Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.03.2023, Az.: 3 LD 10/22

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Justizvollzugsdienst; Psychologische Therapie; sexueller Missbrauch eines Kindes; Disziplinarische Entfernung eines Beamten im Justizvollzugsdienst wegen Begehens einer Straftat des sexuellen Missbrauchs von Kindern Voraussetzungen für eine Milderung der Disziplinarmaßnahme wegen Durchführung einer psychologischen Therapie

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.03.2023
Aktenzeichen
3 LD 10/22
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 14881
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0322.3LD10.22.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 06.07.2022 - AZ: 11 A 1/21

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 11. Kammer - vom 6. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Der 1971 geborene Beklagte nahm von August 2004 bis Mai 2006 an einer Qualifizierungsmaßnahme für Aufgaben in der Laufbahn des mittleren allgemeinen Justizvollzugsdienstes im Land J. teil. Mit Wirkung vom ... 2006 ernannte ihn der Leiter des Justizvollzugsanstalt K. zum Obersekretär im Justizvollzugsdienst zur Anstellung (Bes.-Gr. A 7). Die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit wurde dem Beklagten mit Wirkung vom 1. Juli 2009 verliehen. Zum 1. ... 2010 wurde der Beklagte an die Klägerin versetzt. Seine Ernennung zum Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst (Bes.-Gr. A 8) folgte am ... 2016. Er war als aufsichtführender Beamter im Stationsdienst des Unterkunftshauses L. eingesetzt, in dem lange Haftstrafen von mehr als drei Jahren und lebenslange Haftstrafen vollstreckt werden. Zuletzt wurde er zum Stichtag 31. März 2018 mit der Gesamtbeurteilung "übertrifft deutlich die Leistungsanforderungen (B)" beurteilt. Er ist - abgesehen von den streitgegenständlichen Vorwürfen - weder disziplinarrechtlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er ist seit Juni 2000 verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 12 und 19 Jahren.

Unter dem ... 2016 erhob die Staatsanwaltschaft K. gegen den Beklagten Anklage wegen des Verdachts sexueller Handlungen an einer Person unter 14 Jahren (sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB). Daraufhin leitete die Klägerin am 26. Februar 2016 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein, das sie zugleich wegen des Strafverfahrens aussetzte.

Das Amtsgericht C-Stadt verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 3. Dezember 2018 (M.) nach § 176 Abs. 1 StGB wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Dieses Urteil änderte das Landgericht K. auf die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 13. November 2019 (N.) im Rechtsfolgenausspruch und verurteilte den Beklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Außerdem setzte es die Bewährungszeit auf zwei Jahre fest. Der Beklagte wurde im Adhäsionsverfahren verpflichtet, dem geschädigten Kind alle aus dem streitgegenständlichen Ereignis in der Nacht vom .... auf den ... 2015 resultierenden materiellen Schäden zu ersetzen.

Daraufhin setzte die Klägerin mit Verfügung vom 20. April 2020 das Disziplinarverfahren fort. Mit weiterer Verfügung unter dem 17. April 2020 - dem Beklagten am 21. April 2020 zugestellt - enthob sie ihn vorläufig des Dienstes. Außerdem ordnete sie mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 die Einbehaltung von fünf vom Hundert der monatlichen Bezüge des Beklagten an. Sie gab dem Beklagten zu Beginn des behördlichen Disziplinarverfahrens und nach Vorlage des Ermittlungsberichts jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Beklagte nahm zu den erhobenen Vorwürfen Stellung. Dabei verwies er insbesondere auf den außerdienstlichen Charakter des Fehlverhaltens. Es bestehe kein sachlicher Bezug der schon fünf Jahre zurückliegenden Straftat zu seinem Amt in der Justizvollzugsanstalt. Die disziplinarische Höchstmaßnahme sei nicht geboten, weil das Vertrauen in die Ausübung seines Amtes durch ihn nicht endgültig verloren gegangen sei. Das ergebe sich schon aus seiner Weiterbeschäftigung nach Bekanntwerden der Tatvorwürfe. Zudem befände er sich fortlaufend in therapeutischer Behandlung und Betreuung, um die Hintergründe der Tat aufzuarbeiten.

