Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 21.06.2023, Az.: 13 Sa 400/22 E

Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags hinsichtlich der Eingruppierung eines Arbeiters

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
21.06.2023
Aktenzeichen
13 Sa 400/22 E
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 55140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hameln - 28.04.2022 - AZ: 1 Ca 309/21 E

Redaktioneller Leitsatz

Ein Arbeitsverhältnis ist anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt den Schwerpunkt des durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses darstelle. Dieses unterscheidet sich von der Selbständigkeit durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit. Ein freier Mitarbeiter kann über Annahme oder Ablehnung von Aufträgen grundsätzlich frei entscheiden. Einem Auftraggeber steht auch gegenüber einem freien Mitarbeiter grundsätzlich das Recht zu, Anweisungen hinsichtlich des Arbeitsergebnisses zu erteilen, wobei dies typischerweise sachbezogen und ergebnisorientiert und demnach auf die zu erbringende Dienst- und Werkleistung abzielt.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 28.04.2022 (1 Ca 309/21 E) wie folgt abgeändert.

    Die Klage wird abgewiesen.

  2. 2.

    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. 3.

    Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger trat 1996 als vollbeschäftigter Arbeiter im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verteidigung auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 10 d. A.), auf den die Tarifverträge für die Arbeitnehmer des Bundes, insbesondere der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) Anwendung finden, in die Dienste der Beklagten.

3

Der Kläger absolvierte bei der Beklagten unter anderem die Lehrgänge "ATN 7 FlgGerMech Trw CH-53" und "ATN 6 FlgGerMech Trw CH-53", ein Gesellen- und ein Meisterlehrgang für das Transporthubschraubermodell CH-53, sowie den Lehrgang "SASPF IH-Fachkraft Flight". Das Kürzel "SASPF" steht für "Standard-Anwendungs-Software-Produkt-Familien".

4

Die Beklagte beschäftigte den Kläger in unterschiedlichen Bereichen zunächst als Hubschrauber- bzw. Fluggerätemechaniker und daneben z. T. als Kraftfahrer. Mit Wirkung zum 01.07.2017 übertrug sie ihm in der Teileinheit (TE) "Arbeitsplanung/Materialsteuerungsgruppe" einen Dienstposten als Materialbuchhalter bei der luftfahrzeugtechnischen Staffel NH90 (LfzTStff NH90) des internationalen Hubschrauberausbildungszentrums in Bückeburg. Das Kürzel "NH90" bezeichnet das in der Dienststelle zu versorgende Transporthubschraubermodell.

5

In der aktuellen Tätigkeitsdarstellung vom 01.10.2018/14.05.2019 (Bl. 11 - 13 d. A.) sind folgende Tätigkeiten, die eine Bewertung als Arbeitsvorgänge ermöglichen sollen, beschrieben:

6
LfdNrZeitanteil in %
6.1 Steuert selbständig und eigenverantwortlich die Ersatzteilversorgung der LfzTStff NH90 für die planbare und nicht planbare Instandsetzung gem. den Forderungen des Wartungszuges und der TE Arbeitsplanung.Veranlasst und überwacht die Anforderung und Bereitstellung der für die Wartung, planbare und nicht planbare Instandsetzung erforderlichen Versorgungsartikel, mittels DV-System SASPF, über die Materialbereitstellungszonen (MBZ) und informiert die Verbraucher-Einheiten/ Teileinheiten.Schwierige Auswertung von Materialkonten und Ermittlung von Ausweichartikel, Gerät oder gleichwertige Ersatzteile mittels DV-System SASPF und Transferorten, Prüfung und Bewertung vorhandener Ressourcen und Veranlassung von Folgemaßnahmen.Hierzu sind umfassende Kenntnisse sowie eigene geistige Initiative zu logischen Prozessen gefordert, die einen Anteil von mindestens 20% seiner Tätigkeit umfassen. Die Fähigkeit zur schwierigen Analyse, Bewertung und Auswahl von vorhandene Ressourcen Datenblättern und technischen Dokumentationen (teilweise in englischer Sprache), stellen eine Grundlage für die Sicherstellung der Flugstundenproduktion dar.60,00
6.2 Koordiniert die Ersatzteilversorgung zwischen Lfz-Nachschubgruppe und Verbraucher-Einheiten/Teileinheiten. Veranlasst und überwacht die Einlagerung von Versorgungsartikeln in Materialbereitschaftszonen (MBZ) und deren Ausgabe. Veranlasst dezentrale Beschaffungen für LfzTStff NZ90, Ausb Wkst H am StO Bückeburg, DtA DEU/FRAU AusbEinr TIGER und VI-Insp. LehrGrp B am StO Faßberg. Steuert und Überwacht selbständig die Einhaltung der Verfahren zum Engpassmanagement mittels DV-System SASPF und regelt erforderliche Maßnahmen mit den vorgesetzten Dienststellen. Stimmt die Ersatzteilversorgung der LfzTStff NH90 mit den Materialkontrollzentren, Depots, bundeseigenen Lagern und Werften der Luftwaffe ab.30,00
6.3 Überwacht und koordiniert die im eigenen Verband instandzusetzenden Austauschteile und die Rücklieferung von rücklieferungspflichtigen Teilen.10,00
7

