Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 21.11.2018, Az.: 1 A 118/17

Agrarumweltmaßnahme; Auszahlungsantrag; offensichtlicher Irrtum; präsente Erkenntnisse

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
21.11.2018
Aktenzeichen
1 A 118/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74394
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Soweit sich aus der inhaltlichen Gestaltung des von der Behörde vorgegebenen Antragsformulars oder PC-Antragsprogramms Unklarheiten oder Unvollständigkeiten des Antrags ergeben, insbesondere aufgrund vorgegebener Auswahlmöglichkeiten, gehen diese zu Lasten der Behörde.

2. Bei der Prüfung, ob ein Irrtum des Antragstellers offensichtlich im Sinne des Art. 4 Del. VO (EU) Nr. 809/2014 ist, hat die Behörde bei Anträgen auf Auszahlung einer Zuwendung für eine Agrarumweltmaßnahme die Angaben des Betroffenen in dessen Antrag auf Teilnahme an dieser Maßnahme mitzuberücksichtigen. Eine Agrarumweltmaßnahme im Sinne der VO (EU) Nr. 1305/2013 stellt eine einzelne, über einen bestimmten Verpflichtungszeitraum gehende Maßnahme dar, die einheitlich zu betrachten ist.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Auszahlung einer Zuwendung für die Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme BS12 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Niedersächsische und Bremer Agrarumweltmaßnahmen für das Antragsjahr 2016.

Er bewirtschaftet einen circa 18 ha umfassenden landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb. Auf seinen Antrag vom 9. Mai 2014 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 dem Kläger u.a. eine Zuwendung in Höhe von jährlich maximal 7.000 EUR für die Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme „BS 1 (einjährige Blühstreifen)“ für eine Fläche von 8 ha während des Verpflichtungszeitraums vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019. Der genannte Zuwendungsbetrag kann sich in den betreffenden Auszahlungsjahren um 100 EUR/Hektar erhöhen, soweit eine Beteiligung eines Imkerverbandes oder der unteren Naturschutzbehörde nachgewiesen wird. In diesem Bescheid regelte die Beklagte weiter, dass sämtliche allgemeinen Bestimmungen und Verpflichtungen sowie die entsprechenden besonderen Bestimmungen und Verpflichtungen der beantragten Fördermaßnahmen der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Niedersächsische/Bremer Agrarumweltmaßnahmen (Gemeinsamer Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz in der Fassung vom 1. Dezember 2014 - im Folgenden: Förderrichtlinie -) für die jeweilige Maßnahme unmittelbar gelten und die Auszahlung der Zuwendung jährlich nach Prüfung des Auszahlungsantrags erfolgt. In der Anlage 1 des Bescheids (Ermittlung der Zuwendung) ist als Fördermaßnahme „(BS1) einjährige Blühstreifen“ genannt und in der Spalte „Nutzungsart/Fördermaßnahme“ findet sich die Angabe „BS12“. In der Anlage 3a des Bescheids (ergänzende Hinweise zum Bewilligungsbescheid NiB-AUM 2014 - Merkblatt zu den Allgemeinen Förderbestimmungen) wies die Beklagte darauf hin, dass der Auszahlungsantrag jährlich bis zum 15. Mai mit dem „Antrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen (ANDI)“ zu stellen ist. Dem Bewilligungsbescheid waren darüber hinaus die Merkblätter zu den besonderen Förderbestimmungen „BS11 - Grundförderung“ und „BS12 - Anlage von strukturreichen Blühstreifen“ beigefügt.

Auf den Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte dem Kläger für das Jahr 2015 einen gekürzten Auszahlungsbetrag für die Maßnahme BS12 in Höhe von 5.460 EUR. Sie kürzte den beantragten Auszahlungsbetrag um 30 %, weil der Kläger teilweise die in der Förderrichtlinie vorgesehene Größenbegrenzung der Schläge (2 ha) nicht beachtet hatte.

