Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.03.2023, Az.: 12 OA 136/22

Beschränkung des Gegenstandswerts einer Beschwerde gegen die im Erinnerungsverfahren vorgenommene Herabsetzung der Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf den Betrag der Herabsetzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.03.2023
Aktenzeichen
12 OA 136/22
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 47141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0328.12OA136.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 24.10.2022 - AZ: 1 A 605/21

Amtlicher Leitsatz

Der Gegenstandswert einer Beschwerde gegen die im Erinnerungsverfahren vorgenommene Herabsetzung der Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten beschränkt sich auf den Betrag der Herabsetzung; eine Beaufschlagung der erstattungsfähigen Kosten des Erinnerungsverfahrens unterbleibt.

In der Verwaltungsrechtssache
Herr A.
A-Straße, A-Stadt
- Kläger, Kostenantragsteller, Erinnerungsgegner und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte und Wertfestsetzungsantragsteller:
Rechtsanwälte B.
B-Straße, B-Stadt - -
gegen
Landkreis Verden - Fachdienst Ordnung und Verkehr -
vertreten durch den Landrat
Lindhooper Straße 67, 27283 Verden (Aller) - -
- Beklagter, Kostenantragsgegner, Erinnerungsführer und Beschwerdegegner -
wegen Außerbetriebsetzung eines KfZ
hier: Kostenfestsetzung
hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 12. Senat - am 27. September 2023 durch den Berichterstatter als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird für das Beschwerdeverfahren bis zur teilweisen Rücknahme des Festsetzungsantrags mit Schriftsatz vom 30. Januar 2023 auf 1.607,45 EUR und für die Folgezeit auf 876,79 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Gründe

Der an die Ausgangsinstanz gerichtete Festsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird in einen an das Beschwerdegericht gerichteten Antrag umgedeutet.

Das gemäß § 33 Abs. 1 Alt. 2 RVG zuständige Beschwerdegericht entscheidet nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter.

In einem Beschwerdeverfahren, in dem - wie hier - lediglich eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) hätte anfallen können, bemisst sich der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 RVG (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 20.8.2009 - 5 E 70/09 -, NVwZ-RR 2010, 207 f. [207]). Der Wert ist daher unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Festsetzung ist allerdings der Höhe nach durch den Wert des zugrundliegenden Verfahrens begrenzt (§ 23 Abs. 2 Satz 2 RVG), der nach der Streitwertfestsetzung in dem Einstellungsbeschluss der Vorinstanz vom 9. August 2021 hier 10.000,- EUR beträgt.

Diesem Maßstab entspricht die beantragte Festsetzung auf 1.607,45 EUR als auf denjenigen Betrag gerichtet, um den der Beschluss der Vorinstanz vom 24. Oktober 2022 die vorangegangene höhere Festsetzung des Kostenerstattungsbetrages durch den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 24. Mai 2022 reduzierte.

Zwar hat das beschließende Beschwerdegericht erwogen, diesen Betrag um die erstattungsfähigen Kosten des der Beschwerde vorangegangenen Erinnerungsverfahrens zu erhöhen, um so das wirtschaftliche Interesse am Ausgang des Beschwerdeverfahrens, in dem auch über die Verteilung der Kosten des Erinnerungsverfahrens zu entscheiden war, vollständiger abzubilden (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 20.8.2009 - 5 E 70/09 -, NVwZ-RR 2010, 207 f. [208]). Das Gericht erachtet ein solches Vorgehen aber nicht für angezeigt. Denn es widerspräche zum einen dem entsprechend heranzuziehenden § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG, den Gegenstandswert in höheren Instanzen eines Kostenstreits jeweils um die Verfahrenskosten des vorangegangenen Rechtszugs dieses Kostenstreits zu erhöhen. Außerdem würde ein solches Vorgehen wegen zumeist relativ geringer Beträge einen unverhältnismäßigen beschwerdegerichtlichen Berechnungs- und/oder Ermittlungsaufwand erfordern. Denn es müsste jeweils eigens der Betrag der zu beaufschlagenden Verfahrenskosten (hier: des Erinnerungsverfahrens) bestimmt werden. Schließlich widerspräche eine solche Beaufschlagung auch dem Rechtsgedanken, Kostenstreitigkeiten möglichst von Quellen weiterer Kostenstreitigkeiten (z. B. über die Höhe der im Erinnerungsverfahren erstattungsfähigen Kosten) freizuhalten, insbesondere, soweit diese weiteren Streitigkeiten gemäß § 146 Abs. 3 VwGO für sich genommen keiner obergerichtlichen Klärung zugänglich wären.

Im Hinblick darauf, dass der Kläger mit seiner Beschwerdeschrift vom 8. November 2022 sein Rechtsmittel nur fristwahrend und ohne Antragstellung eingelegt hatte, dann aber den Festsetzungsantrag in seiner Beschwerdebegründungsschrift vom 30. Januar 2023 teilweise zurücknahm, ließe sich zwar auch daran denken, den Gegenstandswert - unter Übertragung einer zu § 40 GKG ergangenen Rechtsprechung (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 25.10.2018 - 20 C 18.1046 -, NvwZ-RR 2019, 167 ff. [168 Rn. 4]) - für das gesamte Beschwerdeverfahren ausschließlich anhand des nach dieser teilweisen Rücknahme verbliebenen Beschwerdegegenstands festzusetzen. Das beschließende Gericht hält dies aber ebenfalls nicht für richtig. Denn schon die in Rede stehende Auslegung des § 40 GKG ist vor dem Hintergrund des § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG und dem Zweck der erstgenannten dieser beiden Vorschriften nicht überzeugend.

Es besteht hier zwar keine zwingende Notwendigkeit, für Zeiträume vor und nach der teilweisen Rücknahme des Festsetzungsantrags jeweils gesonderte Gegenstandswerte festzusetzen. Denn eine Gebühr aus einem Gebührentatbestand, der - wie etwa der Tatbestand der Nr. 3513 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) - ggf. nur für den späteren dieser Zeiträume erfüllt sein könnte, ist nicht angefallen. Gleichwohl sei hier durch die getrennte Festsetzung vorsorglich klargestellt, dass der Gegenstandswert während des Beschwerdeverfahrens nicht durchgängig dieselbe Höhe hatte.

Der Kostenausspruch beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).