Üblicherweise sind die Abläufe so, dass die Betriebsplanung oder auch der Bereich Wartungszug für anstehende Instandsetzungsarbeiten und für durchzuführende Wartungsarbeiten das benötigte Material mittels SASPF anfordert. Ist das Material nach automatischem Abgleich in SASPF im Nachschublager vor Ort nicht vorrätig, so ist für die Ersatzteilversorgung im Weiteren die Materialsteuerungsgruppe verantwortlich. Der Kläger nimmt aus den täglichen Besprechungen (sogenannter Leistungsdialog 3) Aufträge zur Beschaffung entgegen und prüft den aus SASPF vorgeschlagenen Bestand in Materialkontrollzentren, Depots, bundeseigenen Lagern und Werften der Luftwaffe. Er wählt Ausweichartikel, Geräte, gleichwertige Ersatzteile mittels SASPF auf Grundlage der technischen Vorgaben aus und legt unter Prüfung der luftrechtlichen Zulassung für das Waffensystem NH90 die Auswahl von Ausweichartikeln, Geräten oder gleichwertigen Ersatzteilen fest. Gegebenenfalls ist sodann die weitere Veranlassung bei verschiedenen Herstellern, wie z.B. Airbus, Boeing etc. durch ihn vorzunehmen. Hierbei muss er Abgleiche, Abstimmungen, Preisermittlungen etc. durchführen und Lieferzeiträume beachten. Anschließend leitet er den Beschaffungsvorgang mittels SASPF zur Vorlage beim Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (im Folgenden kurz: BAAINBw) ein. Das BAAINBw nimmt daraufhin die Genehmigung und Freigabe in SASPF sowie die Erteilung des Auftrages und deren Abwicklung mit dem Hersteller bzw. Lieferanten vor. Der Kauf von kleineren Mengen an Verbrauchsmitteln, wie Fetten, Ölen, Dichtmitteln etc. wird hingegen in der Regel über die dezentrale Beschaffung der S4-Abteilung vor Ort abgewickelt. Hierzu stößt der Kläger den Beschaffungsprozess an. In beiden Fällen überwacht er die Abläufe und die Einhaltung der Verfahren mittels SASPF. Im Rahmen der Wareneingangskontrolle kontrolliert der Kläger, ob die Ware mit den richtigen Teilkennzeichen und mit gültigem Mindesthaltbarkeitsdatum geliefert worden ist. Ggf. ist der Kläger für die Reklamation und Beschaffung von Ersatzware zuständig.

8

Die Beklagte vergütet den Kläger seit Juli 2019 nach der Entgeltgruppe 7, Teil I der Anlage 1 zur TV EntgO Bund.

9

Mit Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 09.09.2019 wurde zum 01.10.2019 die Entgeltgruppe 9b in Teil IV, Abschnitt 2 der Anlage 1 zur TV EntgO Bund um die Fallgruppe 6 ergänzt. Diese Fallgruppe lautet - soweit hier von Interesse:

10

Geprüfte Meisterinnen und Meister sowie Meisterinnen und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung sowie staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker mit zusätzlicher militärischer Qualifikation (z. B. SASPF, ES oder MDS) zur technischen Betriebsführung für ein Muster fliegender Waffensysteme, die auf Grundlage ihrer zusätzlichen Qualifikation

11

a) als Terminbearbeiterinnen oder -bearbeiter für komplexe Geräte schwierige Koordinationstätigkeiten zwischen Dienststellen, Werkstätten, Industrie- oder Handwerksbetrieben ausüben oder

12

b) als Betriebsplanerinnen oder -planer oder -steuererinnen oder -steuerer für komplexe Geräte nicht programmierbare Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung der Kapazität einplanen oder steuern.

13

Mit Schreiben vom 11.02.2020 (Anlage K3, Bl. 14 d. A.) beantragte der Kläger erfolglos seine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b TVöD i. V. m. TV EntgO Bund rückwirkend zum 01.10.2019.