Die Klägerin hat am 11. Januar 2021 Disziplinarklage bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig erhoben, mit der sie die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis anstrebt. Sie hat ihrer Klage die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts K., die zur Verurteilung des Beklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB führten, zugrunde gelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Durch diese Straftat habe der Beklagte ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Satz 1 BeamtStG begangen. Durch sein strafbares Verhalten habe er gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Das Fehlverhalten - auch wenn es außerdienstlich sei - sei disziplinarwürdig. Der hier in Rede stehende sexuelle Missbrauch eines Kindes habe einen Bezug zu dem konkret-funktionellen Amt des Beklagten als Justizvollzugsbeamter, der den Gefangenen durch seine Lebensführung Vorbild sein solle und zudem den gesetzlichen Auftrag der Resozialisierung umzusetzen habe. Eine Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung sei bei - wie hier - vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftaten regelmäßig gegeben, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden seien. Das folge aus der in hohem Maße schädlichen Wirkung eines sexuellen Missbrauchs für die Persönlichkeit des Kindes verbunden mit einer schweren Verletzung seiner Menschenwürde, die auch in dem hohen Strafrahmen nach § 176 Abs. 1 StGB zum Ausdruck komme. Ein Vollzugsbeamter, der sich außerhalb des Dienstes eines sexuellen Missbrauchs schuldig gemacht habe, genieße nicht mehr die Achtung und das Vertrauen, das einerseits sowohl die Allgemeinheit und andererseits seine Vorgesetzten und Mitarbeiter in einen Vollzugsbeamten setzten. Der Tatvorwurf eines Sexualdelikts gegenüber einer Minderjährigen enthalte einen ganz erheblichen Schuldvorwurf und zerstöre grundsätzlich das Vertrauensverhältnis zum Beamten. Der strafbare rechts- und sittenwidrige sexuelle Missbrauch an Kindern und Jugendlichen sei in hohem Maße persönlichkeits- und gemeinschaftsschädigend. Der Täter greife in den sittlichen Reifeprozess eines jungen Menschen ein und gefährde die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seiner Einordnung in die Gemeinschaft, da ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner fehlenden bzw. nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten könne. Zugleich benutze der Täter sein Opfer als Mittel zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In der Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liege eine grobe Missachtung der Persönlichkeit des betroffenen Kindes oder Jugendlichen. Der Schutz dieses Personenkreises vor sittlicher Gefährdung sei ein Anliegen, das von der Allgemeinheit besonders ernst genommen werde. Deshalb führe der außerhalb des Dienstes begangene sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht sogar zu einem völligen Ansehensverlust, also zu einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums. Insbesondere in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat sei das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbar. Dieses Vertrauen werde durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt. Die Tätigkeit als Justizvollzugsbeamter in einer Justizvollzugsanstalt setze immer voraus, dass die Gefangenen die Bediensteten als Vertreter des Staates und auch als Vorbild akzeptierten. Das sei schlechterdings unmöglich, wenn ein "Vorbild" wegen einer Sexualstraftat selbst straffällig und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Es werde nicht verkannt, dass sich der Beklagte im Rahmen der Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht zu dem Tatvorwurf eingelassen und bei dem Tatopfer entschuldigt habe. Gleichwohl sei er erst in der Berufung geständig gewesen und habe sich auch erst dann zur Zahlung eines Schmerzensgeldes bereiterklärt. Dem Tatopfer sei ein belastendes Glaubwürdigkeitsgutachten in dem erstinstanzlichen Verfahren nicht erspart geblieben. Die Tatsache, dass die Tat zum Zeitpunkt der Rechtskraft fast viereinhalb bis fünf Jahre zurückgelegen habe, ändere an deren Schwere nichts. Die Verfahrensdauer sei bei der Strafzumessung im Strafverfahren hinreichend berücksichtigt worden. Die erheblichen psychischen Beeinträchtigungen beim Tatopfer seien gravierend und könnten nicht außer Acht gelassen werden. Das Nachtatverhalten einschließlich der Therapiebemühungen sei nicht mehr geeignet, den bereits eingetretenen völligen Ansehensverlust und die daraus erfolgte Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn rückgängig zu machen. Im Übrigen habe er ausweislich der Bescheinigung des Dr. O. vom 29. Juni 2022 nur eine, wenn auch ausführliche, psychologische Beratung und nicht eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen. Die Tatsache, dass ihm eine bislang gute Arbeit bescheinigt worden sei, könne sich nicht mildernd auswirken. Denn von jedem Angehörigen des öffentlichen Dienstes werde erwartet, dass er beanstandungsfreie dienstliche Leistungen erbringe. Auch die positiven Feststellungen in dem Zwischenzeugnis vom 15. Januar 2020 könnten das unwiderruflich zerstörte Vertrauensverhältnis nicht heilen. Das gelte auch angesichts dessen, dass der Beklagte bislang nicht disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei. Dessen Einwand, seine zwischenzeitliche Weiterbeschäftigung müsse bei der Maßnahmebemessung berücksichtigt werden, könne nicht durchgreifen. Die vorübergehende Weiterbeschäftigung eines Beamten nach Aufdeckung des Dienstvergehens wirke sich nicht maßnahmemildernd aus, da die Frage der weiteren Tragbarkeit eines Beamten von den Disziplinargerichten zu beurteilen sei und die Weiterbeschäftigung auf fiskalischen Gründen beruhen könne, die disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung sei. Der eingetretene Vertrauensverlust werde dadurch nicht nachträglich beseitigt. Es sei zutreffend, dass der Beklagte mit dem strafrechtlichen Vorwurf gegenüber der Anstaltsleitung offen umgegangen sei, wobei er bis zum Berufungsverfahren die Vorwürfe bestritten habe. Trotz der Einleitung des Disziplinarverfahrens und für die Dauer des Strafverfahrens habe der Grundsatz der Unschuldsvermutung gegolten. Aufgrund des guten datenschutzrechtlichen Umgangs mit dem Fall, des ausgebliebenen medialen Echos und des außerhalb des Landes Niedersachsen liegenden Wohn- und Tatortes sei das außerdienstliche Fehlverhalten ihr - der Klägerin - erst nach der Rechtskraft der Berufungsentscheidung bekannt geworden. Nach einer umfassenden Würdigung sämtlicher nach § 14 NDiszG maßgeblichen Kriterien und Tatsachen könne es dahinstehen, ob der Beklagte trotz seiner Therapiebemühungen zukünftig in ähnlicher Art und Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen werde. Denn die im Raum stehende Tatbegehung sei als solche bereits geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums erheblich zu schädigen. Der Beklagte sei als Beamter nicht mehr tragbar. Es sei ein vollständiger Vertrauensverlust eingetreten, so dass der Beklagte aus dem Dienst zu entfernen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Es seien die näheren Tatumstände, insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen, dass er die 13-jährige Freundin seiner Tochter nur über der Kleidung u. a. an der Brust und am Po gestreichelt und versucht habe, ihren BH zu öffnen. Die Geschädigte habe einen BH und Slip, eine Schlafhose sowie ein Top oder T-Shirt getragen. Obwohl die anwaltlich vertretene Geschädigte eine Schmerzensgeldvorstellung in Höhe von nur 3.000 EUR geäußert habe, habe er noch vor der Berufungshauptverhandlung 5.000 EUR an sie gezahlt. In dem landgerichtlichen Urteil werde festgestellt, dass er in der Berufungshauptverhandlung mehrfach, auch unmittelbar gegenüber dem Tatopfer, sein Bedauern geäußert und um Entschuldigung gebeten habe. Es sei nur die Mindestfreiheitsstrafe verhängt worden, weil zu erwarten gewesen sei, dass er sich bereits die Verhängung der Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lasse und künftig keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. Gründe für die Reduzierung der vom Amtsgericht verhängten Freiheitsstrafe seien im Wesentlichen gewesen, dass er bislang nicht vorbestraft gewesen sei, sich jedenfalls in der Berufungshauptverhandlung vollumfänglich geständig eingelassen habe, an die Geschädigte ein ihre Vorstellungen deutlich übersteigendes Schmerzensgeld gezahlt habe und eine therapeutische Behandlung freiwillig auf eigene Kosten in Angriff genommen habe. Auch sei mildernd berücksichtigt worden, dass die Tat viereinhalb Jahre zurückgelegen habe und er sich seitdem nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Ferner sei berücksichtigt worden, dass die Tathandlungen eher von unterdurchschnittlicher Intensität gewesen seien. In den Urteilsgründen werde einerseits festgestellt, dass das Mädchen durch die Tat erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten habe, andererseits aber auch, dass er anlässlich des bis zum Ende des Strafprozesses ruhenden Disziplinarverfahrens um die Erhaltung seines Arbeitsplatzes fürchten müsse. Für die disziplinarrechtliche Bewertung seines Verhaltens sei wichtig, dass es sich um ein außerdienstliches Fehlverhalten handele und ein Dienstvergehen nur dann vorliege, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet sei, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Neben der Pflichtverletzung müssten weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände hinzutreten. Im Hinblick auf den durch die Tat hervorgerufenen Vertrauensschaden seien die vorstehend angeführten Gründe für die Reduzierung des Strafmaßes zu berücksichtigen. Nicht nur die Strafandrohung des gesetzlichen Strafrahmens, sondern auch die konkrete strafrechtliche Sanktion spiele bei der Gewichtung des Fehlverhaltens eine wesentliche Rolle. Außerdem weise die vorgeworfene Straftat schon keinen sachlichen Bezug zu seinem Amt auf. Jedenfalls trage ein ihm zu machender Vorwurf eines außerdienstlichen Dienstvergehens nicht die Reaktion einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dies habe der Dienstherr offensichtlich bisher auch so gesehen. Er habe die Anstaltsleitung selbst von dem Ausgang des erstinstanzlichen und des zweitinstanzlichen Verfahrens informiert. In Kenntnis der jeweiligen Urteilsfeststellungen sei er weiterhin im Dienst eingesetzt worden und habe sogar eine besondere Vertrauensstellung als Frühdienst-, Spätdienst- und Nachtdienstleiter erhalten. Insbesondere als Nachtdienstleiter sei er in der Justizvollzugsanstalt nicht nur für die Kollegen, sondern auch für ca. 300 Gefangene verantwortlich gewesen. Bis zuletzt sei er verantwortlich eingesetzt worden. Er habe bis zuletzt auch als Mitglied der ...-Gruppe (P.) besondere Befugnisse gehabt. Erst seit dem 21. April 2020 sei er vorläufig des Dienstes enthoben worden. Mithin sei er nach Einleitung des Disziplinarverfahrens vier Jahre und zwei Monate weiterbeschäftigt worden. Deshalb erweise sich eine Entfernung aus dem Dienst als widersprüchlich. Er habe seinen Dienst beanstandungsfrei geleistet. Auch in der Zusammenarbeit mit den Kollegen wie auch im Umgang mit den Gefangenen habe sich wechselseitig nichts Störendes oder atmosphärisch Negatives ergeben. In der Vergangenheit bis zuletzt habe es außer- und innerdienstlich keine vorwerfbaren Auffälligkeiten gegeben. Entsprechend positiv sei das unter dem 15. Januar 2020 von der Klägerin ausgestellte Zwischenzeugnis gewesen. Darin habe sie ihre vollste Zufriedenheit mit seiner Arbeitsleistung und seinem Verhalten zum Ausdruck gebracht. Ebenso seien die letzten Regelbeurteilungen ausgesprochen positiv ausgefallen. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses für die Klägerin unzumutbar sei. Auch wegen der Verhängung nur der Mindeststrafe nach § 176 Abs. 1 StGB könne die disziplinarische Reaktion nicht mehr die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein. Sofern er sich erst im Berufungsverfahren geständig eingelassen und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes bereit erklärt habe, habe er sich hinsichtlich der Taktik der Verteidigung auf den Rat seines damaligen Verteidigers verlassen müssen. Dieser habe auch das Glaubwürdigkeitsgutachten im erstinstanzlichen Verfahren veranlasst. Die prognostische Gesamtwürdigung ergebe eindeutig, dass er wie auch in der Vergangenheit künftig in keiner Weise gegen Dienstpflichten verstoßen werde. Er werde nicht erneut eine Sexualstraftat begehen. Dies sei nicht zuletzt das Ergebnis einer (noch nicht abgeschlossenen) psychotherapeutischen Behandlung bei dem psychologischen Psychotherapeuten Dr. rer. nat. Dipl.-Psych. O., die aus Kostengründen in einer Beratungsstelle von pro familia und nicht in dessen Praxis stattgefunden habe. Nach 38 Gesprächsstunden sei ihm eine positive Prognose attestiert worden (Bescheinigung von Dr. O. vom 29. Juni 2022). Ferner könnten Rückschlüsse auf eine zukünftig beanstandungsfreie Dienstausübung aus seinen stabilen privaten Verhältnissen gezogen werden. So sei seine Ehe intakt und er habe ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern. Er lebe noch in demselben Einfamilienhaus. In das Vereinsleben seines Wohnortes sei er integriert.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat durch Urteil vom 6. Juli 2022 festgestellt, dass der Beklagte eines Dienstvergehens schuldig ist, und ihn deshalb aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Aufgrund der angeführten Straftat des Kindesmissbrauchs nach § 176 Abs. 1 StGB habe der Beklagte schuldhaft gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen und damit ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Dieses Dienstvergehen sei nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maß geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt des Beklagten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, weil die angeführte Straftat zum Tatzeitpunkt mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft werden könne. Daneben sei die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Fehlverhaltens auch wegen des hinreichenden Bezugs zwischen der Dienstpflichtverletzung und dem Statusamt des Beklagten zu bejahen.

