nach den Regelungen zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Agrarförderung gehört es zu den Pflichten eines Beihilfeempfängers, aktiv an der korrekten Durchführung der Verfahren mitzuwirken und dass die von ihm beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002 - C-63/00 [Schilling und Nehring] -, Slg. 2002, S. I-4483, vom 28. November 2002 -C-417/00 [Agrargenossenschaft Pretzsch] -, Slg. 2002, S. I-11053, und vom 4. Oktober 2007 - C-375/05 [Geuting] -, Slg. 2007, S. I-7983). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die nationalen Behörden nicht verpflichtet sind, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die Antragsteller auf mögliche Unregelmäßigkeiten hinzuweisen (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002, a.a.O. und vom 28. November 2002, a.a.O.). Dabei ist hervorzuheben, dass sich die betreffenden Vorschriften allein an Wirtschaftsteilnehmer richten, die sich "aus freien Stücken dafür entschieden haben", eine Beihilferegelung im Bereich der Landwirtschaft in Anspruch zu nehmen. Eine Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn ihr Empfänger "volle Gewähr für Redlichkeit und Zuverlässigkeit" bietet; in diesem Zusammenhang stellt eine Sanktion, die bei Nichtbeachtung dieser Anforderungen verhängt wird, eine spezifische Handhabung für die Verwaltung dar, die Bestandteil der Beihilferegelung ist und dazu dient, die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel der Union sicherzustellen (EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 5. Juni 2012 - C-489/10 [Bonda] -, ABl. EU 2012 Nr. C 217, S. 2 = NL-BzAR 2012, 284).

Diesen Pflichten genügt ein Betriebsinhaber nicht schon dann, wenn er vorsätzliche Falschangaben unterlässt. Neben dem Vorsatz steht u.a. grobe Fahrlässigkeit dem guten Glauben - jedenfalls regelmäßig - entgegen (BVerwG, Beschluss vom 3. September 2012, a.a.O. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - C-354/95 [National Farmers' Union u.a.] -, Slg. 1997, S. I-4590; Senatsurteile vom 5. Juli 2011 - 10 LB 162/10 -, AUR 2012, 190 und - 10 LB 172/10 -, AUR 2012, 377 [OVG Niedersachsen 05.07.2011 - 10 LB 172/10] und vom 18. Dezember 2012 - 10 LB 171/10 -, [...]).

Nach Maßgabe dessen kann der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen, er habe bei der Antragstellung gutgläubig gehandelt. Ihm fällt ein grob fahrlässiges Verhalten zu Last, weil er die ihm obliegenden Sorgfalts- und Überprüfungspflichten in besonders schwerem Maße verletzt hat. Er hat nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Wer seine mit der Antragstellung verbundenen Pflichten derart missachtet, stellt sich innerlich gegen das Verlangen des europäischen Rechts nach einem sorgfältig ausgefüllten Antrag.

(1)

Bei der unzutreffenden Angabe unter lfd. Nr. 24 des Gesamtflächen- und Nutzungsnachweises, der Kläger bewirtschafte den Schlag 26 auf dem Feldblock mit dem FLIK DENILI 03 3116 0106 zur Größe von 3,34 ha, handelt es sich um eine Angabe "ins Blaue hinein". Denn der Kläger hat eingeräumt, dass ihm die genaue Größe der mit dieser Bezeichnung gemeinten Fläche unbekannt war, weil er die Fläche erst seit dem 1. Januar 2006 gepachtet und der Verpächter ihm lediglich mitgeteilt habe, die Fläche ergebe zusammen mit dem Schlag 25 ca. 6 ha. Der Kläger hätte seinen Verpächter um eine genaue Bezifferung der Schlaggröße bitten und - sofern eine solche nicht möglich gewesen wäre - dies jedenfalls im Antrag deutlich machen müssen. Denn bei der Angabe der Schlaggröße, die u.a. für die Höhe der Betriebsprämie maßgeblich ist, handelt es sich um eine wesentliche Antragsangabe, die einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf. Der Kläger hat jedoch keinerlei Bemühungen aufgezeigt, die Größenangabe bezüglich des Schlags 26 zu verifizieren.