14

Mit der am 13.12.2021 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Eingruppierungsbegehren weiterverfolgt.

15

Der Kläger hat geltend gemacht, er erfülle die Eingruppierungsmerkmale der neu eingefügten Fallgruppe 6 der Entgeltgruppe 9b.

16

Er übe sämtliche Tätigkeiten aus, die in der Tätigkeitsdarstellung vom 01.10.2018 unter Ziff. 6.1 bis 6.3 aufgeführt seien, wobei die unter Ziff. 6.1 dargestellten Tätigkeiten durchschnittlich mindestens 28 Stunden seiner wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden (entsprechend rund 72%) ausmachten.

17

Die Hubschraubermodelle CH-53 und NH 90, bei denen es sich um fliegende Waffensysteme handele, seien vom Aufbau und ihren Funktionen derart vergleichbar, dass er aufgrund seines Meisterlehrgangs "ATN 6 FlgGerMech Trw CH-53" eine abgeschlossene aufgabenspezifische Sonderausbildung habe. Mit dem Lehrgang "SASPF IH-Fachkraft Flight" verfüge er zudem über eine zusätzliche militärische Qualifikation.

18

Aufgrund dieser Ausbildung sei er als Terminbearbeiter auf dem Gebiet der Materialbeschaffung tätig. Bei dem Militärhubschrauber NH90 handele es sich um ein komplexes Gerät. Er übe schwierige Koordinationstätigkeiten zwischen Dienststellen sowie Industrie- oder Handwerksbetrieben aus. Die Schwierigkeit bestehe darin, dass er das Material auf seine Geeignetheit zu überprüfen und auszuwählen habe. Des erfordere ein hohes Maß an technischer Sachkunde. Hinzu komme die zeitliche Koordinierung. Er habe zu entscheiden, welche Ersatzteile in welcher Menge zu welchem Zeitpunkt bestellt werden müssten.

19

Der Kläger hat beantragt,

20

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger rückwirkend seit dem 01.10.2019 nach der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6 des Teil IV, Abschnitt 2 der Anlage 1 zur TV EntgO Bund in der jeweils gültigen Fassung zu vergüten sowie die jeweiligen Differenzbeträge mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen, beginnend ab dem 01.11.2019 und sodann jeweils ab dem 01. des Folgemonats.

21

Die Beklagte hat beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Die Beklagte hat vorgetragen, die begehrte Eingruppierung scheide schon deshalb aus, weil der Kläger für das Modell NH-90 keinen waffensystemspezifischen Meisterlehrgang absolviert habe. Die Hubschraubermodelle NH-90 und CH-53 unterschieden sich derart, dass ein Meisterlehrgang am Modell CH-53 im Rahmen der Ausbildung am Hubschrauber NH-90 nicht anerkannt werde. Der Kläger übe zwar die ihm übertragenen Aufgaben sachgerecht aus. Darüberhinausgehende schwierige Koordinationsaufgaben erforderten jedoch zwingend eine modellspezifische Ausbildung, die er nicht aufweise.

24

Ferner sei der Kläger auch nicht als Terminbearbeiter für komplexe Geräte oder als Betriebsplaner oder -steuerer tätig.

25

Das Arbeitsgericht hat mit einem der Beklagten am 19.05.2022 zugestellten Urteil vom 28.04.2022 (Bl. 72 - 78 d.A.), auf das wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachund Streitstandes sowie seiner Würdigung durch das Arbeitsgericht verwiesen wird, der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die am 07.06.2022 eingelegte und am 18.08.2022 innerhalb verlängerter Frist begründete Berufung der Beklagten.

26

Die Beklagte macht geltend, bei den Begriffen "Terminbearbeiter" und "schwierige Koordinationstätigkeiten" handele es sich um zwei unterschiedliche Eingruppierungsmerkmale, die kumulativ erfüllt sein müssten. Keine der dem Kläger übertragenen Tätigkeiten betreffe die Abstimmung und Koordination zwischen den Zubringer- und Hauptwerkstätten hinsichtlich des gesamten Arbeitsablaufs anstehender Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten. Der Kläger sei nicht in der Arbeitsorganisation tätig, sondern ausschließlich für die Bereitstellung und die Beschaffung von für die Wartung benötigten Ersatzteilen und Versorgungsartikeln zuständig, wobei er weit überwiegend mit der Beschaffung von Verbrauchsmitteln wie Dichtungsmitteln, Ölen und Fetten betraut sei. Er arbeite dem für die Wartung zuständigen Mitarbeiter lediglich zu.

