Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 15.11.2022, Az.: 7 A 4592/21

Bebauungsplan; Folgenbeseitigungsanspruch; Straßenrecht; Widmung; Anfechtung einer straßenrechtlichen Widmung wegen Verkehrsemissionnen

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
15.11.2022
Aktenzeichen
7 A 4592/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 53395
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2022:1115.7A4592.21.00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ist eine Straße aufgrund eines Bebauungsplans gewidmet worden, muss die Widmung im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben des Plans stehen.

  2. 2.

    Die Widmung bildet lediglich den straßenrechtlichen Abschluss der Planung und Herstellung einer Straße

  3. 3.

    Planerische Erwägungen sind nicht Teil des straßenrechtlichen Prüfprogramms. Angriffe gegen die Herstellung einer Straße im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Emissionen müssen gegen die Straßenplanung geführt werden.

  4. 4.

    Soweit Folgen des Kraftfahrtverkehrs dem Grunde nach Teil der Planung waren, können sie außerhalb förmilcher Planungsverfahren deshalb nur nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs abgewerht weren.

Tenor:

Die Widmung der auf dem Gebiet der Beklagten gelegenen "D."/Straße "E." (Gemarkung F., Flur G., Flurstück H.) durch die Beklagte vom 24.06.2021 wird aufgehoben, soweit landwirtschaftlicher Verkehr von der in der Widmung enthaltenen Gewichtsbeschränkung auf 7,5 Tonnen ausgenommen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Widmung einer Straße durch die Beklagte.

Die Klägerin ist Eigentümerin des von ihr selbst zu Wohnzwecken genutzten Grundstückes samt Wohngebäude I. in F.. Nordöstlich des Grundstückes liegt das ehemalige Betriebsgelände der Erdölfirma J.. Diese hatte in den 1990er Jahren die streitgegenständliche Straße angelegt.

Nachdem die Nutzung des Betriebsgeländes aufgegeben worden war, entschloss sich die Beklagte, diese Flächen samt einigen angrenzenden Grundstücken der gewerblichen Nutzung zuzuführen. Zu diesem Zweck überplante sie im Jahr 2011 das Gebiet mit dem Bebauungsplan Nr. K. "Gewerbegebiet L.". Die streitgegenständliche, in nordwestlicher Richtung verlaufende Straße ist in dem Bebauungsplan als "Planstraße C" aufgeführt und als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Zwischen dieser Straße und dem Hausgrundstück der Klägerin ist zum einen - parallel zu dieser Straße und von dem Bebauungsplan umfasst - eine öffentliche Grünfläche angelegt; zum anderen verläuft - außerhalb des Bebauungsplans - parallel zu der besagten Grünfläche ein Teil des M..

Für das nordöstlich der "Planstraße C" gelegene Grundstück ist als Art der baulichen Nutzung ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt.

Die Grundstücke, auf denen die "Planstraße C" angelegt ist, wurden in der Vergangenheit versehentlich an einen privaten Dritten übereignet, da sie katastermäßig nicht als eigene Flurstücke geführt wurden. Zwischenzeitlich wurden die Grundstücke an die Antragsgegnerin rückübereignet.

Am 24. Juni 2021 beschloss der Rat der Beklagten die Widmung der "Planstraße C" für den öffentlichen Verkehr gemäß § 6 des Nds. Straßengesetzes (NStrG) und beschränkte die Nutzung auf PKW unter 7,5 t, soweit es sich nicht um Anlieger des "Gewerbegebiets N. oder landwirtschaftlichen Verkehr handelt. Zudem ordnete sie die sofortige Vollziehung an. Die Widmung der Straße machte die Beklagte in der Tageszeitung "O." am 08. Juli 2021 öffentlich bekannt. Die "Planstraße C" erhielt den Namen "E.".

Die P., ein Tiefbauunternehmen, beabsichtigt auf dem Grundstück nordöstlich der Straße "E." den Neubau einer Werkstatthalle mit Bürogebäude sowie die Errichtung von Lagerflächen. Hierfür wurde ihr unter dem 29. Oktober 2021 vom Landkreis Q. eine Baugenehmigung erteilt, gegen die die Klägerin Widerspruch erhoben hat, über den bislang nicht entschieden ist.

