Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 19.09.2018, Az.: 1 A 95/17

Agrarumweltmaßnahme; Berichtigung; bewusste Fahrlässigkeit; ELER; guter Glauben; gutgläubig; offensichtlicher Irrtum; präsente Erkenntnisse; redlich; Vor-Ort-Kontrolle; Zuwendung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
19.09.2018
Aktenzeichen
1 A 95/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2018, 74237
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Soweit sich aus der inhaltlichen Gestaltung des von der Behörde vorgegebenen Antragsformulars oder PC-Antragsprogramms Unklarheiten oder Unvollständigkeiten des Antrags ergeben, insbesondere aufgrund vorgegebener Auswahlmöglichkeiten, gehen diese zu Lasten der Behörde.

Bei der Prüfung, ob ein Irrtum des Antragstellers offensichtlich im Sinne des Art. 4 Del. VO (EU) Nr. 809/2014 ist, hat die Behörde bei Anträgen auf Auszahlung einer Zuwendung für eine Agrarumweltmaßnahme die Angaben des Betroffenen in dessen Antrag auf Teilnahme an dieser Maßnahme mitzuberücksichtigen. Eine Agrarumweltmaßnahme im Sinne der VO (EU) Nr. 1305/2013 stellt eine einzelne, über einen bestimmten Verpflichtungszeitraum gehende Maßnahme dar, die einheitlich zu betrachten ist.

Bei der Prüfung der Offensichtlichkeit des Irrtums kann die Behörde im jeweiligen Antragsverfahren gewonnene präsente Erkenntnisse nicht unberücksichtigt lassen. Ein Ausblenden solcher Erkenntnisse verlangt Art. 4 Unterabsatz 2 Del. VO (EU) Nr. 809/2014 nicht.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Auszahlung der Zuwendung für die Teilnahme an einer Agrarumweltmaßnahme nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Niedersächsische und Bremer Agrarumweltmaßnahmen (NiB-AUM) für das Antragsjahr 2016.

Er bewirtschaftet einen circa 20 ha umfassenden landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb in A-Stadt. Am 14. Mai 2014 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Teilnahme an dem Programm „Agrarumweltmaßnahmen 2014“ für die Fördermaßnahme „BS1“ (Einjährige Blühstreifen - BS12 Strukturreicher Blühstreifen), mit der weiteren Angabe „Mindestfläche BS1.2 2,00 ha“, für eine Fläche zur Größe von 2 ha für den Verpflichtungszeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2019.

Mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Zuwendung in Höhe von jährlich maximal 1.750,- EUR für die Teilnahme an der Maßnahme „BS 1 einjährige Blühstreifen“. Zugleich wies sie darauf hin, dass sich der Zuwendungsbetrag in den Auszahlungsjahren um 100 EUR/ha erhöhen könne, soweit eine Beteiligung des Imkerverbandes bzw. der zuständigen unteren Naturschutzbehörde nachgewiesen werde. Außerdem merkte die Beklagte an, dass die derzeitige Berechnung der bewilligten Flächen bzw. Mengen und die Berechnung der Höhe der Zuwendung der Anlage 1 des Bescheides zu entnehmen sei. Abschließend führte sie aus, dass die Anlagen Bestandteile des Bescheides seien. In dieser Anlage („Ermittlung der Zuwendung“) ist einleitend angegeben: „Fördermaßnahme: (BS1) einjährige Blühstreifen“. In der darauf folgenden Tabelle findet sich in der Spalte „Nutzungsart/Fördermaßnahme“ die Angabe „BS12“. Die Anlage 3a des Bescheides enthält den Hinweis, dass der Auszahlungsantrag jährlich bis zum 15. Mai mit dem Antrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen zu stellen ist. Dem Bewilligungsbescheid beigefügt war darüber hinaus das Merkblatt zu den Besonderen Förderbestimmungen BS1 - Anlage von einjährigen Blühstreifen auf Ackerland mit den Abschnitten „BS11 - Grundförderung“, „BS12 - Anlage von strukturreichen Blühstreifen“ sowie Anlage „Anforderungen an das Saatgut (BS1)“. Im Bewilligungsbescheid bestimmte die Beklagte ferner, dass sämtliche allgemeine Bestimmungen und Verpflichtungen sowie die entsprechenden besonderen Bestimmungen und Verpflichtungen der beantragten Fördermaßnahme der Richtlinie NiB-AUM 2014 direkt und unmittelbar als Bestimmungen und Verpflichtungen für die vom Kläger gewählte Maßnahme gelten. Für das Antragsjahr 2015 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30. März 2016 auf dessen Antrag die Auszahlung der Zuwendung für die Agrarumweltmaßnahme in Höhe von 1.750,- EUR zzgl. 200,- EUR für die Imkerbeteiligung. Am 27. April 2016 führte die Beklagte eine Vor-Ort-Kontrolle (Terminprüfung Aussaat) hinsichtlich der Maßnahme „BS 12 strukturreiche Blühstreifen“ beim Kläger durch. In dem Protokoll über die Vor-Ort-Kontrolle wurde festgehalten, dass es keine Beanstandungen gegeben hatte. Einen Tag später wurde dieses Protokoll bei der Bewilligungsstelle der Beklagten eingereicht.