Am 3. Mai 2016 stellte der Kläger unter Zuhilfenahme eines Beraters der Beklagten den Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen 2016. Dabei wurde das PC-Programms „ANDI“ verwendet und die Antragsdaten elektronisch an die Beklagte übermittelt. Mit dem vom Kläger unterzeichneten Datenbegleitschein beantragte er u.a. die Auszahlung der Zuwendung für Agrarumweltmaßnahmen (Abschnitt B Nr. 9.1 des Datenbegleitscheins) und gab dort die Maßnahmen „BS1, GL1“ an. In der allein elektronisch übermittelten Anlage 2 des Antrags (Teilschläge) - vgl. Aufstellung Bl. 42 der Gerichtsakte - trug der Kläger u. a. fünf Schläge zur Größe von insgesamt rd. 8,5 ha mit der Angabe „BS11“ in der Spalte „FM“ ein.

Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. März 2017 den Antrag auf Auszahlung der Zuwendung für die Maßnahme BS11 für das Jahr 2016 ab. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass der Kläger eine Zuwendung für diese Maßnahme nicht beanspruchen könne, weil ihm im zugrunde liegenden Bewilligungsbescheid eine Zuwendung für die Maßnahme BS12, nicht aber für die Maßnahme BS11 gewährt worden sei.

Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst mit Schreiben vom 27. März 2017 und machte geltend, dass es sich bei der Angabe „BS11“ in der Anlage 2 des Sammelantrags lediglich um ein Versehen gehandelt habe. Unter Nummer 9.1 des Antrags sei eine Differenzierung zwischen BS11 und BS12 nicht möglich gewesen. Für die Agrarumweltmaßnahme Blühstreifen sei allein die Angabe „BS1“ möglich gewesen. Hierauf teilte die Beklagte mit Bescheid vom 4. April 2017 dem Kläger unter Berufung auf ihren Bescheid vom 20. März 2017 mit, dass eine Auszahlung der Zuwendung weder für die Fördermaßnahme BS1.1 noch für BS1.2 erfolgen werde.

Der Kläger hat am 20. April 2017 Klage erhoben mit dem Begehren, die Zuwendung für die Agrarumweltmaßnahme BS12 für das Jahr 2016 auszuzahlen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die mit den angefochtenen Bescheiden ausgesprochene Ablehnung des Auszahlungsantrags sei rechtswidrig. Er habe die bewilligte Agrarumweltmaßnahme im Jahr 2016 tatsächlich durchgeführt. Ferner habe er den erforderlichen Antrag fristgerecht eingereicht. Er habe den Antrag, wie auch in den Jahren davor, mit Hilfe eines Mitarbeiters der Beklagten gestellt. Bei der Antragstellung sei versehentlich die Auszahlung für die Teilnahme an der Maßnahme BS11 beantragt worden. Die falsche Angabe habe der Mitarbeiter der Beklagten gemacht, obwohl mit diesem besprochen worden sei, die Maßnahme BS12 zu beantragen. Er habe deshalb darauf vertraut, dass der Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt worden sei. Die von der Beklagten gerügte Falschbezeichnung der Fördermaßnahme beruhe auf einem Versehen ihres Mitarbeiters. Die Beklagte verhalte sich treuwidrig, wenn sie den Landwirt bei der Stellung des Agrarförderantrags maßgeblich begleitet, ihn berät und unterstützt, sich aber später auf die Unrichtigkeit des gewissermaßen „eigenen Antrags“ berufe. Es sei zudem treuwidrig, den Landwirten Antragsformularvordrucke zur Verfügung zu stellen, die nicht zwischen den Agrarumweltmaßnahmen „einfacher Blühstreifen“ und „strukturreichen Blühstreifen“ unterschieden, sich aber nach Ablauf der Antragsfrist darauf zu berufen, dass die konkrete Fördermaßnahme nicht angegeben worden und eine Auslegung des Antrags nicht möglich sei. Außerdem handele es sich bei der Falschangabe um einen offensichtlichen Irrtum, der jederzeit berichtigt werden könne.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 20. März 2017 und vom 4. April 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Zuwendung für die Agrarumweltmaßnahme BS1.2 für das Jahr 2016 in Höhe von 7.800,-- EUR auszuzahlen,

