Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 01.11.2022, Az.: 12 A 4356/20
berechtigtes Interesse; Liegenschaftskataster; Anspruch auf Bereitstellung von Eigentumsangaben aus dem Liegenschaftskataster; Berechtigtes Interesse an der Bereitstellung von Angaben zu herrenlosen Grundstücken
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 01.11.2022
- Aktenzeichen
- 12 A 4356/20
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2022, 49668
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2022:1101.12A4356.20.00
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das berechtigte Interesse in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVermG erfordert nicht zwingend, dass der Auskunftsbegehrende bereits konkrete Erwerbsabsichten für das betroffene Grundstück hegt oder in Vorverhandlungen mit dem Eigentümer steht. Es ist ausreichend, wenn die Eigentumsangaben erst zur Anbahnung solcher Verhandlungen bzw. vorgelagert zur Klärung der Verkaufsbereitschaft des jeweiligen Eigentümers benötigt werden.
- 2.
Die Absicht eines Auskunftsbegehrenden, herrenlose Grundstücke auf ihre wirtschaftliche Verwertbarkeit zu überprüfen, um sich die Grundstücke ggf. anzueignen (§ 928 Abs. 2 BGB), kann ein solches berechtigtes Interesse im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVermG darstellen.
- 3.
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVermG verlangt vom Auskunftsbegehrenden keine räumliche Einschränkung seines Antrags auf konkret benannte Flurstücke oder Gebiete, sondern ermöglicht auch die Bereitstellung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens zu vom Auskunftsbegehrenden benannten Eigentumsangaben.
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.07.2020 verurteilt, dem Kläger Zugang zu den beim Beklagten vorliegenden Informationen darüber zu gewähren, bei welchen Grundstücken die Merkmale "herrenlos", "Verzicht" und "kein Eigentümer" eingetragen sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Bereitstellung einer Auflistung von Grundstücken, bei denen im Liegenschaftskataster Angaben zur Herrenlosigkeit vorliegen.
Mit Schreiben vom 18.5.2020 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Auskunft aus dem Liegenschaftskataster darüber, welche Grundstücke derzeit herrenlos seien. Der Antrag enthielt weder eine Beschränkung auf bestimmte Flurstücke oder ein Flächengebiet noch eine Begründung. Der Kläger machte lediglich deutlich, dass ihm an einer Übermittlung personenbezogener Daten nicht gelegen sei. Ähnliche - nicht streitgegenständliche - Anträge stellte der Kläger auch bei anderen Katasterämtern in Niedersachsen.
Mit Schreiben vom 3.7.2020 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass für die Bereitstellung von Eigentumsangaben aus dem Liegenschaftskataster die Darlegung eines berechtigten Interesses notwendig sei.
Mit Schreiben an den Beklagten vom 16.7.2020 begründete der Kläger sein Interesse an einer entsprechenden Aufstellung der Grundstücksangaben aus dem Liegenschaftskataster damit, dass er beabsichtige, sich herrenlose Grundstücke anzueignen; die Bereitstellung der Daten des Beklagten benötige er, um das Grundbuch eines herrenlosen Grundstückes zu ermitteln, in welches er dann wiederum Einsicht nehmen könne. Auf anderem Wege als über das Liegenschaftskataster sei nicht zu ermitteln, welche Grundstücke in Niedersachsen herrenlos seien. Das Katasteramt habe im Gegensatz zum Grundbuchamt die technische Möglichkeit, übergreifende Suchanfragen wie die vorliegende zu bearbeiten. Er beabsichtige, sich die als herrenlos ausgewiesenen Grundstücken anzueignen, wenn sich nach anschließender Grundbucheinsicht ergebe, dass eine solche Aneignung (etwa hinsichtlich der Grundstücksbelastungen) wirtschaftlich sei. Eine private Aneignung herrenloser Grundstücke sei möglich, wenn der nach § 928 Abs. 2 BGB zunächst aneignungsberechtigte Fiskus auf die Aneignung verzichte. In der Vergangenheit habe er sich auf diesem Wege bereits herrenlose Grundstücke angeeignet. Darüber hinaus stünden schutzwürdige Eigentümerinteressen dem konkreten Bereitstellungsverlangen nicht entgegen, da herrenlose Grundstücke keine Eigentümer hätten und das Liegenschaftskataster daher auch keine personenbezogenen Daten zu diesen enthalte. Im Übrigen habe er sich mit einer Schwärzung verbleibender personenbezogener Daten einverstanden erklärt. Zur Bekräftigung seines Vorbringens fügte der Kläger dem Schreiben einen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom D. (Az. E.) an, mit dem ihm Einsicht in ein Grundbuch zwecks Prüfung der Aneignung eines herrenlosen Grundstücks gewährt worden war.
Mit Schreiben vom 24.7.2020, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, lehnte der Beklagte die Bereitstellung von Angaben zu herrenlosen Grundstücken ab. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an den Eigentumsangaben nicht dargelegt. Pauschalierte Nachfragen und ein grundsätzlicher Aneignungswille an einer Vielzahl an Grundstücken genügten den gesetzlichen Bereitstellungsvoraussetzungen nicht. Bei mehreren hundert möglichen Grundstücken sei ein Aneignungswille an sämtlichen Grundstücken nicht zu erwarten. Es reiche nicht aus, die Bereitstellungsanfrage mit der sich an die Beantwortung anschließenden Einsichtnahme in die mitgeteilten Grundbücher zu begründen.