Der Kläger erstellte mit dem von der Beklagten zur Verfügung gestellten PC-Programm „ANDI“ (Agrarförderung Niedersachsen Digital) seinen Sammelantrag Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen für das Antragsjahr 2016 und übermittelte die von ihm eingegebenen Daten elektronisch. In der Aufstellung „Teilschläge“ wählte er für den Schlag 4 zur Größe von 1,9972 ha in der Spalte „FM“ unter den vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten die Angabe „BS11“ aus. Vor der elektronischen Übermittlung der Daten an die Agrarverwaltung erschien durch das Programm der Hinweis für die Antragsteller, dass die gemachten Antragsangaben als sogenannter Betriebsspiegel ausgedruckt werden könne, mit dessen Hilfe die Angaben überprüft werden können. Mit dem mithilfe des Programms erstellten und vom Kläger unterzeichneten Datenbegleitschein, bei der Beklagten am 28. April 2016 eingegangen, beantragte er u.a. die Auszahlung der Zuwendung für Agrarumweltmaßnahmen. Unter Ziffer 9.1 des Datenbegleitscheins mit der Bezeichnung „Auszahlung Agrarumweltmaßnahmen (AUM), Ökologischer Landbau für bestehende Verpflichtungen - Auflistung der Maßnahmen:“ findet sich die Angabe „BS1“. Das Programm ANDI in der Version des Antragsjahres 2016 sah an dieser Stelle eine Differenzierung zwischen den Maßnahmen „BS1.1 - Grundförderung“ und „BS1.2 - Strukturreiche Blühstreifen“ nicht vor. Im Abschnitt E des Datenbegleitscheins („Inhalt der Antragsdatei“) werden verschiedene Anlagen bezeichnet, allerdings nicht die Aufstellung „Teilschläge“, die im Sammelantrag Agrarförderung für das Jahr 2015 noch als Anlage 2 „Teilschläge Direktzahlungen“ und „Teilschläge AUM“ aufgeführt war.

Bei weiteren Vor-Ort-Kontrollen am 24. August 2016 (Hauptprüfung) und 11. Oktober 2016 (Umbruch) prüfte die Beklagte erneut die Einhaltung der Bedingungen für die Agrarumweltmaßnahme BS1.2 durch den Kläger. Hierbei gab es keine Beanstandungen.

Mit Bescheid vom 3. März 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Auszahlung der Zuwendung für die Maßnahme BS1.1 für das Jahr 2016 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe zum vorgegebenen Termin einen korrekten Auszahlungsantrag nicht gestellt. Er habe mit dem im Jahr 2016 gestellten Antrag die Auszahlung für die Maßnahme BS1.1 beantragt, obwohl ihm lediglich die Teilnahme an der Maßnahme BS1.2 bewilligt worden sei. Die Teilfördermaßnahmen BS1.1 und BS1.2 bauten aber nicht direkt aufeinander auf. Eine Korrektur des Antrags innerhalb von 25 Kalendertagen sei nicht erfolgt. Da der Kläger nur Antragsflächen für die Teilmaßnahme BS1.1 beantragt habe, er jedoch lediglich über eine Bewilligung für die Teilfördermaßnahme BS1.2 verfüge, könne für 2016 keine auszahlungsfähige Fläche für die Teilfördermaßnahme BS1.2 festgestellt werden.

