Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.12.2012, Az.: 10 LB 171/10

Anforderungen eines offensichtlichen Irrtums i.R.d. Rückforderung einer gewährten Teilzahlung einer Beihilfe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.12.2012
Aktenzeichen
10 LB 171/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 32088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:1218.10LB171.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 15.12.2009 - AZ: 1 A 77/07

Fundstelle

  • AUR 2013, 354-360

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen eines offensichtlichen Irrtums

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt für das Antragsjahr 2005 eine Betriebsprämie und wendet sich gegen die Rückforderung einer hierauf gewährten Teilzahlung sowie gegen den weiteren Ausschluss von der Gewährung einer Beihilfe.

2

Er ist im Nebenerwerb Landwirt. Nach eigenen Angaben bewirtschaftete er in 2005 im Eigentum seines Vaters, D. A., stehende landwirtschaftliche Nutzflächen, die ganz oder teilweise in den fünf Feldböcken mit dem Flächenidentifikator (FLIK) DENILI E. 0025, -0142, -0143, -0150 -0160 liegen.

3

Diese Feldblöcke liegen im F. moor zwischen den Ortsteilen F. feld und F. twist der Gemeinde G. (Landkreis Emsland). Die Ortsteile werden durch die Landesstraße 47 verbunden. An dieser Landesstraße finden sich durchgängig Hofstellen mit anliegenden Ländereien. Auch die Hofstelle des Vaters des Klägers ist an dieser Landesstraße am nordöstlichen Rand des F. moores zu finden (rd. 800 m vor Beginn des Ortsteils F. feld). Das vormals landwirtschaftlich genutzte F. moor grenzt im Norden an ein Torfabbaugebiet (H. Moor) und im Nordosten an eine bewaldete Fläche zur Größe von rd. 30 ha ("Die oberste Torfkuhle"). Der Feldblock E. 0160 lag rd. 100 m südlich dieser bewaldeten Fläche.

4

Der Vater des Klägers nahm am Beteiligungsverfahren 2004 zur Einführung des Geoinformationssystem für die Agrarwirtschaft (AgrarGIS) teil. Darin erklärte er, die von ihm bewirtschafteten Flächen (Ernte 2004) habe er auf der Betriebskarten markiert und in die Anlage 1 "Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis" (GFN) eingetragen. Er habe keine Fehler in der Feldblockaufteilung festgestellt. In dem GFN führte er vier Schläge an:

SchlagFlächenidentifikator (FLIK)KulturcodeKulturartFläche in ha
1DENILI E. 0134452Mähweide5,00
2DENILI E. 0120452Mähweide1,25
3DENILI E. 0132452Mähweide1,80
4DENILI E. 0025452Mähweide4,20
5

Dem GFN fügte der Vater des Klägers eine Betriebskarte bei, in der er die Schläge kennzeichnete. Diese Feldblöcke liegen rd. 1,5 km von der Hofstelle entfernt.

6

Der Kläger stellte am 17. Mai 2005 einen Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005. Für das Antragsverfahren bevollmächtigte er seinen Vater. Dieser wandte sich an einen Berater der Landwirtschaftskammer Hannover, der beim Ausfüllen des Antragsformulars half. In dem GFN wurden die o.a. Schläge - abgesehen von der Schlagbezeichnung - unverändert eingetragen:

SchlagFLIKKulturcodeKulturartSchlaggröße in haGröße des Feldblocks in ha
1DENILI E. 0025452Mähweide4,204,70
2DENILI E. 0134452Mähweide5,009,29
3DENILI E. 0120452Mähweide1,251,50
4DENILI E. 0132452Mähweide1,802,77
7

Da die Schläge 2 und 4 lediglich Teilflächen der betreffenden Feldblöcke umfassten, trug der Vater des Klägers die Schlaggrenzen in die Betriebskarte (Luftbildkarte) ein.

8

Die Landwirtschaftskammer Hannover wies den Kläger unter dem 30. Juni 2005 darauf hin, dass bei den Schlägen 2 und 4 sog. Überbeantragungen vorlägen, und forderte ihn auf, seine Antragsangaben hierzu zu überprüfen. Unter dem 10. August 2005 behielt er seine Angaben zum Schlag 2 zur Größe von 5 ha bei. Er änderte aber seine Angaben zum Schlag 4 (mit 1,8 ha) und gab statt dieses Schlags fünf neue Schläge zur Größe von 8,13 ha an.

9

Die Landwirtschaftskammer Hannover gewährte dem Kläger durch Bescheid vom 28. Dezember 2005 eine Teilzahlung auf die Betriebsprämie für das Jahr 2005 in Höhe von 444,72 EUR. Die Beklagte als Funktionsnachfolgerin der Landwirtschaftskammer Hannover setzte durch bestandskräftigen Bescheid vom 7. April 2006 zugunsten des Klägers 5,45 Zahlungsansprüche zum Wert von je 99,75 EUR/ha fest.

10

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 1. März 2007 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Betriebsprämie für das Antragsjahr 2005 ab und schloss den Kläger ein weiteres Mal von der Beihilfegewährung in Höhe von 678,30 EUR aus. Zur Begründung führte sie aus: Zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche sei eine Differenz von über 20% der ermittelten Fläche festgestellt worden. Denn die Schläge 2 und 4 seien gekürzt worden, so dass lediglich eine Betriebsfläche von 5,45 ha ermittelt worden sei. Da die Differenz von 6,8 ha über der ermittelten Fläche auch über 50 % liege, sei der Kläger ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags von 678,30 EUR von der Beihilfegewährung ausgeschlossen. Mit weiterem streitgegenständlichen Bescheid vom 14. März 2007 nahm die Beklagte die Auszahlungsmitteilung über die Teilzahlung der Betriebsprämie 2005 vom 28. Dezember 2005 zurück und forderte vom Kläger die Rückzahlung von 444,72 EUR. Zur Begründung trug die Beklagte vor: Der Teilzahlungsbescheid vom 28. Dezember 2005 sei rechtswidrig und deshalb zurückzunehmen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Beihilfe lägen aus den in Bezug genommenen Gründen des Bescheides vom 1. März 2007 nicht vor. Infolgedessen habe der Kläger den zu Unrecht gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Das Vertrauen auf den Bestand des Auszahlungsbescheides sei nicht schutzwürdig.

