Verwaltungsgericht Stade
Beschl. v. 14.01.2008, Az.: 6 A 1110/06
Zuweisung von Genehmigungen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen auf mit Obst sowie Gemüse und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln (OGS-Genehmigungen) bestellten Flächen; Antrag auf Überlassung der betriebsindividuellen Beträge (BIB); Anspruch auf Übertragung der BIB/Einheiten aufgrund vorweggenommener Erbfolge; Anspruch der Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe auf die neu geschaffene Betriebsprämienregelung und Erhalt von Beihilfen; Ermittlung der Höhe der Betriebsprämie auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen; Zuerkennung eines Zahlungsanspruchs je Hektar beihilfefähiger Fläche
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 14.01.2008
- Aktenzeichen
- 6 A 1110/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 14186
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2008:0114.6A1110.06.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 VO 1782/2003/EG
- Art. 60 Abs. 3 VO 1782/2003/EG
- Art. 13 VO 795/2004/EG
Verfahrensgegenstand
Zahlungsansprüche
Redaktioneller Leitsatz
Die Festsetzung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung erfolgt auf Basis des Antrages auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß Art. 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003.
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Stade - 6. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2008
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Gärtner,
den Richter am Verwaltungsgericht Fahs,
den Richter Dr. Luth sowie
die ehrenamtlichen Richter B. und C
. für Recht erkannt:
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 07. April 2006 in der Fassung ihres Bescheides vom 01. September 2006 wird geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger 5,65 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung anstelle von Zahlungsansprüchen ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 380,31 EUR/ha festzusetzen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Kostenbetrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung.
Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Betrieb in D.. Der Betrieb steht im Eigentum des Vaters des Klägers. Dieser hat den Hof bis zum 30. Juni 2004 bewirtschaftet. Der Vater des Klägers hatte in dem seinem Antrag auf Agrarförderung Fläche 2003 beigefügten Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis (GFN) für das Jahr 2003 insgesamt 7,1580 ha Speisekartoffelanbauflächen angegeben.
Mit Pachtvertrag (Wirtschaftsüberlassungsvertrag) vom 24. Mai 2004 verpachtete der Vater des Klägers seinen Betrieb auf die Dauer von 9 Jahren (1. Juli 2004 bis 30. Juni 2013) an den Kläger, der auch in die laufenden Pachtverträge (10 ha Zupachtflächen) eintrat. Die Betriebsübergabe wurde der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Hannover in E. am 15. Juli 2004 gemeldet.
Mit Formularantrag vom 14. Januar 2005 (Anlage 3: Betriebsprämie/Agrarförderung 2005), eingegangen am 25./28. Januar 2005, stellten der Kläger und sein Vater den Antrag auf Überlassung der betriebsindividuellen Beträge (BIB)/Einheiten gem. Art. 33 der VO (EG) Nr. 1782/2003 (Betriebsveränderungen). Der Kläger und sein Vater beantragten gemeinsam die Übertragung der BIB/Einheiten auf den Kläger aufgrund Vererbung/vorweggenommener Erbfolge. Sie nahmen Bezug auf den Pachtvertrag vom 24. Mai 2004, aus dem sich die Vorwegnahme der Erbfolge mit Wirkung vom 01. Juli 2004 ergebe. Mit gemeinsamer Erklärung vom 22. Februar 2005, bei der Kreisstelle in E. eingegangen am gleichen Tag, erklärten sie, dass der beigefügte Pachtvertrag vom 24. Mai 2004 zum Zwecke der Vorwegnahme der Erbfolge geschlossen worden sei.