27

Da der Kläger lediglich auftragsbezogen Material anfordere, sei er als Materialdisponent im Sinne der Entgeltgruppe 6 tätig und nicht als Terminbearbeiter im Sinne der Entgeltgruppe 8. Die Einhaltung von Fristen sei weder Voraussetzung, noch ausreichend, um eine Tätigkeit als Terminbearbeiter zu begründen.

28

Der Kläger verfüge auch nicht über eine aufgabenspezifische Sonderausbildung im Sinne der Vorbemerkung zum 2. Abschnitt von Teil IV der Anlage 1 des TV EntgO. Diese müsse auf die Aufgaben eines Terminbearbeiters bezogen sein. Die vom Kläger absolvierten Meisterlehrgänge seien nicht erforderlich, um seine Tätigkeiten für das Modell NH90 erfüllen zu können.

29

Die Beklagte beantragt,

30

das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 28. April 2022, Az.: 1 Ca 309/21 E, abzuändern und die Klage abzuweisen.

31

Der Kläger beantragt,

32

die Berufung zurückzuweisen.

33

Er trägt insbesondere vor, er habe im Unterschied zum Materialdisponenten planende und organisierende Tätigkeiten auszuüben.

34

Auch die unter den Ziffern 6.2 und 6.3 der Tätigkeitsdarstellung aufgeführten Tätigkeiten gingen über die Aufgaben eines Materialdisponenten hinaus. Im Übrigen handele es sich bei seiner gesamten Tätigkeit um einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang.

35

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

36

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 8 Abs. 2 sowie § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig und begründet.

1.

37

Der Feststellungsantrag des Klägers ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig nach § 256 Abs. 1 ZPO(vgl. etwa BAG 18.04.2012 - 4 AZR 305/10 -, Rn. 14, juris). Er umfasst im Streitfall allerdings auch die Fallgruppe, was nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des E.s (etwa BAG 07.05.2008 - 4 AZR 303/07 -, Rn. 12, juris, m.w.N.) als nicht zulässig erachtet wurde. Ob dieser Teil des Feststellungsbegehrens somit unzulässig ist, oder ob die bisherige Rechtsprechung mit dem Inkrafttreten von § 12 und der EntgeltO überholt ist (dazu Geyer, Brockmann in: Sponer/Steinherr, TVöD/ TV-L Gesamtausgabe, Stand 06/20, 1. Zulässigkeit der Klage, Rn. 788), kann hier dahinstehen. Das stets von Amts wegen zu prüfende Feststellungsinteresse ist echte Sachurteilsvoraussetzung nur für ein der Klage stattgebendes Urteil (Greger in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 256, Rn. 7).

2.

38

Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen der vom Kläger in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe nicht erfüllt sind.

a)

39

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit bzw. der Bezugnahmeklausel in § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TVöD Bund) anwendbar.

b)

40

Die für die Eingruppierung des Klägers relevanten Tarifvorschriften lauten auszugsweise wie folgt:

41

TVöD Bund

42

Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

43

§ 12 (Bund) Eingruppierung

44

(1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

45

(2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 2 oder 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

46

(...)

47

EntgO Bund

48

§ 3 Geltung der einzelnen Teile der Entgeltordnung

49

(1) 1Die Tätigkeitsmerkmale des Teils IV gelten nur für Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung. (...)

50

(...)

51

(4) 1Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale der Teile III, IV, V oder VI und handelt es sich nicht um eine körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeit, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I. 2Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 des Teils I gelten nur, wenn die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgabender betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen hat. (...)

52

Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst

53

(...)

54

Entgeltgruppe 7

55

Beschäftigte der Entgeltgruppe 6,

56

deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

57

Teil IV Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung

58

(...)

59

2. Beschäftigte in der Arbeitsvorbereitung oder in der Betriebsorganisation Vorbemerkung

60

Eine aufgabenspezifische Sonderausbildung im Sinne dieses Abschnitts ist die Ausbildung von Handwerkerinnen und Handwerkern sowie Facharbeiterinnen und -arbeitern im militärfachlichen Meisterlehrgang der Bundeswehr in der Materialerhaltung von Luftfahrtgerät oder eine Ausbildung in einem den militärfachlichen Meisterlehrgängen gleichwertigen Ausbildungsgang für Handwerkerinnen und Handwerker oder Facharbeiterinnen und -arbeiter.

61

(...)

62

Entgeltgruppe 9b

63

(...)

