Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.09.2023, Az.: 17 Ta 167/23
Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 17 Ta 125/23 v. 11.09.2023
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 11.09.2023
- Aktenzeichen
- 17 Ta 167/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 55345
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2023:0911.17Ta167.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Braunschweig - 14.06.2023 - AZ: 1 BV 5/23
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG
- § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG
- § 78 S. 2 BetrVG
- § 17 Abs. 2 S. 1 GVG
- § 48 Abs. 1 ArbGG
- § 611a Abs. 2 BGB
- § 37 Abs. 2 BetrVG
Amtlicher Leitsatz
In den in § 2 ArbGG geregelten Arbeitssachen findet das Urteilsverfahren statt (§ 2 Abs. 5 ArbGG), während über die in § 2a ArbGG genannten Arbeitssachen im Beschlussverfahren zu befinden ist (§ 2a Abs. 2 ArbGG). Maßgebend für die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart ist der Streitgegenstand. Vom Streitgegenstand werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 14.06.2023 - - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Beteiligten streiten im Vorabentscheidungsverfahren über die zutreffende Verfahrensart.
Der Beteiligte zu 1. (im Folgenden: Antragsteller) ist seit dem 01.04.2006 Mitglied in dem bei der Beteiligten zu 2. (im Folgenden: Arbeitgeberin) im Betrieb A-Stadt gebildeten Betriebsrat. Er ist für die Amtsausübung freigestellt. Im Zeitpunkt seiner Amtsübernahme wurde der Antragsteller nach Lohngruppe 6 (heute EG4C) vergütet. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit wurde zum 01.01.2013 auf 37,5 Stunden und ab dem 01.04.2016 auf 39 Wochenstunden angehoben.
Mit Schreiben vom 24.01.2023 teilte der Arbeitgeberin dem Antragsteller mit, man müsse aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2023 (6 StR 133/22) die Vergütung des Antragstellers überprüfen und gegebenenfalls rückwirkend für Oktober 2020 bis Januar 2023 eine Korrektur vornehmen. Mit Schreiben vom 08.03.2023 erklärte die Arbeitgeberin, er werde von EG 10 B auf EG 4C rückgruppiert. Seine Arbeitszeit betrage ab dem 01.03.2023 von 39 Stunden pro Woche.
Der Antragsteller hat folgende Anträge angekündigt:
1.
der Beteiligten zu 2. aufzugeben, es zu unterlassen, den Beteiligten zu 1. dadurch i.S.d. § 78 S. 2 BetrVG zu benachteiligen, dass die Beteiligte zu 2.
a)
den Beteiligten zu 1. nach Rückgruppierung seit dem 01.02.2023 nach EG 4 C und nicht weiterhin mindestens nach EG 10 B vergütet,
b)
zur Ermittlung des Lohnausfalls des Beteiligten zu 1. eine Vergleichsgruppe aus Montageschlossern und nicht folgenden Sachbearbeitern Gewährleistung (SASWH)
o C. R.
o H. O.
o F. L.
o I. Ü.
o L. P.
o D. A.
o A. St.
o K. W.
hilfsweise hierzu vergleichbaren Sachbearbeitern Gewährleistung (SASWH), hilfsweise hierzu Segmentfachkräften/Gruppenführern zu Grunde legt,
c)
seit dem 01.03.2023 für den Beteiligten zu 1. nicht die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 39 Stunden/Woche sondern eine Arbeitszeit von 35 Stunden/Woche zu Grunde legt,
2.
der Beteiligten zu 2. aufzugeben, es zu unterlassen, den Differenzbetrag zwischen EG 10 B und EG 4 C in Höhe von 5.173,60 EUR brutto rückwirkend für die Monate Oktober 2022 bis Januar 2023 entsprechend der Rückgruppierung nach Ziff. 1 a) mit Vergütungsansprüchen des Beteiligten zu 1. aufzurechnen.
3.
der Beteiligten zu 2. für jeden Monat der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungen nach Ziff. 1 a) - c) sowie für jeden Monat der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung nach Ziff. 2 jeweils ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, anzudrohen.
4.
die Beteiligte zu 2. zum Ersatz des Schadens aus der Verletzung des § 78 S. 2 BetrVG zu verpflichten an den Beteiligten zu 1. für die Monate Februar 2023 bis April 2023 jeweils 1.293,40 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2023 auf 1.293,40 EUR, seit dem 01.04.2023 auf 1.293,40 EUR und seit dem 01.05.2023 auf 1.293,40 zu zahlen.