Am 06. Mai 2005 beantragte der Kläger die Festsetzung von Zahlungsansprüchen und stellte den Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005. Unter Ziffer 2.1 (Betriebübergabe) des Antrages gab der Kläger an, er habe den Betrieb im Rahmen des Generationswechsels seit der letzten Antragstellung - mit Wirkung vom 01. Juli 2004 - von seinem Vater übernommen. Unter Ziffer 4.2 des Antrages erklärte der Kläger, im Bezugszeitraum 2000 - 2002 sei eine andere Person, nämlich sein Vater, Inhaber des Betriebes gewesen, für den er Zahlungsansprüche beantrage. Unter Ziffer 6 (Obst, Gemüse und andere Kartoffeln als Stärkekartoffeln (OGS)-Genehmigungen) beantragte der Kläger die Zuweisung von Genehmigungen zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen auf mit Obst, Gemüse (ausgenommen Dauerkulturen) und anderen Kartoffeln als Stärkekartoffeln (im Weiteren: OGS-Genehmigungen) bestellten Flächen im Umfang der nachgewiesenen Ackerflächen, die 2003 bzw. 2004 mit OGS als Hauptkultur bestellt waren. Für den Fall, dass von ihm beantragte OGS-Genehmigungen mit Zahlungsansprüchen bei Flächenstillegung verbunden würden, beantragte der Kläger, diese gemäß Art. 41 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2004 auf andere Zahlungsansprüche zu übertragen.
In dem dem Antrag beigefügten GFN 2005 gab der Kläger eine Speisekartoffelanbaufläche zur Größe von 6,99 ha an.
Mit BIB-Informationsschreiben vom 15. Dezember 2005 übersandte die Landwirtschaftskammer Hannover dem Kläger eine aktuelle Darstellung seiner BIB (die unter Berücksichtigung einer dem Kläger am 31. März 2005 zur Verfügung stehenden Milchreferenzmenge von 315.676 kg und der seinem Vater mitgeteilten BIB einen BIB von 7.921,34 EUR ausweist) und eine Darstellung seiner OGS-Genehmigungen. Dort heißt es: "Für 2003 wurden folgende OGS-Flächenwerte für Sie ermittelt (entspricht der voraussichtlichen Anzahl OGS-Genehmigungen): 0,00 ha".
Mit Bescheid vom 07. April 2006 setzte die Beklagte, die mit Wirkung vom 01. Januar 2006 an die Stelle der Landwirtschaftskammer Hannover getreten ist, für den Kläger Zahlungsansprüche fest, und zwar 42,66 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 380,31 EUR/ha für Ackerland, 19,98 normale Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 224,94 EUR/ha für Dauergrünland und 2,71 ha Stilllegungs-Zahlungsansprüche ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 255,12 EUR/ha. Die Beklagte wies dem Kläger OGS-Genehmigungen nicht zu (vgl. Anlage 5: Ermittlung der OGS-Genehmigungen). Die im Antragsjahr 2003 beantragte OGS-Anbaufläche wies sie mit 0,00 ha aus, den Kürzungskoeffizienten aufgrund Überschreitung des niedersächsischen OGS-Plafonds mit 0,8338.
Daraufhin hat der Kläger am 03. Mai 2006 die vorliegende Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 01. September 2006 hat die Beklagte den Kürzungskoeffizienten aufgrund Überschreitung des niedersächsischen OGS-Plafonds auf 0,8083 festgesetzt. Auch in diesem Bescheid werden dem Kläger Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung nicht zugewiesen. Der Kläger hat den Bescheid vom 01. September 2006 in das Klageverfahren einbezogen.
Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend:
Er habe einen Anspruch auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigun-gen gem. Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 1782/2003 und Art. 13 VO (EG) Nr. 795/2004. Nach Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1782/2003 bemesse sich die Zahl der Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigungen nach dem OGS-Anbau des Betriebsinhabers im Jahr 2003. Er habe die Bewirtschaftung des Betriebes erst zum 01. Juli 2004 übernommen, also nach dem Referenzjahr, das für die Zuteilung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigungen maßgeblich gewesen sei. Gem. Art. 33 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. Art. 13 VO (EG) Nr. 795/2004 habe im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge der neue Betriebsinhaber unter denselben Bedingungen Zugang zu den Betriebsprämien wie der alte Betriebsinhaber. Durch Erklärung vom 22. Februar 2005 hätten sein Vater und er klargestellt, dass der Pachtvertrag vom 24. Mai 2004 zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge abgeschlossen worden sei. Hierauf komme es nicht einmal an. Bei dem Betrieb handele es sich um ein Hof im Sinne der Höfeordnung. Werde der Hof einem Miterben zur Bewirtschaftung dauerhaft übertragen, ohne dass die Bestimmung des Hoferben ausdrücklich vorbehalten wurde, sei der Bewirtschafter bindend formlos gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Höfeordnung zum Hoferben bestimmt worden. Ferner sei die Hofespacht vor Hofübergabe wie eine Hofübergabe i.S.d. § 593a des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - zu behandeln (OLG Celle, AgrarR 1991, 315). Der ursprüngliche Betriebsinhaber - sein Vater - habe im Jahr 2003 insgesamt 7,1580 ha OGS-Kulturen angebaut. Ihm seien damit Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigungen zuzuweisen. Dem stehe nicht entgegen, dass er den nach Ansicht der Agrarverwaltung erforderlichen Vordruck A nicht ausgefüllt und seinem Antrag beigefügt habe. Er habe die Referenznummer seines Vaters übernommen. Die Beklagte sei von einer Identität des Betriebsinhabers ausgegangen. Unter diesen Voraussetzungen stehe ihm ein Anspruch auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigung aus Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1782/2003 zu. Weder Art. 33 VO (EG) Nr. 1782/2003 noch Art. 13 VO (EG) Nr. 795/2004 sähen ein Antragserfordernis vor. Vielmehr nehme der "neue" Betriebsinhaber im Erbfall oder bei vorweggenommener Erbfolge automatisch an dem Beihilfesystem, welches dem "alten" Betriebsinhaber zugestanden habe, teil. Auch sähen weder Art. 12 VO (EG) Nr. 796/2004 noch § 7 der InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV) Angaben zur Änderungen des Rechtsstatus etc. vor. § 7 Abs. 9 InVeKoSV eröffne den zuständigen Stellen die Befugnis, weitere Angaben zu fordern, nur insoweit, als sie zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich seien. Solche weiteren Angaben zur Überprüfung der Antragsangaben berührten nach der Rechtsprechung des VG Schwerin (AgrarR 2002, 119, 120) zu § 4 S. 7 der Flächenzahlungsverordnung nicht die rechtzeitige und vollständige Antragstellung und stellten keine Gültigkeitsvoraussetzung dar. Diese Rechtsprechung sei auf die "Nachfolgevorschrift" des § 7 Abs. 9 InVeKoSV übertragbar.
Außerdem könnten gem. Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 offensichtliche Irrtümer in Beihilfeanträgen jederzeit berichtigt werden. Hier sei der Behörde bekannt gewesen, dass er die Bewirtschaftung des Betriebes erst nach dem Jahr 2003 aufgenommen habe und dass er die Zuweisung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigungen beantragt habe. Es habe sich dem Sachbearbeiter aufdrängen müssen, dass der nach Ansicht der Agrarverwaltung erforderliche Vordruck A gefehlt habe. An dem Fehlen dieses Vordrucks treffe den Kläger kein Verschulden. In Anbetracht des völlig neuartigen Fördersystems und der umfangreichen Vordrucke sei ihm nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Daher sei ein offensichtlicher Irrtum anzuerkennen. Er könne seinen Antrag noch korrigieren.
