Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.12.2012, Az.: 10 LB 191/11

Anforderungen an die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art. 19 VO Nr. 796/2004/EG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.12.2012
Aktenzeichen
10 LB 191/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 31949
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:1220.10LB191.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 27.09.2010 - AZ: 12 A 4993/06

Fundstelle

  • AUR 2013, 112-116

Amtlicher Leitsatz

Zu den Anforderungen an die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums im Sinne des Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt für das Antragsjahr 2005 eine Betriebsprämie und wendet sich gegen die Rückforderung einer hierauf gewährten Teilzahlung.

2

Sie ist seit 2005 im Nebenerwerb Landwirtin. Ihr Lebensgefährte, der erstinstanzliche Zeuge B. C., betrieb bis 2004 Landwirtschaft. Seine bis dahin von ihm bewirtschafteten Eigen- und Pachtflächen nahm die Klägerin mit weiteren landwirtschaftlich genutzten Eigen- und Pachtflächen in die Bewirtschaftung. Der mit den Flächen vertraute Zeuge C. stellte für die Klägerin am 24. Mai 2005 einen Antrag auf Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie Sammelantrag Agrarförderung und Agrar-Umweltmaßnahmen 2005. Dazu wandte er sich an einen Berater der Landwirtschaftskammer Weser-Ems (Landwirtschaftsamt Ostfriesland), der beim Ausfüllen des Antragsformulars half. Dabei wurde in den dem Antrag beigegebenen Gesamtflächen- und Nutzungsnachweis (GFN) als Schlag 6 der Feldblock mit dem Flächenidentifikator (FLIK) DENILI D. 092 zur Größe von 1,47 ha statt des von der Klägerin tatsächlich bewirtschafteten benachbarten Feldblocks DENILI D. 098 zur Größe von 0,97 eingetragen; in der Betriebskarte (Luftbildkarte) wurde der angemeldeten Schlag mit der vorgenannten Schlagnummer gekennzeichnet. Außerdem wurde im GFN der Feldblock DENILI D. 095 zur Größe von 0,91 ha als Schlag 7 statt des benachbarten und von der Klägerin bewirtschafteten Feldblocks DENILI D. 096 zur Größe von 0,3 ha angegeben; in der Luftbildkarte wurde der Feldblock DENILI D. 0097 als Schlag 7 gekennzeichnet.

3

Die Landwirtschaftskammer Hannover wies die Klägerin im sog. Feldblockabgleich 2005 darauf hin, dass die als Schläge 6 und 7 angemeldeten Feldblöcke auch von anderen Betriebsinhabern beantragt worden seien. Daraufhin korrigierte die Klägerin unter dem 17. August 2005 ihre Angaben zu den Schlägen 6 und 7 hinsichtlich FLIK und beantragter Schlaggröße zutreffend. Die Landwirtschaftskammer Hannover gewährte der Klägerin durch Bescheid vom 28. Dezember 2005 eine Teilzahlung auf die Betriebsprämie für das Jahr 2005 in Höhe von 799,28 EUR. Die Beklagte als Funktionsnachfolgerin der Landwirtschaftskammer Hannover setzte durch Bescheid vom 7. April 2006 zugunsten der Klägerin 0,99 Zahlungsansprüche zum Wert von je 255,12 EUR/ha und 11,34 Zahlungsansprüche zum Wert von je 99,75 EUR/ha fest.

4

Nach Anhörung der Klägerin lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 12. Oktober 2006 die Gewährung einer Betriebsprämie für das Antragsjahr 2005 ab, nahm den Bescheid über die Teilzahlung vom 28. Dezember 2005 zurück und forderte von der Klägerin die Rückzahlung des Teilzahlungsbetrages. Zur Begründung führte sie aus: Der Antrag sei abzulehnen, weil die Differenz zwischen der beantragten und der ermittelten Fläche über 20% der ermittelten Fläche liege. Denn die Flächen der Schläge 6 und 7 seien von den beantragten beihilfefähigen Flächen abzuziehen. Die Abweichung betrage deshalb 2,38 ha; dies entspreche 21,33% der ermittelten Flächen von 11,16 ha. Der Teilzahlungsbescheid vom 28. Dezember 2005 sei rechtswidrig und deshalb zurückzunehmen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Beihilfe lägen aus den vorgenannten Gründen nicht vor. Infolgedessen habe die Klägerin den zu Unrecht gezahlten Betrag zurückzuzahlen. Das Vertrauen auf den Bestand des Auszahlungsbescheides sei nicht schutzwürdig.