Das Dienstvergehen erfordere die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Die vom Beklagten vorsätzlich begangene Straftat sei aufgrund der mit ihr verbundenen Strafandrohung, aber auch deliktsbezogen als schwerwiegend anzusehen. Bei dem Beklagten spreche gerade auch der Bezug zum Statusamt eines Justizvollzugsbeamten für ein schweres Dienstvergehen, das regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst zur Folge habe. Ein solcher Bezug sei bei Justizvollzugsbeamten bei schweren außerdienstlichen Straftaten wie dem sexuellen Missbrauch von Kindern, die mit der Durchsetzung des Justizgewährleistungsanspruchs eines Bürgers nicht zu vereinbaren seien, gegeben. Die Aufgaben- und Pflichtenstellung nach dem Strafvollzugsgesetz in der Person jedes einzelnen Justizvollzugsbeamten bedinge einen - gerade in seiner Amtsstellung begründeten - Achtungs- und Autoritätsanspruch, der unverzichtbare Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten eines Justizvollzugsbeamten sei. Das hier in Rede stehende Dienstvergehen sei mit einem derartigen Ansehens- und Achtungsverlust - auch unter Strafgefangenen - verbunden, dass der Beklagte seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen könne. Er könne seiner Vorbildfunktion nicht mehr gerecht werden. Hinzu könne die Gefahr der Erpressbarkeit des Beklagten kommen. Schließlich wäre der Beklagte auch in der ihm gesetzlich als Aufgabe und damit als Dienstpflicht übertragenen Mitwirkung am Ziel des Strafvollzugs beeinträchtigt. Kein anderes Bild ergebe sich bei einer Orientierung am Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB. Auf die im Einzelfall verhängte Strafe komme es auch bei außerdienstlichen Delikten nicht an, weil Straf- und Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgten.

Mit Blick auf die Regelung des § 14 Abs. 2 NDiszG hätten der Dienstherr und die Allgemeinheit bei Berücksichtigung aller für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme relevanten be- und entlastenden Umstände das Vertrauen endgültig verloren; der Beklagte sei daher zwingend aus dem Dienst zu entfernen. Insbesondere sei eine irreparable Ansehensschädigung eingetreten. Die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes im Bereich der Klägerin und das Ansehen des Berufsbeamtentums wären bei einer Weiterbeschäftigung nicht hinnehmbar gefährdet.

Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Der fehlenden Vorbelastung in straf- und disziplinarrechtlicher Hinsicht sowie den positiven dienstlichen Leistungen des Beklagten sei keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Sein Geständnis vor dem Landgericht stelle keinen durchgreifenden disziplinaren Milderungsgrund dar. Seine Weiterbeschäftigung sei grundsätzlich bemessungsneutral. In diesem Zusammenhang lägen keine besonderen Umstände vor, die als Indiz für einen nicht vollständigen Vertrauensverlust anzusehen wären. Dass seit Begehen der Straftat in 2015 längere Zeit verstrichen sei, spiele bei einem Dienstvergehen, das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führe, keine Rolle. Dass er sich einer Therapie unterzogen habe, führe nicht zu einer Milderung der Disziplinarmaßnahme. Sei die Berücksichtigung einer Therapie bei schweren Straftaten wie einem Kindesmissbrauch ohnehin nur in wenigen Ausnahmefällen möglich, so könne jedenfalls beim Beklagten aufgrund der Therapie bei Dr. O. nicht von der Höchstmaßnahme abgesehen werden. Gegen eine mildernde Berücksichtigung spreche die Tatsache, dass der Beklagte diese erst im April 2019 und damit vier Jahre nach der Tat und erst fünf Monate nach der Verurteilung durch das Amtsgericht C-Stadt aufgenommen habe. Zudem lege das derzeitige Behandlungsergebnis nicht mit der notwendigen Sicherheit nahe, dass der Beklagte nicht erneut einschlägig straffällig werde. Mit der vorsichtigen Aussage des behandelnden psychologischen Psychotherapeuten zu einem lediglich geringen Rückfallrisiko habe der Beklagte das Gericht nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der mit der schweren Straftat des Kindesmissbrauchs regelmäßig einhergehende vollständige Vertrauensverlust des Dienstherrn hier ausnahmsweise nicht eingetreten sei.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 1. August 2022 zugestellte Urteil am 8. August 2022 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend macht er geltend: Stehe zwar die Begehung eines schweren Dienstvergehens fest, so rechtfertige es dennoch nicht die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Statusamt eines Justizvollzugsbeamten und die damit verbundene Tätigkeit eingebunden gewesen. Seine strafrechtlich geahndete, erstmalige außerdienstliche Pflichtverletzung weise keinen Bezug zu einem Dienstposten oder seinem Status als Justizvollzugsbeamter auf. Ein Dienstbezug sei nur dann gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung zulasse oder den Beamten in seiner Dienstausübung beeinträchtige. Er sei ausschließlich im Erwachsenenvollzug im Stationsdienst tätig, so dass sich hier keine Bezüge auf die Dienstausübung ergäben. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, wonach er rein theoretisch auch in den Jugendvollzug umgesetzt oder versetzt werden könnte, sei rein hypothetisch und abwegig. Gegen einen endgültigen Vertrauensverlust spreche die tatsächliche Weiterbeschäftigung bis zum April 2020. Es wäre widersprüchlich, ihn einerseits über 4 Jahre und 2 Monate weiter zu beschäftigen, andererseits die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses unter Berufung auf einen endgültigen Vertrauensverlust als unzumutbar anzusehen. Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung angeführt habe, "Anklage und Verurteilung [seien] in der JVA nicht bekannt geworden, was seinen weiteren Einsatz in dem bisherigen Umfang zuließ", stehe dies im Widerspruch zu dessen Ausführungen, dass der Anstaltsleitung die seinerzeitige Anklage der Staatsanwaltschaft und die strafgerichtlichen Verurteilungen durch ihn - den Beklagten - bekannt gewesen seien. So habe er den Anstaltsleiter das Ergebnis des Urteils des Amtsgerichts C-Stadt mitgeteilt und das Urteil nach Zugang an ihm übergeben. Ebenso habe er den Anstaltsleiter bereits am ... 2019 über das Ergebnis und den Inhalt des Urteils des Landgerichts K. informiert. Gleichwohl sei er uneingeschränkt weiterbeschäftigt worden, was nur auf der Grundlage bestehenden Vertrauens in seine Person habe geschehen können. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei ein endgültiger Vertrauensverlust, wonach davon ausgegangen werden müsste, er - der Beklagte - werde künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhalten sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten, nicht gegeben. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Milderungsgründen sei zu berücksichtigen, dass er sich "zwingend auf die Empfehlung seines seinerzeitigen Strafverteidigers" habe verlassen müssen, so dass das Maß der Zurechenbarkeit erheblich zu relativieren bzw. abzulehnen sei. Des Weiteren werde die Bescheinigung des ihn behandelnden psychologischen Psychotherapeuten vom ... 2022 fehlerhaft interpretiert. Hinsichtlich einer Rückfallwahrscheinlichkeit könne jedwede prognostische Einschätzung niemals mit Sicherheit oder auch nur mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit getroffen werden. Diesbezüglich hielten sich jedwede Therapeuten begründet zurück. Unter Wiedergabe der Ausführungen der vorgenannten Bescheinigung stelle sich die Frage, ob ein Therapeut mehr als eine positive Prognose formulieren könne.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 11. Kammer - vom 6. Juli 2022 zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht ergänzend geltend: Zwar treffe es zu, dass der Beklagte den Anstaltsleiter über die strafrechtlichen Vorwürfe und die Entscheidungen des Amtsgerichts C-Stadt und des Landgerichts K. informiert habe. Jedoch seien die Schlussfolgerungen des Beklagten unzutreffend. Solange kein rechtskräftiges Strafurteil vorgelegen habe, hätten die gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfe aufgrund der Unschuldsvermutung als unbewiesen behandelt werden müssen. Da der Beklagte die Tathandlungen im Strafverfahren bestritten habe, wäre zu diesem Zeitpunkt eine "Enthebung aus dem Beamtenverhältnis" - und sei sie auch nur vorläufig - nicht verhältnismäßig gewesen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt noch an die Integrität des Beklagten geglaubt, so dass sie das Vertrauensverhältnis nicht derart tiefgreifend verletzt angesehen habe, den Beklagten "vorläufig oder endgültig" aus dem Dienst zu entfernen. Erst am 1. April 2020 sei ihr aufgrund zahlreicher Nachfragen das Berufungsurteil zugeschickt worden. Aus ihrer Sicht habe es sich bis dahin nur um bloße Anschuldigungen und Vermutungen gehandelt. Mithin sei nach Bekanntwerden der durch das Berufungsgericht als bewiesen angesehenen Tat unverzüglich eine Dienstenthebung eingeleitet worden. Es handele sich nicht - wie vom Beklagten behauptet - um eine Entscheidung, die erst "lange nach der Zerstörung des Vertrauens" gefällt worden sei. Die Weiterbeschäftigung sei auf die bewusst geschilderte Unwahrheit des Beklagten - er sei unschuldig - zurückzuführen. Erst nach Zugang des Berufungsurteils im April 2020 habe sie die nun feststehenden Tatsachen ihrer Entscheidung zugrunde legen können, dass der Beklagte sich des sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar gemacht habe, die Tat vollumfänglich gestanden habe und sie - die Klägerin - über Jahre über seine Unschuld bewusst getäuscht habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten wirke sich die vorübergehende Weiterbeschäftigung nach der Entdeckung der Tat nicht maßnahmemildernd aus. Weiter bestehe ein Bezug zwischen der Straftat und den Dienstpflichten des Beklagten. Der diesbezügliche Vortrag des Beklagten, seine Versetzung in den Jugendvollzug sei abwegig, sei unzutreffend, weil er Beamter des Landes Niedersachsen sei und daher im gesamten Land eingesetzt werden könne. Nach der angeführten Bescheinigung des Therapeuten könne dieser einen Rückfall nicht sicher ausschließen. Dabei habe es sich nicht um eine psychotherapeutische Behandlung, sondern nur um eine Beratung gehandelt. Der Therapiebedarf sei weiterhin indiziert. Die "Geständigkeit und Einsicht" des Beklagte sei erst nach Jahren erfolgt. Die Rückfallmöglichkeit könne aber ohnehin dahinstehen, weil die Tat jedenfalls dazu geeignet sei, den Ruf des Berufsbeamtentums zu schädigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen hat (dazu unter I.), das den Ausspruch der disziplinarischen Höchstmaßnahme - die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis - rechtfertigt (dazu unter II.).

I.

Der Beklagte hat durch die vorsätzlich begangene Straftat des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, die im besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und daher als Dienstvergehen zu bewerten ist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG).

1.

In tatsächlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts K. vom 13. November 2019 (N.) zugrunde gelegt und diese gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 NDiszG für bindend erachtet. Auch der Senat ist im Berufungsverfahren gemäß §§ 60 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 1 NDiszG an die tatsächlichen Feststellungen dieses Strafurteils gebunden. Zu den bindenden tatsächlichen Feststellungen gehören dabei nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestandes.

Das Landgericht K. verhängte gegen den Beklagten mit seit dem 21. November 2019 rechtskräftigem Urteil wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung (Bewährungszeit: zwei Jahre) aussetzte. Aus diesem Urteil ergibt sich folgender Sachverhalt:

In der Nacht vom ... auf den ... 2015 übernachtete die damals 13jährige Q. bei ihrer Freundin ... C., der Tochter des Beklagten, in C-Stadt. Der Beklagte wusste, dass Q. 13 Jahre alt war. Nachdem er seine Tochter ... und Q. zu Bett gebracht hatte, verließ er das Zimmer, kam jedoch einige Zeit darauf zurück und legte sich zu R. auf die dortige Gästeliege. Er begann, sie über der Kleidung am Körper, unter anderem an der Brust und am Po zu streicheln und versuchte auch, ihren BH zu öffnen. Ohne etwas zu sagen, versuchte R. sich wegzudrehen und sich seinem Zugriff zu entwinden. Nachdem die Ehefrau des Beklagten ihn später gerufen hatte, er solle sich um seine Tochter ... kümmern, verließ er kurz das Zimmer, kam jedoch erneut zurück, legte sich wieder zu Q. und begann erneut, sie am ganzen Körper zu streicheln. Nach einiger Zeit verließ er endgültig das Zimmer, in dem die beiden Mädchen übernachteten. Q. trug zu diesem Zeitpunkt einen BH und Slip, eine Schlafhose sowie ein Top oder T-Shirt. Sie war durch die Tat psychisch erheblich beeinträchtigt und litt bis zum Beginn des Jahres 2019 unter Essstörungen, war in der Schule "abgesackt", so dass sie mit großer Mühe den Realschulabschluss erlangte und ist durch die Tat nachhaltig eingeschüchtert.