hilfsweise, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Auszahlung einer Zuwendung für die Agrarumweltmaßnahme BS12 im Jahr 2016. Er habe für dieses Jahr fälschlicherweise die Auszahlung der Zuwendung für die Maßnahme BS11 beantragt, obwohl ihm nicht für diese Maßnahme, sondern für die Maßnahme BS12 eine Zuwendung bewilligt worden sei. Die fehlerhafte Antragstellung könne nicht im Wege der Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums berichtigt werden. Ein unter einem Fehler leidender Antrag könne auf diesem Wege zwar korrigiert, aber ein unterbliebener Antrag - wie hier - nicht nachgeholt werden. Auch liege ein offensichtlicher Irrtum nicht vor, da die festgestellte Unrichtigkeit nicht allein anhand einer einfachen Prüfung des Antrags und der entsprechenden Belege habe festgestellt werden können. Erst durch weitere Nachforschungen und Anforderungen weiterer Unterlagen habe sie feststellen können, dass die Bedingungen für die Maßnahme BS12 gegeben waren. Damit liege eine Offensichtlichkeit des Irrtums nicht vor. Der vom Kläger angeführte Mitarbeiter sei hier allein als Berater tätig gewesen. Sie müsse sich das Verhalten ihres Mitarbeiters im Bewilligungsverfahren nicht zurechnen lassen. Auch wenn eine Differenzierung der Maßnahmen BS11 und BS12 unter Abschnitt B Nr. 9.1 des Antragsformulars nicht möglich gewesen sei, sei diese Differenzierung aber in Anlage 2 des Sammelantrags möglich gewesen. Dem geltend gemachten Anspruch stehe zudem entgegen, dass der Kläger die Schlagkartei nicht korrekt geführt habe und deshalb eine Sanktion zu verhängen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat nur zum Teil Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte lediglich einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Auszahlung der Zuwendung für die Agrarumweltmaßnahme BS12 für das Antragsjahr 2016. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Der Kläger hat durch Einbeziehung des Bescheids der Beklagten vom 4. April 2016 seine Klage geändert. Diese Klageänderung ist durch Einwilligung der Beklagten (§ 91 Abs. 2 VwGO) zulässig, weil die Beklagte sich - ohne der Klageänderung zu widersprechen - in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

Der Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Auszahlung der Zuwendung für die vorgenannte Fördermaßnahme ist unbegründet. Zwar sind die angefochtenen Bescheide über die Ablehnung einer Zuwendung rechtswidrig. Das Gericht kann aber über das Bestehen des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Aufzahlung der (ungekürzten) Zuwendung mangels Spruchreife nicht abschließend entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn zur konkreten Höhe des Auszahlungsbetrags hat die Beklagte das ihr eröffnete Ermessen noch nicht ausgeübt und dieses kann vom Gericht nicht ersetzt werden, so dass lediglich die Verpflichtung auszusprechen ist, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1.

Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Auszahlung der Zuwendung für die Agrarumweltmaßnahme BS1.2 für das Antragsjahr 2016 liegen dem Grunde nach vor.

Rechtliche Grundlage für diesen Anspruch ist der bestandskräftige Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2014 über die Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme BS1 (einjährige Blühstreifen), der sich auf die Förderrichtlinie in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfond für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 S. 487) in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1378/2014 der Kommission vom 17. Oktober 2014 (ABl. L 367 S. 16) - im Folgenden: VO (EU) Nr. 1305/2013 - und den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen stützt. Dieser Bewilligungsbescheid bestimmt, dass sämtliche allgemeinen Bestimmungen und Verpflichtungen sowie die besonderen Bestimmungen und Verpflichtungen der beantragten Fördermaßnahme der Förderrichtlinie unmittelbar als Bestimmungen und Verpflichtungen für die betreffende Maßnahme gelten.

Hiernach setzt die Auszahlung der bewilligten Zuwendungen für die Teilnahme an einer Agrarumweltmaßnahme voraus, dass der Antragsteller die allgemeinen und besonderen Förderbedingungen im jeweiligen Antragsjahr eingehalten und im Förderzeitraum jährlich fristgerecht einen Auszahlungsantrag gestellt hat (vgl. Anlage 3a Abschnitt 2 (Auszahlungsantrag) des Bewilligungsbescheids, Ziffer I.1.7.3.2 der Förderrichtlinie, Art. 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 S. 69) in der für das Antragsjahr 2016 maßgeblichen Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1394 der Kommission vom 16. August 2016 (ABl. L 225 S. 50) - im Folgenden: VO (EU) Nr. 809/2014 -. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Zunächst ist davon auszugehen, dass der Kläger die Bewilligungsvoraussetzungen für die Agrarumweltmaßnahme BS 1.2 (einjährige Blühstreifen - strukturreiche Blühstreifen) eingehalten hatte und diese im Antragsjahr 2016 weiter vorlagen. Gegenteiliges kann dem Vorbringen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren nicht entnommen werden und ist auch anderweitig für die Kammer nicht ersichtlich.