5

Die Klägerin hat am 13. November 2006 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Beklagte sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Bei der Antragstellung habe ihr Verfahrensbevollmächtigter anhand der Flurkarte, die auf dem Monitor des Sachbearbeiters abgebildet gewesen sei, diejenigen Flächen benannt, die sie - die Klägerin - bewirtschaftet habe. Der Sachbearbeiter habe dann die Flächen in das Programm übernommen und sich dabei offensichtlich vertan. Nicht sie, sondern der Sachbearbeiter der Beklagten habe die Angaben falsch aufgenommen.

6

Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Oktober 2006 zu verpflichten, ihr eine Betriebsprämie für das Jahr 2005 in Höhe von 1.081,52 EUR gewähren.

7

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Das Verwaltungsgericht hat zu den Umständen bei der Antragstellung auf Festsetzung der Zahlungsansprüche und Gewährung einer Betriebsprämie für das Jahr 2005 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. C. und E. F.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift des Erörterungstermins der Berichterstatterin vom 8. September 2010 Bezug genommen.

9

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die für das Jahr 2005 beantragte Betriebsprämie unter Berücksichtigung der Feldblöcke D. 0098 und D. 0096 zur Größe von 1,27 ha statt der Feldblöcke D. 0092 und D. 0095 zur Größe von 2,38 ha zu bewilligen, und den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig und verletzte die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin habe trotz des unstreitig fehlerhaft gestellten Antrags Anspruch auf die von ihr beantragte Betriebsprämie. Die Beklagte habe das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums zu Unrecht verneint. Die Falschangaben, so sie dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin zuzurechnen seien, seien von diesem im guten Glauben gemacht worden, es handele sich um die von der Klägerin bewirtschafteten Schläge 6 und 7, bzw. habe er die Angaben in diesem Glauben "unterschrieben". Die falschen Angaben hätten auf einem Versehen beruht. Die Betriebskarte für das Jahr 2005 enthalte hinsichtlich der Schläge 6 und 7 ungenaue bzw. mehrdeutige Eintragungen. Deshalb seien bei der Antragstellung die falschen Feldblocknummern für die Flächen dieser Schläge infolge von Lesefehlern bzw. von irrtümlich falschen Zuordnungen von Feldblocknummern zu Flächen angegeben worden. Es könne offen bleiben, ob es sich dabei um ein Versehen des Bevollmächtigten der Klägerin bei der Bezeichnung der Flächen am PC, beim Ablesen der Feldblocknummern oder beim Eintragen in den GFN gehandelt habe. Denn selbst wenn ein Versehen des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin anzunehmen wäre, sei dieses als offensichtlicher Fehler zu qualifizieren. Dem stehe nicht entgegen, dass die "im PC ebenfalls ausgeworfenen Größenangaben" der betreffenden Schläge erheblich von deren tatsächlichen Größen abwichen. Denn der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin habe glaubhaft angegeben, er habe bei der Antragstellung mit dem Berater nur "die richtigen Feldblocknummer" finden wollen; auf die Größenangaben habe er unter dem gegebenen Zeitdruck nicht geachtet. Es handele sich hierbei um einen Folgefehler. Dass die Klägerin bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter darüber hinaus gutgläubig gehandelt habe, ergebe sich aus den bereits benannten Umständen der Antragstellung. Dabei könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin bei der Unterzeichnung des Antrags die Gesamtgröße der beantragten Flächen derartig ins Auge gefallen sei, dass er bösgläubig geworden sei. Es lägen keine Anhaltspunkte für ein Wissen um die Fehlerhaftigkeit der Angaben oder gar für eine Betrugsabsicht vor.

10

Gegen das Urteil führt die Beklagte die vom Senat durch Beschluss vom 15. November 2011 nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassene Berufung. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums nach Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lägen nicht vor. Ein offensichtlicher Irrtum sei nicht schon dann anzunehmen, wenn ein Antragsteller ohne Betrugsabsicht einen Fehler gemacht habe. Der Klägerin sei kein relevanter Irrtum unterlaufen, sondern sie habe ihre Überprüfungs- und Sorgfaltspflichten erheblich verletzt, indem ihr Verfahrensbevollmächtigter in grob fahrlässiger Weise falsche Angaben gemacht habe. Er habe eingeräumt, bei der Antragstellung nicht auf die Größen der Flächen geachtet zu haben. Ferner wichen die betreffenden Flächen in Größe, Form und Lage erheblich voneinander ab. Offensichtlich sei die Richtigkeit der Antragsangaben nicht überprüft worden, so dass letztlich Angaben ins Blaue hinein gemacht worden seien. Der Irrtum sei auch nicht offensichtlich.