Es liegen keine Anhaltspunkte für eine offenkundige Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen vor, zumal der Beklagte diesen Sachverhalt nicht in Abrede gestellt hat, so dass kein Anlass einer erneuten Prüfung dieser Feststellungen seitens des Senats gemäß §§ 60 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Satz 2 NDiszG gegeben ist.

2.

Der Beklagte beging durch das oben dargelegte und durch die vom Landgericht K. bindend festgestellten Handlungen ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.

a.

Dieses Fehlverhalten lag außerhalb des Dienstes, weil es weder in formeller Hinsicht in das Amt des Beklagten noch in materieller Hinsicht in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 16; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 10; Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 10).

b.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Beklagte durch sein Verhalten schuldhaft die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verletzte.

Ein Beamter ist auch außerhalb seines Dienstes verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG; vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 16; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 11; Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. 21). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten dann berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 16; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 10; Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 12). Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem anderen Bürger (vgl. BT-Drs. 16/7076 S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027 S. 34 zum BeamtStG; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 11; Urteil vom 30.8.2000 - BVerwG 1 D 37.99 -, juris Rn. 21; Urteil vom 27.6.2013 - BVerwG 2 A 2.12 -, juris Rn. 24).

Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2003 - 2 BvR 1413/01 -, juris Rn. 30). Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 12; Urteil vom 28.7.2011 - BVerwG 2 C 16.10 -, juris Rn. Rn. 24; vgl. auch § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Eine Bedeutung des Fehlverhaltens im vorgenannten Sinne kann sich ferner daraus ergeben, dass der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist (BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 12).

(1)Hiernach ist ein außerdienstliches Fehlverhalten disziplinarwürdig, wenn es strafrechtlich mit einer Strafandrohung von mindestens zwei Jahren belegt ist (BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 16; Urteil vom 19.8.2010 - BVerwG 2 C 13.10 -, juris Rn. 17 f.). Diese Anforderungen sind im Streitfall erfüllt. Gemäß § 176 Abs. 1 StGB in der zum Tatzeitpunkt (... 2015) geltenden Fassung war der sexuelle Missbrauch von Kindern mit einem Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe bedroht.

(2)Daneben - und insoweit selbstständig tragend - ergibt sich die Disziplinarwürdigkeit des Fehlverhaltens des Beklagten im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG aus dem hinreichenden Bezug der Dienstpflichtverletzung zu seinem Statusamt. So ist anerkannt, dass eine Disziplinarwürdigkeit eines Fehlverhaltens bei einem hinreichenden Bezug zwischen der Dienstpflichtverletzung und dem Statusamt des Beamten zu bejahen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 17, 26 ff. [für Justizvollzugsbeamte]; Urteil vom 18.6.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 15 ff. [für Polizeibeamte], Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 11 ff. [für Lehrer]).

Mit Blick auf das Statusamt eines Beamten im Justizvollzugsdienst hat das Bundesverwaltungsgerichts einen solchen Bezug bei außerdienstlichem Besitz von kinderpornographischem Bild- und Videomaterial mit nachstehenden Erwägungen bejaht (BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 29 ff.):

"Bei Strafvollzugsbeamten ergibt sich der erforderliche hinreichende Amtsbezug aus der ihrem Statusamt eigenen Pflicht, Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt nach innen und außen zu gewährleisten. Zur Durchsetzung der Anstaltsordnung sind sie befugt, den Strafgefangenen Beschränkungen aufzuerlegen (§ 4 Abs. 2 StVollzG) und Anordnungen zu erteilen, die diese zu befolgen haben (§ 82 Abs. 1 und 2 StVollzG). Unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen können ihre Anordnungen mit unmittelbarem Zwang, also mit legaler Gewaltanwendung, durchgesetzt werden (§§ 94 ff. StVollzG). Zu Recht weist das klagende Land darauf hin, dass der Beklagte im Rahmen seiner statusamtsgemäßen Aufgaben auch im Jugendstrafvollzug eingesetzt werden kann. Dort unterliegen auch Jugendliche seiner Obhut und Gewalt, also eine Personengruppe, deren sexualisierte Darstellung in pornographischem Bild- und Videomaterial ebenso strafbewehrt ist wie der dem Beklagten zu Last gelegte Besitz vergleichbaren Materials von Kindern unter 14 Jahren. Dieser Bezug zum Statusamt des Beklagten kann nicht mit der [...] Erwägung in Abrede gestellt werden, dass der Beklagte auch in anderen Bereichen des Strafvollzugs eingesetzt werden könne. Ein Beamter muss auf allen seinem Statusamt gemäßen Dienstposten einsetzbar sein. Es kann dem Dienstherrn nicht angesonnen werden, einen Beamten nur noch eingeschränkt auf solchen Dienstposten zu verwenden, auf denen dies mit Rücksicht auf dessen straf- oder disziplinarrechtlich geahndetes Fehlverhalten möglich ist. Die Organisationshoheit und Dispositionsbefugnis des Dienstherrn betreffend die Verwendung seiner Beamten steht dem entgegen.

Hinzu kommt, dass die vorstehend beschriebene Aufgaben- und Pflichtenstellung nach dem Strafvollzugsgesetz in der Person jedes einzelnen Justizvollzugsbeamten einen - gerade in seiner Amtsstellung begründeten - Achtungs- und Autoritätsanspruch bedingt, der unverzichtbare Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten eines Justizvollzugsbeamten ist. Wird unter den Insassen der Justizvollzugsanstalt oder unter den anderen dort tätigen Bediensteten bekannt, dass einem Justizvollzugsbeamten der Besitz kinder- oder jugendpornographischen Bild- oder Videomaterials vorgeworfen wird oder er deswegen (straf- oder disziplinarrechtlich) belangt worden ist, hat dies schwerwiegende Folgen für dessen Achtungs- und Autoritätsanspruch und damit für seine Verwendbarkeit im Strafvollzug.

Dabei ist auf einen objektiven Maßstab abzustellen. Unerheblich sind insbesondere Zufälligkeiten wie der Umstand, ob das Dienstvergehen - etwa durch die Presse oder aufgrund von Indiskretionen - bereits in die Öffentlichkeit getragen wurde oder im bisherigen dienstlichen Umfeld des Beamten bereits bekannt geworden ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <260> und vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 56 m.w.N.; zuletzt Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19.18 - Buchholz 232.01 § 33 BeamtStG Nr. 3 Rn. 16 und 18). [...]

Hiervon ausgehend ist das hier in Rede stehende Dienstvergehen mit einem derartigen Ansehens- und Achtungsverlust - auch unter den Strafgefangenen - verbunden, dass der betreffende Justizvollzugsbeamte seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann. Hinzu kommt die Gefahr der Erpressbarkeit des Beamten, etwa durch die Drohung eines Strafgefangenen, das Fehlverhalten des Beklagten in dessen privatem Umfeld weiter zu verbreiten, wenn der Beamte nicht zu pflichtwidrigen ,Gefälligkeiten' zugunsten des Strafgefangenen und anderen Verstößen gegen die Anstaltsordnung bereit sein sollte.