Nach der Rechtsprechung sei der Antrag eines Bürgers zudem nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung so auszulegen, wie es dem erkennbaren Ziel und Zweck am besten dienlich sei. Erkennbares Ziel sei hier die Zuteilung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigungen gewesen. Dieses Ziel habe nur erreicht werden können, wenn die OGS-Genehmigungen des Einzelunternehmens auf den nachfolgenden Einzelunternehmer übertragen werden. Der Antrag unter Ziffer 6 des Sammelantrages auf Zuteilung von OGS-Genehmigungen sei gleichzeitig als Antrag auf Übertragung der OGS-Genehmi-gungen des Einzelunternehmens auf den nachfolgenden Einzelunternehmer im Wege einer Betriebsübergabe umzudeuten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 07. April 2006 in der Fassung des Bescheides vom 01. September 2006 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, für den Kläger 5,65 Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigung anstelle von Zahlungsansprüchen ohne OGS-Genehmigung mit einem Wert von 380,31 EUR/ha festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erwidert:
Voraussetzung für die Zuweisung von OGS-Genehmigungen sei nach Art. 60 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 die Bewirtschaftung von Flächen mit entsprechenden Kulturen im Jahr 2003 und der Nachweis der Flächen über den eingereichten Antrag auf Agrarförderung mit dem GFN. Sofern der vorherige Betriebsinhaber derartige Flächen bewirtschaftet habe, sei eine Zuweisung von OGS-Genehmigungen aufgrund einer Übertragung möglich. Entgegen der Auffassung des Klägers lasse die Beibehaltung der Registriernummer hier nicht auf eine Identität der Betriebsinhaber schließen. Vielmehr spiegele sie lediglich die seinerzeit geltende Erlasslage bei der Vergabe der Registriernummern wider. Im Rahmen einer familieninternen Hofübergabe sei nämlich keine andere Registriernummer vergeben worden. Die OGS-Genehmigungen seien jedoch ebenso wie die Zahlungsansprüche personengebunden. Bei einer Betriebsübergabe müssten vorhandene Zahlungsansprüche einschließlich der vorhandenen OGS-Genehmigungen aktiv auf den Betriebsnachfolger übertragen werden. Hierzu müssten beide Parteien ihren Willen erklären. Gem. Art. 13 VO (EG) Nr. 795/2004 müsse der Betriebsinhaber, der einen Betrieb oder Betriebsteil erhalten hat, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für den erhaltenen Betrieb oder Betriebsteil beantragen. Eine "automatische" Zuweisung sei nicht möglich. Voraussetzung für die Zuweisung im Rahmen einer Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge sei die Einreichung des Vordruckes A mit entsprechenden Erklärungen des Übergebers und des Übernehmers. Nur dadurch sei es der Verwaltung möglich, die Zuweisung entsprechend dem Willen des Übergebers hinsichtlich des Umfangs der zu übertragenden Zahlungsansprüche vorzunehmen. Diese Vorgehensweise sei damals auf Bund-/Länderebene abgestimmt worden. Die Notwendigkeit der Übertragung von Zahlungsansprüchen bzw. OGS-Genehmigungen lasse sich aus verschiedenen Punkten herleiten. Dem Kläger habe aufgrund des BIB-Informationsschreibens vom 15. Dezember 2005 klar sein müssen, dass er für die Zuweisung von OGS-Genehmi-gungen gesondert tätig werden müsse und die Bekanntgabe der Hofübergabe allein nicht ausreichend sei. Auch könne eine Übergabe von Zahlungsansprüchen bzw. OGS-Genehmigungen mit der Hofübergabe allein nicht selbstverständlich sein. Zwar hätte für den Vater des Klägers allein mit den OGS-Berechtigungen ohne entsprechende Zahlungsansprüche keine Möglichkeit der Antragstellung bestanden, auch hätte er die OGS-Berechtigungen nicht an einen Dritten übergeben können. Er hätte jedoch selbst wieder als Antragsteller auftreten und mit entsprechenden Flächen die Zuweisung und Aktivierung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigungen beantragen können. Zwar habe der Nachfolger, wenn der Betrieb an eine andere Person übergehe, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber Zugang zu der Betriebsprämienregelung, er müsse dies jedoch geltend machen. Darüber hinaus ermögliche es § 7 Abs. 9 InVeKoSV den zuständigen Stellen, von den Antragstellern weitere Angaben zu fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich sei. Die Angaben des