11

Der Kläger hat am 2. April 2007 gegen die Bescheide der Beklagten vom 1. und 14. März 2007 mit dem Begehren Klage erhoben, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Betriebsprämie für das Jahr 2005 in Höhe von 1.221,94 EUR zu gewähren, und die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

12

Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Da er die Landwirtschaft nur als Nebenerwerb betreibe, habe sein Vater den Betriebsprämienantrag zusammen mit dem Berater I. erstellt. Von dem Berater seien teilweise falsche Flächen eingetragen worden. Der Bereich um die Hofstelle sei auf den Luftbildern zerklüftet und unübersichtlich dargestellt, weshalb die Angaben im Rahmen der Anhörung zum Feldblockabgleich - wiederum mit Hilfe des Beraters I. - nicht vollkommen zutreffend berichtigt worden seien. Die offensichtlichen Fehler lägen nicht nur in seinem Verantwortungsbereich. Da er erstmalig am Antragsverfahren teilgenommen habe, habe er weder ein vorbereitetes Antragsformular erhalten noch seien entsprechende Luftbilder übersandt worden, auf denen die bewirtschafteten Flächen vorgeprüft und entsprechend gelb markiert worden seien. Die Beklagte habe ihm keine geeigneten Hilfsmittel mitgegeben, um einen fehlerfreien Antrag zu erstellen. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen, insbesondere die Luftbildkarten, hätten eine eindeutige Identifizierung der Flächen nicht ermöglicht. Letztlich könne er belegen, dass er mindestens die beantragte Grünlandfläche von 12,25 ha bewirtschaftet habe. Er habe anhand des erst in 2006 zur Verfügung gestellten Feldblockfinders festgestellt, dass der Feldblock E. 0150 nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Letztlich seien die fehlerhaften Angaben durch Mitwirkung der Beklagten und aufgrund unübersichtlicher Unterlangen entstanden.

13

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 1. März 2007 und 14. März 2007 zu verpflichten, ihm eine Betriebsprämie für das Jahr 2005 auf der Grundlage der im Bescheid vom 7. April 2006 festgesetzten Zahlungsansprüche zu gewähren.

14

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

15

Sie hat im Wesentlichen erwidert: Der Antragsteller bzw. dessen Vertretungsberechtigter sei mit seiner Unterschrift für die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben verantwortlich. Ein Berater könne lediglich Hilfestellung beim Ausfüllen des Antragsformulars leisten. Dieser könne nur die vom Antragsteller gemachten Angaben zur Bewirtschaftung, Größe und genauen Lage der bewirtschafteten Flächen in das Antragsformular übertragen; solche Angaben könnten nur vom Antragsteller, der Kenntnis von den Gegebenheiten vor Ort habe, selbst kommen. Hier scheine der für den Kläger handelnde Vertreter nur über unzureichende Kenntnisse von der Lage der bewirtschafteten Grünlandflächen zu verfügen. Der Einwand, die Luftbilder seien unübersichtlich und ließen keine vernünftige Orientierung zu, sei keine hinreichende Erklärung für die im Antrag gemachten Falscheintragungen. Gerade bei den angeführten Orientierungsschwierigkeiten hätte sich der Vertreter des Klägers auf anderem Wege bemühen müssen, die exakte Lage der Flächen ausfindig zu machen.

16

Das Verwaltungsgericht hat zu den Umständen bei der Antragstellung auf Festsetzung der Zahlungsansprüche und Gewährung einer Betriebsprämie für das Jahr 2005 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D. A. und J. I.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2009 Bezug genommen.

17

Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Gewährung einer Betriebsprämie für das Jahr 2005 über die im Bescheid der Beklagten vom 7. April 2006 festgesetzten Zahlungsansprüche hinaus begehrt hat. Weiter hat es durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2009 ergangene Urteil den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2007 aufgehoben, soweit darin die Auszahlung der Betriebsprämie für das Jahr 2005 über einen Betrag von 678,30 EUR hinaus abgelehnt und der Kläger ein weiteres Mal in Höhe dieses Betrages von der Beihilfegewährung ausgeschlossen werde, sowie die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Betriebsprämie für das Jahr 2005 in Höhe von 543,64 EUR zu gewähren. Außerdem hat es den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2007 aufgehoben.