Am 12.8.2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung stützt er sich auf sein bisheriges Vorbringen. Vertiefend führt er aus, der Beklagte habe die Anforderungen an das "berechtigte Interesse" überspannt. Eine räumliche Eingrenzung des Bereitstellungsantrags sei im Gesetz nicht vorgesehen. Bei herrenlosen Grundstücken könnten schutzwürdige Belange Dritter seinem Begehren nicht entgegengehalten werden. Auch dürfe zur Begriffsbestimmung des "berechtigten Interesses" im Katasterwesen nicht auf den grundbuchrechtlichen Begriff abgestellt werden, weil das Grundbuch umfangreichere Informationen (z.B. auch Belastungen des Grundstücks) enthalte als das Liegenschaftskataster. Darüber hinaus sei es unerheblich, ob das Grundbuchamt seinem Einsichtsbegehren stattgeben würde, da es sich um einen im Verhältnis zum streitgegenständlichen Anspruch eigenständigen Anspruch handele. Auch ein berechtigtes Interesse sei gegeben. Sein Aneignungswille beziehe sich grundsätzlich auf alle herrenlosen Grundstücke im Land Niedersachsen. Bei jedem davon wolle er die Wirtschaftlichkeit einer Aneignung prüfen; es bestünden keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Willens, sich die - häufig sanierungsbedürftigen - Grundstücke anzueignen und diese zu unterhalten. Dass er in der Vergangenheit bereits so vorgegangen sei, beweise eine vorgelegte Eintragungsbekanntmachung aus einem von ihm nicht näher bezeichneten Grundbuch, mit der die Ausübung eines Aneignungsrechtes durch ihn bekundet werde. Die beantragte Bereitstellung von Eigentumsangaben beziehe sich nicht auf das gesamte Land Niedersachsen, sondern nur auf den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Zudem verlange er vom Beklagten keine rechtliche Wertung, ob ein im Liegenschaftskataster eingetragenes Grundstück tatsächlich herrenlos sei. Er begehre lediglich die Bereitstellung von Grundstücken, bei denen typische Suchworte ("herrenlos", "Verzicht" oder "kein Eigentümer") auf Herrenlosigkeit hindeuteten.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 24.07.2020 Zugang zu den beim Beklagten vorliegenden Informationen, bei welchen Grundstücken die Merkmale "herrenlos", "Verzicht" oder "kein Eigentümer" eingetragen sind, zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt seinen ablehnenden Bescheid: Er führe keine gesonderte Aufstellung über herrenlose Grundstücke. Der Antrag des Klägers erfordere eine Auswertung von 6,15 Millionen Eigentumsangaben, weil sich der Antrag räumlich - wegen inhaltsgleicher Anfragen bei anderen Katasterämtern - auf das gesamte Land Niedersachsen beziehe. Die Darlegung eines berechtigten Interesses setze stets eine konkrete Benennung eines oder mehrerer Flurstücke voraus, für das die Bereitstellung der Eigentumsangaben beantragt werde. Nur so könne das Vorliegen eines berechtigten Interesses geprüft werden. Ohne räumliche Beschränkung könnte der Antrag auch technisch nur unvollständig bearbeitet werden, da zwar nach Begriffen (etwa "herrenlos" "aufgegeben") gesucht werden könne, sich aber mangels einheitlicher Verschlagwortung der Grundbuchämter keine vollständige Auflistung ergebe. Im Ergebnis wolle der Kläger keine Angaben zu Grundstücken, sondern eine Angabe der Grundstücke zu einer bestimmten Eigentumsangabe. Dies stelle das Verfahren für die Bereitstellung "auf den Kopf" und weiche vom gesetzlich vorgesehenen Bereitstellunganspruch ab. Der Kläger habe ferner nur ein allgemeines und kein berechtigtes Interesse an den beantragten Eigentumsangaben. Ein Interesse, das Liegenschaftskataster zur Ermittlung von Grundbüchern zu benutzen, sei nicht ausreichend. Es könne auch nicht beurteilt werden, ob die Grundbuchämter einem Antrag des Klägers auf Einsicht stattgeben würden. Ein etwaiger Aneignungswille für mehrere hundert Grundstücke sei darüber hinaus nicht glaubhaft; ein bloß potentieller Aneignungswille dagegen sei zu vage, um ein berechtigtes Interesse zu begründen. Der Anspruch auf Bereitstellung der Eigentumsangaben müsse im Verhältnis zur Kaufabsicht des Klägers beurteilt werden. Dies ergebe sich auch aus Ziff. 3.2 des Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 27.11.2017 über die Bereitstellung von Geobasisdaten (Bereitstellungserlass), der fordere, dass ein konkretes rechtliches Handeln mit den begehrten Eigentumsangaben beabsichtigt sei. Jedenfalls könne sich das Interesse des Klägers nur auf die Grundstücke beziehen, an denen das zuständige Niedersächsische Landesamt für Bau und Liegenschaften (NLBL) eine Aneignung des Fiskus bereits abgelehnt habe, da nur diese Grundstücke Jedermann zur Aneignung zur Verfügung stünden. Eine Übersicht über diese Grundstücke könne der Kläger vom NLBL erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 1.11.2022 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft. Bei der begehrten Bereitstellung von Eigentumsangaben aus dem Liegenschaftskataster innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Beklagten handelt es sich mangels eigenständigem Regelungsgehalt um einen Realakt (VG Hannover, Urt. v. 25.11.2014 - 4 A 6492/13 -, n.v., UA S. 4; VG Berlin, Urt. v. 26.2.2015 - 13 K 186.13 -, juris Rn. 18; VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 2.4.2019 - 7 K 1062/16 -, juris Rn. 30). Zwar ist die Entscheidung über die Versagung eines Realaktes regelmäßig kein Verwaltungsakt. Anders liegt es aber, wenn der Beklagte bewusst die Rechtsform des Verwaltungsakts wählt, wofür hier insbesondere die dem Schreiben vom 24.7.2020 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung und der damit erkennbare Wille, eine bestandskräftige Entscheidung herbeizuführen, spricht (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 26.2.2020 - W 6 K 19.411 -, juris Rn. 20). Rechtsschutz gegen den diese Bereitstellung ablehnenden Bescheid ist mit der Anfechtungsklage zu verfolgen, die gem. § 113 Abs. 4 VwGO mit der Leistungsklage auf Bereitstellung der Eigentumsangaben verbunden ist (VG Würzburg, Urt. v. 26.2.2020 - W 6 K 19.411 -, juris Rn. 20).