64

6. Geprüfte Meisterinnen und Meister sowie Meisterinnen und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung sowie staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker mit zusätzlicher militärischer Qualifikation (z. B. SASPF, ESS oder MDS) zur technischen Betriebsführung für ein Muster fliegender Waffensysteme, die auf Grundlage ihrer zusätzlichen Qualifikation

65

a) als Terminbearbeiterinnen oder -bearbeiter für komplexe Geräte schwierige Koordinationstätigkeiten zwischen Dienststellen, Werkstätten, Industrie- oder Handwerksbetrieben ausüben oder

66

b) als Betriebsplanerinnen oder -planer oder -steuererinnen oder -steuerer für komplexe Geräte nicht programmierbare Arbeitsaufträge unter Berücksichtigung der Kapazität einplanen oder steuern.

67

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

68

Entgeltgruppe 9a

69

1. Beschäftigte mit abgeschlossener REFA-Grundausbildung als Arbeitsvorbereiterinnen oder -vorbereiter, Arbeitsplanerinnen oder -planer, Arbeitsaufnehmerinnen oder -aufnehmer, Werkstattkalkulatorinnen oder -kalkulatoren, Terminbearbeiterinnen oder -bearbeiter, Betriebsplanerinnen oder -planer oder Steurerinnen oder Steuerer.

70

2. Materialdisponentinnen und -disponenten mit abgeschlossener REFA-Grundausbildung mit schwieriger Tätigkeit, denen mindestens vier Materialdisponentinnen oder -disponenten, davon mindestens zwei der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 4, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

71

Entgeltgruppe 8

72

1. Terminbearbeiterinnen und -bearbeiter, die den Arbeitsablauf zwischen den Zubringer- und Hauptwerkstätten abstimmen und im Arbeitsablauf auftretende Störungen beseitigen.

73

2. Betriebsplanerinnen und -planer sowie Steuerinnen und Steuerer, die eingehende Arbeitsaufträge in den Arbeitsablauf einplanen oder steuern.

74

3. Kostenrechnerinnen und -rechner, die in der Auftragsabrechnung Aufträge in ihrer Gesamtheit zum Zwecke der Kostenermittlung bearbeiten.

75

4. Beschäftigte der Entgeltgruppe 6 mit schwieriger Tätigkeit.

76

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)

77

Entgeltgruppe 6

78

Materialdisponentinnen und -disponenten, die auftragsgebundenes Material, Gerät oder Leistungsbeistellungen anfordern.

79

Protokollerklärungen

80

Nr. 4 Der Nachweis der zusätzlichen militärischen Qualifikation erfolgt zweistufig in Form eines Lehrgangs für die jeweiligen Betriebsführungssysteme des Waffensystems und einer erfolgreichen Ausbildung am Arbeitsplatz

81

(...)

82

Nr. 6 Komplexe Geräte sind solche, in denen mehrere Teilgeräte oder Baugruppen, die verschiedenen Fachgebieten mindestens einer Ingenieurfachrichtung (z. B. Maschinenbau) zuzuordnen sind, funktionell zusammenwirken.

83

Nr. 7 Schwierige Tätigkeiten sind z. B. die Ermittlung oder Auswahl von gleichwertigem Material, Gerät oder gleichwertigen Ersatzteilen.

c)

84

Die Kammer lässt es dahinstehen, ob die dem Kläger auf dem Dienstposten als "Materialbuchhalter" zugewiesenen Tätigkeiten insgesamt einen großen Arbeitsvorgang im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 2 TVöD als Bezugspunkt der tariflichen Bewertung der Tätigkeit bilden, oder ob mit der Beklagten und entsprechend der Tätigkeitsbeschreibung von mehreren Arbeitsvorgängen auszugehen ist. Bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Mit den unstreitig von ihm verrichteten Tätigkeiten übt der Kläger nicht die Funktion eines Terminbearbeiters im Sinne der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6 a) des Teils IV, Abschnitt 2 der Anlage 1 zur TV EntgO Bund aus. Das folgt aus einer Auslegung des Tarifvertrages.

aa)

85

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 19.02.2020 - 5 AZR 179/18 -, Rn. 16, juris).

bb)

86

Hiernach und ausgehend von der Bedeutung des Begriffs "Termin" als ein feststehender Zeitpunkt sowie seiner im Tarifwortlaut erfolgten Verbindung mit dem Begriff "Bearbeiter" legt das allgemeine Sprachverständnis nahe, dass Bezugspunkt der Tätigkeit ein feststehender Zeitpunkt sein muss. Die tariflich geforderte "Bearbeitung" eines Termins deutet darauf hin, dass mit der Tätigkeit eher ein Hinwirken auf die Einhaltung eines vorgegebenen Zeitpunktes gemeint ist, als dessen (erstmalige) Festlegung. Demnach wäre unter einem Terminbearbeiter eine Person zu verstehen, sich schwerpunktmäßig mit einem Hinwirken auf die Einhaltung eines feststehenden Zeitpunktes, ggf. mit dessen Änderung befasst.