Der Kläger stellte für das Jahr 2016 einen Antrag auf Auszahlung der Zuwendung für die bewilligte Agrarumweltmaßnahme und fügte die erforderlichen Belege (hier: Imker- und Saatgutbescheinigungen) bei. Dieser Antrag wurde - abgesehen von den für die Schläge 1, 3, 301, 302 und 303 gemachten Angaben in der Spalte „FM“ in der Aufstellung „Teilschläge“ (Anlage 2) - form- und fristgerecht, vollständig und korrekt gestellt. Soweit die vorgenannten Angaben in der Spalte „FM“ (BS11 statt BS12) unzutreffend waren, rechtfertigt dieser Umstand nicht die Ablehnung des Auszahlungsantrags.

Bei der Antragstellung für Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete im Sinne des Art. 31 VO (EU) Nr. 1305/2013 hat der Zuwendungsempfänger bestimmte Anforderungen zu beachten. Gemäß Art. 67 Abs. 2, 72 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 S. 549) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1748 der Kommission vom 30. September 2015 (ABl. L 256 S. 9) - im Folgenden: VO (EU) Nr. 1306/2013 - hat jeder Begünstigte der vorgenannten Förderung jedes Jahr einen Zahlungsantrag für die betreffenden flächen- und tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einzureichen. Da der Auszahlungsantrag durch den Sammelantrag Agrarförderung zu stellen ist (Bewilligungsbescheid Anlage 3a Abschnitt „Auszahlungsantrag“, Ziffer I.1.7.3.2 Satz 3 der Förderrichtlinie), gelten die Anforderungen der Art. 13 Abs. 1 (Termin für die Einreichung des Sammelantrags) und Art. 14 (Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags) VO (EU) Nr. 809/2014. So muss der Sammel- oder Zahlungsantrag alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Regelung und/oder Maßnahme erforderlichen Belege (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b und f VO (EU) Nr. 809/2014). Bei flächenbezogenen Beihilfen nach der Förderrichtlinie hat der Antragsteller in dem Antrag anzugeben, welche konkrete Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums er auf welcher eindeutig zu identifizierenden landwirtschaftlichen Parzelle des Betriebs mit Angaben zur Größe und Lage im betreffenden Jahr durchführt und hierfür eine Zahlung beantragt. Soweit - wie hier - die zuständige Landesstelle für Anträge Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithält, sind diese zu verwenden (§ 5 InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015, BGBl. I S. 166). Soweit sich aber aus der inhaltlichen Gestaltung des von der Behörde vorgegebenen Antragsformulars oder des Antragsprogramms Unklarheiten oder Unvollständigkeiten des Antrags ergeben, insbesondere aufgrund vorgegebener Auswahlmöglichkeiten, gehen diese zu Lasten der Behörde.