Gegen die Widmung hat die Antragstellerin am 21. Juli 2021 Klage erhoben und am 01. November 2021 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Widmungsverfügung gestellt (Az.: 7 B 5998/21), den die Kammer mit Beschluss vom 10. Januar 2022 abgelehnt hat. Auf die Beschwerde der Klägerin hiergegen hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Beschluss der Kammer geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Widmung wiederhergestellt, soweit landwirtschaftlicher Verkehr von der in der Widmung enthaltenen Gewichtsbeschränkung auf 7,5 t ausgenommen ist (Nds. OVG, Beschl. v. 16.02.2022 - 7 ME 4/22 -, juris).

Die Klägerin meint, dass der Bebauungsplan nichtig sei. Die "Planstraße C" sei als einfache Verkehrsfläche ohne irgendwelche Zusätze festgesetzt. Das Zufahrtskonzept finde sich lediglich als Hinweis in der Begründung. Die in dem Bebauungsplan vorgenommene Schallkontingentierung habe zudem keine hinreichende Grundlage. Es sei keine nach der anerkannten DIN 45691 auf das konkrete Plangebiet bezogene Berechnung vorgenommen worden. Vielmehr seien einfach Kontingente eines anderen Planverfahrens übernommen worden. In der Planurkunde und - mutmaßlich - der Bekanntmachung fehlten Hinweise auf die Verfügbarkeit der angewandten Regelwerke. Weiterhin lägen Mängel im Abwägungsprozess vor. Durch die unzureichende Lärmimmissionskontingentierung bleibe der Immissionskonflikt völlig ungelöst. Dies führe zu einer beachtlichen Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Der fehlende Hinweis auf die Verfügbarkeit der in Bezug genommenen DIN-Vorschriften sei für sich bereits ein nicht von den Planerhaltungsvorschriften erfasster sog. "Ewigkeitsfehler", der zur Gesamtunwirksamkeit des Plans führe. Aufgrund der Unwirksamkeit des Plans sei die Ermessensentscheidung der Beklagten unwirksam. Denn die Beklagte sei von der Wirksamkeit des Plans ausgegangen. In der Beschlussvorlage des Rates werde ausdrücklich auf den Bebauungsplan Bezug genommen und daraus auch abgeleitet, dass die Widmung beschränkt werden müsse. Die Widmung sei überhaupt nur erfolgt, weil die Beklagte irrig davon ausgegangen sei, wirksam ein Gewerbegebiet festgesetzt zu haben. Selbst wenn der Bebauungsplan rechtmäßig sei, leide die Widmung an Ermessensfehlern. Denn die beabsichtigte Minimierung der Lärmbelastung für die Anwohner der "Planstraße C" werde nicht im Ansatz erreicht; das Gegenteil sei der Fall. Zudem sei die Widmung unbestimmt. Es sei zum einen unklar, worauf sich die Beschränkung auf 7,5 t beziehe. Zum anderen sei unbestimmt, wer Anlieger des Gewerbegebietes sein solle. Als Nachbarin könne sie diese Mängel geltend machen.