Vordrucks A seien für die Überprüfung des Antrags erforderlich, da die Verwaltung ansonsten den ausdrücklichen Willen des Übergebers in Bezug auf die Übertragung der von ihm erwirtschafteten Zahlungsansprüche bzw. OGS-Berechtigungen nicht kenne. Der Kläger habe die OGS-Flächen im Jahr 2003 nicht bewirtschaftet. Die entsprechenden Vordrucke seien Bestandteil des Antrags gewesen, d.h. sie hätten ebenfalls bis zum 17. Mai 2005 abgegeben werden müssen. Der Kläger sei unter Ziffer 4.5 des Antragsformulars auf das Vorhandensein der Vordrucke hingewiesen worden. Zudem werde in den Ausfüllhinweisen des Sammelantrags eindeutig erläutert, dass OGS-Genehmigungen nur dem Antragsteller im Jahr 2003 zugewiesen werden und dass eine Übertragung beantragt werden müsse. Der Antrag unter Ziffer 6 des Sammelantrages auf Zuteilung von OGS-Genehmigungen könne nicht gleichzeitig als Übertragungsantrag gewertet werden, da lediglich der Wille des Übernehmers, nicht hingegen der Wille der Übergebers bekannt gemacht werde. Im Übrigen räume der Kläger durch das Begehren, einen offensichtlichen Irrtum anzuerkennen, das Erfordernis des Vordrucks A und dessen Prämienrelevanz ein. Ein offensichtlicher Irrtum könne nur anerkannt werden, wenn sich der Fehler eindeutig aus den Antragsunterlagen ergebe. Eine solche Fallgestaltung liege hier nicht vor, da der Antrag so in seiner Form durchaus hätte vollständig sein können.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Zuteilung von Zahlungsansprüchen mit OGS-Genehmigungen.
Gemäß Art. 33 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 270 S. 1 ff vom 21. Oktober 2003) - mit späteren Änderungen - können Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe die neu geschaffene Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen und damit Beihilfen erhalten, wenn a) ihnen im Bezugszeitraum nach Art. 38 - das sind die Jahre 2000 bis 2002 - im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen gemäß Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde oder b) sie den Betrieb - wie hier - oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten haben, der die Bedingungen nach Buchstabe a) erfüllte, oder c) sie einen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve oder durch Übertragung erhalten haben.
In Fällen gemäß Art. 33 Abs. 1 Buchstabe b) der VO (EG) Nr. 1782/2003 - wie hier - beantragt der Betriebsinhaber, der den Betrieb oder einen Betriebsteil erhalten hat, gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141 vom 30. April 2004) - mit späteren Änderungen - in eigenem Namen die Berechnung der Zahlungsansprüche für den erhaltenen Betrieb oder Betriebsteil. Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche werden auf Basis des Referenzbetrags und der Hektarzahl der geerbten Produktionseinheiten festgestellt. Verfügt ein Betriebsinhaber gemäß Abs. 1 bereits über Zahlungsansprüche, so werden Anzahl und Wert dieser Zahlungsansprüche nach Art. 13 Abs. 3 VO (EG) Nr. 795/2004 auf Basis der Summe der Referenzbeträge bzw. der Summe der Hektarzahl des ursprünglichen Betriebs und der geerbten Produktionseinheiten ermittelt.
Die Höhe der Betriebsprämie wird nach Art. 36 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 auf der Grundlage von Zahlungsansprüchen ermittelt, wobei dem Betriebsinhaber gemäß Art. 43 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 ein Zahlungsanspruch je Hektar beihilfefähiger Fläche zuerkannt wird.
Nach Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je 1 Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags. Eine "beihilfefähige Fläche" ist nach Abs. 2 dieser Bestimmung jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebes, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird. Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen, an (Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003). Hinsichtlich der Nutzung der angemeldeten Parzellen bestimmt Art. 51 VO (EG) Nr. 1782/ 2003, dass die Betriebsinhaber sie für jede landwirtschaftliche Tätigkeit nutzen dürfen, außer für Dauerkulturen oder für die Produktion von Erzeugnissen nach Art. 1 VO (EG) Nr. 2200/96 (Obst und Gemüse) oder nach Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2201/96 (andere Kartoffeln als Stärkekartoffeln = Speisekartoffeln).