Schließlich wäre der Beamte auch in der ihm gesetzlich als Aufgabe (§ 155 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) und damit als Dienstpflicht (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) übertragenen Mitwirkung am Vollzugsziel des Strafvollzugs beeinträchtigt. Dieses Vollzugsziel besteht darin, den Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (§ 2 Satz 1 StVollzG)."

Dieser Rechtsprechung ist der Senat gefolgt (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 8.3.2022 - 3 LD 3/21 -, juris Rn. 62 ff.) und hält hieran fest. Die vorstehenden Erwägungen sind im Wege eines Erst-Recht-Schlusses auf die Straftat eines sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB übertragbar.

Der Beklagte kann nach den vorstehenden Erwägungen nicht mit seinem Vorbringen durchdringen, dass seine erstmalige außerdienstliche Pflichtverletzung keinen Bezug zu seinem Dienstposten hätte, weil er ausschließlich im Erwachsenenvollzug der Justizvollzugsanstalt S. im Stationsdienst tätig sei. Denn es kommt für den Amtsbezug bei außerdienstlich begangenen Pflichtverstößen eines Beamten gerade nicht auf die von ihm zuletzt wahrgenommenen Aufgaben, sondern allein auf sein Statusamt - hier eines Hauptsekretärs im Justizvollzugsdienst - an (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2021 - BVerwG 2 B 12.21 -, juris Rn. 13; Urteil vom 18.7.2015 - BVerwG 2 C 9.14 -, juris Rn. 16).

II.

Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er durch das festgestellte außerdienstliche Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§§ 43 Abs. 3 BeamtStG i. V. m. §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG).

a.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 NDiszG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme (vgl. zur inhaltsgleichen Regelung in § 13 BDG: BVerwG, Beschluss vom 26.10.2021 - BVerwG 2 B 12.21 -, juris Rn. 10; Urteil vom 12.8.2021 - BVerwG 2 VR 6.21 -, juris Rn. 14; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 20; Urteil vom 29.10.2013 - BVerwG 1 D 1.12 -, juris Rn. 39 f.). Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren zu beachten sind (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8.12.2004 - 2 BvR 52/02 - juris Rn. 44; BVerwG, Beschluss vom 26.10.2021 - BVerwG 2 B 12.21 -, juris Rn. 10; Urteil vom 12.8.2021 - BVerwG 2 VR 6.21 -, juris Rn. 14; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 20; Urteil vom 15.11.2018 - BVerwG 2 C 60.17 -, juris Rn. 34). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, Beschluss vom 26.10.2021 - BVerwG 2 B 12.21 -, juris Rn. 10; Urteil vom 15.11.2018 - BVerwG 2 C 60.17 -, juris Rn. 34; Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 22). Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie Umstände der Tatbegehung), subjektive Handlungsmerkmale (etwa Gewicht des Verschuldens) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.5.2008 - BVerwG 2 C 59.07 -, juris Rn. 13; Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 24).

b.

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle eines Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder - wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist - ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden (BVerwG, Urteil vom 23.1.1973 - BVerwG I D 25.72 -, BVerwGE 46, 64 [66 f.], Urteil vom 25.7.2013 - BVerwG 2 C 63.11 -, juris Rn. 21; Urteil vom 27.2.2014 - BVerwG 2 C 1.13 -, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 B 3.18 -, juris Rn. 21).

Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (grundlegend BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 -, juris Rn. 26; vgl. zudem BVerwG, Urteil vom 24.5.2007 - BVerwG 2 C 28.06 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Urteil vom 8.3.2022 - 3 LD 3/21 -, juris Rn. 55 m. w. N.).

Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt. So hat nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Höhe der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 B 3.18 -, juris Rn. 24 m. w. N.). Schwerwiegende Straftaten können deliktsbezogen identifiziert werden (vgl. zur Zuordnung bestimmter Straftaten zu einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen: BVerwG, Urteil vom 29.10.2013 - BVerwG 1 D 1.12 -, juris 40 m. w. N.). Bestimmte Straftaten bewirken bereits aus der Art ihres Unrechtsgehalts einen Vertrauensschaden, der eine weitere Tätigkeit als Beamter ausschließt. Lässt sich ein Beamter bestechen, ist er als Sachwalter einer gesetzestreuen und unabhängigen Verwaltung nicht mehr denkbar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.2.2003 - 2 BvR 1413/01 -, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 29). Deshalb bestimmt § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG u.a., dass für einen Beamten, der in einem ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, das Beamtenverhältnis mit Rechtskraft des Urteils endet.

Ebenso verhält es sich bei einem vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Sexualdelikt gegen ein Kind im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB, das mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden ist. Eine solche Straftat ist - unabhängig vom Statusamt, das der Beamte innehat - geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass als Orientierung für die disziplinare Maßnahmebemessung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts zugrunde gelegt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.2.2020 - BVerwG, 2 C 12.19 -, juris Rn. 20; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 B 3.18 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 23.6.2010 - BVerwG 2 B 59.09 -, juris Rn. 10). Das folgt aus der in hohem Maße schädlichen Wirkung eines sexuellen Missbrauchs für die Persönlichkeit des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG) verbunden mit einer schweren Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die auch in dem hohen Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB zum Ausdruck kommt. Der strafbare sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädigend. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 C 3.18 -, juris Rn. 17; Urteil vom 25.3.2010 - BVerwG 2 C 83.08 -, juris Rn. 19; Urteil vom 24.2.1999 - BVerwG 1 D 72.97 -, juris Rn. 14).

Nach Maßgabe dessen ist der Beklagte aufgrund der von ihm vorsätzlich begangenen schwerwiegenden Straftat des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden ist, und des damit verbundenen Vertrauensverlustes beim Dienstherrn und der Allgemeinheit grundsätzlich nicht mehr als Beamter tragbar, so dass dieses gravierende Fehlverhalten nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 Satz 1 NDiszG im Regelfall zur disziplinaren Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt. Dies gilt - mit Blick auf das Schuldprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - nur dann nicht, wenn außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls die Annahme eines vollständigen Vertrauensverlustes in der Person des Beamten ausnahmsweise widerlegen.

Im diesem Zusammenhang hat die im konkreten Fall im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe allein strafrechtliche Relevanz. Eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung begrenzende Indizwirkung kommt ihr nicht zu. Dies beruht auf den unterschiedlichen Zwecken von Straf- und Disziplinarrecht. Die konkrete Strafzumessung folgt strafrechtlichen Kriterien und ist vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktion geprägt. Demgegenüber ist es ausschließlicher Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (BVerwG, Beschluss vom 12.8.2021 - BVerwG 2 VR 6.21 -, juris Rn. 17; Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.10 -, juris Rn. 40; Urteil vom 24.10.2019 - BVerwG 2 B 3.18 -, juris Rn. 34; Nds. OVG, Urteil vom 8.3.2022 - 3 LD 3/21 -, juris Rn. 67). Hiernach vermögen die Einwänden des Beklagten, das Landgericht K. habe nur die Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe verhängt, weil zu erwarten gewesen sei, dass er sich bereits die Verhängung der Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lasse und künftig keine weiteren Straftaten mehr begehen werde, sowie wegen der Verhängung nur der Mindeststrafe könne die disziplinarische Reaktion nicht mehr die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein, eine für den Beklagten günstigere Bewertung seines Fehlverhaltens nicht zu rechtfertigen.