18

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid vom 1. März 2007 sei in dem beschriebenen Umfang rechtswidrig. Der Kläger habe Anspruch auf Gewährung einer Betriebsprämie in Höhe von 543,64 EUR. Zwar habe der Vater des Klägers die Schläge 2 bis 4 in dem GFN zu Größe von 8,05 ha aufgenommen, obwohl sie vom Kläger nicht bewirtschaftet worden seien. Jedoch seien diese Flächen durch die Schläge mit den FLIK E. 0142, -0143, -0160 und K. 001 (zuvor E. 0150) mit 7,68 ha zu ersetzen. Denn es handele sich hierbei um einen offensichtlichen Irrtum im Sinne des Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Hier sei ohne Weiteres erkennbar, dass der Vater des Klägers diejenigen Flächen, die in unmittelbarer Nähe der Hofstelle lägen, bei der Antragstellung - wie offenbar auch schon im Beteiligungsverfahren 2004 - falsch in den Luftbildkarten verortet habe. Aus den im August 2005 vorgenommenen Korrekturen und dem Vorbringen des Klägers gehe hervor, dass die betroffenen Flächen insgesamt in einem unzutreffenden Bereich der Luftbildkarten lokalisiert worden seien. Aus dem Korrekturformular habe der Kläger einen Schlag ersetzt und vier neue Schläge eingetragen, die wie die Schläge zu 2 bis 4 wiederum in einem zusammenhängenden Gebiet lägen. Zwar gäben die dabei angegebenen Schläge die tatsächlich bewirtschafteten Flächen des Klägers immer noch nicht vollständig wieder. Denn der Vater des Klägers hätte die Schläge 2 und 3 streichen müssen und den Schlag mit dem FLIK E. 0020 nicht eintragen dürfen. Jedoch ließen sich diese verbleibenden Unstimmigkeiten ohne Weiteres aufklären und berichtigen. Die unzutreffenden Flächenangaben beruhten auf einem Versehen. Der Kläger sowie sein bevollmächtigter Vater hätten diesbezüglich gutgläubig gehandelt. Es sei kein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil ersichtlich, der den Schluss auf eine unredliche Verhaltensweise zulassen würde. Die nunmehr richtiggestellten Schläge besäßen mit 11,88 ha annähernd dieselbe Gesamtgröße wie die im Sammelantrag angegebenen Schläge mit 12,25 ha. Die Annahme liege fern, dass der Kläger Betriebsprämien für ihm nicht zustehende Flächen erschleichen, gleichzeitig aber auf Prämienzahlungen für von ihm bewirtschaftete Schläge habe verzichten wollen. Weiterhin sei nachvollziehbar, dass die Falschangaben letztlich auf Orientierungsschwierigkeiten in Bezug auf die Luftbildkarten zurückzuführen seien. Darauf, ob der Kläger oder sein bevollmächtigter Vater ihren Sorgfaltspflichten bei der Antragstellung genügt hätten oder ob ihnen insofern ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen sei, komme es nicht an. Als Folge der Berichtigung schieden der verfügte Ausschluss des Klägers von der Beihilfegewährung für ein weiteres Mal sowie die Rückforderung der Teilzahlung auf die Betriebsprämie und die Rücknahme des dem zugrunde liegenden Teilzahlungsbescheids vom 28. Dezember 2005 aus.

19

Gegen das Urteil führt die Beklagte die vom Senat durch Beschluss vom 8. November 2010 nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene Berufung. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums nach Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lägen nicht vor. Ein Lesefehler in einer Luftbildkarte oder ein vergleichbarer Fehler liege nicht vor, weil der Kläger seine Angaben nicht anhand einer amtlichen Karte überprüft habe. Ein offensichtlicher Irrtum sei nicht schon dann anzunehmen, wenn ein Antragsteller ohne Betrugsabsicht einen Fehler gemacht habe. Dem Kläger sei kein relevanter Irrtum unterlaufen, sondern er habe seine Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten erheblich verletzt. Von den ursprünglich beantragten vier Schlägen sei nur einer korrekt gewesen. Die tatsächlich vom Kläger bewirtschafteten Schläge hätten sich in einer ganz anderen Lage verteilt. Jeder Landwirt als Förderempfänger wisse, ob seine Flächen an einem Waldbereich - wie hier - oder mitten in der Feldmark - wie beantragt - lägen. Der Antragsteller habe einen Schlag von 5 ha beantragt, obgleich keine seiner Flächen diese Größe gehabt habe. Auch hier hätte der Kläger merken müssen, dass seine Angaben nicht stimmten; ein Landwirt kenne die Größen der Flächen, die er in Bewirtschaftung habe. Im Verhältnis zur geringen Betriebsgröße lägen hier sehr große Abweichungen vor. Weder Form, Größe noch Lage der beantragten Schläge und der später gemeldeten Schlägen stimmten überein. Der Irrtum sei auch nicht offensichtlich. Er sei nicht anhand des Antrags und ggf. beigefügter Unterlagen erkennbar gewesen.

20

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist.

21

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

22

Er vertieft sein bisheriges Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend erwidert er: Zu Recht habe das Verwaltungsgericht einen offensichtlichen Irrtum bejaht. Die fehlende bzw. verkehrte Bezeichnung der Feldblöcke sowie die Nichterkennbarkeit des Hofes im Bildmaterial der Beklagten hätten zur Vertauschung der Flächen und zu einer fehlerhaften Angabe der Flächengrößen geführt, ohne dass eine wesentliche Übererklärung in der Betrachtung der Gesamtfläche erfolgt sei. Die Verwechselung der Bezeichnung der einzelnen Schläge sei ohne Weiteres für einen sachkundigen Dritten aus den Umständen der Antragstellung ersichtlich und damit offenkundig. Auch sei er gutgläubig. Die unzutreffenden Antragsangaben hätten nicht auf einer groben Fahrlässigkeit beruht. Das Antragsverfahren sowie die Identifikation der beantragten Schläge seien erstmals nach der neuen Systematik der Feldblöcke erfolgt. Anhand der ihm zur Verfügung stehenden Flurkarten und Katasterauszüge sei eine Zuordnung der Feldblöcke nicht möglich gewesen. Aus diesem Grunde habe er die Hilfe der Beklagten in Anspruch genommen. Der Berater habe beim Ausfüllen des Antrags die beigebrachten Katasterunterlagen nicht verwendet. Da nicht sein Hof, sondern nur weiter südlich gelegene Flächen auf dem Bildschirm des Beraters erkennbar gewesen seien, habe sich die Zuordnung der Feldblöcke zu seinem Hof schwierig gestaltet. Auch die Luftbildkarten, die eine kleinteilige und zerklüftete Struktur der Flächen im Bereich F. moor/F. feld wiedergäben, hätten eine Identifizierung der Feldblöcke erschwert. Der Berater sei gleichwohl sicher gewesen, dass es sich bei den beantragten Flächen um die von ihm eingezeichneten Flächen handele.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

25

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 1. März 2007 und 14. März 2007 sind rechtmäßig (§ 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

26

1.

Zu Recht lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Gewährung einer Betriebsprämie für das Jahr 2005 ab; die dagegen erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet.

27

a.