11

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

12

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

13

Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Beklagte könne sie wegen einer fehlerhaften Beratung nicht lediglich auf mögliche vertragliche Schadensersatzansprüche verweisen. Es sei deshalb nicht erheblich, in welchem rechtlichen Verhältnis der Berater zur Beklagten gestanden habe. Hier komme es auf den äußeren Anschein an.

14

Die Beteiligten sind zu der Absicht des Senats angehört worden, nach § 130a VwGO der Berufung der Beklagten durch Beschluss stattzugeben.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

16

Der Senat trifft diese Entscheidung durch Beschluss, weil er die zulässige Berufung der Beklagten einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO).

17

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2006 ist rechtmäßig.

18

1.

Zu Recht hat die Beklagte gegenüber der Klägerin die Gewährung einer Betriebsprämie für das Jahr 2005 abgelehnt; die dagegen erhobene Verpflichtungsklage ist unbegründet.

19

a.

Der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Betriebsprämie für das Antragsjahr 2005 beurteilt sich nach Art. 63 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für die Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. Nr. 1 270 S. 1) in der für das Antragsjahr 2005 geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 118/2005 des Rates vom 26. Januar 2005 (ABl. Nr. 1 24 S. 15) - in Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Nach der letztgenannten Vorschrift werden Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der - angemeldeten - Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gezahlt. Gemäß Art. 44 Abs. 1 der Verordnung gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einen Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags. Eine "beihilfefähige Fläche" im Sinne des Art. 44 Abs. 2 der Verordnung ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland (Art. 2 Buchst. a Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004) oder Dauergrünland (Art. 2 Buchst. e Verordnung (EG) Nr. 795/2004 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004) genutzt wird, ausgenommen Dauerkulturen (Art. 2 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 795/2004), Wälder oder nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten (Art. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003) genutzte Flächen; hierzu zählen ferner unter eine vorübergehende Stilllegungsverpflichtung fallende Flächen (Art. 44 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung).

20

b.

Indes entfällt der geltend gemachte Anspruch nach Art. 51 Abs. 1 UAbs. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. Nr. 1 141 S. 18) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1954/2005 der Kommission vom 29. November 2005 (ABl. Nr. 1 314 S. 10) - im Folgendem: Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Nach dieser Vorschrift wird keine flächenbezogene Beihilfe gewährt, wenn die festgestellte Differenz zwischen angemeldeter und ermittelter Fläche im Sinne des Art. 51 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung über 20% der ermittelten Fläche liegt. Das ist hier der Fall.

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Die Differenz zwischen angemeldeten Flächen und ermittelten Flächen beträgt 2,38 ha, mithin 21,33 v.H. der ermittelten Fläche von 11,16 ha. Die Klägerin meldete für die Gewährung der Betriebsprämie nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entsprechend der Vorgabe des Art. 44 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung Flächen zur Größe von zusammen 13,54 ha an (die Fläche des Schlags 14 zur Größe von 1,17 ha hat die Klägerin bereits nach ihrem Antrag nicht mit Zahlungsansprüchen aktiviert).

22

Hingegen können allenfalls 11,16 ha als ermittelte Flächen festgestellt werden. Ermittelte Fläche ist nach Art. 2 Abs. 22 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 die Fläche, die alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten. Die von der Klägerin mit ihrem Sammelantrags 2005 im GFN angemeldeten Schläge 6 und 7 genügen diesen Anforderungen nicht. Zu diesen Anforderungen zählt die in Art. 63 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geregelte Voraussetzung. Hiernach ist eine beihilfefähige Fläche jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen. Bei den im Sammelantrag 2005 angeführten Schlägen 6 und 7 handelte es sich nicht um Flächen des Betriebs der Klägerin, die diese im Jahr 2005 landwirtschaftlich nutzte.

23

c.

Dieser Mangel kann nicht im Wege der Berichtigung eines offensichtlichen Irrtums nach Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 geheilt werden.

24

Nach dieser Vorschrift kann unbeschadet der Art. 11 bis 18 der Verordnung ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt. Jedoch handelt es sich bei den fehlerhaften Eintragungen der Schläge 6 und 7 im GFN des Sammelantrags 2005 nicht um offensichtliche Irrtümer.

25

aa.