5.
der Beteiligten zu 2. zum Ersatz des Schadens aus der Verletzung des § 78 S. 2 BetrVG aufzugeben, die Vergütung des Beteiligten zu 1. für die Monate Dezember 2022 bis April 2023 benachteiligungsfrei zu ermitteln, Abrechnungen in Textform hierüber zu erteilen und sich hieraus ergebende Guthaben - unter Abzug der bereits abgerechneten und bezahlten Vergütung - zu zahlen.
6.
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Sprungrechts-beschwerde zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.
Das Arbeitsgericht hat die gewählte Verfahrensart des Beschlussverfahrens von Amts wegen mit Beschluss vom 14.06.2023, dem Antragsteller zugestellt am 29.06.2023, für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit in das Urteilsverfahren verwiesen. Hiergegen hat der Antragsteller am 05.07.2023 sofortige Beschwerde eingelegt. Er begehrt die Zurückverweisung in das Beschlussverfahren als zulässige Verfahrensart.
Der Antragsteller trägt vor, er begehre die Unterlassung von Benachteiligungen im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG sowie Schadenersatz (Naturalrestitution) wegen Verletzung des Benachteiligungsverbots und regelmäßige Auskunft zur Prüfung, ob weiterhin ihm gegenüber gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen werde. Die Arbeitgeberin benachteilige ihn als vollständig freigestelltes Betriebsratsmitglied dadurch, dass sie nicht korrekt bezeichnete "Sachbearbeiter Gewährleistung" zur Bildung einer Vergleichsgruppe zugrunde lege, keine entsprechende betriebsübliche Entwicklung nachzeichnen und - nur weil dieser Betriebsratsmitglied sei - die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit einseitig von 39 Stunden auf 35 Wochenstunden reduziere. Die Benachteiligungen seien zu unterlassen und der Schaden zu ersetzen. Ohne Benachteiligung wäre der Antragsteller richtig eingruppiert und betriebsüblich beruflich entwickelt worden. Die Ansprüche würden vorliegend auf eine Verletzung von § 78 Satz 2 BetrVG gestützt. Damit werde entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht primär Vergütungszahlung begehrt. Der Antragsteller habe das Recht, gerade als Betriebsratsmitglied nicht untervergütet bzw. wie vergleichbare Arbeitnehmer mit vergleichbaren Entwicklungen und Karrieresprüngen und Vertragsgestaltungen behandelt zu werden. Das Arbeitsgericht bleibe schuldig, zu erläutern, in welcher vergütungsrechtlichen Streitigkeit von Nichtmandatsträgern auf die Vergütung anderer Personen abgestellt werde. Genau hierin liege der Kern, der dem Streit sein betriebsverfassungsrechtliches Gepräge gebe. Es sei für die Verfahrensart unschädlich, dass auch andere Anspruchsgrundlagen zur Begründung in Betracht kämen. § 78 Satz 2 BetrVG diene der inneren und äußeren Unabhängigkeit und der unabhängigen Amtsführung der Betriebsratsmitglieder. Die Gefährdung der Unabhängigkeit und Herabqualifizierung des Betriebsratsamts zu einer verschlechternden Alternative zur "Normaltätigkeit" stelle eine Störung und somit gegebenenfalls sogar Behinderung der Amtstätigkeit dar. Dies führe im Extremfall dazu, dass Ämter niedergelegt würden, der Umfang der Vollfreistellungen wegen der vorgenannten Nachweisprobleme nicht mehr gelebt werden könne und so die Quantität und Qualität der Betriebsratstätigkeit beeinflusst werde. Die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung sei betroffen
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 09.08.2023 nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Beschlüsse sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 80 Abs. 3, § 48 Abs. 1 ArbGG, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht in das Urteilsverfahren verwiesen.
1.
Die Verfahrensart, in der ein Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen zu entscheiden ist, bestimmt sich nach § 2 und § 2a ArbGG. In den in § 2 ArbGG geregelten Arbeitssachen findet das Urteilsverfahren statt (§ 2 Abs. 5 ArbGG), während über die in § 2a ArbGG genannten Arbeitssachen im Beschlussverfahren zu befinden ist. Dem arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren sind ua. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG) ausschließlich zugewiesen. Im Beschlussverfahren sind dagegen ua. Streitigkeiten zu entscheiden, die eine Angelegenheit aus dem BetrVG betreffen, soweit es nicht um strafbare Handlung und Ordnungswidrigkeiten nach dem BetrVG gehen, die den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind (BAG, 12.06.2018, 9 AZB 9/18, AP GVG § 17 a Nr. 62, Rn. 9).
2.