Macht ein Mitgliedstaat - wie hier die Bundesrepublik Deutschland - von der Möglichkeit nach Art. 59 VO (EG) Nr. 1782/2003 Gebrauch, den Gesamtbetrag der regionalen Obergrenze nach Art. 58 VO (EG) Nr. 1782/2003 teilweise auf alle Betriebsinhaber der jeweiligen Region aufzuteilen, so können die Betriebsinhaber gemäß Art. 60 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 abweichend von Art. 51 nach Maßgabe des Art. 60 auch die gemäß Art. 44 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Parzellen für die Produktion von Obst, Gemüse und Speisekartoffeln (OGS) nutzen, wobei der Mitgliedstaat die Hektarzahl der zulässigen Nutzung auf nationaler und regionaler Ebene festlegt. Im Rahmen der für die betreffende Region nach Abs. 2 festgelegten Obergrenze wird einem Betriebsinhaber gemäß Art. 60 Abs. 3 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1782/2003 gestattet, die Möglichkeit des Abs. 1 innerhalb der Obergrenze der Hektarzahl, die er für die Produktion der in Abs. 1 genannten Erzeugnisse im Jahr 2003 genutzt hat, in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu und zum Folgenden: VG Braunschweig, Urteil vom 17. Juli 2007 - 2 A 24/07 -).
Voraussetzung für das Recht, auf beihilfefähigen Flächen Speisekartoffeln anzubauen, ist danach nur, dass der Betriebsinhaber im Jahr 2003 entsprechende Flächen für den Anbau von Speisekartoffeln genutzt hat. Auch wenn sich dieses Recht nach ihrem Wortlaut bereits aus der gemeinschaftsrechtlichen Regelung selbst ergibt, ist dennoch eine entsprechende feststellende behördliche Genehmigung zum beihilfefähigen OGS-Anbau erforderlich (VG Braunschweig, a.a.O.). Das folgt aus den Abs. 6 und 7 des Art. 60 VO (EG) Nr. 1782/2003, welche die Genehmigung erwähnen, ohne jedoch ein diesbezügliches Verwaltungsverfahren zu regeln. Gemäß Art. 60 Abs. 7 VO (EG) Nr. 1782/2003 wird die Genehmigung innerhalb der betreffenden Region zusammen mit dem entsprechenden Zahlungsanspruch verwendet. Aus dieser Regelung folgt, dass die OGS-Genehmigungen mit Zahlungsansprüchen verbunden werden (VG Braunschweig, a.a.O.). Der Sinn dieser Regelung besteht zum einen darin, den Gesamtumfang der für eine Region erteilten OGS-Genehmigungen zu dokumentieren und damit einer Überprüfung zugänglich zu machen. Zum anderen wird aus der Summe der erteilten Genehmigungen gegebenenfalls der für die Region anzusetzende Kürzungsfaktor ermittelt, der anzuwenden ist, wenn die für die Region gemeldeten OGS-Flächen den Umfang der regionalen Obergrenze überschreiten. Zum anderen sind die Zahlungsansprüche verkehrsfähig und nur durch die Verbindung eines Zahlungsanspruchs mit der OGS-Genehmigung kann auch diese übertragen werden (VG Braunschweig, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die damit notwendige OGS-Genehmigung zwingend einen darauf gerichteten Antrag voraussetzt (vgl. - verneinend - VG Braunschweig, a.a.O.). Denn der Kläger hat unter Ziffer 6 des Antrages auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie des Sammelantrages Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005 ausdrücklich die Zuweisung von OGS-Genehmigungen im Umfang der nachgewiesenen Anbauflächen, die 2003 (bzw. 2004) mit OGS als Hauptkultur bestellt waren, beantragt. Der Vater des Klägers hatte in seinem Antrag auf Agrarförderung 2003 in dem beigefügten GFN für dieses Jahr OGS-Anbauflächen zur Gesamtgröße von 7,1580 ha angemeldet. Dem Kläger als Rechtsnachfolger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist es damit gemäß Art. 33 Abs. 1 Buchstabe b), 60 Abs. 3 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen der für die betreffende Region festgelegten Obergrenze gestattet, entsprechende Flächen auch im Rahmen der Betriebsprämienregelung für den OGS-Anbau (insbesondere für den Speisekartoffelanbau) nutzen zu dürfen. Die Beklagte ist verpflichtet, ihm entsprechende OGS-Genehmigungen zuzuweisen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten setzt die Erteilung der OGS-Genehmigungen im vorliegenden Fall nicht die Einreichung des ausgefüllten Vordrucks A gemäß Ziffer 4.5 des Antrages auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie des Sammelantrages Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005 voraus.