Die Klage richtet sich gegen den richtige Beklagten.
Nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 79 Abs. 2 NJG ist die Anfechtungsklage gegen die den Bescheid erlassende Behörde zu richten. Behörde ist jede Stelle, die durch organisationsrechtliche Rechtssätze gebildet, vom Wechsel ihrer Amtsinhaber unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung dazu berufen ist, unter eigenem Namen für den Staat oder einen anderen Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung eigenständig wahrzunehmen, vor allem Verwaltungsakte zu erlassen (Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, 42. EL Februar 2022, § 78 VwGO Rn. 29 m.w.N.). Der Beklagte ist als Katasteramt durch seine organisatorische Eigenständigkeit im Verhältnis zum Landesamt für Geoinformation und Landvermessung Niedersachsen und durch den eigenen Zuständigkeitsbereich (etwa § 6 Abs. 1 Satz 1 NVermG) hinreichend verselbstständig, sodass er dem Behördenbegriff unterfällt und eigenständig verklagt werden kann (vgl. Gomille, Niedersächsisches Vermessungsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 6 Erl. 3.2.1.2.2).
Auch die Leistungsklage richtet sich gegen den richtige Beklagten. Das Behördenprinzip gilt zwar nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich nicht (auch nicht in analoger Anwendung der Vorschrift) bei der Leistungsklage. Sind Anfechtungs- und Leistungsklage aber wie hier gem. § 113 Abs. 4 VwGO verbunden, ist § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entsprechend anzuwenden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 2.11.1999 - 7 L 3645/97 -, juris Rn. 180) und die Klage einheitlich gegen den Beklagten als Landesbehörde zu richten.
II.
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs Eigentumsangaben in dem beantragten Umfang bereitstellt. Der Bescheid des Beklagten vom 24.7.2020, mit dem dies abgelehnt wird, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
Richtige Anspruchsgrundlage ist § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen (NVermG). Danach werden Eigentumsangaben an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs bereitgestellt, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird. Insoweit handelt es sich um eine spezialgesetzliche Regelung gegenüber § 5 Abs. 1 NVermG, der die Bereitstellung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen normiert (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 24.4.2020 - 10 B 1827/20 -, n.v., UA S. 11 f.; Urt. v. 25.11.2014 - 4 A 6492/13 -, n.v., UA S. 5; Landtagsdrucksache 14/3350, S. 30).
Bei den vom Kläger begehrten Informationen über Grundstücke, bei denen im Liegenschaftskataster Angaben zur Herrenlosigkeit vorliegen, handelt es sich um Eigentumsangaben im Sinne von § 5 Abs. 2 NVermG. Eigentumsangaben sind nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 8 NVermG Namen, Geburtsdaten und Anschriften der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigten, der Inhaber weiterer grundstücksgleicher Rechte oder deren Bevollmächtigter, Eigentumsverhältnisse oder Ordnungsmerkmale des Grundbuchs.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten zum einen die Bereitstellung von Ordnungsmerkmalen des Grundbuchs, zum anderen richtet sich sein Begehren auch hinsichtlich der Auflistung von Gemarkung, Flur und Flurstück von Grundstücken, bei denen Angaben zur Herrenlosigkeit vorliegen, auf die Bereitstellung von Eigentumsangaben.
Als Ordnungsmerkmale des Grundbuchs sind nach Ziff. 2.2.1 des Erlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 6.1.2020 zur Führung des Liegenschaftskatasters (LiegKatErlass) Buchungsblatt und Buchungsstelle des Grundbuchs zu verstehen, mittels derer sonstige Eigentumsangaben dem Flurstück zugeordnet werden. Auf diese Angaben richtet sich der klägerische Antrag, da er nicht bloß die Auflistung von Gemarkung, Flur und Flurstück, sondern auch Angaben begehrt, mit denen konkrete Grundstücke identifiziert werden können. Hierbei handelt es sich um Angaben zu Buchungsblatt und Buchungsstelle im Grundbuch.
