Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.03.2024, Az.: 5 ME 130/23

Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zur Vergabe eines Dienstpostens

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.03.2024
Aktenzeichen
5 ME 130/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 14098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2024:0304.5ME130.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 18.12.2023 - AZ: 13 B 4396/23
VG Hannover - 26.07.2023

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer - vom 26. Juli 2023, soweit sie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, und die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer - vom 18. Dezember 2023 werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens zur Vergabe eines Dienstpostens, auf dem eine Qualifizierung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) ermöglicht werden sollte.

Die im Jahr 1961 geborene Antragstellerin steht als Beamtin der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, Fachrichtung Steuerverwaltung im niedersächsischen Landesdienst und ist bei dem Antragsgegner eingesetzt. Seit ihrer letzten Beförderung im April 2012 steht sie im Statusamt einer Steueroberamtsrätin (Besoldungsgruppe A 13); sie ist mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 schwerbehindert.

Unter dem 20. Februar 2021 bewarb sich die Antragstellerin auf den vom Antragsgegner hausintern ausgeschriebenen Referenten-Dienstposten 17 2. Die Stellenausschreibung richtete sich an besonders qualifizierte Beamte des Antragsgegners, die der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt angehörten und auf dem Dienstposten im Rahmen einer Qualifizierung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NLVO die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt durch entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen erwerben wollten. Zu dem Aufgabenzuschnitt des Dienstpostens hieß es im Ausschreibungstext:

"Der Dienstposten umfasst neben den mit der Leitung des Referatsteils verbundenen Führungsaufgaben folgende Aufgabenbereiche:

- Kommunale Finanzen

- Haushaltsangelegenheiten der Staatskanzlei (Epl. 02)

- Haushaltsangelegenheiten des landeseigenen Hochbaus (Epl. 20).

Der konkrete Aufgabenzuschnitt bleibt vorbehalten."

Neben der Antragstellerin bewarben sich fünf weitere Beamte des Antragsgegners auf die Ausschreibung. Nach Durchführung des Auswahlverfahrens teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Juni 2021 mit, dass sich das Auswahlgremium nach umfassender Würdigung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Kriterien für eine andere Bewerberin entschieden habe. Hiergegen suchte die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 11. Mai 2022 (5 ME 161/22) untersagte der beschließende Senat dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung, eine Qualifizierung der ausgewählten Bewerberin gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NLVO zum Erwerb der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt unter Besetzung des Dienstpostens der Referentin/des Referenten 17 2 beim Antragsgegner mit der ausgewählten Bewerberin durchzuführen, bevor nicht bestandskräftig über die Bewerbung der Antragstellerin entschieden worden ist.

In der Folgezeit führte der Antragsgegner das Stellenbesetzungsverfahren nicht weiter; über die Bewerbung der Antragstellerin entschied er nicht. Vielmehr fanden in der Abteilung 1 des Antragsgegners nach mehreren personellen Wechseln auf Referatsleitungsebene umfangreiche Organisationsänderungen statt. Im Referat 17 wurde im August 2022 der Arbeitsplatz 17 3 umgestaltet; der bisher ohne eigene Referatsteilleitung bestehende Arbeitsplatz 17 3 wurde als Referentenarbeitsplatz mit Leitungsaufgaben ausgestaltet (vgl. Vermerk und Organisationsverfügung vom 19. August 2022, Bl. 66 f./Gerichtsakte [GA] 5 ME 73/23; Bl. 10 f./Beiakte 007 zu 5 ME 73/23). Die bisher im Referatsteil 17 1 wahrgenommenen Aufgaben "Volks- und finanzwirtschaftliche Grundsatzfragen und Konjunkturbereinigung" sowie die bisher dem Dienstposten 17 2 zugeordneten Aufgaben "Haushalt Epl. 02" (Staatskanzlei) und "Haushalt Epl. 20" (landeseigener Hochbau) wurden dem Referatsteil 17 3 zugeordnet. Die für diese Aufgabenbereiche zuständigen Sachbearbeiter folgten ihren Aufgaben. Aufgrund der neu übertragenen Aufgaben wurde der bisher nach EG 13 TV-L bewertete Arbeitsplatz 17 3 - nunmehr aufgrund von Leitungsaufgaben als Referatsteilleitung ausgestaltet - neu bewertet und den Tätigkeitsmerkmalen der EG 15 Fallgruppe 1 Teil I der Entgeltordnung zum TV-L zugeordnet. Dieser neu gestaltete und bewertete Arbeitsplatz wurde der in Teilzeit tätigen Tarifbeschäftigten F., die zuvor auf dem früheren Arbeitsplatz 17 3 eingesetzt war, ohne vorherige Ausschreibung mit Wirkung vom 19. August 2022 übertragen. Die Tarifbeschäftigte F. wurde entsprechend höhergruppiert. Weitere organisatorische und personelle Änderungen in der Abteilung 1 des Antragsgegners erfolgten im Januar 2023. Unter anderem wurde die bisher dem Referatsteil 17 2 zugeordnete Aufgabe "Kommunale Finanzen" dem Referatsteil 11 2 (neu) zugeordnet. Die bisher dem Referatsteil 12 1 zugeordnete Aufgabe "Sächliche Verwaltungsausgaben" wurde dem Referatsteil 17 3 - Kurzbezeichnung 17 2 - zugeordnet (vgl. Ziffern 3 und 8 der Organisationsverfügung vom 20. Januar 2023 und Geschäftsverteilungsplan Stand 1. März 2023, Bl. 32 u. 34 ff./Beiakte 007 zu 5 ME 73/23). Durch ergänzende Verfügung vom 15. Mai 2023 zur Organisationsverfügung vom 20. Januar 2023 wurde der - weiterhin mit der Tarifbeschäftigten F. besetzte - Arbeitsplatz 17 3 in 17 2 umbenannt (vgl. Anlage zur Organisationsverfügung vom 20. Januar 2023 und Geschäftsverteilungsplan Stand 16. Mai 2023, Bl. 4/GA 5 ME 73/23; Bl. 41 ff./Beiakte 007 zu 5 ME 73/23).

Nachdem die Antragstellerin von diesen organisatorischen und personellen Maßnahmen des Antragsgegners Kenntnis erlangt hatte, hat sie am 5. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht Hannover um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und beantragt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Tarifbeschäftigte F. auf dem Dienstposten 17 2 zu beschäftigen, bis über ihre Bewerbung vom 20. Februar 2021 bestandskräftig entschieden worden ist (Antrag zu 1)), sowie den Antragsgegner zu verpflichten, das entsprechende Auswahlverfahren fortzuführen (Antrag zu 2)).

Das Verwaltungsgericht hat diese Anträge mit Beschluss vom 26. Juli 2023 (13 B 3260/23) abgelehnt. Hinsichtlich des Antrages zu 2) hat es zur Begründung ausgeführt, dieser sei bereits unzulässig, da die Antragstellerin insoweit vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz begehre. Das Stellenbesetzungsverfahren sei noch nicht abgebrochen worden. Es sei der Antragstellerin zuzumuten, den - nach den Erklärungen des Antragsgegners - zeitnah zu erwartenden Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens abzuwarten und hiergegen um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer unter dem Aktenzeichen 5 ME 73/23 erfassten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentreten ist.

Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 8. August 2023 mitgeteilt, dass die unter dem 23. Juni 2021 bekanntgegebene Auswahlentscheidung zur Besetzung des Dienstpostens 17 2 aufgehoben und das Auswahlverfahren abgebrochen werde. Die Stellenausschreibung zur Besetzung des (damaligen) Dienstpostens 17 2 datiere vom 4. Februar 2021 und liege inzwischen mehr als zwei Jahre zurück. Aufgrund des langen Zeitraums, der Entscheidung des beschließenden Senates im Verfahren 5 ME 161/21 und der in der Abteilung 1 eingetretenen organisatorischen Veränderungen sei der damals ausgeschriebene Dienstposten 17 2 inzwischen weggefallen.

Gegen diesen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahren hat die Antragstellerin am 23. August 2023 beim Verwaltungsgericht Hannover erneut um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel nachgesucht, das Stellenbesetzungsverfahren fortzuführen. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 18. Dezember 2023 () abgelehnt.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer unter dem Aktenzeichen 5 ME 130/23 geführten Beschwerde, der der Antragsgegner ebenfalls entgegentreten ist.

Mit Beschluss vom 26. Februar 2024 hat der beschließende Senat das mit dem Antrag zu 2) in dem unter dem Aktenzeichen 5 ME 73/23 geführten Beschwerdeverfahren verfolgte Begehren der Antragstellerin abgetrennt und mit dem hiesigen Beschwerdeverfahren (5 ME 130/23) verbunden.

II.

Die Beschwerden der Antragstellerin haben keinen Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - beschränkt ist, rechtfertigen eine Änderung der angegriffenen erstinstanzlichen Beschlüsse nicht.

1. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Das hierin zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip eröffnet dem Einzelnen keinen Anspruch auf Beförderung bzw. auf Übertragung des begehrten Amtes, sondern gibt ihm lediglich Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Maßgabe dieser Kriterien entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Nach Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG kann der unterlegene Bewerber in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris Rn. 20). Die konkrete Stellenausschreibung und das daran anschließende Auswahlverfahren dienen der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Bewerber (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.2.2007 - 2 BvR 2494/06 -, juris Rn. 7). Um eine Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte sicherstellen zu können, erfordert der Bewerbungsverfahrensanspruch eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 19.1.2012 - 5 ME 464/11 -; Beschluss vom 27.5.2014 - 5 ME 60/14 -; Beschluss vom 28.6.2021 - 5 ME 50/21 -, juris Rn. 21).

Wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2023 zutreffend herausgestellt hat, ist dem Bewerbungsverfahrensanspruch auch bei der Entscheidung über den Abbruch eines laufenden Auswahlverfahrens Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.4.2005 - 1 BvR 2231/02 u. a. -, juris Rn. 40; Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris Rn. 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden ist, kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens ein weites organisatorisches und verwaltungspolitisches Ermessen zu; der Abbruch des Auswahlverfahrens erfordert jedoch einen sachlichen Grund (BVerwG, Urteil vom 25.4.1996 - BVerwG 2 C 21.95 -, juris Rn. 21; Urteil vom 22.7.1999 - BVerwG 2 C 14.98 -, juris Rn. 26; Urteil vom 31.3.2011 - BVerwG 2 A 2.09 -, juris Rn. 16; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 15; Urteil vom 3.12.2014 - BVerwG 2 A 3.13 -, juris Rn. 19; Urteil vom 10.12.2020 - BVerwG 2 C 12.20 -, juris Rn. 26; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 14.9.2006 - 5 ME 219/06 -, juris Rn. 14; Beschluss vom 30.9.2010 - 5 ME 169/10 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 16.6.2011 - 5 ME 199/11 -; Beschluss vom 19.1.2012 - 5 ME 464/11 -; BVerfG, Kammerbeschluss vom 19.12.2008 - 2 BvR 627/08 -, juris Rn. 8 f.), welcher grundsätzlich - d. h. sofern er sich nicht evident aus dem Vorgang selbst ergibt - in den Akten schriftlich dokumentiert sein muss (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - BVerwG 2 A 7.09 -, juris Rn. 29; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 19; Urteil vom 3.12.2014 - BVerwG 2 A 3.13 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 28.6.2021 - 5 ME 50/21 -, juris Rn. 22). Ein Bewerber wird grundsätzlich nur durch die schriftliche Fixierung der wesentlichen (Abbruch-)Erwägungen in die Lage versetzt, etwa anhand von Akteneinsicht sachgerecht darüber befinden zu können, ob die Entscheidung des Dienstherrn seinen Bewerbungsverfahrensanspruch berührt und ob Rechtsschutz in Anspruch genommen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - BVerwG 2 A 7.09 -, juris Rn. 28 f.; Urteil vom 3.12.2014 - BVerwG 2 A 3.13 -, juris Rn. 34). Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation des Grundes für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens dem Gericht die Möglichkeit, die Beweggründe für den Abbruch nachzuvollziehen. Die Annahme, die maßgeblichen Erwägungen könnten auch erstmals im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens dargelegt werden, mindert die Rechtsschutzmöglichkeiten der Bewerber in unzumutbarer Weise (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - BVerwG 2 A 3.13 -, juris Rn. 34). In formeller Hinsicht setzt der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens weiter voraus, dass die Bewerber von dem Abbruch rechtzeitig und in geeigneter Form - etwa durch die erneute Ausschreibung der betreffenden Stelle oder durch Mitteilung - Kenntnis erlangen (BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - BVerwG 2 A 7.09 -, juris Rn. 28; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 19).

Ein sachlicher Grund für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens kann sich aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn ergeben. So kann der Dienstherr etwa das Verfahren abbrechen, wenn er die Stelle, die dem erfolgreichen Bewerber übertragen werden sollte, nicht mehr besetzen will. Ebenso stellt es einen sachlichen, dem Organisationsermessen zugehörigen Grund für einen Abbruch dar, wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 28.6.2021 - 5 ME 50/21 -, juris Rn. 23). Darüber hinaus ist der Dienstherr berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus Gründen abzubrechen, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden. So kann er aufgrund seines Beurteilungsspielraums bei der Bewerberauswahl das Verfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht (BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - BVerwG 2 A 7.09 -, juris Rn. 27; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 17; Urteil vom 3.12.2014 - BVerwG - 2 A 3.13 -, juris Rn. 19) oder wenn nachträglich ein wesentlich besser geeigneter Interessent auftritt, der dem zunächst ausgewählten Bewerber nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG vorgeht (BVerwG, Urteil vom 10.12.2020 - BVerwG 2 C 12.20 -, juris Rn. 23). Der Dienstherr kann das Stellenbesetzungsverfahren aber auch abbrechen, weil er erkannt hat, dass es vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG fehlerhaft ist (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 17; Urteil vom 3.12.2014 - BVerwG 2 A 3.13 -, juris Rn. 19; Urteil vom 10.12.2020 - BVerwG 2 C 12.20 -, juris Rn. 30). Dementsprechend ist der Abbruch regelmäßig gerechtfertigt, wenn dem Dienstherrn im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt worden ist, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen und/oder einen ausgeschriebenen Dienstposten zu übertragen, denn daraus kann regelmäßig der Schluss gezogen werden, dass die bisherige Verfahrensweise im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG erheblichen Zweifeln begegnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 20; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 13.3.2012 - 5 ME 41/12 -). Unsachlich sind demgegenüber solche Gründe, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen (BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - BVerwG 2 A 7.09 -, juris Rn. 27; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 20).