Vielmehr wiegt des Fehlverhalten des Beklagten nicht nur wegen des zugrunde liegenden Straftatbestandes als solchem, sondern zudem durch die Tatumstände und Folgen für die Geschädigte besonders schwer. Zwar führt das Landgericht K. in dem o. a. Strafurteil aus, dass die Tathandlungen "eher von unterdurchschnittlicher Intensität waren". Indes stellte es auch fest, dass der Beklagte, nachdem er sich zu der Geschädigten auf die Gästeliege gelegt und dieses über der Kleidung am Körper - u. a. an der Brust und am Po - gestreichelt und versucht hatte, deren BH zu öffnen, sowie nach Zuruf seiner Ehefrau den Raum verlassen hatte, später aber erneut in dem Raum kam und sich wieder zu der Geschädigten legte und erneut begann, sie am ganzen Körper zu streicheln. Da er dieses Fehlverhalten, mag es vom Landgericht K. strafrechtlich auch als einheitliche Tathandlung gewertet worden sein, wiederholte, kommt auch deshalb der Tat eine besondere Schwere zu. Weiter waren und sind die Folgen für die Geschädigte gravierend. Sie war durch die Tat psychisch schwer beeinträchtigt, litt bis Anfang des Jahres 2019 an Essstörungen, ihre Schulleistungen verschlechterten sich, so dass sie nur mit großer Mühe den Realschulabschluss erlangte, und ist durch die Tat nachhaltig eingeschüchtert (Landgericht K., Urteilabdruck S. 4 [Bl. 12 der Beiakte 1). Ausweislich der Erstattungsforderung der ... Krankenkasse vom 25. März 2021 (Bl. 73 der Gerichtsakte) war die Geschädigte bis in das Jahr 2020 hinein wegen der Tat in ärztlicher Behandlung. Mithin war der weitere Lebensweg der Geschädigten zumindest über mehrere Jahre nachhaltig beeinträchtigt.

c.

Auch unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten liegen keine außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls vor, die die Annahme eines vollständigen Vertrauensverlustes in der Person des Beamten ausnahmsweise widerlegen könnten.

(1)Den Umständen, dass zum einen der Beklagte weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet ist und zum anderen seine dienstlichen Leistungen zuletzt mit "übertrifft deutlich die Leistungsanforderungen" bewertet wurden, ist keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Denn eine straffreie außerdienstliche Lebensführung und ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten mit voller Hingabe darf der Dienstherr von jedem Beamten erwarten (st. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 41 m.w.N.; Nds. OVG, Urteil vom 8.3.2022 - 3 LD 3/21 -, juris Rn. 68). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.2.2013 - BVerwG 2 C 3.12 -, juris Rn. 43 m.w.N.; Nds. OVG, Urteil vom 8.3.2022 - 3 LD 3/21 -, juris Rn. 68; Urteil vom 20.4.2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 140).

(2)Dass die Klägerin den Beklagten trotz strafgerichtlicher Verurteilung weiterhin beschäftigt und ihn erst rd. fünf Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts K. nach § 38 NDiszG vorläufig des Dienstes enthoben hat, ist für die Maßnahmebemessung nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten durch den Dienstherrn kann auf Umständen beruhen, die mit der Frage des Weiterbestehens eines Vertrauens nicht im Zusammenhang stehen. Insbesondere kann sich der Dienstherr aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entschieden haben, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiterhin alimentiert wird (BVerwG, Beschluss vom 12.8.2021 - BVerwG 2 VR 6.21 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Allenfalls in Ausnahmefällen kann die Weiterbeschäftigung aufgrund besonderer Umstände als Indiz für einen nicht vollständigen Vertrauensverlust in Betracht kommen (BVerwG, Beschluss vom 27.5.2015 - BVerwG 2 B 16.15 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Solche besonderen Umstände vermag der Senat nicht zu erkennen. Zum einen konnte die Klägerin zunächst nicht von einem unstreitigen Sachverhalt bei der dem Beklagten vorgeworfenen Straftat ausgehen. So hat der Beklagte im Ermittlungsverfahren und im Strafverfahren vor dem Amtsgericht - mithin bis Dezember 2018 - die Tat nicht eingeräumt. Insoweit berücksichtigte die Klägerin zugunsten des Beklagten die Unschuldsvermutung. Erst im Berufungsverfahren vor dem Landgericht K. zeigte sich der Beklagte geständig. Der weiteren Beschäftigung des Beklagten nach Bekanntwerden des Urteils des Landgerichts K. vom ... 2019 über wenige Monate kommt kein besonderes Gewicht zu, zumal sich der Aufgabenbereich des Beklagten im betreffenden Zeitraum nicht maßgeblich veränderte, er insbesondere nicht mit anderen Aufgaben betraut wurde, die mit weiter gesteigerter Verantwortung verbunden waren.

(3)Dem Verhalten des Beklagten im Strafprozess kommt eine wesentliche entlastende Wirkung nicht zu.

Zwar ist dem Beklagte grundsätzlich zugute zu halten, dass er sich im Strafverfahren letztlich geständig zeigte. Dem kommt aber ein erhebliches Gewicht nicht zu. Dieses Verhalten erfüllt nicht die für die Annahme des Milderungsgrundes der freiwilligen Offenbarung erforderlichen Voraussetzungen. Insoweit bedarf es einer freiwilligen, nicht durch die Furcht vor Entdeckung bestimmten, vollständigen und vorbehaltlosen Offenbarung der Tat vor Tatenentdeckung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1994 - BVerwG 1 D 31.94 -, juris Rn. 21). Daran fehlt es hier. Der Beklagte ist mit seinem Eingeständnis nicht der Entdeckung der Tat zuvorgekommen. Selbst in dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht C-Stadt räumte er die Tat nicht ein mit der Folge, dass u.a. zahlreiche Zeugen einschließlich der Geschädigten vernommen werden mussten und sich zudem die Geschädigte einem Glaubwürdigkeitsgutachten unterziehen musste. Erst im Berufungsverfahren vor dem Landgericht K. legte er ein vollumfängliches Geständnis ab (Schriftsatz seines Verteidigers vom ... 2019, Bl. 40 der Beiakte 7). In diesem Zusammenhang ist nicht von Belang, dass diese Folgen - wie der Beklagte geltend macht - auf der Verteidigungsstrategie seines früheren Strafverteidigers beruhten.

(4)Dass die dem Disziplinarverfahren zugrunde liegende Tat bereits längere Zeit - nahezu sieben Jahre - zurückliegt, führt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dazu, dass von der disziplinaren Höchstmaßnahme abgesehen werden müsste.

Zwar sind Disziplinarverfahren beschleunigt durchzuführen (vgl. etwa die ausdrückliche Regelung in § 4 BDG). Mit dem Verwaltungsgericht ist jedoch davon auszugehen, dass ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nach § 16 NDiszG nicht eingetreten ist. Diese Vorschrift regelt ein solches Verbot für Verweise und Geldbußen (Abs. 1), Kürzungen der Dienstbezüge und des Ruhegehalts (Abs. 2) sowie die Zurückstufung (Abs. 3), nicht jedoch für die Höchstmaßnahmen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 11 NDiszG) oder der Aberkennung des Ruhegehalts (§ 13 NDiszG).

Der Beklagte kann nicht mit seinem Einwand durchdringen, wegen des langen Zeitablaufs nach seinem Fehlverhalten dürfe die disziplinarische Höchstmaßnahme nicht ausgesprochen werden. Ein langes Zurückliegen des Dienstvergehens vermag an dem endgültigen Vertrauensverlust im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 NDiszG, den ein Beamter durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, nichts zu ändern. Denn verlorenes Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention folgt nichts anderes. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2021 - BVerwG 2 B 21.21 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 11.10.2021 - BVerwG 2 A 9.20 -, juris Rn. 5 m. w. N; Urteil vom 12.7.2018 - BVerwG 2 B 1.18 -, juris Rn. 9 ff.; Beschluss vom 1.9.2009 - BVerwG 2 B 34.09 -, juris Rn. 3; Nds. OVG, Urteil vom 25.4.2022 - 6 LD 2/18 -, juris Rn. 34 ff.; Urteil vom 20. April 2021 - 3 LD 1/20 -, juris Rn. 155; Urteil vom 21.1.2019 - 3 LD 3/18 -).