Der Kläger wandte sich an einen Berater der Beklagten, der für das Erstellen des Sammelantrags Agrarförderung im Jahr 2016 das von der Beklagten zur Verfügung gestellte PC-Programm ANDI nutzte. Der vom Kläger eingereichte und unterschriebene Datenbegleitschein enthält im Abschnitt B unter Nummer 9.1 nach den vom Programm vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten u.a. einen Antrag für die Maßnahme „BS1“. Für den Kläger bestand nicht die Möglichkeit, an dieser Stelle als mögliche Fördermaßnahme „BS1.2 strukturreiche Blühstreifen“ anzugeben. Sich hieraus ergebende Unklarheiten bei der korrekten Bezeichnung der Fördermaßnahme beruhen auf der Gestaltung des Antragsformulars bzw. des Antragsprogramms sowie dem zugrunde liegenden Bewilligungsbescheid. Weder lässt sich dem Bewilligungsbescheid über die Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme noch der darin in Bezug genommenen Förderrichtlinie eindeutig entnehmen, ob es sich bei der Fördermaßnahme, die dem Kläger bewilligt wurde, um die Maßnahme „BS1 einjährige Blühstreifen“ mit der darauf aufbauenden Teilfördermaßnahme „BS1.2 strukturreiche Blühstreifen“ oder allein um die Maßnahme „BS 1.2 strukturreiche Blühstreifen“ handeln sollte. So wird in dem Entscheidungsausspruch des Bewilligungsbescheids der Beklagten vom 29. Dezember 2014 die Maßnahme, für welche die Beihilfe bewilligt wurde, ausdrücklich mit „(BS1) einjährige Blühstreifen“ bezeichnet. In der Anlage 1 des Bewilligungsbescheids wird die Fördermaßnahme einleitend ebenfalls als „flächenbezogene Maßnahmen - Fördermaßnahme: (BS1) einjährige Blühstreifen“ angegeben. Andererseits findet sich in der Tabelle dieser Anlage in der Spalte „Nutzungsart/Fördermaßnahme“ die Angabe „BS12“, ohne jedoch hinreichend deutlich zu machen, dass es sich hierbei um die eigentliche Fördermaßnahme handeln soll. Weiter wurde dem Bewilligungsbescheid ein Merkblatt zu den „Besonderen Förderbestimmungen BS1 - Anlage von einjährigen Blühstreifen auf Ackerland“ beigefügt, in dessen Überschrift nicht zwischen beiden Maßnahmen differenziert wird. Auch der dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Antrag des Klägers vermag die vorstehenden Unklarheiten nicht auszuräumen, sondern bestärken diese. So ist auf Seite 3 des von der Beklagten herausgegebenen Antragsformulars in der mit „FM“ bezeichneten Spalte für den hier interessierenden Teil allein die Auswahlmöglichkeit „BS1“ vorgesehen und an dieser Stelle findet sich in der Spalte „Bezeichnung“ die Formulierung „Einjährige Blühstreifen - BS11 Grundförderung - BS12 Strukturreiche Blühstreifen“. Auch der in Bezug genommenen Förderrichtlinie lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass es sich bei der Bezeichnung „BS 1“ lediglich um einen Oberbegriff, nicht aber um die Bezeichnung einer Fördermaßnahme handeln soll. So findet sich unter I.1.1 der Förderrichtlinie die Aufzählung aller vom Förderprogramm erfassten Fördermaßnahmen bzw. Fördermaßnahmenbestandteile, u.a. die Maßnahme „BS 1“, nicht aber „BS 1.1“ und „BS 1.2“. Andererseits zählt der Richtliniengeber an dieser Stelle explizit die Maßnahmen AL 2.1, GL 1.1, GL 1.2 und GL 1.3 auf. Weiter werden unter I.2.3 der Förderrichtlinie „BS 1.1 Grundförderung“ und „BS 1.2 strukturreiche Blühstreifen“ als Unterpunkte von „BS 1 einjährige Blühstreifen“ aufgezählt. Der Formulierung in II.54 der Förderrichtlinie ist zu entnehmen, dass die Förderung für die Maßnahme „BS 1.2 Strukturreiche Blühstreifen“ aufbauend auf der Förderung nach BS1.1 erfolgt. Dementsprechend sieht II.57 der Förderrichtlinie vor, dass ergänzend die in II.53 näher beschriebenen Bestimmungen einzuhalten sind. Die Regelungen in II.53 der Förderrichtlinie enthalten sonstige Zuwendungsbestimmungen für „BS 1.1 Grundförderung“. Nach alledem beantragte der Kläger in nicht zu beanstandender Weise die Auszahlung der Agrarumweltmaßnahme für einjährige Blühstreifen für das Antragsjahr 2016.

