Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 21.11.2022, Az.: 12 A 1928/18

Dohuk; Gruppenverfolgung; Khanke; Semel; Verwestlichung; westliche Prägung; Yezidin

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
21.11.2022
Aktenzeichen
12 A 1928/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59314
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Die Kläger sind nach eigenen Angaben irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit. Der 1990 geborene Kläger zu 1) und die 1996 geborene Klägerin zu 2), die Ehefrau des Klägers zu 1), sind die Eltern des im Jahr 2015 im Bundesgebiet geborenen Klägers zu 3).

Nach eigenen Angaben verließen der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) im März 2015 den Irak und reisten am 10. Mai 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 4. Juni 2015 stellten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge. Für den Kläger zu 3) wurde der Asylantrag vom Bundesamt als am 10. März 2016 gestellt erachtet.

Im Rahmen seiner Befragung zur Vorbereitung der Anhörung vor dem Bundesamt am 4. Juni 2015 sowie in seiner Anhörung am 4. August 2015 gab der Kläger zu 1) an, seine letzte offizielle Anschrift im Irak sei in Khanik/Khanke in der Provinz Dohuk gewesen. Seine Eltern sowie seine Tanten und Onkel lebten noch im Irak. Wo sie sich genau aufhielten, wisse er nicht; er habe keinen Kontakt zu ihnen. Er habe keine Schule besucht und als Schäfer gearbeitet. Zu den Gründen für seinen Asylantrag führte er im Wesentlichen aus, seine Ehefrau und er seien wegen des Krieges und des Völkermordes geflohen. Sie hätten gehört, dass man entweder konvertieren müsse oder getötet würde.

Die Klägerin zu 2) gab gegenüber dem Bundesamt am 4. Juni bzw. am 4. August 2015 an, ihre gesamte Familie befände sich noch im Irak. Allerdings habe sie seit März keinen Kontakt mehr zu ihr. Sie habe keine Schule besucht und als Hausfrau gearbeitet. Zu den Gründen für ihren Asylantrag führte sie im Wesentlichen aus, ihr Ehemann und sie seien wegen des Krieges geflohen und um ihr Leben zu retten. Yeziden aus Shingal hätten ihnen berichtet, dass Angehörige der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) andere Menschen aufgefordert hätten, zu konvertieren.

Mit Schreiben vom 29. März 2016 wiederholten und vertieften der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) ihren Vortrag. Der IS habe entsetzliche Gräueltaten verübt. Als sie auf die ersten geflohenen Yeziden getroffen seien und von deren Schreckenserlebnissen gehört hätten, hätten sie es mit der Angst zu tun bekommen und seien in die Türkei geflüchtet. Aufgrund dieser Ereignisse bestehe für alle Yeziden eine erhebliche Bedrohung und eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben.

Mit Bescheid vom 22. Februar 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Nr. 2) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4) und forderte die Kläger unter Androhung ihrer Abschiebung in den Irak zur Ausreise auf (Nr. 5). Das zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch gesetzlich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, da der IS weitestgehend aus dem Irak vertrieben worden sei, sei nicht damit zu rechnen, dass den Klägern bei einer Rückkehr Verfolgung durch die Terrormiliz drohe. Eine Gruppenverfolgung von Yeziden durch die irakische Zentralregierung oder die kurdische Autonomieverwaltung finde nicht statt. Den Klägern drohe im Irak auch kein ernsthafter Schaden. Ihre Herkunftsregion stehe unter der Kontrolle der kurdischen Autonomiebehörde. Die Sicherheitslage in der kurdischen Autonomiezone sei vergleichsweise stabil. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Da sich der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) im erwerbsfähigen Alter befänden und der Kläger zu 1) über Berufserfahrung verfüge, sei davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten könnten. Zudem verfügten sie im Irak noch über familiäre Bindungen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.

Am 12. März 2018 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, als Yeziden seien sie im Irak nach wie vor von Verfolgung bedroht. Ausweislich des aktuellen Lageberichtes des Auswärtigen Amtes sei der IS dort nach wie vor aktiv und setze seinen Kampf in Form einer asymmetrischen Kriegsführung aus dem Untergrund fort. Der irakische Staat könne den Schutz religiöser Minderheiten wie der Yeziden nicht sicherstellen. Darüber hinaus habe sich eine neue Gruppe namens „White flags“ gebildet, die auch aus früheren IS-Angehörigen bestehe. Bei der Klägerin zu 2) handele es sich um eine westlich orientierte junge Frau, der bei einer Rückkehr in den Irak zudem Verfolgung in Anknüpfung an das Merkmal „Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe“ drohe. Während ihres siebenjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet habe sie sich zu einer selbstbewussten und selbständigen Frau entwickelt. Bereits 2017 habe sie einen Integrations- sowie einen Deutschkurs B1 absolviert. 2018 habe eine Ausbildung zur Kosmetikerin begonnen, die sie 2021 erfolgreich abgeschlossen habe. 2019 habe sie zudem den Hauptschulabschluss erworben. Seit 2021 sei sie als Kosmetikerin und Wellnessmitarbeiterin tätig. Diesen Beruf könne sie im muslimisch geprägten Irak nicht ausüben. Sie und der Kläger zu 2) führten eine gleichberechtigte Ehe. So teilten sie sich die Betreuung ihres Sohnes, der einen erhöhten Betreuungsbedarf aufweise. Die deutsche Sprache beherrschten sie auf einem sehr hohen Niveau. Die Klägerin zu 2) führe hier ein freies Leben. Sie habe viele deutsche Freunde und gehe mit ihren Freunden sowie mit ihren Arbeitskollegen feiern. Der Kläger zu 1) mache der Klägerin zu 2) keine Vorschriften. So schreibe er ihr etwa nicht vor, dass sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nur Frauen massieren dürfe. Die Klägerin zu 2) sei bei Facebook und Instagram aktiv und poste dort auch Bilder von sich. Zeitweise habe sie zudem in einem evangelischen Kirchenchor gesungen. Sie kleide sich westlich, sei sportlich und mache Fitness. Die Freiheit der Frauen in Deutschland habe sie stark für sich verinnerlicht. Eine Rückkehr in den Irak würde zu einer nicht zumutbaren Beschränkung ihres Lebens führen, da die freiheitliche Prägung sehr stark sei. Auf einen möglichen Schutz durch Verwandte könne sie als emanzipierte Frau nicht verwiesen werden. Ferner hätten die Kläger im Falle einer Rückkehr in den Irak keine Möglichkeit, ihre Existenz dort zu sichern. Der Kläger zu 2) sei in Deutschland als Koch beschäftigt. Da er nichts anderes gelernt habe, sei er darauf angewiesen, diesen Beruf im Irak auszuüben. Berufe, die mit Nahrungsmitteln zu tun hätten, seien dort nach der Erkenntnismittellage allerdings oftmals Muslimen vorbehalten, da Yeziden nicht als „halal“ und damit als „unrein“ gelten würden. Einer Rückkehr in den Irak stehe schließlich das Kindeswohl des Klägers zu 3) entgegen. Ausweislich der vorgelegten Arztberichte leide dieser an mehreren psychischen und physischen Erkrankungen. Diese könnten im Irak nicht behandelt werden. Außerdem sei bei ihm ein Bedarf an sozialpädagogischer Unterstützung festgestellt worden.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 1 und Nr. 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Februar 2018 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zu gewähren,

weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.

Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden; insoweit wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes sowie des ebenfalls beigezogenen ausländerrechtlichen Vorgangs des Landkreises M. Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage, über die der Einzelrichter in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Beklagten verhandeln konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. Februar 2018 ist - soweit die Kläger ihn angegriffen hat - rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu unter I.) oder subsidiären Schutzes (dazu unter II.) noch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu unter III.). Auch die erlassene Abschiebungsandrohung sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sind nicht zu beanstanden (dazu unter IV.).

I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Abs. 1 ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), sowie nichtstaatliche Akteure (Nr. 3), sofern die in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Dabei ist unerheblich, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer für seine Person bei verständiger, objektiver Würdigung der gesamten Umstände seines Falles solche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Beachtlich im vorgenannten Sinne ist die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung dann, wenn bei zusammenfassender Bewertung des Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 37). Vorverfolgten kommt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU - sog. Qualifikationsrichtlinie (QRL) - zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die persönlichen Umstände, aus denen er seine Furcht vor Verfolgung herleitet, hat der Ausländer glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239.89 -, juris Rn. 3). Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist bei einer nicht landesweiten Gefahrenlage regelmäßig die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 f. zu § 60 Abs. 7 AufenthG). Hat der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung, scheidet nach § 3e AsylG unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus.

Gemessen an diesen Kriterien haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

1. Eine ausschließlich an individuelle, in ihrer Person liegende Umstände anknüpfende Verfolgungsgefahr (sog. anlassgeprägte Einzelverfolgung) legen sie nicht dar.

2. Eine Verfolgung durch den IS aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Yeziden ist nicht beachtlich wahrscheinlich.

Grundsätzlich kann sich die Gefahr eigener Verfolgung nicht nur aus gegen den Ausländer selbst gerichteten, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Diese ursprünglich für die staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13 f.).

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist eine Gruppenverfolgung der Kläger durch den IS nicht beachtlich wahrscheinlich.

Die Kläger geben an, aus Khanik in dem Distrikt Semile/Sêmêl der zur autonomen Region Kurdistan-Irak gehörenden Provinz Dohuk zu stammen. In der Region Kurdistan-Irak konnte schon im Zusammenhang mit dem Eroberungsfeldzug des IS nicht von einer Gruppenverfolgung von Angehörigen der yezidischen Religionsgemeinschaft durch den IS ausgegangen werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 13.08.2019 - 9 LB 147/19 -, juris Rn. 51 ff.). Vielmehr war die Region, insbesondere die Provinz Dohuk, Zufluchtsort für hunderttausende Yeziden, die dort vor dem IS Schutz suchten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 25.10.2021 - im Folgenden: Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak v. 25.10.2021 -, S. 18 f.). Auch aktuell findet eine Gruppenverfolgung von Yeziden durch den IS in Kurdistan-Irak nicht statt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 13.08.2019 - 9 LB 147/19 -, juris Rn. 57 ff.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.2021 - A 10 S 2174/21 -, juris Rn. 20). Zwar geht von dem IS nach wie vor eine ernstzunehmende Bedrohung im Irak - insbesondere in Form von Anschlägen, Entführungen sowie Übergriffen auf Sicherheitskräfte - aus. Die Terrormiliz entfaltet ihre Aktivitäten jedoch hauptsächlich in den Provinzen Anbar, Babil, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninive und Salah ad-Din (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, 22.08.2022 - im Folgenden: BFA, Länderinformation Irak v. 22.08.2022 -, S. 22; European Union Agency for Asylum, Iraq Security Situation, Country of Origin Information Report, Januar 2022 - im Folgenden: EUAA, Iraq Security Situation, Januar 2022 -, S. 33). In der Region Kurdistan-Irak kommt es lediglich vereinzelt zu Angriffen des IS (vgl. BFA, Länderinformation Irak v. 22.08.2022, S. 41). Von diesen Angriffen ist vor allem der Distrikt Machmur in der Provinz Erbil betroffen (vgl. EUAA, Iraq Security Sitution, Januar 2022, S. 219 f.; so bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.2021 - A 10 S 2174/21 -, juris Rn. 20). Darüber hinaus liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass bei den vom IS in Kurdistan-Irak verübten Angriffen die Yeziden im Mittelpunkt stehen (OVG NRW, Urt. v. 10.05.2021 - 9 A 570/20.A -, juris Rn. 372; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.2021 - A 10 S 2174/21 -, juris Rn. 20). Vielmehr werden - wie etwa auch im Distrikt Sindjar der Provinz Ninive (vgl. dazu Nds. OVG, Urt. v. 30.07.2019 - 9 LB 133/19 -, juris Rn. 104) - offenbar nahezu alle gesellschaftlichen Gruppen angegriffen.

3. Die Klägerin zu 2) kann sich auch nicht auf eine ihr drohenden Gruppenverfolgung wegen einer westlichen Identitätsprägung berufen.

Zwar bilden nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer irakische Frauen eine bestimmte soziale Gruppe, sofern sie - beispielsweise infolge eines längeren Aufenthalts in Europa - in einem solchen Maße in ihrer Identität westlich geprägt worden sind, dass sie entweder nicht mehr dazu in der Lage wären, bei einer Rückkehr in den Irak ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder denen dies infolge des erlangten Grads ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann. Derart in ihrer Identität westlich geprägte Frauen teilen sowohl einen unveränderbaren gemeinsamen Hintergrund als auch bedeutsame Merkmale im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG und werden wegen ihrer deutlich abgegrenzten Identität von der irakischen Gesellschaft als andersartig betrachtet (vgl. dazu ausführlich VG Hannover, Urt. v. 18.03.2021 - 12 A 1130/18 -, n.v., UA S. 6 ff., und Urt. v. 02.02.2022 - 12 A 12106/17 -, juris Rn. 26 ff., jeweils m.w.N.; a.A. VG Köln, Urt. v. 16.07.2021 - 3 K 8062/17.A -, juris Rn. 30 ff., wonach es der Gruppe „westlich geprägter Frauen“ an der erforderlichen Bestimmbarkeit und Abgrenzbarkeit fehlt; dagegen wiederum VG Hannover, Urt. v. 27.10.2022 - 3 A 5642/18 -, juris Rn. 17 ff.). Hier ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sich die Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr in den Distrikt Semile der Provinz Dohuk einem traditionellen Sitten- und Rollenbild unterwerfen und sie damit einen - im Folgenden unterstellten - wesentlichen Kerngehalt ihrer Persönlichkeit aufgeben müsste.

Ob eine in ihrer Identität westlich geprägte irakische Frau im Fall ihrer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ausgesetzt ist, bedarf einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei ist die individuelle Situation der Frau nach ihrem regionalen und sozialen, insbesondere dem familiären Hintergrund zu beurteilen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass sich die konkrete Situation irakischer Frauen je nach regionalem und sozialen Hintergrund stark unterscheiden kann (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 21.09.2015 - 9 LB 20/14 -, juris Rn. 39 zu Afghanistan; VG Hannover, Urt. v. 18.03.2021 - 12 A 1130/18 -, n.v., UA S. 12, und Urt. v. 02.02.2022 - 12 A 12106/17 -, juris Rn. 40).

Nach diesen Maßgaben ist hier nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Klägerin zu 2) bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion Verfolgung aufgrund einer westlichen Identitätsprägung droht.

Zwar hat sich die Stellung der Frau im Irak im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. So werden Frauen und Mädchen unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken. Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. der Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. In den Familien sind patriarchalische Strukturen und häusliche Gewalt weit verbreitet. Auch der Zugang zu Bildung und die Teilnahme am Arbeitsmarkt wird Frauen überproportional verwehrt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 25.10.2021, S. 13 f.; dazu ausführlich VG Hannover, Urt. v. 18.03.2021 - 12 A 1130/18 -, n.v., UA S. 7 ff., und Urt. v. 30.05.2022 - 12 A 12267/17 -, juris Rn. 28 ff., jeweils m.w.N.). Insbesondere Frauen, deren Verhalten nicht dem traditionellen Rollenbild entspricht, können massiven Übergriffen bis hin zur Tötung ausgesetzt sein, vor denen der irakische Staat sie nicht effektiv schützt (vgl. EUAA, Country of Origin Information Report, Iraq - Targeting of Individuals, Januar 2022, S. 78 ff.). Dies gilt trotz verschiedener Reformbemühungen grundsätzlich auch für die Region Kurdistan-Irak (vgl. VG Hannover, Urt. v. 18.03.2021 - 12 A 1130/18 -, n.v., UA S. 11 f., und Urt. v. 30.05.2022 - 12 A 12267/17 -, juris Rn. 39). In der traditionell ebenfalls patriarchalisch geprägten Gemeinschaft der Yeziden, zu der die Klägerin zu 2) zählt, hat sich - ausgelöst durch die Erfahrung von Völkermord und Vertreibung, die Verschleppung und Versklavung tausender Yezidinnen und unterstützt durch Programme zu Bildung und Frauenrechten in den Vertriebenenlagern - die Situation für Frauen jedoch mittlerweile deutlich verbessert. Einem auf der Internetseite Quantara.de, einem Projekt der Deutschen Welle, an dem auch das Goethe-Institut und das Institut für Auslandsbeziehungen als beratende Mitglieder im Projektbeirat beteiligt sind, veröffentlichten Artikel zufolge, dürfen yezidische Frauen ihr Dorf - anders als früher - ohne einen männlichen Vormund verlassen und auch Reisen unternehmen. Es wird berichtet, dass in lokalen Netzwerken und Initiativen engagierte Yezidinnen heute selbstbewusst Verhaltensweisen zeigten, die ihnen auch selbst bis vor einiger Zeit nur sehr schwer oder sogar undenkbar erschienen wären. So reisten sie etwa in andere Städte, um sich mit - größtenteils männlichen - Politikern zu treffen und über Gerechtigkeit und Entschädigung für ihre Glaubensgemeinschaft zu sprechen. Eine Yezidin aus Sindjar berichtet von yezidischen Frauen, die an Universitäten studierten, von Fahrschulen für Frauen sowie von einer Yezidin, die 2021 an den Wahlen zur „Miss Irak“ teilgenommen habe. Eine im Zusammenhang mit dem Artikel veröffentlichte Fotoaufnahme, die im Oktober 2021 am Eingang des - an der Grenze zur Region Kurdistan-Irak gelegenen - yezidischen Lalish-Tempels entstanden ist, zeigt neben zwei traditionell gekleideten Frauen mehrere weibliche Personen, die „westliche“ Kleidung (Hose, modisches Oberteil, kein Kopftuch) tragen (vgl. zum Vorstehenden Cathrin Schaer, Jesidinnen im Irak, Aufbruch nach der Tragödie, 09.01.2022, abrufbar unterhttps://de.qantara.de/inhalt/jesidinnen-im-irak-aufbruch-nach-der-tragoedie, zuletzt abgerufen am 25.11.2022). Die Richtigkeit dieser Angaben wird durch eine am 6. Mai 2022 auf ARTE ausgestrahlte Reportage über yezidische Frauen im Nordirak (Irak: Die überlebenden Jesidinnen, abrufbar unter https://www.arte.tv/de/videos/107048-000-A/irak-die-ueberlebenden-jesidinnen/, zuletzt abgerufen am 25.11.2022) bestätigt. Darin wird u.a. über ein von einer Nichtregierungsorganisation organisiertes Boxtraining für yezidische Frauen in einem Flüchtlingslager im Nordirak sowie über eine „Frauenversammlung“ berichtet, die in Sindjar eine Cafeteria für Familien (und nicht lediglich für Männer) eingerichtet, einen Park für Kinder gebaut sowie Arbeitsplätze für Frauen geschaffen habe, die zuvor nie gearbeitet hätten. Eine andere Szene zeigt, wie Mitglieder dieser Versammlung selbstbewusst - und trotz Verunglimpfungen in den sozialen Medien sowie telefonischen Drohungen durch den türkischen Geheimdienst - gegen die Präsenz der irakischen Armee und gegen die türkischen Bombenangriffe in der Region demonstrieren. Außerdem befasst sich die Reportage mit einem „vor dem Berg“ abgehaltenen „festlichen Tag zur Ehre der Frauen“, bei dem in Anwesenheit zahlreicher - gemeinsam mit den Frauen feiernder - Männer eine Aktivistin eine kämpferische Rede hält und im Anschluss zwei Frauen einen Karatekampf durchführen. Als Auslöser für diese emanzipatorischen Bestrebungen, von denen sich die interviewten Frauen nach eigenen Angaben auch nicht durch den (anfänglichen) Widerstand männlicher Familienangehöriger (und offenbar ebenso wenig durch die muslimische Bevölkerung in der Umgebung) abhalten ließen, wird - wie in dem vorbezeichneten Artikel - die Erfahrung des Völkermordes durch den IS identifiziert. Unter den in der Reportage gezeigten Frauen finden sich auch solche, die in der Öffentlichkeit geschminkt sind, ihre Fingernägel lackiert haben und/oder westliche Kleidung (beispielsweise eine Lederjacke, ein T-Shirt oder eine zerrissene Jeans) tragen.

Von diesen Entwicklungen in der yezidischen Gesellschaft bzw. in den yezidischen Siedlungsgebieten wird auch die Klägerin zu 2) profitieren können, die aus einer yezidischen Stadt im Nordirak stammt. Soweit diese vorträgt, bei einer Rückkehr in den Irak könne sie nicht frei leben, sich beispielsweise nicht mit einem anderen Mann unterhalten, dagegen könne sie hier Sport treiben, westliche Kleidung tragen, Freunde treffen und mit ihnen feiern gehen, überzeugt dies daher ohne weiteres nicht (mehr). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschränkungen, denen sich die Klägerin zu 2) während ihrer Zeit im Irak ausgesetzt sah, nach ihren Angaben im Termin der mündlichen Verhandlung aus ihrem (damaligen) strengen familiären Umfeld in Gestalt ihrer Eltern und ihrer Großeltern resultierten. Dass sie als verheiratete Frau im Alter von 26 Jahren bei einer Rückkehr in den Irak darauf angewiesen wäre, bei ihren Eltern zu leben, ist jedoch nicht ersichtlich und hat die Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts auch nicht vorgetragen. Soweit sie bekundet hat, die ältere Generation habe „immer etwas zu sagen“, erklärt dies nicht, weshalb sie - zumal unter veränderten gesellschaftlichen Rahmenbedingungen - gezwungen sein sollte, diesen Meinungen auch zu folgen. Dies gilt umso mehr, als sie nach ihren Angaben seit ihrer Ankunft in Deutschland keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie hält. Ihr Ehemann steht ihrer Lebensweise nach den übereinstimmenden Angaben beider Eheleute offen gegenüber. So hat der Kläger zu 1) im Termin der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts glaubhaft versichert, dass er im Gegensatz zu anderen Männern seiner Ehefrau nicht vorschreibe, dass sie abends um acht Uhr zu Hause zu sein habe. Dass sich an dieser Haltung bei einer Rückkehr in den Irak etwas ändern sollte, ist nicht ersichtlich und hat die Klägerin zu 2) auf entsprechende Nachfrage des Gerichts auch nicht behauptet. Unabhängig von der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage ist schließlich davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2) grundsätzlich als Kosmetikerin im Irak arbeiten können wird (vgl. den unter https://www.srf.ch/news/international/irakisches-mossul-eine-millionenstadt-liegt-in-truemmern zuletzt am 25.11.2022 abgerufenen Bericht v. 07.12.2018 über eine Frau aus Mossul, die dort nach dem Sieg über den IS ihren Kosmetiksalon wiedereröffnet hat). Dass es ihr im Irak vielleicht möglich sein werde, andere Leute zu schminken (wenn auch nicht das „komplette Paket“ anzubieten), hat sie selbst im Termin der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt.

II. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden durch einen der in § 3c AsylG genannten Akteure droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Der Prüfung der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG ist - wie bei der Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Hat der Ausländer bereits einen ernsthaften Schaden erlitten, oder war er von einem solchen unmittelbar bedroht, kommt ihm auch hier die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4.09 -, juris Rn. 27). Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist bei einer nicht landesweiten Gefahrenlage - ebenfalls wie beim Flüchtlingsschutz - in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird. Schließlich wird auch subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn der Ausländer internen Schutz in Anspruch nehmen kann (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG).

Dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr in den Distrikt Semile der Provinz Dohuk einen ernsthaften Schaden erleiden werden, ist nicht beachtlich wahrscheinlich.

1. Die Flucht der Kläger vor dem IS begründet die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines ersthaften Schadens nicht, da nach den Ausführungen zum Flüchtlingsschutz nicht von einer Gruppenverfolgung von Yeziden in der Region Kurdistan-Irak auszugehen ist.

2. Ein ernsthafter Schaden droht der Klägerin zu 2) auch nicht vor dem Hintergrund einer westlichen Identitätsprägung; insoweit wird ebenfalls auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz verwiesen.

3. Die schlechte humanitäre Lage im Irak rechtfertigt nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, da diese nicht einem Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c AsylG zuzurechnen ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 68-71).

4. Auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Kläger infolge willkürlicher Gewalt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) ist nicht gegeben.

Für die Annahme einer solchen Bedrohung genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (BVerwG, Urt. v. 13.02.2014 - 10 C 6.13 -, juris Rn. 24). Allerdings kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen (BVerwG, Urt. v. 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, juris Rn. 34 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urt. v. 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 80).

Fehlen individuelle gefahrerhöhende Umstände, so kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Erforderlich ist insoweit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Für die individuelle Betroffenheit von der Gefahr bedarf es Feststellungen zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu umfassen hat, sowie einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 23, und Urt. v. 20.05.2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Urt. v. 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 81).

Persönliche gefahrerhöhende Umstände, die zu einer erheblichen individuellen Gefährdung führen würden, sind im Fall der Kläger nicht ersichtlich. Derartige Umstände ergeben sich weder aus ihrer yezidischen Religionszugehörigkeit noch aus einer westlichen Identitätsprägung der Klägerin zu 2); insoweit wird auf die Ausführungen zum Flüchtlingsschutz verwiesen.

Ein so hoher Gefahrengrad, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, wird in dem Distrikt Semile der Provinz Dohuk nicht erreicht.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht  hat zur Sicherheitslage in Kurdistan-Irak mit Beschluss vom 11. März 2021 (- 9 LB 129/19 -, juris Rn. 146-153) Folgendes ausgeführt:

„Allgemein scheint die Sicherheit in der Region Kurdistan-Irak zumindest in den Grenzregionen indes stärker als bisher gefährdet zu sein, wenngleich etwa das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak vom 17.3.2020, S. 25) die Lage in Erbil und Sulaymaniyah und unmittelbarer Umgebung weiterhin als vergleichsweise besser als in anderen Teilen des Irak bewertet. So verortet EASO bei einer Auswertung der ACLED-Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2020 die meisten und die drittmeisten der ausgewählten sicherheitsrelevanten Vorfälle (Kampfhandlungen, Explosionen und Gewalt gegenüber Zivilisten) in Dohuk bzw. Erbil (EASO, Iraq - Security situation, Oktober 2020, S. 33). Die weit überwiegende Zahl dieser Vorfälle geht auf die Verschärfung der Konflikte in der irakisch-türkischen und in der irakisch-iranischen Grenzregion zurück. ACCORD (Anfragebeantwortung zum Irak: Autonome Region Kurdistan: Sicherheitslage; Kampfhandlungen, Anschlagskriminalität vom 27. März 2020, S. 2) ordnet diesen Konflikten für das Jahr 2019 381 der 382 Vorfälle in der Provinz Dohuk zu; von den 373 Vorfällen in der Provinz Erbil seien lediglich sieben als Gewalt gegen Zivilisten einzustufen; unter den 15 sicherheitsrelevanten Vorfällen in der Provinz Sulaymaniyah seien acht Luftangriffe der türkischen Armee. Insgesamt fanden türkische Luftangriffe sowie Kämpfe zwischen türkischen Kämpfern und türkischen Streitkräften in den Bezirken Zahko, Amedi (Dohuk) und Soran (Erbil), türkische Luftangriffe in den Bezirken Pishdar und Sulaymaniyah (Sulaymaniyah) statt. Die türkischen Militäroperationen im Nordirak gegen die PKK verstärkten sich zwischen Januar und Mai 2020. Türkische Beamte erwähnten laut EASO, dass etwa 150 mutmaßliche Stellungen der PKK bei den Operationen ins Visier genommen worden seien. Auch militante iranisch-kurdische Gruppen nutzten die Region Kurdistan-Irak, um Angriffe gegen den Iran über die Grenze hinweg zu starten. Der Iran seinerseits nahm solche Gruppen innerhalb Kurdistan-Iraks ins Visier. Im Juli 2019 erklärte der Iran offiziell, dass die Revolutionsgarden Trainingslager und andere Orte in Kurdistan-Irak, die von iranischen Oppositionsgruppen genutzt wurden, mit Drohnen, Raketen und Artillerie angegriffen hatten. Der Iran hielt auch 2020 seinen Druck auf diese Gruppen aufrecht (EASO, Iraq - Security situation, Oktober 2020, S. 30). Die Anzahl der zivilen Opfer im Zusammenhang mit den vorgenannten Vorgängen ist bislang jedoch relativ gering (siehe hierzu noch unten).

Anzeichen für ein signifikantes Erstarken des IS, von dem in der Vergangenheit ohnehin ein vergleichsweise moderater Gefährdungsgrad in der Region ausgegangen war, sind nicht ersichtlich (vgl. etwa die graphische Darstellung der Verteilung von IS-Aktivitäten innerhalb des Irak bei EASO, Iraq - Security situation, Oktober 2020, S. 30). In den Berichten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zum Stand der UN-Unterstützungsmission für Irak (UNAMI) vom 21. Februar 2020, vom 6. Mai 2020 und vom 11. August 2020 ist zwar erwähnt, dass der IS während der Berichtsperiode (seit März 2020) vornehmlich auch in der Provinz Erbil aktiv war (vgl. die Berichte des UN-Generalsekretärs zur Umsetzung der Resolution 2470 [2019] vom 21.2.2020, Rn. 23 und vom 6.5.2020, Rn. 24 bzw. zur Umsetzung der Resolution 2522 [2020] vom 11.8.2020, Rn. 19). Im vorangegangenen Bericht sowie im Folgebericht des Generalsekretärs vom 22. November 2019 bzw. vom 10. November 2020 findet die Provinz insofern aber keine Erwähnung (vgl. die Berichte des UN-Generalsekretärs zur Umsetzung der Resolution 2470 [2019] vom 22.11.2019, Rn. 29 bzw. zur Umsetzung der Resolution 2522 [2020] vom 10.11.2020, Rn. 26, in dem allerdings [Rn. 28] ein Raketenangriff auf den Internationalen Flughafen von Erbil erwähnt wird, den mehrere bewaffnete Gruppierungen für sich reklamierten). EASO verzeichnet für das Jahr 2019 einzelne, auf den IS bezogene sicherheitsrelevante Vorfälle für den in der Provinz Erbil gelegenen Distrikt Makhmur (EASO, Iraq - Security situation, Oktober 2020, S. 173 f.).

Im Hinblick auf innenpolitische Unruhen in Kurdistan-Irak verzeichnet EASO nach einer Auswertung der ACLED-Daten für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2020 539 friedliche sowie acht gewalttätige Demonstrationen (riots) mit den Schwerpunkten jeweils in Sulaymaniyah. Anlass für die Proteste war zumeist die wirtschaftliche Situation in der Region wie etwa die Vorenthaltung von Arbeitslöhnen (EASO, Iraq: The protest movement and treatment of protesters and activists, Oktober 2020, S. 25 ff.). Im Juni 2020 kam es darüber hinaus im Nachgang an die Verhängung eines „Lockdowns“ zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu Protesten in Sulaymaniyah, die sich auch gegen den Mangel an Arbeit und die schlechten wirtschaftlichen Bedingungen richteten. Die Sicherheitskräfte zerstreuten die Demonstranten, indem sie in die Luft schossen (EASO, Iraq - Security situation, Oktober 2020, S. 187). Ein Teil der staatlichen Beschränkungen wurde daraufhin wieder zurückgenommen (EASO, Iraq: The protest movement and treatment of protesters and activists, Oktober 2020, S. 25 f.). Insgesamt wird von – auch präventiven – Verhaftungen von Aktivisten und Journalisten berichtet (EASO, Iraq: The protest movement and treatment of protesters and activists, Oktober 2020, S. 35 f.).

Die Minenbelastung in der Region Kurdistan-Irak ist weiterhin hoch. In letzter Zeit wurden gerade in Kurdistan-Irak weitere Verdachtsflächen verzeichnet, es konnten aber auch Flächen geräumt werden. Mine Action Review geht davon aus, dass Ende 2019 etwa 214 Quadratkilometer innerhalb der Region als vermint gelten mussten, wobei allein 142 Quadratkilometer dieser Fläche in der Provinz Sulaymaniyah lagen (Mine Action Review, Clearing the Mines 2020, Oktober 2020, S. 145).

Der Sicherheitsapparat Kurdistan-Iraks wird unverändert als wirksam eingeschätzt. So berichtet etwa das Overseas Security Advisory Council (OSAC) der USA, die Polizei- und Militäreinheiten der Region Kurdistan-Irak könnten schnell auf Sicherheitsvorfälle, Terroranschläge und kriminelle Aktivitäten reagieren. Sie verfügten über ausreichende Ausbildung sowie über moderne Waffen und Sicherheitsausrüstung. Spezialisierte Einheiten, wie z. B. Teams zur taktischen Reaktion und zur Beseitigung von Sprengstoffen, verfügten über eine verbesserte Ausbildung und Ausrüstung (US OSAC, Iraq 2020 Crime & Safety Report: Erbil, S. 7).

Trotz der erwähnten Verschärfung der Sicherheitslage in den Grenzregionen von Kurdistan-Irak sind die gemeldeten Zahlen an Opfern aus der Zivilbevölkerung weiterhin verhältnismäßig gering.