Mit Schreiben vom 6. März 2017 machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, ihm sei bei der Codierung der Maßnahme BS 1 ein offensichtlicher Irrtum unterlaufen. Er habe versehentlich die Maßnahme BS1.1 anstatt der von ihm durchgeführten Maßnahme BS1.2 beantragt. Die Beklagte hielt mit Bescheid vom 22. März 2017 an ihrer Ablehnung des Auszahlungsantrags hinsichtlich der Maßnahme BS1.1 fest und lehnte eine Auszahlung einer Zuwendung für die Teilfördermaßnahme BS1.2 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Korrektur des Antrags wegen Vorliegens eines offensichtlichen Irrtums nicht in Betracht komme. Ein offensichtlicher Irrtum könne nur angenommen werden, wenn offenkundig widersprüchliche Antragsangaben vorlägen und eine Korrektur allein anhand der eingereichten Antragsunterlagen möglich sei. Im vorliegenden Fall fehle es an der Offensichtlichkeit des geltend gemachten Irrtums. Aus den Antragsunterlagen seien keine widersprüchlichen Angaben zu erkennen. Die vom Kläger angeführte Widersprüchlichkeit ergebe sich nur in Zusammenschau mit der Vor-Ort-Kontrolle 2016, nicht aber aus den Antragsunterlagen allein. Darüber hinaus könne ein unterbliebener Antrag nicht im Wege der Berichtigung eines offensichtlichen Irrtums nachgeholt werden.

Der Kläger hat am 4. April 2017 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor, er habe im Jahr 2016 unstreitig die Agrarumweltmaßnahme BS1.2 durchgeführt. Bei der Antragstellung sei ihm ein Irrtum unterlaufen und er habe versehentlich die Auszahlung für die Teilnahme an der Maßnahme BS1.1 beantragt. Dieser Irrtum sei für jedermann erkennbar gewesen, insbesondere für die Beklagte durch einfache Prüfung der Antragsunterlagen. Die Festlegung des Verpflichtungszeitraums für die Maßnahme BS1.2 habe schließlich erst im vorangegangenen Bewilligungszeitraum stattgefunden. Die Beantragung der Zuwendung für die Maßnahme BS 1.1 sei sinnlos gewesen, was der Beklagten ohne Weiteres im Zuge einer einfachen Prüfung habe auffallen müssen. Im Übrigen dürfe der Auszahlungsantrag nicht isoliert betrachtet werden. Vor dem Hintergrund der bestehenden Verpflichtung während des Verpflichtungszeitraums von fünf Jahren seien die jährlich zu stellenden Auszahlungsanträge im Kontext mit dem Antrag auf Durchführung der Agrarumweltmaßnahme zu betrachten. Außerdem habe die Beklagte im Laufe des Jahres 2016 drei Vor-Ort-Kontrollen über die Einhaltung der Bedingungen der Maßnahme BS1.2 durchgeführt. Die Beklagte selbst sei bei sämtlichen Überprüfungen davon ausgegangen, dass er die Förderung für die Maßnahme BS1.2 beantragt und die Bedingungen eingehalten habe. Zumindest hätte ihm die beantragte Förderung nach Maßgabe des Förderprogramms BS1.1 gewährt werden müssen, da die von ihm tatsächlich durchgeführte Maßnahme BS1.2 höherwertig sei. Weitere Unterschiede bestünden zwischen diesen Maßnahmen nicht.

Der Kläger beantragt,

die Bescheide der Beklagten vom 3. März 2017 und 22. März 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Zuwendung für die Agrarumweltmaßnahme BS1.2 für das Jahr 2016 in Höhe von 1.947,27 EUR,

hilfsweise eine Zuwendung für die Agrarumweltmaßnahme BS1.1 für das Jahr 2016 in Höhe von 1.597,76 EUR auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus, ein Auszahlungsantrag für die Maßnahme BS1.2 für das Antragsjahr 2016 liege nicht vor. Nach Nr. 7.3.2 der Förderrichtlinie werde die Zuwendung nur gezahlt, wenn diese schriftlich beantragt worden sei. Hier könne mangels Antrags eine Auszahlung der Zuwendung nicht erfolgen. Ein an einem offensichtlichen Irrtum leidender Antrag könne zwar korrigiert werden, nicht aber ein unterbliebener Antrag nachgeholt werden. Darüber hinaus liege ein offensichtlicher Irrtum nicht vor, da der Irrtum anhand des Antrags und der entsprechenden Belege durch einfache Prüfung nicht habe festgestellt werden können. Eine Auszahlung der Zuwendung für die Teilfördermaßnahme BS1.1 komme nicht in Betracht, da der Kläger lediglich eine Bewilligung für die Maßnahme BS1.2, nicht aber für die Maßnahme BS1.1 habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig. Soweit der Kläger durch Einbeziehung des Bescheids der Beklagten vom 22. März 2017 seine Klage geändert hat, ist die Klageänderung durch Einwilligung der Beklagten (§ 91 Abs. 2 VwGO) zulässig, weil die Beklagte sich - ohne der Klageänderung zu widersprechen - in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Zuwendung für die Agrarumweltmaßnahme BS1.2 für das Antragsjahr 2016 in Höhe von 1.947,27 EUR auszuzahlen. Insoweit sind die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 3. März 2017 und 22. März 2017 rechtswidrig und verletzen dadurch den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers auf Auszahlung der Zuwendung für die Agrarumweltmaßnahme BS1.2 für das Antragsjahr 2016 liegen vor.