Der Irrtumsbegriff des Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 enthält eine objektive Komponente, die in der Abweichung des irrtümlich "Falschen" (einschließlich des Unvollständigen) von einem "Richtigen" besteht, und eine subjektive Komponente, die sich auf die Kenntnis und die Vorwerfbarkeit dieser Abweichung bezieht. Der genannten subjektiven Komponente ist das Erfordernis der "Gutgläubigkeit" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. August 2009 - BVerwG 3 C 15.08 - Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 10 -, Beschluss vom 3. September 2012 - BVerwG 3 B 9.12 -, [...] und Urteil vom 27. September 2012 - BVerwG 3 C 19.11 -, n.v.) zuzuordnen.

26

Gutgläubigkeit verlangt Redlichkeit. In Bezug auf das Antragsverfahren auf Agrarförderung handelt nur der Antragsteller redlich, der die mit dem Antragsverfahren verbundenen Pflichten erfüllt. Nach den Regelungen zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Agrarförderung gehört zu den Pflichten der Beihilfeempfänger, aktiv an der korrekten Durchführung der Verfahren mitzuwirken und dass die von ihm beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002 - C-63/00[Schilling und Nehring] -, Slg. 2002, I-4483, vom 28. November 2002 -C-417/00[Agrargenossenschaft Pretzsch] -, Slg. 2002, I-11053, und vom 4. Oktober 2007 - C-375/05[Geuting] -, Slg. 2007, I-7983). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die nationalen Behörden nicht verpflichtet sind, durch Kontrollen sämtliche Angaben in den eingereichten Beihilfeanträgen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und die Antragsteller auf mögliche Unregelmäßigkeiten hinzuweisen (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Mai 2002, a.a.O., Rdnr. 37; vom 28. November 2002, a.a.O. -, Rdnr. 52). Dabei ist hervorzuheben, dass sich die betreffenden Vorschriften allein an Wirtschaftsteilnehmer richten, die sich "aus freien Stücken dafür entschieden haben", eine Beihilferegelung im Bereich der Landwirtschaft in Anspruch zu nehmen. Dabei darf eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn ihr Empfänger "volle Gewähr für Redlichkeit und Zuverlässigkeit" bietet; in diesem Zusammenhang stellt eine Sanktion, die bei Nichtbeachtung dieser Anforderungen verhängt wird, eine spezifische Handhabung für die Verwaltung dar, die Bestandteil der Beihilferegelung ist und dazu dient, die ordnungsgemäße Verwaltung der öffentlichen Mittel der Union sicherzustellen (EuGH, Urteil der Großen Kammer vom 5. Juni 2012 - C-489/10[Bonda] -, NL-BzAR 2012, 284).

27

Diesen Pflichten genügt ein Betriebsinhaber nicht bereits dann, wenn er vorsätzliche Falschangaben unterlässt. Neben dem Vorsatz steht u.a. grobe Fahrlässigkeit dem guten Glauben - jedenfalls regelmäßig - entgegen (BVerwG, Beschluss vom 3. September 2012, a.a.O. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - C-354/95[National Farmers' Union u.a.] -, Slg. 1997 I-4590; Senatsurteile vom 5. Juli 2012 - 10 LB 162/10 -, AUR 2012, 190 [OVG Niedersachsen 05.07.2011 - 10 LB 162/10] und - 10 LB 172/10 -, AUR 2012, 377 [OVG Niedersachsen 05.07.2011 - 10 LB 172/10]).

28

Nach Maßgabe dessen kann die Klägerin nicht für sich in Anspruch nehmen, sie habe bei der Antragstellung - durch ihren Verfahrensbevollmächtigten - gutgläubig gehandelt. Ihr fällt ein grob fahrlässiges Verhalten zu Last, weil ihr Verfahrensbevollmächtigter die ihm obliegenden Sorgfalts- und Überprüfungspflichten in besonders schwerem Maße verletzt hat. Er hat einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Wer derart seine mit der Antragstellung verbundenen Pflichten missachtet, stellt sich innerlich gegen das Verlangen des europäischen Rechts nach einem sorgfältig ausgefüllten Antrag.