Der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Betriebsprämie für das Antragsjahr 2005 beurteilt sich nach Art. 63 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. L 270 S. 1) in der für das Antragsjahr 2005 geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 118/2005 des Rates vom 26. Januar 2005 (ABl. Nr. L 24 S. 15) - in Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Nach der letztgenannten Vorschrift werden Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der - angemeldeten - Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gezahlt. Gemäß Art. 44 Abs. 1 der Verordnung gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einen Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags. Eine "beihilfefähige Fläche" im Sinne des Art. 44 Abs. 2 der Verordnung ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland (Art. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004) oder Dauergrünland (Art. 2 Buchst. e Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004) genutzt wird, ausgenommen Dauerkulturen (Art. 2 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 795/2004), Wälder oder nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten (Art. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) genutzte Flächen; hierzu zählen ferner unter eine vorübergehende Stilllegungsverpflichtung fallende Flächen (Art. 44 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung).

28

b.

Indes entfällt der geltend gemachte Anspruch nach Art. 51 Abs. 1 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. Nr. L 141 S. 18) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1954/2005 der Kommission vom 29. November 2005 (ABl. Nr. L 314 S. 10) - im Folgendem: Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Nach dieser Vorschrift wird keine flächenbezogene Beihilfe gewährt, wenn die festgestellte Differenz zwischen angemeldeter und ermittelter Flächen im Sinne des Art. 51 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung über 20 % der ermittelten Flächen liegt. Das ist hier der Fall.

29

Die Differenz zwischen angemeldeten Flächen und ermittelten Flächen beträgt 8,05 ha, mithin 191,67 % der ermittelten Fläche. Der Kläger meldete für die Gewährung der Betriebsprämie nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entsprechend der Vorgabe des Art. 44 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung vier Schläge zur Größe von zusammen 12,25 ha an. Hingegen können lediglich 4,2 ha als ermittelte Flächen festgestellt werden. Ermittelte Fläche ist nach Art. 2 Abs. 22 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die Fläche, die alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Flächen zu betrachten. Die vom Kläger mit seinem Sammelantrags 2005 unter lfd. Nr. 2 bis 4 im GFN angemeldeten Schläge genügen diesen Anforderungen nicht. Zu diesen Anforderungen zählt die in Art. 63 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geregelte Voraussetzung. Hiernach ist eine beihilfefähige Fläche jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen. Bei den im Sammelantrag 2005 angeführten Schlägen 2 bis 4 handelte es sich nicht um Flächen des Betriebs des Klägers, die dieser im Jahr 2005 landwirtschaftlich nutzte.

30

c.

Dieser Mangel kann nicht im Wege der Berichtigung eines offensichtlichen Irrtums nach Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 geheilt werden.

31

Nach dieser Vorschrift kann unbeschadet der Art. 11 bis 18 der Verordnung ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Jedoch handelt es sich bei den fehlerhaften Eintragungen der Schläge 2 bis 4 im GFN des Sammelantrags 2005 nicht um offensichtliche Irrtümer.

32

aa.

Der Irrtumsbegriff des Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 enthält eine objektive Komponente, die in der Abweichung des irrtümlich "Falschen" (einschließlich des Unvollständigen) von einem "Richtigen" besteht, und eine subjektive Komponente, die sich auf die Kenntnis und die Vorwerfbarkeit dieser Abweichung bezieht. Der genannten subjektiven Komponente ist das Erfordernis der "Gutgläubigkeit" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 10 -, Beschluss vom 3. September 2012 - BVerwG 3 B 9.12 -, [...] und Urteil vom 27. September 2012 - BVerwG 3 C 19.11 -, n.v.) zuzuordnen.

33

Gutgläubigkeit verlangt Redlichkeit. In Bezug auf das Antragsverfahren auf Agrarförderung handelt nur der Antragsteller redlich, der die mit dem Antragsverfahren verbundenen Pflichten erfüllt. Nach den Regelungen zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Agrarförderung gehört zu den Pflichten der Beihilfeempfänger, aktiv an der korrekten Durchführung der Verfahren mitzuwirken und dass die von ihm beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002 - C-63/00[Schilling und Nehring] -, Slg. 2002, I-4483, vom 28. November 2002

34

- C-417/00 [Agrargenossenschaft Pretzsch] -, Slg. 2002, I-11053, und vom 4. Oktober 2007 - C-375/05[Geuting] -, Slg. 2007, I-7983). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die nationalen Behörden nicht verpflichtet sind, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die Antragsteller auf mögliche Unregelmäßigkeiten hinzuweisen (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002, a.a.O., Rdnr. 37; vom 28. November 2002, a.a.O. -, Rdnr. 52). Dabei ist hervorzuheben, dass sich die betreffenden Vorschriften allein an Wirtschaftsteilnehmer richten, die sich "aus freien Stücken dafür entschieden haben", eine Beihilferegelung im Bereich der Landwirtschaft in Anspruch zu nehmen. Dabei darf eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn ihr Empfänger "volle Gewähr für Redlichkeit und Zuverlässigkeit" bietet; in diesem Zusammenhang stellt eine Sanktion, die bei Nichtbeachtung dieser Anforderungen verhängt wird, eine spezifische Handhabung für die Verwaltung dar, die Bestandteil der Beihilferegelung ist und dazu dient, die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel der Union sicherzustellen (EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 5. Juni 2012

35

- C-489/10 [Bonda] -, NL-BzAR 2012, 284).

36

Diesen Pflichten genügt ein Betriebsinhaber nicht bereits dann, wenn er vorsätzliche Falschangaben unterlässt. Neben dem Vorsatz steht u.a. grobe Fahrlässigkeit dem guten Glauben - jedenfalls regelmäßig - entgegen (BVerwG, Beschluss vom 3. September 2012, a.a.O. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - C-354/95[National Farmers' Union u.a.] -, Slg. 1997 I-4590; Senatsurteile vom 5. Juli 2012 - 10 LB 162/10 -, AUR 2012, 190 [OVG Niedersachsen 05.07.2011 - 10 LB 162/10] und - 10 LB 172/10 -, AUR 2012, 377 [OVG Niedersachsen 05.07.2011 - 10 LB 172/10]).