(5)Danach bleibt als grundsätzlich berücksichtigungsfähiger entlastender Umstand von Gewicht einzig, dass der Beklagte sich eigeninitiativ einer Therapie unterzogen hat. Diesem Gesichtspunkt kommt aber im vorliegenden Fall nicht ein Gewicht zu, dass eine Milderung der Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnte.

Zwar können nachträgliche Therapiemaßnahmen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann. Dabei können positive Entwicklungen in der Person des Beamten nach Vollendung des Dienstvergehens auch dazu führen, dass von der Höchstmaßnahme zugunsten einer milderen Maßnahme abgesehen wird (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - BVerwG 2 C 13.10 -, juris Rn. 30; Beschluss vom 29.8.2017 - BVerwG 2 B 76.16 -, juris Rn. 21 ff.; Urteil vom 5. Juli 2018 - BVerwG 2 WD 10.18 -, juris Rn. 35 und Urteil vom 16.6.2020 - BVerwG 2 C 12.19 -, juris Rn. 42 [zum Besitz von kinderpornographischen Bild- und Videodateien]).

Vor dem Hintergrund, dass wegen der besonderen Schwere der Straftat des sexuellen Missbrauchs von Kindern nur außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls die Annahme eines vollständigen Vertrauensverlustes in der Person des Beamten ausnahmsweise widerlegen können, kann in der seit ... 2019 kontinuierlich durchgeführten psychologischen Beratung oder Behandlung ein solcher außergewöhnlicher Umstand nicht gesehen werden. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Behandlungserfolg geeignet wäre, den zunächst eingetretenen vollständigen Vertrauensverlust - insbesondere der Allgemeinheit - maßgeblich zu beseitigen. Dies ist hier aber nicht der Fall.

In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob der Psychologische Psychotherapeut Dr. O. den Beklagten psychologisch therapierte. Hieran bestehen deshalb Zweifel, weil Dr. O. lediglich bestätigt hat, beim Beklagten eine psychologische Beratung, nicht aber eine psychologische Therapie durchgeführt zu haben und insoweit Unterschiede bestehen. So hat Dr. O. in seiner Bescheinigung vom ... 2022 zur Behandlung im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe seit ... 2019 regelmäßig an 38 "therapeutischen Beratungsgesprächen" teilgenommen. Er sei zu allen vereinbarten Terminen erschienen, habe engagiert mitgearbeitet und sich bei allen näher bezeichneten Themen, die prinzipiell in der Beratung von Sexualstraftätern behandelt würden, auseinandergesetzt. Es sei zu betonen, dass es sich um eine psychologische Beratung handele und nicht um eine psychotherapeutische Behandlung, in der "sicher einzelne Themenbereiche noch intensiver bearbeitet würden". Der Beklagte sei geständig und einsichtig. Er habe das Tatgeschehen in keiner Weise versucht zu bagatellisieren. Selbstreflektorische und emphatische Fähigkeiten seien vorhanden, somit sei auch eine "Einsichtnahme" sowohl in die emotionale Situation des Opfers als auch in die Tatfolgen möglich gewesen. Das soziale Umfeld des Täters sei stabil geblieben, eine "nachhaltige Ausgrenzung" sei nicht erkennbar gewesen. Der Patient sei sozial gut integriert, es liege eine intakte Ehe und familiäre Situation vor. Das Opfer sei zum Tatzeitpunkt 14 Jahre alt gewesen und habe damit nicht mehr als präpupertär beschrieben werden können, eine pädophile Präferenz oder Neigung sei für ihn - den Berater/Therapeuten - auch vor diesem Hintergrund eher unwahrscheinlich. Das Rückfallrisiko einzuschätzen sei prinzipiell mit vielen Unwägbarkeiten verbunden. Er halte es allerdings beim Beklagten vor dem Hintergrund seiner Erfahrungen mit ihm in der Beratung für gering, zumal der Beklagte sich durch das gesamte Strafverfahren bis heute sehr nachhaltig beeindruckt zeige. Hinsichtlich der Unterschiede zwischen einer psychologischen Beratung und einer psychologischen Therapie hat Dr. O. in seiner Bescheinigung angegeben, dass in einer psychotherapeutischen Behandlung einzelne Themenbereiche, die prinzipiell zur Behandlung von Sexualstraftätern gehörten, intensiver bearbeitet worden wären.

Selbst wenn man zugunsten des Beklagten annehmen wollte, dass hier im Einzelfall die psychologische Beratung des Dr. O. einer psychologischen Therapie gleichzusetzen wäre, käme ihr schon deshalb kein besonderes Gewicht bei, weil diese Maßnahme nach dem Vorbringen des Beklagten noch nicht (mit Erfolg) abgeschlossen worden ist, sondern fortgeführt wird.

Außerdem stehen den vorstehenden - grundsätzlich anzuerkennenden - Bemühungen des Beklagten um eine erfolgreiche psychologische Therapie auf der anderen Seite erheblich belastende Umstände gegenüber, nämlich die gravierenden - vor allem psychische - Belastungen für die Geschädigte, die über mehrere Jahre andauerten. Angesichts der sich hieraus ergebenden Schwere des Dienstvergehens kann dem Milderungsaspekt einer - hier noch nicht gegebenen - erfolgreich abgeschlossenen Therapie keine die Maßnahmebemessung entscheidend beeinflussende Bedeutung zukommen.

Daneben kann in den Fällen, in denen das Dienstvergehen - wie hier die Straftat des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB durch einen Beamten im Justizvollzugsdienst - einen dienstlichen Bezug aufweist, der mit der vorsätzlichen Begehung dieser Straftat einhergehende Autoritäts- und Ansehensverlust durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 - BVerwG 2 B 133.11 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Urteil vom 24.1.2017 - 3 LD 3/17 -; Urteil vom 31.1.2017 - 3 LC 2/17 -; Schl.-H. OVG, Urteil vom 14.3.2016 - 14 LB 8/13 -, juris Rn. 84).

Hiernach ist die disziplinare Höchstmaßnahme und damit die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis die angezeigte und angemessene Disziplinarmaßnahme im Sinne von § 14 NDiszG.

d.

Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis steht schließlich im Einklang mit dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit kommt es nicht auf die finanziellen oder sozialen Auswirkungen der Disziplinarmaßnahme für den Beamten an, und auch die Auswirkungen auf dessen Familie sind nicht in den Blick zu nehmen (Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. 62). In das Verhältnis zu setzen sind vielmehr die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme. Ist ein Beamter - wie hier der Beklagte - durch ein ihm vorwerfbares Verhalten vertrauensunwürdig geworden und fehlt ihm damit eine entscheidende Grundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, ist seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenver-

hältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig, weil sie auf ihm zurechenbarem Verhalten beruht (BVerwG, Urteil vom 12.2.1992 - BVerwG 1 D 2.91 -, juris Rn. 60; Nds. OVG, Urteil vom 22.6.2010 - 20 LD 7/08 -, juris Rn. 62; Urteil vom 8.3.2022 - 3 LD 3/21 -, juris Rn. 78).

III.

Der Senat sieht keinen Anlass, von der gesetzlichen Regelung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 NDiszG zu leistenden Unterhaltsbeitrags abzuweichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 69 Abs. 1 NDiszG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 4 NDiszG in Verbindung mit § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 61 Abs. 2 NDiszG).