87

Ausweislich des tariflichen Gesamtzusammenhangs, in welchem der Begriff verwendet wird, verstehen die Tarifvertragsparteien unter dem Begriff "Terminbearbeiter" eine Tätigkeit/Funktion, die dem Bereich der Arbeitsvorbereitung oder der Betriebsorganisation zuzuordnen ist. Unter der entsprechenden Überschrift des Abschnitt 2 des Teils IV TV EntgO Bund ist der Terminbearbeiter in verschiedenen Entgeltgruppen, namentlich in Entgeltgruppen 8 Fallgruppe 1, 9a Fallgruppe 1, 9b Fallgruppen 4 und 6 a) sowie in 9c Fallgruppe a) erwähnt. In der niedrigsten für Terminbearbeiter vorgesehenen Entgeltgruppe gehen die Tarifvertragsparteien ausweislich des konkretisierenden Tarifwortlauts davon aus, dass Terminbearbeiterinnen und -bearbeiter Beschäftigte sind, die den Arbeitsablauf zwischen den Zubringer- und Hauptwerkstätten abstimmen und im Arbeitsablauf auftretende Störungen beseitigen. Dies entspricht den Merkmalen der früheren Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 in Teil III Abschnitt L Unterabschnitt X des BAT. Die Nennung von Werkstätten als denjenigen Stellen, zwischen denen der Arbeitsablauf abzustimmen ist, verdeutlicht, dass die Terminbearbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 im Zusammenhang mit Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten stehen muss. Zielrichtung der Tätigkeit ist der diesbezügliche Arbeitsablauf zwischen den genannten Stellen, der in Einklang gebracht und von Störungen freigehalten bzw. befreit werden soll. Die Verwendung eines bestimmten Artikels vor dem Wort "Arbeitsablauf" verdeutlicht, dass dieser Begriff umfassend zu verstehen ist. Soweit die Tarifvertragsparteien in höheren Entgeltgruppen, etwa der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1, den Begriff "Terminbearbeiter" ohne weitere Zusätze verwendet haben, ist davon auszugehen, dass sie ihn in diesem Sinne verstanden wissen wollen.

88

Bei einem Terminbearbeiter im Sinne der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6a) sind die Anforderungen gegenüber einem Terminbearbeiter im Sinne der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 nach dem Tarifwortlaut zum einen dadurch gesteigert, dass sich die Terminbearbeitung auf komplexe Geräte im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 beziehen muss. Zum anderen sind die Anforderungen an die erforderliche Abstimmung - hier umschrieben mit dem Synonym "Koordinationstätigkeiten" (Duden: koordinieren = mehrere Vorgänge aufeinander abstimmen) - gesteigert. Es sind nicht nur Arbeitsabläufe zwischen Werkstätten erfasst. Auch Dienststellen sowie Industrie- oder Handwerksbetriebe sind einbezogen. Diese Koordinationstätigkeiten müssen darüberhinaus "schwierig" sein. Die Schwierigkeit kann sich dabei zum einen nicht schon daraus ergeben, dass sich die Terminbearbeitung auf komplexe Geräte im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 bezieht, denn anderenfalls hätte es einer gesonderten Erwähnung der Steigerung "schwierige" nicht bedurft. Zum anderen ist nach dem Tarifwortlaut erforderlich aber auch ausreichend, dass gerade die Koordinationstätigkeiten schwierig sind. Aus dem Tarifwortlaut und aus der Tarifsystematik ist somit insgesamt zu folgern, das "schwierige Koordinationstätigkeiten" im Sinne der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6a) solche sind, die - etwa gemessen an der in Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 geforderten "Abstimmung" oder an "normalen" Koordinationstätigkeiten - deswegen schwieriger sind, weil die Bewältigung der Tätigkeit einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit oder andersartige qualifiziertere Fähigkeiten erfordert. Insoweit enthielt bereits die frühere Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 7 BAT eine entsprechende Formulierung.

cc)