Soweit der für den Kläger tätige Berater in der Anlage 2 des Antrags für die o.a. Schläge in der Spalte „FM“ die Angabe „BS11“ auswählte und diese Angabe für die Höhe der zu bewilligenden Beihilfe maßgebend ist, hat die Beklagte den konkludent gestellten Antrag des Klägers auf Berichtigung nach Art. 4 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 809/2014 anzuerkennen. Nach dieser Vorschrift können vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Der Irrtumsbegriff, den der europäische Normgeber im Zusammenhang mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gleichbedeutend mit dem Begriff des Fehlers verwendet, setzt objektiv eine Fehlvorstellung des sich Irrenden voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.2015 - 3 C 11.14 -, juris Rn. 16). Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer aber nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen (Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge) unmittelbar festgestellt werden können (Art. 4 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 809/2014). Dies wird insbesondere bei widersprüchlichen Angaben innerhalb eines Antragspaketes der Fall sein. Denkbar ist dies bei sogenannten Zahlendrehern im Rahmen der Angabe einer Flächenbezeichnung oder eines Nutzungscodes. Nach dem Wortlaut der Verordnung muss sich durch eine einfache Prüfung lediglich das Vorliegen des Irrtums (der Fehlvorstellung) des Begünstigten ermitteln lassen. Hingegen ist es nicht notwendig, dass sich aus den gemachten Angaben auch das tatsächlich Gewollte ergibt. Für die Überzeugungsbildung der Behörde ist ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügend, das vernünftige, nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht aufkommen lässt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 5.7.2011 - 10 LB 172/10 -, juris Rn. 51). Dabei steht es nicht im Belieben der zuständigen Behörde, ob sie einen offensichtlichen Irrtum anerkennt oder nicht. Ob ein offensichtlicher Irrtum vorliegt, unterliegt im Streitfall der abschließenden Beurteilung des Gerichts. Anderes wäre mit dem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zu vereinbaren. Liegt aber ein offensichtlicher Irrtum vor, so muss die Behörde ihn anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags gestatten oder sogar selbst von Amts wegen vornehmen. Ein irgendwie geartetes Ermessen steht ihr nicht zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.2009 - 3 C 15.08 -, juris Rn. 19 zu Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001).

Nach Maßgabe dessen liegen die Voraussetzungen für die Berichtigung eines offensichtlichen Irrtums nach Art. 4 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 809/2014 vor. Dass der Kläger nicht beabsichtigte, für die betreffenden Schläge die Beihilfe nach BS1.1, sondern nach BS1.2 zu beantragten, lässt sich den in Art. 4 Unterabs. 1 der Verordnung genannten Unterlagen entnehmen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob zu den Unterlagen in diesem Sinne sämtliche vom Begünstigten vorgelegten Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege - auch jene der Vorjahre - zählen. Für eine Einbeziehung dieser Unterlagen spricht der Wortlaut des Art. 4 der Verordnung. So verwendet der Verordnungsgeber ohne jede Einschränkung den Plural und in Unterabs. 2 findet sich lediglich eine Bezugnahme auf diese Unterlagen, ebenfalls ohne Einschränkung auf den jeweiligen Antrag oder auf das jeweilige Antragsjahr. Gegen eine Einbeziehung früherer Anträge streiten Sinn und Zweck der Regelung in Unterabs. 2, wonach das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums nach einer einfachen Prüfung der Angaben des Begünstigten festgestellt werden soll. Dadurch soll der Verwaltungs- und Kontrollaufwand der zuständigen Stelle geringgehalten werden. Eine Prüfung sämtlicher Antragsunterlagen für mehrere Jahre wäre aber mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Diese Frage stellt sich bei Anträgen auf Beihilfen für Agrarumweltmaßnahmen aber nicht. Der Umstand, dass die zuständige Stelle das Verfahren gestuft durchführt und getrennt über die Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme und die Auszahlung der Beihilfe entscheidet, kann nicht dazu führen, die Angaben des Begünstigten im Antrag auf Teilnahme an der Maßnahme - auch wenn sie in einem früheren Jahr gemacht worden sind - unberücksichtigt zu lassen. Denn die jeweilige Agrarumweltmaßnahme stellt eine einzelne, über einen bestimmten Verpflichtungszeitraum gehende Maßnahme dar, die einheitlich zu betrachten ist. Dass die Antragsunterlagen für die Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme, die zum Bewilligungsbescheid vom 29. Dezember 2014 führten, bei der Prüfung des Vorliegens eines offensichtlichen Irrtums mit einzubeziehen sind, folgt aus dem Umstand, dass eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen andernfalls nicht möglich wäre. Während sich bei Anträgen auf Direktzahlungen der Beihilfeanspruch anhand der Antragsangaben und der Bestimmungen der einschlägigen Verordnungen ohne Weiteres ermitteln lässt, setzt die Auszahlung von Beihilfen für Agrarumweltmaßnahmen eine vorherige Bewilligung der Teilnahme durch die zuständige Stelle und die Einhaltung der allein im Bewilligungsbescheid verbindlich festgelegten Förderbedingungen voraus. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die von der Agrarverwaltung in Förderrichtlinien aufgenommene Regelungen für sich als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.1996 - BVerwG 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766, 1767 m.w.N.). Eine über die ihnen zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird vielmehr nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.4.1997 - BVerwG 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220, 223 f.; Urt. v. 17.4.1970 - BVerwG 7 C 60.68 -, BVerwGE 35, 159, 161 f.), dies zudem nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2003 - BVerwG 3 C 25.02 -, NVwZ 2003, 1384 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 7.10.2011 - 8 LA 93/11 -, juris Rn. 6 jeweils m.w.N. u. Urt. v. 15.11.2016 - 8 LB 58/16 - juris Rn. 29). Entsprechendes gilt für die in einer Förderrichtlinie aufgenommenen Verpflichtungen für den Zuwendungsempfänger, die hier über eine Bezugnahme in dem Bewilligungsbescheid vom 29. Dezember 2014 Verbindlichkeit für den Kläger erlangten. Aus den Antragsunterlagen für die Teilnahme an dem Förderprogramm ergibt sich, dass der Kläger neben der Maßnahme GL1 allein die Fördermaßnahme BS1 und insoweit die Teilmaßnahme „BS1.2 Strukturreiche Blühstreifen“ mit einer Fläche von 8 ha beantragte. Hinsichtlich der Agrarumweltmaßnahmen „Blühstreifen“ (BS1) nahm der Kläger gerade nicht die Teilmaßnahme BS1.1 in seinen Antrag auf Bewilligung der Teilnahme auf. Dementsprechend findet sich im Bewilligungsbescheid der Beklagten (Anlage 1) allein die Angabe „BS12“, nicht aber „BS11“. Dies zeigt die Widersprüchlichkeit der Antragsangaben in dem Auszahlungsantrag, mit dem der Kläger eine Auszahlung Agrarumweltmaßnahmen „für bestehende Verpflichtungen“ (Nr. 9.1 des Antragsformulars) begehrte, zu den Angaben in dem Antrag auf Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme und dem Bewilligungsbescheid auf. Denn eine „bestehende Verpflichtung“ - wie in Abschnitt B Nr. 9.1 des Sammelantrags Agrarförderung formuliert - gab es hinsichtlich einer Agrarumweltmaßnahme - auch nach Auffassung der Beklagten - für die Maßnahme BS12, nicht aber für die Maßnahme BS11.