37

Nach Maßgabe dessen kann der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen, er habe bei der Antragstellung - durch seinen Vertretungsberechtigten - gutgläubig gehandelt. Ihm fällt ein grob fahrlässiges Verhalten zu Last, weil er die ihm obliegenden Sorgfalts- und Überprüfungspflichten in besonders schwerem Maße verletzt hat. Er hat einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Wer derart seine mit der Antragstellung verbundenen Pflichten missachtet, stellt sich innerlich gegen das Verlangen des europäischen Rechts nach einem sorgfältig ausgefüllten Antrag.

38

Einem mit den landwirtschaftlichen Flächen des Klägers vertrauten Betrachter drängen sich schon bei bloßer Übersicht der Angaben im GFN sowie der beigegebenen Betriebskarte (Luftbildkarte) mehrere Umstände geradezu auf, welche die Fehlerhaftigkeit der Angaben aufzeigen:

39

Der Kläger bewirtschaftete in 2005 neben dem Feldblock E. 0025 zur Größe von 4,2 ha lediglich Schläge zur Größe zwischen 1 und 2,73 ha. Seine Angabe, er bewirtschafte einen Schlag zur Größe von 5 ha, hätte ohne Weiteres Zweifel an der Richtigkeit der Angaben begründet.

40

Des Weiteren führte der Kläger im GFN für das Jahr 2005 lediglich vier Schläge auf, obwohl er - nach eigenen Angaben - in diesem Jahr fünf Schläge bewirtschaftete. Auch diese Abweichung gab Veranlassung, die Antragsangaben einer genauen Überprüfung zu unterziehen.

41

Der Komplex der vom Kläger bewirtschafteten Flächen liegt an der auf der Luftbildkarte gut erkennbaren Landesstraße 47, welche die Ortsteile F. feld und F. twist verbindet. Diese Straße wird durch zahlreiche Hofstellen mit dahinter liegenden Ländereien gesäumt. Hierbei handelt es sich um ein auffälliges Charakteristikum der Landesstraße. Des Weiteren liegt dieser Flächenkomplex nach Süden zwischen zwei Hofstellen, zum einen der Hofstelle des Vaters des Klägers am südöstlichen Ende und die Hofstelle des Nachbarn (F. moor Nr. 22) am südwestlichen Ende des Flächenkomplexes. Aufgrund dieser Lage zwischen zwei Hofstellen weist der Flächenkomplex zum südlichen Ende eine auffällige - auch mit Blick auf die Bewirtschaftung ungünstige - Formung auf. Ohne Weiteres auch auf der Luftbildkarte (Bl. 16 Beiakte A) erkennbar, ragen die Hofstellen sozusagen in die Bewirtschaftungsflächen hinein, so dass der Flächenkomplex sowohl an seiner nach Nord-Osten gerichteten Längsseite als auch an seiner nach Süd-Westen gerichteten Längsseite nicht durchgängig bis zur Landesstraße bewirtschaftet werden kann.

42

Diese auffälligen Merkmale des vom Kläger bewirtschafteten Flächenkomplex finden sich bei dem in der Betriebskarte (Luftbild) markierten Flächenkomplex der im GFN angemeldeten Schläge 2 bis 4 gerade nicht. Er liegt weder an der Landesstraße 47 noch liegt er zwischen zwei Hofstellen. Auch die auffällige Formung des Flächenkomplexes nach Süden hin fehlt. Es fällt daher für den mit den vom Kläger bewirtschafteten Flächen vertrauten Betrachter erkennbar auf, dass die - für die Bewirtschaftung ungünstige - Formung sich bei den angemeldeten Flächen (Schläge 2 bis 4) nicht wiederfindet. Vielmehr stoßen die nach Nord-Osten, und Süd-Westen gerichteten Längsseiten dieses Flächenkomplexes auf dessen nach Süd-Osten gerichtete Längsseite und vermittelt eine mehr oder weniger rechteckige Formung des Flächenkomplexes an dessen süd-östlichen Ende.

43

Außerdem ist in besonderer Weise die unterschiedliche Lage der Flächenkomplexe im Bereich des F. moores auffällig. Das Gebiet des F. moores liegt zwischen den Ortsteilen F. feld und F. twist der Gemeinde G.. Dieses Gebiet wird durch die von Südwesten noch Nordosten verlaufende Landesstraße 47 geteilt. Nach Norden hin wird das Gebiet durch das H. Moor (Abtorfungsfläche) begrenzt; dieses wies nach Süden hin einen im Wesentlichen geraden Grenzverlauf auf; im süd-östlichen Bereich dieser Fläche findet sich eine bewaldete Fläche zur Größe von rd. 30 ha ("Die oberste Torfkuhle"). Sowohl die Abtorfungsfläche des H. Moores als auch die bewaldete Fläche grenzen sich auf der Luftbildkarte auffällig von dem Bereich des F. moores ab, u.a. weil dort mangels landwirtschaftlicher Nutzung keine Feldblöcke verzeichnet sind. Die Hofstelle des Vaters des Klägers liegt nahe des nord-östlichen Endes des Gebietes F. moor zwischen der Landesstraße und der bewaldeten Fläche. So liegt der vom Kläger bewirtschaftete Feldblock E. 0160 nur rd. 100 m von der bewaldeten Fläche entfernt.