Auch die begehrte Bereitstellung von Angaben zu Gemarkung, Flur und Flurstück, bei denen im Liegenschaftskataster Angaben zur Herrenlosigkeit des zugeordneten Grundstücks vorliegen, richtet sich allein nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVermG. Bei der Herrenlosigkeit handelt es sich um eine gem. § 9 Abs. 1 lit. d) Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung) im Grundbuch eingetragene Eigenschaft eines Grundstücks, die anstelle des Eigentümers bzw. als Eigentumsverhältnis eingetragen wird und in das Liegenschaftskataster gem. § 3 Abs. 2 Satz 3 NVermG zu übernehmen ist. Obgleich hier kein Personenbezug vorliegt, stellt diese Information eine Eigentumsangabe i.S.d. § 2 Nr. 8 NVermG dar. Zwar sind Gemarkung, Flur und Flurstück keine Eigentumsangaben im Sinne des § 2 Nr. 8 NVermG, sondern Angaben des amtlichen Vermessungswesens nach § 2 Nr. 5 NVermG, deren Bereitstellung grundsätzlich § 5 Abs. 1 NVermG regelt. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVermG ist jedoch immer dann vorrangig anzuwenden, wenn mit der Bereitstellung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens die Bereitstellung von Eigentumsangaben einhergeht. Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber mit § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVermG typischerweise personenbezogene Daten im Liegenschaftskataster (Eigentumsangaben) besonders schützen und gegenüber den grundsätzlich öffentlichen Angaben des amtlichen Vermessungswesens engere Bereitstellungsvoraussetzungen vorsehen wollte (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 24.4.2022 - 10 B 1827/20 -, n.v., UA S. 11 f.; Landtagsdrucksache 14/3350, S. 29 ff.). Der übliche Fall des Anspruchs aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVermG ist dabei die Übermittlung von Eigentumsangaben zu einem konkret benannten Flurstück, Grundstück oder einer bezeichneten Fläche, um Informationen über die Eigentümer zu erhalten. Aber auch in dem umgekehrten Fall, in dem - wie hier - die Auskunft über Flurstücke mit bestimmten Eigentumsverhältnissen begehrt wird, spricht der bezweckte Schutz der typischerweise personenbezogenen Eigentumsangaben für die Anwendung der insoweit strengeren Vorschrift. Denn mit der Benennung der Flurstücke ist für den Kläger zwangsläufig auch die Information verbunden, dass zu diesen eine bestimmte Eigentumsangabe im Liegenschaftskataster vermerkt ist. Diese Anwendung der spezielleren Norm auf den Fall, in dem Eigentumsangaben nur mittelbar (d.h. als "Filter" des Bereitstellungsbegehrens) betroffen sind, folgt auch aus den Vorgaben des Datenschutzrechts. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 NDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten an eine nicht öffentliche Stelle zulässig, soweit die empfangende Stelle ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung überwiegt. Die gleiche Regelung traf § 13 Abs. 1 Nr. 2 NDSG in der Fassung vom 29.1.2002, der in dem Zeitpunkt der Gesetzgebung des NVermG galt. Mit dieser Bestimmung strebte der Gesetzgeber des NVermG eine Harmonisierung an (Landtagsdrucksache 14/3350, S. 30). Um als personenbezogenes Datum zu gelten, genügt nach Art. 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung bzw. § 3 Abs. 1 des NDSG in der Fassung vom 29.1.2002 aber bereits die Identifizierbarkeit einer bestimmten Person. Hierfür ist ausreichend, dass der Empfänger der bereitgestellten Angaben des amtlichen Vermessungswesens mittels der von ihm abgefragten Eigentumsangaben, die in aller Regel Angaben zu konkreten Personen enthalten, einen konkreten Personenbezug herstellen kann. Wird somit Auskunft aus dem Liegenschaftskataster zu Grundstücken begehrt, bei denen eine bestimmte vom Antragssteller benannte Eigentumsangabe nach § 2 Nr. 8 NVermG (etwa ein bestimmter Eigentümer) vorliegt, richtet sich das Begehren - wie hier - insgesamt auf die Herausgabe von Eigentumsangaben nach § 5 Abs. 2 NVermG.
2.
Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVermG liegen vor.
a)
Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an den von ihm beantragten Eigentumsangaben zu Grundstücken dargelegt, bei denen im Liegenschaftskataster die von ihm benannten Angaben zur Herrenlosigkeit (Einträge: "herrenlos", "Verzicht" und "kein Eigentümer") vorliegen.
aa)
Das Anliegen des Klägers, die Grundstücke, bei denen im Liegenschaftskataster Angaben zur Herrenlosigkeit vorliegen, auf die Möglichkeit der Aneignung und der wirtschaftlichen Verwertung zu überprüfen, stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVermG dar.