Rechtliche Grundlage für diesen Anspruch ist der bestandskräftige Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 29. Dezember 2014 über die Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme BS1 (einjährige Blühstreifen), der sich auf die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Niedersächsische und Bremer Agrarumweltmaßnahmen 2014 (Gem. RdErl. d. ML u. d. MU v. 15.7.2015, Nds. MBl. S. 909) - im Folgenden: Richtlinie NiB-AUM - in Verbindung mit Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfond für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 S. 487) in der Fassung der Del. Verordnung (EU) Nr. 1378/2014 der Kommission vom 17. Oktober 2014 (ABl. L 367 S. 16) - im Folgenden: VO (EU) Nr. 1305/2013 - und den hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen stützt. Dieser Bewilligungsbescheid bestimmt, dass sämtliche Allgemeinen Bestimmungen und Verpflichtungen sowie die Besonderen Bestimmungen und Verpflichtungen der beantragten Fördermaßnahme der Richtlinie NiB-AUM unmittelbar als Bestimmungen und Verpflichtungen für die betreffende Maßnahme gelten.

Hiernach setzt die Auszahlung der bewilligten Zuwendungen für die Teilnahme an einer Agrarumweltmaßnahme voraus, dass der Antragsteller die allgemeinen und besonderen Förderbedingungen im jeweiligen Antragsjahr eingehalten hat und im Förderzeitraum jährlich fristgerecht einen Auszahlungsantrag stellt (vgl. Anlage 3a Abschnitt 2 (Auszahlungsantrag) des Bewilligungsbescheids, Ziffer I.1.7.3.2 Richtlinie NiB-AUM, Art. 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 S. 69) in der für das Antragsjahr 2016 maßgeblichen Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1394 der Kommission vom 16. August 2016 (ABl. L 225 S. 50) - im Folgenden: VO (EU) Nr. 809/2014 -. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Zunächst ist davon auszugehen, dass der Kläger die Bewilligungsvoraussetzungen für die Agrarumweltmaßnahme BS 1.2 (einjährige Blühstreifen - Strukturreiche Blühstreifen) einhielt und diese im Antragsjahr 2016 weiter vorlagen. Die Vor-Ort-Kontrollen der Beklagten im diesem Antragsjahr gaben keinen Anlass für Beanstandungen. Die Beklagte hat auch im gerichtlichen Verfahren nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen im betreffenden Zeitraum nicht vorgelegen hätten.

Der Kläger stellte für das Jahr 2016 einen Antrag auf Auszahlung der Zuwendung für die bewilligte Agrarumweltmaßnahme und fügte die erforderlichen Belege (hier: Imker- und Saatgutbescheinigungen) bei. Dieser Antrag wurde - abgesehen von der für den Schlag 4 gemachten Angabe in der Spalte „FM“ in der Aufstellung „Teilschläge“ (Anlage 2) - form- und fristgerecht, vollständig und korrekt gestellt. Soweit die vorgenannte Angabe (BS11 statt BS12) unzutreffend war, rechtfertigt dieser Umstand nicht die Ablehnung des Auszahlungsantrags.