Die stattdessen erfolgte Übernahme der Größenangabe zu dem auf dem Luftbild umrandeten Schlag auf dem Feldblock mit dem FLIK DENILI 03 3116 0101 (3,34 ha) war grob fahrlässig. Denn der Kläger hätte anhand des Luftbildes ohne Weiteres - auch ohne Vergrößerung - erkennen können und müssen, dass der Schlag 26 (bzw. nach der Neubezeichnung der Schlag 260) nicht die östlich (rechts) des eingezeichneten Schlags 25, sondern die westlich (links) dieses Schlags gelegene Fläche ist. Er hat selbst vorgetragen, den erst seit dem 1. Januar 2006 gepachteten Schlag 26 - ebenso wie den angrenzenden, von demselben Verpächter gepachteten Schlag 25 - aufgrund einer gemeinsamen Begehung mit dem Verpächter "sehr genau" gekannt zu haben. Er musste daher zumindest wissen, dass der Schlag 26 nicht - wie die rechts des Schlags 25 gelegene Fläche - zwischen zwei von ihm bewirtschafteten Flächen lag, sondern nur an eine von ihm bewirtschaftete Fläche (Schlag 25) angrenzte. Die zwischen den beiden im Luftbild eingetragenen Schlägen 25 und 19 - die beide vom Kläger bewirtschaftet wurden - gelegene Fläche rechts des Schlags 25 konnte daher nicht als Schlag 26 in Betracht kommen. Des Weiteren wusste der Kläger seinem Vorbringen zufolge, dass die Schläge 25 und 26 durch einen markanten Weg voneinander getrennt waren. Auch dieser Weg ist auf dem Luftbild durch die Wegabzweigung an der Nordseite des Schlags 25 um die nordwestliche Ecke des Schlags 25 herum deutlich erkennbar: er verläuft nicht zwischen dem Schlag 25 und der rechts, sondern zwischen dem Schlag 25 und der links davon befindlichen Fläche. Wenn der Kläger vorträgt, er habe die Flächen aufgrund der Begehung "sehr genau" gekannt, musste er auch wisse, dass die Außengrenzen des Schlags 26 sowohl im Nordosten als auch auf der östlichen Längsseite zwei deutlich sichtbare Einkerbungen aufweisen. Auch diese Einkerbungen sind auf dem Luftbild an der links des Schlags 25 gelegenen Fläche deutlich sichtbar. Demgegenüber ist die rechts des Schlags 25 gelegene Fläche rechtwinklig geschnitten. Des Weiteren musste der Kläger aufgrund der Begehung wissen, dass die Längsseiten des Schlags 26 nicht mit denen des Schlags 25 einheitlich abschließen, sondern der Schlag 26 nach Süden hin deutlich "kürzer" ist und zudem im Süden an eine bebaute Fläche angrenzt. Auch dies ist eindeutig auf dem Luftbild zu erkennen; demgegenüber schließen die Außengrenzen der rechts des Schlags 25 gelegenen Fläche an den Längsseiten jeweils einheitlich mit den Außengrenzen des Schlags 25 ab; die rechts des Schlags 25 gelegene Fläche grenzt auch nicht an eine bebaute Fläche an. Schließlich musste der Kläger aufgrund der Begehung wissen, dass der Schlag 26 im Norden an eine Hauptstraße angrenzt; dies trifft nach dem Luftbild nur auf die links des Schlags 25 gelegene Fläche zu, nicht hingegen auf die rechts dieses Schlags gelegene Fläche.