Wird der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens diesen formellen und materiellen Anforderungen gerecht, ist der Bewerbungsverfahrensanspruch der ursprünglichen Bewerber erloschen (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 27.2.2014 - BVerwG 1 WB 7.13 -, juris Rn. 28; Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2014 - 5 ME 60/14 -; Nds. OVG, Beschluss vom 28.6.2021 - 5 ME 50/21 -, juris Rn. 24) und ein Eilantrag mit dem Ziel, den Dienstherrn zur Fortführung des Stellenbesetzungsverfahrens zu verpflichten, bleibt ohne Erfolg.

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht die auf Fortführung des in Rede stehenden Stellenbesetzungsverfahrens gerichteten Eilanträge zu Recht abgelehnt.

Die auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten - durch Beschluss des Senates vom 26. Februar 2023 zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen - Eilanträge sind zwar zulässig. Dabei kann der beschließende Senat offen lassen, ob ein (rechtsmittelfähiger) faktischer Abbruch des Stellungsbesetzungsverfahren bereits durch die dargestellten, Mitte Mai 2023 abgeschlossenen, organisatorischen und personellen Maßnahmen des Antragsgegners erfolgt war oder ob ein solcher - wie von der Vorinstanz angenommen - erst mit der entsprechenden Mitteilung des Antragsgegners vom 8. August 2023 vorlag. Denn jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats liegt ein (rechtsmittelfähiger) Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens unzweifelhaft vor.

In der Sache ist das einstweilige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin aber nicht begründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf Fortführung des in Rede stehenden Stellenbesetzungsverfahrens nicht glaubhaft gemacht.

a) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens auf einem sachlichen Grund beruht, nämlich einer nicht an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Organisationsentscheidung des Antragsgegners, die sich weder als rechtsmissbräuchlich noch als willkürlich erweist.

aa) Der mit der Stellenausschreibung vom 4. Februar 2021 - VD1 - 03041/1 (17 2) - konkret ausgeschriebene Dienstposten der Referentin/des Referenten 17 2 ist infolge der durch den Antragsgegner vorgenommenen organisatorischen Änderungen nicht mehr vorhanden. Der umgestaltete Arbeitsplatz 17 3 - nach Umbenennung 17 2 - entspricht entgegen der Auffassung der Antragstellerin (so Beschwerdebegründung - BB - vom 19.1.2024, S. 22 [Bl. 145/GA]) nicht dem ursprünglich ausgeschriebenen Qualifizierungsdienstposten 17 2. Denn lediglich ein Teil der Aufgaben des früheren (ausgeschriebenen) Arbeitsplatzes / Referatsteils 17 2 wurde auf den bereits vorhandenen und mit der Tarifbeschäftigten F. besetzten Arbeitsplatz 17 3 verlagert. So wurden dem früheren Arbeitsplatz 17 3 mit Wirkung vom 19. August 2022 die bisher vom Referatsteil 17 2 wahrgenommenen Aufgaben "Haushalt Epl. 02" (Staatskanzlei) und "Haushalt Epl. 20" (landeseigener Hochbau) zugeordnet; ferner wurden dem Arbeitsplatz 17 3 die Aufgaben "Volks- und finanzwirtschaftliche Grundsatzfragen und Konjunkturbereinigung" aus dem Referatsteil 17 1 übertragen (vgl. Organisationsverfügung vom 19. August 2022, Bl. 10 f./Beiakte 007 zu 5 ME 73/23). Damit umfasst der Referatsteil 17 3 - nach Umbenennung 17 2 - neben anderen Aufgaben zwar zwei der drei Aufgabengebiete, die der frühere bzw. ausgeschriebene Qualifizierungsdienstposten 17 2 umfassen sollte, nämlich die Bereiche "Haushalt Epl. 02" (Staatskanzlei) und "Haushalt Epl. 20" (landeseigener Hochbau). Der dritte für den ausgeschriebenen Dienstposten vorgesehene Aufgabenbereich "Kommunale Finanzen" wurde durch Organisationsverfügung vom 20. Januar 2023 (Bl. 32 f./Beiakte 007 zu 5 ME 73/23) aber dem Referat 11 zugeordnet. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 5. September 2023 nachvollziehbar dargelegt, dass dieser Aufgabenbereich den inhaltlichen, fachlichen und zeitlichen Schwerpunkt des ausgeschriebenen Qualifizierungsdienstpostens bilden und rund 70 - 75 % der Tätigkeit des zuständigen Referenten ausmachen sollte (Bl. 29 f./GA).

Soweit die Antragstellerin hiergegen einwendet, allein der hohe Zeitanteil der dem Referenten in den Bereichen "Haushalt Epl. 02" und "Haushalt Epl. 20" zuarbeitenden Sachbearbeiter - eine Vollzeit-Sachbearbeiterin für die Betreuung des Einzelplans 02 und eine Teilzeit-Sachbearbeiterin mit 25 % Vollzeiteinheiten für den Einzelplan 20 - rechtfertige die Annahme, dass der Schwerpunkt des Dienstpostens auf den haushälterischen Aufgaben liegen sollte und sachlich und zeitlich 3/4 des ausgeschriebenen Dienstpostens 17 2 ausgemacht hätte (so BB, S. 23, 24 [Bl. 146, 147/GA]), überzeugt dies nicht. Zum einen ist bzw. sind auch dem Bereich "Kommunale Finanzen" eine bzw. später mehrere Sachbearbeiter-Stellen zugeordnet, wie sich aus dem alten Geschäftsverteilungsplan des Antragsgegners mit Stand vom 20. Oktober 2022 (Bl. 24 ff./Beiakte 007 zu 5 ME 73/23) und dem Geschäftsverteilungsplan mit Stand vom 20. Juli 2023 (Bl. 33 ff./GA) ergibt. Zum anderen kommt es für die Frage, welcher der drei vorgesehenen Aufgabenbereiche den Schwerpunkt des ausgeschriebenen Qualifizierungsdienstpostens 17 2 ausmachen sollte, nicht entscheidend darauf an, wie viele Sachbearbeiter-Zeitanteile den einzelnen Bereichen zugeordnet sein sollten. Die mit einer Referententätigkeit verbundenen Führungsaufgaben müssen nicht zwangsläufig den Schwerpunkt des Referentendienstpostens ausmachen. Denkbar ist vielmehr auch eine schwerpunktmäßige eigene fachliche Tätigkeit des Referenten.

Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Antragstellerin, durch die Formulierung im Ausschreibungstext "Der konkrete Aufgabenzuschnitt bleibt vorbehalten", seien Änderungen der für den Dienstposten vorgesehenen Aufgabenbereiche vorbehalten, sodass auch der jetzige Aufgabenzuschnitt des Arbeitsplatzes 17 2 von der Stellenausschreibung abgedeckt sei (BB, S. 25, 26 [Bl. 148, 149/GA]). Die Antragstellerin berücksichtigt dabei nicht, dass der ausgeschriebene Qualifizierungsdienstposten 17 2 aufgrund der organisatorischen Änderungen in der Abteilung 1 des Antragsgegners - wie dargelegt - entfallen ist und es sich bei dem umgestalteten Arbeitsplatz 17 3 - nach Umbenennung 17 2 - nicht um den ausgeschriebenen Dienstposten handelt.

bb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erweist sich der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht deshalb als materiell rechtswidrig, weil der Antragsgegner die zum Wegfall des ausgeschriebenen Qualifizierungsdienstpostens führenden organisatorischen Änderungen des früheren Arbeitsplatzes 17 3 - nunmehr 17 2 - zeitlich - teilweise deutlich - vor Bekanntgabe der Abbruchentscheidung vorgenommen hat (so BB, S. 6 - 8 u. 20 - 21 [Bl. 129 - 131 u. 143 - 144/GA]). Eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG kann die Antragstellerin hieraus nicht herleiten.

Die rechtlichen Anforderungen, denen der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens genügen muss, bestimmen sich danach, ob sich der Dienstherr entschieden hat, die konkrete Stelle nicht mehr zu besetzen, oder ob er die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Verfahren für erforderlich hält. Bei der Entscheidung, eine Stelle nicht mehr besetzen zu wollen, ist der Dienstherr auch dann, wenn er ein Stellenbesetzungsverfahren bereits begonnen hatte, keinen strengeren Bindungen unterworfen, als sie für personalwirtschaftliche Entscheidungen darüber, ob und welche Ämter geschaffen werden und wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen, auch ansonsten gelten. Eine solche Entscheidung unterfällt dem weiten, dem Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsermessen des Dienstherrn (Brem. OVG, Beschluss vom 18.7.2018 - 2 B 87/18 -, juris Rn. 19), welches von Betroffenen grundsätzlich nicht aufgrund subjektiv-rechtlicher Rechtspositionen in Frage gestellt werden kann. Die Bereitstellung und Ausgestaltung von Stellen und deren Bewirtschaftung dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Hierdurch nimmt der Dienstherr keine Verpflichtung gegenüber seinen Bediensteten wahr (Nds. OVG, Beschluss vom 1.2.2023 - 5 ME 93/22 -, juris Rn. 23 und 25). Die gerichtliche Überprüfung einer Abbruchentscheidung, die auf der im Rahmen des Organisationsermessen des Dienstherrn getroffenen Entscheidung beruht, eine zunächst ausgeschriebene Stelle nicht mehr besetzen zu wollen, ist daher regelmäßig darauf beschränkt, ob sich die Entscheidung als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt (OVG Bremen, Beschluss vom 18.7.2018 - 2 B 87/18 -, juris Rn. 19).

Im Rahmen seiner allein öffentlichen Interessen dienenden Organisationshoheit ist es dem Dienstherrn grundsätzlich nicht verwehrt, organisatorische Änderungen auch während eines (noch) laufenden Stellenbesetzungsverfahrens vorzunehmen. Ein bereits begonnenes Stellenbesetzungsverfahren schränkt das Organisationsermessen des Dienstherrn nicht dahingehend ein, dass er Umstrukturierungsprozesse, die (auch) den ausgeschriebenen Dienstposten betreffen, erst nach einem (förmlichen) Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens einleiten darf. Ein Vertrauensschutz, der eine unwiderrufliche Bindung der ausgeübten Organisationsgewalt zur Folge hätte, ist mit der Ausschreibung nicht verbunden (BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - BVerwG 2 A 3.13 -, juris Rn. 26, 38). Gerade in Konstellationen, in denen organisatorische Änderungen aus Sicht des Dienstherrn nicht zwangsläufig zu einem Wegfall der ausgeschriebenen Stelle führen müssen, muss es ihm möglich sein, das Stellenbesetzungsverfahren zunächst fortzuführen bzw. eine Abbruchentscheidung erst dann zu treffen, wenn sich endgültig herausstellt, dass ein vorgenommener Umstrukturierungsprozess zu einem Wegfall der ausgeschriebenen Stelle geführt hat. Das Organisationsermessen des Dienstherrn ist auch während eines laufenden Stellenbesetzungsverfahrens dem Anwendungs- und Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagert. Eine Rechtswidrigkeit der Abbruchentscheidung kann sich aus der zeitlichen Reihenfolge des Handelns des Dienstherrn nur dann ergeben, wenn hieraus auf eine rechtsmissbräuchliche oder willkürliche Vorgehensweise geschlossen werden kann, also darauf, dass der Neuzuschnitt bzw. Wegfall des ausgeschriebenen Dienstpostens gerade dazu diente, (einen) bestimmte(n) Bewerber willkürlich von der Stellenbesetzung auszuschließen. Dies vermag der beschließende Senat - wie sich aus den nachstehenden Ausführungen unter cc) ergibt - vorliegend nicht zu erkennen.

cc) Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich die Abbruchentscheidung nicht als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt, ist durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht erschüttert worden.