Bei der Antragstellung für Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete im Sinne des Art. 31 VO (EU) Nr. 1305/2013 hat der Zuwendungsempfänger bestimmte Anforderungen zu beachten. Gemäß Art. 67 Abs. 2, 72 Abs. 1 Unterabs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 347 S. 549) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1748 der Kommission vom 30. September 2015 (ABl. L 256 S. 9) - im Folgenden: VO (EU) Nr. 1306/2013 - hat jeder Begünstigte der vorgenannten Förderung jedes Jahr einen Zahlungsantrag für die betreffenden flächen- und tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums einzureichen. Da der Auszahlungsantrag durch den Sammelantrag Agrarförderung zu stellen ist (Bewilligungsbescheid Anlage 3a Abschnitt „Auszahlungsantrag“, Ziffer I.1.7.3.2 Satz 3 Richtlinie NiB-AUM), gelten die Anforderungen der Art. 13 Abs. 1 (Termin für die Einreichung des Sammelantrags) und Art. 14 (Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags) VO (EU) Nr. 809/2014. So muss der Sammel- oder Zahlungsantrag alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Regelung und/oder Maßnahme erforderlichen Belege (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b und f VO (EU) Nr. 809/2014). Bei flächenbezogenen Beihilfen nach der Richtlinie NiB-AUM hat der Antragsteller in dem Antrag anzugeben, welche konkrete Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums er auf welcher eindeutig zu identifizierenden landwirtschaftlichen Parzelle des Betriebs mit Angaben zur Größe und Lage im betreffenden Jahr durchführt und hierfür eine Zahlung beantragt. Soweit - wie hier - die zuständige Landesstelle für Anträge Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare auch elektronisch bereithält, sind diese zu verwenden (§ 5 InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015, BGBl. I S. 166). Soweit sich aber aus der inhaltlichen Gestaltung des von der Behörde vorgegebenen Antragsformulars oder des Antragsprogramms Unklarheiten oder Unvollständigkeiten des Antrags ergeben, insbesondere aufgrund vorgegebener Auswahlmöglichkeiten, gehen diese zu Lasten der Behörde.

Der Kläger verwendete für den Sammelantrag Agrarförderung im Jahr 2016 das von der Beklagten zur Verfügung gestellte PC-Programm ANDI. Der vom ihm eingereichte und unterschriebene Datenbegleitschein enthält unter Ziffer 9.1 des Formulars nach den vom Programm vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten einen Antrag für die Maßnahme „BS1“. Für den Kläger bestand nicht die Möglichkeit, an dieser Stelle als mögliche Fördermaßnahme „BS1.2 Strukturreiche Blühstreifen“ anzugeben. Sich hieraus ergebende Unklarheiten bei der korrekten Bezeichnung der Fördermaßnahme beruhen auf der Gestaltung des Antragsformulars bzw. des Antragsprogramms sowie dem zugrunde liegenden Bewilligungsbescheid. Weder lässt sich dem Bewilligungsbescheid über die Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme noch der darin in Bezug genommenen Förderrichtlinie eindeutig entnehmen, ob es sich bei der Fördermaßnahme, die dem Kläger bewilligt wurde, um die Maßnahme „BS1 einjährige Blühstreifen“ mit der darauf aufbauenden Teilfördermaßnahme „BS1.2 Strukturreiche Blühstreifen“ oder allein um die Maßnahme „BS 1.2 Strukturreiche Blühstreifen“ handeln sollte. So wird in dem Entscheidungsausspruch des Bewilligungsbescheids der Beklagten vom 29. Dezember 2014 die Maßnahme, für welche die Beihilfe bewilligt wurde, ausdrücklich mit „(BS1) einjährige Blühstreifen“ bezeichnet. In der Anlage 1 des Bewilligungsbescheids wird die Fördermaßnahme einleitend ebenfalls als „flächenbezogene Maßnahmen - Fördermaßnahme: (BS1) einjährige Blühstreifen“ benannt. Andererseits findet sich in der Tabelle dieser Anlage in der Spalte „Nutzungsart/Fördermaßnahme“ die Angabe „BS12“, ohne jedoch hinreichend deutlich zu machen, dass es sich hierbei um die eigentliche Fördermaßnahme handeln soll. Weiter wurde dem Bewilligungsbescheid ein Merkblatt zu den „Besonderen Förderbestimmungen BS1 - Anlage von einjährigen Blühstreifen auf Ackerland“ beigefügt, in dessen Überschrift nicht zwischen beiden Maßnahmen differenziert wird. Auch der dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Antrag vom 14. Mai 2014 vermag die vorstehenden Unklarheiten nicht auszuräumen, sondern bestärken diese. So ist auf Seite 3 des von der Beklagten herausgegebenen Antragsformulars in der mit „FM“ bezeichneten Spalte für den hier interessierenden Teil allein die Auswahlmöglichkeit „BS1“ vorgesehen und an dieser Stelle findet sich in der Spalte „Bezeichnung“ die Formulierung „Einjährige Blühstreifen - BS11 Grundförderung - BS12 Strukturreiche Blühstreifen“. Auch der in Bezug genommenen Förderrichtlinie lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass es sich bei der Bezeichnung „BS 1“ lediglich um einen Oberbegriff, nicht aber um die Bezeichnung einer Fördermaßnahme handeln soll. So findet sich unter I.1.1 der Förderrichtlinie die Aufzählung aller vom Förderprogramm erfassten Fördermaßnahmen bzw. Fördermaßnahmenbestandteile, u.a. die Maßnahme „BS 1“, nicht aber „BS 1.1“ und „BS 1.2“. Andererseits zählt der Richtliniengeber an dieser Stelle explizit die Maßnahmen AL 2.1, GL 1.1, GL 1.2 und GL 1.3 auf. Weiter werden unter I.2.3 der Förderrichtlinie „BS 1.1 Grundförderung“ und „BS 1.2 strukturreiche Blühstreifen“ als Unterpunkte von „BS 1 einjährige Blühstreifen“ aufgezählt. Der Formulierung in II.54 der Förderrichtlinie ist zu entnehmen, dass die Förderung für die Maßnahme „BS 1.2 Strukturreiche Blühstreifen“ aufbauend auf der Förderung nach BS1.1 erfolgt. Dementsprechend sieht II.57 der Förderrichtlinie vor, dass ergänzend die in II.53 näher beschriebenen Bestimmungen einzuhalten sind; die Regelungen in II.53 der Förderrichtlinie enthalten sonstige Zuwendungsbestimmungen für „BS 1.1 Grundförderung“. Nach alledem beantragte der Kläger in nicht zu beanstandender Weise die Auszahlung der Agrarumweltmaßnahme für einjährige Blühstreifen für das Antragsjahr 2016.