44

Der vom Kläger angemeldete Flächenkomplex im F. moor liegt hiervon weiter entfernt inmitten in der Feldmark (rd. 1 km von der bewaldeten Flächen entfernt) und nicht wie die Hofstelle des Vaters des Klägers in nordöstlicher Randlage des Gebietes nahe des Ortsteils F. feld. Der Kläger kann sich nicht mit der Erklärung entlasten, für seinen Vater habe sich die Zuordnung der Feldblöcke deshalb schwierig gestaltet, weil die Hofstelle auf dem Bildschirm "nicht erkennbar gewesen" sei. Unabhängig davon, dass dieser Einwand nur einen von mehreren auf die Unrichtigkeit der Antragsangaben hindeutenden Hinweise betrifft, vermag dieser Umstand schützenswertes Vertrauen nicht zu begründen, vielmehr ergibt sich hieraus die Notwendigkeit, die Antragsangaben auf ihre Richtigkeit eingehend zu überprüfen. Ebenso wenig greift der Einwand des Klägers durch, für die Feldblöcke bei der Hofstelle seines Vaters seien keine Feldblock-Nummern vergeben worden. Die dem Antrag beizugebenden Betriebskarten (Luftbildkarten) werden anhand der angegebenen Feldblöcke erstellt, mit der Folge, dass auf der Betriebskarte Bl. 13 Beiakte A die Hofstelle des Vaters nicht dargestellt ist. Indes zeigt die Betriebskarte Bl. 16 Beiakte A, welche die Hofstelle des Vaters des Klägers zeigt, dass die Feldblöcke E. 0142, - 0143, - 0150 und - 0160 sehr wohl erfasst und entsprechende FLIK vergeben waren.

45

Wer derart zahlreiche und auffällige Hinweise, die auf die Fehlerhaftigkeit der Antragsangaben hindeuten, missachtet, der stellt bei der Antragstellung einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht an. Dies kann vorliegend nur dahin verstanden werden, dass der für den Kläger handelnde Vater bei der Abgabe des Antrags die Eintragungen auf der Luftbildkarte, insbesondere Lage und Form der angemeldeten Flächen nicht nachvollzogen hat. Hiernach spricht angesichts dessen, dass die angemeldeten Flächen denen vom Vater bereits im Beteiligungsverfahren 2004 angeführten Flächen entsprechen, Überwiegendes dafür, dass der Vater des Klägers bei der Beantragung allein auf die Richtigkeit der Feldblockangaben in diesem Beteiligungsverfahren vertraut und deshalb auf eine nähere Überprüfung anhand der Luftbildkarte verzichtet hat.

46

Unerheblich ist insoweit, dass der herangezogene Berater der Landwirtschaftskammer die Eintragungen in dem Antragsvordruck vorgenommen haben soll. Rühren die Eintragungen in dem Antrag - wie hier - nicht unmittelbar vom Antragsteller her, so ist dieser gehalten, anlässlich der Unterzeichnung des Antrags besonders auf die Ausfüllung der betreffenden Passagen zu achten. Dies gilt erst recht, wenn sich - wie hier - die Feststellung der richtigen Lage der Feldblöcke deshalb schwierig gestaltet und mit Unsicherheiten behaftet war, weil wesentliche Orientierungspunkte (hier die Hofstelle des Vaters des Klägers) nicht erkennbar waren. Wenn ein Antragsteller dies unterlässt und (allein auf Richtigkeit der Eintragungen seines Beraters vertrauend) auf eine Endkontrolle des ausgefüllten Antragsvordrucks im Wesentlichen verzichtet, so hat er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße verletzt; ihm selbst ist dann eine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 2011 - 10 LB 162/10 -, a.a.O. und vom 13. März 2012 - 10 LB 96/10 -, [...]). Es liegen hier keine besonderen Umstände vor, die den Kläger berechtigten, auf eine solche Überprüfung zu verzichten.

47

bb.

Daneben scheidet eine Berichtigung des Sammelantrags zugunsten des Klägers nach Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auch deshalb aus, weil der geltend gemachte Irrtum nicht offensichtlich ist.

48

Ein Irrtum nach dieser Vorschrift ist offensichtlich, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten ohne Weiteres zweifelsfrei ergibt (BVerwG, Urteile vom 26. August 2009 und 27. September 2012, a.a.O.). Die Offensichtlichkeit eines Irrtums kann sich unmittelbar aus dem Antrag und den hierzu vorgelegten Nachweisen, aber auch aus anderen objektiven Umständen ergeben, die mit diesem Vorgang in Verbindung stehen. Der Antrag des Klägers auf Gewährung einer Betriebsprämie ist in diesem Sinne nicht offensichtlich fehlerhaft. Dass die Eintragungen des Klägers zu den Schlägen 2 bis 4 im GFN und in der Luftbildkarte fehlerhaft waren, lässt sich dem Antrag und den diesem beigegebenen Unterlagen nicht entnehmen. So deuten die Angaben des Klägers im Sammelantrag nebst Anlagen nicht deshalb auf ihre Unrichtigkeit hin, weil sie in sich widersprüchlich wären. Eine Kohärenzkontrolle des Antrags hat die Unrichtigkeit nicht aufzuzeigen vermocht. Auch andere Umstände, die mit dem Vorgang der Antragstellung in Verbindung standen, zeigen nicht zweifelsfrei auf, dass die Angaben im GFN und die Eintragungen in der Betriebskarte zu den Schlägen 2 bis 4 fehlerhaft sind. Dies bestätigt auch die Tatsache, dass die Beklagte den ebenfalls zu Unrecht anmeldeten Schlag 3 (FLIK E. 0120) zur Größe von 1,25 ha der Festsetzung der Zahlungsansprüche zugunsten des Klägers ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Vielmehr ist die Unrichtigkeit der Angaben des Klägers zu den Schlägen 2 und 4 nur deshalb aufgefallen, weil andere Betriebsinhaber diese Flächen ebenfalls mit Blick auf die Gewährung einer Betriebsprämie angemeldet haben und aus diesem Grunde es zu Überbeantragungen dieser Flächen gekommen ist. Dies ist aber Ergebnis der Verwaltungskontrolle durch die Beklagte, um Unregelmäßigkeiten bei der Antragstellung aufzudecken. Die Verwaltungskontrolle zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten steht aber nicht mehr in Verbindung zur Antragstellung durch den Kläger selbst.