Der Antragsgegner hat in seinem Abbruchvermerk vom 8. August 2023 ausgeführt, personelle Wechsel in der Abteilung 1 und durch die Neubildung der Landesregierung entstandene Anpassungsnotwendigkeiten in Folge neuer Aufgabenprioritäten hätten zahlreiche organisatorische Veränderungen erforderlich gemacht. Dabei seien gleichzeitig sachlich zusammenhängende Aufgaben in Referaten mit entsprechender Kompetenz gezielt gebündelt worden, um die Erledigung der anfallenden Aufgaben zu optimieren und an den aktuellen Sachzusammenhängen ausrichten zu können. Aufgrund dieser vielschichtigen organisatorischen Veränderungen seien alle Aufgaben, die dem ursprünglich für eine Qualifizierung vorgesehenen Dienstposten 17 2 zugeordnet gewesen seien, verlagert worden. Im Rahmen der organisatorischen Veränderungen in Abteilung 1 seien am 15. Mai 2023 die Kurzbezeichnungen geändert und an die neuen Zuständigkeiten angepasst worden. Da auf dem Dienstposten 17 2 keine Aufgaben mehr vorhanden gewesen seien, sei die Dienstpostenbezeichnung von Frau F. von 17 3 in 17 2 geändert worden. Aufgrund des langen Zeitraums, des Beschlusses des beschließenden Senates im Verfahren 5 ME 161/21 und weil die organisatorischen Veränderungen in Abteilung 1 mittlerweile grundsätzlich abgeschlossen und keine Aufgaben mehr auf dem ursprünglichen für eine Qualifizierung ausgeschriebenen Referentendienstposten 17 2 vorhanden seien, solle das Auswahlverfahren abgebrochen werden.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese im Abbruchvermerk niedergelegten Erwägungen nur "vorgeschoben" sein und dazu dienen könnten, eine erfolgreiche Bewerbung der Antragstellerin auf den ausgeschriebenen Dienstposten zu "verhindern", bestehen aus Sicht des Senates nicht. Der Antragsgegner hat die Hintergründe der durchgeführten, umfangreichen organisatorischen Änderungen nachvollziehbar dargelegt (vgl. insbesondere Antragserwiderung vom 5.9.2023, Bl. 27 ff./GA). Es erscheint plausibel, dass die infolge des Weggangs des stellvertretenden Leiters der Abteilung 1 und gleichzeitigen Leiters des Referates 11 erfolgten personellen Wechsel in den Leitungen der Referate 11, 13 und 17 - insbesondere die höhengleiche Umsetzung des bisherigen Leiters des Referates 13 auf den frei gewordenen Dienstposten der Referatsleitung 17 - Veränderungen im Aufgabenzuschnitt des Referates 17 erforderlich machten. Angesichts des sich hieraus für das Referat 17 ergebenden Zuwachses an Aufgaben ist die Umwandlung des bisherigen Arbeitsplatzes 17 3 zu einem neuen Referatsteil 17 3 (mit Referatsteilleitung) nachvollziehbar. Für die im Januar 2023 verfügten Aufgabenverschiebungen, die letztlich zum Wegfall des ausgeschriebenen Dienstpostens 17 2 führten, hat der Antragsgegner mit der Bildung einer neuen Landesregierung im Nachgang zu der im Herbst 2022 erfolgten Landtagswahl und sich hieraus ergebenden Anpassungsnotwendigkeiten innerhalb des Ministeriums sowie dem Ziel, sachlich zusammenhängende Aufgaben in Referaten mit entsprechender Kompetenz gezielt zu bündeln, ebenfalls sachliche Gründe angeführt.

Soweit die Antragstellerin einwendet, eine Landtagswahl könne nicht dazu führen, dass eine vorgesehene und verbindlich zugesagte Qualifizierung einfach so fallen gelassen werden könne (BB, S. 21 [Bl. 144/GA]) und die Aufgabenverlagerung eines Teilgebietes nach der Landtagswahl vom Ministerium für Umwelt ins Ministerium für Wirtschaft habe nichts mit der Besetzung der Referentendienstposten 17 2 und 11 2 zu tun (BB, S. 22 [Bl. 145]), hat sie sich nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass sich Organisationsänderungen auch auf Ebene der Referentinnen und Referenten auswirken könnten (Beschlussabdruck - BA -, S. 12) und dass es in das Organisationsermessen eines Dienstherrn falle, ob er einen Dienstposten für die Durchführung einer Qualifizierung für geeignet halte (BA, S. 10), auseinandergesetzt und deren Richtigkeit durchgreifend in Zweifel gezogen. Jedenfalls hat sie eine willkürliche oder rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise des Antragsgegners durch dieses sinngemäße pauschale Bestreiten der Erforderlichkeit der als Folge der Neubildung der Landesregierung im Nachgang zur Landtagswahl durchgeführten organisatorischen Änderungen und die Behauptung eines (fort)bestehenden Anspruchs auf Durchführung einer Qualifizierung nicht glaubhaft gemacht.

Wie schon die Vorinstanz hält es auch der beschließende Senat für fernliegend, dass der Antragsgegner die dargelegten umfangreichen organisatorischen Änderungen in seiner Abteilung 1, die verschiedene Referate und Referatsteile betroffen haben, gerade dazu vorgenommen hat, um eine Qualifizierung der Antragstellerin auf dem ausgeschriebenen Qualifizierungsdienstposten zu verhindern (so BB, S. 7, 26 - 28 [Bl. 130, 149 - 151/GA]). Für eine solche Intention bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Wie oben unter 2. a) aa) bereits ausgeführt, ist der umgestaltete, mit der Tarifbeschäftigten F. besetzte Arbeitsplatz 17 3 - nach der Umbenennung 17 2 - entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht im Wesentlichen mit dem ursprünglich ausgeschriebenen Qualifizierungsdienstposten 17 2 gleich. Der Antragsgegner hat nicht etwa sämtliche für den ausgeschriebenen Dienstposten 17 2 vorgesehenen Aufgaben in einem gezielten "Manöver" in den Arbeitsplatz 17 3 verschoben, diesen personell neu besetzt und dann kurze Zeit später wieder in 17 2 umbenannt. Er hat vielmehr nur die Aufgaben "Haushalt Epl. 02" (Staatskanzlei) und "Haushalt Epl. 20" (Hochbau) in den Arbeitsplatz 17 3 verschoben. Der dritte für den ausgeschriebenen Dienstposten vorgesehene Aufgabenbereich "Kommunale Finanzen", der nach dem nicht widerlegten Vortrag des Antragsgegners den inhaltlichen, fachlichen und zeitlichen Schwerpunkt des ausgeschriebenen Qualifizierungsdienstpostens ausmachen sollte, ist dem Referat 11 zugewiesen worden. Insoweit berücksichtigt die Antragstellerin nicht, dass der frühere Arbeitsplatz 17 3 bei Ausschreibung des ehemaligen Dienstpostens 17 2 bereits vorhanden und der letztgenannte Dienstposten durch die organisatorische Umstrukturierung in der Abteilung 1 des Antragsgegners weggefallen ist. Dieser Wegfall wird gerade auch dadurch belegt, dass der frühere Dienstposten 17 3 als 17 2 fortgeführt werden konnte. Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner die dargestellten organisatorischen Änderungen vorgenommen hat, um gerade eine erfolgreiche Bewerbung der Antragstellerin zu verhindern.