29

Bei der Angabe der Schlaggröße, die u.a für die Höhe der Betriebsprämie maßgeblich ist, handelt es sich um eine wesentliche Antragsangabe. Da sowohl der Feldblock mit dem Flächenidentifikator als auch die jeweilige Schlaggröße vom Antragsteller anzugeben sind, ergibt sich für diesen zugleich die Möglichkeit, die Richtigkeit seiner Angaben im Sinne eine Plausibilitätskontrolle zu überprüfen. Indes hat die Klägerin - durch ihren Verfahrensbevollmächtigten - "nur auf die Nummern" - gemeint ist der Flächenidentifikator der betreffenden Feldblöcke - als "das einzig Wichtige" geachtet, die eingetragenen Schlaggrößen jedoch "nicht weiter beachtet". Aufgrund der erheblichen Flächenabweichungen zwischen den tatsächlich bewirtschafteten Schlägen 6 und 7 und den fälschlicherweise beantragten angrenzenden Feldblöcken wäre die Unrichtigkeit der im Antrag angegebenen Feldblöcke ohne Weiteres aufgefallen, zumal dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin die Flächen bekannt waren. Dem kann nicht entgegenhalten werden, die Abweichung der Gesamtgröße der beantragten Flächen sei nicht derartig ins Auge gefallen, dass sie - die Klägerin und/oder ihr Verfahrensbevollmächtigter - bösgläubig geworden seien. Zum einen hätte es einem mit den Betriebsflächen der Klägerin vertrauten Betrachter ohne Weiteres auffallen müssen, dass die angemeldete Fläche um mehr als 20% - hier um rd. 2,4 ha - größer ist als die tatsächlich bewirtschaftete (und mit Zahlungsansprüchen aktivierte) Fläche. Zum anderen ist nicht allein auf die Abweichung der Gesamtgröße der beantragten Flächen, sondern maßgeblich auch auf die Abweichung der einzelnen Feldblöcke abzustellen. Denn es hat der Klägerin oblegen, für jeden Feldblock gesondert die Schlaggröße in den Antrag aufzunehmen. Für den Schlag 6 hat die Klägerin eine um mehr als 50 v. H. und für den Schlag 7 eine um mehr als 203 v. H. größere Fläche beantragt. Verzichtet ein Antragsteller aber auf die Prüfung der Richtigkeit der Eintragung hinsichtlich der Schlaggröße jedes einzelnen von ihm beantragten Feldblocks und nimmt sich damit die Möglichkeit einer (Plausibilitäts-)Kontrolle, liegt eine Verletzung der erforderlichen Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße vor.

30

Der Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhalten bei der Antragstellung rechtfertigt sich daneben daraus, dass einem mit den landwirtschaftlichen Flächen der Klägerin vertrauten Betrachter schon bei bloßer Übersicht der beigegebenen Betriebskarte (Luftbildkarte) sich mehrere Umstände geradezu aufdrängen, welche die Fehlerhaftigkeit der Angaben aufzeigen. So sind die von der Klägerin tatsächlich bewirtschafteten Schläge 6 und 7 nicht richtig in der Betriebskarte gekennzeichnet worden. Zudem weichen Lage und Form der als Schläge 6 und 7 gekennzeichneten Schläge auffällig von den tatsächlich bewirtschafteten Schlägen ab: Während der als Schlag 6 gekennzeichnete Feldblock mehr oder weniger einen rechteckigen und damit einen für die Bewirtschaftung günstigen Zuschnitt aufweist, ist der von der Klägerin tatsächlich bewirtschaftete Feldblock DENILI D. 0092 auffällig anders und für die Bewirtschaftung besonders ungünstig geformt. Die nach Westen benachbarten Grundstücke weisen erkennbar eine Bebauung auf. Dieser auffällige Umstand findet sich nicht bei dem als Schlag 6 in der Betriebskarte gekennzeichneten Feldblock. Bei dem von der Klägerin bewirtschafteten Schlag 7 handelt es sich um eine in Nord-Süd-Richtung länglich geformte Fläche, die in östlicher Randlage zur Ortschaft gelegen ist. Demgegenüber ist auf der Betriebskarte als Schlag 7 eine in Ost-West-Richtung länglich geformte Fläche gekennzeichnet. Außerdem wird wegen der bebauten Nachbargrundstücke den Eindruck vermittelt, als liege dieser Schlag noch innerhalb der Ortschaft.

31

Wer derart mehrere und auffällige Hinweise, die auf die Fehlerhaftigkeit der Antragsangaben hindeuten, missachtet, der stellt bei der Antragstellung einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht an. Dies kann nur dahin gewürdigt werden, dass der für die Klägerin handelnde Verfahrensbevollmächtigte bei der Abgabe des Antrags die Eintragungen in dem GFN - abgesehen von Eintragungen der Flächenidentifikatoren der einzelnen Schlägen - und in der Betriebskarte (Luftbildkarte) nicht nachvollzogen hat und auf eine nähere Überprüfung verzichtet hat.