Ferner konnte die Beklagte den offensichtlichen Irrtum mittels einfacher Prüfung der vorbezeichneten Unterlagen feststellen.

Schließlich handelte der Kläger im guten Glauben. Gutgläubigkeit verlangt Redlichkeit. In Bezug auf das Antragsverfahren auf Agrarförderung handelt nur der Antragsteller redlich, der die mit dem Antragsverfahren verbundenen Pflichten erfüllt. Nach den Regelungen zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Agrarförderung gehört zu den Pflichten der Beihilfeempfänger, aktiv an der korrekten Durchführung der Verfahren mitzuwirken, und dass die von ihm beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. EuGH, Urt. v. 16.5.2002 - C-63/00 [Schilling und Nehring] -, Slg. 2002, I-4483, v. 28.11.2002 - C-417/00 [Agrargenossenschaft Pretzsch] -, Slg. 2002, I-11053, und v. 4.10.2007 - C-375/05 [Geuting] -, Slg. 2007, I-7983). Diesen Pflichten genügt ein Betriebsinhaber nicht bereits dann, wenn er vorsätzliche Falschangaben unterlässt. Neben dem Vorsatz stehen auch bestimmte Formen fahrlässigen Verhaltens der Annahme guten Glaubens eines Antragstellers entgegen. Die Gutgläubigkeit eines Antragstellers kann in der Regel nur bejaht werden, wenn der ihm unterlaufene Fehler auf einer unbewussten und nicht groben Fahrlässigkeit beruht (Nds. OVG, Urt. v. 13.3.2012 - 10 LB 96/10 -, juris Rn. 40 - 43). Hier beruht die unrichtige Angabe in der Anlage 2, Spalte „FM“ betreffend den Schlag 4 weder auf einer groben Fahrlässigkeit noch auf einer bewussten Fahrlässigkeit. Denn grob fahrlässig verhält sich, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Bei bewusster Fahrlässigkeit hat der Antragsteller mit dem möglichen Eintritt einer Fehlerhaftigkeit des Antrags bereits gerechnet, aber fahrlässig darauf vertraut, sie werde nicht eintreten. Diese Formen der Fahrlässigkeit können dem Kläger nicht angelastet werden. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass sich der für den Kläger tätige Berater bei der Auswahl der ihm durch das Antragsprogramm vorgegebenen zwei Varianten („BS11“ oder „BS12“) lediglich „verklickte“. Ein solches Verklicken bei vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten ist einem Zahlendreher gleichzusetzen. Diesen Irrtum konnte der Kläger bei der Prüfung des Datenbegleitscheins nicht erkennen, weil die Anlage 2 nicht als Ausdruck dem Datenbegleitschreiben beigefügt wird. Die Möglichkeit, sämtliche Antragsangaben als sog. „Betriebsspiegel“ vor Übermittlung der Antragsdaten auszudrucken und jede einzelne Eintragung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, überspannte die Anforderungen an eine korrekte Antragstellung.