49

d.

Der Einwand des Klägers, die Unrichtigkeit der Antragsangaben lägen nicht nur in seinem Verantwortungsbereich, weil u.a. der Berater der Beklagten die teilweise falschen Flächen eingetragen und die Beklagte keine geeigneten Hilfsmittel mitgegeben habe, um einen fehlerfreien Antrag zu erstellen, vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Nach Art. 68 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden die in Kapitel I der Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Beide (alternativ geltenden) Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zum einen hat der Kläger nicht sachlich richtige Angaben vorgelegt. Zum anderen tritt den Kläger - wie zuvor im Einzelnen dargelegt - hieran eine Schuld. Der Kläger kann sich nicht mit Hinweis auf das Handeln des Beraters I. exkulpieren. In der Rechtsprechung des Senats in anerkannt, dass ein Antragsteller ohne Schuld im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 handelt, wenn die Bewilligungsstelle einen Vertrauenstatbestand derart geschaffen hat, dass der Antragsteller nicht mit einer Sanktionierung hat rechnen müssen (Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2007 - 10 LA 69/05 -, AUR 2007, 423, und vom 15. August 2012 - 10 LA 158/11 -, n.v.). Hieraus folgt indes nicht, dass die dem Kläger obliegenden Sorgfalts- und Überprüfungspflichten bei der Antragstellung auf Agrarförderung entfallen, weil er sich im Vorfeld der Antragstellung gegen Entgelt von der Beklagten hat beraten und beim Ausfüllen des Antrags hat helfen lassen. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass der Berater I. in schuldhafter Weise eine fehlerhafte Beratung oder Hilfestellung vorgenommen hätte, führte dies nicht dazu, dass der Kläger den ihm obliegenden Verpflichtungen nachgekommen wäre. Denn das Verschulden einer Hilfsperson hat der Antragsteller im Antragsverfahren wie eigenes Verschulden zu vertreten (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2012, a.a.O.), und zwar unabhängig davon, ob die Hilfsperson ohne oder gegen Entgelt die Beratungs-/Hilfeleistung erbracht hat. Nur wenn im Rahmen des Antragsverfahrens selbst Bedienstete der Bewilligungsbehörde fehlerhafte Erklärungen oder Hinweise gegeben haben, sind solche Erklärungen der Bewilligungsbehörde zuzurechnen (Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2007 und 15. August 2012, a.a.O.). Dies kann hier nicht festgestellt werden. Aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt sich nicht, dass der Berater I. der Landwirtschaftskammer Hannover für die Bewilligungsstelle bei der Antragsannahme oder der späteren Verwaltungskontrolle gegenüber dem Kläger fehlerhafte Erklärungen oder Hinweise gegeben hat. Unabhängig davon beruht die Fehlerhaftigkeit der Angaben zu den Feldblöcken im Sammelantrag 2005 nicht auf Erklärungen oder Hinweisen des Beraters. Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass der Berater selbst keine Kenntnis von Lage, Größe und Form der vom Kläger in 2005 landwirtschaftlich genutzten Flächen hatte. Die den Eintragungen zugrunde liegenden Informationen über Lage, Größe und Form der betreffenden Flächen haben allein vom Vater des Klägers stammen können, der von diesem für das Antragsverfahren bevollmächtigt worden ist.

50

Auch kann sich der Kläger nicht auf Art. 68 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 berufen. Nach dieser Vorschrift finden die in Kapitel I der Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über die Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Diese Voraussetzungen für die Nichtanwendung der vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse liegen nicht vor, weil die Angaben des Klägers im August 2005 im Rahmen des sog. Feldblockabgleichs erst erfolgt sind, nachdem die Beklagten den Kläger auf Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Antragsangaben zu den bewirtschafteten Flächen hingewiesen hatte. Im Übrigen sind auch die nachgebesserten Angaben in Teilen grob fehlerhaft.

51

2.

Der Kläger kann nicht die Aufhebung des durch Bescheid der Beklagten vom 1. März 2005 verfügten weiteren Ausschlusses von der Beihilfegewährung in Höhe von 678,30 EUR beanspruchen; mangels Rechtsverletzung ist die dagegen erhobene Anfechtungsklage unbegründet.

52

Rechtliche Grundlage des Ausschlusses von der Beihilfegewährung ist Art. 51 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Nach dieser Vorschrift ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Flächen und der nach Art. 50 Abs. 3 bis 5 der Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen, sofern die Differenz in Bezug auf die ermittelte Gesamtfläche, für die ein Sammelantrag auf Beihilfegewährung gestellt wird, die angegebene Fläche um über 50 % über der gemäß der Art. 50 Abs. 3 bis 5 der Verordnung ermittelten Fläche liegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Differenz zwischen der ermittelte Gesamtfläche, für die der Kläger eine Betriebsprämie für das Jahr 2005 beantragte, mit 4,2 ha und der vom Kläger angemeldeten Gesamtfläche mit 12,25 ha beträgt 8,05 ha, mithin 191,67 % der ermittelten Gesamtfläche.

53

Aufgrund dieser Differenz war der Kläger ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrages von 802,99 EUR auszuschließen. Dieser Betrag entspricht der Betriebsprämie, die dem Kläger für die angemeldete, aber nicht ermittelte Fläche zur Größe von 8,05 ha gewährt worden wäre. Der verfügte Ausschluss mit 678,30 EUR geht über die gesetzliche Grenze nicht hinaus, so dass hierdurch die Rechte des Klägers nicht verletzt werden.

54

Dem Ausschluss des Klägers von der Beihilfegewährung für ein weiteres Mal steht Art. 68 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - wie bereits zuvor im Einzelnen ausgeführt - nicht entgegen; hierauf nimmt der Senat Bezug.

55

3.

Schließlich ist die durch Bescheid der Beklagten vom 14. März 2007 verfügte Rücknahme der Auszahlungsmitteilung über die Teilzahlung der Betriebsprämie 2005 und die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 444,72 EUR rechtmäßig; die dagegen erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet.