Soweit der Kläger in der Anlage 2 des Antrags für den Schlag 4 in der Spalte „FM“ die Angabe „BS11“ auswählte und diese Angabe für die Höhe der zu bewilligenden Beihilfe maßgebend ist, hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf Berichtigung nach Art. 4 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 809/2014 anzuerkennen. Nach dieser Vorschrift können vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Der Irrtumsbegriff, den der europäische Normgeber im Zusammenhang mit dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gleichbedeutend mit dem Begriff des Fehlers verwendet, setzt objektiv eine Fehlvorstellung des sich Irrenden voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.2015 - 3 C 11.14 -, juris Rn. 16). Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer aber nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können (Art. 4 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 809/2014). Dies wird insbesondere bei widersprüchlichen Angaben innerhalb eines Antragspaketes der Fall sein (vgl. Düsing/Martinez, Agrarrecht, 1. Auflage 2016, VO (EU) Nr. 640/2014, Art. 13, Rn. 18). Denkbar ist dies bei sogenannten Zahlendrehern im Rahmen der Angabe einer Flächenbezeichnung oder eines Nutzungscodes. Nach dem Wortlaut der Verordnung muss sich durch eine einfache Prüfung lediglich das Vorliegen des Irrtums (der Fehlvorstellung) des Begünstigten ermitteln lassen. Hingegen ist es nicht notwendig, dass sich aus den gemachten Angaben auch das tatsächlich Gewollte ergibt. Für die Überzeugungsbildung der Behörde ist ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügend, das vernünftige, nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht aufkommen lässt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 5.7.2011 - 10 LB 172/10 -, juris Rn. 51). Dabei steht es nicht im Belieben der zuständigen Behörde, ob sie einen offensichtlichen Irrtum anerkennt oder nicht. Ob ein offensichtlicher Irrtum vorliegt, unterliegt im Streitfall der abschließenden Beurteilung des Gerichts; anderes wäre mit dem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zu vereinbaren. Liegt aber ein offensichtlicher Irrtum vor, so muss die Behörde ihn anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags gestatten oder sogar selbst von Amts wegen vornehmen; ein irgendwie geartetes Ermessen steht ihr nicht zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.8.2009 - 3 C 15.08 -, juris Rn. 19 zu Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001).