2.

Allerdings kann das Gericht über die konkrete Höhe des Anspruchs auf Aufzahlung der Zuwendung für die Fördermaßnahme BS 1.2 nicht abschließend entscheiden. Insoweit ist der Beklagten ein Ermessen eingeräumt, das sie - aufgrund ihrer abweichenden Rechtsauffassung zum Bestehen des Zuwendungsanspruchs dem Grunde nach - noch nicht ausgeübt hat und dieses vom Gericht nicht ersetzt werden kann.

Dies folgt daraus, dass dem Kläger ein ungekürzter Anspruch auf eine Zuwendung nicht zusteht. Denn die beantragte Förderung ist nach Art. 35 Abs. 2 Buchst. b der Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung und Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. L 181 S. 48) ganz oder teilweise abzulehnen, weil der Kläger sonstige für das Vorhaben geltende Auflagen, die u.a. im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegt gewesen sind, nicht einhielt. Hinsichtlich der Entscheidung, inwieweit die Förderung bei der Nichteinhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen gemäß Art. 35 Abs. 2 der Verordnung abgelehnt oder zurückgenommen wird, sind Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes gegen die Förderbedingungen zu berücksichtigen (Art. 35 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung). Insoweit ist hinsichtlich des Umfangs einer Kürzung (Sanktion) des Auszahlungsbetrags wegen Nichteinhaltung von Förderbestimmungen nach Art. 35 Abs. 2 Buchst. b der vorgenannten Verordnung der zuständigen Behörde Ermessen eingeräumt.

Hier ist dem Kläger ein solcher Verstoß anzulasten, der zu einer Kürzung des Auszahlungsbetrags führen kann. Gemäß Abschnitt II (Besondere Bestimmungen der Förderung) Nr. 53.10 der Förderrichtlinie hat jeder Antragsteller für die betreffenden Flächen förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster (Schlagkartei) zu führen und auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Den Anforderungen an eine vollständige und richtige Führung der Schlagkartei genügte der Kläger im Antragsjahr 2016 nicht. Ausweislich der von ihm eingereichten Schlagkartei für das Jahr 2016 (Bl. 51 der Beiakte 001) sind darin statt der fünf beantragten Schläge nur drei aufgeführt. Die in dieser Schlagkartei angegebenen Schlagbezeichnungen weichen teilweise, die der jeweiligen Flächengröße in allen Fällen erheblich von den Antragsangaben (vgl. Bl. 42 der Beiakte 001) ab. Offenbar übernahm der Kläger die Daten aus der Schlagkartei des Vorjahres, ohne die in 2016 erfolgten Veränderungen bei den Schlägen in der Kartei nachzuvollziehen. Ferner finden sich in der Schlagkartei keine Angaben dazu, in welchem Umfang der Kläger auf den Schlägen die jährliche Aussaat vornahm.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei die Kammer dem Begehren auf Neubescheidung den hälftigen Wert des Verpflichtungsbegehrens beimisst (vgl. Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NordöR 2011, 14).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.