89

Die Kammer hat Zweifel, ob es sich bei der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6 a) um eine echte Aufbaufallgruppe zur Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 handelt, weil die Tarifvertragsparteien insoweit nicht ausdrücklich bestimmt haben, dass sich die Merkmale der vom Kläger in Anspruch genommenen Vergütungsgruppe aus den Tätigkeitsmerkmalen der genannten niedrigeren Vergütungsgruppe "herausheben" müssen, wofür es nicht ausreicht, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt (näher BAG 12.05.2004 - 4 AZR 371/03 -, Rn. 29, juris; BAG 19.02.2003 - 4 AZR 158/02 -, Rn. 50, juris). Dies kann jedoch dahinstehen. Unter Berücksichtigung des oben dargestellten Auslegungsergebnisses übt der Kläger weder eine Tätigkeit als Terminbearbeiter im Sinne der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 noch im Sinne der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6 a) aus.

(1)

90

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er Tätigkeiten eines Terminbearbeiters im Sinne der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 verrichtet. Nach der Tätigkeitsdarstellung ist ihm nicht die Abstimmung von Arbeitsabläufen zwischen Zubringer- und Hauptwerkstätten bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten und die Beseitigung etwaiger Störungen im Arbeitsablauf übertragen, sondern im Wesentlichen die Auswahl und Beschaffung von Ersatzteilen für die Instandsetzung gemäß den Forderungen des Wartungszuges und der Teileinheit Arbeitsplanung aus verschiedenen Beständen der Beklagten oder bei Herstellern sowie die Anforderung und Bereitstellung von Versorgungsartikeln für die Wartung und Instandsetzung. Zwar ist auch die zutreffende Auswahl und fristgerechte Beschaffung von Ersatzteilen und Versorgungsartikeln für eine reibungslose Wartung und Instandsetzung des jeweiligen Geräts unerlässlich und mag sowohl eine Abstimmung mit anderen Stellen, als auch eine Beachtung von Fristen und Terminen erfordern. Gleichwohl ist die Verantwortlichkeit des Klägers enger gefasst. Sie beschränkt sich auf den Ausschnitt Materialbeschaffung, nicht aber auf die Koordination des gesamten Arbeitsablaufs zwischen den Zubringer- und Hauptwerkstätten bei der Wartung und Instandsetzung von Gerät.

(2)

91

Der Kläger erfüllt auch nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6 a). Dies gilt selbst dann, wenn diese Entgeltgruppe keine echte Aufbaufallgruppe zur Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 darstellt. Dass dem Kläger bei der Anforderung des Materials auch eine gewisse Verantwortung eingeräumt ist, um die rechtzeitige Erfüllung des Auftrags sicherzustellen, macht ihn noch nicht zu einem Terminbearbeiter im Sinne der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6 a). Dies ist vielmehr typisch auch für die Tätigkeit eines Materialdisponenten (vgl. BAG 05.07.2006 - 4 AZR 355/05 -, Rn. 21, juris). Unter Berücksichtigung der tariflichen Konkretisierung des Begriffs "Terminbearbeiter" in Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 sowie der gesteigerten Anforderungen in der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6 a), insbesondere der erneuten Erwähnung der "Werkstätten" liegt es vielmehr nahe, dass die Tarifvertragsparteien auch mit letztgenannter Entgeltgruppe die Abstimmung des Gesamtablaufs bei der Wartung und Instandsetzung von Geräten erfassen wollten. Die höhere tarifliche Wertigkeit liegt darin begründet, dass die hier betroffenen Geräte aufgrund ihrer Komplexität regelmäßig nicht mehr allein in Werkstätten der Beklagten, sondern bzgl. einzelner Komponenten etwa auch beim Hersteller gewartet und instandgesetzt werden müssen, was dementsprechend eine Koordination umfangreicherer Abläufe unter Einbeziehung weiterer Stellen bedingt. Allein der Umstand, dass sich ein zu beschaffendes Ersatzteil auf ein komplexes Gerät bezieht und hierbei vom Kläger ggf. Fristen bzw. Termine zu beachten sind, genügt nach dem Vorstehenden für eine Terminbearbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6 a) nicht.