56

a.

Die Rücknahme der Auszahlungsmitteilung der Landwirtschaftskammer Hannover vom 28. Dezember 2005 beruht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Bekanntmachung der Neufassung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), im Folgenden: MOG. Nach dieser Vorschrift sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 des Gesetzes, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei der Betriebsprämie nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 handelt es sich um eine Direktzahlung, die den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 unterliegt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG). Der Bescheid der Landwirtschaftskammer Hannover vom 28. Dezember 2005 über die Gewährung einer Teilzahlung auf die Betriebsprämie 2005 ist rechtswidrig, weil dem Kläger eine Betriebsprämie für das Antragsjahr nicht gewährt werden konnte; insoweit verweist der Senat auf seine obigen Ausführungen unter 1.

57

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen:

58

Nach nationalem Recht stellt das Nichtvorliegen der in Art. 73 Abs. 4 UAbs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 normierten Ausnahme von der gemeinschaftsrechtlich geregelten Rückzahlungsverpflichtung bereits eine Voraussetzung für die Rücknahme des der Gewährung der Beihilfe zugrunde liegenden Verwaltungsakts gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG dar. So ist die Verpflichtung zur Rücknahme einer rechtswidrigen Begünstigung durch Regelungen des Vertrauensschutzes des Begünstigten eingeschränkt (Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - 10 LB 8/12 -, [...]).

59

Indes steht Art. 73 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Rücknahme des Bescheides vom 28. Dezember 2005 nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung gilt die Verpflichtung zur Rückzahlungen nach Art. 73 Abs. 1 der Verordnung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Anmeldung der Schläge 2 bis 4 in dem GFN vom Mai 2005 ist nicht auf einen Irrtum der zuständigen Bewilligungsstelle oder einer anderen Behörde zurückzuführen. Nach diesem Merkmal soll die Rückzahlungsverpflichtung entfallen, sofern die zu Unrecht erfolgte Zahlung auf einem Irrtum beruht, welcher der Sphäre der Bewilligungsbehörde oder einer anderen mit der Angelegenheit befassten Behörde zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2012, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Februar 2008 - 8 A 11153/07 -, NVwZ-RR 2008, 530). Es genügt deshalb für das Vorliegen eines Irrtums der Behörde nicht, allein eine Abweichung des "Falschen" vom "Richtigen" festzustellen.

60

Hier ist der Irrtum, der zur Teilzahlung der Betriebsprämie 2005 an den Kläger führte, nicht staatlichen Stellen, sondern der Sphäre des Klägers zuzuordnen. Die unrichtigen Antragsangaben zu den Schlägen 2 bis 4 im GFN beruhen auf den Angaben des bevollmächtigten Vertreters des Klägers. Der dagegen erhobene Einwand des Klägers, die Unrichtigkeit der Angaben im Antrag vom Mai 2005 seien auch auf den Berater I. zurückzuführen, greift nicht durch. Zur Identifikation von Feldblöcken ist der Berater, der keine eigenen Kenntnisse von den landwirtschaftlichen Nutzflächen des Betriebs hat, auf nähere Angaben des Antragstellers angewiesen. Beruhen die unrichtigen Angaben zu Feldblöcken auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers gegenüber dem Berater, vermag dies einen Irrtum der betreffenden Behörde nicht zu begründen. So liegt es hier. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass der Berater I. abweichend von den zugrunde liegenden Angaben des Vaters des Klägers Eintragungen vorgenommen hat, die zur Fehlerhaftigkeit der Antragsangaben geführt haben.

61

Unabhängig davon entfällt die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge nach Art. 73 Abs. 4 UAbs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nur dann, wenn der Irrtum vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Auch diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Unrichtigkeit der Angaben im GFN vom Mai 2005 zu den Schlägen 2 bis 4 drängte sich einem sorgfältigen Antragsteller anhand der Antragsangaben und der Kennzeichnung der Schläge in der Betriebskarte (Luftbildkarte) auf. Der Senat hat zuvor im Einzelnen dargelegt, dass der Kläger selbst Sorgfalts- und Überprüfungspflichten bei der Antragstellung grob fahrlässig verletzt hat. Die dem zugrunde liegenden Umstände zeigen zugleich auf, dass der Kläger den zur Teilzahlung führenden Irrtum billigerweise hätte erkennen können.

62

Der Kläger kann nicht geltend machen, die Rücknahme der Auszahlungsmitteilung verstoße gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG. Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den Vertrauensschutz im Falle von Rückforderungen zu Unrecht gezahlter Beträge (Art. 73 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sind abschließend (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 - 10 LA 295/08 -, n.v.; Bay. VGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - 10 B 08.2522 -, RdL 2010, 133 und Beschluss vom 17. Juli 2008 - 19 ZB 08.1232 -, [...]; vgl. zu Art. 14 Abs. 4 und 5 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92BVerwG, Beschluss vom 29. März 2005 - BVerwG 3 B 117.04 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 112 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2004 - 10 S 557/04 -, AUR 2005, 204 [VGH Baden-Württemberg 22.06.2004 - 10 S 557/04]; zu Art. 49 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - 10 LB 8/12 -, a.a.O. und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Februar 2008, a.a.O.). Für nationale Bestimmungen ist daneben kein Raum. Diese Auslegung wird durch den 72. Erwägungsgrund der Verordnung gestützt. Darin wird ausgeführt, dass für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen sich der Betroffene auf den Grundsatz des guten Glaubens berufen kann, um eine einheitliche Anwendung dieses Grundsatzes in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten.

63

Unabhängig davon kann sich der Kläger nicht auf schützenswertes Vertrauen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG berufen, denn er hat den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG).

64

b.

Die Rückforderung der aufgrund des Bescheids vom 28. Dezember 2005 gewährten Teilzahlung der Betriebsprämie 2005 stützt sich auf § 10 Abs. 2 MOG und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.