Die Klägerin beantragt,

die Widmung der Straße "R.", Gemarkung F., Flur G., Flurstück H., Straßenabschnitt zwischen den Straßen "S." und "T." vom 24. Juni 2021 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Meinung, dass die Widmung im Wesentlichen rechtmäßig sei. Bezüglich des landwirtschaftlichen Verkehrs sei die Beschilderung bereits geändert worden; eine erneute Entscheidung der zuständigen Organe der Gemeinde sei hierzu bisher nicht getroffen worden. Bei der gewidmeten Straße handele es sich um eine Gemeindestraße, die bereits seit den 1990er Jahren genutzt worden sei und im Gemeingebrauch gestanden habe. Die damalige Widmungsentscheidung sei in den politischen Gremien getroffen, aber offenbar nicht veröffentlicht worden. Insofern sei die Widmungsentscheidung durch den Rat nunmehr erneut getroffen und den aktuellen Gegebenheiten angepasst worden. Die grundsätzliche Widmung der Straße für den Verkehr sei dabei nicht in Frage zu stellen. Die Widmungsentscheidung sei also grundsätzlich bereits vor der Ausweisung des Gewerbegebiets gefallen und nicht aus diesem Anlass. Es sei lediglich eine Überprüfung dieser Widmung im Zuge eines Bauantragsverfahrens erfolgt. Der Bebauungsplan sei wirksam. Eine Unwirksamkeit aufgrund eines Ewigkeitsfehlers sei bisher in keinem der Baugenehmigungsverfahren oder abgewickelten Petitionsverfahren festgestellt worden. Die Gewichtsbeschränkung von 7,5 t sei gewählt worden, um die übliche Abgrenzung zum Schwerlastverkehr herzustellen. Der Grund sei zum einen die Minimierung der Belastung für die Anlieger gewesen, zum anderen die Beseitigung regelmäßiger Standplätze von Fahrern von Schwerlastfahrzeugen. Denn es sei zuvor regelmäßig vorgekommen, dass Fernfahrer die "Planstraße C" genutzt hätten, um die vorgegebenen Ruhephasen einzuhalten; teilweise seien diese auch über Nacht dort stehengeblieben. Dies habe zu Lärm- und Abfallbelästigungen geführt. Weiterhin sei berücksichtigt worden, dass Gewerbetreibende im ausgewiesenen Gewerbegebiet "L." eine Erschließung der Flächen benötigten und die An- und Abfahrt möglich sein müsse. Dabei sei der Begriff des Anliegers straßenverkehrsrechtlich zu verstehen. Damit sei jeder ein Anlieger, der ein Grundstück in dem beschränkten Bereich erreichen müsse. Dies sei durch die Beschilderung mit dem Verkehrszeichen Nr. 262 sowie dem Zusatz "Anlieger frei" allgemeingültig erkennbar. Es habe immer Schwerlastverkehr auf der Straße gegeben; dementsprechend sei das Bauwerk auch ausgeführt worden. Die einschränkenden Regelungen der Widmung dienten gerade dem Schutz der näheren Wohnbebauung. Der Durchgangsverkehr sei ausdrücklich beschränkt worden. Der Hauptnutzer des Gewerbegebietes verfüge über eine separate Zufahrt und nutze die Straße U. nicht. Es sei demgemäß nicht zutreffend, dass die Straße zum uneingeschränkten Hauptzubringer des Gewerbegebietes werde. Insofern finde keine Verstärkung der Verkehre statt. Die Anfechtung der Widmung sei nicht das gebotene Verfahren, den gesamten Bebauungsplan "L." in Frage zu stellen. Hinsichtlich der Verkehrsfläche seien die öffentlichen und privaten Belange abgewogen worden. Durch die gewerbliche Nutzung des Gesamtgebietes sei zudem keine neue Situation geschaffen worden. Vielmehr sei die Gewerbefläche lediglich aufgrund der wieder aufkommenden Nachfrage reaktiviert und vergleichbar zum früheren Zustand nachgenutzt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage hat Erfolg, soweit die angefochtene Widmung landwirtschaftlichen Verkehr auf der "Planstraße C" unbeschränkt zulässt. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Klage ist zunächst zulässig. Aufgrund der in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärten Frage, ob Verkehrsimmissionen im Rahmen der Anfechtung der straßenrechtlichen Widmung geltend gemacht werden können (bejahend VG Darmstadt, Urt. v. 02.02.2022 - 4 K 1205/15.DA -, juris Rn. 70) oder ob die Klägerin insoweit auf die Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs zu verweisen ist (so VGH B-W, Urt. v. 07.07.1994 - 5 S 679/94 -, NVwZ-RR 1995, 185 [VGH Baden-Württemberg 07.07.1994 - 5 S 579/94]) erscheint eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 2 GG (körperliche Unversehrtheit) und Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentum) nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. zur Teileinziehung Nds. OVG, Beschl. v. 24.01.2018 - 7 ME 110/17 -, juris Rn. 7). Insoweit hat die Klägerin hinreichend dargelegt, durch den Schwerlastverkehr auf ihrem Grundstück negativ betroffen zu sein.