Dabei ist für die Bestimmung der zutreffenden Verfahrensart der Streitgegenstand maßgebend (BAG, 22.10.2019, 9 AZB 19/19, BeckRS 2019, 52259, Rn. 10).
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, welcher nach § 48 Abs. 1 ArbGG für die Zulässigkeit der Verfahrensart entsprechend gilt, entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. In entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG kommt damit den Gerichten für Arbeitssachen gegebenenfalls eine verfahrensüberschreitende Sachentscheidungskompetenz zu. Diese setzt voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs ist. Liegt hingegen eine Mehrheit prozessualer Ansprüche vor, ist für jeden dieser Ansprüche die Verfahrensart gesondert zu prüfen (BAG, 04.12 2013, 7 ABR 7/12, AP BetrVG 1972 § 78 Nr. 13, Rn. 47 f.)
Nach dem auch für arbeitsgerichtliche Verfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt. Der Streitgegenstand wird also nicht allein durch das Antragsziel bestimmt. Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen (BAG, 19.11.2019, 3 AZR 281/18, BAGE 168, 345, Rn. 45 f.).
3.
Für das Vorliegen einer betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit ist entscheidend, ob der geltend gemachte Anspruch bzw. die begehrte Feststellung ihre Rechtsgrundlage in einem betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis hat. Das Verfahren muss sich auf das betriebsverfassungsrechtliche Verhältnis der Betriebspartner beziehen. Immer wenn die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung des Betriebs und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Betriebspartner als Träger dieser Ordnung im Streit stehen, sollen darüber die Gerichte für Arbeitssachen im Beschlussverfahren als der dafür geschaffenen und besonders geeigneten Verfahrensart entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn es um Rechte betriebsverfassungsrechtliche Organe geht, welche sich nicht unmittelbar aus dem BetrVG ergeben müssen, sondern ihre Grundlage auch in Tarifverträgen und anderen Rechtsvorschriften haben können (BAG, 9 AZB 9/18, Rn. 10; 9 AZB 19/19, Rn. 10 mwN.).
4.
In Anwendung dieser Grundsätze ist das Urteilsverfahren im Streitfall für sämtliche angekündigten Anträge die zutreffende Verfahrensart.
a.
Der vom Antragsteller vorgetragene Lebenssachverhalt hat die durch die Arbeitgeberin vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.01.2023 vorgenommene, teilweise rückwirkende Kürzung seiner monatlichen Bruttovergütung und die zugrunde liegende Art und Weise der Ermittlung des Lohnausfalls während der Freistellung als Betriebsratsmitglied zum Gegenstand. Hieraus leitet der Kläger mit den angekündigten Anträgen unterschiedliche Unterlassungsansprüche (Anträge zu 1.-3.), Zahlungsansprüche (Antrag zu 4. und 5.), und Abrechnungsansprüche (Antrag zu 5.) her.
Dabei betreffen der Lebenssachverhalt und die hieraus hergeleiteten Anträge in ihrem Kern die Frage, ob die Arbeitgeberin die Vergütungsansprüche des Antragstellers während der Freistellung als Betriebsratsmitglied zutreffend ermittelt und zahlt.
b.
Für die Beurteilung der zu Entscheidung gestellten Streitgegenstände kommen sowohl kollektivrechtliche (§ 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 823 Abs. 2 BGB) als auch individualrechtliche (§ 611 a Abs. 2 BGB iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG) Anspruchsgrundlagen in Betracht. Insoweit liegt eine Anspruchskonkurrenz und keine objektive Anspruchshäufung vor.
Vom Streitgegenstand werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen (BAG, 3 AZR 281/18, Rn. 46). Der Anspruchsteller kann dabei grundsätzlich nicht verlangen, dass das Gericht seine Klage nur unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten prüft (Musielak/Voit/Musielak, ZPO § 308, Rn. 15; MüKoZPO/Becker-Eberhard ZPO § 253 Rn. 73; BAG, 18.10.1990, 2 AZR 172/90, AP BGB § 613a Nr. 88, zu B.II.2.a).
Ob der Anspruchsteller seinen aus einem bestimmten Lebenssachverhalt hergeleiteten Anspruch dennoch ausdrücklich nur auf einen aus § 78 BetrVG abgeleiteten betriebsverfassungsrechtlichen Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch begrenzen kann, indem er einen vertraglichen Anspruch ausdrücklich nicht geltend macht (so wohl BAG, 22.10.2019, 9 AZB 19/19, Rn. 11 zum Schadensersatzanspruch), kann hier dahinstehen. Der Antragsteller hat zwar - teilweise bereits als Bestandteil der Antragsformulierung - angegeben, er stützte seine Anträge auf eine Verletzung des § 78 Satz 2 BetrVG. Er hat jedoch nicht erklärt, vertragliche Ansprüche im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht geltend machen zu wollen.
c.