Nach Maßgabe dessen liegen die Voraussetzungen für die Berichtigung eines offensichtlichen Irrtums nach Art. 4 Unterabs. 1 VO (EU) Nr. 809/2014 vor. Dass der Kläger nicht beabsichtigte, für den Schlag 4 die Beihilfe nach BS1.1, sondern nach BS1.2 zu beantragten, lässt sich den in Art. 4 Unterabs. 1 der Verordnung genannten Unterlagen entnehmen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob zu den Unterlagen in diesem Sinne sämtliche vom Begünstigten vorgelegten Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege - auch jene der Vorjahre - zählen. Für eine Einbeziehung dieser Unterlagen spricht der Wortlaut des Art. 4 der Verordnung. So verwendet der Verordnungsgeber ohne jede Einschränkung den Plural und in Unterabs. 2 findet sich lediglich eine Bezugnahme auf diese Unterlagen, ebenfalls ohne Einschränkung auf den jeweiligen Antrag oder auf das jeweilige Antragsjahr. Gegen eine Einbeziehung früherer Anträge streiten Sinn und Zweck der Regelung in Unterabs. 2, wonach das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums nach einer einfachen Prüfung der Angaben des Begünstigten festgestellt werden soll. Dadurch soll der Verwaltungs- und Kontrollaufwand der zuständigen Stelle geringgehalten werden. Eine Prüfung sämtlicher Antragsunterlagen für mehrere Jahre wäre aber mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Diese Frage stellt sich bei Anträgen auf Beihilfen für Agrarumweltmaßnahmen nicht. Der Umstand, dass die zuständige Stelle das Verfahren gestuft gestaltet und getrennt über die Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme und die Auszahlung der Beihilfe entscheidet, kann nicht dazu führen, dass die Angaben des Begünstigten im Antrag auf Teilnahme an der Maßnahme - auch wenn sie in einem früheren Jahr gemacht worden sind - unberücksichtigt zu lassen. Die jeweilige Agrarumweltmaßnahme stellt eine einzelne, über einen bestimmten Verpflichtungszeitraum gehende Maßnahme dar, die einheitlich zu betrachten ist. Während sich bei Anträgen auf Direktzahlungen der Beihilfeanspruch anhand der Antragsangaben und der einschlägigen Verordnungen ohne Weiteres ermitteln lässt, setzt die Auszahlung von Beihilfen für Agrarumweltmaßnahmen eine vorherige Bewilligung der Teilnahme durch die zuständige Stelle voraus und die Einhaltung der im Bewilligungsbescheid festgelegten Fördervoraussetzungen. Im Übrigen begründen derartige Richtlinienbestimmungen nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als bloße ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, anders als Gesetze und Rechtsverordnungen, nicht schon durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte und damit verbundene Ansprüche der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.1996 - BVerwG 11 C 5.95 -, NJW 1996, 1766, 1767 m.w.N.). Eine über die ihnen zunächst nur innewohnende verwaltungsinterne Bindung hinausgehende anspruchsbegründende Außenwirkung wird vielmehr nur durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.4.1997 - BVerwG 3 C 6.95 -, BVerwGE 104, 220, 223 f.; Urt. v. 17.4.1970 - BVerwG 7 C 60.68 -, BVerwGE 35, 159, 161 f.), dies zudem nur in der Ausprägung, die die Verwaltungsvorschriften durch die ständige Verwaltungspraxis gefunden haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.4.2003 - BVerwG 3 C 25.02 -, NVwZ 2003, 1384 f.; Nds. OVG, Beschl. v. 7.10.2011 - 8 LA 93/11 -, juris Rn. 6 jeweils m.w.N. u. Urt. v. 15.11.2016 - 8 LB 58/16 - juris Rn. 29). Aus den zugrunde liegenden Antragsunterlagen für die Teilnahme an dem Förderprogramm ergibt sich, dass der Kläger lediglich eine Agrarumweltmaßnahme beantragte, nämlich die „FM“ BS1 und insoweit die Teilmaßnahme „BS1.2 Strukturreiche Blühstreifen“ mit einer Fläche von 2 ha. Andere Agrar-umweltmaßnahmen, insbesondere die Teilmaßnahme BS1.1, nahm er nicht in seinem Antrag auf Bewilligung der Teilnahme auf. Dementsprechend findet sich im Bewilligungsbescheid der Beklagten (Anlage 1) allein die Angabe „BS12“, nicht aber „BS11“. Dies zeigt die Widersprüchlichkeit der Antragsangaben in dem Auszahlungsantrag, mit dem der Kläger eine Auszahlung Agrarumweltmaßnahmen „für bestehende Verpflichtungen“ (Nr. 9.1 des Antragsformulars) begehrte, zu den Angaben in dem Antrag auf Teilnahme an der Agrarumweltmaßnahme und dem Bewilligungsbescheid auf. Denn eine „bestehende Verpflichtung“ hinsichtlich einer Agrarumweltmaßnahme gab es - auch nach Auffassung der Beklagten - allein für die Maßnahme BS1.2, nicht aber für die Maßnahme BS1.1.