Unerheblich ist, dass die fehlerhafte Angabe im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis nicht durch den Kläger selbst, sondern durch seinen Berater Dr. A. eingetragen wurde. Denn Dr. A. hatte selbst keine Kenntnis von der Lage und Größe der vom Kläger im Jahr 2006 landwirtschaftlich genutzten Flächen. Daher konnten die den fehlerhaften Eintragungen zugrunde liegenden Informationen über die Lage und Größe des Schlags 26 nur vom Kläger stammen, so dass diesem selbst grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist.

Soweit der Kläger behauptet, er habe Dr. A. mitgeteilt, dass er die links des Schlags 25 gelegene Fläche bewirtschafte, dieser habe aber gemeint, er müsse - weil im Luftbild in der genannten Fläche keine DENILI-Nummer eingetragen sei - die rechts des Schlags 25 gelegene Fläche bewirtschaftet haben, steht dies nicht zur Überzeugung des Senats fest. Grund hierfür ist zwar nicht der wie die anderen Eintragungen von Dr. A. mit schwarzem Kugelschreiber im Luftbild vom der Feldblockbezeichnung FLIK DENILI 0331160053 auf die vom Kläger tatsächlich bewirtschaftete Fläche eingezeichnete Pfeil. Insoweit geht der Senat von einer nachträglichen Einzeichnung aus. Denn in den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers und der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Kopien des Luftbilds ist dieser Pfeil jeweils nicht eingezeichnet. Jedoch hat der Zeuge Dr. A. im erstinstanzlichen Verfahren ausgesagt, er müsse davon ausgehen, dass ihm der Kläger auf dem Luftbild die rechts des Schlags 25 gelegene Fläche gezeigt habe; jedenfalls könne er sich nicht erinnern, dass ihm der Kläger die links dieses Schlags gelegene Fläche gezeigt habe. Zwar konnte Dr. A. angesichts der Vielzahl seiner Beratungsleistungen und des seit der Beratung des Klägers verstrichenen Zeitraums nicht sicher ausschließen, dass der Kläger auf die links des Schlags 25 gelegene Fläche gezeigt und er ihm entgegnet habe, da diese keine DENILI-/ FLIK-Nummer habe, müsse er die rechts des Schlags gelegene Fläche bewirtschaften. Der Zeuge hat aber auch ausgesagt, dass man sich in Bezug auf Flächen, die keine DENILI- bzw. FLIK-Nummer hätten, an die Bewilligungsstelle im Hause bzw. "nach Hannover" mit der Bitte um Vergabe einer neuen Nummer gewandt hätte. Wenn der Kläger im Rahmen der Beratung tatsächlich auf die links des Schlags 25 gelegene Fläche gezeigt hätte, hätte er - Dr. A. - "nachgehakt und eine andere DENILI/-FLIK-Nummer aufgeschrieben bzw. nach einer entsprechenden Nummer gesucht". Ein solches Vorgehen ist jedoch unstreitig nicht erfolgt, was gegen die Richtigkeit der o.g. Behauptung des Klägers spricht.

(2)

Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Kläger seinem Berater Dr. A. auf dem Luftbild die "richtige Fläche" - d.h. die links des Schlags 25 gelegene Fläche - gezeigt haben sollte, dieser aber entgegnet haben sollte, der Kläger müsse - weil im Luftbild in der genannten Fläche keine DENILI-Nummer eingetragen sei - die rechts des Schlags gelegene Fläche bewirtschaftet haben, hätte der Kläger seine Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt.

Denn das Verschulden einer Hilfsperson hat ein Antragsteller im Antragsverfahren grundsätzlich wie ein eigenes Verschulden zu vertreten (Senatsurteil vom 13. März 2012 - 10 LB 96/10 -, NordÖR 2012, 261; Senatsbeschluss vom 15. August 2012 - 10 LA 158/11 -, NdsVBl 2011, 143). Dies gilt unabhängig vom akademischen Grad der Hilfsperson und unabhängig davon, ob die Hilfsperson ohne oder gegen Entgelt die Beratungsleistung erbracht hat. Dass der Kläger Beratungsleistungen der Beklagten - auch gegen Entgelt - für die anstehende Antragstellung in Anspruch genommen hat, kann ihn nicht gegenüber anderen Antragstellern privilegieren, die Beratungsleistungen Dritter - etwa des Landvolks oder anderer Berater - in Anspruch nehmen (Senatsbeschluss vom 15. August 2012, a.a.O.).