Verfahren, die den Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die durch Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben ausfallende berufliche Tätigkeit (§ 37 Abs. 2 BetrVG) bzw. einen Vergütungsanspruch eines gemäß § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglied zum Gegenstand haben, sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG und gehören nicht zu den "Angelegenheiten aus dem BetrVG" gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Sie sind daher im Urteilsverfahren zu entscheiden (stRsp., BAG, 9 AZB 9/18, Rn. 10 mwN.). Die Rechtsgrundlage für Ansprüche eines Betriebsratsmitglieds auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts für die während seiner Betriebsratstätigkeit versäumte Arbeitszeit bzw. während der Freistellung bleibt auch dann der Arbeitsvertrag (§ 611a Abs. 2 BGB), wenn betriebsverfassungsrechtliche Voraussetzungen als Vorfrage dieser Ansprüche zu klären sind (BAG, 9 AZB 9/18, Rn. 11).
Auch bei der vorliegenden Antragsgestaltung geht es dem Antragsteller in der Sache um die Zahlung von Arbeitsentgelt während der Freistellung für die Ausübung der Betriebsratstätigkeit. Die Frage, ob bei der Berechnung und Auszahlung die betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben nach § 37 und § 38 BetrVG richtig umgesetzt wurden, ist dabei nur Vorfrage des individuellen Vergütungsanspruchs. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser prozessual in Form eines Unterlassung- oder eines Leistungsanspruchs geltend gemacht wird oder ob vorbereitende Auskunfts- und Abrechnungsansprüche erhoben werden. Gleiches gilt für den Umstand, dass von der Problematik der Ermittlung der Entgelthöhe nach §§ 37,38 BetrVG denknotwendig nur Betriebsratsmitglieder betroffen sein können.
Der Umstand, dass der Antragsteller die geltend gemachten Ansprüche vorrangig auf eine Verletzung des Behinderungs- und Benachteiligungsverbot aus § 78 BetrVG stützen möchte, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung (a.A. LAG Niedersachsen, 07.11.2017, 3 Ta 166/17, BeckRS 2017, 137825, Rn.24). Andernfalls würde bei jeder arbeitgeberseitigen Maßnahme, die sich möglicherweise negativ auf die Motivation für die Amtsausübung als Betriebsrat auswirken könnte, die Berufung auf das Benachteiligungsverbot zur Eröffnung des Beschlussverfahrenswegs führen (Salamon, NZA 2018, 1367, 1370). Insoweit kann dahinstehen, ob sich der erforderliche Bezug zu Angelegenheiten aus dem BetrVG im Einzelfall daraus ergeben kann, dass das Betriebsratsmitglied durch die unzutreffende Bemessung der Entgeltfortzahlung in seiner Mandatsausübung gestört oder behindert wird oder der zugrunde liegende Sachverhalt in Angelegenheiten aus dem BetrVG wurzelt, insbesondere mit der Mandatsausübung im Zusammenhang steht (vgl. LAG Niedersachsen, 26.01.2016, 2 Ta 1/16, NZA-RR 2016, 301, Rn. 23 zur Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte). Konkrete Anhaltspunkte hierfür sind - über die abstrakt benannte Gefährdung der Unabhängigkeit und "Herabqualifizierung des Betriebsratsamts zu einer verschlechternden Alternative" hinaus - jedenfalls im Streitfall nicht vorgetragen, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat.
III.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der unterlegene Beschwerdeführer zu tragen. Eine Kostenentscheidung hat nicht deshalb zu unterbleiben, weil nach § 80 Abs. 3, § 48 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 17-17b GVG innerhalb des unzutreffend eingeleiteten Beschlussverfahrens über die Zulässigkeit der Verfahrensart zu entscheiden war. Im Beschwerdeverfahren nach § 48 Abs. 1 ArbGG (gegebenenfalls iVm. § 80 Abs. 3 ArbGG), § 17 a Abs. 4 GVG bestimmen sich die Kostenregelungen nach der Verfahrensart, in die der Rechtsstreit verwiesen wird (BAG, 9 AZB/18, Rn. 12).
Die Entscheidung ergeht gemäß § 78 Satz 3 ArbGG durch die Vorsitzende allein ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus §§ 80 Abs. 3, 48 Abs. 1 ArbGG iVm. § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage.