Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 29.01.2019, Az.: 9 LB 93/18

"faktischer Iraner"; "real risk"; Abschiebung; Afghanistan; allgemeine Gewalt; Arbeitsmarkt; besondere Ausnahmefälle; Existenzminimum; extreme Gefährdungslage; Fehlhandlung; Gefahrendichte; Gefahrengrad; Hazara; Herat; humanitäre Lage; Kabul; Mazar-e Sharif; medizinische Versorgung; Rückkehrer; Schiit; Sicherheitslage; soziales Netzwerk; Stigmatisierung; Versorgungslage; Vertreibung; verwestlicht; Zivilpersonen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.01.2019
Aktenzeichen
9 LB 93/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69690
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 15.03.2018 - AZ: 1 A 752/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der für die Beurteilung der Gefahr einer Fehlhandlung i. S. d. Art. 3 EMRK erforderliche Gefahrengrad bemisst sich bei bewaffneten Unruhen im Abschiebungszielstaat u. a. nach den Gefahren, die sich aus den (verbreiteten) Kampfmethoden der Konfliktparteien für die Zivilbevölkerung ergeben, der Intensität und Ausdehnung des Konflikts sowie schließlich der auf Grund der Kampfhandlungen getöteten, verletzten und vertriebenen Zivilpersonen.

2. Eine Abschiebung nach Afghanistan wegen der dortigen schlechten humanitären Verhältnisse verstößt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen, gegen Art. 3 EMRK.

3. a) Unter Zugrundelegung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK entwickelten Kriterien sind trotz der widrigen Lebensbedingungen in Afghanistan die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK für einen alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann auch dann derzeit nicht generell gegeben, wenn er der Volksgruppe der Hazara angehört, im Iran aufgewachsen ist (sog. "faktischer Iraner") und weder über ein soziales Netzwerk in Afghanistan verfügt noch über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder nennenswertes Vermögen.

b) Die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verfügbaren Erkenntnisse lassen nicht den Schluss darauf zu, dass jeder aus Europa abgeschobene männliche Afghane in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif ohne Hinzutreten besonderer Umstände so gefährdet wäre, dass ihm bei seiner Rückkehr eine un-menschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 15. März 2018 – Einzelrichterin der 1. Kammer – geändert, soweit damit die Beklagte in Bezug auf den Kläger verpflichtet worden ist, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt.

Die Klage wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht bereits eingestellt worden ist.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots.

Er ist am 1. September 1998 in der Provinz Daikundi in Afghanistan geboren und afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit. Er stellte am 30. August 2016 einen Asylantrag.

Bei seiner persönlichen Anhörung am 18. Oktober 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger an:

Er habe in Afghanistan in der Provinz Daikundi in dem Dorf Ghochang Ghin gelebt. Als er sechs oder sieben Jahre alt gewesen sei, sei er zusammen mit seinen Eltern in den Iran ausgereist. Seine Eltern seien wegen des Krieges mit den Taliban und wegen ethnischer Kämpfe aus Afghanistan geflüchtet. Er glaube, sein Vater und seine Onkel hätten sich mit anderen Leuten über Grundstücke gestritten. Wenn sie dort weiter geblieben wären, wären sie getötet worden.

Im Iran habe er im Distrikt Tabadagen im Dorf Saghrawan in der Nähe der Stadt Maschad gewohnt. Er habe im Iran keine Aufenthaltsgestattung und keinen Status gehabt. Er habe dort in keine normale Schule gehen können, aber fünf Jahre lang eine afghanische Schule besucht. Es sei ihm offiziell nicht erlaubt gewesen zu arbeiten. Er habe bei seinen Brüdern gelernt, als Maurer zu arbeiten. Er sei zweimal von der iranischen Polizei aufgegriffen worden. In der Polizeiwache sei er beschimpft, belästigt und geschlagen worden. Da er noch minderjährig gewesen sei und seine Eltern Bestechungsgelder gezahlt hätten, sei er nicht nach Afghanistan abgeschoben worden. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, denn es gebe dort keine Sicherheit. Die Taliban köpften Hazara, weil sie Schiiten seien. Er habe in Afghanistan keine Verwandten mehr. Im Iran lebten sein Onkel, seine Tante, vier Brüder und seine Schwester. Im Iran habe er keine Zukunft. Er habe den Iran am 4. oder 5. Dezember 2015 verlassen. Am 28. oder 29. Dezember 2015 sei er nach Deutschland eingereist.

Mit Bescheid vom 23. August 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und den Antrag auf subsidiären Schutz ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen würden. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Aus der Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Hazara folge nicht die Gefahr einer landesweiten Verfolgung. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes sei abzulehnen, weil unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers keinerlei Anhaltspunkte erkennbar seien, welche die Annahme rechtfertigten, dass ihm bei Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden drohe. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Der Kläger sei ein gesunder, junger, arbeitsfähiger und lediger Mann im erwerbsfähigen Alter. Es wäre ihm möglich, sich in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif eine zumindest existenzsichernde Tätigkeit zu suchen. Es drohe ihm auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde.

Der Kläger hat am 6. September 2017 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, er sei im Iran Repressionen ausgesetzt gewesen. Jugendliche würden dort vor die Wahl gestellt, entweder in Syrien zu kämpfen oder nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden. Der angefochtene Bescheid lasse jedwede Ausführung dazu vermissen, dass er, der Kläger, praktisch sein ganzes Leben im Iran verbracht habe. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei desolat. Er verfüge zudem in Afghanistan nicht mehr über einen Familienverbund. Deshalb sei er nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Es bestehe keine inländische Fluchtalternative in Kabul.

Der Kläger hat schriftsätzlich zunächst beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 23. August 2017 zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind,

hilfsweise, subsidiären Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Absätze 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen

Mit Beschluss vom 5. Februar 2018 hat das Verwaltungsgericht Osnabrück dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren im ersten Rechtszug bewilligt, soweit er die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG begehrt hat.

Daraufhin hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 12. März 2018 insoweit zurückgenommen, als er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutz beantragt hatte. Zugleich hat er auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verzichtet.

Mit am 15. März 2018 ohne mündliche Verhandlung ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte in Bezug auf den Kläger verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt, und den Bescheid der Beklagten vom 23. August 2017 aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger dürfe gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht abgeschoben werden. Zwar gehe es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und anderer Oberverwaltungsgerichte davon aus, dass für die Personengruppe der jungen, alleinstehenden und arbeitsfähigen männlichen afghanischen Staatsangehörigen bei einer Rückkehr in die Hauptstadt Kabul in aller Regel eine extreme Gefahrensituation i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG selbst dann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit drohe, wenn der Rückkehrer beruflich nicht besonders qualifiziert sei und weder über nennenswertes Vermögen noch über Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte, die in Kabul lebten, verfüge. Jedoch würden im Falle des Klägers weitere, besondere Umstände wie sein Alter, seine Volkszugehörigkeit, seine Berufserfahrung sowie seine Vertrautheit mit dem Heimatland und die dort zu erwartende Unterstützung hinzutreten, die in ihrer Kumulation eine erhebliche individuelle konkrete Gefahrensituation begründeten. Ausgehend hiervon sei nicht zu erwarten, dass es dem Kläger bei einer Rückkehr in die Hauptstadt Kabul gelingen werde, die genannten Bedürfnisse zu erfüllen und ein Leben oberhalb des Existenzminimums zu führen. Der Kläger sei nicht mit den kulturellen und sozialen Gepflogenheiten im afghanischen Alltagsleben vertraut, weil er im Iran aufgewachsen sei. Er verfüge in Afghanistan über keine Verwandtschaft oder auch nur Bekannte bzw. Freunde und damit auch über kein soziales Netzwerk, das ihn dort bei der Ernährungs-, Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen könne. Auch wenn noch ein Teil der Großfamilie dort leben sollte, könne von der entfernten Verwandtschaft nicht ohne weiteres erwartet werden, dass sie ihn aufnehmen und ernähren würden, zumal sie den Kläger kaum kennen dürften, wenn er mit ca. sechs Jahren ausgereist sei. Hinzu komme, dass der Kläger bisher noch nie auf sich allein gestellt gewesen sei. Darüber hinaus verfügten weder er noch seine Familie über Ersparnisse, die ihm das Überleben und die Integration in Afghanistan erleichtern könnten. Es entspreche gerichtlicher Erkenntnis, dass die Betroffenen für eine Ausreise nach Europa nahezu ihr gesamtes Vermögen zur Bezahlung der Schleuser einzusetzen hätten. Der Kläger habe lediglich ein Taschengeld von seinen Brüdern erhalten. Aufgrund der Berufstätigkeit der Brüder als angestellte Maurer und dem illegalen Aufenthaltsstatus seiner Familie im Iran könne nicht unterstellt werden, dass seine Familie die Ressourcen habe, ihn finanziell in Afghanistan zu unterstützen. Ferner habe der Kläger lediglich fünf Jahre eine illegale afghanische Schule im Iran besucht und danach für seine Brüder gegen etwas Taschengeld als Maurer gearbeitet, die ihn angelernt hätten. Aufgrund der mangelnden Ausbildung und angesichts der Arbeitslosenquote in seinem Heimatland seien seine Chancen, sich auf dem Arbeitsmarkt durchsetzen zu können, als gering einzuschätzen. Der Kläger sei aufgrund seiner Sprache schnell als „Ausländer“ zu identifizieren. Daher werde er als Fremder auffallen, was eine erfolgreiche Eingliederung in die Gesellschaft sowie seine Chancen, sich auf dem Arbeitsmarkt durchsetzen zu können, zumindest nicht erleichtern werde, zumal er Hazara sei und aus Deutschland zurückkehre.

Am 11. April 2018 hat die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt.

Auf Antrag des Klägers hat der Senat ihm mit Beschluss vom 26. April 2018 (– 9 LA 43/18 –) Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren bewilligt.

Auf den Zulassungsantrag der Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das angefochtene Urteil mit Beschluss vom 25. Juni 2018 (– 9 LA 43/18 –) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht darin die Beklagte in Bezug auf den Kläger verpflichtet hat, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich der Islamischen Republik Afghanistan vorliegt. Mit diesem Beschluss hat der Senat außerdem dem Kläger auch für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.

Auf den am 26. Juni 2018 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 5. Juli 2018 die Berufung begründet und hierzu auf die Begründung ihres Zulassungsantrags und auf den Zulassungsbeschluss des Senats Bezug genommen. In der Zulassungsantragsschrift vom 11. April 2018 hat die Beklagte u. a. auf obergerichtliche Rechtsprechung Bezug genommen, wonach ein arbeitsfähiger, gesunder, alleinstehender Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen oder familiären Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sei, durch Gelegenheitsarbeiten in seiner Heimatregion oder in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten, und Gleiches für die Gruppe derjenigen gelte, die seit langem nicht mehr (oder sogar nie) in Afghanistan gelebt, sondern einen beträchtlichen Teil des Lebens im Iran verbracht hätten. Die Tatsache, dass der Kläger Hazara sei, sei kein gefahrerhöhender Umstand und stehe der Erwirtschaftung eines Existenzminimums nicht entgegen. Für seine Angabe, dass ein Familienverbund ihn nicht unterstützen werde, sei eine positive Feststellung nötig. Es sei davon auszugehen, dass eine in Afghanistan oder im Ausland lebende Großfamilie generell hilfsbereit sei und nur in Ausnahmefällen eine Unterstützung wegfalle. Dies müsse jedoch vom Kläger konkret dargelegt werden. Der Kläger habe zwar keine Berufsausbildung, er habe jedoch im Iran als Maurer gearbeitet. Diese Berufserfahrung würde es für ihn leichter machen, auf dem Arbeitsmarkt zu bestehen. Gerade in Kabul boome die Baubranche. Junge, arbeitsfähige Männer seien auf den Baustellen sehr gefragt, besonders, wenn sie schon Erfahrung in diesem Bereich hätten.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 15. März 2018 zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist zunächst darauf, dass die Sicherheitslage in Afghanistan desolat sei. Das Auswärtige Amt warne vor Reisen nach Afghanistan. Rückgeführte Afghanen fänden keine menschenwürdigen Lebensverhältnisse vor. Es existiere auch keine inländische Fluchtalternative. Ein alleinstehender junger afghanischer Mann, der im Iran aufgewachsen sei und nie auf sich gestellt gewesen sei, würde bei Rückkehr nach Afghanistan einer Extremgefahr ausgesetzt sein. Ohne Familie in Afghanistan und als Hazara ohne Papiere habe er dort keine Perspektive. Er sei mit den kulturellen Gepflogenheiten in Afghanistan nicht vertraut. Rückkehrer seien an ihrer Sprache, ihrer Kleidung und ihrem Verhalten leicht zu erkennen. Er würde als „vom Westen kontaminiert“ stigmatisiert. Eine Rückkehr nach Afghanistan bedeute für ihn soziale Ausgrenzung, die zu psychologischen Problemen, Depression bis Suizidgedanken führe.

Bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung des Senats führte der Kläger ergänzend aus, er habe in Afghanistan keine Angehörigen mehr. Er habe im Iran zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern (drei ältere Brüder und ein jüngerer Bruder sowie eine Schwester) in einem Dorf nahe der Stadt Mashhad gelebt. Seine Schwester sei inzwischen mit einem Afghanen verheiratet, der ebenfalls in dem Dorf im Iran lebe, und habe ein Kind. In diesem Dorf lebten auch seine weiteren Verwandten mit Ausnahme einer Tante, die in Teheran lebe. Er halte über Handy und WhatsApp Kontakt zu seiner Familie. Seine Familie sei vor dem Krieg in Afghanistan geflohen und in die Nähe von Mashhad gezogen, wo viele Schiiten lebten. Sein Vater und seine Brüder hätten im Iran gearbeitet, sein Vater als Bauer in der Landwirtschaft und seine Brüder auf dem Bau. Er selbst sei im Iran für etwa 6 Jahre auf eine afghanische Schule gegangen, wo afghanische Lehrer tätig gewesen seien. Die Schüler hätten dort auch etwas über Afghanistan und seine Geschichte gelernt, aber keinen Abschluss bekommen können. Er sei auch nicht zur Koranschule gegangen. Allerdings seien in seiner Familie alle Schiiten, sie hätten die schiitischen Gebete gebetet, die Gebote befolgt und die Moschee besucht. In dem Dorf habe es mehrere Moscheen gegeben, eine davon sei von Afghanen aufgebaut worden. In seiner Familie habe man zuhause Dari gesprochen, außerhalb der Familie habe er mit seinen iranischen Freunden persisch (Farsi) gesprochen. Der Akzent der Afghanen sei ein anderer als der im Iran gesprochene. Es gebe unterschiedliche Worte für verschiedene Dinge und man höre an der Sprache, ob jemand Afghane oder Iraner sei. Es sei ihm aber nicht schwergefallen, sich jeweils darauf einzustellen.

In dem iranischen Dorf habe er sowohl unter Iranern als auch unter Afghanen Freunde gehabt, er habe z. B. mit ihnen Fußball gespielt und Kickboxen betrieben. Es sei aber nicht möglich gewesen, an Meisterschaften teilzunehmen, weil Afghanen dies ohne Papiere nicht erlaubt werde. Er habe auch keinen Führerschein machen oder eine Sim-Karte kaufen können. Als Afghane müsse man im Iran damit rechnen, beleidigt oder geschlagen zu werden. Deshalb sei es sein eigener Entschluss gewesen, das Dorf seiner Familie und den Iran zu verlassen. Sein Vater habe das Geld für seine Ausreise bezahlt.

Er habe nach seiner Ankunft in Deutschland die Schule besucht, u.a. deutsch und englisch gelernt und seinen Hauptschulabschluss mit einer Durchschnittsnote von 2,0 gemacht. Derzeit mache er eine Ausbildung als KFZ-Mechatroniker. Am Wochenende arbeite er außerdem als Kellner in einer Pizzeria.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die Beiakten und die Ausländerakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Streitgegenstand der Berufung ist nach der vom Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren erklärten teilweisen Klagerücknahme und der daran anknüpfenden teilweisen Verfahrenseinstellung durch das Verwaltungsgericht nur noch das auf die Gewährung von nationalem Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG und gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG gerichtete Verpflichtungsbegehren des Klägers.

Zwar hat das Verwaltungsgericht nur die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG ausgesprochen. Bei dem nationalen Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 AufenthG handelt es sich aber um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.6.2015 – 1 C 2.15 – juris Rn. 14; Senatsurteil vom 28.7.2014 – 9 LB 2/13 – juris Rn. 14). Dies hat zur Folge, dass – wenn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG nicht zu bejahen ist –, auch darüber befunden werden muss, ob ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.

Hieraus folgt weiter, dass das Verwaltungsgericht zwar aus seiner Sicht konsequent für ein weiteres Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG keinen Raum neben dem von ihm nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellten Verbot gesehen hat. Es hätte wegen der Einheit des Verfahrensgegenstandes aber die Klage nicht im Übrigen abweisen dürfen. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung.

Denn die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet und die Klage deshalb abzuweisen, soweit das Verfahren nicht bereits von dem Verwaltungsgericht eingestellt worden ist.

Der Senat ist anders als das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) auf der Grundlage der in diesem Zeitpunkt vorliegenden aktuellen Erkenntnisse (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.4.2018 – 2 BvR 2435/17 – juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 13.6.2013 – 10 C 13.12 – juris Rn. 9) weder ein Anspruch auf die Gewährung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (siehe unten I.) noch nach § 60 Abs. 7 AufenthG (siehe unten II.) zusteht.

I. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685 – EMRK –) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage. Danach darf niemand der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 – Asylmagazin 2018, 376 = juris Rn. 8).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entnimmt Art. 3 EMRK die Verpflichtung, den Betroffenen nicht in ein bestimmtes Land abzuschieben, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass er im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EGMR, Urteile vom 13.12.2016 – 41738/10 [Paposhvili v. Belgium] – HUDOC Rn. 173; vom 23.8.2016 – 59166/12 [J. K. and others v. Sweden] – HUDOC Rn. 79; vom 14.4.2015 – 65692/12 [Tatar v. Schweiz] – HUDOC Rn. 39; vom 4.11.2014 – 29217/12 [Tarakhel v. Switzerland] – HUDOC Rn. 93; vom 23.10.2014 – 17239/13 [Mamazhonov v. Russia] – HUDOC Rn. 128). Insoweit sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Abschiebungszielstaat als auch der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen (EGMR, Urteile vom 23.8.2016 – 59166/12 [J. K. and others v. Sweden] – HUDOC Rn. 83; vom 5.9.2013 – 61204/09 [I. v. Sweden] – HUDOC Rn. 56; vom 6.6.2013 – 2283/12 [Mohammed v. Austria] – HUDOC Rn. 95; vom 29.1.2013 – 60367/10 [S. H. H. v. The United Kingdom] – HUDOC Rn. 72; vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] – HUDOC Rn. 216; hierzu bereits Senatsbeschluss vom 25.5.2018 – 9 LA 64/18 – juris Rn. 6).

Wegen des absoluten Charakters des garantierten Rechts ist Art. 3 EMRK nicht nur auf eine von staatlichen Behörden ausgehende Gefahr anwendbar, sondern auch dann, wenn die Gefahr von Personen oder Gruppen herrührt, die keine staatlichen Organe sind. Allerdings muss gezeigt werden, dass die Gefahr real ist und die Behörden des Empfangsstaats nicht in der Lage sind, der Bedrohung durch die Gewährung angemessenen Schutzes vorzubeugen (EGMR, Urteile vom 23.8.2016 – 59166/12 [J. K. and others v. Schweden] – HUDOC Rn. 80; vom 5.7.2016 – 29094/09 [A. M. v. The Netherlands] – HUDOC Rn. 79). Insofern können Gefahren, die unabhängig von der Verantwortlichkeit eines der in § 3 c AsylG genannten Akteure bestehen und daher als Anknüpfungsmerkmal für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG in der Regel ausgeschlossen sind, ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nach sich ziehen (siehe hierzu im Einzelnen und mit weiteren Nachweisen Senatsbeschluss vom 31.5.2018 – 9 LA 61/18 – juris Rn. 10 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht der sachliche Schutzbereich des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK über denjenigen des unionsrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 AsylG nicht hinaus, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.6.2013 – 10 C 13.12 – juris Rn. 25; s. a. Senatsurteil vom 28.7.2014 – 9 LB 2/13 – juris Rn. 14).

Eine allgemeine Situation der Gewalt im Abschiebungszielstaat kann für sich genommen nur in Fällen ganz extremer allgemeiner Gewalt („in the most extreme cases of general violence“) eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung nach sich ziehen, wenn die Gefahr einer Fehlbehandlung („ill-treatment“) infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit einer Person im Zielstaat besteht („where there is a risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being exposed to such violence on return“) (vgl. EGMR, Urteile vom 13.12.2016 – 41738/10 [Paposhvili v. Belgium] – HUDOC Rn. 86; vom 23.8.2016 – 59166/12 [J. K. and others v. Sweden] – HUDOC Rn. 53; vom 9.4.2013 – 70073/10 und 44539/11 [H. and B. v. The United Kingdom] – HUDOC Rn. 91 f.; vom 29.1.2013 – 60367/10 [S. H. H. v. The United Kingdom] – HUDOC Rn. 73 und 79; vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] – HUDOC Rn. 218 und 241). Dabei verwendet der EGMR für das Beweismaß zu Art. 3 EMRK den Begriff „real risk“. Dieser entspricht dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 – 10 C 5.09 –, BVerwGE 136, 377 = juris Rn. 22; Senatsurteil vom 20.7.2015 – 9 LB 320/14 – juris).

Der für die Beurteilung der Gefahr einer Fehlbehandlung erforderliche Gefahrengrad bemisst sich bei bewaffneten Unruhen im Abschiebungszielstaat u. a. nach den Gefahren, die sich aus den (verbreiteten) Kampfmethoden der Konfliktparteien für die Zivilbevölkerung ergeben, der Intensität und Ausdehnung des Konflikts sowie schließlich der auf Grund der Kampfhandlungen getöteten, verletzten und vertriebenen Zivilpersonen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] – HUDOC Rn. 241; s. a. EGMR, Urteil vom 29.1.2013 – 60367/10 [S. H. H. v. The United Kingdom] – HUDOC Rn. 91; s. a. Nds. OVG, Urteil vom 26.1.2012 – 11 LB 97/11 – juris Rn. 55). Dabei zieht der Senat im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen einer allgemeinen Situation der Gewalt nicht die vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33, vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 und vom 13.2.2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24) entwickelten Kriterien für die Bestimmung der für den subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hinreichenden Gefahrendichte heran (anders BayVGH, Urteil vom 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – Rn. 38; VGH BW, Urteile vom 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris Rn. 259 und vom 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 495). Denn da sich Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU (vormals 2004/83/EG, Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung) inhaltlich von Art. 3 EMRK unterscheidet, während Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU (vormals 2004/83/EG) im Wesentlichen Art. 3 EMRK entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009 – C-465/07 – juris LS 2 und Rn. 28), obliegt die Prüfung eines nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG anders als die Prüfung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG dem Maßstab des Art. 3 EMRK unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des EGMR, auf die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zurückzugreifen ist (s. o.).

Auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Abschiebungszielstaat können in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 – Asylmagazin 2018, 376 = juris Rn. 9; Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12BVerwGE 146, 12 = juris Rn. 23 und 25).

Zwar haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat weder notwendig noch einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 29.1.2013 – 60367/10, [S. H. H. v. The United Kingdom] – HUDOC Rn. 74; vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] – HUDOC Rn. 278; vom 20.1.2009 –32621/06 [F. H. v. Sweden] – HUDOC Rn. 92; vom 11.1.2007 – 1948/04 [Salah Sheekh v. The Netherlands] – HUDOC Rn. 141). Denn Art. 3 EMRK dient hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte (vgl. EGMR, Urteil vom 27.5.2008 – 26565/05 [N. v. The United Kingdom] – HUDOC Rn. 44).

Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebungszielstaat, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf fehlende staatliche Mittel zurückzuführen sind, um mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten umzugehen, können aber in Anwendung des in einem solchen Fall maßgeblichen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011– 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] – HUDOC Rn. 282), im Verfahren N. v. The United Kingdom entwickelten strengen Maßstabs in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen, zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen (vgl. EGMR, Urteile vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] – HUDOC Rn. 278; vom 29.1.2013 – 60367/10 [S. H. H. v. The United Kingdom] – HUDOC Rn. 75; siehe auch EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – 41738/10 [Paposhvili v. Belgium] – HUDOC Rn. 183 zu solchen ganz besonderen Ausnahmefällen).

Nur wenn die schlechten humanitären Verhältnisse im Abschiebungszielstaat primär auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen dortiger Konfliktparteien zurückzuführen sind, hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seinen im Verfahren M. S. S. v. Belgium and Greece (Urteil vom 21.1.2011 – 30696/06 – HUDOC) entwickelten und im Verfahren Sufi and Elmi v. The United Kingdom (Urteil vom 28.6.2011, – 8319/07 und 11449/07 – HUDOC Rn. 282 f.) auch im Hinblick auf die humanitären Bedingungen in Flüchtlingslagern in Süd- und Zentralsomalia angewandten weniger strengen Maßstab für besser geeignet, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK festzustellen (vgl. EGMR, Urteil vom 29.1.2013 – 60367/10 [S. H. H. v. The United Kingdom] – HUDOC Rn. 77). Danach muss die Fähigkeit des Betroffenen berücksichtigt werden, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen, weiter seine Anfälligkeit für Fehlbehandlungen sowie seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit (vgl. EGMR, Urteil vom 29.1.2013 – 60367/10 [S. H. H. v. The United Kingdom] – HUDOC Rn. 89 ff.).

Bezogen auf Abschiebungen in die Islamische Republik Afghanistan hat der Gerichtshof bislang den erstgenannten strengen Prüfungsmaßstab aus dem Verfahren N. v. The United Kingdom zugrunde gelegt (vgl. EGMR, Urteil vom 29.1.2013 – 60367/10 [S. H. H. v. The United Kingdom] – HUDOC Rn. 89 ff.; siehe auch EGMR, Urteil vom 13.10.2011 – 10611/09 [Husseini v. Sweden] – HUDOC Rn. 91 ff.; hierzu bereits Senatsbeschluss vom 25.5.2018 – 9 LA 64/18 – juris Rn. 8; im Einzelnen auch VGH BW, Urteil vom 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 135). Er hat die Situation in Afghanistan im Verfahren S. H. H. v. The United Kingdom insoweit ausdrücklich zu derjenigen in Somalia abgegrenzt (vgl. EGMR, Urteil vom 29.1.2013 – 60367/10 [S. H. H. v. The United Kingdom] – HUDOC Rn. 91).

Dementsprechend geht auch der Senat in Anwendung des im Verfahren N. v. The United Kingdom aufgezeigten Maßstabs davon aus, dass eine Abschiebung nach Afghanistan wegen der dortigen schlechten humanitären Verhältnisse nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen, gegen Art. 3 EMRK verstößt.

Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen vielmehr ein gewisses „Mindestmaß an Schwere" erreichen. Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 11). Sowohl die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] – HUDOC Rn. 278, 282 f.) als auch die des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23) machen deutlich, dass bei „nichtstaatlichen“ Gefahren für Leib und Leben ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich ist, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem etwa die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind. So hat das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit, als es die allgemeine Lage in Afghanistan als nicht ausreichend ernst für die Feststellung einer Verletzung des Art. 3 EMRK eingestuft hat, die Notwendigkeit einer besonderen Ausnahmesituation betont (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris LS 3; BayVGH, Urteil vom 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 20).

In Anwendung des vom EGMR für das Beweismaß zu Art. 3 EMRK verwendeten Begriffs der tatsächlichen Gefahr („real risk") (vgl. EGMR, Urteil vom 28.2.2008 – 37201/06 [Saadi v. Italy] – HUDOC Rn. 125, 140), der dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 22), muss eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (vgl. VGH BW, Urteil vom 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 141). Dies bedeutet auch, dass ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent sein muss und es hier daher nicht um den eindeutigen, über allen Zweifeln erhabenen Beweis gehen kann, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (EGMR, Urteil vom 9.1.2018 – 36417/16 [X. v. Sweden] – HUDOC Rn. 50).

Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die – wie hier – nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Leitsatz 2 und Rn. 26 m. w. N.).

Dies wird für den Kläger vorrangig die Stadt Kabul sein. Denn derzeit werden ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige aus der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich auf dem Luftweg nach Kabul abgeschoben (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 5.2.2018 auf die Kleine Anfrage „Durchführung von Sammelabschiebungen nach Afghanistan“, BT-Drucks. 19/632, S. 5 ff). Kabul kann beispielsweise mit Umsteigemöglichkeiten in Istanbul, Dubai, Neu-Delhi oder Islamabad angeflogen werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.5.2018, S. 29).

Unter Zugrundelegung der dargestellten vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK entwickelten Kriterien sind trotz der widrigen Lebensbedingungen in Afghanistan die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK für einen alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann wie den Kläger auch dann derzeit nicht generell gegeben, wenn er der Volksgruppe der Hazara angehört, im Iran aufgewachsen ist und weder über ein soziales Netzwerk in Afghanistan verfügt noch über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder nennenswertes Vermögen. Die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verfügbaren Erkenntnisse lassen nicht den Schluss darauf zu, dass jeder aus Europa abgeschobene männliche Afghane in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif ohne Hinzutreten besonderer Umstände so gefährdet wäre, dass ihm bei seiner Rückkehr eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung, vgl. nur Urteil vom 19.9.2016 – 9 LB 100/15 – juris; vgl. zu der entsprechenden Personengruppe auch VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris; BayVGH, Urteil vom 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 17.9.2018 – 13 A 2914/18.A – juris).

Obwohl die Sicherheitslage in Afghanistan und in Kabul prekär ist, liegt zur Überzeugung des Senats derzeit in Kabul noch keine allgemeine Situation einer solchen extremen allgemeinen Gewalt vor, die es rechtfertigt, alleinstehenden jungen Männern, auch wenn sie der Volksgruppe der Hazara angehören, Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zu gewähren (hierzu unter 1.). Die humanitären Verhältnisse in Afghanistan und in Kabul sind ebenfalls beklagenswert. Einen ganz außergewöhnlichen Fall mit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts wegen der humanitären Bedingungen vermag der Senat nach den vorliegenden Erkenntnissen im Falle der Personengruppe der alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen jungen Männer aber derzeit hinsichtlich der Stadt Kabul noch nicht allgemein festzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie der Volksgruppe der Hazara angehören, schiitischer Religionszugehörigkeit und im Iran aufgewachsen sind und weder über ein soziales Netzwerk in Afghanistan noch über eine Berufsausbildung oder nennenswertes Vermögen verfügen (hierzu unter 2.). Dies gilt auch bei einer Gesamtbetrachtung der Sicherheitslage und der humanitären Verhältnisse in Afghanistan und in Kabul (hierzu unter 3.). Im Falle des Klägers liegen auch keine besonderen, individuell erschwerenden Umstände für die Annahme eines höheren Risikos vor, einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, wenn er nach Kabul zurückkehrt (hierzu unter 4.). Ungeachtet dessen wäre selbst dann, wenn man annehmen wollte, dem Kläger drohe aufgrund der sich verschärfenden Bedingungen in Kabul eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zur Überzeugung des Senats eine Abschiebung des Klägers alternativ in die Großstädte Herat oder Mazar-e Sharif möglich, sodass er nicht im gesamten Abschiebungszielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (hierzu unter 5.).

1. Die Sicherheitslage in der Islamischen Republik Afghanistan ist für Zivilpersonen sowohl landesweit als auch in Kabul zweifellos besorgniserregend. Der Senat kann gleichwohl nicht die Überzeugung gewinnen, dass trotz der zahlreichen Anschläge in Afghanistan und in Kabul bereits eine Situation einer solch extremen allgemeinen Gewalt vorherrschen würde, dass im Abschiebungszielort Kabul eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, eine Zivilperson werde infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit einer realen Gefahr einer Fehlbehandlung ausgesetzt. Dies gilt auch unter besonderer Berücksichtigung der Situation der Hazara.

a) Der EGMR hatte in der Vergangenheit mehrfach über Individualbeschwerden afghanischer Asylbewerber zu entscheiden, die sich auf Art. 3 EMRK beriefen. In seiner Entscheidung vom 29. Januar 2013 (– 60357/10 [S. H. H. v. The United Kingdom] – HUDOC, Rn. 91) hat der Gerichtshof in Abgrenzung zu seinem Urteil vom 28. Juni 2011 (– 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] – HUDOC Rn. 212 - 219) herausgestellt, dass er nach den seinerzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht zu dem Schluss kommen könne, dass die Lage in Afghanistan, auch wenn sie aufgrund des anhaltenden Konflikts sehr ernst sei, mit der in Süd- und Zentral-Somalia vergleichbar sei. Afghanistan verfüge im Gegensatz zu Somalia, das seit 1991 ohne eine funktionierende Zentralregierung sei, über eine funktionierende Zentralregierung. Funktionierende Infrastrukturen blieben bestehen. Außerdem bleibe Afghanistan und insbesondere Kabul unter staatlicher Kontrolle im Gegensatz zu Süd- und Zentralsomalia, das seit 2008 unter der Kontrolle islamischer Aufständischer stehe. Ferner stellte der EGMR in seinem Urteil vom 9. April 2013 (– 70073/10 und 44539/11 [H. and B. v. The United Kindom] – HUDOC Rn. 92) fest, dass es in Afghanistan keine allgemeine Gewaltsituation gebe, die zur Folge hätte, dass allein wegen der Abschiebung einer Person dorthin tatsächlich die Gefahr von Misshandlungen gegeben sei (hierzu auch Senatsurteil vom 20.7.2015 – 9 LB 320/14 – juris).

An dieser Einschätzung hat der EGMR in jüngerer Zeit angesichts der ihm mittlerweile vorliegenden Informationen festgehalten (vgl. EGMR, Urteil vom 11.7.2017 – 46051/13 [S. M. A. v. The Netherlands] – HUDOC Rn. 53; Urteil vom 11.7.2017 – 41509/12 [Soleimankheel and others v. The Netherlands] – HUDOC Rn. 51; Urteil vom 11.7.2017 –77691/11 [G. R. S. v. The Netherlands] – HUDOC Rn. 39; Urteil vom 11.7.2017 – 72586/11 [E. K. v. The Netherlands] – HUDOC Rn. 67; Urteil vom 11.7.2017 – 63104/11 [E. P. and A. R. v. The Netherlands] – HUDOC Rn. 80; Urteil vom 16.5.2017 – 15993/09 [M. M. v. The Netherlands] – HUDOC Rn. 120; Urteil vom 5.7.2016 – 29094/09 [A. M. v. The Netherlands] – HUDOC Rn. 87; Urteil vom 12.1.2016 – 13442/08 [A. G. R. v. The Netherlands] – HUDOC Rn. 59) und entschieden, dass die allgemeine Lage in Afghanistan nicht so ernst sei, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK wäre.

Diese Ansicht teilt der Senat aufgrund der nachfolgend dargestellten Sicherheitslage in Afghanistan und in der Stadt Kabul derzeit jedenfalls im Hinblick auf die Stadt Kabul.

Die allgemeine Situation der Gewalt bzw. Sicherheitslage in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12. Oktober 2018 (– A 11 S 316/17 – juris Rn. 302 ff.) umfassend dargestellt und bewertet. Die dortige Beschreibung der Sicherheitslage in Afghanistan deckt sich mit den dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln, auf die er in der den Beteiligten übermittelten Erkenntnismittelliste hingewiesen hat. Folgendes ist zu ergänzen:

UNAMA dokumentierte in dem Quarterly Report vom 10. Oktober 2018 für die Zeit von Januar bis September 2018 in Afghanistan 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte). Dies entspricht in etwa der Zahl der zivilen Opfer in den ersten neun Monaten des Jahres 2017 (8.084 zivile Opfer, davon 2.666 Tote und 5.418 Verletzte). Allerdings stieg die Zahl der zivilen Todesfälle damit gegenüber 2017 um fünf Prozent, während die Zahl der Verletzten um drei Prozent zurückging. Zwischen dem 1. Januar und dem 30. September 2018 gab die UNAMA 3.634 zivile Opfer (1.065 Tote und 2.569 Verletzte; 2017: 3.007 Opfer, davon 890 Tote und 2.117 Verletzte) allein durch Selbstmordanschläge und komplexe Sprengstoffattentate an (UNAMA, Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1. January to 30. September 2018, 10.10.2018, S. 4). Die Zahl der zivilen Opfer durch Selbstmorde und komplexe Angriffe von Januar bis September 2018 macht damit fast die Hälfte aller zivilen Opfer in diesen Monaten aus. Auf das Jahr 2018 hochgerechnet kann von einer Zahl von 10.740 zivilen Opfern in Afghanistan ausgegangen werden.

Ermittelt man die tatsächliche Gefahr („a sufficiently real risk“) unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Opferzahlen und Einwohnerzahlen, ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für Zivilpersonen in Afghanistan ausgehend von der niedrigsten Bevölkerungszahl von 27 Millionen Einwohnern (vgl. VGH BW, Urteil vom 12.12.2018 – A 11 S 1923/17 – juris Rn. 148, 149 m. w. N.) mit etwa 0,040 % (1: 2.514) zu beziffern. Ein sich in diesem Bereich bewegender Gefahrengrad vermag auch unter Berücksichtigung einer möglichen Dunkelziffer noch nicht die Annahme einer Situation extremer allgemeiner Gewalt zu begründen.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Die Reisewarnung richtet sich an deutsche Staatsangehörige, die nach Afghanistan reisen wollen und stellt auf deren spezifische Gefährdungssituation ab. Hingegen trifft sie keine Aussage über die Rückkehrgefährdung afghanischer Staatsangehöriger, deren Asylverfahren erfolglos geblieben ist. Aus der Reisewarnung können daher keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG gezogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.6.2013 – 10 B 11.13 – juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 25.10.2018 – 9 LA
129/18 –).

Die Situation der Vertreibung von Zivilpersonen in Afghanistan, die in die Bewertung der Wahrscheinlichkeit einer Situation extremer allgemeiner Gewalt einzubeziehen ist, rechtfertigt keine andere Einschätzung.

EASO berichtet im Dezember 2017 (COI Report, Afghanistan, Security Situation, deutsche Übersetzung, S. 23), dass die Nettoauswanderungsrate 0,9 Migranten pro 1.000 Einwohner beträgt. Afghanistan ist das Herkunftsland der zweitgrößten Gruppe von Flüchtlingen der Welt (rund 2,5 Millionen Menschen), von denen der größte Teil im benachbarten Pakistan und im Iran angesiedelt ist. Insgesamt sind danach in den Jahren 2012 bis 2017 aber 1.821.011 Personen wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2017 kamen insgesamt 98.191 Personen aus Pakistan und 462.361 Personen aus dem Iran zurück (sowohl freiwillig, als auch zwangsweise). Nach einem Bericht von IOM (Return of undocumented Afghans, weekly situation report, 26.8.-1.9.2018) sind seit dem 1. Januar 2018 507.811 Afghanen aus dem Iran und 22.767 aus Pakistan zurückgekehrt. Demnach wandern viele Afghanen sowohl aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen als auch aufgrund der schlechten Versorgungslage aus Afghanistan aus. Es kehren aber auch viele Afghanen nach Afghanistan zurück.

Die bewaffneten Konflikte führen zwar zu Binnenvertreibungen innerhalb Afghanistans. Nach dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Juni 2018 (aktualisiert 22.1.2019, S. 336 ff. m. w. N.) wurden im Zeitraum 2012 bis 2017 insgesamt 1.728.157 Menschen im Land zu Binnenvertriebenen. Mit Stand Dezember 2017 lebten 54 % der Binnenvertriebenen in den afghanischen Provinzhauptstädten (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 29.6.2018, aktualisiert 22.1.2019, S. 337 m. w. N.). Flächendeckende Flüchtlingsbewegungen aus dem Land können jedoch nicht festgestellt werden.

In den Provinzen Afghanistans wurden zudem ca. 76.925 pakistanische Flüchtlinge aus Nord-Waziristan registriert. In den urbanen Zentren leben ungefähr 505 Asylbewerber, die auf die Verabschiedung eines Asylgesetzes warten (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 29.6.2018, aktualisiert 22.1.2019, S. 338 m. zahlr. w. N.). Der Umstand, dass Flüchtlinge aus Pakistan in Afghanistan Schutz suchen, spricht ebenfalls dafür, dass die nach Art. 3 EMRK erforderliche tatsächliche Gefahr eines Schadenseintritts noch nicht erreicht ist.

Der Einschätzung steht nicht entgegen, dass nur noch 55,5 % der insgesamt 407 Bezirke Afghanistans unter staatlicher Kontrolle oder Einfluss stehen (vgl. ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, veröffentlicht 18.1.2019, Ziffer 1.1 Abschnitt zu 2018, Absatz 4 = S. 6 des Ausdrucks). Jedenfalls verfügt Afghanistan derzeit noch über eine funktionierende Zentralregierung. Zwar kontrolliert sie nur noch Teile der Infrastruktur des Landes, der Einfluss der Taliban ist gewachsen. Gegenwärtig stehen jedoch noch die größten Städte, insbesondere auch die Hauptstadt Kabul, in der sich die Regierungsgebäude und die Mehrheit der Banken, Firmen und Unternehmen befinden, und knapp über die Hälfte der Provinzen des Landes unter Kontrolle der Regierung.

Der Senat vermag auch nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass speziell im Abschiebungsort Kabul eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür bestünde, eine Zivilperson werde infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit einer realen Gefahr eine Fehlbehandlung ausgesetzt sein.

Die Sicherheitslage in der Stadt Kabul und in der Provinz Kabul hat sich für die Zivilbevölkerung in den letzten zwei Jahren allerdings verschlechtert. Im Jahr 2017 litt Kabul unter groß angelegten Anschlägen, die eine Vielzahl von Opfern forderten (z. B. bei dem Anschlag vom 31.5.2017 mit 80 bis 150 Todesopfern und 300 bis 490 Verletzten, Auswärtiges Amt, Zwischenbericht: Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 - Stand Juli 2017, S. 2).

In der Stadt Kabul registrierte die UNAMA im Jahr 2017 1.612 verletzte und getötete Zivilpersonen (UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, Feb. 2018, S. 4 Fn. 16). Für die Provinz Kabul erfasste die UNAMA zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017 1.831 zivile Opfer (UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, Feb. 2018, S. 67). Die Zahl der zivilen Opfer in der Provinz Kabul (einschließlich der Stadt Kabul) stieg damit im Jahr 2017 im Verhältnis zum Jahr 2016 um 4 %, in der Stadt Kabul sogar um 17 %. Im Jahr 2017 waren 16 % aller zivilen Opfer in Afghanistan in Kabul zu beklagen (EASO, COI Report, Afghanistan, Security Situation – Update, May 2018, S. 26, 27). Berichten zufolge sollen sich 70 % aller 2017 durch Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe verursachten zivilen Verluste in der Stadt Kabul ereignet haben (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 30.8.2018, S. 23, 127). Von den in der Provinz Kabul im Jahr 2017 registrierten zivilen Opfern wurden 88 % bei Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen durch regierungsfeindliche Kräfte in der Stadt Kabul verletzt oder getötet (UNHCR-Richtlinien, 30.8.2018, S. 127).

Im Verlauf des Jahres 2018 kam es ebenfalls zu einer Reihe schwerwiegender, gegen die Zivilbevölkerung gerichteter Anschläge in Kabul (die schwersten Anschläge ereigneten sich am 28.1.2018 mit 103 Toten und 235 Verletzten, am 22.4.2018 mit 57 Toten und 119 Verletzten, am 30.4. 2018 mit 29 Toten und über 49 Verletzten, am 15.8.2018 mit 48 Toten und 56 Verletzten, am 5.9.2018 mit über 20 Toten und mehr als 70 Verletzten, am 20.11.2018 mindestens 55 Toten und mehr als 80 Verletzten; siehe weiter ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, veröffentlicht 18.1.2019, Ziffer 2.1 = S. 19-24 des Ausdrucks). Darüber hinaus hat es im Jahr 2018 Anschläge in Kabul auf staatliche Einrichtungen gegeben (zu den schwersten gehört der Angriff am 24.12. 2018 mit mindestens 43 Toten und 25 Verletzten; siehe ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, veröffentlicht 18.1.2019, Ziffer 2.1 Abschnitt Dezember 2018 = S. 19 des Ausdrucks).

Zwischen dem 1. Januar und dem 30. September 2018 dokumentierte die UNAMA in der Stadt Kabul 1.402 zivile Opfer (433 Tote und 969 Verletzte), von denen 99 Prozent durch Selbstmord und andere IED-Angriffe verursacht wurden (UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Special Report, October 2018, S. 7). Hochgerechnet auf das Jahr 2018 insgesamt wäre von 1.870 zivilen Opfern auszugehen.

Wie groß demgegenüber die Einwohnerzahl der Stadt Kabul ist, ist schwer zu bestimmen. Die afghanische zentrale Statistikbehörde Islamic Republic of Afghanistan Central Statistics Organization (CSO) schätzt die Einwohnerzahl für die Stadt Kabul für das Jahr 2017 auf knapp 4 Millionen Einwohner (Islamic Republic of Afghanistan Central Statistics Organization - Estimated Population of Afghanistan 2017-2018, April 2017, S. 1: 4 Mio.). Teilweise werden für die Stadt Kabul aber auch weit höhere Einwohnerzahlen von über 7 Millionen Einwohnern angegeben (EASO, COI Report, Afghanistan, Security Situation, Dezember 2017, deutsche Übersetzung, S. 29: Schätzungen von 3,5 bis über 7 Mio.; ProAsyl, Afghanistan: Kein sicheres Land für Flüchtlinge, August 2016, S. 26: über 7 Mio.; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.5.2018, S. 19: 4,4 Mio.; Amnesty International, Auskunft vom 5.2.2018, S. 55: 7 bis 8 Mio.).

Legt man zugunsten des Klägers die verhältnismäßig geringe Zahl von ca. 4 Millionen Einwohnern für die Stadt Kabul zur Beurteilung der tatsächlichen Gefahr eines Schadenseintritts zugrunde, errechnet sich ausgehend von 1.402 zivilen Opfern für das Jahr 2017 ein Gefahrengrad von 0,035 % (1:2.853). Bei einer für das Jahr 2018 hochgerechneten Zahl von 1.870 zivilen Opfern in der Stadt Kabul ergibt sich bei 4 Millionen Einwohnern ein rechnerisches Risiko von 0,047 % bzw. von 1:2.139. Angesichts dieser Verhältniszahlen kann hier auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Dunkelziffer noch nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines außergewöhnlichen Schadensrisikos ausgegangen werden.

Für die Provinz Kabul erfasste die UNAMA zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 31. Dezember 2017 1.831 zivile Opfer (UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, Feb. 2018, S. 67). Legt man eine Einwohnerzahl der Provinz Kabul von ca. 4,7 Millionen zugrunde (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 29.6.2018, aktualisiert 22.1.2019, S. 71), errechnet sich für das Jahr 2017 ein Gefahrengrad von 0,039 % (1:2.567). Im ersten Halbjahr 2018 erfasste UNAMA in der Provinz Kabul 993 zivile verletzte und getötete Opfer (UNAMA, Midyear Update on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1. January to 30. June 2018, S. 2 Fn. 1) was – bei hochgerechnet 1.986 Opfern im Gesamtjahr 2018 – zu einem Faktor von etwa 0,042 % (1:2.367) führt. Ein sich in diesem Bereich bewegender Gefahrengrad erreicht nach Ansicht des Senats derzeit noch nicht die Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts in der Provinz Kabul.

Im Übrigen meint auch EASO, dass das Ausmaß der wahllosen Gewalt in der Stadt Kabul noch nicht ein so hohes Niveau erreicht, dass substanzielle Gründe dafür vorlägen, dass ein Zivilist allein aufgrund seiner Anwesenheit einem „real risk“ schweren Schadens ausgesetzt wäre (EASO, Country Guidance: Afghanistan, June 2018, S. 99).

Es gibt auch keine Vertreibungen bzw. Flüchtlingsbewegungen aus Kabul, die auf eine außergewöhnliche Gefahrenlage dort schließen lassen könnten. Kabul ist vielmehr Zufluchtsort für Tausende von Binnenflüchtlingen und gilt als eine der am schnellsten wachsenden Städte der Region (vgl. ACCORD, Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, 7.12.2018, S. 7 m. w. N.).

Der Senat geht zudem davon aus, dass derzeit eine medizinische Behandlung der zivilen Opfer in Afghanistan, insbesondere in Kabul noch möglich ist. Von Januar bis September 2017 verzeichneten Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan über 69.000 Fälle zur Erstversorgung. Beinahe die Hälfte davon wurde in den Spitälern in Lashkargah (Provinz Helmand) und Kabul versorgt. Das Personal in den Einrichtungen zur Erstversorgung ist allerdings aufgrund mangelnder medizinischer Infrastruktur mit der Komplexität und Schwere der Verletzungen überfordert. Die Einrichtungen verfügen weder über chirurgische Eingriffsmöglichkeiten noch über adäquate Ausstattungen oder qualifiziertes Personal, um tatsächlich lebenserhaltende Maßnahmen durchzuführen. Über ein Drittel der Überlebenden leidet an lebensverändernden Verletzungen, darunter Amputation von einem oder mehreren Gliedern. Sie benötigen eine Rehabilitation und psychologische Betreuung. Viele behalten lebenslang eine oder mehrere Behinderungen. Die Binnenvertriebenen- und Rückkehrströme überfordern das bereits stark angeschlagene Gesundheitssystem zusätzlich (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 12.9.2018, S. 18).

Die medizinische Versorgungssituation soll aber in Kabul besser sein als in anderen Regionen Afghanistans. Sie entspricht zwar bei weitem nicht europäischen Standards. In den Städten soll es aber ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken geben (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.5.2018, S. 27). Nach ACCORD ist laut der afghanischen Statistikbehörde (NSIA, früher CSO) die Anzahl der medizinischen Zentren jedenfalls in der Provinz Kabul, die umfassende Leistungen anbieten, von 40 im Jahr 2010/11 auf 52 im Jahr 2017/18 gestiegen, während die Anzahl der medizinischen Zentren, die elementare Versorgung anbieten würden, im selben Zeitraum von 67 auf 65 gesunken sei (ACCORD, Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, 7.12.2018, S. 113). In der Stadt Kabul befinden sich zahlreiche Kliniken und Krankenhäuser, die sich unter anderem auf Kinder- und Neonatologie, Familien- und Innere Medizin, Allgemein- und Rekonstruktionschirurgie, Histo-Pathologie, Orthopädie, Gynäkologie, Psychiatrie, Diabetologie und Dermatologie spezialisiert haben. Im Juli 2016 wurde in Kabul die Afghanistan Cancer Foundation gegründet. Krebspatienten, die zur Chemotherapie in die Nachbarländer mussten, können seitdem in Afghanistan behandelt werden. Darüber hinaus wird der Kabul-Ambulanzdienst von einer norwegischen NGO ausgestattet und ausgebildet. Es gibt ein Militärkrankenhaus in Kabul, in dem kranke und verwundete Soldaten und deren Familien behandelt werden. Am 8. März 2017 haben allerdings IS-Terroristen, getarnt als Ärzte, im Militärkrankenhaus in Kabul mehr als 30 Menschen getötet und 50 verletzt. Das Gesundheitssystem ist zudem teilweise korrupt. Patienten mit schweren Krankheiten versuchen, sich in Pakistan und Indien behandeln zu lassen. Fast die Hälfte der Einwohner von Kabul kann sich eine Behandlung nicht leisten, da sie arm oder extrem arm sind. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist auch nicht in allen Stadtteilen gleich. In den neu errichteten Stadtteilen fehlen Einrichtungen der Grundversorgung einschließlich Krankenhäuser (EASO, COI Report, Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e-Sharif, and Herat City, August 2017, S. 56, 57). Es gebe 20 öffentliche Apotheken in der Provinz Kabul. Die Anzahl der privaten Apotheken in der Provinz soll zwischen 2010/2011 und 2017/2018 von 2.631 auf 3.425 gestiegen sein (ACCORD, Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, 7.12.2018, S. 116).

Die medizinische Versorgungslage in Kabul ist demnach zweifellos schlecht. Dass sich dort zivile Opfer, auch mit dauerhaften Verletzungen, zumeist nicht behandeln lassen könnten, vermag der Senat jedoch derzeit noch nicht festzustellen.

b) Die allgemeine Gefahrenlage ist auch für Angehörige der Volksgruppe der Hazara nicht derart extrem, dass allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Afghanistan und speziell in Kabul die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Fehlbehandlung besteht. Die aktuellen Erkenntnismittel lassen insbesondere nicht darauf schließen, dass Hazara derzeit landesweit aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit insbesondere im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Es fehlt an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte (so auch nach der jeweiligen Erkenntnismittellage: VGH BW, Urteile vom 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 76 ff.; vom 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris; BayVGH, Beschlüsse vom 14.9.2017 – 13a ZB 17.30854 – Rn. 6 f.; vom 14.8.2017 – 13a ZB 17.30807 – juris Rn. 17 ff.; VG Augsburg, Urteile vom 12.1.2018 – Au 5 K 17.31188 – juris Rn. 25 f.; VG Leipzig, Urteil vom 21.9.2017 – 8 K 1591/17.A – juris Rn. 24 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 9.8.2017 – A 4 K 7750/16 – juris Rn. 23; VG Cottbus, Urteil vom 1.8.2017 – 5 K 1488/16.A – juris Rn. 22 ff.; VG Lüneburg, Urteil vom 13.6.2017 – 3 A 136/16 – juris Rn. 25 ff.).

Der EGMR hat in seinem Urteil vom 5. Juli 2016 (– 29094/09 [A. M. v. The Netherlands] – HUDOC Rn. 86) ausgeführt, dass die allgemeine Situation in Afghanistan für diese Minderheit bei weitem nicht ideal sei. Er könne jedoch nicht feststellen, dass sie als so gravierend angesehen werden müsste, dass bereits jetzt die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung bestehe, falls eine Person mit hazarischer Herkunft nach Afghanistan abgeschoben werden sollte.

Die Lage der Hazara in Afghanistan hat sich seit dem Jahr 2016 nicht gravierend verschlechtert. Nach einhelliger Einschätzung hat sich seit dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 die Lage der Hazara grundlegend verbessert (vgl. UNHCR-Richtlinien, 30.8.2018, S. 107; EASO, COI Report, Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, December 2017, S. 53). Sie nehmen höhere Positionen in der Regierung und öffentlichen Verwaltung wahr und sind im Parlament vertreten (vgl. Landinfo, Report, Hazaras and Afghan insurgent groups, 3.10.2016, S. 12; Bundesregierung, Antwort auf Kleine Anfrage „Die Lage der Zivilbevölkerung in Afghanistan“ vom 4.5.2017, BT-Drucks. 18/12274, S. 9).

Allerdings sind sie in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.5.2018, S. 10). Hazara werden weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und sind häufig Opfer von Erpressungen, illegaler Besteuerung, körperlichen Übergriffen, Zwangsrekrutierungen und -arbeit sowie Festnahmen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage, 14.9.2017, S. 25). Diese Diskriminierung manifestiert sich am häufigsten in Form von Vetternwirtschaft und/oder positiver Diskriminierung zugunsten von Familien-, Stammes- oder ethnischen Gruppenmitgliedern (UK Home Office, Country Policy and Information Note Afghanistan: Hazaras, August 2018, S. 19). Insgesamt hat die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit aber weiter abgenommen, auch wenn es noch Diskriminierung in einigen Orten insbesondere im Hinblick auf Beschäftigungsmöglichkeiten gibt. Es gab aber auch Fälle, in denen Sunniten und Schiiten nach Terroranschlägen zum Gebet zusammenkamen oder Blut spendeten (UK Home Office, Country Policy and Information Note Afghanistan: Hazaras, August 2018, S. 20).

Die Angriffe auf reisende Hazara haben ebenfalls abgenommen. UNAMA führt dies darauf zurück, dass Kontrollpunkte durch die afghanischen Sicherheitskräfte errichtet wurden (vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2016, Feb. 2017, S. 67 f.).

In den Jahren 2016 und 2017 fanden allerdings verstärkt Angriffe an Orten statt, an denen sich schiitische Muslime in Städten versammelten, etwa in Moscheen in Kabul oder Herat oder während religiöser Veranstaltungen in Kabul und Mazar-e-Sharif (vgl. EASO, COI Report, Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, December 2017, S. 54; DFAT, Australian Government, Thematic Report: Hazaras in Afghanistan, 18.9.2017, S. 10). Für das Jahr 2017 verzeichnete UNAMA acht Angriffe auf schiitische Gebetsstätten, die zu 161 Toten und 257 Verletzten führten (vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, Feb. 2018, S. 41).

Auch im Jahr 2018 sind mehrere gezielten Angriffe gegen schiitische Einrichtungen verübt worden. Am 9. März 2018 wurde ein Selbstmordanschlag vor einer schiitischen Moschee in Kabul verübt, bei dem neun Menschen ums Leben kamen. Am 25. März 2018 kam es in Herat ebenfalls zu einem Angriff auf eine schiitische Moschee, bei der ein Mensch getötet und 14 verletzt wurden. Am 22. April 2018 wurde in Kabul ein Anschlag vor einer afghanischen Behörde verübt, welche für die Wahl notwendige Ausweispapiere ausgibt. Dabei starben mindestens 60 Menschen und 129 wurden verletzt. Der betroffene Stadtteil ist schiitisch geprägt (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.5.2018, S. 10). Am 3. August 2018 wurden durch ein Selbstmordattentat während der Freitagsgebete in einer schiitischen Moschee in der Stadt Gardez 33 Zivilisten getötet und 94 verletzt. Am 15. August 2018 wurde in dem mehrheitlich von Schiiten bewohnten Naqash-Viertel von Dasht-e Barchi in Kabul 40 Zivilisten getötet und weitere 67 verletzt. Am 5. September 2018 wurden durch zwei vom IS verantwortete Sprengstoffexplosionen in einem Sportclub in Kabul in dem Viertel Qalai Nazir, in dem hauptsächlich Schiiten leben, 29 Zivilisten getötet und 92 weitere verletzt (UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Special Report, October 2018, S. 6). Bei einem Selbstmordanschlag am 12. November 2018 in Kabul sind sechs Personen getötet worden. Der Anschlagsort soll sich in der Nähe einer Demonstration Hunderter von Hazaras befunden haben, die gegen das Versagen der Regierung protestierten, ihre Gemeinschaft vor Taliban-Angriffen zu schützen (RFE/RL, „Deadly Suicide Bombing Targets Protesters In Kabul”, 12.11.2018 über ecoi.net. https://www.ecoi.net/en/document/1449970.html).

Der Hauptverursacher von Angriffen gegen schiitische muslimische Gemeinden war laut UNAMA der sog. Islamische Staat – IS. Grund dafür ist die vom IS empfundene Nähe der Hazara zum Iran und die Unterstützung des Iran im Kampf gegen den Islamischen Staat in Syrien. Während einige Morde und Entführungen von Hazaras den Taliban zugeschrieben wurden, haben die Taliban andererseits religiös motivierte Angriffe verurteilt, einige Hazara-Gemeinschaften unterstützen die Taliban bei Kämpfen (EASO, COI Report, Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, December 2017, S. 56, 57).

Demnach ist die Sicherheitslage der Hazara in Afghanistan und in der Stadt Kabul schwierig.

Die Opferzahlen begründen aber im Verhältnis zu der Anzahl der Hazara in Afghanistan und in Kabul noch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Annahme der Gefahr einer Fehlbehandlung infolge der bloßen Anwesenheit in Kabul. Hazara machen etwa 10 % der Bevölkerung in Afghanistan aus (RFE (Radio Free Europe/Radio Liberty), 13.11.2018 über ecoi.net, https://www.ecoi.net/en/document/2001217.html). Die Schätzungen der Anzahl der Hazara, die in der Stadt Kabul ganz überwiegend in dem Stadtteil Dasht-e Barchi leben, divergieren stark (Dossier der Staatendokumentation des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl „AfPaK, Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur“ von 2016, S. 65: mehr als 100.000 Hazara; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: 1) Existenzmöglichkeiten für minderjährige unbegleitete Hazara ohne berufliche Ausbildung und verwandtschaftliche Beziehungen … [a-9926], 21.11.2016, S. 2: 1,5 Millionen; DFAT, Australian Government, Thematic Report: Hazaras in Afghanistan, 18.9.2017, S. 3: der Anteil der Hazara an der Bevölkerung in der Stadt Kabul betrage 40 bis 50 % ). Die Opferzahlen sind aber selbst, wenn man nur von insgesamt 100.000 Hazara in der Stadt Kabul ausgeht, für die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts noch nicht ausreichend.

Außerdem hat das afghanische Innenministerium schiitische Zivilisten bewaffnet, damit sie ihre eigenen Gotteshäuser schützen. Die Sicherheitsmaßnahmen konzentrieren sich auf die Großstädte – Kabul, Herat und möglicherweise Mazar-e Sharif –, die groß angelegte Angriffe auf die Schiiten erlitten haben (UK Home Office, Country Policy and Information Note Afghanistan: Hazaras, August 2018, S. 17 m. w. N.). Allein im Stadtteil Dasht-e Barchi in Kabul gibt es 211 schiitische Moscheen (vgl. Augsburger Allgemeine, Noch ein Krieg für Afghanistan? Der IS und die Schiiten, 7.11.2017, https://www.augsburger-allgemeine.de/politik/Noch-ein-Krieg-fuer-Afghanistan-Der-IS-und-die-Schiiten-id43182511.html). Landesweit wurden im September/Oktober 2017 etwa 2.500 Männer rekrutiert, die ca. 600 Moscheen und Schreine vor Angriffen schützen sollen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 29.6.2018, aktualisiert 22.1.2019, S. 53). Angesichts dieser Maßnahmen vermag der Senat eine generelle Situation extremer allgemeiner Gewalt für Hazara in der Stadt Kabul noch nicht festzustellen.

2. Die humanitären Verhältnisse in Afghanistan und in Kabul sind ebenfalls sehr schlecht. Einen ganz außergewöhnlichen Fall mit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts wegen der humanitären Bedingungen vermag der Senat nach den vorliegenden Erkenntnissen für die Personengruppe der alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen jungen Männer aber derzeit für Kabul nicht allgemein festzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie der Volksgruppe der Hazara angehören, schiitischer Religionszugehörigkeit, im Iran aufgewachsen sind und weder über ein soziales Netzwerk in Afghanistan noch über eine Berufsausbildung oder nennenswertes Vermögen verfügen.

In seiner Entscheidung vom 29. Januar 2013 (– 60357/10 [S. H. H. v. The United Kingdom] – HUDOC Rn. 91) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Abgrenzung zu seinem Urteil vom 28. Juni 2011 (– 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] – HUDOC Rn. 212 - 219) herausgestellt, dass, obwohl der UNHCR festgestellt habe, dass der „humanitäre Raum“ in Afghanistan in einigen Gebieten infolge der anhaltenden Instabilität rückläufig sei, es in Afghanistan nach wie vor eine bedeutende Präsenz internationaler Hilfsorganisationen gebe, im Gegensatz zu Somalia, wo internationalen Hilfsorganisationen die Genehmigung für den Einsatz in mehreren Gebieten verweigert worden sei.

Der Senat vermag den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu entnehmen, dass sich die soziale und die humanitäre Lage seit dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in einem Maße verschlechtert hätte, dass ein junger, alleinstehender Mann hazarischer Volkszugehörigkeit, der Afghanistan im Kindesalter verlassen hat und im Iran aufgewachsen ist, ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen, Berufsausbildung sowie ohne Vermögen und soziales Netzwerk generell nicht in der Lage wäre, in Kabul ein Existenzminimum zu erwirtschaften.

a) Der Senat geht davon aus, dass sich alleinstehende junge gesunde Männer auch ohne Netzwerk in Afghanistan, insbesondere in Kabul, in einem noch ausreichenden Maße versorgen können.

Der Senat legt hierzu die umfassende Beschreibung des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12. Oktober 2018 (– A 11 S 316/17 – juris Rn. 205 ff., 361 ff.) zu den Lebensverhältnissen in Afghanistan und in Kabul zugrunde, die sich mit den dem Senat vorliegenden Erkenntnismitteln deckt. Hierzu ist zu ergänzen, dass nach einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Gefährdungsprofile, 12.9.2018, S. 14, 15, 16 m. w. N.) die Armutsrate in Afghanistan inzwischen 54,5 % beträgt. Die Armut zieht sich über das ganze Land und betrifft sowohl städtische als auch ländliche Gebiete. Rund 24 % aller potenziell Erwerbstätigen sind arbeitslos. 20 % der Bevölkerung im erwerbstätigen Alter sind unterbeschäftigt. Neben der Arbeitslosigkeit stellt die Tatsache, dass Arbeit meist sehr schlecht bezahlt ist, ein Problem dar. Selbst sehr gut ausgebildete und qualifizierte Fachkräfte haben Schwierigkeiten, eine Stelle zu finden, wenn sie nicht über ein entsprechendes Netzwerk verfügen.

Der Senat verkennt nicht, dass die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend ist, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 29.6.2018, aktualisiert 22.1.2019, S. 354, 355). Der Senat ist nach den vorliegenden Erkenntnissen jedoch zu der Einschätzung gelangt, dass ein alleinstehender junger gesunder Rückkehrer auch ohne ein soziales Netzwerk in Kabul wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums bestreiten kann (so auch BayVGH, Urteil vom 8.11.2018 – 13 a B 17.31960 – Rn. 34; VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Leitsatz 3, Rn. 392; hierzu bereits Senatsurteil vom 19.9.2016 – 9 LB 100/15 – juris Rn. 77).

In den vergangenen Jahren sind mehrfach junge Männer nach Afghanistan abgeschoben worden. Obwohl diese Rückkehrer in Afghanistan vielen Belastungen gegenüberstehen und die Versorgungssituation auch in Kabul äußerst schwierig ist, sind den umfangreichen Erkenntnismitteln zur Lage in Afghanistan keine Informationen zu entnehmen, aus denen geschlossen werden könnte, allein der Umstand einer Rückkehr aus dem westlichen Ausland bei fehlenden Netzwerken vor Ort stehe einer Existenzsicherung in Kabul (auch nur auf niedriger Stufe) entgegen. Zwar gibt es vereinzelte Rückkehrerberichte. Im April 2018 beging ein afghanischer junger Mann, der aus Deutschland abgeschoben worden war, Selbstmord in einem Hotelzimmer in Kabul (amnesty international, Afghanistan: Record high civilian casualtities make returns unjustifiable, 16.7.2018, https://www.amnesty.org/en/press-releases/2018/07/afghanistan-record-civilian-casualties-returns-unjustifiable/). Dahingehende Erfahrungsberichte oder Schilderungen, dass leistungsfähige erwachsene männliche Rückkehrer ohne Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern und ohne soziales Netzwerk in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger, Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären, liegen hingegen nicht vor.

Eine solche Folge lässt sich auch nicht dem vom Kläger vorgelegten Artikel aus dem Spiegel 33/2017 „Warum ich?“ entnehmen. Darin wird u. a. von einem aus Deutschland abgeschobenen Afghanen berichtet, der in einem Hotel („Gulsar-Hotel“) in Kabul für 2 EUR pro Nacht lebe. Er sei einzig Überlebender seiner Familie und habe erfolglos versucht, einen Job als Elektriker zu finden. Dass er sich in einer besonders außergewöhnlichen Situation befände, die vermuten ließe, dass dieser Rückkehrer alsbald verelenden würde, ergibt sich aus dem Artikel jedoch noch nicht.

Die Gutachterin Frau Stahlmann meint zwar, dass soziale Netzwerke notwendig seien, um in Afghanistan das Überleben des Rückkehrers zu sichern, und dass der Zugang zu solchen Netzwerken wegen der Tatsache, dass jemand aus Europa abgeschoben worden sei, oftmals versagt werde oder nicht geschaffen werden könne (VGH BW, A 11 S 316/17, Protokoll vom 12.10.2018, Anlage 2, S. 5; Gutachten vom 28.3.3018 an das VG Wiesbaden, S. 170). Soweit Frau Stahlmann einzelne Schicksale nachverfolgen konnte – mehr als 90 % der Fälle konnte sie allerdings nicht nachverfolgen – erweisen sich diese aber als zu unterschiedlich, um daraus verallgemeinernde Schlussfolgerungen zu ziehen (vgl. VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 407 ff.).

Im Übrigen gab sie vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Auskunft, dass Betroffene teilweise doch auf ein Netzwerk von Freunden oder Verwandte in Afghanistan hätten zurückgreifen können. In 14 Fällen wurde angegeben, dass die abgeschobenen Personen zeitlich befristet in heimlichen, privaten Unterkünften bzw. Haushalten bei Verwandten oder Freunden untergekommen seien (VGH BW, A 11 S 316/17, Protokoll vom 12.10.2018, Anlage 2, S. 7). Laut EASO (COI Report, Afghanistan Networks, January 2018, S. 23) haben nur sehr wenige Rückkehrer den Kontakt zu ihrer Familie verloren; Interviews mit Familien, die in Afghanistan geblieben seien, hätten ergeben, dass viele Migranten, besonders Minderjährige, dahingehend beraten würden zu behaupten, dass sie keine lebenden Verwandten mehr hätten oder jeglichen Kontakt verloren hätten (EASO, COI Report, Afghanistan Networks, January 2018, S. 24). Afghanistan ist ein Migrationsland. Von je her wurden alleinstehende junge Männer von ihren Familien ins Ausland geschickt, um ihre Familien finanziell zu unterstützen (EASO, COI Report, Afghanistan Networks, January 2018, S. 19, 20). 25 % aller Afghanen sollen im Ausland leben (EASO, COI Report, Afghanistan Networks, January 2018, S. 19). Es ist traditionell die Pflicht eines Afghanen, der Großfamilie zu helfen (EASO, COI Report, Afghanistan Networks, January 2018, S. 13). Jährlich fließen große Summen Geldes vom westlichen Ausland nach Afghanistan, um die dort gebliebenen Familienmitglieder zu unterstützen. Im Jahr 2015 wurden mehr als 300 Millionen USD an Empfänger in Afghanistan überwiesen. 15 % der Haushalte in ländlichen Gebieten erhielten Mittel aus dem Ausland, die 20 % der Tagesausgaben der Familien abdeckten (EASO, COI Report, Afghanistan Networks, January 2018, S. 24). Die Kontakte zur Familie werden durch Nutzung des Internets und von Smartphonen erleichtert (vgl. EASO, COI Report, Afghanistan Networks, January 2018, S. 25, 30). Dies spricht dafür, dass ausgewanderte Afghanen in vielen Fällen vom Ausland aus Kontakt zu ihren Familien halten, schon um die finanziellen Transaktionen durchzuführen.

Selbst wenn aber kein Kontakt zur Familie in Afghanistan vorhanden ist, haben Rückkehrer – insbesondere im Fall der freiwilligen Ausreise – jedenfalls die Möglichkeit, Rückkehr- und Starthilfen im Rahmen des REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme) und des ERRIN-Programms (European Return and Reintegration Network) in nicht unerheblichem Umfang in Anspruch zu nehmen (vgl. auch im Einzelnen VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 347 ff.). Für einen alleinstehenden Mann umfasst das REAG/GARP-Programm neben der Übernahme der Beförderungskosten, eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 EUR sowie eine Starthilfe in Höhe von 1.000 EUR (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reag-garp). Das StarthilfePlus-Programm des Bundes (germany.iom.int/de/starthilfeplus) bietet in Ergänzung des Bund-Länder-Programms REAG/GARP eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für freiwillige Rückkehrer nach einem Stufenmodell in Höhe von 800 EUR bis 1.200 EUR pro Erwachsenen an. Die kumulativ zur Verfügung stehenden Leistungen nach dem Europäischen Reintegrationsprogramm ERRIN beinhalten z.B. Unterstützungen bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und karitativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche sowie Hilfestellungen bei der Existenzgründung. Die Unterstützung wird über eine vor Ort tätige Partnerorganisation in Form von Sachleistungen gewährt und kann bei einer freiwilligen Rückkehr Leistungen im Wert von bis zu 2.000 EUR, bei rückgeführten Personen bis zu 1.000 EUR umfassen (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/erin). Die IOM (Internationale Organisation für Migration) hat Informationen zu Unterstützungsmöglichkeiten für freiwillige Rückkehrer in Kabul herausgegeben und eine Liste über Kontaktadressen und nützliche Links zusammengestellt (vgl. IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2018).

Allerdings werden diese Rückkehrbeihilfen zumeist nur zur Überwindung von Anfangsschwierigkeiten und nicht zur dauerhaften Sicherung des zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendigen ausreichen. Wichtige Voraussetzung für den Zugang zu Unterkunft und Nahrung ist daher der Zugang zu Arbeit. Dabei ist auch eine wenig attraktive und der Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 1.2.2007 – 1 C 24.06 – juris Rn. 11 m. w. N. zur innerstaatlichen Fluchtalternative).

In Kabul gibt es aber lokale Treffpunkte in bestimmten Stadtteilen für Menschen, die Arbeit suchen. Arbeitssuchende und „Arbeitgeber“ treffen dort früh am Morgen Vereinbarungen für Tagesarbeiten oder Arbeiten von kurzer Dauer, in der Regel ungelernte Handarbeit, es kann aber auch qualifiziertere Arbeit geben. Der Arbeitssuchende bringt seine eigenen Werkzeuge oder Ausrüstung mit. Nach einem kurzen Gespräch und einer kurzen Einschätzung entscheidet der „Arbeitgeber", wer eingestellt wird. Nicht jeder bekommt Arbeit. Das Gehalt beträgt etwa 300 Afghani (ca. 4,3 USD) für ungelernte Arbeitskräfte, Fachkräfte können bis zu 1.000 Afghani (ca. 14,5 USD) pro Tag verdienen (EASO, COI Report, Afghanistan Networks, January 2018, S. 28). Demnach gibt es Orte in Kabul, an denen Arbeit, wenn auch nur unterwertige und tagesweise, unabhängig von bestehenden Netzwerken vermittelt wird. Angesichts der zahlreichen Organisationen, die über die Verhältnisse in Afghanistan berichten, ist davon auszugehen, dass – wenn alleinstehende junge zurückkehrende Männer ohne soziales Netzwerk überwiegend in Kabul dahinvegetieren würden – darüber berichtet würde. In Ermangelung solcher Berichte geht der Senat davon aus, dass sich auch alleinstehende junge gesunde Rückkehrer aus dem Westen in der Stadt Kabul als Tagelöhner verdingen, durch Gelegenheitsarbeiten zumindest ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren können. Überdies können die Rückkehrbeihilfen auch genutzt werden, eine selbständige Tätigkeit in bescheidenem Umfang aufzubauen.

Den vorliegenden Erkenntnissen ist auch nicht zu entnehmen, dass jeder Rückkehrer von Obdachlosigkeit bedroht wäre.

Zwar lebt etwa 44 % der Bevölkerung in überfüllten Behausungen mit mehr als drei Personen pro Raum. Rund 83 % der afghanischen Bevölkerung sind in Unterkünften untergebracht, die aus kurzlebigem Material bestehen. 72 % der städtischen Bewohner leben in Slums oder nicht adäquaten Unterkünften. Die Versorgung mit Wasser und Sanitärinstallationen in Afghanistan ist weltweit eine der schlechtesten. Die interne Vertreibung, Rückkehrströme aus Pakistan und dem Iran sowie die Arbeitsmigration verschärfen die ohnehin schwierige Lage zusätzlich. 2017 war zudem eine der schlechtesten Getreideernten der letzten fünf Jahre (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 12.9.2018, S. 15, 16 m. w. N.). Die ausbleibenden Niederschläge haben im Jahr 2018 erneut zu einer Dürre geführt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 12.9.2018, S. 17; UN, General Assembly, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 10.9.2018, S. 13, 14).

Es ist aber nicht erkennbar, dass alleinstehende junge Männer regelmäßig in den sog. informellen Siedlungen Kabuls unterkommen würden, in denen die Menschen nach jüngeren Erhebungen in großer Zahl von gravierender Nahrungsmittelunsicherheit betroffen sind (vgl. zur Situation in den informellen Siedlungen: EASO, COI Report, Afghanistan, Security Situation – Update, May 2018, S. 33; UNHCR-Richtlinien, 30.8.2018, S. 128). Denn diese Unterkünfte sind größeren Haushalten vorbehalten. In den informellen Siedlungen Kabuls ist eine durchschnittliche Haushaltsgröße von acht Personen anzutreffen, die Unterkünfte werden mit durchschnittlich 5,2 Personen pro Raum belegt (REACH, Informal Settlement Food Security Assessment Afghanistan, Januar 2017, S. 2 und 16). Außerdem würden alleinstehende männliche Rückkehrer die Privatsphäre der Frauen in solchen Haushalten stark einschränken und als eine Gefahr für die Sicherheit der Familien angesehen (vgl. Stahlmann, VGH BW, A 11 S 316/17, Protokoll vom 12.10.2018, Anlage 2, S. 7, 8).

Junge alleinstehende Rückkehrer haben die Möglichkeit, zunächst im Spinzhar-Hotel in Kabul zu wohnen (vgl. IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2018, S. 6; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 29.6.2018, aktualisiert 22.1.2019, S. 355; Stahlmann, VGH BW, A 11 S 316/17, Protokoll vom 12.10.2018, Anlage 2, S. 5) und sich von dort um Arbeit und Unterkunft – beides ggf. auf niedrigem Niveau – zu bemühen. Zwar sind die Lebenshaltungskosten vor allem in Kabul hoch und ist der Wohnungsmarkt in Kabul teuer und überlaufen (vgl. asylos, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, Aug. 2017, S. 61 ff.). Es erscheint aber zumutbar, dass ein alleinstehender junger Rückkehrer in einem sog. „chai khana“ (auch: „samawar“) – einer Art „Teehaus“ – nächtigt (vgl. auch Stahlmann, VGH BW, A 11 S 316/17, Protokoll vom 12.10.2018, Anlage 2, S. 6, 7). In Kabul gibt es (wie auch sonst im Land) zahlreiche dieser typisch afghanischen Unterkünfte. Ist ein Teehaus besetzt, ist es möglich, Unterkunft und Verpflegung in einem anderen Teehaus zu erhalten. Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Gäste allein kommen. Diese Teehäuser sind wichtige soziale Treffunkte und werden typischerweise von Männern aufgesucht. Der Preis beträgt zwischen 30 und 100 Afghani (ca. 0,4 bis 1,4 USD) pro Nacht (vgl. EASO, COI Report, Afghanistan Networks, January 2018, S. 29).

Der Senat geht auch davon aus, dass die medizinische Versorgung für alleinstehende junge gesunde Männer insbesondere in Kabul noch hinreichend gewährleistet ist. Nach den oben dargelegten Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung in Kabul zwar bei weitem nicht europäischen Standards entspricht, sie dort aber besser ist als in anderen Regionen Afghanistans. In Kabul soll es wie in anderen Städten Afghanistans ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken geben (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.5.2018, S. 27).

Auch EASO hat in dem Bericht vom Juni 2018 unter Verweis auf weitere, detaillierte und differenzierte Erkenntnisse festgestellt, dass Kabul für alleinstehende, erwachsene und arbeitsfähige Männer zumutbare Fluchtalternativen darstellen, auch wenn die Männer kein Unterstützernetzwerk haben (vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, June 2018, S. 106, 107).

Die Einschätzung des Senats steht auch in Übereinstimmung mit der – aktuell fortbestehenden – Auffassung des UNHCR, wonach alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne besondere Gefährdungsfaktoren unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben können, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen (UNHCR-Richtlinien, 30.8.2018, S. 125).

Zu keiner anderen Einschätzung führt, dass der UNHCR in Bezug auf Kabul in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 (S. 129) abweichend zu der Vorgängerfassung seiner Richtlinien aus dem Jahr 2016 zu dem Ergebnis gelangt, dass eine interne Schutzalternative in Kabul angesichts der derzeitigen Sicherheitslage, der Menschenrechte und der humanitären Lage in der Regel nicht bestehe. An diese Bewertung des UNHCR zum internationalen Schutzbedarf ist der Senat im Rahmen der Beurteilung, ob nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK besteht, nicht gebunden, zumal der Zumutbarkeitsmaßstab bezogen auf eine innerstaatliche Fluchtalternative über das Fehlen einer im Rahmen des nationalen Abschiebungsschutzes beachtlichen existenziellen Notlage hinausgeht (vgl. Senatsurteil vom 19.9.2016 – 9 LB 100/15 – juris Rn. 75). Die Bewertung des UNHCR – wie auch schon die in den UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016 – beruht auf von ihm selbst definierten Maßstäben (siehe UNHCR-Richtlinien, 30.8.2018, S. 120 ff. und Leitfaden zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan, November 2018), die sich von den gesetzlichen Anforderungen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterscheiden können (s. a. BayVGH, Urteil vom 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris Rn. 54). So setzt der UNHCR voraus, dass der Antragsteller im Gebiet einer innerstaatlichen Fluchtalternative frei von Gefahr und Risiko für Leib und Leben auf Dauer leben können muss (Leitfaden, S. 6). Wie der UNHCR „frei von Gefahr“ definiert, ergibt sich aus dem Leitfaden jedoch nicht. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der UNHCR den hier im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK maßgeblichen Maßstab einer Extremsituation, in der allein schon auf Grund der bloßen Anwesenheit nach den gegenwärtigen Verhältnissen die beachtliche Wahrscheinlichkeit („real risk") einer Misshandlungsgefahr besteht, zugrunde gelegt hätte.

Dasselbe gilt, soweit der UNHCR auf die humanitäre Lage abstellt. Nach dem Leitfaden des UNHCR (S. 6) muss der Betroffene seinen Lebensunterhalt angemessen bestreiten können und Zugang zu Unterkunft, sanitärer Infrastruktur und medizinischer Versorgung im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative haben, so dass er in Anbetracht sämtlicher Umstände ein relativ normales Leben führen kann. Dieser Maßstab stimmt aber nicht mit den dargestellten strengen Anforderungen an den nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK überein. Wie oben dargelegt, können schlechte humanitäre Bedingungen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen die humanitären Gründe für eine Abschiebung „zwingend" sind, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK begründen. Der UNHCR hat im Vergleich hierzu einen weniger strengen Maßstab angelegt, so dass seine Einschätzungen auf die Prüfung eines Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht übertragbar sind (s. a. BayVGH, Urteil vom 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – Rn. 54). Im Übrigen stellt der UNHCR – wie ausgeführt – an anderer Stelle ausdrücklich fest, dass alleinstehende junge Männer unter bestimmten Umständen keiner externen Unterstützung in städtischen und halbstädtischen Gebieten bedürften (UNHCR, Richtlinien, S. 125; außerdem auch als Fazit in seinem „Leitfaden zur Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan“, November 2018).

Dass die Bedingungen in Kabul einschließlich der Risiken für alleinstehende arbeitsfähige, gesunde und volljährige Rückkehrer regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne Netzwerk generell ganz außerordentliche individuelle Umstände darstellen und damit die hohen Anforderungen für eine Verletzung des Art. 3 EMRK erfüllen, kann nach alledem noch nicht festgestellt werden.

b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass aus dem Westen zurückkehrende junge Männer generell wegen einer etwaigen Stigmatisierung ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2018 (– A 11 S 316/17 – juris Rn. 321 ff.) im Einzelnen die zusätzlichen Risiken für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland beschrieben. Dieser Beschreibung schließt sich der Senat an. Demnach wird der „westliche Einfluss" auf die afghanische Gesellschaft in den letzten Jahrzehnten von Afghanen aufgrund der internationalen Militärpräsenz mit einer Mischung aus Erwartung, Bewunderung, Argwohn und Feindseligkeit gesehen. Die afghanische Gesellschaft umfasst eine breite Palette von Ansichten über den Westen, von städtischen liberalen Eliten und jungen Fachleuten in Kabul bis hin zu Stämmen von städtischen und ländlichen Afghanen, einschließlich der Jugend, die sich an einer Reihe islamischer und fundamentalistischer Gruppen und Ideologien orientieren (EASO, COI Report, Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms, December 2017, S. 99 m. w. N.).

Kabul wird aber als relativ progressiver im Vergleich zu anderen konservativeren Gebieten des Landes beschrieben. Trotz eines sehr traditionellen kulturellen Kontextes sind westliche Trends und Einflüsse wie Mode, Unterhaltung und Tattoos bei jüngeren Afghanen laut einigen Quellen immer beliebter. In Kabul gibt es auch eine Reihe von Restaurants und Cafés, in denen sich urbane afghanische Männer und Frauen vermischen und die von Westlern frequentiert werden, obwohl diese auch von Aufständischen angegriffen oder von der Polizei überfallen wurden (EASO, COI Report, Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms, December 2017, S. 100 m. w. N.).

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Toleranzgrad gegenüber westlichen Rückkehrern unterschiedlich ist und auch von dem Auftreten des Rückkehrers abhängt, insbesondere von der Fähigkeit des Einzelnen zur Selbstzensur, seinem Reifegrad, seiner psychischen Gesundheit und seiner Fähigkeit, über sein soziales Umfeld in Afghanistan Bescheid zu wissen, was unangemessen zu sagen und zu tun ist (EASO, COI Report, Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms, December 2017, S. 100 m. w. N.). Jemand, der aus Europa zurückkommt und die unausgesprochenen Regeln nicht kennt, vergisst, irrt oder Fehler macht, könnte als „frech", unhöflich oder respektlos empfunden werden (EASO, COI Report, Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms, December 2017, S. 101 m. w. N.). Nach einer Auskunft von Masood Ahmadi von der IOM sollen die meisten Afghanen, die zurückkehren, aber nicht auf Schwierigkeiten gestoßen sein, weil sie „verwestlicht" seien (vgl. EASO, COI Report, Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms, December 2017, S. 106 m. w. N.). Nach einer Studie von Van Houte war das persönliche Risiko jener Rückkehrer aus Europa geringer, die nicht wirklich in ihre europäischen Gastländer integriert waren und nicht „viele Fähigkeiten oder Ideen" aufgegriffen haben. Diese Rückkehrer waren eher geneigt, Konservatismus und Tradition als Mittel der Zugehörigkeit nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan einzusetzen (vgl. EASO, COI Report, Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms, December 2017, S. 107 m. w. N.).

Demnach hängt es maßgeblich von dem Auftreten und den Erfahrungen des einzelnen Rückkehrers aus Europa ab, ob er als verwestlicht wahrgenommen wird. Grundsätzlich wird es ihm zumutbar sein, zurückhaltend aufzutreten, um Stigmatisierungen zu vermeiden, zumal sich ein Rückkehrer auch im Westen auf eine für ihn fremde Gesellschaft einstellen musste und insoweit bereits Erfahrungen gesammelt hat. Zudem ist angesichts der hohen Zahl an Rückkehrern und der ethnischen Vielfalt in der Hauptstadt Kabul eine geringere Stigmatisierung als auf dem Land zu erwarten.

Allerdings erhielt die Gutachterin Frau Stahlmann in mehr als zehn Fällen Berichte darüber, dass die vorangegangene Flucht des jeweiligen Rückkehrers gleichsam „sanktioniert“ bzw. dass der Betroffene nach seiner Identifizierung als Rückkehrer oder wegen unangepassten, westlichen Verhaltens gemaßregelt worden sei. Die „Sanktionen“ bzw. die Folgen der Stigmatisierung als Rückkehrer und damit „Außenstehender“ waren dabei unterschiedlich stark ausgeprägt; sie reichten etwa von Bedrohungen und der Verweigerung der Ausstellung der Tazkira über den Hinauswurf aus einem gemieteten Versteck bis hin zu körperlichen Misshandlungen und „Jagdszenen“ auf öffentlichen Straßen (Stahlmann, Gutachten vom 28.3.2018, S. 299 ff.; VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 - juris Rn. 413).

Diese Berichte lassen aber schon angesichts ihrer geringen Zahl nicht den Schluss zu, dass derart schwerwiegende Folgen jeden Rückkehrer oder auch nur eine weit überwiegende Zahl an Rückkehrern treffen werden. Den wenigen Berichten kann noch nicht entnommen werden, dass den Rückkehrern stets auch der Zugang zu sozialen Netzwerken und zu Wohnung und Arbeit verwehrt wäre.

Soweit von Entführungen bzw. Tötungen von Rückkehrern berichtet wird (vgl. Asylos, Afghanistan: Situation of young male “Westernised” returnees to Kabul’, August 2017, S. 33, 34 über einen Rückkehrer aus Australien im Jahr 2014; UK Home Office, Country Policy and Information Note Afghanistan: Afghans perceived as “Westernised”, January 2018, S. 18 über einen Rückkehrer aus Dänemark im Jahr 2015; Jazeera, Refugees Deported by Europe attacked by Taliban, ISIL, 4 February 2018: Verletzung eines Rückkehrers bei einem Großangriff in Kabul verletzt; amensty international, Afghanistan: Record high civilian casualtities make returns unjustifiable, 16.7.2018, Fn. 34: Tötung eines Mannes durch Taliban in Maidan im September 2017), ist noch nicht erkennbar, dass in Anbetracht der großen Zahl der Rückkehrer generell eine solche Gefahr für sie bestehen würde.

Schließlich liegen auch keine Erkenntnisse vor, denen sich entnehmen ließe, dass alleinstehende Rückkehrer typischerweise darauf angewiesen wären, ihre Existenz durch kriminelle Handlungen zu sichern, und dass ihnen deshalb generell ein Abgleiten in die Kriminalität drohen würde (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 1.2.2007 – 1 C 24.06 – juris Rn. 11, wonach ein verfolgungssicherer Ort, an dem das wirtschaftliche Existenzminimum nur durch derartiges kriminelles Handeln erlangt werden kann, keine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist).

c) Der Senat vermag derzeit auch nicht generell zwingende humanitäre Gründe festzustellen, die einer Abschiebung gesunder junger alleinstehender afghanischer Männer entgegenstehen könnten, die Jahre lang im Iran gelebt haben oder sogar dort geboren sind, dem Volk der Hazara angehören und über kein soziales Netzwerk in Afghanistan verfügen.

Der Senat geht nach den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2019 davon aus, dass er im Alter von sechs bis sieben Jahren Afghanistan verlassen hat, seitdem bis zu seiner Ausreise im Iran gelebt und weder Familienangehörige noch ein soziales Netzwerk in Afghanistan hat.

Der Senat verkennt nicht, dass die Situation für sog. „faktische Iraner“, die über einen sehr langen Zeitraum außerhalb Afghanistans im Iran gelebt haben oder dort sogar geboren sind, noch schwieriger ist als für Rückkehrer, die vor ihrer Ausreise in Afghanistan gelebt haben. Denn die „faktischen Iraner“, die im Iran geboren bzw. in ihren prägenden Jahren dort aufgewachsen sind, sind mit den lokalen Verhältnissen in Afghanistan nicht vertraut (vgl. im Einzelnen zu den weiteren Herausforderungen für rückkehrende „faktische Iraner“ auch VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 338 ff.). Wenn ein Rückkehrer nicht an afghanische Normen und Erwartungen gewöhnt ist und kein Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan hat, kann dies zu Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche oder Unterbringung führen (EASO, Country Guidance: Afghanistan, June 2018, S. 66). Frau Stahlmann berichtet in ihrem Gutachten vom 28. März 2018 an das Verwaltungsgericht Wiesbaden (S. 285-287), dass die Gruppe der Familien, für die der Aufenthalt im Iran zum dauerhaften Exil wurde, eine Identifizierung als Iran-Rückkehrer selbst im unverbindlichen, alltäglichen Kontakt wie etwa auf der Straße oder auf dem Markt in der Regel nicht vermeiden könne. Der Grad der sozio-kulturellen Entfremdung hänge vor allem von dem Alter der Betroffenen zur Zeit der Migration, der Dauer des Exils und den andauernden sozialen Verbindungen der Familie nach Afghanistan ab. Hätten die Betroffenen prägende Jahre im Iran verbracht oder keinen regelmäßigen Kontakt mit Herkunftsgemeinschaften gepflegt, sei das Fremdheitserleben der in Afghanistan Verbliebenen oft so groß, dass die Betroffenen nicht mehr als Afghanen wahrgenommen würden.

Gleichwohl vermag der Senat den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu entnehmen, dass die Schwierigkeiten der „faktischen Iraner“ so außergewöhnlich wären, dass angenommen werden könnte, diese Rückkehrer hätten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erwarten.

Zwar kann es für „faktische Iraner“ noch schwieriger sein, Arbeit zu finden, weil sie einen besonderen Akzent sprechen (vgl. EASO, COI Report, Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms, December 2017, S. 101). Ein Iranrückkehrer wird sich aber auch mit einem Dialekt in Afghanistan verständlich machen können. Wie die Erkenntnismittel ergeben haben, unterscheiden sich Dari und Farsi nicht wesentlich voneinander. Soweit es unterschiedliche Begrifflichkeiten in beiden Sprachen gibt, erscheint es nicht unmöglich, die andere Verwendung der Begriffe alsbald zu erlernen. In den vergangenen Jahren sind Tausende von Afghanen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Aus den vorliegenden Berichten ergibt sich nicht, dass die Iran-Rückkehrer aufgrund einer Stigmatisierung vom Arbeitsmarkt nahezu ausgeschlossen wären und deshalb verelenden würden.

Auch wenn sich die Umgangsformen und Respektbezeugungen in Afghanistan von denen im Iran unterscheiden, ist nicht erkennbar, warum sich ein Rückkehrer diese nicht in Kürze aneignen könnte. Asylbewerber müssen sich auch in Deutschland an die Gepflogenheiten anpassen. Zudem sind die Betroffenen im Iran in einem islamisch geprägten Umfeld aufgewachsen. Sie haben dort häufig in einem afghanischen Familienverbund gelebt, so dass ihnen afghanische Umgangsformen jedenfalls nicht völlig fremd sind. Soweit Afghanen, die im Iran aufgewachsen sind, in Afghanistan als „iranisch" oder „nicht afghanisch genug" wahrgenommen werden und manchmal beleidigende Kommentare erhalten, nimmt auch EASO an, dass eine solche Behandlung nur in Ausnahmefällen und auf der Grundlage zusätzlicher individueller Umstände eine Verfolgung dieser Person darstellen könne (Country Guidance: Afghanistan, June 2018, S. 67).

Giesler und Wohnig (Asylmagazin 2017, S. 1 <5>) meinen, das Nichtwissen um die Machtverhältnisse vor Ort und das Fehlen von sozialen Beziehungen bringe die Gefahr mit sich, dass der Rückkehrer Gefahren vor Ort nicht einschätzen könne. Vor allem verfüge er nicht über das Wissen, woran man Taliban erkennen könne und über kein Netzwerk, welches man benötige, um sein Gegenüber auf Vertrauenswürdigkeit und Gefährlichkeit hin zu überprüfen. Die Gefahr, Taliban nicht zu erkennen, trifft aber auch die Afghanen, die ihr Land nicht verlassen haben.

Der Umstand, dass es sich bei den „faktischen Iranern“ zumeist um schiitische Hazara handelt, führt zu keiner anderen Einschätzung. Zwar kann vor allem für afghanische Hazara, die sich viele Jahre lang im Iran aufgehalten haben und dann nach Afghanistan zurückkehren, die Arbeitssuche mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein, weil sie von der afghanischen Gesellschaft negativ wahrgenommen werden (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Situation für Afghaninnen (insbesondere Hazara), die ihr ganzes Leben im Iran verbracht haben und dann nach Afghanistan kommen … [a-9219], 12.6.2015). Presseberichten zufolge klagen selbst Tagelöhner in Kabul, dass sie den überwiegenden Teil des Monats kaum Arbeit finden (vgl. EASO, COI Report, Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat Cirty, August 2017, S. 28). Jedoch berichten andere Quellen, dass zahlreiche Hazara in der Stadt Kabul als Tagelöhner arbeiten (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: 1) Existenzmöglichkeiten für minderjährige unbegleitete Hazara ohne berufliche Ausbildung und verwandtschaftliche Beziehungen … [a-9926], 21.11.2016).

In Kabul gibt es zudem Viertel wie Dasht-e Barchi, in denen überwiegend Hazara leben. Es erscheint deshalb nicht unrealistisch, dass ein „faktischer Iraner“, der dem Volk der Hazara angehört, in diesen Stadtvierteln unterkommen und überleben kann, auch wenn er über kein soziales Netzwerk mehr in Afghanistan verfügt. Die Hazara, die dort leben, teilen mit einem solchen „faktischen Iraner“ grundlegende religiöse und kulturelle Werte und Traditionen. Viele von denen, die nach Afghanistan zurückkehren oder aus ländlichen Gebieten in die Städte ziehen, siedeln sich lieber in einem Gebiet an, in dem die Bevölkerung ihren ethnischen Hintergrund teilt (EASO, COI Report, Afghanistan Networks, January 2018, S. 15). Zwar unterstützen Menschen derselben Ethnie einander nicht automatisch. Nach Recherchen des UNHCR würde eine solche Unterstützung in der Regel vielmehr konkrete frühere gesellschaftliche Beziehungen zwischen dem Antragsteller und einzelnen Mitgliedern der betreffenden ethnischen Gemeinschaft voraussetzen (UNHCR-Richtlinien, 30.8.2018, S. 124). Dieser gemeinsame Hintergrund kann etwa darin bestehen, dass die Betroffenen aus demselben Dorf stammen, im selben Flüchtlingslager gelebt haben oder in der Schule zusammen waren. Jedoch soll in der Stadt das Geld wichtiger sein als Verwandtschaft. Für viele Afghanen sind Netzwerke, die aus der Zugehörigkeit zur gleichen lokalen Gemeinschaft entstehen, wichtig. Kameradschaft und Solidarität mit Nachbarn können sogar noch stärker sein als Bindungen durch Stamm und Ethnizität (vgl. EASO, COI Report, Afghanistan Networks, January 2018, S. 17).

Ob es einem aus dem Iran stammenden Afghanen hazarischer Volkszugehörigkeit gelingen wird, im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan ein Netzwerk zu knüpfen, hängt demnach von den individuellen Umständen des Betroffenen ab. Eine generelle Verelendung dieser Personen im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan lässt sich dagegen nicht feststellen.

3. Auch eine Gesamtbetrachtung der Sicherheitslage und der humanitären Situation in Afghanistan, insbesondere im Abschiebungsort Kabul führt nach Einschätzung des Senats unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse derzeit noch nicht dazu, dass ein alleinstehender, gesunder, junger Mann, der Jahre lang im Iran gelebt hat oder sogar dort geboren ist und dem Volk der Hazara angehört, ohne Berufsausbildung, ohne Vermögen und ohne soziales Netzwerk mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein wird bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten muss, wenn er nach Kabul zurückkehrt. Auch wenn in der Stadt Kabul sowohl die Sicherheitslage als auch die humanitäre Lage besorgniserregend sind, lässt sich für die hier maßgebliche Gruppe alleinstehender gesunder junger Rückkehrer noch keine Extremsituation feststellen, die es rechtfertigt, diesen jungen Männern generell Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 EMRK zu gewähren, soweit nicht besondere individuelle Umstände hinzutreten (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 161, 392; BayVGH, Urteil vom 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 14 ff.; VGH BW, Urteil vom 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 161 ff.).

4. Im Falle des Klägers liegen keine besonderen, individuell erschwerenden Umstände vor, die über die geannten allgemeinen Umstände hinaus dazu führen, dass gerade bei ihm ein höheres Risiko besteht, einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, wenn er nach Kabul zurückkehrt.

Zu solchen Einzelumständen können das Alter, einschließlich des Alters, in dem eine Person Afghanistan verlassen hat, die Natur und die Qualität der Verbindungen nach Afghanistan bzw. Kabul, die körperliche und geistige Gesundheit, die Sprache, Bildung und berufliche Fähigkeiten gehören (vgl. auch Upper Tribunal, Immigration and Asylum Chamber, UK, Entscheidung vom 23.3.2018 – UKUT 00118/2018 – Rn. 230 https://tribunalsdecisions.service.gov.uk/utiac/2018-ukut-118).

Gefahrerhöhende individuelle Umstände in der Person des Klägers könnten u. U. angenommen werden, wenn der Kläger in der Stadt Kabul zumindest sporadisch schiitische Moscheen besuchen und an öffentlichen Feierlichkeiten der Schiiten teilnehmen würde. Gerade in Kabul fanden, wie dargelegt, in den vergangenen drei Jahren Angriffe auf schiitische Moscheen und das schiitische Kulturzentrum statt. Die afghanische Regierung hat aber – wie ausgeführt – im Jahr 2017 neue Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Gebetsstätten eingeführt, die auch Moscheen und Schreine in Kabul schützen sollen (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 29.6.2018, aktualisiert 22.1.2019, S. 53). Unabhängig davon, ob im Falle des Klägers davon auszugehen würde, dass er schiitische Moscheen besuchen würde, begründet dies keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach den dargestellten hohen Anforderungen des EGMR.

Im Übrigen sind besondere, in der persönlichen Situation des Klägers begründete, erschwerende Umstände nicht gegeben.

Der Kläger ist ein intelligenter junger Mann, gesund und arbeitsfähig. Er ist nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2019 im Iran etwa sechs Jahre lang zur Schule gegangen und konnte somit schon vor seiner Ausreise lesen und schreiben, während in der Stadt Kabul die Alphabetisierungsrate ca. 64 % (Männer: 77,9 % und Frauen 50,6 %) beträgt (vgl. EASO, COI Report, Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S. 46). Wenngleich er keine abgeschlossene Berufsausbildung hat, hat er schon im Iran als Minderjähriger auf Baustellen gearbeitet und verfügt deshalb über Arbeitserfahrungen. Er hat hier in Deutschland den Hauptschulabschluss mit der Durchschnittsnote 2,0 absolviert. Am 1. November 2018 hat er in Deutschland eine Lehre als Kraftfahrzeugmechatroniker begonnen und besucht die Berufsschule. Daneben hat er außerdem einen stundenweisen Job als Kellner in einer Pizzeria angenommen. Er spricht Dari, eine der offiziellen Landessprachen, die etwa von der Hälfte der afghanischen Bevölkerung gesprochen wird (vgl. DFAT, Australian Government, Country Information Report, Afghanistan, 18.9.2017, S. 6), und kann sich deshalb in Afghanistan verständigen. Er spricht nach eigenen Angaben auch Farsi. In der mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2019 hat er angegeben, im Iran innerhalb der Familie Dari und außerhalb der Familie persisch gesprochen zu haben. Es sei ihm nicht schwergefallen, im Iran von persisch auf Dari und umgekehrt zu wechseln. Wie sich der Senat in der mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2019 überzeugen konnte, spricht er zudem beachtlich gut Deutsch, so dass seine Anhörung in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen auf Deutsch geführt werden konnte. In der Hauptschule, die er in Deutschland besucht hat, hat er zudem Englisch gelernt. Diese Kenntnisse heben ihn von den anderen Arbeitssuchenden ab. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er zumindest als Tagelöhner und Gelegenheitsarbeiter Geld zum Überleben erwirtschaften kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass er keine Unterhaltsverpflichtungen hat, sondern nur für sich allein sorgen muss.

Zwar spricht der Kläger – wie der Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – Dari mit iranischem Einschlag. Dass er deshalb nicht in der Lage wäre, in Kabul Arbeit zu finden, vermag der Senat aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu prognostizieren. Wie oben ausgeführt, sind Tausende Afghanen aus dem Iran nach Afghanistan zurückgekehrt. Dass sie kaum Chancen hätten, Arbeit zu finden, weil sie als „faktische Iraner“ zu identifizieren wären, wird in den vorliegenden Erkenntnissen nicht beschrieben. Angesichts der sprachlichen Fähigkeiten des Klägers kann zudem davon ausgegangen werden, dass er binnen kurzer Zeit seinen iranischen Akzent und iranisch geprägte Ausdrücke und Höflichkeitsformeln ablegt. Selbst wenn der Kläger nicht täglich Arbeit finden sollte, ist trotz der schwierigen Bedingungen aufgrund seiner schulischen Vorbildung noch zu erwarten, dass er genug Geld verdienen würde, um sich eine den Umständen entsprechend adäquate Unterkunft leisten und die sonstigen elementaren Grundbedürfnisse erfüllen zu können.

Nach Einschätzung des Senats ist auch nicht zu fürchten, dass der Kläger aufgrund einer Stigmatisierung keine Unterkunft in Afghanistan finden würde. Er hat zunächst wie alle anderen Rückkehrer ohne soziales Netzwerk die Möglichkeit, Rückkehrbeihilfen in Anspruch zu nehmen und im Spinzar-Hotel in Kabul und anschließend in einem der Teehäuser unterzukommen.

Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht mit den lokalen Verhältnissen in Afghanistan bzw. in Kabul vertraut ist. Der Kläger hat zwar seine prägende Zeit als Kind und Jugendlicher im Iran verbracht. Er ist aber nach seinen eigenen Angaben etwa sechs Jahre auf eine afghanische Schule gegangen, in der afghanische Lehrer unterrichtet haben. Dort wurde ihm seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2019 zufolge auch die Landesgeschichte Afghanistans vermittelt. Außerdem hat er im Iran im afghanischen Familienverbund gelebt. Seine Eltern, Tanten und Onkel sind in Afghanistan aufgewachsen. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hat man innerhalb der afghanischen Familie gemeinsam gefeiert. Demnach sind ihm afghanische Gepflogenheiten nicht fremd. Ihm ist auch die islamische Religion vertraut. Er hat im Iran ebenso wie die in Afghanistan lebenden schiitischen Hazara schiitische Moscheen besucht. Demnach sind ihm die wesentlichen afghanischen und muslimischen Sitten und Gebräuchen bekannt.

Der Kläger war zwar vor seiner Ausreise aus dem Iran nie auf sich allein gestellt. Bis zu seiner Ausreise hat er immer im Familienverband mit seinen Geschwistern und seinen Eltern gelebt. Bei seiner Ausreise aus dem Iran und bei der Einreise in die Bundesrepublik war er erst siebzehn Jahre alt und damit noch minderjährig. Er hat jedoch allein ohne seine Familie seine Flucht aus dem Iran bis nach Deutschland bewältigt. In der mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2019 hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass es sich bei dem Kläger um einen sehr zielstrebigen jungen Mann handelt. Er hat angegeben, es sei sein Wille gewesen, aus dem Iran fortzugehen, weil die Afghanen dort von den Iranern diskriminiert würden und ihre Rechte und ihr Leben stark eingeschränkt seien. Er hat sich seit seiner Einreise in die Bundesrepublik im Dezember 2015 in einem vollständig anderen Kulturkreis ohne jegliche Ortskenntnisse beachtlich schnell zurechtgefunden. Er hat die deutsche Sprache erstaunlich schnell gelernt und ist auf einer deutschen Schule gut zurechtgekommen. Er hat eine Ausbildungsstelle gefunden und arbeitet nebenher als Kellner. Dies zeugt von seiner Selbständigkeit und seiner Fähigkeit, sich in für ihn unbekannten Ländern „durchzuschlagen“. Zudem ist er inzwischen ein erwachsener Mann. Es ist deshalb zu erwarten, dass er auch in Afghanistan allein zurechtkommen wird, um in Kabul zumindest als Tagelöhner Geld zu verdienen.

Es erscheint dem Senat angesichts der sehr guten Integration des Klägers in Deutschland auch nicht ausgeschlossen, dass es ihm in einem Viertel in Kabul, in dem Hazara und Rückkehrer aus dem Iran leben, gelingt, ein neues Netzwerk zu knüpfen.

Der Kläger ist gesund und bedarf keiner besonderen medizinischen Betreuung. Außerdem ist die medizinische Versorgungslage in Kabul besser als in anderen Teilen des Landes.

Es lässt sich auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit feststellen, dass gerade der Kläger wegen zusätzlicher individueller Umstände als Rückkehrer aus einem westlichen Ausland Opfer eines Angriffs – etwa wegen vermuteten Reichtums – werden würde. Gleiches gilt für denkbare Übergriffe wegen eines unterstellten Bruchs mit kulturellen oder religiösen Normen oder wegen vermeintlicher Nähe zu westlichen Kräften. Denn aus der abstrakt bleibenden Möglichkeit solcher Vorfälle und Übergriffe ist ein Abschiebungsverbot nicht herzuleiten. Ferner ist auch angesichts der gestiegenen Zahl von Rückkehrern aus dem westlichen Ausland vor allem nach Kabul nicht zu erwarten, dass der Kläger deshalb mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit gefährdet sein wird. Auch wenn es ihm schwerfallen sollte, angesichts seines Lebens im Iran und seiner guten Integration in Deutschland im islamisch konservativen Afghanistan Fuß zu fassen, hängt es von seinem Auftreten ab, ob er als verwestlicht wahrgenommen wird. Grundsätzlich wird es ihm zumutbar sein, zurückhaltend aufzutreten, um Stigmatisierungen zu vermeiden. Zudem ist nach den obigen Ausführungen in den angesichts der hohen Zahl an Rückkehrern und der ehtnischen Vielfältigkeit weniger konservativen Städten wie Kabul eine geringere Stigmatisierung als auf dem Land zu erwarten.

Zu keiner anderen Einschätzung führen die vom Kläger zitierten Fälle des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 24.7.2017 – A 11 S 1647/17 – juris und Urteil vom 3.11.2017 – A 11 S 1704/17 – juris sowie Beschluss vom 11.7.2017 – A 11 S 1488/17 – juris), denn sie betrafen Familien mit jüngeren Kindern. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 26.6.2017 (– 5 A 61/17 MD – juris) und vom 29.5.2017 (– 4 A 23/17 MD –). In jenen Fällen hat das Verwaltungsgericht Magdeburg die Flüchtlingseigenschaft aufgrund drohender Gefahr einer nichtstaatlichen Verfolgung wegen einer Tätigkeit für die UNO bzw. Weigerung, sich dem Dschihad anzuschließen, zuerkannt. Solche risikoerhöhenden Umstände hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen.

5. Selbst wenn Kabul insbesondere wegen des steigenden Sicherheitsrisikos für die Zivilbevölkerung als Abschiebungszielort ausscheiden würde, ist alleinstehenden, jungen, gesunden, erwachsenden Afghanen hazarischer Volkszugehörigkeit und schiitischer Religionszugehörigkeit, die im Iran aufgewachsen oder dort geboren sind, ohne eigenes Vermögen und ohne soziales Netzwerk auch ein Leben in den Städten Herat und Mazar-e Sharif als alternativen Abschiebungszielorten grundsätzlich derzeit noch möglich. Daher droht dem Kläger nicht im gesamten Abschiebungszielstaat eine Art. 3 EMRK entgegenstehende Behandlung.

Herat kann z. B. von Neu Dehli angeflogen werden. Mazar-e Sharif kann von Teheran und Mashad oder auch über Istanbul per Flugzeug erreicht werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.5.2018, S. 29). Zudem bestehen nach den Feststellungen des EASO (vgl. COI Report, Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e-Sharif, and Herat City, August 2017 S. 123 ff.; s. a. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31. Mai 2018, S. 20) inländische Flugverbindungen von Kabul nach Mazar-e Sharif und Herat (Stadt). Herat und Mazar-e Sharif sind mit einem Inlandsflug von Kabul aus nahezu täglich in 1 bis 1 ½ Stunden erreichbar. Selbst wenn Kabul als dauerhafter Abschiebungsort ausscheiden würde, bestehen derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass ein kurzzeitiges Umsteigen am Flughafen Kabuls zu einem Inlandsweiterflug nach Herat oder Mazar-e Sharif nicht gefahrlos möglich wäre. Es gibt auch keine personellen Beschränkungen im innerafghanischen Reiseverkehr. Gemäß Art. 39 der afghanischen Verfassung aus dem Jahr 2004 hat jeder Afghane das Recht, überall im Land zu reisen, außer in Gegenden, in denen dies gesetzlich verboten ist. Auch die grundsätzlich gefahrlose Erreichbarkeit der Flughäfen dieser Städte für den landseitigen Zu- und Abgangsverkehr ist dabei in ausreichend sicherer Weise gewährleistet (vgl. EASO, Country Guidance: Afghanistan, June 2018, S. 102).

a) Die Sicherheitslage und die Situation der allgemeinen Gewalt in der Provinz und in der Stadt Herat erreichen noch nicht das eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründende Maß eines außergewöhnlichen Schädigungsrisikos.

Bei einer Einwohnerzahl in der Provinz von rund 1,93 Millionen (bzw. 1,96 Mio.: BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 29.6.2018 mit Kurzinformation vom 23.11.2018, S. 122) und 495 zivilen Opfern (238 Tote und 257 Verletzte; ein Anstieg um 37 % im Vergleich zu 2016) im Jahr 2017 (vgl. EASO, COI Report, Afghanistan, Security Situation – Update, May 2018, S.78; UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armend Conflict, Annual Report 2017, Feb. 2018, S. 67) lag die Wahrscheinlichkeit, in dieser Provinz im Jahr 2017 ein ziviles Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, bei 0,026 % bzw. 1: 3.899.

Eine maßgebliche Änderung und Überschreitung des rechtlich erheblichen Gefahrengrads ist auch nach den für das Jahr 2018 verfügbaren Informationen nicht ersichtlich. Die Provinz Herat wird als eine der relativ friedlichen Provinzen gewertet. Allerdings sind Aufständische in einigen Distrikten der Provinz wie Shindand, Kushk, Chisht-i-Sharif und Gulran aktiv (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 29.6.2018, aktualiseirt 22.1.2019, S. 127). In der Provinz Herat ereigneten sich am 25. März 2018 ein IS/Daesh-Anschlag auf eine schiitische Moschee in Herat Stadt, am 9. April 2018 ein Anschlag auf einen großen Bazar in Shindand, am 9. Juni 2018 ein Angriff auf einen Kontrollposten der ANDSF, am 8. August 2018 verloren acht Polizisten bei Gefechten im Bezirk Pashtun Sarghun das Leben, und am 10. August 2018 kam es zu einem Selbstmordanschlag in der Nähe des Armeekorps (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Die aktuelle Sicherheitslage, 12.9.2018, S. 25).

Nach UNAMA (Quarterly Report 1. January to 30. September 2018, 10.10.2018, S. 1) bewegt sich die Gesamtzahl der zivilen Opfer in den ersten neun Monaten des Jahres 2018 aber leicht unter dem Niveau der Jahre 2016 und 2017 (s.o.); nichts anderes ergibt sich aus den neuesten Erkenntnissen von EASO (COI Report, Afghanistan, Security Situation – Update, May 2018, S. 77 ff.). EASO meint, dass das Ausmaß der wahllosen Gewalt in der Stadt Herat noch nicht ein so hohes Niveau erreicht, dass substanzielle Gründe dafür vorlägen, dass ein Zivilist allein aufgrund seiner Anwesenheit einem echten Risiko schweren Schadens ausgesetzt wäre (EASO, Country Guidance: Afghanistan, June 2018, S. 99). Auch aus den aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 ergeben sich insoweit keine Tatsachen, die nach den vorgegebenen rechtlichen Maßstäben des Art. 3 EMRK zu einer anderen Bewertung führen könnten.

Es gibt auch keinerlei Anzeichen, dass die Menschen in der Provinz Herat flächendeckend vertrieben würden. Vielmehr sind die Provinz und die Stadt Herat schon seit langem Zielort zahlreicher, oft mittelloser Binnenflüchtlinge aus umliegenden Gebieten. Die Provinz Herat grenzt unmittelbar an den Iran an. Die Stadt Herat ist einer der wichtigsten Ausgangs- und Eingangspunkte für die Migration in bzw. vom Iran. Sie steht unter der Aufsicht der afghanischen Regierung. Einige Rückkehrer kehren nicht in ihr Herkunftsgebiet zurück und bleiben in Herat. 489.363 Personen bzw. jeder fünfte Einwohner von Herat ist entweder Binnenvertriebener oder Rückkehrer aus dem Ausland. 164.871 von ihnen leben in der Jebrail-Siedlung der Stadt Herat, der größten Binnenvertriebenen- und Rückkehrersiedlung des Landes (EASO, COI Report, Afghanistan, Security Situation – Update, May 2018, S. 81 m. w. N.). In dem Zeitraum 2012 bis Juni 2018 sind insgesamt 26.236 Rückkehrer aus dem Iran, Pakistan und anderen Ländern in die Stadt Herat gekommen (ACCORD, Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, 7.12.2018, S. 18).

Der Zugang zur medizinischen Versorgung ist in der Stadt Herat besser als in anderen Großstädten. Zwar ist das dortige Gesundheitssystem immer noch im Aufbau befindlich, jedoch sind Psychotherapie und Medikamente in allen Gesundheitszentren der Provinz verfügbar. Das Netz wird noch ausgebaut. Im Januar 2017 hat das Gesundheitsministerium mit den Bauarbeiten für 14 neue Gesundheitsprojekte in Herat begonnen (EASO, COI Report, Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S. 57). ACCORD zufolge soll in den von der afghanischen Statistikbehörde (NSIA, früher CSO) veröffentlichten Daten in der Provinz Herat die Anzahl der medizinischen Zentren, die umfassende Leistungen anbieten würden („Comprehensive Health Centers“), von 24 im Jahr 2010/11 auf 28 im Jahr 2017/18 gestiegen sein, während die Anzahl der medizinischen Zentren, die elementare Versorgung anbieten würden („Basic Health Centers“), im selben Zeitraum von 39 auf 36 gesunken sei. Die Anzahl der öffentlichen Apotheken sei seit 2010/11 von zwei auf vier im Jahr 2017/18 angewachsen und die Anzahl der privaten Apotheken zwischen 2010/11 und 2017/18 von 767 auf 1005 gestiegen: (ACCORD, Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, 7.12.2018, S. 97 - 100). Die Möglichkeit, Gesundheitsdienste zu nutzen, soll relativ gut sein, vor allem in der Stadt Herat (EASO, COI Report, Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S. 57).

Insgesamt lässt sich noch nicht feststellen, dass die medizinische Versorgungslage in Herat derart schlecht wäre, dass sich zivile Opfer, auch mit dauerhaften Verletzungen, dort nicht behandeln lassen könnten.

Der Senat vermag nach den vorliegenden Erkenntnissen gegenwärtig auch noch nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass ein junger, alleinstehender Mann hazarischer Volkszugehörigkeit, der Afghanistan im Kindesalter verlassen hat und im Iran aufgewachsen ist, ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen, Berufsausbildung sowie ohne Vermögen und soziales Netzwerk generell nicht in der Lage wäre, in der Stadt Herat ein Existenzminimum zu erwirtschaften.

Herat ist die zweitgrößte Stadt in Afghanistan. Die Einwohnerzahl der Stadt Herat wird auf ca. 477.000 bis 730.000 Menschen geschätzt (EASO, COI Report, Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S. 17; UK Home Office, Country Policy and Information Note Afghanistan: Hazaras, August 2018, S. 14; ACCORD, Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, 7.12.2018, S.5: 506.896 Einwohner). Sie ist eine der wichtigsten Handelsstädte Afghanistans, allerdings wird ein Rückgang des Handelsvolumens aufgrund der stagnierenden Wirtschaft erwartet (vgl. EASO, COI Report, Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S. 28, 29).

Die Arbeitsmarktlage ist prekär. Im Jahr 2016 soll der Anteil der nicht-arbeitenden Bevölkerung in der Stadt Herat bei 58,6 % gelegen haben (ACCORD, Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, 7.12.2018, S. 131, 132 m. w. N.). 61,3 % der Bevölkerung der Provinz Herat besaßen 2016 ihr eigenes Haus, 23,4 % mieteten ihre Unterkunft. 92,1 % verfügten über verbesserte Hygieneeinrichtungen. 5 % der Bevölkerung Herats lebt in Zelten o. ä. In der Stadt haben 81,2 % Zugang zu verbesserten Wasserquellen und 90,7 % verwenden Elektrizität als Lichtquelle. In der Stadt Herat leben viele Binnenvertriebene. Nach Auskunft von ACCORD sind Binnenvertriebene verglichen mit der allgemeinen Bevölkerung häufiger unterbeschäftigt oder haben schlecht bezahlte und instabile Arbeit (ACCORD, Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, 7.12.2018, S. 136 ff. m. w. N.). Sie leben zumeist in Gebieten außerhalb der Stadt. Viele Familien leben in Zelten oder improvisierten Behausungen (EASO, COI Report, Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S. 63 m. N.). Die durch die starke Zuwanderung von Binnenflüchtlingen und Rückkehrern ohnehin kritische Versorgungslage in Herat hat sich durch die Dürre im Jahr 2018 noch verschärft (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Folgen von Dürre in den Städten Herat und Mazar-e Sharif:…[a-10737], 12.10.2018, S. 2).

Allerdings ging es Rückkehrern, vor allem aus dem Iran, in der Stadt Herat im Jahr 2017 deutlich besser als Rückkehrern in anderen großen Städten Afghanistans (EASO, COI Report, Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S. 41). Sie neigen nach den Erkenntnissen dazu, sich gut zu integrieren. Viele haben Grundstücke gekauft (Oxfam, Returning to Fragility, January 2018, S. 22). Hinzu kommt, dass ein Viertel der Einwohner Herats Schiiten sind (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Afghanistan: Hazaras, August 2018, S. 14). Die Volksgruppe der Hazara stellt in Herat die größte Minderheit dar, die in Herat relativ streng getrennt nach ethnischer Gruppe leben. Sie setzt sich in erheblicher Zahl aus Rückkehrern aus dem Iran zusammen (vgl. EASO COI Report, Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S. 17). Unter den Hazara in Herat dürfte deshalb ein verstärkter Zusammenhalt bestehen, der dem Rückkehrer bei einer Existenzgründung zugutekommen kann, wenn er z. B. Kontakt zu der örtlichen Moschee oder zu einer religiösen Einrichtung bzw. einer Wohlfahrtseinrichtung aufnimmt (vgl. auch EASO, COI Report, Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S. 68). Deshalb ist zu erwarten, dass „faktische Iraner“ in der Stadt Herat weniger stigmatisiert werden als in anderen Großstädten. Gelingt es auch den Binnenvertriebenen in der Stadt Herat – wenn auch nicht an jedem Tag –, sich als Tagelöhner zu verdingen, ist davon auszugehen, dass auch junge Rückkehrer, die im Iran aufgewachsen oder sogar geboren sind, zumindest als Tagelöhner arbeiten und ein Leben am Rande des Existenzminimums führen können. Es gibt keine dokumentierten Todesfälle aufgrund von Hunger (vgl. EASO, COI Report, Afghanistan, Afghanistan Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S. 44). Neuere Erkenntnisse, die eine andere Bewertung der Lage bieten würden, liegen nicht vor.

Die medizinische Versorgung in Herat führt zu keiner anderen Einschätzung. Der UNHCR hat in einem Gespräch von November 2018 berichtet, dass grundsätzlich jeder in gewisser Form Zugang zu medizinischer Versorgung in Herat hat. Rückkehrende hätten oft dieselben Zugangsmöglichkeiten zu medizinischer Versorgung wie auch der Rest der Bevölkerung (vgl. ACCORD, Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, 7.12.2018, S. 106 m. w. N.).

Aus den vorstehenden Erkenntnissen ergibt sich, dass die Versorgungslage in Herat zweifellos angespannt ist. Jedoch ist den Erkenntnissen derzeit noch nicht zu entnehmen, dass die hier zu betrachtende Gruppe alleinstehender, im Iran aufgewachsener Männer ohne soziales Netzwerk mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Herat in eine wirtschaftlich aussichtslose Notlage geraten würde oder von Obdachlosigkeit bedroht wäre, die unter den hohen Anforderungen des EGMR eine Verletzung von Art. 3 EMRK rechtfertigen würde.

Auch bei einer Betrachtung der persönlichen Umstände des Klägers und einer Gesamtbetrachtung der Sicherheitslage und der humanitären Lage in Herat ergibt sich nichts Anderes.

b) Daneben kommt auch Mazar-e Sharif als alternativer Abschiebungszielort in Betracht. Die allgemeine Gefahrenlage für Zivilpersonen in der Stadt Mazar-e Sharif erreicht derzeit noch kein außergewöhnliches Niveau allgemeiner Gewalt.

Konkrete Zahlen über zivile Opfer in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif liegen nicht vor, wohl aber für die Provinz Balkh. Bei einer Einwohnerzahl in der Provinz Balkh von rund 1,38 Millionen und 129 zivilen Opfern (52 Tote und 77 Verletzte; ein Rückgang um 68 % im Vergleich zu 2016; vgl. EASO, COI Report, Afghanistan, Security Situation, Dezember 2017, deutsche Übersetzung, S. 39 und EASO, COI Report, Afghanistan, Security Situation – Update, May 2018, S. 48; UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armend Conflict, Annual Report 2017, Feb. 2018, S. 67) lag die Wahrscheinlichkeit, in der Provinz Balkh im Jahr 2017 ein ziviles Opfer willkürlicher Gewalt zu werden bei 0,009 % bzw. 1 : 10.698. Ein den strengen Anforderungen des Art. 3 EMRK genügender Gefahrengrad war damit 2017 auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Dunkelziffer nicht erreicht. Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 29.6.2018, aktualisiert 22.1.2019, S. 90 m. w. N.).

Eine maßgebliche Änderung und Überschreitung des rechtlich erheblichen Gefahrengrads in der Provinz Balkh ist auch nach den für das Jahr 2018 verfügbaren Informationen nicht ersichtlich. ACCORD hat allerdings allein im ersten Quartal 2018 in der Provinz Balkh 13 Sicherheitsvorfälle mit insgesamt 94 Opfern registriert (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: die aktuelle Sicherheitslage, 12.9.2018, S. 23). Gleichwohl wird diese Provinz noch als recht stabil angesehen und wird das für Art. 3 EMRK erforderliche Niveau einer Gefährdung durch allgemeine Gewalt noch nicht erreicht.

Dasselbe gilt für die Stadt Mazar-e Sharif, die unter Kontrolle der afghanischen Regierung steht.

Die Vertreibungssituation in Mazar-e Sharif führt zu keiner anderen Einschätzung. Es finden keine Vertreibungen aus der Stadt Mazar-e Sharif statt. Die Stadt ist vielmehr Ziel von tausenden Binnenvertriebenen, die dort Schutz suchen. Zwischen 2012 und Juni 2018 sind insgesamt 29.773 Binnenvertriebene nach Mazar-e Sharif und in den angrenzenden Distrikt Nahr-e Shahi gekommen (vgl. ACCORD, Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, 7.12.2018, S. 12). Außerdem sind in dem Zeitraum 2012 bis Juni 2018 insgesamt 6.852 Rückkehrer aus dem Iran, Pakistan und anderen Ländern in die Stadt Mazar-e Sharif gekommen (ACCORD, Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, 7.12.2018, S. 20).

Schließlich meint auch EASO, dass das Ausmaß der wahllosen Gewalt in der Stadt Mazar-e Sharif noch nicht ein so hohes Niveau erreicht, dass substanzielle Gründe dafür vorlägen, dass ein Zivilist allein aufgrund seiner Anwesenheit einem echten Risiko schweren Schadens ausgesetzt wäre (EASO, Country Guidance: Afghanistan, June 2018, S. 99).

Vor diesem Hintergrund lässt sich in der Stadt Mazar-e Sharif keine allgemeine Art. 3 EMRK widersprechende außergewöhnliche Gewaltsituation feststellen.

Die soziale und die humanitäre Situation in Mazar-e Sharif stellt sich ähnlich dar wie in Kabul und in Herat und ist ebenfalls prekär, lässt aber keine besondere Ausnahmesituation erkennen, die gegen eine mögliche Sicherung des Lebensunterhalts spricht.

Die Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif ist nach Kabul und Herat die drittgrößte Stadt Afghanistans mit etwa 430.000 Einwohnern (vgl. ACCORD, Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, 7.12.2018, S. 6). Sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region hat sich wirtschaftlich entwickelt. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region.

In einem Gespräch zur Lage in Mazar-e Sharif hat der UNHCR laut ACCORD im November 2018 angegeben, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt in Mazar-e Sharif sehr beschränkt sei. Es gebe nur sehr begrenzt formale Arbeitsplätze. Für Binnenvertriebene und manche Rückkehrende sei es noch schwieriger, Zugang zu Arbeitsplätzen zu erhalten als für Einheimische. Ganz generell sei der Arbeitsmarkt in einem sehr unzuverlässigen Zustand. An einem Tag verdiene man Geld und am nächsten habe man wiederum keine Arbeit. Im Sommer gebe es in der Regel mehr Beschäftigungsmöglichkeiten, aber durch die Dürre sei es im Sommer des Jahres 2018 in Mazar-e Sharif zu einem erhöhten Druck auf den Arbeitsmarkt gekommen (vgl. ACCORD, Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, 7.12.2018, S. 144, 145).

Nur etwa 15 % der Bevölkerung leben oberhalb der Armutsgrenze. Der Anteil derjenigen Arbeiter, die nur ein unregelmäßiges Einkommen erzielen, ist im Vergleich zu anderen afghanischen Städten am höchsten. Über 50 % der Bevölkerung gibt über 60 % ihres Einkommens für Nahrungsmittel aus, deutlich mehr als in anderen Städten. Das liegt an den hohen Lebensmittelpreisen in Mazar-e Sharif (EASO, COI Report, Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-eSharif and Herat City, August 2017, S. 42).

Die Versorgungslage in Mazar-e Sharif ist demnach schwierig.

Gleichwohl vermag der Senat derzeit noch nicht festzustellen, dass die humanitäre Lage in Mazar-e Sharif für rückkehrende leistungsfähige, erwachsene junge Männer hazarischer Volkszugehörigkeit, die lange im Iran gelebt haben oder dort geboren sind und über kein soziales Netzwerk verfügen, so außergewöhnlich ist, dass diese Männer generell im Falle ihrer Abschiebung nach Mazar-e Sharif ihren Lebensunterhalt nicht sichern könnten.

In Mazar-e Sharif gibt es sowohl für Rückkehrer als auch aus Europa Abgeschobene häufig Geld als Unterstützung zur Integration für die ersten zwei oder drei Monate nach der Ankunft in Afghanistan (ACCORD, Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, 7.12.2018, S. 46 m. w. N.). Aus den vorliegenden Berichten ergibt sich noch nicht, dass es für „faktische Iraner“ nahezu ausgeschlossen wäre, in Mazar-e Sharif zumindest als Tagelöhner – wenn auch nicht täglich – arbeiten können. Aufgrund der hohen Anzahl von Hazara und Rückkehrern – auch aus dem Iran – in der Stadt Mazar-e Sharif ist nicht davon auszugehen, dass eine Stigmatisierung der „faktischen Iraner“ zu befürchten wäre. In der Stadt Mazar-e Sharif stellen Hazara die viertgrößte Bevölkerungsgruppe dar (vgl. EASO, COI Report, Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S. 18; UK Home Office, Country Policy and Information Note Afghanistan: Hazaras, August 2018, S. 14). Die ethnischen Gemeinschaften leben zwar teils gemischt in der Stadt, die ethnische Segregation ist demnach weniger deutlich ausgeprägt als in Kabul oder Herat (EASO, COI Report, Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S 18). In Mazar-e Sharif soll es aber viele Orte geben, an denen sich Vertriebene und Rückkehrende in Gemeinschaften zusammengeschlossen haben (vgl. ACCORD, Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, 7.12.2018, S. 25 m. w. N.).

Zu keiner anderen Einschätzung führt eine Auskunft des UNHCR, auf die sich ACCORD beruft. Nach dieser Auskunft ist es wichtig, zwischen der Situation der Rückkehrenden, die an ihren ursprünglichen Ort zurückkehren, und denen, die zum ersten Mal nach Mazar-e Sharif kommen würden, zu unterscheiden. Diejenigen, die aus Europa zurückkehren würden, hätten große Probleme, eine Unterkunft zu finden. Sie hätten häufig nicht genug Geld, um im Zentrum der Stadt zu leben. Außerdem würden ihnen oft die notwendigen Dokumente fehlen, um Land kaufen zu können. Ein weiteres Problem sei ihre Wahrnehmung in der Gesellschaft. Einige Menschen hätten Angst vor den Rückkehrenden, andere würden glauben, die Rückkehrenden seien reich, was sie zu einem gängigen Ziel der Verfolgung mache. Die aus Europa Abgeschobenen seinen außerdem mit Verfolgung durch regierungsfeindliche Netzwerke in Mazar-e Sharif konfrontiert. Es scheine einen großen Unterschied zwischen der Situation von Rückkehrenden aus Pakistan oder dem Iran, die oft in größeren Gruppen ankommen würden, und der von Rückkehrenden aus Europa, die allein kommen würden, zu geben (ACCORD, Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, 7.12.2018, S. 75).

Diese Auskunft des UNHCR besagt aber nichts zur Situation alleinstehender junger Männer und zu den konkreten Auswirkungen der geschilderten Probleme. Eine generelle Annahme, alle Rückkehrer aus Europa würden in Mazar-e Sharif ihren Lebensunterhalt nicht sichern oder kein Obdach finden können, lässt dieser Bericht nicht zu. Im Übrigen würde die hier zu betrachtende Gruppe der alleinstehenden Afghanen zwar auch aus Europa zurückkehren und hat zuvor nicht in Mazar-e Sharif gelebt. Diese Männer haben aber wie die Rückkehrer aus dem Iran lange Zeit im Iran gelebt bzw. sind dort geboren worden. Es erscheint deshalb nicht ausgeschlossen, dass sie sich Rückkehrern aus dem Iran anschließen können. Außerdem ist ihnen – wie bereits oben ausgeführt – zuzumuten, zurückhaltend aufzutreten, was ihre „Verwestlichung“ betrifft.

Zwar entspricht die medizinische Versorgung in Mazar-e Sharif nicht europäischen Standards. Es ist aber ein gewisses Netzwerk von Gesundheitseinrichtungen vorhanden. Die Anzahl der medizinischen Zentren, die umfassende Leistungen anbieten, soll in der Provinz Balkh zwischen 2010/11 und 2017/18 konstant bei 14 gelegen haben, während die Anzahl der medizinischen Zentren, die elementare Versorgung anbieten, im selben Zeitraum von 43 auf 59 gestiegen sein soll. Die Anzahl der öffentlichen Apotheken sei in der Provinz Balkh seit 2010/11 von acht auf zehn im Jahr 2017/18 angewachsen und die Anzahl der privaten Apotheken zwischen 2010/11 und 2017/18 von 611 auf 761 gestiegen (ACCORD, Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, 7.12.2018, S. 107, 108 m. w. N.). In Mazar-e Sharif gibt es ein Krankenhaus mit 50 bis 70 stationären und 400 bis 500 ambulanten Einsätzen pro Tag. Das Krankenhaus wird weiter ausgebaut. Die Notfallbehandlung wird im öffentlichen Provinzkrankenhaus kostenlos angeboten, aber die Kosten für den Kauf von Grundmedikamenten müssen von den Patienten getragen werden und liegen oft über ihren Verhältnissen (EASO, COI Report, Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, August 2017, S. 58).

Die individuellen Umstände des Klägers führen auch nach einer Gesamtbetrachtung der Verhältnisse in Mazar-e Sharif nicht zu einer anderen Bewertung.

II. § 60 Abs. 7 AufenthG

1. Für den Kläger besteht auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Eine solche einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituation liegt beim Kläger nicht vor. Insbesondere hat er keine gesundheitlichen Gründe vorgetragen.

2. Schließlich besteht für den Kläger auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung hinsichtlich der Islamischen Republik Afghanistan.

Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG können allgemeine Gefahren grundsätzlich kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Abschiebungszielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a AufenthG befunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.6.2013 – 10 C 13.12 – juris Rn. 13 m.w.N. zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG a. F.). Ein solcher Abschiebestopp-Erlass für afghanische Staatsangehörige besteht im Land Niedersachsen weiterhin nicht (so zuvor schon Senatsurteil vom 19.9.2016 – 9 LB 100/15 – juris Rn. 82).

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebungszielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen kann, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 13; Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 38). Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (BVerwG, Urteile vom 29.10.2010 – 10 C 10.09 – juris Rn. 15; vom 8.9.2011 – 10 C 14.10 – juris Rn. 23; vom 29.9.2011 – 10 C 24.10 – juris Rn. 20). Dies bedeutet nicht, dass im Fall der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, Urteile vom 8.9.2011 – 10 C 14.10 – juris Rn. 23; vom 29.9.2011 – 10 C 24.10 – juris Rn. 20). Insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 38; s. a. Senatsurteil vom 19.9.2016 – 9 LB 100/15 – juris Rn. 83). Dabei sieht das Bundesverwaltungsgericht diesen Maßstab als strenger an als den bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzulegenden Maßstab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris Rn. 13). Liegen also die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so scheidet auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage aus (vgl. VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 453; BayVGH, Urteil vom 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – juris Rn. 61).

Unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnismittel und der obigen Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK geht der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte davon aus, dass für die Personengruppe der jungen, alleinstehenden und arbeitsfähigen männlichen afghanischen Staatsangehörigen, die im Iran aufgewachsen bzw. dort geboren und hazarischer Volkszugehörigkeit sind, bei einer Rückkehr in die Hauptstadt Kabul in aller Regel eine extreme Gefahrensituation im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit droht, wenn der Rückkehrer beruflich nicht besonders qualifiziert ist und weder über nennenswertes Vermögen noch über Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte, die in Kabul leben, verfügt (BayVGH, Urteil vom 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – Rn. 34; VGH BW, Urteil vom 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 456). Zu derselben Einschätzung gelangt der Senat im Hinblick auf die alternativen Abschiebungszielorte Herat und Mazar-e Sharif.

Dies gilt auch für den Kläger. Der Senat ist der Überzeugung, dass sich der Kläger in der Stadt Kabul, alternativ in Herat oder Mazar-e Sharif, ein Leben jedenfalls am Rande des Existenzminimums wird aufbauen können und keiner extremen Gefahrenlage ausgeliefert wäre. Auch insoweit wird auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.