2. Soweit die Beklagte landwirtschaftlichen Verkehr auf der "Planstraße C" unbeschränkt zulässt, ist die Widmung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Im Übrigen ist sie rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Widmung ist § 6 NStrG. Hiernach wird die Widmung für den öffentlichen Straßenverkehr durch den Träger der Straßenbaulast ausgesprochen. Die Widmung ist formell rechtmäßig (a.). Materiell ist sie im Hinblick auf die unbeschränkte Zulassung landwirtschaftlichen Verkehrs rechtswidrig, im Übrigen ist sie materiell rechtmäßig (b.).

a.) Die Widmung ist formell rechtmäßig. Mit ihrem Einwand, die Widmung sei ihrem Inhalt nach unbestimmt, dringt die Klägerin nicht durch. Aus der Widmungsbeschränkung ergibt sich bei objektiver Betrachtung und durch Auslegung vor dem Hintergrund der Begründung des Bebauungsplanes, die hier nachvollzogen werden sollte, dass es sich um die Beschränkung der Durchfahrt von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bzw. einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen handelt ("7,5-Tonner"). Die Freigabe des Verkehrs für Anlieger ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Dass der Anliegerbegriff hier auf die unmittelbaren Grundstücksanlieger und Nutzungsberechtigten beschränkt sein soll, ist bereits deshalb fernliegend, weil für die "Planstraße C" ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrten festgesetzt ist. Anlieger der "Planstraße C", die ihr Grundstück über diese erreichen könnten, gibt es deshalb nicht. Der hier vielmehr maßgebliche Anliegerbegriff des Straßenverkehrsrechts (s. Zusatzzeichen 1020-30) ist durch die Rechtsprechung hinreichend konkretisiert (grundlegend BGH, Beschl. v. 09.07.1965 - 4 StR 191/65 -, juris). Hiernach ist anerkannt, dass zum Verkehr mit einem Anlieger alle Personen berechtigt sind, die zu ihm Beziehungen irgendwelcher Art unterhalten oder anknüpfen wollen. So wird gewährleistet, dass einem Anlieger durch das Verkehrsverbot, von dem er ohne Beschränkungen befreit sein soll, keine Nachteile entstehen (BVerwG, Urt. v. 15.02.2000 - 3 C 14/99 -, juris Rn. 21; vgl. auch Rebler, Der Anliegerbegriff im Straßenverkehrsrecht, NZV 2022, 16).

b.) Die Widmung ist materiell rechtswidrig, soweit auf der "Planstraße C" landwirtschaftlicher Verkehr von der Gewichtsbeschränkung von 7,5 t ausgenommen wird (aa.). Im Übrigen ist die Widmung materiell rechtmäßig (bb.).

aa.) Die Freigabe der "Planstraße C" für landwirtschaftlichen Verkehr über 7,5 t ist rechtswidrig. Liegen, wie hier, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 NStrG vor, steht die Widmung im Ermessen des Straßenbaulastträgers. Dieses Ermessen ist entsprechend dem Zweck des § 6 NStrG und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen auszuüben (vgl. § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i. V. m. § 40 VwVfG). Das Gericht hat die Ermessensentscheidung der Behörde nur darauf zu überprüfen, ob sie diesen rechtlichen Rahmen eingehalten hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Ermessensfehler liegen nach diesen Maßstäben nur im Hinblick auf die Freigabe landwirtschaftlichen Verkehrs über 7,5 t vor.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschl. v. 16.02.2022 - 7 ME 4/22 -, juris Rn. 23 ff.) hierzu ausgeführt:

"Die Antragsgegnerin überschreitet dagegen den Rahmen des ihr offenstehenden Ermessens, indem sie von der in die Widmung aufgenommenen Gewichtsbeschränkung 7,5 t nicht nur Anlieger des "Gewerbegebietes L.", sondern auch landwirtschaftlichen Verkehr freistellt. Ergibt sich das rechtliche Bedürfnis nach einer Widmung aus den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, muss die Widmung im Einklang mit den Vorgaben des Bebauungsplanes stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.1974 - IV C 38.71 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.09.1994 - 23 A 2673/92 -, juris). Hieran fehlt es mit Blick auf die oben dargestellte, sich aus der Begründung des Bebauungsplans ergebende Zielvorstellung der Antragsgegnerin, die "Planstraße C" vor einer Zunahme von Schwerlastverkehr zu bewahren, der über die Nutzung durch andere Personenkreise als Anlieger des "Gewerbegebietes Brigitta" hinausgeht. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Begründung formuliert "[...], damit eine zusätzliche Belastung des Wohngebiets durch LKW-Verkehr ausgeschlossen werden kann." (S. 8, Hervorhebung d. d. Senat). Denn Ziel der Antragsgegnerin war nicht, lediglich die Zunahme des Verkehrs bestimmter Fahrzeugtypen mit einem Gewicht von mehr als 7,5 t zu verhindern, sondern durch eine Verhinderung der Zunahme von Schwerlastverkehr insgesamt "die vorhandene Wohnbebauung [...] hierdurch von weiteren verkehrlichen Belastungen (Lärm und Abgase)" (S. 8 der Begründung) freizuhalten. Hinzu kommt, dass ein konkretes Bedürfnis für die Nutzung der "Planstraße C" durch landwirtschaftlichen Verkehr nicht ersichtlich ist: Im Gebiet der Antragsgegnerin finden sich keine landwirtschaftlichen Flächen, die sich nicht auch über die Straße "S." erreichen ließen."

Die Kammer schließt sich diesen Erwägungen an. Die Beklagte hat die Freigabe der Straße für landwirtschaftlichen Verkehr über 7,5 t erst nach der Planaufstellung im Widmungsverfahren in Betracht gezogen, ohne dass insoweit erkennbar wäre, auf welchen Erwägungen diese Abweichung vom planerischen Konzept beruhte.

bb.) Die Widmung ist im Übrigen materiell rechtmäßig. Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Liegt die Straße - wie hier - im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, darf sie, wie vorstehend vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, nur im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben dieses Plans gewidmet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.1974 - IV C 38.71 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 15.09.1994 - 23 A 2673/92 -, juris Rn. 31). Dies ist vorliegend der Fall. Für die Flächen, auf denen die Straße liegt, ist eine öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Als solche ist die Straße gewidmet. Die Klägerin kann im Klageverfahren gegen die straßenrechtliche Widmung nicht mit Erfolg einwenden, dass der Bebauungsplan - und damit die Festsetzung als Verkehrsfläche - wegen beachtlicher Mängel des Bebauungsplans unwirksam sei. Die hiermit von der Klägerin behauptete Fehlerhaftigkeit der Abwägung der widerstreitenden Interessen im Verfahren der Bauleitplanung ist nicht Teil des straßenrechtlichen Prüfprogramms und damit von vornherein ungeeignet, einen die Verletzung der subjektiven Rechte der Klägerin bewirkenden Ermessensfehler zu begründen.

Die Widmung bildet lediglich den straßenrechtlichen Abschluss der Planung und Herstellung einer Straße. Angriffe gegen die Herstellung einer Straße im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Emissionen müssen daher gegen die Straßenplanung geführt werden. Ist diese durch ein förmliches Verfahren erfolgt - sei es im Wege der straßenrechtlichen Fachplanung oder der allgemeinen kommunalen Bauleitplanung - so liegt darin die rechtliche Regelung i.S. von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, durch die das Eigentum der Klägerin an ihrem Grundstück ausgestaltet und ggfs. belastet wird. Dieser Erwägung entspricht es, dass ein von der Bauleitplanung betroffener Nachbar sich gegen die Planung einer öffentlichen Verkehrsfläche durch einen Bebauungsplan im Wege des Normenkontrollverfahrens gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO wehren kann; dies hat die Klägerin unterlassen. Außerhalb förmlicher Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren ergibt sich hieraus, dass die mit dem Bau und der Benutzung einer Straße einhergehenden Folgen des Kraftfahrzeugverkehrs nur nach Maßgabe der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs abgewehrt werden können (OVG B-W, Urt. v. 07.07.1994 - 5 S 679/94 -, NVwZ-RR 1995, 185 (186)), soweit die Einwendungen dem Grunde nach Teil der Planung waren. Dies gilt zumindest dann, wenn das fragliche Grundstück nicht direkt an das gewidmete Grundstück angrenzt. Denn in diesem Fall fehlt es an einer straßenrechtlichen Relevanz der Widmung für das betroffene Grundstück und der Erforderlichkeit der Einbeziehung der aus der Planung folgenden mittelbaren Wirkungen der Widmung - der Emissionen des auf ihr lastenden Kraftfahrzeugverkehrs - in die Ermessenserwägungen der Straßenbehörde. Der Straßenbehörde stehen in diesen Fällen möglicherweise mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, dem ggfs. rechtswidrigen Zustand, der im Hinblick auf von der Straße ausgehende Immissionen bestehen kann, zu begegnen, z.B. mit verkehrsrechtlichen oder baulichen Maßnahmen. Je nach Gestaltung des Einzelfalls enthält der Bebauungsplan selbst - unabhängig davon, ob er wirksam ist - Regelungen, mit denen rechtswidrige Zustände abgestellt werden können. Eine Inzidentprüfung des der Widmung zugrundeliegenden Bebauungsplans findet hingegen nicht statt (i.E. ebenso VG Darmstadt, Urt. v. 02.02.2022 - 4 K 1205/15.DA -, juris; OVG B-W, Urt. v. 07.07.1994 - 5 S 679/94 -, NVwZ-RR 1995, 185 [VGH Baden-Württemberg 07.07.1994 - 5 S 579/94] (186)).