Die endgültige Festsetzung der im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung zuzuweisenden Zahlungsansprüche erfolgt auf Basis des Antrages auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung gemäß Art. 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 (Art. 12 Abs. 4 VO (EG) Nr. 795/2004). Einen solchen Antrag hat der Kläger am 6. Mai 2005 - und damit fristgerecht - gestellt. Nach § 14 Abs. 1 InVeKoSV ist die Genehmigung nach Art. 60 Abs. 3 oder Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 im Antrag nach § 11 Abs. 1 InVeKoSV unter Beifügung geeigneter Nachweise bis zum 15. Mai 2005 zu beantragen. Da der 15. Mai 2005 auf den Pfingstsonntag fiel, lief die Antragsfrist erst am 17. Mai 2005 ab. Der Kläger hat - wie bereits festgestellt - in seinem Antrag unter Ziffer 6. die Zuweisung von OGS-Ge-nehmigungen beantragt. Er hat zwar nicht unter Ziffer 4.5 des Antrags ausdrücklich die Zuweisung von betriebsindividuellen Beträgen und/oder OGS-Genehmigungen gemäß Art. 13 VO (EG) Nr. 795/2004 wegen Vererbung oder vorweggenommener Erbfolge im Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis zum 17. Mai 2005 beantragt. Er hat jedoch in Ziffer 2.1 des Antrags mitgeteilt, dass er den Betrieb im Rahmen des Generationswechsels seit der letzten Antragstellung - nämlich zum 01. Juli 2004 - von seinem Vater übernommen hat. Außerdem hat er in Ziffer 4.2 des Antrags angegeben, dass im Bezugszeitraum 2000 bis 2002 sein Vater Inhaber des Betriebes war. Zudem haben der Kläger und sein Vater bereits unter dem 14. Januar 2005, eingegangen am 25./28. Januar 2005, den "Antrag auf Überlassung der betriebsindividuellen Beträge auf BIB/Einheiten gem. Art. 33 der VO 1782/2003 (Betriebsveränderungen)" - "Anlage 3: Betriebsprämie/Agrarförderung 2005" - eingereicht. Schon in diesem Antrag wird auf die zum 01. Juli 2004 erfolgte Übertragung aufgrund vorweggenommener Erbfolge - Pachtvertrag vom 24. Mai 2004 - hingewiesen. Der Kläger und sein Vater haben zusätzlich gemeinsam am 22. Februar 2005 erklärt, dass der Pachtvertrag vom 24. Mai 2004 zum Zwecke der Vorwegnahme der Erbfolge geschlossen worden ist. Der Umstand, dass Gegenstand der vorweggenommenen Erbfolge auch Flächen waren, auf denen im Jahr 2003 OGS-Kulturen angebaut wurden, war der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer Hannover in E. bereits durch den vom Vater des Klägers mit dem Antrag auf Agrarförderung 2003 eingereichten GFN 2003 bekannt. Bei dieser Sachlage war die Einreichung des ausgefüllten Vordrucks A entbehrlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 i.V.m. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 1.611,56 Euro (75% der streitigen Zahlungsansprüche, vgl. Nieder sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. November 2006 - 10 OA 198/06 -) festgesetzt.
Fahs
Dr. Luth