EASO geht aufgrund einer Anfrage bei UNAMI davon aus, dass im Jahr 2019 in Dohuk sechs Personen getötet und 30 Personen verletzt wurden. Für den Zeitraum von Januar bis Juli 2020 werden zehn getötete und zwei verletzte Personen verzeichnet. Für Erbil listet EASO fünf getötete und zwölf verletzte Personen im Jahr 2019 sowie vier Getötete und einen Verletzten im genannten Zeitraum des Jahres 2020 auf. Für Sulaymaniyah werden drei getötete und elf verletzte Personen in 2019 sowie sieben Verletzte zwischen Januar und Juli 2020 gezählt (EASO, Iraq - Security situation, Oktober 2020, S. 163, 175, 188). In der Region insgesamt stehen daher im Jahr 2019 67 Geschädigte (14 Getötete und 53 Verletzte) sowie von Januar bis Juli 2020 24 Geschädigte (14 Getötete und zehn Verletzte) einer von EASO angenommenen Bevölkerungszahl von 5.449.364 Personen gegenüber (EASO, Iraq - Security situation, Oktober 2020, S. 155). Dies entspricht einem Anteil von 0,00123 % bzw. 0,00044 %. Von den von EASO bei UNAMI für den Irak insgesamt ermittelten Opferzahlen (341 Getötete und 566 Verletzte, also 907 Geschädigte im Jahr 2019 bzw. 121 Getötete und 184 Verletzte, also 305 Geschädigte von Januar bis Juli 2020) entfallen 7,39 % bzw. 7,89 % auf die Region Kurdistan-Irak.

Eine Analyse der ACLED-Daten für die Jahre 2019 und 2020 bestätigt den vorstehenden Befund. Im Datensatz für das Jahr 2019 verzeichnet ACLED für die Region Kurdistan-Irak 26, für das Jahr 2020 57 zivile Todesopfer. Im Januar und Februar 2021 waren insgesamt 16 zivile Todesopfer zu verzeichnen. Die Zahlen liegen zwar höher als die von EASO zugrunde gelegten Werte und mögen für das Jahr 2020 auch einen Anstieg aufzeigen. Im Verhältnis zur Gesamtsituation im Irak liegen aber auch diese Zahlen noch deutlich zu niedrig, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen.“

Diesen Feststellungen, die sich auf die Prüfung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG übertragen lassen, schließt sich der Einzelrichter an. Seit der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat sich die Sicherheitslage jedenfalls in dem Distrikt Semile der Provinz Dohuk nicht entscheidungserheblich verschlechtert. Zwar waren nach den Auswertungen des Armed Conflict Location & Event Date Project (ACLED) in der Provinz Dohuk im Zeitraum von August 2020 bis Oktober 2021 mit 1.702 Sicherheitsvorfällen sehr viel mehr solcher Ereignisse zu verzeichnen als in sämtlichen anderen Provinzen des Irak. 98 % dieser Vorfälle standen in Zusammenhang mit Aktivitäten der türkischen Streitkräfte und 87 % mit Aktivitäten der PKK. Dabei wurden auch Dörfer und ihre Umgebung angegriffen, Dorfbewohner zur Flucht gezwungen und Zivilpersonen als Geiseln genommen, verletzt oder getötet (EUAA, Iraq Security Situation, Januar 2022, S. 205 ff.; EUAA, Country Guidance: Iraq, Common analysis and guidance note, Juni 2022 - im Folgenden: EUAA, Country Guidance Iraq, Juni 2022 -, S. 191). Die Auseinandersetzungen dauern an und betreffen auch weiterhin die Zivilbevölkerung. So haben am 24. Mai 2022 mutmaßlich türkische Kampfflugzeuge das Dorf Shinye in Dohuk angegriffen, das zwar verlassen ist, wo aber noch Landwirtschaft betrieben wird. Zwei Tage später kamen im Dorf Zewa in Dohuk bei Gefechten zwischen türkischem Militär und der PKK zwei Kinder ums Leben (BAMF, Briefing Notes v. 30.05.2022, S. 4). Am 17. Juni 2022 wurden bei dem Beschuss eines Dorfes in Dohuk durch eine türkische Einheit zwei Dorfbewohner verletzt (BAMF, Briefing Notes v. 20.06.2022, S. 4). Am 20. Juli 2022 wurde das Dorf Parakh im Distrikt Zakho in Dohuk, das bei Inlandstouristen beliebt ist, von türkischem Militär beschossen. Dabei starben neun Touristen und weitere 23 wurden verletzt (BAMF, Briefing Notes v. 25.07.2022, S. 3; vgl. zum Vorstehenden bereits VG Hannover, Beschl. v. 12.10.2022 - 12 B 3426/22 -, juris Rn. 12). Allerdings finden die Konfrontationen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK schwerpunktmäßig in den Distrikten Amedi und Zakho - und nicht in dem im südlichen Teil der Provinz gelegenen Distrikt Semile - statt (EUAA, Iraq Security Situation, Januar 2022, S. 205; EUAA, Country Guidance Iraq, Juni 2022, S. 210). Im Zeitraum von Anfang Januar 2021 bis Ende Juni 2022 wurden von ACLED in diesem Distrikt lediglich zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit zivilen Opfern verzeichnet (vgl. BFA, Länderinformation Irak v. 22.08.2022, S. 47 und 49 f.). Vor diesem Hintergrund ist dort auch im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht davon auszugehen, dass die Schwelle einer ernsthaften individuellen Bedrohung überschritten würde.