32

Unerheblich ist insoweit, dass der herangezogene Berater der Landwirtschaftskammer die Eintragungen in dem Antragsvordruck vorgenommen haben soll. Rühren die Eintragungen in dem Antrag - wie hier - nicht unmittelbar vom Antragsteller her, so ist dieser gehalten, anlässlich der Unterzeichnung des Antrags besonders auf die Ausfüllung der betreffenden Passagen zu achten. Dies gilt erst recht, wenn sich - wie die Klägerin geltend macht - die Feststellung der richtigen Lage der Feldblöcke schwierig gestaltet hat und mit Unsicherheiten behaftet war. Wenn ein Antragsteller dies unterlässt und (allein auf Richtigkeit der Eintragungen seines Beraters vertrauend) auf eine Kontrolle des ausgefüllten Antragsvordrucks im Wesentlichen verzichtet, so hat er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße verletzt; ihm selbst ist dann eine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen (vgl. Senatsurteile vom 5. Juli 2011 - 10 LB 162/10 -, a.a.O. und vom 13. März 2012 - 10 LB 96/10 -, [...]). Es liegen hier keine besonderen Umstände vor, welche die Klägerin berechtigten konnten, auf eine solche Überprüfung zu verzichten.

33

bb.

Daneben scheidet eine Berichtigung des Sammelantrags zugunsten der Klägerin nach Art. 19 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 hinsichtlich des Schlags 6 (DENILI D. 0092) auch deshalb aus, weil der geltend gemachte Irrtum nicht offensichtlich ist.

34

Ein Irrtum nach dieser Vorschrift ist offensichtlich, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Erklärung oder aus den Vorgängen bei ihrer Abgabe auch für jeden Dritten ohne Weiteres zweifelsfrei ergibt (BVerwG, Urteile vom 26. August 2009 und 27. September 2012, a.a.O.). Die Offensichtlichkeit eines Irrtums kann sich unmittelbar aus dem Antrag und den hierzu vorgelegten Nachweisen, aber auch aus anderen objektiven Umständen ergeben, die mit diesem Vorgang in Verbindung stehen. Die Angaben der Klägerin zum Schlag 6 sind in diesem Sinne nicht offensichtlich fehlerhaft. Dass die Eintragungen der Klägerin zum Schlag 6 im GFN und in der Luftbildkarte fehlerhaft waren, lässt sich dem Antrag und den diesem beigegebenen Unterlagen nicht entnehmen. So deuten die Angaben der Klägerin im Sammelantrag nebst Anlagen nicht deshalb auf ihre Unrichtigkeit hin, weil sie in sich widersprüchlich wären. Eine Kohärenzkontrolle des Antrags hat die Unrichtigkeit dieser Angabe nicht aufzuzeigen vermocht. Auch andere Umstände, die mit dem Vorgang der Antragstellung in Verbindung standen, zeigen nicht zweifelsfrei auf, dass die Angaben im GFN und die Eintragung in der Betriebskarte zum Schlag 6 fehlerhaft sind. Vielmehr ist die Unrichtigkeit der Angaben der Klägerin nur deshalb aufgefallen, weil andere Betriebsinhaber diese Fläche ebenfalls mit Blick auf die Gewährung einer Betriebsprämie angemeldet haben und aus diesem Grunde es zu Überbeantragungen dieser Flächen gekommen ist. Dies ist aber Ergebnis der Verwaltungskontrolle durch die Beklagte, um Unregelmäßigkeiten bei der Antragstellung aufzudecken. Die Verwaltungskontrolle zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten steht aber nicht mehr in Verbindung zur Antragstellung durch die Klägerin selbst.

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d.