Auch der zeitliche Ablauf des Handelns des Antragsgegners führt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu der Annahme einer willkürlichen oder rechtsmissbräuchlichen Vorgehensweise (so BB, S. 7, 9, 26 - 28 [Bl. 130, 132, 149 - 151/GA]). Wie oben ausgeführt, ist es dem Dienstherrn grundsätzlich nicht verwehrt, organisatorische Änderungen auch während eines (noch) laufenden Stellenbesetzungsverfahrens vorzunehmen. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung (Bl. 29 /GA) nachvollziehbar dargelegt, dass der durchgeführte Umstrukturierungsprozess erst mit der ergänzenden Verfügung vom 15. Mai 2023 als Anlage zur Organisationsverfügung vom 20. Januar 2023 abgeschlossen war. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden und lässt nicht auf eine willkürliche oder rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise schließen, dass der Antragsgegner die Entscheidung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens erst nach Abschluss der organisatorischen Änderungen getroffen hat.

b) Unabhängig von Vorstehendem hat der Antragsgegner den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zusätzlich und selbständig tragend auf den Beschluss des beschließenden Senats vom 11. Mai 2022 zum Aktenzeichen 5 ME 161/22 gestützt, mit welchem ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt worden war, eine Qualifizierung der ausgewählten Bewerberin unter Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens 17 2 mit der ausgewählten Bewerberin durchzuführen, bevor nicht bestandskräftig über die Bewerbung der Antragstellerin entschieden worden ist. Ausgehend von dem oben dargestellten Grundsatz, dass der Dienstherr das Stellenbesetzungsverfahren abbrechen kann, wenn er erkannt hat, dass es vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG fehlerhaft ist, ist der Abbruch regelmäßig gerechtfertigt, wenn dem Dienstherrn im Wege einer einstweiligen Anordnung - also durch eine förmliche verwaltungsgerichtliche Entscheidung - vorläufig untersagt worden ist, den von ihm ausgewählten Bewerber zu ernennen, denn daraus kann regelmäßig der Schluss gezogen werden, dass die bisherige Verfahrensweise im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG erheblichen Zweifeln begegnet (Nds. OVG, Beschluss vom 6.5.2021 - 5 ME 29/21 -, V. n. b.).

c) In formeller Hinsicht begegnet der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

aa) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin (BB, S. 8 - 9 [Bl. 131 - 132/GA]) hat der Antragsgegner die sachlichen Gründe für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens hinreichend dokumentiert. Im Abbruchvermerk vom 8. August 2023 hat er seine wesentlichen, für die Abbruchentscheidung maßgeblichen Erwägungen dargelegt.

Soweit die Antragstellerin einwendet, die Information über den Abbruch sei erst nachdem der ausgeschriebene Dienstposten bereits aufgehoben bzw. besetzt gewesen sei und damit nicht rechtzeitig erfolgt, dringt sie hiermit nicht durch. Unabhängig von der Frage, ob man einen (faktischen) Abbruch des Stellungsbesetzungsverfahren bereits in den Mitte Mai 2023 abgeschlossenen, organisatorischen Änderungen erblickt oder von einem Abbruch erst im Zeitpunkt der entsprechenden Mitteilung vom 8. August 2023 ausgeht, genügt die erfolgte Dokumentation auch in zeitlicher Hinsicht (noch) den zu stellenden Anforderungen. Zwar folgt aus der sich aus Art. 33 Abs. 2, 19 Abs. 4 GG ergebenden Verpflichtung des Dienstherrn, seine wesentlichen Abbrucherwägungen schriftlich zu fixieren, dass nur die bis zum Zeitpunkt der Abbruchentscheidung dokumentierten Erwägungen Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle sein können bzw. dass nicht bis zum Zeitpunkt der Abbruchentscheidung dokumentierte, von Behördenseite erstmals im verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Verfahren geltend gemachte Gründe nicht geeignet sind, die Abbruchentscheidung zu tragen (Nds. OVG, Beschluss vom 6.5.2021 - 5 ME 29/21 -, Beschlussabdruck S. 9 f., V. n. b.).

Eine solche - unzulässige - Nachholung nicht bis zum Zeitpunkt der Abbruchentscheidung dokumentierter Erwägungen liegt hier jedoch nicht vor. Entscheidet sich ein Dienstherr - wie vorliegend - nach der Ausschreibung einer Stelle im Rahmen seines Organisationsermessens zu Umstrukturierungsprozessen, die u. a. den ausgeschriebenen Dienstposten betreffen, aus seiner ex-ante-Sicht aber nicht zwangsläufig zu einem Wegfall der ausgeschriebenen Stelle führen müssen, kann eine Dokumentation der Abbrucherwägungen naturgemäß erst verlangt werden, wenn der Dienstherr die Abbruchentscheidung (endgültig) getroffen hat. Eine solche Dokumentation erst mit der endgültigen Abbruchentscheidung begegnet in zeitlicher Hinsicht jedenfalls dann keinen Bedenken, wenn der wesentliche Sinn und Zweck der Dokumentation, eine (gerichtliche) Rechtmäßigkeitskontrolle und die Entscheidung der Bewerber darüber, ob sie Rechtsschutz gegen die Abbruchentscheidung in Anspruch nehmen wollen, zu ermöglichen, hierdurch nicht vereitelt wird.

Von einer derartigen Rechtsschutzvereitelung kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin lässt in diesem Zusammenhang unberücksichtigt, dass der ausgeschriebene Dienstposten 17 2 gerade nicht anderweitig besetzt worden ist. Eine Rechtsschutzlücke ergibt sich damit nicht aus einer bereits erfolgten Stellenvergabe. Durch die Mitteilung über die Abbruchentscheidung vom 8. August 2023 und den Abbruchvermerk vom selben Tag ist sie in die Lage versetzt worden, zu entscheiden, ob ihr Bewerbungsverfahrensanspruch durch den Abbruch berührt sein könnte und ob sie gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen möchte. Die seit August 2022 vorgenommenen organisatorischen Änderungen, die letztendlich zum Wegfall des ausgeschriebenen Dienstpostens geführt haben, sind im Übrigen durch die in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners vorhandenen Organisationsverfügungen und -vermerke jeweils im Zeitpunkt ihrer Vornahme hinreichend dokumentiert worden. Selbst wenn man von einem bereits vor der Abbruchmitteilung vom 8. August 2023 erfolgten faktischen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ausginge, hätte der Lauf der Monatsfrist für die Stellung eines Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erst mit Kenntnis der Antragstellerin von der faktischen Erledigung des Auswahlverfahrens begonnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - BVerwG 2 A 3.13 -, juris Rn. 27). Die Gefahr einer Rechtsschutzvereitelung bestand damit nicht.

bb) Mit ihrer Rüge, der Personalrat, die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte seien nicht ordnungsgemäß beteiligt worden, dringt die Antragstellerin ebenfalls nicht durch.