Die von der Klägerin gerügte Unwirksamkeit des Bebauungsplans führte aber auch dann, wenn sie vorläge und zum straßenrechtlichen Prüfprogramm gehörte, nicht zu einem die Rechtswidrigkeit der Widmung begründenden Ermessensfehler. Denn die der Widmung zugrundeliegenden Erwägungen des Planentwurfs, die die Beklagte mit der Widmung nachvollzieht und die sie sich mit der Aufstellung des Plans zu eigen gemacht hat, tragen die verfügte Widmung jenseits der Freigabe für den landwirtschaftlichen Verkehr über 7,5 t (vgl. zu dieser Fallgestaltung OVG Münster, Urt. v. 13.06.1989 - 23 A 1676/86 -, juris Rn. 41).

Zunächst ist eine weitergehende Abweichung hinsichtlich des Schutzes der Nachbarschaft vor Immissionen nicht ersichtlich. Die Begründung des besagten Bebauungsplanes gibt unter der Überschrift "4 Verkehrliche Erschließung" das Verkehrskonzept wieder und erläutert, dass eine verkehrliche Anbindung für den Lkw-Verkehr über die Straße "T." hiernach nur ausnahmsweise möglich sein soll. Ziel sei es, die Möglichkeit zu schaffen, die Durchfahrten auf der "Planstraße C" für Lkw über 7,5 t zu minimieren, damit eine zusätzliche Belastung des Wohngebiets durch Lkw-Verkehr ausgeschlossen werden könne. Als Hauptzufahrt werde somit die Straße "S." in Betracht kommen. Die vorhandene Wohnbebauung werde durch diese Regelungen vor Lärm und Abgasen geschützt. Damit ist dem Interesse der Klägerin, insbesondere vor dem Hintergrund der Vornutzung durch ein Erdölunternehmen, hinreichend genügt. Dies gilt umso mehr, als der Bebauungsplan selbst Festsetzungen zum Schutz des Wohngebietes vor Lärm enthält, namentlich die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebietes nördlich der "Planstraße C" sowie einen Bereich ohne Ein- und Ausfahrten entlang der "Planstraße C" und die Möglichkeit, auf der Grünfläche südwestlich der "Planstraße C" eine Verwallung als Schallschutzmaßnahme vorzusehen (textliche Festsetzung 4.3 des Bebauungsplanes). Ausweislich der Planbegründung sei die Lärmbelastung bei Berücksichtigung der festgesetzten Schallleistungspegel, der Möglichkeit der Verwallung und der Festsetzung eines Bereichs ohne Ein- und Ausfahrten für die benachbarten Wohngebiete zumutbar und stelle keine erhebliche Beeinträchtigung für das Schutzgut Mensch dar (Begründung S. 20). Diese Erwägungen sind im Rahmen der Widmungsentscheidung nicht zu beanstanden.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.