Der Einwand der Klägerin, die Unrichtigkeit der Antragsangaben liege im Verantwortungsbereich der Beklagten, weil der Berater der Beklagten die teilweise falschen Flächen eingetragen habe, vermag eine andere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Nach Art. 68 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden die in Kapitel I der Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Beide (alternativ geltenden) Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zum einen hat die Klägerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten nicht sachlich richtige Angaben vorgelegt. Zum anderen trifft die Klägerin - wie zuvor im Einzelnen dargelegt - hieran eine Schuld. Die Klägerin kann sich nicht mit Hinweis auf das Handeln des Beraters F. exkulpieren. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass ein Antragsteller ohne Schuld im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 handelt, wenn die Bewilligungsstelle einen Vertrauenstatbestand derart geschaffen hat, dass der Antragsteller nicht mit einer Sanktionierung hat rechnen müssen (Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2007 - 10 LA 69/05 -, AUR 2007, 423, und vom 15. August 2012 - 10 LA 158/11, n.v.). Hieraus folgt indes nicht, dass die der Klägerin obliegenden Sorgfalts- und Überprüfungspflichten bei der Antragstellung auf Agrarförderung entfallen, weil sie sich im Vorfeld der Antragstellung gegen Entgelt von der Beklagten hat beraten und beim Ausfüllen des Antrags hat helfen lassen. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass der Berater F. in schuldhafter Weise eine fehlerhafte Beratung oder Hilfestellung vorgenommen hätte, führte dies nicht dazu, dass die Klägerin den ihr obliegenden Verpflichtungen nachgekommen wäre. Denn das Verschulden einer Hilfsperson hat der Antragsteller im Antragsverfahren wie eigenes Verschulden zu vertreten (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2012, a.a.O.), und zwar unabhängig davon, ob die Hilfsperson ohne oder gegen Entgelt die Beratungs-/Hilfeleistung erbracht hat. Nur wenn im Rahmen des Antragsverfahrens selbst Bedienstete der Bewilligungsbehörde fehlerhafte Erklärungen oder Hinweise gegeben haben, sind solche Erklärungen der Bewilligungsbehörde zuzurechnen (Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2007 und 15. August 2012, a.a.O.). Dies kann hier nicht festgestellt werden. Aus dem Vorbringen der Beteiligten ergibt sich nicht, dass der Berater F. der Landwirtschaftskammer Weser-Ems für die Bewilligungsstelle bei der Antragsannahme oder der späteren Verwaltungskontrolle gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin fehlerhafte Erklärungen oder Hinweise gegeben hat. Unabhängig davon beruht die Fehlerhaftigkeit der Angaben zu den Feldblöcken im Sammelantrag 2005 schon nicht auf Erklärungen oder Hinweisen des Beraters. Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass der Berater selbst keine Kenntnis von Lage, Größe und Form der von der Klägerin in 2005 landwirtschaftlich genutzten Flächen hatte. Die den Eintragungen zugrunde liegenden Informationen über Lage, Größe und Form der betreffenden Flächen haben allein vom Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin stammen können, der von dieser für das Antragsverfahren bevollmächtigt worden ist.

36

Auch kann sich die Klägerin nicht auf Art. 68 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 berufen. Nach dieser Vorschrift finden die in Kapitel I der Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über die Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Diese Voraussetzungen für die Nichtanwendung der vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse liegen nicht vor, weil die Angaben der Klägerin im August 2005 im Rahmen des sog. Feldblockabgleichs erst erfolgt sind, nachdem die Beklagten die Klägerin auf Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Antragsangaben zu den bewirtschafteten Schlägen 6 und 7 hingewiesen hatte.

37

2.

Schließlich ist die durch Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2006 verfügte Rücknahme der Auszahlungsmitteilung über die Teilzahlung der Betriebsprämie 2005 und die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 799,28 EUR rechtmäßig; die dagegen erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet.

38

a.

Die Rücknahme der Auszahlungsmitteilung der Landwirtschaftskammer Hannover vom 28. Dezember 2005 beruht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Bekanntmachung der Neufassung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), im Folgenden: MOG. Nach dieser Vorschrift sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8 des Gesetzes, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei der Betriebsprämie nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 handelt es sich um eine Direktzahlung, die den Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 unterliegt (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG). Der Bescheid der Landwirtschaftskammer Hannover vom 28. Dezember 2005 über die Gewährung einer Teilzahlung auf die Betriebsprämie 2005 ist rechtswidrig, weil der Klägerin eine Betriebsprämie für das Antragsjahr nicht gewährt werden konnte; insoweit verweist der Senat auf seine obigen Ausführungen unter 1.

39

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen:

40

Nach nationalem Recht stellt das Nichtvorliegen der in Art. 73 Abs. 4 UAbs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 normierten Ausnahme von der gemeinschaftsrechtlich geregelten Rückzahlungsverpflichtung bereits eine Voraussetzung für die Rücknahme des der Gewährung der Beihilfe zugrunde liegenden Verwaltungsakts gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG dar. So ist die Verpflichtung zur Rücknahme einer rechtswidrigen Begünstigung durch Regelungen des Vertrauensschutzes des Begünstigten eingeschränkt (Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - 10 LB 8/12 -, [...]).