Das "berechtigte Interesse" ist ein auslegungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriff, der in verschiedenen Gesetzen den Zugang zu öffentlichen Registern regelt (§ 12 Abs. 1 GBO, § 6 Abs. 2 HwO, § 81 Abs. 5 NBauO; vgl. Gomille, a.a.O., § 5 Erl. 6.2.2) und den auch manche Katastergesetze anderer Bundesländer verwenden (vgl. Haßler, LKV 2020, 440 (441)). Aus der Entstehungsgeschichte der niedersächsischen Norm wird deutlich, dass der Landesgesetzgeber eine abgestufte Öffentlichkeit des Liegenschaftskatasters bezweckte: Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen, die regelmäßig keinen Personenbezug aufweisen, sollten grundsätzlich öffentlich verfügbar sein, während die regelmäßig personenbezogenen Eigentumsangaben beschränkt öffentlich bleiben sollten (Landtagsdrucksache 14/3350, S. 29 f.). Um dem datenschutzrechtlichen Prinzip, nur erforderliche Daten bereitzustellen, zu genügen, sollte bezüglich der Bereitstellung von Eigentumsangaben auf die im Grundbuchrecht entwickelten Grundsätze des voraussetzungsgebundenen Nutzungsanspruchs zurückgegriffen werden (Landtagsdrucksache 14/3350, S. 30). Nach der Gesetzesentwurfsbegründung soll der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse darlegen. Das heißt, er soll sachliche Gründe so vorbringen müssen, dass die zuständige Stelle überzeugt wird, dass die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheint (Landtagsdrucksache 14/3350, S. 30 f.).
Auch nach der überwiegenden Ansicht in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur zu § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO genügt für das berechtigte Interesse ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse. Ein bloßes Interesse reicht nicht aus, weil dies den schutzwürdigen Interessen eingetragener Berechtigter und damit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht Rechnung tragen würde (VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 2.4.2019 - 7 K 1062/16 -, juris Rn. 38; Wilsch, in: BeckOK GBO, 47. Ed. 30.9.2022, § 12 GBO Rn. 1-6 mit zahlreichen Nachweisen). Auch ein tatsächliches, wirtschaftliches oder öffentliches Interesse kann das Recht auf Einsichtnahme begründen, sofern zur Überzeugung des Grundbuchamtes die Berechtigung des geltend gemachten Interesses dargelegt ist. Ein anerkennungswürdiges berechtigtes Interesse wirtschaftlicher oder tatsächlicher Natur kann insbesondere gegeben sein für diejenigen, die als Kaufinteressenten oder Kreditgeber mit dem Eigentümer bereits in Vorverhandlungen stehen und sich durch die Grundbucheinsicht Informationen über vorhandene Sicherheiten beschaffen wollen. Ein bloßes Kaufinteresse reicht hierfür nicht aus (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 2.4.2019 - 7 K 1062/16 -, juris Rn. 38; Wilsch, in: BeckOK GBO, 47. Ed. 30.9.2022, § 12 GBO Rn. 5, 65; vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17.9.2015 - 12 Wx 41/15 -, juris Rn. 11). Anderseits bedarf es keiner Darlegung eines rechtlichen Interesses, d.h. ein sich auf ein bereits bestehendes oder künftiges Rechtsverhältnis gründendes Interesse, da dies die Publizität des Grundbuchs zu sehr einschränken würde (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 18.10.1988 - 3 W 115/88 -, NJW 1989, 531); die Darlegung einer rechtlichen Handlungsabsicht auf Basis der erlangten Informationen ist nicht zwingend (Wilsch, in: BeckOK GBO, 47. Ed. 30.9.2022, § 12 GBO Rn. 2).
Bei der Übertragung der zivilrechtlichen Grundsätze auf das Katasterrecht darf jedoch nicht verkannt werden, dass § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO und § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVermG jeweils unterschiedlich sensible Daten schützen. Während sich die Bereitstellung der Eigentumsangaben nach dem NVermG im Wesentlichen auf eine Übermittlung der Identität der Eigentümer (Name, Anschrift, Geburtsdatum) beschränkt, gibt die Einsicht in das Grundbuch auch und insbesondere Erkenntnisse zu Belastungen des Grundstücks preis (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 2.4.2019 - 7 K 1062/16 -, juris Rn. 39; Gomille, a.a.O., § 5 Erl. 6.2.2.2). Die im Grundbuch vorhandenen Informationen ermöglichen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des jeweiligen Eigentümers. Daher muss im Rahmen der Prüfung, ob ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 12 Abs. 1 GBO vorliegt, auch dem Bedürfnis Rechnung getragen werden, Unbefugten Einblick in die Rechts- und Vermögensverhältnisse der Eingetragenen zu verwehren (VG Würzburg, Urt. v. 26.2.2020 - W 6 K 19.411 -, juris Rn. 41 unter Verweis auf OLG München, Beschl. v. 30.11.2016 - 34 Wx 439/16 -, NZM 2017 Rn. 6). Für die im Liegenschaftskataster gespeicherten personenbezogenen Daten gilt dies nicht. Daher können die Anforderungen, die an die Einsichtnahme in ein vollständiges Grundbuchblatt gestellt werden, nicht unbesehen auf das Katasterwesen übertragen werden. Die Kammer schließt sich insofern der bereits vorhandenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu katasterrechtlichen Auskunftsansprüchen an, wonach es hinsichtlich der Herausgabe der weniger sensiblen Eigentumsangaben nach § 2 Nr. 8 NVermG nicht der Darlegung konkreter Kaufverhandlungen bedarf. Das Interesse an Eigentumsangaben kann auch dann berechtigt sein, wenn die Eigentumsangaben erst zur Anbahnung solcher Verhandlungen bzw. vorgelagert zur Klärung der Verkaufsbereitschaft des jeweiligen Eigentümers benötigt werden (VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 2.4.2019 - 7 K 1062/16 -, juris Rn. 40; VG Würzburg, Urt. v. 26.2.2020 - W 6 K 19.411 -, juris Rn. 41 f.; VG Berlin, Urt. v. 26.2.2015 - 13 K 186.13 -, juris Rn. 21; VG Hannover, Urt. v. 25.11.2014 - 4 A 6492/13 -, n.v., UA S. 5; VG Dresden, Urt. v. 6. 11. 2019 - 4 K 5232/17, n.v., UA S. 5; im Ergebnis auch Gomille, a.a.O., § 5 Erl. 6.2.2.2; Haßler, LKV 2020, 440 (441 f.; 443 f.)). Ein anderes Ergebnis wäre auch widersinnig, da im Falle der laufenden Verkaufsverhandlungen der Eigentümer des Grundstücks bereits bekannt sein muss. Die in Ziff. 3.2 des Bereitstellungserlasses genannte Voraussetzung für die Anerkennung eines berechtigten Interesses, dass "ein konkretes rechtliches Handeln beabsichtigt ist", ist demgegenüber zu eng.
Nach diesem Maßstab liegt ein berechtigtes Interesse an der beantragten Bereitstellung der Eigentumsangaben vor. Das vom Kläger vorgebrachte Interesse, die Grundstücke darauf zu prüfen zu wollen, ob sich eine Aneignung lohnt, ist ein nachvollziehbares wirtschaftliches Interesse an den Eigentumsangaben, das ersichtlich über bloße Neugierde hinausgeht. Zwar ist nicht zu erwarten, dass der Kläger sich tatsächlich alle - womöglich über 300 - herrenlosen Grundstücke im Land Niedersachsen aneignen wird. Ein bereits derart konkretisiertes Interesse an den Liegenschaften ist aber auch nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass der Kläger die erbetenen Daten dafür nutzen möchte, die Wirtschaftlichkeit der Aneignung durch Grundbucheinsicht im Einzelnen zu prüfen. Insofern ist dieses Anliegen vergleichbar mit der Prüfung einer Verkaufsbereitschaft des Grundstückseigentümers, die im Vermessungsrecht - wie dargelegt - als berechtigtes Interesse anzuerkennen ist. Dies gilt umso mehr, als dem konkreten Anspruch zuwiderlaufende schützenswerte Interessen Dritter an der Eigentumsangabe "herrenlos" nicht ersichtlich sind (zu § 12 Abs. 1 GBO Thüringer OLG, Beschl. v. 28.1.2019 - 3 W 26/19 -, n.v., UA S. 3). Allein die möglicherweise hohe Anzahl von der Auskunft betroffener Grundstücke erfordert es nicht, höhere Anforderungen an die Prüfung des Interesses zu stellen. Eine Gefährdung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, wie das Verwaltungsgericht Berlin sie im Falle der Übermittlung einer großen Anzahl personenbezogener Daten von Eigentümern aufgrund elektronischer Verknüpfungsmöglichkeiten gesehen hat (vgl. VG Berlin, Urt. v. 26.2.2015 - 13 K 186.13 -, juris Rn. 27), ist bei einer Übermittlung von Daten zu herrenlosen Grundstücken naturgemäß nicht zu befürchten (dazu noch unter b)). Schließlich stellt die Aneignungsabsicht an herrenlosen Grundstücken auch keinen unbefugten Zweck oder gar einen Missbrauch der Eigentumsangaben dar. Das Aneignungsrecht an herrenlosen Grundstücken, an denen der Fiskus kein Interesse hat, ist von der Rechtsordnung vorgesehen und weder missbräuchlich noch anrüchig.
Das berechtigte Interesse wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger möglicherweise beim für die Aneignungsentscheidung des Fiskus nach § 928 Abs. 2 BGB zuständigen NLBL Auskunft über herrenlose Grundstücke erlangen könnte. Weder ist erkennbar, dass das NLBL tatsächlich Auskunft hierüber erteilen würde, noch ist eine gesetzliche Anspruchsgrundlage ersichtlich, die ein solches Auskunftsbegehren des Klägers gegenüber dem NLBL stützen könnte. Im Übrigen erscheint es nicht zwingend, das berechtigte Interesse bereits dann zu verneinen, wenn gegen eine andere Behörde ein vergleichbarer Auskunftsanspruch bestehen könnte.
Schließlich beschränkt sich das berechtigte Interesse des Klägers auch nicht auf die Grundstücke, bei denen das zuständige NLBL auf eine Aneignung des Fiskus nach § 928 Abs. 2 BGB bereits verzichtet hat. Zwar kann sich erst mit dem Verzicht des Fiskus jeder Dritte das herrenlose Grundstück durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung in das Grundbuch aneignen (BGH, Urt. v. 7.7.1989 - V ZR 76/88 -, juris Rn. 25 ff.). Der Fiskus kann sein nicht fristgebundenes Aneignungsrecht aber auf andere übertragen, statt auf dieses zu verzichten (BGH, Urt. v. 7.7.1989 - V ZR 76/88 -, juris Rn. 21). Der Kläger kann daher auch bei herrenlosen Grundstücken, bei denen ein Aneignungsrecht des Fiskus noch besteht, mit dem NLBL in Verhandlungen treten, um das Aneignungsrecht zu erwerben oder einen Verzicht zu erwirken. Ein solches Erwerbsinteresse ist nach den dargestellten Maßgaben ausreichend (zu § 12 Abs. 1 GBO Thüringer OLG, Beschl. v. 28.1.2019 - 3 W 26/19 -, n.v., UA S. 3).
bb)
Dieses berechtigte Interesse hat der Kläger auch hinreichend dargelegt.
"Darlegen" i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVermG ist das Vorbringen von begründeten Tatsachen in einer A., dass die Behörde einen überzeugenden Anhalt für ihre Richtigkeit gewinnt und ein Missbrauchsfall ausgeschlossen werden kann, sie mithin von der Verfolgung berechtigter Interessen überzeugt ist (vgl. Haßler, LKV 2020, 440 (441) m.w.N.; ähnlich zu § 12 Abs. 1 GBO Wilsch, in: BeckOK GBO, 47. Ed. 30.9.2022, § 12 GBO Rn. 7). Weder schlagwortartige Bezeichnungen angeblicher Gründe noch bloße Behauptungen reichen aus, um der Darlegungspflicht zu genügen (zu § 12 Abs. 1 GBOOLG München, Beschl. v. 16.3.2018 - 34 Wx 30/18 -, juris Rn. 11; vgl. Wilsch, in: BeckOK GBO, 47. Ed. 30.9.2022, § 12 GBO Rn. 7). Das Wort "darlegen" begründet aber geringere Anforderungen an das Vorbringen von Tatsachen als die Glaubhaftmachung oder der Beweis (Gomille, a.a.O., § 5 Erl. 6.2.2.3; Haßler, LKV 2020, 440 (441 f.)). Letztlich stehen die Anforderungen an die Darlegung des berechtigten Interesses im Verhältnis zu den angeforderten Daten, weil die Behörde eine missbräuchliche Nutzung der Daten ausschließen (vgl. zu § 12 Abs. 1 GBOKG Berlin, Beschl. v. 20.1.2004 - 1 W 294/03 -, juris Rn. 3) und daher die Missbrauchsgefahr in ihre Entscheidung einstellen muss (vgl. VG Berlin, Urt. v. 26.2.2015 - 13 K 186.13 -, juris Rn. 26 f.). Auch das Gesetz macht in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVermG diese nach den betroffenen Daten differenzierende Betrachtungsweise deutlich, indem die Eigentumsangaben bereitzustellen sind, "soweit" ein Interesse dargelegt ist (vgl. Gomille, a.a.O., § 5 Erl. 6.2.2.3). Je gewichtiger die von der Anfrage potentiell betroffenen Interessen Dritter seien können, desto höher sind die Anforderungen an die Darlegung eines berechtigten Interesses hieran. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Darlegung dann gering, wenn - wie hier - von vornherein keine schützenswerten Daten abgefragt werden, da der Zweck des Gesetzes, personenbezogene Daten schützen zu wollen, eine Beschränkung der Publizität des Liegenschaftskatasters nur noch eingeschränkt trägt.
Nach diesen Maßgaben hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an allen Grundstücken im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, bei denen im Liegenschaftskataster Angaben zur Herrenlosigkeit vorliegen, im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinreichend dargelegt. Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Kläger die Aneignung herrenloser Grundstücke als Geschäftsmodell betreibt und sich herrenlose Grundstücke in der Vergangenheit auch bereits aneignete. Der vom Kläger eingereichte Grundbuchauszug, der die Ausübung eines Aneignungsrechts durch den Kläger bekundet, reicht zur Darlegung dieser Tatsache aus. Auch dass der Kläger vor dem Thüringer Oberlandesgericht Einsicht in das Grundbuch erstritt, um die Wirtschaftlichkeit der Aneignung eines herrenlosen Grundstücks überprüfen zu können, und diese Entscheidung zur Verdeutlichung seines Interesses auch vorlegte, belegt die Ernsthaftigkeit des Interesses des Klägers an den Eigentumsangaben.
b)
Für das vorliegende Verfahren kann offenbleiben, ob bei Begehren, die sich auf die Bereitstellung von Eigentumsangaben nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVermG richten, zusätzlich die in § 5 Abs. 1 NVermG normierte Voraussetzung zu prüfen ist, dass der Bereitstellung öffentliche Interessen oder offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen (dafür: VG Hannover, Beschl. v. 24.4.2022 - 10 B 1827/20 -, n.v., UA S. 11 f.; dagegen: VG Hannover, Urt. v. 25.11.2014 - 4 A 6492/13 -, n.v., UA S. 5). Denn diese Voraussetzung liegt hier vor.
Der Bereitstellung entgegenstehende öffentliche Interessen sind von vornherein nicht ersichtlich. Auch offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener bestehen nicht. Als schutzwürdiges Interesse Betroffener ist auch das allgemeine Persönlichkeitsgrundrecht zu berücksichtigen (Haßler, LKV 2020, 440 (442); vgl. VG Berlin, Urt. v. 26.2.2015 - 13 K 186.13 -, juris Rn. 24). Ein Bereitstellungsanspruch kann nach der gesetzgeberischen Entscheidung, das Liegenschaftsregister grundsätzlich zu öffnen (Landtagsdrucksache 14/3350, S. 29 f.), nur dann rechtmäßig abgelehnt werden, wenn das Überwiegen der geschützten Interessen Betroffener "offensichtlich" ist. Das ist hier nicht der Fall. Durch das streitgegenständliche Bereitstellungsverlangen sind personenbezogene Daten nicht betroffen, da der Kläger von dem Beklagten lediglich eine Auflistung mit Gemarkung, Flur, Flurstück und Ordnungsmerkmalen des Grundbuchs einzelner Grundstücke begehrt. Dies ermöglicht, auch zusammen mit der Information, dass die Grundstücke als herrenlos geführt werden, keine Zuordnung zu bestimmten oder bestimmbaren Personen. Dass im Liegenschaftskataster auch die ehemaligen Eigentümer gespeichert sind, ändert hieran nichts, da der Kläger eine Bereitstellung dieser Angaben nicht begehrt. Auch dass der Kläger mit den hier bereitzustellenden Ordnungsmerkmalen der als herrenlos geführten Grundstücke möglicherweise Einblick in das jeweilige Grundbuch nehmen und dort auch die ehemaligen Eigentümer und die bestehenden Grundstückslasten einsehen kann, ist für den im Streit stehenden Anspruch unerheblich, da erst durch weitere Schritte und mit eigenständig zu prüfenden gesetzlichen Voraussetzungen (§ 12 Abs. 1 GBO) ein Personenbezug herstellbar ist. Jedenfalls reicht eine hypothetische Verknüpfbarkeit der bereitzustellenden Angaben mit weiteren Daten nicht aus, um ein offensichtliches Überwiegen der geschützten Interessen gegenüber dem berechtigten wirtschaftlichen Verwertungsinteresse des Klägers zu begründen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger an diesen Daten überhaupt Interesse hat.
3.
Die Rechtsfolge von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVermG umfasst die Bereitstellung der vom Kläger beantragten Angaben, obwohl das klägerische Begehren von dem üblichen Fall der Bereitstellung von Eigentumsangaben zu einem benannten Grund- oder Flurstück dahingehend abweicht, dass hier die Bereitstellung von Grund- bzw. Flurstücken zu einer konkreten Eigentumsangabe beantragt ist.
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVermG regelt als Rechtsfolge, dass Eigentumsangaben bereitgestellt werden. "Bereitstellen" wird in § 2 Nr. 7 NVermG definiert als ein Übermitteln an Betroffene oder Dritte in Form von Auskunft, Einsicht, Abgabe oder automatisiertem Abruf. Da es sich bei der Auflistung der als herrenlos geführten Grundstücken um eine Information handelt, die nicht bereits als solche bei dem Beklagten vorhanden ist, ist hier die Bereitstellungsvariante der Auskunft einschlägig. Der Begriff der Auskunft ist im NVermG nicht definiert. Nach der Gesetzesentwurfsbegründung (Landtagsdrucksache 14/3350, S. 26) handelt es sich bei der Auskunft um "eine wort-, zahlgetreue oder sinngemäße Bereitstellung von Geobasisdaten, die in der Regel mit einer fachlichen Interpretation verbunden ist". Weiter heißt es dort: "Zur Auskunft im Sinne dieses Gesetzes zählen vor allem die mündlichen und schriftlichen Auskünfte aus den Nachweisen (Präsentationsauskünfte) sowie örtliche Auskünfte (Realauskünfte) zu Sachverhalten zu den Liegenschaften." Eine Auskunft in diesem Sinne begehrt auch der Kläger, nachdem er klargestellt hat, dass sich sein Antrag auf die Auflistung der Grundstücke mit typischen Suchbegriffen für herrenlose Grundstücke ("herrenlos", "Verzicht", "kein Eigentümer") in den Daten des Liegenschaftskatasters beschränkt. Dieses Begehren ist, wie der Beklagte eingeräumt hat, ohne größeren Aufwand mit den bei ihm vorhandenen Daten zu erfüllen, da die eingesetzte Software eine Suche im gesamten Datenbestand mittels regulärer Ausdrücke ermöglicht. Eine räumliche Einschränkung auf konkret benannte Flurstücke oder ein bestimmtes Gebiet enthält der Auskunftsanspruch nicht. Eine solche wird auch vom Beklagten in anderen Fällen nicht verlangt, da dieser nach eigenem Bekunden etwa Anfragen von Erben, welche Grundstücke einem bestimmten Erblasser gehörten, regelmäßig beantwortet.
Der auf konkret benannte Suchbegriffe beschränkte Antrag des Klägers verlangt vom Beklagten keine rechtliche Interpretation der im Liegenschaftskataster eingetragenen Eigentumsangaben. Der Beklagte muss nicht auswerten, ob ein Grundstück tatsächlich herrenlos ist, sondern nur, ob die vom Kläger benannten Suchbegriffe eingetragen sind. Eine rechtliche Interpretation, die vom Beklagten als Fachbehörde für Geoinformationen (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 4.12.2007 - 1 A 3781/06 -, juris Rn. 24; Haßler, LKV 2020, 440 (441 f.)) auch nicht verlangt werden könnte, muss er daher nicht leisten.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.