(1) Der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens stellt entgegen der Auffassung der Antragstellerin (vgl. insbesondere BB, S. 15 - 18 [Bl. 138 - 141/GA]) keine nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz - NPersVG - mitbestimmungspflichtige personelle Maßnahme dar (ebenso bereits Nds. OVG, Beschluss vom 6.5.2021 - 5 ME 29/21 -, Beschlussabdruck S. 11). Ein Mitbestimmungserfordernis ergibt sich zunächst nicht aus dem Mitbestimmungskatalog des § 65 Abs. 1 NPersVG, da der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens dort nicht als mitbestimmungspflichtige Maßnahme genannt wird. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin unterfällt der in Rede stehende Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens nicht dem Mitbestimmungstatbestand des Verzichts auf Ausschreibung in § 65 Abs. 1 Nr. 20 NPersVG. In dem erfolgten Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens liegt nicht zugleich der Verzicht auf eine Stellenausschreibung, denn der ausgeschriebene Dienstposten 17 2 ist - wie oben bereits dargelegt - weggefallen und soll dementsprechend nicht - unter Verzicht auf eine Stellenausschreibung - weiterhin besetzt werden. Eine Mitbestimmungspflicht ergibt sich auch nicht aufgrund der sogenannten Allzuständigkeit des Personalrates (vgl. § 64 Abs. 1 NPersVG) beziehungsweise, weil es sich um eine Maßnahme von ähnlichem Gewicht wie die in den Mitbestimmungskatalogen der §§ 65 - 67 NPersVG aufgeführten Maßnahmen handelt (vgl. § 64 Abs. 3 NPersVG). Dem Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens kommt ein ähnliches Gewicht wie den in § 65 Abs. 1 NPersVG aufgeführten personellen Maßnahmen nicht zu. Bei dem Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens werden die berufsbezogenen Belange und das Interesse am beruflichen Fortkommen der in der Dienststelle Beschäftigten nicht schwerwiegender berührt, als wenn eine Stellenausschreibung von vornherein nicht erfolgt wäre, sei es, weil eine zu besetzende Stelle von vornherein nicht vorhanden war oder weil eine Besetzung unter Verzicht auf eine Stellenausschreibung erfolgen sollte. Der Verzicht auf eine Stellenausschreibung unterliegt indessen nach § 65 Abs. 1 Nr. 20 NPersVG nur dann der Mitbestimmung des Personalrates, wenn der Dienstposten nicht höhengleich besetzt werden soll und zu besetzende Stellen üblicherweise ausgeschrieben werden (vgl. zu Ersterem bereits den Wortlaut der Vorschrift sowie im Übrigen: Süllow/Weichbrodt, Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz, Stand: Oktober 2022, § 65 Rn. 65 f.). Die Entscheidung, aus organisatorischen oder personalwirtschaftlichen Gründen eine ranggleiche Besetzung vorzunehmen und deshalb den Dienstposten nicht auszuschreiben, ist mitbestimmungsfrei gestellt worden (Süllow/Weichbrodt, a. a. O.). Nichts anderes kann für die Entscheidung des Dienstherrn gelten, ein Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, nachdem ein ursprünglich ausgeschriebener Dienstposten aus organisatorischen Gründen weggefallen ist.

(2) Soweit die Antragstellerin weiter rügt, die Dienststelle habe zumindest ihre sich aus §§ 59 Nr. 2, 60 NPersVG ergebenden, gegenüber dem Personalrat bestehenden Informationspflichten verletzt (BB, S. 16 - 17 [Bl. 139 - 140/GA]), dringt sie hiermit ebenfalls nicht durch. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Information des Personalrates erfolgt ist. Den Verwaltungsvorgängen lässt sich entnehmen, dass der Abbruchvermerk vom 8. August 2023 dem Personalrat vor Abgang mit der Bitte um Kenntnisnahme, die Organisationsverfügung vom 19. August 2022 im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit ebenfalls zur Kenntnisnahme und die Organisationsverfügung vom 20. Januar 2023 mit der Bitte, das Benehmen herzustellen, übermittelt worden sind. Ob der Antragsgegner seinen Informations- und Unterrichtungspflichten nach § 60 NPersVG damit in jeder Hinsicht genüge getan hat, bedarf keiner Klärung. Denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, folgte hieraus nicht die (formelle) Rechtswidrigkeit des hier gegenständlichen Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens. Wird der Personalrat - wie vorliegend - in kurzer und knapper Form zutreffend über die beabsichtigte Maßnahme unterrichtet, kann die Personalvertretung weitere Informationen einholen. Eine Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden Informationsanspruchs führt nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (BVerwG, Beschluss vom 19.8.2004 - BVerwG 2 B 54.04 -, juris Rn. 5). Das Vollzugsverbot des § 63 Satz 1 Nr. 1 NPersVG, wonach Maßnahmen, bei denen die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung unterlassen worden ist, nicht vollzogen werden dürfen, knüpft an den personalvertretungsrechtlichen Maßnahmen- und den Beteiligungsbegriff an und greift daher nur ein, wenn Mitbestimmungsrechte nach §§ 64 - 66 NPersVG oder Benehmensherstellungsrechte nach § 75 NPersVG verletzt worden sind. Eine Verletzung der Informationspflicht allein ist nicht geeignet, ein Maßnahmevollzugsverbot auszulösen (Bieler/Müller-Fritzsche, NPersVG, 18. Aufl., § 63 Rn. 3, Fricke/Bender/Dierßen/Otte/Thommes, NPersVG, 8. Aufl., § 63 Rn. 3). Im Übrigen obläge es dem betroffenen Personalrat - und nicht der Antragstellerin -, eine Verletzung seiner Rechte in einem etwaigen personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geltend zu machen.

(3) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Antragstellerin, es fehle an einer ordnungsgemäßen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, da zum einen keine unverzügliche und umfassende Unterrichtung und Anhörung erfolgt sei und zum anderen sie, die Antragstellerin, hinsichtlich der in Aussicht genommenen Abbruchentscheidung selbst die Bitte um Kenntnisnahme abgezeichnet habe, was, da sie selbst betroffen sei, die Beteiligung nicht habe in Gang setzen können (BB, S. 12 - 13, 19 [Bl. 135 - 136, 142/GA]).

Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Die Norm trifft mithin unterschiedliche Regelungen für die Unterrichtungs- und die Anhörungspflicht. Der Unterrichtungsanspruch ist weit gefasst und erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, die spezifische Belange schwerbehinderter Menschen betreffen. Dagegen bezieht sich die Anhörungspflicht nicht auf sämtliche, schwerbehinderte Menschen betreffende Angelegenheiten, sondern nur auf diesbezügliche Entscheidungen des Arbeitgebers (OVG NRW, Beschluss vom 28.1.2020 - 6 B 1120/19 -, juris Rn. 55 m. w. N.).

Vorliegend erscheint bereits fraglich, ob von einem "Berühren" der spezifischen Belange schwerbehinderter Menschen im vorstehenden Sinne überhaupt ausgegangen werden kann, also die Grundvoraussetzung für eine Unterrichtungs- und gegebenenfalls Anhörungspflicht überhaupt gegeben ist. Denn von den sechs Bewerbern, die sich auf den ausgeschriebenen Dienstposten beworben haben, gehören nur drei - u. a. die Antragstellerin und die vom Antragsgegner zunächst ausgewählte Bewerberin - dem Kreis der schwerbehinderten Menschen an. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens und der damit einhergehende Wegfall der Qualifizierungsmöglichkeit betrifft mithin schwerbehinderte und nicht schwerbehinderte Menschen gleichermaßen. Werden die Belange schwerbehinderter Menschen in keiner anderen Weise berührt als die nicht schwerbehinderter Beschäftigter, besteht die Unterrichtungspflicht nach höchstrichterlicher arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung nicht (BAG, Beschluss vom 14.3.2012 - 7 ABR 67/10 -, juris Rn. 20; ebenso und m. w. N.: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, 71. Ed., Stand: 1.9.2023, SGB IX, § 178 Rn. 20-22; a.A.: Düwell in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 6. Aufl. 2022, SGB IX, § 178 Rn. 41). Ebenfalls zweifelhaft erscheint, ob der - nur einer Willkürkontrolle unterliegende - auf einer Organisationsentscheidung des Dienstherrn beruhende Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens, eine - eine Anhörungspflicht auslösende - Entscheidung im Sinne von 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX darstellt.