III. Auch ein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht den Klägern nicht zu.

1. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich - zielstaatsbezogene (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 35) - Abschiebungshindernisse aus der EMRK ergeben. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage. Danach darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Hierunter fallen grundsätzlich auch Gefahrenlagen aufgrund einer allgemeinen Situation der extremen Gewalt oder aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse. Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können jedoch nur in begründeten Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 23 und 25). Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.08.2018 - 1 B 42.18 -, juris Rn. 11). Nicht entscheidend ist dabei, ob das Existenzminimum nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Maßstab ist vielmehr, ob der Ausländer nach seiner Rückkehr in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Zu prüfen ist, ob die Beeinträchtigung in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang zu der Rückkehr eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser - in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder Verhaltensweisen des Ausländers - gerechtfertigt ist (BVerwG, Urt. v. 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 19 ff.). Dabei ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 26; Nds. OVG, Urt. v. 29.01.2019 - 9 LB 93/18 -, juris Rn. 53).

Enden dürfte die Abschiebung der Kläger in der Region Kurdistan-Irak. In dieses Gebiet sind in der Vergangenheit über den internationalen Flughafen in Erbil Rückführungen in kleinerem Umfang regelmäßig erfolgt (vgl. zuletzt Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 02.03.2020, S. 27). Derzeit gibt es Direktflüge von Deutschland nach Erbil mit FlyErbil, die wahrscheinlich auch für Rückführungen genutzt werden könnten. Darüber hinaus bestehen noch indirekt Verbindungen nach Erbil u.a. mit Austrian Airways, Turkish Airways und Qatar Airways (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Irak v. 25.10.2021, S. 26). Da die Kläger aus der Region Kurdistan-Irak stammen, ist ihnen die Einreise, der Aufenthalt und die Niederlassung dort ohne weiteres möglich (vgl. zu den Anforderungen für Personen, die nicht aus Kurdistan stammen: UNHCR, Ability of Persons Originating from Formerly ISIS-Held or Conflict-Affected Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Internal Relocation, Januar 2021, S. 2 ff.).

a) Obwohl die Sicherheitslage im Irak prekär ist, liegt in der Region Kurdistan-Irak keine allgemeine Situation einer solchen extremen allgemeinen Gewalt vor, die es rechtfertigt, Rückkehrern generell Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zu gewähren (so auch Nds. OVG, Urt. v. 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 127, und Beschl. v. 11.03.2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 145 f.); insoweit wird auf die Ausführungen zum subsidiären Schutz verwiesen.

b) Auch die humanitären Verhältnisse in Kurdistan-Irak begründen nicht für jeden Rückkehrer aus dem Ausland einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 146-247). Daran ändert sich auch nichts durch die Folgen der Covid-19-Pandemie (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 11.03.2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 155 ff.).

Ein außergewöhnlicher Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind, liegt im Fall der Kläger nicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für in den Irak zurückkehrende irakische Staatsangehörige yezidischen Glaubens in Kurdistan-Irak Zugang zu einer Flüchtlingsunterkunft mit kostenloser Unterbringung und Versorgung besteht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 197 und 191). Die dortigen Lebensbedingungen sind allgemein schwierig, rechtfertigen aber grundsätzlich nicht die Annahme, die Betroffenen seien dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt. Dies gilt regelmäßig auch für Familien mit kleinen Kindern, soweit - wie hier mit dem Kläger zu 1) - ein arbeitsfähiger Familienvater Teil der Familie ist, wobei es hier einer intensiven Prüfung im Einzelfall bedarf, ob die Lebensbedingungen erschwerende Umstände hinzutreten, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen (Nds. OVG, Urt. v. 24.09.2019 - 9 LB 136/19 -, juris Rn. 168).

Solche erschwerenden Umstände sind hier nicht gegeben. Zwar haben weder der Kläger zu 1) noch die Klägerin zu 2) im Irak die Schule besucht. Beide haben jedoch bereits Berufserfahrung gesammelt. Während der Kläger zu 1) im Irak als Schäfer und in Deutschland auf dem Bau gearbeitet hat und derzeit als Koch tätig ist, hat die Klägerin zu 2) eine Ausbildung zur Kosmetikerin abgeschlossen und übt diesen Beruf auch gegenwärtig aus. Soweit der Kläger zu 1) schriftsätzlich vortragen lässt, er sei darauf angewiesen, als Koch zu arbeiten, dies sei jedoch nach der Erkenntnismittellage (BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Irak, Yeziden in Dahouk und Bagdad - Lebensräume der Jesiden, 26.07.2018, S. 10 und 18) aufgrund seiner yezidischen Religionszugehörigkeit im Irak nicht möglich, überzeugt dies im Hinblick auf seine Erfahrungen in anderen Berufsbereichen nicht. Dass für den Kläger zu 3) mit Bescheid vom 12. August 2022 ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt worden ist, schließt jedenfalls die Berufstätigkeit eines der Elternteile nicht aus.

2. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine - hier für den Kläger zu 3) sinngemäß geltend gemachte - erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Um solche Erkrankungen handelt es sich bei den in den Arztberichten vom 8. Februar 2021 und 4. April 2022 aufgestellten Diagnosen „Allgemeine Entwicklungsverzögerung“, „Kognitive Störung, „Bekannte schwere Sprachentwicklungsstörung bei Bilingualität“, „Verhaltensauffälligkeiten“, „Adipositas per magna“ sowie Karies bzw. „Leicht unterdurchschnittliche kognitive Begabung im Sinne einer Lern- und Leistungsschwäche“, „Schwere expressive und rezeptive Sprachentwicklungsstörung“, „Entwicklungsstörung motorischer Funktionen“ sowie „Hyperaktive Tendenzen und Impulsschwächenkontrolle“ nicht.

IV. Die Abschiebungsandrohung und die gesetzte Ausreisefrist entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen. Das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.