Etwas anderes kann zwar dann anzunehmen sein, wenn im Rahmen des Antragsverfahrens selbst Bedienstete der Bewilligungsbehörde fehlerhafte Erklärungen oder Hinweise gegeben haben und der Antragsteller bei objektiver Betrachtung nicht hat erkennen können, dass diese Erklärungen oder Hinweise nicht bereits bei der Bearbeitung und Prüfung der Prämienanträge für die Bewilligungsstelle, sondern ausschließlich im Rahmen einer allgemeinen, der Antragsannahme vorhergehenden Beratung gegeben wurden. Insoweit obliegt es der Beklagten, dem jeweiligen Antragsteller zweifelsfrei deutlich zu machen, in welchem Bereich sie ihre Erklärungen oder Hinweise abgeben wollte. Kann der Antragsteller aus dem Verhalten der Beklagten nicht zweifelsfrei erkennen, dass ihre Erklärungen und Hinweise nicht auch für die Bewilligungsstelle abgegeben werden, kann ihm im Regelfall ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgehalten werden (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2007 - 10 LA 69/05 -, AUR 2007, 423).

Ein solcher Fall liegt aber entgegen der Annahme des Klägers nicht vor. Vielmehr hätte der Kläger bei objektiver Betrachtung zweifelsfrei erkennen können, dass Dr. A. die von ihm behaupteten Hinweise zum Schlag 26 lediglich im Rahmen einer allgemeinen, der Antragsannahme vorgeschalteten Beratung abgab. So fand die Beratung am 8. Mai 2006 und damit eine Woche vor Ablauf der Antragsfrist (15. Mai 2006) statt. Der Kläger entrichtete für die Beratung eine Gebühr. Ihm musste daher klar sein, dass es sich um eine besondere Serviceleistung außerhalb des kostenfreien Verfahrens der Bearbeitung und Prüfung der Prämienanträge für die Bewilligungsstelle handelte. Entgegen der Annahme des Klägers fielen die Zugangs- und Eingangskontrolle seines Antrags auch nicht bei Dr. A. zusammen. Denn die Eingangskontrolle wurde ausweislich des mit grünem Kugelschreiber geschriebenen Handzeichens "Hön" in der Rubrik Eingangsregistrierung durch die Landwirtschaftskammer" auf der ersten Seite des Sammelantrags (Bl. 5 BA) nicht durch Dr. A. vorgenommen. Dies ergibt sich auch aus dem vom "Erstprüfer" unterzeichneten Prüfvermerk "Freigabe zur Datenerfassung" vom 8. Mai 2006 (Bl. 1 BA) und dem vom "Zweitprüfer" unterzeichneten Vermerk "Freigabe zur Weitergabe an Bewilligungsstelle" vom 22. Juni 2006 (Bl. 1 BA); beide Unterschriften lassen sich jedenfalls nicht als "A." deuten. Dr. A. hat im erstinstanzlichen Verfahren als Zeuge bekundet, im Rahmen seiner Beratungen üblicherweise die Unterlagen der ausgefüllten Sammelanträge für die Antragsteller kopiert und ihnen geraten zu haben, sie sollten, wenn ihnen noch etwas auffalle, eine telefonische oder mündliche Nachmeldung vornehmen. Der Senat hat keinen Anlass zu der Annahme, dass dies im Fall des Klägers nicht geschah. Vielmehr bestätigte der Kläger laut Protokoll im erstinstanzlichen Verfahren, dass ihm Dr. A. eine Kopie des ausgefüllten Antrags mitgab, er sich allerdings aufgrund seiner anderweitigen Verpflichtungen und Tätigkeiten nicht mehr veranlasst gesehen habe, diese erneut zu überprüfen. Aus den genannten Umständen konnte der Kläger bei objektiver Betrachtung zweifelsfrei erkennen, dass Dr. A. ihm lediglich eine Hilfestellung beim Ausfüllen des Antragsformulars im Rahmen einer allgemeinen, der Antragsannahme vorhergehenden Beratung leistete, ihm selbst aber die abschließende Prüfung der Richtigkeit der Antragsangaben oblag.