Diese Fragen können aber letztlich dahingestellt bleiben. Eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist vorliegend in ausreichender Weise erfolgt. Auf etwaige Verstöße gegen die Beteiligungspflicht könnte die Antragstellerin sich im Übrigen jedenfalls nicht berufen.

Der Abbruchvermerk vom 8. August 2023 ist der Schwerbehindertenvertretung ausweislich der Verwaltungsvorgänge vor Abgang mit der Bitte um Kenntnisnahme übermittelt worden und von der Antragstellerin in ihrer Funktion als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen selbst am 27. Juli 2023 abgezeichnet worden (vgl. Bl. 12/BA 001). Die Organisationsverfügungen vom 19. August 2022 und 20. Januar 2023 sind der Schwerbehindertenvertretung ebenfalls zur Kenntnis übermittelt worden (vgl. Bl. 12 und 31/Beiakte 007 zu 5 ME 73/23). Der Schwerbehindertenvertretung lagen damit die erforderlichen Informationen vor, um sich mit dem Sachverhalt - auch den dem Abbruch vorausgegangenen organisatorischen Änderungen - auseinanderzusetzen. Hätte sie weitere Informationen für erforderlich gehalten, hätte sie diese anfordern müssen (OVG NRW, Beschluss vom 6.9.2018 - 6 B 962/18 -, juris Rn. 8 - 10). Da die Schwerbehindertenvertretung bereits am 27. Juli 2023 (Bl. 12/BA 001) und damit vor Ergehen der Abbruchentscheidung vom 8. August 2023 unterrichtet worden ist, hätte diese, auch wenn eine entsprechende Möglichkeit nicht ausdrücklich eingeräumt worden ist, ohne Weiteres Stellung nehmen können.

Unabhängig von Vorstehendem könnte sich die Antragstellerin auf etwaige Beteiligungsmängel ohnehin nicht berufen. Ihre entsprechende Rüge stellt sich angesichts des Umstandes, dass sie den zur Kenntnisnahme übermittelten Abbruchvermerk in ihrer Funktion als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen selbst abgezeichnet hat, als treuwidrig dar. Soweit sie die erfolgte Beteiligung tatsächlich für unzureichend gehalten haben sollte, hätte es ihr - bzw. ihrem Vertreter im Amt - oblegen, dies zu rügen, anstatt den Vorgang schlicht abzuzeichnen. Es ist im Übrigen in keiner Weise dargelegt, welcher Vortrag der Schwerbehindertenvertretung im Falle einer aus Sicht der Antragstellerin korrekt erfolgten Beteiligung erfolgt wäre, der die Sachentscheidung des Antragsgegners hätte beeinflussen können. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die erfolgte Beteiligung sei bereits deshalb formell fehlerhaft, weil sie den Vorgang trotz ihrer eigenen Betroffenheit selbst abgezeichnet habe. Der Antragsgegner hat den Abbruchvermerk an die Schwerbehindertenvertretung und nicht etwa an die Antragstellerin persönlich übermittelt. Zu Recht verweist der Antragsgegner darauf, dass es der Antragstellerin im Falle einer ihres Erachtens bestehenden eigenen Befangenheit selbst oblegen hätte, den Vorgang an ihren Vertreter abzugeben.

(4) Der Einwand, die Gleichstellungsbeauftragte sei nicht ordnungsgemäß beteiligt worden (BB, S. 11 - 12, 19 [Bl. 134 - 135, 142/GA]), führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerden. Die Gleichstellungsbeauftragte ist gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes (NGG) u. a. bei personellen Maßnahmen zu beteiligen; ein Zustimmungserfordernis ist gesetzlich nicht vorgesehen. Im Katalog des § 20 Abs. 3 NGG ist zwar die Beförderung (§ 20 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 NGG), nicht aber der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens aufgeführt (vgl. bereits Nds. OVG, Beschluss vom 6.5.2021 - 5 ME 29/21 -, Beschlussabdruck S. 11). Durch die Übermittlung des Abbruchvermerks vor Ergehen der Abbruchverfügung zur Kenntnisnahme und die ebenfalls zur Kenntnisnahme übermittelten Organisationsverfügungen vom 19. August 2022 und 20. Januar 2023 ist die Gleichstellungsbeauftragte mithin hinreichend beteiligt worden.

(5) Soweit die Antragstellerin schließlich geltend macht, die Stellenbesetzung des Dienstpostens 17 2 mit der Tarifbeschäftigten F. sei mangels wirksamen Verzichts auf eine Stellenausschreibung vor der Besetzung und wegen fehlender Beteiligung von Gleichstellungsbeauftragter, Personalrat und Schwerbehindertenvertretung unwirksam (BB, S. 11 [Bl. 134/GA]), dringt sie hiermit ebenfalls nicht durch. Die Besetzung des umgestalteten Arbeitsplatzes 17 3 - nach Umbenennung 17 2 - ist, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der durch die organisatorischen Änderungen umgestaltete Arbeitsplatz 17 3 entspricht, wie oben dargelegt, nicht dem ursprünglich ausgeschriebenen Dienstposten 17 2. Die Antragstellerin, die sich nicht auf den umgestalteten Arbeitsplatz 17 3, sondern auf den ursprünglich ausgeschriebenen Dienstposten 17 2 beworben hat, wird durch die personelle Besetzung des Arbeitsplatzes 17 3 nicht in ihren Rechten berührt. Etwaige Mängel bei dessen Besetzung kann sie daher nicht geltend machen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Hinsichtlich der Höhe des festzusetzenden Streitwertes in Bezug auf den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens gelten dieselben Maßstäbe wie für das Stellenbesetzungsverfahren selbst (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 18.1.2018 - 5 ME 224/17 -; Beschluss vom 2.5.2019 - 5 ME 68/19 -; Beschluss vom 21.6.2022 - 5 ME 44/22 -). Daher war für das Beschwerdeverfahren vorliegend der Auffangwert anzusetzen, da die Antragstellerin mit ihrer Bewerbung die Zulassung zu einer Qualifizierung begehrt hat. In Fällen, in denen die Zulassung zu einem Aufstiegsverfahren begehrt wird, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, einen Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen (vgl. etwa Nds. OVG, Beschluss vom 11.7.2016 - 5 ME 78/16 -). Eine Halbierung für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28). Die vorliegende Antragshäufung führt nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes, da die beiden durch Beschluss des Senates vom 26. Februar 2024 zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Eilanträge auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet sind.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).