Ferner konnte die Beklagte den offensichtlichen Irrtum mittels einfacher Prüfung der vorbezeichneten Unterlagen feststellen. Unabhängig davon kann die Behörde im jeweiligen Antragsverfahren gewonnene präsente Erkenntnisse nicht unberücksichtigt lassen. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung in Art. 4 Unterabs. 2 VO (EU) Nr. 809/2014 ergibt sich, dass der Verwaltungs- und Kontrollaufwand für die zuständige Stelle auf eine einfache Prüfung präsenter Unterlagen beschränkt sein soll. Ein darüber hinausgehender Ermittlungsaufwand zur Erforschung des wahren Sachverhalts soll nicht betrieben werden. Daher war die Beklagte gehalten, ihre Erkenntnisse aus den Vor-Ort-Kontrollen im Zuge der Prüfung des Antrags zu berücksichtigen. Die Niederschriften über die Vor-Ort-Kontrollen waren teilweise bereits im Zeitpunkt der Antragstellung, im Übrigen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Auszahlungsantrag und über die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums Bestandteil der Akte (Bl. 30 bis 34 und 35 bis 42 der Beiakte) und damit präsente Kenntnis der Beklagten. Ein Ausblenden solcher Erkenntnisse verlangt Art. 4 Unterabs. 2 der Verordnung nicht. Bei den Vor-Ort-Kontrollen wurde die Einhaltung der „bestehenden Verpflichtungen“ ausdrücklich nach BS1.2 für das Jahr 2016 geprüft und bestätigt.

Schließlich handelte der Kläger im guten Glauben. Gutgläubigkeit verlangt Redlichkeit. In Bezug auf das Antragsverfahren auf Agrarförderung handelt nur der Antragsteller redlich, der die mit dem Antragsverfahren verbundenen Pflichten erfüllt. Nach den Regelungen zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Agrarförderung gehört zu den Pflichten der Beihilfeempfänger, aktiv an der korrekten Durchführung der Verfahren mitzuwirken, und dass die von ihm beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind (vgl. EuGH, Urt. v. 16.5.2002 - C-63/00 [Schilling und Nehring] -, Slg. 2002, I-4483, v. 28.11.2002 - C-417/00 [Agrargenossenschaft Pretzsch] -, Slg. 2002, I-11053, und v. 4.10.2007 - C-375/05 [Geuting] -, Slg. 2007, I-7983). Diesen Pflichten genügt ein Betriebsinhaber nicht bereits dann, wenn er vorsätzliche Falschangaben unterlässt. Neben dem Vorsatz stehen auch bestimmte Formen fahrlässigen Verhaltens der Annahme guten Glaubens eines Antragstellers entgegen. Die Gutgläubigkeit eines Antragstellers kann in der Regel nur bejaht werden, wenn der ihm unterlaufene Fehler auf einer unbewussten und nicht groben Fahrlässigkeit beruht (Nds. OVG, Urt. v. 13.3.2012 - 10 LB 96/10 -, juris Rn. 40 - 43). Hier beruht die unrichtige Angabe in der Anlage 2, Spalte „FM“ betreffend den Schlag 4 weder auf einer groben Fahrlässigkeit noch auf einer bewussten Fahrlässigkeit. Denn grob fahrlässig verhält sich, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und dasjenige nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Bei bewusster Fahrlässigkeit hat der Antragsteller mit dem möglichen Eintritt einer Fehlerhaftigkeit des Antrags bereits gerechnet, aber fahrlässig darauf vertraut, sie werde nicht eintreten. Diese Formen der Fahrlässigkeit können dem Kläger nicht angelastet werden. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Kläger bei der Auswahl der ihm durch das Antragsprogramm vorgegebenen zwei Varianten („BS11“ oder „BS12“) lediglich „verklickte“. Ein solches Verklicken bei vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten ist einem Zahlendreher gleichzusetzen. Diesen Irrtum konnte der Kläger bei der Prüfung des Datenbegleitscheins nicht erkennen, weil die Anlage 2 nicht als Ausdruck dem Datenbegleitschreiben beigefügt wird. Die Möglichkeit, sämtliche Antragsangaben als sog. „Betriebsspiegel“ vor Übermittlung der Antragsdaten auszudrucken und jede einzelne Eintragung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, überspannte die Anforderungen an eine korrekte Antragstellung.

Da dem Hauptantrag des Klägers entsprochen worden ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob dem Kläger zumindest eine Zuwendung für die Agrarumweltmaßnahme BS1.1 für das Antragsjahr 2016 zustünde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.