Etwas anderes folgt nicht aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen besonderen Dienstanweisung des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 13. April 2000 (Az.: 305-0221-8, VORIS 78210 00 00 00 033) bzw. den diesbezüglichen Nachfolgedienstanweisungen vom 14. März 2003 und 23. April 2004 (ebenfalls jeweils Az.: 305-0221-8). Diese betreffen lediglich die Bearbeitung der Anträge auf Gewährung von Flächenzahlungen für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und von Schalenfrüchten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/99 und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, der Milchprämie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, der Anträge auf Prämienzahlungen an Erzeuger von Schaf- und Ziegenfleisch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3013/92 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 sowie der Abwicklung der Prämienanträge im Rindfleischsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1254/99, nicht hingegen die hier maßgebliche Abwicklung der Sammelanträge Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2006.

Zwar hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auch eine vorläufige besondere Dienstanweisung zur Abwicklung der Sammelanträge Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2006 mittels zentraler automatischer Datenverarbeitung erlassen (Az.: 307-0221). Diese datiert aber vom 1. Juni 2006, d.h. einem Zeitpunkt nach der hier erfolgten Beratung des Klägers am 8. Mai 2006, so dass ihr zu diesem Zeitpunkt noch nicht Folge geleistet worden sein kann.

Auch die dieser vorläufigen besonderen Dienstanweisung vorangegangene besondere Dienstanweisung zur Abwicklung der Anträge auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie der Sammelanträge Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005 mittels zentraler automatischer Datenverarbeitung vom 26. September 2005 (Az.: 307-0221) führt - ungeachtet der Frage, ob ihr bei den Antragstellungen für das Jahr 2006 sinngemäß Folge geleistet wurde - nicht zu einer anderen Beurteilung. Sie betrifft die Eingangsregistrierung durch die früheren Kreisstellen / Landwirtschaftsämter der Landwirtschaftskammer Hannover und nachfolgende Verwaltungsmaßnahmen. Die Beratung des Klägers fand jedoch noch im Vorfeld der Eingangsregistrierung statt, die - wie ausgeführt - nicht durch Dr. A. vorgenommen wurde.

Rühren die Eintragungen im Antrag - wie hier - nicht unmittelbar vom Antragsteller her, so ist dieser dazu gehalten, anlässlich der Unterzeichnung des Antrags besonders auf die Ausfüllung der betreffenden Passagen zu achten. Wenn ein Antragsteller dies unterlässt und (allein auf Richtigkeit der Eintragungen seines Beraters vertrauend) auf eine Endkontrolle des ausgefüllten Antragsvordrucks verzichtet, so verletzt er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße; ihm selbst ist dann eine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2011 - 10 LB 162/10 -, a.a.O.; vom 13. März 2012 - 10 LB 96/10 -, [...]; vom 18. Dezember 2012, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2012 - 10 LB 191/11 -, [...]). So liegt der Fall hier. Denn der Kläger hat sich aufgrund seiner anderweitigen Verpflichtungen und Tätigkeiten nicht mehr veranlasst gesehen, die ihm von Dr. A. mitgegebene Kopie des ausgefüllten Sammelantrags nochmals zu überprüfen. Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche ihn dazu berechtigen konnten, auf eine solche Überprüfung zu verzichten. Vielmehr hätten die vom Kläger behaupteten Diskussionen mit Dr. A. über die links- bzw. rechtsseitig des Schlags 25 gelegenen Flächen in besonderem Maße Anlass zu einer nochmaligen Kontrolle der diesbezüglichen Antragsangaben durch den Kläger gegeben, zumal der Kläger sich seiner Aussage in erster Instanz zufolge bereits anhand des Luftbildes sicher war, dass er die auf dem Luftbild links des Schlags 25 gelegene Fläche bewirtschaftete.