92

Wollte man dies anders sehen, fehlt es hier jedenfalls an der Darlegung schwieriger Koordinationstätigkeiten. Dass der Kläger im Rahmen der ihm zugewiesenen Tätigkeit ggf. auch das für den Auftrag notwendige Material bzw. geeignete Ausweichartikel unter Einsatz seines technischen Fachwissens selbst bestimmen muss, mag ihn unter Berücksichtigung von Protokollnotiz Nr. 7 aus einer etwaigen Tätigkeit als Materialdisponent im Sinne der Entgeltgruppe 6 herausheben, lässt für sich aber schon keine Koordinationstätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6 a) erkennen. Diese müsste gerade "zwischen" den genannten verschiedenen Stellen ausgeübt werden. Eine Beschaffung von Informationen von verschiedenen Stellen zur Herbeiführung der eigenen Auswahlentscheidung bezüglich eines geeigneten Ersatzteils und Lieferanten, ggf. die Herbeiführung einer Freigabeentscheidung durch das BAAINBw und die anschließende Überwachung von Lieferfristen etc. lässt zwar erkennen, dass der Kläger mit unterschiedlichen Stellen zusammenarbeiten muss, nicht jedoch, inwieweit er ein Zusammenwirken "zwischen" den genannten Stellen in Bezug auf einen bestimmten Gesamtvorgang abstimmen muss.

93

Soweit dem Kläger unter Ziff. 6.2 und 6.3 der Tätigkeitsbeschreibung in Bezug auf Ersatz- bzw. Austauschteile ausdrücklich koordinierende Tätigkeiten zugewiesen sind, lässt sein Vortrag weder erkennen, dass sich diese auf die in Fallgruppe 6 a) genannten Stellen beziehen noch, dass diese - gemessen an "einfacher" oder "normaler" Koordination bzw. Abstimmung "schwierig" sind. Hierfür genügt es nach dem Vorstehenden gerade nicht, dass andere Tätigkeiten des Klägers - etwa die Auswahl geeigneter Ersatzteile - als die von ihm zu verrichtenden Koordinationstätigkeiten, "schwierig" sind oder Ersatzbzw. Austauschteile komplexe Geräte im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 betreffen.

d)

94

Da der Vortrag des Klägers auch schon nicht erkennen lässt, dass er im Sinne der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6 b) als Betriebsplaner oder Steuerer Arbeitsaufträge in den Arbeitsablauf einplant oder steuert, kann dahinstehen, ob er mit dem Lehrgang "ATN 6 FlgGerMech Trw CH-53" eine aufgabenspezifische Sonderausbildung abgeschlossen hat, auf deren Grundlage er die ihm zugewiesene Tätigkeit ausübt.

e)

95

Dem Kläger kann auch nicht wenigstens die niedrigere Entgeltgruppe 8 des Teil IV, Abschnitt 2 der Anlage 1 zur TV EntgO Bund zuerkannt werden. Sein Klageantrag erfasst dieses Begehren nicht zwingend.

aa)

96

Die gerichtliche Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs beinhaltet zwar grundsätzlich die Geltendmachung eines Anspruchs, der in seiner Höhe unterhalb des bezifferten (Haupt-) Anspruchs liegt. Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass das Gericht deshalb ein Weniger zuerkennen darf und muss, wenn es in dem Sachantrag des Klägers enthalten ist, dieser aber nicht in voller Höhe begründet ist. Anderes gilt dann, wenn es sich bei dem möglicherweise zustehenden Teil nicht um ein Weniger, sondern um etwas Anderes handelt. Ob es sich bei dem "minderen" Anspruch um ein Weniger oder um etwas Anderes handelt, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem erkennbaren Begehren des Klägers ab. Ihm steht das Recht zu, den Streitgegenstand durch seinen Antrag zu bestimmen. Ihm darf vom Gericht nichts zugesprochen werden, was er nicht beantragt hat. Umgekehrt darf die beklagte Partei nicht zu etwas Anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste (vgl. BAG 25.02.2009 - 4 AZR 41/08 -, BAGE 129, 355-363, Rn. 34).

bb)

97

Danach scheidet im Streitfall eine Entscheidung über die Zuerkennung einer Vergütung nach Entgeltgruppe 8 aus. Sie ist nicht deshalb möglich, weil der Kläger ggf. die Funktion eines Materialdisponenten im Sinne der Entgeltgruppe 6 ausübt und unter Berücksichtigung von Protokollnotiz Nr. 7 dabei ggf. schwierige Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 4 verrichtet. Die Begründetheit des Anspruchs nach Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6 a) beinhaltet nicht denknotwendig die Erfüllung der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 4, weil es sich bei der in Anspruch genommenen höheren Entgeltgruppe zweifelsfrei um keine Aufbaufallgruppe zur Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 4 handelt. Letztere erfasst nur Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, die ihrerseits ausschließlich Materialdisponenten, nicht aber Terminbearbeiter betrifft. Die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 Fallgruppen 1 und 2 hingegen liegen nach den vorangegangenen Ausführungen jedenfalls nicht vor.

II.

98

Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

99

Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) zugelassen.