41

Indes steht Art. 73 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Rücknahme des Bescheides vom 28. Dezember 2005 nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung gilt die Verpflichtung zur Rückzahlungen nach Art. 73 Abs. 1 der Verordnung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Anmeldung der Schläge 6 und 7 in dem GFN vom Mai 2005 ist nicht auf einen Irrtum der zuständigen Bewilligungsstelle oder einer anderen Behörde zurückzuführen. Nach diesem Merkmal soll die Rückzahlungsverpflichtung entfallen, sofern die zu Unrecht erfolgte Zahlung auf einem Irrtum beruht, welcher der Sphäre der Bewilligungsbehörde oder einer anderen mit der Angelegenheit befassten Behörde zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2012, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Februar 2008 - 8 A 11153/07 -, NVwZ-RR 2008, 530). Es genügt deshalb für das Vorliegen eines Irrtums der Behörde nicht, allein eine Abweichung des "Falschen" vom "Richtigen" festzustellen.

42

Hier ist der Irrtum, der zur Teilzahlung der Betriebsprämie 2005 an die Klägerin führte, nicht staatlichen Stellen, sondern der Sphäre der Klägerin zuzuordnen. Die unrichtigen Antragsangaben zu den Schlägen 6 und 7 im GFN beruhen auf den Angaben des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin. Der dagegen erhobene Einwand der Klägerin, die Unrichtigkeit der Angaben im Antrag vom Mai 2005 seien auf den Berater F. zurückzuführen, greift nicht durch. Zur Identifikation von Feldblöcken ist der Berater, der keine eigenen Kenntnisse von den landwirtschaftlichen Nutzflächen des Betriebs hat, auf nähere Angaben des Antragstellers angewiesen. Beruhen die unrichtigen Angaben zu Feldblöcken auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Antragstellers gegenüber dem Berater, vermag dies einen Irrtum der betreffenden Behörde nicht zu begründen. So liegt es hier. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass der Berater F. abweichend von den zugrunde liegenden Angaben des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin Eintragungen vorgenommen hat, die zur Fehlerhaftigkeit der Antragsangaben geführt haben.

43

Unabhängig davon entfällt die Verpflichtung zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge nach Art. 73 Abs. 4 UAbs. 1 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nur dann, wenn der Irrtum vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Auch diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Unrichtigkeit der Angaben im GFN vom Mai 2005 zu den Schlägen 6 und 7 drängte sich einem sorgfältigen Antragsteller anhand der Antragsangaben und der Kennzeichnung der Schläge in der Betriebskarte (Luftbildkarte) auf. Der Senat hat zuvor im Einzelnen dargelegt, dass die Klägerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten selbst Sorgfalts- und Überprüfungspflichten bei der Antragstellung grob fahrlässig verletzt hat. Die dem zugrunde liegenden Umstände zeigen zugleich auf, dass die Klägerin den zur Teilzahlung führenden Irrtum billigerweise hätte erkennen können.

44

Die Klägerin kann nicht geltend machen, die Rücknahme der Auszahlungsmitteilung verstoße gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG. Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den Vertrauensschutz im Falle von Rückforderungen zu Unrecht gezahlter Beträge (Art. 73 Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sind abschließend (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juli 2010 - 10 LA 295/08 -, n.v.; Bay. VGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - 10 B 08.2522 -, RdL 2010, 133 und Beschluss vom 17. Juli 2008 - 19 ZB 08.1232 -, [...]; vgl. zu Art. 14 Abs. 4 und 5 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92BVerwG, Beschluss vom 29. März 2005 - BVerwG 3 B 117.04 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 112 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2004 - 10 S 557/04 -, AUR 2005, 204 [VGH Baden-Württemberg 22.06.2004 - 10 S 557/04]; zu Art. 49 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - 10 LB 8/12 -, a.a.O. und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Februar 2008, a.a.O.). Für nationale Bestimmungen ist daneben kein Raum. Diese Auslegung wird durch den 72. Erwägungsgrund der Verordnung gestützt. Darin wird ausgeführt, dass für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen sich der Betroffene auf den Grundsatz des guten Glaubens berufen kann, um eine einheitliche Anwendung dieses Grundsatzes in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten.

45

Unabhängig davon kann sich die Klägerin nicht auf schützenswertes Vertrauen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG berufen, denn sie hat den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt, die in wesentlicher Beziehung unrichtig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG).

46

b.

Die Rückforderung der aufgrund des Bescheids vom 28. Dezember 2005 gewährten Teilzahlung der Betriebsprämie 2005 stützt sich auf § 10 Abs. 2 MOG und unterliegt nach dem Vorstehenden keinen rechtlichen Bedenken.