Der dem Kläger zu machende Vorwurf grober Fahrlässigkeit entfällt nicht dadurch, dass den mit der Eingangs- und Verwaltungskontrolle befassten Prüfern der Außenstelle der Beklagten in Meppen die fehlende Kennzeichnung des Schlags 26 im Luftbild nicht auffiel. Selbst wenn diese aufgefallen wäre, hätte sich daraus auch kein Hinweis auf eine Unrichtigkeit der Angaben unter lfd. Nr. 24 im Gesamtflächen- und Nutzungsplan ergeben, weil es den dort genannten Feldblock mit dem angegebenen FLIK und der angegebenen Größe im Luftbild tatsächlich gab.

bb)

Daneben scheidet eine Berichtigung des Sammelantrags zugunsten des Klägers nach Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auch deshalb aus, weil der geltend gemachte Irrtum nicht offensichtlich ist. Denn es ergibt sich nicht für jeden Dritten ohne Weiteres zweifelsfrei aus dem Antrag und den beigefügten Unterlagen, dass die Angaben zum Schlag 26 im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis fehlerhaft waren. Den im Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis unter lfd. Nr. 24 zum Schlag 26 angegebenen Feldblock gibt es ausweislich des Luftbilds mit der betreffenden Größenangabe und dem betreffenden FLIK. Die versäumte Kennzeichnung des Schlags 26 im Luftbild macht die Antragsangaben nicht widersprüchlich. Vielmehr ist die Unrichtigkeit der Angaben nur deshalb aufgefallen, weil andere Betriebsinhaber die betreffende Fläche ebenfalls mit Blick auf die Gewährung einer Betriebsprämie angemeldet haben und aus diesem Grunde es zu einer Überbeantragung gekommen ist. Dies ist aber das Ergebnis der Verwaltungskontrolle durch die Beklagte, um Unregelmäßigkeiten bei der Antragstellung aufzudecken. Die Verwaltungskontrolle zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten steht nicht mehr in Verbindung zur Antragstellung durch den Kläger selbst (Senatsurteil vom 18. Dezember 2012, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2012, a.a.O.).

3.

Da zwischen der angemeldeten Fläche (45,69 ha) bzw. der Anzahl der dem Kläger zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche (44,56) einerseits und der ermittelten Fläche (42,35 ha) andererseits eine Differenz von jeweils mehr als 2 ha besteht, ist die Beihilfe gemäß Art. 51 Abs. 1, Abs. 2a Verordnung (EG) Nr. 796/2004 um das Doppelte der festgestellten Differenz zu kürzen. Die Beklagte hat auf die (geringere) Differenz von 2,21 ha zwischen der Anzahl der dem Kläger zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüchen und der ermittelten Fläche abgestellt und eine Kürzung um 4,42 ha auf 37,93 ha vorgenommen. Berechnungsfehler zum Nachteil des Klägers sind insoweit nicht ersichtlich.

4.

Die Kürzung der Betriebsprämie ist nicht gemäß Art. 68 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ausgeschlossen.

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden die in Kapitel I der Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Beide Fälle liegen nicht vor. Der Kläger hat keine sachlich richtigen Antragsangaben gemacht. Auch trifft ihn hieran eine Schuld (s.o.).

Der Kläger kann sich ferner nicht auf Art. 68 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 berufen. Danach finden die in Kapitel I der Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit seiner Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über die Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Letzteres ist hier der Fall, weil die Angaben über die tatsächlich vom Kläger bewirtschaftete Fläche erst erfolgten, nachdem die Beklagte ihn auf die Überbeantragung des Feldblocks mit der FLIK DENILI 03 3116 0101 hingewiesen hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.